{"status":"available","doknr":"OLD253221","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0723.6L948.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"6 L 948/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige \nWiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das \nInteresse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n6\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \nUngunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners im Ergebnis rechtmäßig ist und nicht gegen die Regelungen der \neuropäischen Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) verstößt.\n\n7\n\nDabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen. \n\n8\n\nDie Bundesrepublik Deutschland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes grundsätzlich verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedstaat \nausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Der Europäische Gerichtshof hat in \nseinem Urteil vom 26. Juni 2008 ausgeführt:\n\n9\n\n„Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im \nGemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen \nhinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die \nErteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. \nWenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der \nRichtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht \nbefugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten \nAusstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse I, \nRandnr. 34, und L, Randnr. 27). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat \nausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der \nInhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese \nVoraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, \nRandnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, E1, C-408/02, Randnr. 21, und \nUrteil L1, Randnr. 46). Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des \nAnhangs III der Richtlinie für jede Erteilung eines Führerscheins eine strengere \närztliche Untersuchung als die in diesem Anhang beschriebenen vorschreiben kann, \nberührt daher nicht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die Führerscheine \nanzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie \nausgestellt haben.\"\n\n10\n\nUrteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. Juni 2008 - Rechtssache C-329/06 \n(X) und C-343/06 - (G), Rn. 52 und 53.\n\n11\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich \neinen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne Prüfung \nanzuerkennen. \n\n12\n\nNur für bestimmte Fallkonstellationen hat der EuGH Ausnahmen von dem Prinzip \nder unbedingten gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach der \nFührerscheinrichtlinie 91/439/EWG zugelassen.\n\n13\n\nEin Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines Führerscheins verweigern, wenn \ner auf eine Person eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis zusammen mit \neiner Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angewendet hat und die \nSperrfrist noch nicht abgelaufen ist,\n\n14\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 28. September 2006 - C-340/05 - (L), Rn. 29, 30 und Urteil vom \n26. Juni 2008, s.o., Rn. 65.\n\n15\n\nDes weiteren erlaubt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG es dem \nMitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der \nEinhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips einzuschränken, \nauszusetzen, zu entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten des Inhabers der \nErlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des \nAufnahmestaates rechtfertigt,\n\n16\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 28.September 2006 - C -340/05 - (I), Rn. 35 und Urteil vom \n26. Juni 2008, s.o., Rn. 66.\n\n17\n\nNeben diesen beiden Ausnahmen hat der EuGH nunmehr eine dritte Ausnahme \nvon dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten \nausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität zugelassen, und zwar für den Fall, \ndass auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom \nAusstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass \nzum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im \nHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer \nfrüheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht \nim Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte,\n\n18\n\nvgl. Urteil der EuGH vom 26. Juni 2008, s.o., Rn. 72\n\n19\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Bundesrepublik Deutschland im \nvorliegenden Fall nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des \nAntragstellers anzuerkennen. Denn aus diesem folgt eindeutig, dass unter \nMissachtung des Wohnsitzprinzips ausgestellt worden ist. Unter Ziffer 8. ist vermerkt, \ndass der Wohnsitz des Antragstellers in N ist. Das entspricht auch den eigenen \nAngaben des Antragstellers gegenüber der Polizei vom 6. Juni 2006, wonach er bei \nErlangung des tschechischen Führerscheins keinen festen Wohnsitz in der \nTschechischen Republik hatte.\n\n20\n\nÜber eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt der Antragsteller nicht mehr. Er hatte \nam 4. Mai 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille ein Kraftfahrzeug \ngeführt. Das Amtsgericht M entzog ihm durch Strafbefehl vom 28. November 2005 \n(0 Js 0000/05) die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die \nWiedererteilung von 6 Monaten. Eine Fahrerlaubnis ist ihm von deutschen Behörden \nnicht wiedererteilt worden. \n\n21\n\nVor diesem Hintergrund verfügt der Antragsteller weder über eine deutsche \nFahrerlaubnis noch über eine von der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennende \nEU-Fahrerlaubnis. Damit fehlt ihm die Berechtigung, in Deutschland ein \nKraftfahrzeug zu führen. \n\n22\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Verfügung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 \nStraßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-\nVerordnung (FeV) gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis \nzu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerweist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der \nEntziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von \nKraftfahrzeugen im Inland. \n\n23\n\nHier ist zwar die in der Verfügung für die Entziehung gegebene Begründung nicht \n(mehr) richtig. Da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene \nEntscheidung handelt, hat dies letztlich keine Auswirkungen auf ihre Rechtmäßigkeit, \nvgl. § 46 VwVfG NRW. Denn der tschechische Führerschein berechtigt den \nAntragsteller nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland, so dass die Aberkennung des Rechts, von der \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, im Ergebnis rechtmäßig ist.\n\n24\n\nSonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des \nAntragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind \nnicht ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist \nhöher zu bewerten als etwaige Nachteile, die dem Antragsteller aus der \nAberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch \nzu machen, erwachsen. Bis zu der nach § 13 Nr. 2 c) FeV erforderlichen \nmedizinisch-psychologischen Abklärung seines Umgangs mit Alkohol kann nicht \nverantwortet werden, ihn am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Das gilt hier \numso mehr, als er das wohl erstellte Gutachten nicht vorgelegt hat und bereits im \nVorfeld einer solchen Untersuchung ihm durch die Beratungsstelle des Führerschein \nScout am 19. Februar 2008 eine Intensivberatung empfohlen worden war und er \nüber einen Zeitraum von einem halben Jahr sechswöchentlich seine Leberwerte \nnachweisen sollte. Es kann nicht verantwortet werden, dass der Antragsteller, der \nbereits unter dem erheblichen Einfluss von Alkohol in Schlangenlinien die Autobahn \n3 befahren und dabei andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet hat, vorläufig \nam Straßenverkehr weiter teilnimmt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. \nDas Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klasse wird im Klageverfahren \nnach der ständigen Praxis der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert angesetzt; \nin Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes \nermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte (vgl. \nZiffern II 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n[NVwZ 2004 S. 1327 ff.]).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-23/6-l-948-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-23/6-l-948-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253221","retrieved":"2026-07-09 02:16:26.619595+00:00"}}