{"status":"available","doknr":"OLD253499","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0708.1L1114.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"1 L 1114/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. Juli 2008 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, das am 16.06.2008 eingereichte Bürgerbegehren \n„Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf!\" mit der Fragestellung \n„Sollen die Stadtwerke I2 vollständig im Eigentum der Stadt I2 \nbleiben?\" vorläufig für zulässig zu erklären,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, über die Frage der Zuschlagserteilung im Rahmen \ndes Europäischen Vergabeverfahrens zur Teilprivatisierung der \nStadtwerke I2 GmbH solange nicht zu beschließen, bis eine \nrechtskräftige Feststellung über die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens „Unsere Stadtwerke: Kein Verkauf !\" \nvorliegt,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nSowohl die mit dem Hauptantrag verfolgte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. \n1 Satz 2 VwGO als auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Sicherungsanordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzen voraus, dass der zu Grunde liegende \nmaterielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer \nvorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). \n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des Hauptantrages nicht vor. \n\n9\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf \nFeststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens durch den \nAntragsgegner gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW zu haben. Einem solchen \nAnspruch steht die Regelung des § 26 Abs. 3 GO NRW entgegen, wonach ein gegen \neinen Ratsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen nach \nder Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein muss (Satz 1). Gegen einen \nBeschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach \nSitzungstag (Satz 2).\n\n10\n\nDanach ist das am 16.06.2008 eingereichte Bürgerbegehren verfristet. Das \nBürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Antragsgegners vom \n13.02.2008 und hätte daher bis spätestens zum 13.05.2008 eingereicht werden \nmüssen.\n\n11\n\nIn seinem Beschluss vom 13.02.2008 hat der Antragsgegner festgelegt, unter im \neinzelnen benannten Voraussetzungen (vgl. hierzu Seite 4 des von den \nAntragstellern als Anlage 4 vorgelegten Gutachtens) den Teilnahmewettbewerb zur \nSuche nach einem strategischen Partner für 49,9 % an den Stadtwerken I2 GmbH \nfortzusetzen.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist im Zusammenhang mit der bereits am 20.12.2007 erfolgten \nEntscheidung des Aufsichtsrates der Stadtwerke I2 GmbH zu sehen, ein förmliches \nVergabeverfahren zur Veräußerung von 49,9 % der Geschäftsanteile an der \nStadtwerke I2 GmbH einzuleiten. Durch ihn wird das bereits vom Aufsichtsrat \nangestoßene Vergabeverfahren fortgeführt und zugleich zum Ausdruck gebracht, \ndass es dem mehrheitlichen Willen der Vertretung entspricht, den Verkauf von 49,9 \n% der Anteile an der Stadtwerke I2 GmbH unter den im Beschluss formulierten \nVoraussetzungen zu prüfen (und bei entsprechenden Angeboten auch \nvorzunehmen).\n\n13\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich das Bürgerbegehren, weil es mit seiner \nFragestellung „Sollen die Stadtwerke I2 vollständig im Eigentum der Stadt I2 \nbleiben?\" gerade darauf abhebt, das Ziel des aufgrund des Beschlusses des \nAntragsgegners vom 13.02.2008 fortgeführten Vergabeverfahrens zu verhindern, \ndenn grundsätzlich sind Zuschlagserteilung und Kontrahierung Ziel eines \nVergabeverfahrens, auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung \nauch außerhalb der vergaberechtlichen Bestimmungen bei Vorliegen eines dies als \nultima ratio erscheinen lassenden sachlichen Grundes aufheben darf.\n\n14\n\nVgl. hierzu OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2006 - 1 Verg 7/06 - sowie \nBeschluss der Kammer vom 12.12.2007 - 1 L 2054/07 -.\n\n15\n\nKennzeichnend für das fristgebundene, sog. „kassatorische\" Bürgerbegehren ist, \ndass es anders als initiierende Bürgerbegehren, die den Regelungen von \nRatsbeschlüssen nicht widersprechen, kein „noch unbestelltes Feld\" bearbeitet und \ndamit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten anstößt, sondern in die „auf einem \nFeld\" vom Rat getroffenen Regelungen eingreift, sei es, dass es sich in dem \nAufheben der getroffenen Regelungen erschöpft, sei es, dass die durch \nRatsbeschluss getroffenen Regelungen durch andere ersetzt werden sollen. \nMaßgebend ist, ob das Bürgerbegehren bei einer verständigen Würdigung ein vom \nRat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern will, jedenfalls dann, \nwenn die Aufhebung oder Änderung nicht nur ein völlig nebensächliches Detail \nbetrifft, von dem anzunehmen ist, dass es im Kontext der durch das Bürgerbegehren \nzur Entscheidung gestellten Frage von bisherigen Ratsbeschlüssen nicht erfasst sein \nsollte. Unerheblich hierbei ist, ob nach dem Text des Bürgerbegehrens \nRatsbeschlüsse ausdrücklich aufgehoben werden sollen.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl 2003, S. 312 ff..\n\n17\n\nGemessen hieran hat das Bürgerbegehren kassatorischen Charakter, denn es \nverfolgt das gegenüber dem oben geschilderten Ziel des Ratsbeschlusses vom \n13.02.2008 konträre Ziel, die Stadtwerke I2 vollständig im Eigentum der Stadt I2 zu \nbelassen. Für den kassatorischen Charakter des Bürgerbegehrens kommt es \nentgegen der Ansicht der Antragsteller nicht darauf an, dass nicht bereits durch die \nFortführung des Vergabeverfahrens, sondern letztlich erst durch die Eingehung \nvertraglicher Bindungen der Gemeinde im Außenverhältnis zu Bietern irreversible \nTatsachen geschaffen würden. Denn die Fortführung des Vergabeverfahrens ist Teil \ndes aufgrund des Ratsbeschlusses vom 13.02.2008 bereits umgesetzten \nRegelungsprogramms. Durch die Fristgebundenheit des kassatorischen \nBürgerbegehrens wollte der Gesetzgeber im Interesse der Stabilität und \nVerlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung verhindern, dass ein sachliches \nRegelungsprogramm des Rates beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage \ngestellt werden kann, und damit bewirken, dass es nach den im Gesetz genannten \nFristen als sichere Planungsgrundlage dienen kann.\n\n18\n\nVgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 11/4983, \nS. 8).\n\n19\n\nDieser Schutzzweck ist bereits berührt, wenn aufgrund eines Ratsbeschlusses \nhinsichtlich einer konkreten Entscheidungsfrage in eine bestimmte Richtung agiert \nwird; dass der eingeschlagene Weg erst durch weitere (künftige) Ratsbeschlüsse \nirreversibel festgelegt würde, ist unbeachtlich. Ein Ratsbeschluss, dessen Wirkungen \nohnehin nicht mehr einholbar sind, bedürfte gerade keiner Absicherung nach § 26 \nAbs. 3 GO NRW.\n\n20\n\nUnabhängig davon haben die Antragsteller hinsichtlich ihres Hauptantrages auch \nkeinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihnen nicht unzumutbar, die \nKlärung der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Hauptsacheverfahren \nabzuwarten, denn es sind keine Umstände dargetan, die die spätere Durchführung \ndes Bürgerentscheids vereiteln, über Gebühr erschweren oder dem beabsichtigten \nBürgerentscheid sonst die Grundlage entziehen würden. Insbesondere sind keine \nobjektivierbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die \nUmsetzung der von den Antragstellern zu verhindern gesuchten Teilprivatisierung \nder Stadtwerke I2 durch die (letztlich erst irreversible) Eingehung von vertraglichen \nVereinbarungen mit Dritten / Bietern unmittelbar bevorstünde. \n\n21\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch der hilfsweise \ngestellte Antrag keinen Erfolg hat.\n\n22\n\nDie Antragsteller haben keinen Anspruch auf Unterlassung der nach ihrer Ansicht \ndie spätere Durchführung eines Bürgerentscheids gefährdende Beschlussfassung \nüber die Zuschlagserteilung im Rahmen des Vergabeverfahrens glaubhaft \ngemacht.\n\n23\n\nNach § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW kommt einem Bürgerbegehren, dessen \n„Zulässigkeit festgestellt\" ist, „Sperrwirkung\" zu. Dies bedeutet nach der genannten \nVorschrift, dass bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem \nBegehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr \ngetroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen \nwerden darf, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der \nGemeinde hierzu bestanden. Um diese Wirkung eintreten zu lassen, bedarf es nach \ndem eindeutigen Gesetzeswortlaut der förmlichen Feststellung. Die möglicherweise \numstrittene und bis zur rechtskräftigen Klärung in der Schwebe bleibende materielle \nZulässigkeit reicht hierfür nicht. Bei einem anderen Verständnis würde die Vorschrift \nihrem Zweck, eine praktikable Handlungsanweisung für die Gemeindeorgane zu \ngeben, nicht gerecht. Rechtsschutzlücken für Bürgerbegehren bzw. deren Vertreter \nentstehen bei einem dem Wortlaut folgenden Verständnis nicht. Denn der Rat kann \nnötigenfalls durch einstweilige Anordnung zu der erforderlichen \nZulässigkeitsfeststellung angehalten werden. Hier hat weder der Antragsgegner die \nZulässigkeit festgestellt noch erfolgt nach den obigen Ausführungen eine \nentsprechende gerichtliche einstweilige Anordnung.\n\n24\n\nDamit ist derzeit noch keine Sperrwirkung eingetreten. Der Antragsgegner kann \nmithin nur unter dem als äußerste Grenze zu verstehenden Gesichtspunkt der \nOrgantreue,\n\n25\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -,\n\n26\n\nverpflichtet sein, von Entscheidungen abzusehen, die dem Bürgerbegehren die \nGrundlage entziehen oder ihm zuwider laufen. Diese Treuepflicht ist allerdings kein \nalle konkreten gesetzlichen Maßgaben - namentlich die des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO \nNRW - überspielendes Prinzip. Sie ist nicht schon dann verletzt, wenn die \nEntscheidung des Gemeindeorgans vor Eintritt der möglichen Sperrwirkung dem \nBürgerbegehren entgegenläuft. \n\n27\n\nDas repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des \nBürgerentscheides als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht \nüberlagert worden. Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, so dass ein \nSicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, \nwenn im Einzelfall eine Entscheidung der Gemeinde einen faktischen Vorrang erhält, \nweil diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur \nHerbeiführung eines Bürgerentscheides schon vor dessen Abschluss in die Tat \numgesetzt werden kann.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007, aaO., Bl. 9 BA.\n\n29\n\nSo lange die Zulässigkeit des Begehrens in der Schwebe ist, dürfen die \nGemeindeorgane daher ein bereits eingeleitetes Konzept fortsetzen. Sie müssen \ndabei allerdings in Kauf nehmen, dass bereits ins Werk gesetzte Aufwendungen \nvergeblich sind, wenn der Entscheid Erfolg hat. Die äußerste Grenze ist nur \nüberschritten, wenn das Handeln des Gemeindeorgans - sei es in der Sache selbst \noder hinsichtlich des gewählten Zeitpunktes - bei objektiver Betrachtung nicht durch \neinen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem \nBürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf \ndirekt-demokratischem Weg zu verhindern,\n\n30\n\nOVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Vielmehr entspricht die \nfür die Ratssitzung am 9.07.2008 unter TOP 9 vorgesehene Beschlussfassung über \ndie Zuschlagserteilung dem schon vor Einreichung des Bürgerbegehrens geplanten \nzeitlichen Procedere - die diesbezügliche Beschlussfassung war ausweislich der als \nAnlage 2 von den Antragstellern vorgelegten Beschlussvorlage bereits für die \nRatssitzung am 18.06.2008 vorgesehen, wurde dann allerdings mit Rücksicht auf das \nkurz zuvor am 16.06.2008 eingereichte Bürgerbegehren verschoben. Die \nFortsetzung der schon vor Einreichung des Bürgerbegehrens begonnenen \nMaßnahmen ist schon objektiv nicht mit dem Verdacht behaftet, durch \nsachunangemessene Beschleunigung vollendete Tatsachen schaffen zu wollen. \n\n32\n\nHinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gelten die \ndiesbezüglichen obigen Ausführungen zum Hauptantrag entsprechend.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG iVm. Ziffer 22.6 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 \n- 1332) und berücksichtigt, dass der Hauptantrag faktisch auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet ist.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-08/1-l-1114-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-08/1-l-1114-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253499","retrieved":"2026-07-09 02:16:49.404238+00:00"}}