{"status":"available","doknr":"OLD253572","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0703.3L2207.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"3 L 2207/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 265.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer nach Abtrennung des Sportwetten im Internet betreffenden Verfahrensteils \n(Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2008 - Fortführung des Verfahrens unter dem \nAktenzeichen 27 L 23/08) verbleibende sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren zu untersagen, die \nOrdnungswidrigkeitenvorschriften des § 21 \nGlücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW - soweit \ndiese keine Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten \nsowie Werbung im Internet betreffen - zu Lasten der \nAntragstellerin anzuwenden und gegen sie \nOrdnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und \nBußgeldbescheide zu erlassen,\n\n4\n\nsowie der insoweit sinngemäße Hilfsantrag,\n\n5\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass \ndie Annahme von Sportwetten durch Vermittlungsstellen im \nLand Nordrhein-Westfalen ohne Erlaubnis einer nordrhein-\nwestfälischen Behörde zulässig ist,\n\n6\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n7\n\nI. \nDer auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Hauptantrag ist als \nAntrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nzulässig.\n\n8\n\nVgl. zur Zulässigkeit vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes: Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, NVwZ 2003, 856 (857); Puttler, in: \nSodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 123 Rdnr. 39, m. w. N.\n\n9\n\nDieser kommt - ausgehend von den Anforderungen an das \nRechtsschutzbedürfnis des vorbeugenden Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren - \nausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht \nzugemutet werden kann, die Rechtsverletzung abzuwarten, um nachgehend \nRechtsschutz in Anspruch zu nehmen.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 2. März 2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, 1315; Puttler, a. a. O., § 123 Rdnr. 71.\n\n11\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen wird das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis anerkannt, wenn dem Antragsteller von einer Behörde die \nEinleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens angedroht wird.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, a. a. O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Januar 1996 - 13 A 6644/95 -, NVwZ-RR 1997, 264, m. w. N.\n\n13\n\nDiese Voraussetzung ist gegeben, denn die Antragsgegnerin hat (in ihrem \nSchriftsatz vom 11. Januar 2008) gegenüber der Antragstellerin die Einleitung eines \nOrdnungswidrigkeitsverfahrens auf Grund eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 \nBuchstabe a) Glückspielsstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW (GlüStV AG NRW) \nausdrücklich in Aussicht gestellt.\n\n14\n\nDer Hauptantrag ist jedoch unbegründet, denn die Antragstellerin hat entgegen \n§§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 und 294 ZPO keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht.\n\n15\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der maßgeblichen - nicht erst auf der Anklagebank \nzu klärenden - verwaltungsrechtlichen Zweifelsfrage,\n\n16\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, a. a. O. unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n17\n\nder Vereinbarkeit der Regelungen des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) und \ndes Glückspielsstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW mit den Vorgaben des \nmateriellen Verfassungs- und Europarechts, weil diese nicht im Sinne der \nAntragstellerin zu beantworten ist.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin ist unter dem Gesichtspunkt der behaupteten materiellen \nVerfassungs- und Europarechtswidrigkeit der vorgenannten Regelungen, an welche \ndie Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 21 Abs. 1 GlüStV AG NRW anknüpfen, \nnicht gehindert, von der Möglichkeit der zuletzt genannten Vorschrift Gebrauch zu \nmachen und die Antragstellerin mit einer (hohen) Geldbuße zu belegen.\n\n19\n\nDie Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin im Land Nordrhein-\nWestfalen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da sie nicht im Besitz der \nhierzu nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis ist.\n\n20\n\nDie der Antragstellerin in Malta erteilte Erlaubnis hat keine auf das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland übergreifende Wirkung.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126); \nBeschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132 f.); Beschluss vom 5. \nNovember 2007 - 6 S 2223/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Urteil \nvom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), \nBeschluss vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen), Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 -\n, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Beschluss vom 2. Mai 2007 - \n11 ME 106/07 -, juris.\n\n22\n\nEine Erlaubnis kann der Antragstellerin nicht erteilt werden, da durch die \nAusgestaltung des Glücksspielstaatsvertrags an einem Sportwettenmonopol des \nStaates festgehalten wird. Sportwetten bedürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG \nNRW einer Erlaubnis und dürfen ausschließlich durch den Veranstalter von \nGlücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW) vertrieben \nwerden. Veranstalterin von Glückspielen in Nordrhein-Westfalen ist auf der \nGrundlage von § 10 Abs. 1 und 2 GlüStV i. V. m. § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW die \nWestLotto GmbH & Co. OHG.\n\n23\n\nDie Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates \ndurch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glückspielstaatsvertrag \nAusführungsgesetz NRW sowie der sich aus diesem ergebende Ausschluss Privater \nvon der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten genügen nach der im \nRahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung den Anforderungen des Verfassungs- und \nGemeinschaftsrechts.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; OVG \nHamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen), Beschluss vom 8. April 2008 - 7 L 77/08 \n-, juris; Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart), Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 -, \nZfWG 2008, 140; Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe), Urteil vom 12. März 2008 - 4 K \n207/08 -, juris; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO -, juris; \nVerwaltungsgericht Potsdam (VG Potsdam), Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687/07 -, juris; \nVerwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg), Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, \njuris; Verwaltungsgericht Stade (VG Stade), Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -, juris; \nVerwaltungsgericht Gießen (VG Gießen), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 G 4285/07 -, juris; \nVerwaltungsgericht Chemnitz (VG Chemnitz), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, \njuris. \nZur abweichenden Auffassung vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 7 ME \n66/08 -; Verwaltungsgericht Braunschweig (VG Braunschweig), Beschluss vom 10. April 2008 - \n5 B 4/08 -, juris; Verwaltungsgericht Arnsberg (VG Arnsberg), Beschluss vom 5. März 2008 - 1 l \n12/08 -, juris; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 21. Februar 2008 -\n 1 L 1849/07 -, juris; Verwaltungsgericht Minden (VG Minden), Urteil vom 2. April 2008 - 3 K \n897/05 -, juris; Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg), Urteil vom 16. April 2008 - 1 K \n2052/06 -, juris; Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin), Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A \n52.08 -, juris; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG Neustadt), Beschluss vom 5. \nMärz 2008 - 5 L 1327/07.NW -, juris; Verwaltungsgericht Trier (VG Trier), Beschluss vom 28. \nApril 2008 - 1 L 240/08.TR -; Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz), Beschluss vom 25. März \n2008 - 6 L 927/07.MZ -, juris; Verwaltungsgericht Kassel (VG Kassel), Beschluss vom 4. April \n2008 - 4 L 114/08.KS -; Verwaltungsgericht Franfurt am Main (VG Frankfurt), Beschluss vom 9. \nJanuar 2008 - 7 G 4107/07 (3) -; Bayerisches Verwaltungsgericht München (VG München), \nBeschluss vom 7. April 2008 - M 16 S 08.851 -, juris.\n\n25\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276,\n\n27\n\nstellt der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von \nSportwetten einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit \ndar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit kann jedoch durch das überragend wichtige \nGemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht gerechtfertigt werden. \nDas Wettmonopol des Staates ist grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches \nMittel zur Erreichung dieses Ziels. Angemessen und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar \nist der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten \njedoch nur, wenn das auf diese Weise errichtete Wettmonopol des Staates aktiv und \nwirklich auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem \nSpielverhalten ausgerichtet ist. Diese Ausrichtung muss sich in der rechtlichen wie \ntatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols positiv ausdrücken. Dazu sind \nmateriell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318); \nBeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (3 f.).\n\n29\n\nErforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im \nKern Regelungen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur \nBeschränkung der Vermarktung von Sportwetten. Die Werbung für das Wettangebot \nhat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, \nlegale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die \nMöglichkeit zum Wetten zu beschränken. Die Einzelausgestaltung ist an dem Ziel der \nSuchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Geboten \nsind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten \nvon Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und \neinzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes \ngenutzt werden. Der Gesetzgeber hat die Einhaltung dieser Anforderungen durch \ngeeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den \nfiskalischen Interessen des Staates aufweisen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318).\n\n31\n\nWeist die Ausgestaltung des Wettmonopols insoweit ein Regelungsdefizit auf, so \nführt dies zur Unverhältnismäßigkeit der das Wettmonopol errichtenden \nRegelungen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (4).\n\n33\n\nDavon ist das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Ausgestaltung des \nSportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen durch das Sportwettengesetz NRW \nsowie den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und das Gesetz zur \nAusführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland NRW \nausgegangen.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646.\n\n35\n\nDie Ausgestaltung des Sportwettenmonopols durch den Glückspielstaatsvertrag \nund das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW genügt jedoch den vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.\n\n36\n\nDer Gesetzgeber hat im GlüStV und GlüStV AG NRW Art und Zuschnitt der \nSportwetten ausreichend geregelt. Sportwetten sind nach der insoweit primär \nmaßgeblichen Vorschrift des § 21 Abs. 1 GlüStV Wetten auf den Ausgang von \nSportereignissen. Diese Norm bestimmt, dass Sportwetten als Kombinationswetten \noder Einzelwetten ausschließlich auf den Ausgang von Sportereignissen zulässig \nsind. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich aus der Ausgestaltung der \nErlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). In dieser sollen zugleich Einsatzgrenzen \ngeregelt werden (§ 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW). Zudem sind durch die Erlaubnis die \nZiele des § 1 GlüStV AG NRW zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW). Diese \nsind nach § 1 GlüStV das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu \nverhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu \nschaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der \nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein \nAusweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den \nSpielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele \nordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften \ngeschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität \nabgewehrt werden. Das GlüStV AG NRW ergänzt diese Ziele durch § 1 Abs. 1 Nr. 5 \nGlüStV AG NRW um das Ziel der Gewährleistung eines sicheren und transparenten \nSpielbetriebs.\n\n37\n\nAusreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich \naus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.\n\n38\n\nDie Glücksspielwerbung wird durch den Glückspielstaatsvertrag erheblich \neingeschränkt. Sie hat sich nach § 5 Abs. 1 GlüStV auf Information und Aufklärung \nüber Möglichkeiten zum Glückspiel zu beschränken. Die Verknüpfung von \nWerbemaßnahmen mit der Übertragung von Sportereignissen wird nach § 21 Abs. 2 \nGlüStV durch das Verbot von Trikot- und Bandenwerbung nahezu ausgeschlossen. \nNach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Glücksspielwerbung im Fernsehen, im Internet sowie \nüber Telekommunikationsanlagen verboten.\n\n39\n\nMögliche Verstöße gegen die Werberegelungen und Werbeverbote oder eine \nnoch unzureichende Umsetzung führen nicht zu Defiziten der gesetzlichen \nKonzeption. Vielmehr ist diesen im Wege der Glücksspielaufsicht nachzugehen. Der \nGlüStV (§ 9 GlüStV) und das GlüStV AG NRW (§ 18 GlüStV AG NRW) sehen \ninsoweit hinreichende Aufsichts- und Eingriffsmöglichkeiten vor. Ein die \nVerfassungswidrigkeit begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als Rechtsfolge \nmangelnder Effektivität der gesetzlichen Regelungen lässt sich angesichts der \neffektiv ausgestalteten Glücksspielaufsicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht \nfeststellen.\n\n40\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -, a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil \nvom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, a. a. O.\n\n41\n\nWeitergehende Anforderungen an die Regelung der Sportwettenwerbung durch \nGesetz oder eine Ausdehnung der Werbeverbote auf weitere Werbemedien sind \nnicht geboten. Die Beschränkung des Werbeverbots auf das Fernsehen und Internet \nist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Werbung in diesen Medien durch ihre \nReichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial von Glücksspielen \nbeiträgt. Bei der Werbung im Internet tritt neben der Breitenwirkung und der \nZielgruppenorientierung als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang \nzur Teilnahme am Spiel hinzu.\n\n42\n\nVgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Anlage zu \nLT-Drs. 14/4849, S. 38.\n\n43\n\nAnderen Werbemedien wie Hörfunk, Printmedien oder Postwurfsendungen kann \nkein vergleichbares Gefährdungspotenzial beigemessen werden. Soweit eine \ninformative und aufklärende Glücksspielwerbung durch andere Werbemedien \nweiterhin erlaubt bleibt, dient dies nach der gesetzlichen Konzeption zudem dem Ziel, \ndie Glücksspielbetätigung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Insoweit \nmuss ein zwar begrenztes, andererseits aber von der Bevölkerung \nwahrgenommenes Wettangebot bestehen, um der Gefahr einer Ausbreitung des \nillegalen Sportwettenangebots wirksam zu begegnen.\n\n44\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -, a. a. O.\n\n45\n\nAuf einen (noch) größeren Detaillierungsgrad der Werberegelungen des \nGlücksspielstaatsvertrags durfte der Gesetzgeber verzichten, da die \nGlücksspielwerbung durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf die Wahrung der Ziele des § \n1 GlüStV verpflichtet wird und auf dieser Grundlage im Einzelfall ausreichende \nEingriffs- und Steuerungsmöglichten der Aufsichtsbehörden eröffnet werden.\n\n46\n\nWie die Werbung werden auch die Vertriebswege durch den GlüStV und das \nGlüStV AG NRW erheblich eingeschränkt. Durch § 4 Abs. 4 GlüStV wird das \nVeranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Der Vertrieb \nwird im Kern auf Annahmestellen beschränkt. Zugleich wird die Zahl der \nAnnahmestellen durch § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW i. V. m. § 5 Abs. 6 GlüStV AG \nNRW eingeschränkt. Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den \nZielen des § 1 GlüStV AG NRW auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen \nzugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots \nim Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind. Die Zahl der \nAnnahmestellen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV NRW AG durch \nRechtsverordnung geregelt. Der insoweit erhobene Einwand, das \nBundesverfassungsgericht habe eine Reduktion der Annahmestellen gefordert,\n\n47\n\nvgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A 52.08 -, a. a.O.; VG Neustadt, Beschluss \nvom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April \n2008 - 5 B 4/08 -, a. a. O.,\n\n48\n\nwird schon dadurch relativiert, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit \nunzweifelhaft keine zwingenden Vorgaben gemacht hat. Selbst wenn man von der \nNotwendigkeit einer Reduktion der Annahmestellen zur Erreichung der vom \nBundesverfassungsgericht an das Vertriebssystem gestellten Anforderungen \nausginge, kann eine solche auf Grund der vorgenannten Regelungen erreicht \nwerden, da Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen an den Zielen des § 1 \nGlüStV AG NRW auszurichten sind (§ 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW). Es muss auf \nGrund der Regelungen des GlüStV und GlüStV AG NRW davon ausgegangen \nwerden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Befugnisse nach § 20 Abs. 1 \nNr. 1 GlüStV NRW AG der Forderung, im Bereich der Sportwetten die Verfügbarkeit \ndes Angebots in angemessener Weise einzuschränken, nachkommen wird.\n\n49\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -, a. a. O.\n\n50\n\nEbenso genügen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des \nGlücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW den vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an den Spieler- und \nJugendschutz sowie die Suchtbekämpfung.\n\n51\n\nDie §§ 4 Abs. 3 und 8 GlüStV sowie §§ 8, 11, 12 und 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW \nenthalten Vorgaben im Hinblick auf Jugendschutz, Zugangskontrollen und \nSpielersperren. Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist \nunzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass \nMinderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 3 GlüStV). Die \nVeranstalter sind verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten und \nPersonen zu sperren, die dies beantragen oder von denen sie aufgrund tatsächlicher \nAnhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet sind (§ 8 Abs. 2 \nGlüStV, § 12 Abs. 2 GlüStV AG NRW). Zu diesem Zweck ist nach § 12 GlüStV AG \nNRW eine Sperrdatei einzurichten und zu unterhalten. Zudem sind die Veranstalter \nund Vermittler öffentlicher Glücksspiele verpflichtet, die Spieler zu \nverantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von \nGlücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu \nentwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs zum \nGlücksspielstaatsvertrag „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von \nGlücksspielsucht\" zu erfüllen (§ 6 GlüStV). § 7 GlüStV enthält weiterhin die \nVerpflichtung der Veranstalter, über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, \ndie Suchtrisiken und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Lose, \nSpielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen \nGlücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Nach §§ 8 \nund 9 GlüStV AG NRW gewährleistet das Land NRW die Sicherstellung der \nwissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch \nGlücksspiele sowie der Suchtprävention und Suchthilfe. Insoweit enthalten die \ngesetzlichen Regelungen umfangreiche Maßnahmen zur aktiven Suchtprävention \nentsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere \nSpielverbote werden vom Bundesverfassungsgericht als geeignetes und \nausreichendes Mittel zur Suchtbekämpfung anerkannt. Gleiches gilt hinsichtlich der \nSchulung des Personals und der Informationen zur Suchtprävention (§§ 6, 7 \nGlüStV).\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ 2008, 1 (3).\n\n53\n\nEin weitergehender Spielerschutz ergibt sich aus dem Verbot der Veranstaltung \nund Vermittlung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und dem Verbot \nvon Livewetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) sowie dem Verbot der Errichtung und \ndes Betriebs von Wettannahmestellen auf Sportanlagen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GlüStV \nAG NRW) und dem Gebot der organisatorischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und \npersonellen Trennung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von der \nVeranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von \nEinrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 \nGlüStV).\n\n54\n\nDurch die Ausgestaltung der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV und § 18 GlüStV \nAG NRW hat der Gesetzgeber ferner dem Erfordernis der Sicherstellung der \nEinhaltung der vorgenannten Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen, die \neine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates ausweisen, \nausreichend Rechnung getragen. Eine Zuweisung der Aufsicht an das \nInnenministerium genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nder geforderten Distanz.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ 2008, a. a. O.\n\n56\n\nEine Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass in dem Glücksspielstaatsvertrag keine Anforderungen an das \ngewerbliche Spiel in Spielhallen und gewerblich betriebene Pferdewetten \naufgenommen worden sind. Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des \nOberverwaltungsgerichts NRW in dem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B \n1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126), an. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, \na. a. O.,\n\n58\n\nmuss - wie das Oberverwaltungsgericht NRW feststellt - davon ausgegangen \nwerden, dass sich die an die Ausgestaltung des Glücksspielwesens stellenden \nverfassungsrechtlichen Anforderungen jeweils nur auf den jeweiligen \nOrdnungsbereichbereich (Glücksspielsektor) erstrecken.\n\n59\n\nDie Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates verstößt auch nicht \ngegen Gemeinschaftsrecht.\n\n60\n\nDer Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass \nRechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des \nVeranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und \ndiese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, \nzu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 EGV) und \nNiederlassungsfreiheit (Art. 43 Abs. 1 EGV) dieses Dienstleistenden führen \nkönnen.\n\n61\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Slg. 2007 S. \n1891 [Placanica]; Urteil vom 13. November 2003 - C 42/02 -, Slg. 2003 S. 13519 [Lindman]; \nUrteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Slg. 2003 S. 13031 [Gambelli].\n\n62\n\nNach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann der \ndurch das (strafbewehrte) Verbot einer Vermittlung von Sportwetten bewirkte Eingriff \nin die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf Grund des Vorbehalts der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EGV oder aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der Europäische \nGerichtshof erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten an, die \nVeranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Gemeinwohls zu \nbeschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten \neingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. \nZugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen zur \nFestlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher \nund der Sozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen \ngeeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu \ngewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der \nWetttätigkeiten beitragen. Diese Maßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, \ndie Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten \ndurch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe \neiner Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine \nerfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven \nPolitik sein. Ferner dürften die gesetzlichen Einschränkungen nicht über das \nhinausgehen, was zur Erreichung der im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Ziele \nnotwendig sei. Weiterhin dürften diese Regelungen nicht in diskriminierender Weise \nangewendet werden.\n\n63\n\nInsoweit sind die auf das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bezogenen \nvorgenannten Erwägungen zu der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des \nStaates durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glücksspielstaatsvertrag \nAusführungsgesetz NRW an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in \nseinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 auf die Vereinbarkeit mit den \nGrundfreiheiten der Art. 43 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EGV übertragbar.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (316 f.).\n\n65\n\nDas Bundesverfassungsgericht geht von der Parallelität der Anforderungen des \ndeutschen Verfassungsrechts und der vom Europäischen Gerichtshof zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben aus.\n\n66\n\nDie Kammer schließt sich insoweit zugleich der herrschenden Auffassung und \nden Erwägungen der Obergerichte,\n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, a. a. O.; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS \n08.1102 -, a. a. O.,\n\n68\n\nzur Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates \ndurch den Glücksspielstaatsvertrag mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts \nan.\n\n69\n\nSoweit auf eine Unanwendbarkeit des GlüStV AG NRW auf Grund einer \nmangelnden Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG verwiesen wird, kann sich \neine solche ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nnach Auffassung der Kammer nur auf einzelne Regelungen des GlüStV AG NRW \nauswirken.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O.\n\n71\n\nZwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der \nKommission nicht nur die notifizierungspflichtigen Vorschriften, sondern es ist die \nGesamtregelung vorzulegen. Der Mitgliedstaat wird jedoch durch die bloße Tatsache, \ndass er der Kommission die Gesamtregelung zur Kenntnis bringt, nicht daran \ngehindert, die Vorschriften, die keine notifizierungspflichtigen Regelungen darstellen, \nunmittelbar - ohne die Ergebnisse des vorgesehenen Untersuchungsverfahrens \nabzuwarten - in Kraft zu setzen.\n\n72\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 - C-279/94 - [Kommission ./. Italien], Slg. 1997, \n4743 Tz. 42.\n\n73\n\nVorliegend stehen ersichtlich keine Regelungen des GlüStV AG NRW in Rede, \ndie von der Richtlinie 98/34/EG erfasst werden.\n\n74\n\nEin Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin \nunter Bezugnahme auf gutachterliche Überlegungen von Herrn E1 des Weiteren \nbehaupteten (verfassungsrechtlichen) Kompetenzwidrigkeit der (landesrechtlichen) \nOrdnungswidrigkeitstatbestände des § 21 GlüStV AG NRW herleiten. Die Kammer \nteilt bei summarischer Prüfung die zutreffende Auffassung der Antragsgegnerin, \nderen Ausführungen in den Absätzen 2 und 4 der zweiten Seite des Schriftsatzes \nvom 20. Mai 2008 sie entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO folgt. Die Problematik \nbedarf aber keiner weiteren Vertiefung, weil es insoweit jedenfalls auch an einem \nnach §§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 und 294 ZPO glaubhaft zu machenden \nAnordnungsgrund mangelt. Eine irreversible Rechtsbeeinträchtigung, die \nvorbeugenden vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Wege einer \neinstweiligen Anordnung unabdingbar macht, \n\n75\n\nvgl. zu diesem Erfordernis nur Puttler, a. a. O., § 123 Rdnr. 71,\n\n76\n\ndroht der Antragstellerin nach der Klärung der maßgeblichen \nverwaltungsrechtlichen Zweifelsfrage zu ihren Lasten nicht (mehr). Begegnet der \nAusschluss Privater von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen - wie aufgezeigt - \nkeinen materiellen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, so ist das \nentsprechende Verbot von ihr zu beachten. Verstößt sie dennoch gegen die \ngenannten Regelungen, muss die abschließende Antwort auf die Frage nach den \nverfassungsrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeiten im Bereich des Straf- und \nOrdnungswidrigkeitenrechts dem Bußgeldverfahren vorbehalten bleiben.\n\n77\n\nII. \nDer Hilfsantrag, an dessen Zulässigkeit sich erhebliche Zweifel ergeben, ist jedenfalls \nunbegründet, denn es fehlt an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs.\n\n78\n\nSportwetten bedürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW einer Erlaubnis \nund dürfen ausschließlich durch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-\nWestfalen (§ 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW) vertrieben werden. Veranstalterin von \nGlückspielen in Nordrhein-Westfalen ist auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 und 2 \nGlüStV i. V. m. § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW die WestLotto GmbH & Co. OHG. Der \nsich daraus ergebende Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung \nvon Sportwetten genügt - wie im Einzelnen ausgeführt - den Anforderungen des \nVerfassungs- und Gemeinschaftsrechts.\n\n79\n\nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n80\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 \nGKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis,\n\n81\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77,\n\n82\n\nsowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, \n1327 = DVBl. 2004, 1525) orientiert. Hinsichtlich des Hauptantrags ergibt sich \norientiert an § 52 Abs. 3 GKG und der von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz \nvom 11. Januar 2008 in Aussicht gestellten Bußgeldhöhe ein Streitwert von \n250.000,00 Euro. Der Hilfsantrag, welcher einen vom Hauptantrag völlig \nverschiedenen Gegenstand betrifft und sich als verkappter weiterer Hauptantrag \ndarstellt, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG mit weiteren 15.000,00 Euro zu \nberücksichtigen. Die Kammer orientiert sich insoweit an dem nach Ziffer 54.2.1 des \nStreitwertkatalogs einer Gewerbeuntersagung zu Grunde zu legenden Streitwert. Der \nsich danach ergebende Streitwert ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund der begehrten \nVorwegnahme der Hauptsache in gleicher Höhe wie im Hauptsacheverfahren \nanzusetzen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-03/3-l-2207-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-03/3-l-2207-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253572","retrieved":"2026-07-09 02:16:54.634686+00:00"}}