{"status":"available","doknr":"OLD253123","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0729.2K1637.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"2 K 1637/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe\nim Schuldienst des Beklagten.\n\n3\n\nDer am 00.0.1970 geborene Kläger erwarb im Jahre 1989 sein Abitur und absolvierte anschließend in der\nZeit vom 4. Juni 1989 bis zum 31. August 1990 seinen Grundwehrdienst. Anschließend studierte er von 1990 bis\n1994 Wirtschaftsinformatik. Seinen Abschluss als Diplom-Informatiker erwarb er 1994, die Diplom-Urkunde wurde unter\ndem 25. Mai 1994 ausgestellt. Anschließend übte er diverse Tätigkeiten als Angestellter bei der\n\"B GmbH\" und bei der \"F GmbH\" in L aus.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 2004 bewarb sich der Kläger bei der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) um die\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Unter dem 5. Oktober 2004 wurde seine Diplomprüfung\ndurch die Bezirksregierung L1 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und\nden entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule in den Fächern Informatik und Mathematik anerkannt. Den\nVorbereitungsdienst absolvierte der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007.\n\n5\n\nNach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den\nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bewarb er sich bereits unter dem 21. November 2006 um die Einstellung\nin den Schuldienst des Beklagten. Die Bezirksregierung stellte ihm daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2007 auf\nGrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht, ihn unbefristet in den Schuldienst einzustellen und der\nStädtischen I-Realschule in F zur Dienstleistung zuzuweisen. In der Zeit von Februar bis März 2007 nahm\nder Kläger zunächst eine Vertretungstätigkeit an dieser Schule wahr. Mit Arbeitsvertrag vom 6.\nMärz 2007 wurde er schließlich ab dem 16. April 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf\nunbestimmte Zeit eingestellt. \n\n6\n\nDen bereits unter dem 19. Februar 2007 gestellten Antrag des Klägers auf Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 6. März 2007 ab. Der Kläger\nerfülle die Voraussetzungen nach der Laufbahnverordnung nicht, da er bereits das 35. Lebensjahr überschritten\nhabe. Eine Überschreitung der Höchstaltergrenze komme zunächst mit Blick auf den geleisteten\nGrundwehrdienst nicht in Betracht. Auch der so genannte Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule,\nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen finde keine Anwendung mehr, da er aufgehoben worden sei.\n\n7\n\nGegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2007 Widerspruch ein: Mit\nErlass vom 15. Juni 2005 habe das Ministerium klargestellt, dass der Mangelfacherlass bis zum Abschluss des\nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte. Die von ihm, dem Kläger, unterrichteten\nUnterrichtsfächer fielen unter den sachlichen Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses. Die erfolgte Rücknahme\ndes Erlasses beinhalte die Rücknahme einer Begünstigung, die dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unterfalle,\nder Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips sei. Damit sei das Vertrauen in die Beständigkeit und Verlässlichkeit\nstaatlichen Handelns verletzt worden.\n\n8\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2007 zurück.\nVoraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei u.a., dass der Bewerber\ndas 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Mangelfacherlass, der Ausnahmen von diesem Grundsatz\nzugelassen habe, existiere nicht mehr. In der Verkürzung von dessen Geltungsdauer liege kein Verstoß\ngegen das Rückwirkungsverbot, weil die Aufhebung gerade nicht rückwirkend erfolgt sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 21. April 2007 Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung macht er unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen\nFolgendes geltend: Aus seiner Sicht erweise sich die Aufhebung des Mangelfacherlasses als rückwirkend, weil der\nErlass jedenfalls zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst noch Geltung beansprucht habe. Sowohl er,\nder Kläger, als auch viele weitere Seiteneinsteiger hätten im Vertrauen auf diesen Erlass die zweijährige\nAusbildung begonnen. Sie hätten daher mit einer Verbeamtung rechnen dürfen. Die vorzeitige Aufhebung bedeute\nerhebliche finanzielle Einbußen. Zudem sei die Aufhebung des Erlasses am 23. Juni 2006 den Betroffenen nicht\nbekannt gegeben worden. Bis in den Oktober 2006 hinein habe das Ministerium auf seiner Internetseite mit eben diesem\nMangelfacherlass geworben, obwohl die Aufhebung längst erfolgt gewesen sei. Der Kläger nimmt des weiteren\nBezug auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2007, in denen die Kammer in\nvergleichbaren Fällen den auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichteten Klagen stattgegeben\nhabe. Auch er, der Kläger, sei Seiteneinsteiger mit abgeschlossener anderweitiger Berufsausbildung und\nmehrjähriger Erfahrung in diesem Beruf. Nach erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und Ablegen\nder Zweiten Staatsprüfung sei er entgegen seiner Erwartung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe,\nsondern in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen worden. Wie in den von der Kammer\nentschiedenen Fällen sei er als Referendar weit vor der Aufhebung des Mangelfacherlasses im Juni 2006\neingestellt worden. Er sei nach der Zweiten Staatsprüfung durchgehend weiterbeschäftigt und im\nregulären Einstellungsverfahren für das zweite Halbjahr 2006/2007 unbefristet eingestellt worden. Im\nErörterungstermin am 18. April 2008 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er zu dem Zeitpunkt,\nals er sich um die Anerkennung seines Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt bemüht habe,\nschon gewusst habe, dass der Mangelfacherlass noch einmal verlängert worden sei. Nachdem sich andere interessante\nSachen nicht hätten realisieren lassen, habe er sich entschieden, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Diese\nEntscheidung sei maßgeblich durch die Aussicht beeinflusst gewesen, auf der Grundlage des Mangelfacherlasses\nnach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verbeamtet werden zu können. Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst\nsei erfolgt, nachdem das Unternehmen, in dem er bis dahin gearbeitet habe, geschlossen worden sei.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. März 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. März 2007 zu verpflichten, ihn in das\nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n13\n\nhilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Übernahmeantrag unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nSie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung der Übernahme in\ndas Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. März 2007 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger\nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Übernahme ins\nBeamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über sein Einstellungsbegehren unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.\n\n21\n\nDas Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf\nProbe zu übernehmen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl.\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im\npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen\nrechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, den Kläger als Beamten auf Probe einzustellen.\nIm Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die aktuelle gesundheitliche Eignung\ndes Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung, an die\nregelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das\nAngestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n22\n\nDer Kläger hat aber auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5\nSatz 2 VwGO) keinen Erfolg.\n\n23\n\nSein Begehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass er zu dem für die Beurteilung der Sach- und\nRechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich\n38 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter\nvon 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten\nberechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung\nin das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n24\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998  2 C 6.98 ,\nNVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305.\n\n25\n\nDem Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war indes auch seinerzeit\nnicht stattzugeben. \n\n26\n\nSein Begehren scheitert daran, dass er die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines\nBeamtenverhältnisses zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon\nnicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer\nAusnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO\nals ermessensfehlerfrei erweist.\n\n27\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften\n(vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder\nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen\nErmessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung,\nBefähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig\nvon der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen\nVoraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers.\n\n28\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande\nNordrhein-Westfalen (LVO NRW) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a)\nLVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das in\n§ 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach ständiger\nRechtsprechung auch des erkennenden Gerichts ist die durch §§ 6 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52\nAbs. 1 LVO NRW auf der Grundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze, die das\nDienstalter mit dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine\nausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, mit höherrangigem nationalen\nund europäischen Recht vereinbar.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 ,\nZBR 1999, 22, und  2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000\n- 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003  6 A 176/03 , juris, sowie Urteile\nvom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, juris, vom 15. März 2007\n 6 A 2007/04 , juris, vom 23. Mai 2007 - 6 A 184/06 -,\nvom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05 - u.a., vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 -\nu.a., juris, und vom 30. Mai 2008 - 6 A 3734/05 -, www.nrwe.de. \n\n30\n\nDer am 00.0.1970 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits am 26. April 2005 erreicht, so dass er im\nZeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 16. April 2007 die Höchstaltersgrenze nach\n§ 52 Abs. 1 LVO NRW um annähernd zwei Jahre überschritten hatte. \n\n31\n\nEine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2\nLVO als erteilt. Eine solche Ausnahmefiktion setzte voraus, dass der Kläger den Antrag auf Verbeamtung vor\nVollendung seines 35. Lebensjahres gestellt hätte und innerhalb eines Jahres nach Antragstellung fest\neingestellt worden wäre. Daran fehlt es hier. Als der Kläger sich im November 2006 um Einstellung\nin den Schuldienst bewarb und hiermit zugleich konkludent einen Antrag auf Übernahme in das\nBeamtenverhältnis stellte, war er bereits 36 Jahre alt. Der unter dem 19. Februar 2007 (nochmals)\nausdrücklich gestellte Antrag war im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO erst recht verspätet.\n\n32\n\nDer Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf\nProbe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das\nFinanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW\nzulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen\ngebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen\nvon der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang\ndemnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche\nKontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen\nVerwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. \n\n33\n\nAllerdings ließ der Beklagte seit etwa 15 Jahren in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis\n\n34\n\n vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995  6 A 3456/95 ,\nm.w.N. \n\n35\n\neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden\nUnterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hatte das Ministerium für Schule,\nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) durch den Erlass vom 22. Dezember 2000\nfür Bewerber mit \"Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze\nbis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, \"Mangelfacherlass\", nachfolgend: MFE).\nDessen Geltungsdauer war durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01)\nzunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass\ndes Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004\n(Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom\n15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hatte das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des MFE\ninsbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis zum\nAbschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 gelte.\n\n36\n\nDer Kläger wäre von diesen Regelungen erfasst worden. Der MFE lässt unter Nr. I.1. eine\nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte\nmit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die\nSekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden\nSchulen und beschränkt sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft,\nInformatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport.\nDer Kläger verfügt über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I in den Fächern\nMathematik und Informatik. Damit erfüllte er insoweit die Voraussetzungen des MFE, der als allgemeine Ausnahme\nvon der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um längstens\nzehn Jahre ermöglichte.\n\n37\n\nJedoch kann sich der Kläger nicht auf die im MFE enthaltene Ausnahmeregelung berufen, weil diese zum Zeitpunkt\nseiner unbefristeten Einstellung am 16. April 2007 nicht mehr galt. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) hatte die Mangelfachregelung mit Erlass vom 23. Juni 2006\n(Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) aufgehoben. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung\ngelte \"nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des\nSchuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum\nSchuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte.\" Der Kläger ist indes nicht zum\nSchuljahresbeginn 2006/2007 Mitte 2006 eingestellt worden, sondern erst im Laufe des zweiten Schulhalbjahres 2006/2007\nzum 16. April 2007. \n\n38\n\nDie Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass kann dem Einstellungsbegehren des\nKlägers entgegengehalten werden, denn darin liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen höherrangiges\nRecht.\n\n39\n\nUnerheblich ist insoweit zunächst der Einwand des Klägers, die Aufhebung des MFE sei gegenüber den\nbetroffenen Lehrkräften nicht bekannt gegeben worden. Eine derartige Notwendigkeit ergibt sich jedenfalls nicht\naus formellen Gesichtspunkten, weil es sich bei dem MFE lediglich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift\nhandelt.\n\n40\n\nEntscheidend ist, ob die erfolgte Verkürzung der Geltungsdauer des MFE in materieller Hinsicht mit dem Gebot\ndes Vertrauensschutzes vereinbar ist. Das ist zu bejahen. \n\n41\n\nEs ist allerdings anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende\ninterne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über\ndas im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1\nSatz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu\nbegründen vermögen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 , BVerwGE 104, 220; BVerwG,\nBeschluss vom 20. März 1973 - I WB 217.72 , BVerwGE 46, 89; Möstl, in:\nErichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21.\n\n43\n\nEin möglicher Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die\nÜberschreitung der Altersgrenze auf Grund der damaligen Mangelfach-Regelung zunächst nicht entgegenstand,\nkonnte jedoch durch den Aufhebungserlass wirksam beseitigt werden, weil die von diesem angestrebte nachträgliche\nÄnderung der Rechtslage sich nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen nicht als\nunzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers erweist.\n\n44\n\nEine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits abgewickelter, in\nder Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der\nRückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung\nbereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung\nvor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die\nZukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648 ff.,\nm.w.N., stdg. Rspr.\n\n46\n\nVorliegend handelt es sich aber weder um den Fall einer echten noch um den einer unechten Rückwirkung im Sinne\nder vorgenannten Rechtsprechung.\n\n47\n\nEine echte Rückwirkung weist der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 deshalb nicht auf, weil er die Abkürzung\nder Geltungsdauer des MFE gerade nicht rückwirkend, sondern für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt,\nnämlich den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Sommer bzw. Herbst 2006\nvorsah. Der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand - die Einstellung von über 35 Jahre alten Bewerbern\nin ein Probebeamtenverhältnis - war also im Zeitpunkt der Neuregelung noch nicht abgeschlossen. Das\nEinstellungsverfahren dauerte im Erlasszeitpunkt noch an.\n\n48\n\nEs handelt sich bei der Verkürzung der Laufzeit des MFE durch den Aufhebungserlass im Fall des Klägers\nauch nicht um eine unechte Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb\nder sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen\nAnliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur\ndas betätigte Vertrauen, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend\ngewichtig sein.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. , BVerfGE 75,\n246; Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. ,\nwww.bverfg.de/entscheidungen.\n\n50\n\nDiese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, sondern auch für die\nim Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur Höchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden\nBestimmungen um Verwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt.\n\n51\n\nVgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 ,\nBVerwGE 126, 33  60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.\n\n52\n\nIndes kommt es im Rahmen der Prüfung einer unechten Rückwirkung zu einer solchen Abwägung nur dann,\nwenn überhaupt in eine Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen worden ist. Die beanstandete Regelung muss\nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt\nund damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet haben.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -, DVBl 2008, 847-850 (Einführung der\nBeitragspflicht bei gesetzlicher Krankenversicherung); vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -,\nNJW 2002, 3009-3014 (Aufhebung der Steuerfreiheit von Inhabern von Sozialpfandbriefen); vom 15. Oktober 1996\n- 1 BvR 44/92, 1 BvR 48/92, NJW 1997, 722-726 (Rückzahlung von Wohnungsbaudarlehen bei Sozialwohnungen).\n\n54\n\nHieran fehlt es im Fall des Klägers. Er verfügte im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses am 23. Juni 2006\nnicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Erlass eingegriffen worden ist. \n\n55\n\nZwar befand er sich am 23. Juni 2006 noch im Vorbereitungsdienst, der erst am 31. Januar 2007 endete. In dieses\nRechtsverhältnis griff der Aufhebungserlass jedoch nicht ein. Gemäß § 1 Satz 1 der Ordnung\ndes Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 11.\nNovember 2003 (BASS 20 – 03 Nr. 11) besteht das Ziel des Vorbereitungsdienstes darin, die Auszubildenden\nauf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorzubereiten. Er wird durch die\nZweite Staatsprüfung abgeschlossen und führt dazu, dass die Auszubildenden die Lehramtsbefähigung\nerwerben und berechtigt sind, Unterricht an den entsprechenden Schulformen und Schulstufen zu erteilen (vgl. §\n6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen\nSchulen). Ob sie dies an Privatschulen oder an öffentlichen Schulen tun, ob im Angestellten- oder\nBeamtenverhältnis, zeigt sich erst nach dem Vorbereitungsdienst. Die Ausbildung selbst lässt alle\nMöglichkeiten offen. In dieses Ziel  den Erwerb der Lehramtsbefähigung - hat der Aufhebungserlass\nnicht eingegriffen. Er betraf allein die Frage, ob Bewerber, die die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren\nüberschritten hatten, ausnahmsweise in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden konnten. \n\n56\n\nHiervon war der Kläger im Juni 2006 aber noch weit entfernt. Vor einer Übernahme in ein\nBeamtenverhältnis musste er sich zunächst noch für den öffentlichen Schuldienst bewerben und in\nden sich anschließenden Auswahlverfahren sodann gegen die Mitbewerber - ob im schulscharfen Auswahlverfahren\noder im Listenverfahren - durchsetzen. Damit verfügte der Kläger also am 23. Juni 2006, dem Tag des\nAufhebungserlasses, nicht über eine Rechtsposition, die ihn seinem Ziel, der Übernahme in ein\nBeamtenverhältnis auf Probe, näher gebracht hätte. Daher konnte der Aufhebungserlass in eine solche\nRechtsposition auch nicht eingreifen.\n\n57\n\nDem stehen die Entscheidungen der Kammer vom 20. November 2007 (2 K 1313/07, 2604/07, 2741/07 und 3106/07) nicht\nentgegen. Seinerzeit war in allen vier Verfahren dem Übernahmebegehren der Kläger stattgegeben worden,\nweil das Gericht wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt sah.\nIn Anwendung der Grundsätze der unechten Rückwirkung war dem betätigten Vertrauen der Kläger\nin die Fortgeltung des MFE ein höherer Stellenwert beigemessen worden als dem Interesse des Dienstherrn an\neinem früheren Auslaufen der Ausnahmeregelung. Indes sind diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall\nnicht übertragbar. Er unterscheidet sich von den im November 2007 entschiedenen in einem wesentlichen Punkt:\nDort befanden sich die Kläger im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B (Ordnung des\nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen\nvom 24. Juli 2003, BASS 20 – 03 Nr. 15) und waren im Hinblick auf eine spätere Festeinstellung bereits\nausgewählt und eingestellt. Der Vorbereitungsdienst nach der OVP-B war darauf ausgerichtet, die Seiteneinsteiger\nin ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen und in derjenigen Schule und mit denjenigen\nAufgaben weiterzubeschäftigen, an der und mit denen sie auch während des Vorbereitungsdienstes schon\nbeschäftigt waren. Ein weiteres Bewerbungsverfahren vor der Festeinstellung war nicht mehr vorgesehen, sodass\nsich die Kläger auch nicht mehr gegen Mitbewerber durchsetzen mussten. Aus ihren Arbeitsverträgen ergab\nsich, dass ihnen bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten\nStaatsprüfung ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden sollte. Damit hatten sie nach\nAuffassung der Kammer eine weitgehend gesicherte Rechtsposition erhalten, in die mit der Aufhebung des MFE\neingegriffen wurde. Demgegenüber befand sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedoch im\n\"klassischen\" Vorbereitungsdienst nach der OVP. Weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung\nhatte er eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, sondern musste sich erst einmal um\nEinstellung bemühen. Mit dem Ende des klassischen Referendariats hatte er lediglich die Befähigung\nerrungen, ein Lehramt auszuüben. Allein hierauf war sein Vorbereitungsdienst ausgerichtet. Die Frage einer\nspäteren Festeinstellung bzw. Verbeamtung blieb davon unberührt. \n\n58\n\nEine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Aufhebungserlass eingegriffen worden sein könnte, ergibt\nsich auch nicht aus der Werbung des beklagten Landes in Presse und Internet, wo durch Inaussichtstellung der\nVerbeamtung Seiteneinsteiger für den Lehrerberuf gewonnen werden sollten. Auch hierdurch wurden bloße\nEinstellungserwartungen begründet, die noch kein konkretes Rechtsverhältnis darstellen.\n\n59\n\nHat nach alledem die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses im Fall des Klägers nicht gegen die\nGrundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen, weil bereits kein Fall einer Rückwirkung vorlag, ist\ndie Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen.\n\n60\n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin:\n\n61\n\nDie Klage wäre selbst dann abzuweisen gewesen, wenn ein Fall unechter Rückwirkung anzunehmen gewesen\nwäre. Wie bereits ausgeführt, ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen schutzwürdig,\ndas zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein. Jedoch ist\nbereits nicht zu erkennen, dass der Kläger gerade im Vertrauen auf die Fortgeltung der Mangelfachregelung\nDispositionen getroffen hat. \n\n62\n\nAls er sich mit Schreiben vom 17. Juli 2004 bei der Bezirksregierung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nfür das Lehramt bewarb und sich damit spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss, seine bisherige berufliche\nTätigkeit aufzugeben und Lehrer zu werden, galt der MFE in der Fassung des Erlasses vom 23. April 2001. Dieser\nErlass sah vor, dass die Geltungsdauer des MFE mit Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005\nauslaufen sollte, also im Spätsommer 2004. Der Kläger konnte im Zeitpunkt seiner Entscheidung für den\nLehrerberuf aber unmöglich davon ausgehen, in der verbliebenen knappen Zeit (wenige Wochen) bis Spätsommer\n2004 den Vorbereitungsdienst durchlaufen zu haben und eine Verbeamtung zu erreichen. Er nahm den Vorbereitungsdienst\nüberhaupt erst am 1. Februar 2005 auf. Die Verlängerung der Geltungsdauer des MFE erfolgte erst durch Erlass\nvom 16. November 2004. Nicht nachvollziehbar erscheint insoweit die Angabe des Klägers, schon zum Zeitpunkt der\nAnerkennung des Diploms als Erste Staatsprüfung (5. Oktober 2004) von der Verlängerung des Mangelfacherlasses\ngewusst zu haben. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vortrag, den Vorbereitungsdienst allein im Vertrauen\nauf die Mangelfachregelung aufgenommen zu haben, als wenig glaubhaft. Zumindest aber handelt es sich nicht um ein\nschützenswertes Vertrauen, sondern zum damaligen Zeitpunkt allenfalls um eine bloße Hoffnung bzw.\nErwartung. \n\n63\n\nEs ist des weiteren nicht ersichtlich, dass der Kläger mit Blick auf die Aussicht der Verbeamtung irgendwelche\n(insbesondere vermögensrechtliche) Dispositionen getroffen hat. Weder hat er zu Gunsten des Lehrerberufs eine\ngut dotierte Stellung in der freien Wirtschaft aufgegeben - nach eigenen Angaben erfolgte die Bewerbung für\nden Vorbereitungsdienst, nachdem das Unternehmen, für das er bislang gearbeitet hatte, geschlossen hatte - noch\nhat er vorgetragen, in Erwartung der Verbeamtung irgendwelche finanziellen Planungen vorgenommen zu haben.\n\n64\n\nEine Ausnahmemöglichkeit besteht schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW im\nHinblick auf den vom Kläger von Juni 1989 bis Ende August 1990 abgeleisteten Wehrdienst. Das beklagte Land hat\ndas ihm dabei zustehende Ermessen mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03\n- 1157/95 - vom 18. September 1995 dahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell\nerteilt ist, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des Wehrdienstes um nicht mehr als die\ntatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Einstellung die\nAltersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008\n- 2 K 4767/07 -.\n\n66\n\nDer Kläger hat die Altersgrenze um einen längeren Zeitraum als den der Ableistung des Wehrdienstes\nüberschritten. Während der Wehrdienst rund 15 Monate dauerte, war der Kläger bei seiner Einstellung\nmehr als 23 Monate überaltert.\n\n67\n\nUnabhängig davon steht einer Ausnahmegewährung entgegen, dass die Ableistung des Wehrdienstes nicht die\nentscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze war. Die Kausalität ist dann zu\nverneinen, wenn nach der Zeit eines Dienstes andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise\nvermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 - und vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03, Urteil\nvom 16. April 2008 - 6 A 153/06 - sowie zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von\nKinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom\n6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122; VG Düsseldorf,\nUrteil vom 7. Februar 2008 - 2 K 4767/07 -. \n\n69\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall. Eine solche Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen\nWehrdienst und verzögerter Einstellung ist durch andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung\ndes zunächst erlernten Berufs (Diplom-Informatiker) eingetreten. Darauf und nicht auf den Wehrdienst ist es\nalso vor allem zurückzuführen, dass der Kläger vor Vollendung des 35. Lebensjahres eine unbefristete\nEinstellung in den Schuldienst des beklagten Landes nicht erreichen konnte.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n72\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu,\nweil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-29/2-k-1637-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-29/2-k-1637-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253123","retrieved":"2026-07-09 02:16:18.550398+00:00"}}