{"status":"available","doknr":"OLD253257","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0721.6L869.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"6 L 869/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3901/08 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Mai 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige \nWiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das \nInteresse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n6\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \nGunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners rechtswidrig ist, da sie gegen die Regelungen der europäischen \nFührerscheinrichtlinie (91/439/EWG) verstößt.\n\n7\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 \nAbs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel \nnach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 [FeV]) vorliegen und dadurch \ndie Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 \nSatz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen \nFahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. \n\n8\n\nUngeachtet der Frage, ob der Antragsteller tatsächlich ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen ist, ist es dem Antragsgegner hier verwehrt, die Fahreignung \ndes Antragstellers nach nationalem deutschen Recht zu prüfen.\n\n9\n\nDie Bundesrepublik Deutschland ist nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes verpflichtet, die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers \nanzuerkennen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 \nausgeführt:\n\n10\n\n„Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im \nGemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen \nhinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die \nErteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. \nWenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der \nRichtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht \nbefugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten \nAusstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse \nHalbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27). Der Besitz eines von einem \nMitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, \ndass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins \ndiese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, \nRandnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, E, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil \nL, Randnr. 46). Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat gemäß Nr. 5 des Anhangs III der \nRichtlinie für jede Erteilung eines Führerscheins eine strengere ärztliche \nUntersuchung als die in diesem Anhang beschriebenen vorschreiben kann, berührt \ndaher nicht die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die Führerscheine anzuerkennen, \ndie die anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben.\"\n\n11\n\nUrteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. Juni 2008 - Rechtssache C-329/06 \n(X) und C-343/06 - (G), Rn. 52 und 53.\n\n12\n\nEine Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von \nden Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität ist nur für den \nFall zugelassen, dass auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder \nanderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen \nfeststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf \nden im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaats eine Maßnahme des Entzugs \neiner früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz \nnicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte,\n\n13\n\nvgl. Urteil des EuGH vom 26. Juni 2008, s.o., RN. 72\n\n14\n\nIn dem tschechischen Führerschein des Antragstellers ist unter 8. \n(Wohnortangabe) „K\" angegeben. Weitere Informationen, insbesondere des \nAusstellerstaates liegen hier nicht vor; die am 30. November 2007 über das \nKraftfahrt-Bundesamt an die Ausstellungsbehörde gerichtete Anfrage, ob der \nFührerschein unter Beachtung des Wohnsitzprinzips erteilt wurde, ist bis heute nicht \nbeantwortet worden.\n\n15\n\nDamit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der \nFührerschein ohne weitere Prüfung von der Bundesrepublik Deutschland \nanzuerkennen, auch wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller \ntatsächlich das Wohnsitzerfordernis im Ausstellermitgliedstaat erfüllt hatte.\n\n16\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist der Antragsteller allerdings \nnicht fahrgeeignet, da er bereits unter dem Einfluss von Drogen, hier Amphetamin, \nCannabis und dem Wirkstoff Zonisamid am Straßenverkehr teilgenommen und am 1. \nJuli 2006 unter dem Einfluss dieser Substanzen einen Unfall verursacht hat. Das \nerkennende Gericht hat jedoch die Rechtsprechung des EuGH zur europäischen \nFührerscheinrichtlinie zu beachten, solange die entsprechenden europarechtlichen \nVorschriften nicht geändert sind.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. \nDas Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klasse wird im Klageverfahren \nnach der ständigen Praxis der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert angesetzt; \nin Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes \nermäßigt sich der zu berücksichtigende Betrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte (vgl. \nZiffern II 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n[NVwZ 2004 S. 1327 ff.]).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-21/6-l-869-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-21/6-l-869-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253257","retrieved":"2026-07-09 02:16:29.242351+00:00"}}