{"status":"available","doknr":"OLD253571","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0703.16L1099.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"16 L 1099/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4768/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2008 wiederherzustellen, wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4768/08 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Vollziehungsanordnung ist nicht schon aufgrund mangelhafter Begründung \ngemäß § 80 Abs. 3 VwGO aufzuheben. Der Antragsgegner hat zur Begründung der \nAnordnung ausgeführt, das Vorhandensein zahlloser nicht bestellter blauer \nMülltonnen im öffentlichen Straßenraum der Stadt stelle sowohl wegen ihrer Anzahl \nals auch wegen des unkontrollierten (auch nächtlichen) Verbleibs auf den Straßen \neine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr einschließlich des Verkehrs auf den \nGehwegen dar, die unter verkehrssicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht \nhinnehmbar sei. Zudem handele es sich bei dem Verbleib nicht bestellter blauer \nTonnen auf den öffentlichen Straßen um eine nicht erlaubte rechtswidrige \nSondernutzung, deren formelle Illegalität ein sofortiges Einschreiten rechtfertige. Die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (hier der Klage) führe zu dem \nunerträglichen Ergebnis, dass dieser illegale Zustand längerfristig fortgesetzt werde. \nDamit hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er die genannten \nstraßenverkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen Belange für hinreichend gewichtig \nhält, um das weitere Belassen der blauen Tonnen der Antragstellerin im öffentlichen \nStraßenraum auch schon im Zeitraum vor der Bestandskraft der Verfügung zu \nunterbinden. \nDen formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ist damit Genüge getan. Ob \nauch tatsächlich ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, ist für die Annahme einer \nhinreichenden Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.\n\n6\n\nAuch die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin \nan der aufschiebenden Wirkung der Klage andererseits fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2008 ist \nweder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Betroffenen das \nVollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen.\n\n7\n\nBei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage spricht zunächst alles für die Rechtmäßigkeit der Verfügung. \n\n8\n\nDie in der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2008 getroffenen Regelungen sind \nhinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für die in Ziffer 1. enthaltene \nAufforderung, die blauen Tonnen einzusammeln und zu entfernen. Mit dem Hinweis \nauf die Sammelbezirke ist für die Antragstellerin ohne weiteres ersichtlich, dass sich \ndie Verpflichtung zur Abholung auf sämtliche dort im öffentlichen Straßenraum \nbefindlichen blauen Tonnen der Antragstellerin bezieht und nur die bei ihr bestellten \nblauen Tonnen hiervon ausgenommen sind. Da die blauen Tonnen der \nAntragstellerin sich optisch von den durch die Stadt verteilten unterscheiden und die \nAntragstellerin diejenige ist, die Kenntnis davon hat, welcher Grundstückseigentümer \nbei ihr eine blaue Tonne bestellt hat, ist es für sie ohne weiteres möglich, der \nAufforderung des Antragsgegners nachzukommen. \n\n9\n\nAuch im Übrigen bestehen gegen die Verfügung keine rechtlichen Bedenken. \nRechtsgrundlage der an die Antragstellerin in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung \nergangenen Aufforderung, ihre in den Stadtbezirken 1A/B, 2A/B, 3A/B, 4A/B und \n5A/B der Stadt S1 (Bezeichnung nach Abfallkalender) auf öffentlichen Straßen und \nPlätzen nebst zugehörigen Gehwegen stehenden nicht bestellten blauen Tonnen \neinzusammeln und zu entfernen, ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann im Falle \neiner unerlaubten Sondernutzung öffentlicher Straßen die für die Erteilung der \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde - hier der Antragsgegner nach §§ 18 \nAbs. 1, 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW - die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung \nder Benutzung anordnen. \n\n10\n\nDie Antragstellerin hat die in ihrem Eigentum stehenden blauen Mülltonnen in der \nStadt S1 nach Auslaufen des mit dieser als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger \nabgeschlossenen Entsorgungsvertrages zum 30. Juni 2008 nicht eingesammelt, \nsondern beschlossen, diese bei den bisherigen Nutzern zu belassen. Soweit die \nBürger jedoch nach der letzten durch die Antragstellerin durchgeführten Leerung die \nblauen Tonnen nicht wieder auf ihre Grundstücke zurückgebracht haben, sondern - \neiner Anregung des Antragsgegners folgend - diese auf der Straße haben stehen \nlassen, haben sie für die Antragstellerin unmissverständlich erkennbar zum Ausdruck \ngebracht, dass sie die blauen Tonnen der Antragstellerin künftig nicht mehr nutzen \nwollen und sie diese daher zur Abholung durch die Antragstellerin bereitstellen. \nDadurch, dass die Antragstellerin die Abholung nicht zeitnah durchgeführt hat, nimmt \nsie den öffentlichen Straßenraum für ihre Tonnen nunmehr zu vom Anliegergebrauch \nnicht gedeckten, verkehrsfremden Zwecken in Anspruch.\n\n11\n\nVgl. zur Abgrenzung Sondernutzung - Anliegergebrauch: VG Aachen, Beschluss vom 17. \nJuni 2008 \n- 6 L 252/08 - mit ausführlicher Begründung und w.N.\n\n12\n\nDiese Sondernutzung erfolgt auch nicht mit Billigung des Antragsgegners. \nVielmehr hatte dieser die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2008 \ndarauf hingewiesen, dass die nunmehr beabsichtigte gewerbliche Sammlung der \nAntragstellerin als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt S1 bedürfe und erst nach \nErteilung einer solchen Erlaubnis zulässig sei. Er hat zudem durch sein \nAnhörungsschreiben vom 13. Juni 2008 zum Ausdruck gebracht, dass er den die \nAbholung der Behälter durch die Antragstellerin ermöglichenden Zustand des \nVerbleibens der blauen Tonnen im öffentlichen Straßenraum nicht länger dulden \nwerde. Auch sind die Grundstücks-eigentümer, die keine blauen Tonnen bei der \nAntragstellerin bestellt haben, nicht für die Beseitigung der vor ihren Grundstücken \nzur Abholung bereitstehenden, der Antragstellerin gehörenden blauen Tonnen \nverantwortlich zu machen. Es liegt daher eine erlaubnispflichtige Sondernutzung \nöffentlicher Straßen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW durch die Antragstellerin \nvor, die derzeit nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis ist.\n\n13\n\nDie somit rechtswidrige Straßensondernutzung konnte der Antragsgegner \nuntersagen und der Antragstellerin die Entfernung der Behälter aus dem öffentlichen \nStraßenraum aufgeben. Der Antragsgegner war hieran auch nicht aus \nErmessensgründen gehindert. Allein die formelle Illegalität der Sondernutzung \nberechtigt die Behörde im Regelfall zu Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 StrWG \nNRW.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, vom 30. Oktober 1996 \n - 23 B 2398/96 - und vom 21. Oktober 1996 - 23 B 2966/95 -.\n\n15\n\nEtwas anderes würde nur gelten, wenn die Antragstellerin einen offensichtlichen \nAnspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte. Dies ist bei \nsummarischer Prüfung jedoch nicht der Fall. Dass es sich bei dem Verbleib nicht \nbestellter Papiersammeltonnen im öffentlichen Straßenraum für gewerbliche Zwecke \num eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt, steht außer Zweifel (s.o.). Auf die \nErteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch, sondern \nlediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. \nUmstände dafür, dass dieses Ermessen auf Null reduziert sein könnte, so dass keine \nandere Entscheidung als die Erteilung der Erlaubnis in Betracht käme, sind weder \nvon der Antragstellerin vorgetragen, noch sonst ersichtlich. \n\n16\n\nDas in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung enthaltene Beseitigungsverlangen stellt \nsich somit als rechtmäßig dar. Angesichts dessen ist das allgemeine Interesse an der \nsofortigen Beendigung der unerlaubten Sondernutzung höher zu bewerten als das \nprivatwirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Verbleib der Tonnen, zumal die \nMöglichkeit der Durchführung der gewerblichen Papiermüllsammlung durch die \nOrdnungsverfügung nicht unterbunden wird. \n\n17\n\nAus denselben Gründen ist auch Ziffer 2. der Verfügung nicht zu beanstanden, \nwonach es der Antragstellerin ab sofort untersagt wird, nicht bestellte blaue Tonnen \nauf den öffentlichen Straßen und Plätzen nebst zugehörigen Gehwegen im gesamten \nStadtgebiet der Stadt S1 aufzustellen. \n\n18\n\nGründe für die Annahme, die Verfügung sei unverhältnismäßig, sind nicht \nersichtlich. \nDie nach §§ 55 Abs. 1, 59, 63 VwVG NRW zulässige Androhung der \nErsatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist die ursprünglich in Ziffer \n1. der Verfügung angeordnete Frist bis zum 5. Juli 2008 24.00 Uhr relativ kurz; hierzu \nhat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners in der Antragserwiderung \nvom 3. Juli 2008 jedoch erklärt, dass aus Ziffer 1. der Verfügung nicht vor dem 10. \nJuli 2008 vollstreckt werde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsstellerin \ndurch die vorangegangenen Schreiben des Antragsgegners vom 5. und 13. Juni \n2008 über dessen Absichten in Kenntnis gesetzt war, so dass die Frist als \nangemessen anzusehen ist. \n\n19\n\nDie Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen \nZiffer 2. der Verfügung ist gemäß §§ 60, 63 VwVG NRW ebenfalls rechtmäßig. Die \nZwangsgeldhöhe ist mit 100,- Euro für jeden Verstoß gegen die \nUnterlassungsverfügung angemessen. \n\n20\n\nDer zugleich von der Antragstellerin gestellte Antrag,\n\n21\n\nbis zu einer endgültigen Entscheidung im Eilverfahren durch \nZwischenverfügung die aufschiebende Wirkung \nwiederherzustellen und dem Antragsgegner die Vollstreckung \nder angekündigten Ordnungsverfügung im Wege der \nErsatzvornahme zu untersagen,\n\n22\n\nhat sich durch die Entscheidung der Kammer vom heutigen Tage erübrigt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der mangels Angaben \nder Antragstellerin zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache anzunehmende \nAuffangstreitwert mindert sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen des \nvorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung um die Hälfte.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-03/16-l-1099-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-07-03/16-l-1099-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253571","retrieved":"2026-07-09 02:16:54.558357+00:00"}}