{"status":"available","doknr":"OLD253707","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0627.13K5711.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-27","aktenzeichen":"13 K 5711/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist im Jahre 1953 geboren, guineischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Malinke\nangehörig. Er reiste im Jahre 1998 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und belegte\nKurse am H-Institut in G. Anfang 1999 reiste er nach Frankreich aus, um dort seinen Reisepass bei der\nguineischen Botschaft verlängern zu lassen. Dies gelang nach Angaben des Klägers allerdings nicht,\nweil er den Pass nach Guinea habe zurückschicken müssen und ihn nicht zurückbekommen habe. Um die\nJahreswende 1999/2000 hielt sich der Kläger nochmals für etwa drei Monate in Deutschland auf,\nkehrte dann allerdings wieder nach Frankreich zurück. Im Dezember 2002 reiste der Kläger mit\neinem französischen Pass eines Dritten erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Januar 2003\nwurde er verhaftet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2003 beantragte der Kläger erstmals seine Anerkennung als\nAsylberechtigter. Zur Begründung gab er damals an, er sei in Guinea Mitglied der Partei RPG gewesen. Er\nhabe für die Partei die Presse analysiert, Menschen informiert und Flugblätter verteilt. 1991 habe er\nzusammen mit Kollegen eine Sektion der Partei in L gegründet. 1993 sei er für drei Monate inhaftiert\ngewesen, weil er ein Flugblatt gegen den Präsidenten verfasst habe. 1996 habe er ein Praktikum im\nWirtschaftsministerium absolviert. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er jedoch nicht als Beamter\nübernommen worden. Anschließend habe er am L1-Institut als Deutschlehrer gearbeitet. Zu dieser Zeit\nhabe er auch Kontakte zur deutschen Botschaft gehabt. 1998 habe er erfahren, dass sein Name auf \"schwarzen\nListen\" stehe und er gesucht werde. Er sei zunächst nach L gegangen und von dort nach C1 gereist. Von\ndort sei er nach Deutschland geflogen.\n\n4\n\nIn Deutschland leite er zusammen mit seinem Bruder die Untersektion G der RPG. Er habe an verschiedenen\nVeranstaltungen und Aktionen der Partei teilgenommen. U.a. habe er zusammen mit seinem Bruder ein Schreiben\nan den guineischen Staatspräsidenten geschickt, in dem sie die Freilassung des Parteiführers D gefordert\nhätten. Außerdem sei er für die Koordinierung zwischen der Untersektion und dem Vorstand der Partei\nzuständig. Seine politische Tätigkeit in Deutschland sei den Behörden in Guinea bekannt. Auch deshalb\ndrohe ihm in Guinea Verfolgung. Zum Beleg seiner politischen Aktivitäten in Deutschland legte der Kläger\nverschiedene Bescheinigungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf\ndas Protokoll der Anhörung im Erstverfahren Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 2003 des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge wurde der Erstantrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage  13 K 3479/03.A  hat\ndas Gericht nach Beweiserhebung durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2006\nzur Frage einer Gefährdung von im Bundesgebiet tätigen RPG-Aktivisten durch Urteil vom 19. Mai 2006\nabgewiesen. Durch Beschluss – 11 A 2620/06.A  vom 19. Juli 2006 hat das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.\n\n6\n\nDurch Schreiben vom 14. September 2006 beantragte der Kläger die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens.\nDabei gab er an, sein Bruder habe nach dem 15. August 2006 mit Herr E in D2 telefoniert. Dabei habe der\nBruder erfahren, dass der Kläger auf einer \"schwarzen Liste\" der guineischen Sicherheitsbehörden\nstehe und im Falle einer Rückkehr mit einer Verhaftung rechnen müsse. Dieser Inhalt sei dem Kläger\ngegenüber in einem weiteren Gespräch mit E und auch in einer Bescheinigung des Generalsekretärs der\nRPG aus Guinea vom 18. August 2006 bestätigt worden. Weiterhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei einer\nDemonstration vor der guineischen Botschaft am 21. Dezember 2003 von den guineischen Sicherheitsbehörden mit\nVideo aufgenommen worden sei. Die Lage für RPGAnhänger sei in Guinea sehr angespannt, da der Präsident\neinen Umsturz befürchte.\n\n7\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am\n18. September 2006 wiederholte der Kläger, dass er nach Auskunft seines Bruders über die Angaben\nvon E in Guinea auf der Fahndungsliste stehe. Seine politischen Aktivitäten in Deutschland seien dort bekannt.\nDer Bruder habe unmittelbar nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Telefonat durchgeführt. Der\nBruder des Klägers habe die Bescheinigung vom 18. August 2006 am 31. August 2006 erhalten. Die Bescheinigung\nsei auf Bitten des Bruders des Klägers ausgestellt worden. Der Kläger habe hiervon etwa am 9. September\n2006 Kenntnis erlangt. Im Dezember 2003 habe der Kläger bei der Demonstration vor der Botschaft schon Nachricht\ndarüber erhalten, dass er auf der \"schwarzen Liste\" stehe. Die RPG würde legal operieren, die\nMitglieder würden jedoch unterdrückt. RPG-Mitglieder würden bei Demonstrationen oder Meetings\nfestgenommen und ins Gefängnis gesteckt.\n\n8\n\nDurch den hier streitgegenständlichen Bescheid (0000000-261) vom 10. Oktober 2006 (am 23. Oktober 2006\nzur Post gegeben) lehnte das Bundesamt es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und seine Feststellungen\nzum Nichtbestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG zu ändern. \n\n9\n\nAm 7. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem\nVerwaltungsverfahren. Insbesondere gibt er an, er und sein Bruder M seien im Vorstand der RPG für die\nKoordination der verschiedenen Sektionen in Deutschland, Frankreich und Guinea zuständig und damit wegen\nder hervorgehobenen, aktiven Vorstandstätigkeit in Guinea in hohem Masse aufgrund der Exiltätigkeit\nbedroht.\n\n11\n\nBei der vorgelegten Bescheinigung der RPG handele es sich - anders als das Bundesamt annehme - nicht um eine\nGefälligkeitsbescheinigung. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass der Erkenntniswert aus\nder Auskunft der deutschen Botschaft aus dem Erstverfahren über evtl. Rückkehrgefährdungen gegen\nNull tendiere, weil sie keine Begründung enthalte. Im Übrigen sei es am 18. Dezember 2005 zu Verhaftungen\nvon RPG-Mitgliedern in T gekommen. Außerdem habe die RPG am 12. Juni 2006 verschieden Demonstrationen\nin L2, L3 und anderen großen Städten organisiert. Die Auskunft der deutschen Botschaft habe sich daher\nals falsch erwiesen.\n\n12\n\nDas Gericht hat durch Einholung einer Auskunft von amnesty international vom 12. Dezember 2007\nBeweis erhoben. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf die Gerichtsakten verwiesen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend Stellung genommen. Weiterhin hat das\nGericht durch Vernehmung des Bruders des Klägers, Herrn M, Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf\ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge\nvom 10. Oktober 2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass\ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers hinsichtlich des\nHerkunftslandes Guinea vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen \n\n16\n\nsowie hilfsweise \n\n17\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG\nhinsichtlich Guineas vorliegen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den\nder dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse\nBezug genommen, auf die Beteiligten durch Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden ist.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da ihr der Rechtsstreit gemäß\n§ 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss vom 17. September 2007 zur Entscheidung\nübertragen worden ist.\n\n23\n\nIn dem zuletzt gestellten Klageantrag ist keine Klageänderung nach § 91 VwGO zu sehen, sondern\nlediglich eine Präzisierung des von Anfang an verfolgten Begehrens.\n\n24\n\nDie so verstandene zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.\n\n25\n\nDer angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den\nKläger nicht in eigenen Rechten, §§ 113 Abs. 5 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n26\n\nEs kann dahinstehen, ob das Bundesamt im Ergebnis zu Recht auf den Folgeantrag die Durchführung eines\nweiteren Asylverfahrens abgelehnt hat. Es kann damit offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 des\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für\neinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens bzw. Durchführung eines Asylfolgeverfahrens vorliegen.\n\n27\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG hat das Bundesamt ein weiteres\nAsylverfahren durchzuführen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass sich die Sach- und Rechtslage\nnachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel\nvorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1\nNr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind\n(§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Darüber hinaus muss der Antragsteller darlegen, dass er ohne grobes Verschulden\ngehindert war, den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in dem früheren Verfahren vorzubringen (§ 51\nAbs. 2 VwVfG) und dass er den Folgeantrag binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufnahmegrund\ngestellt hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). \n\n28\n\nDamit kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger die Bescheinigung der RPG aus Guinea vom\n18. August 2006, die auf sein bzw. auf Bitten seines Bruders ausgestellt wurde, und auf die sich er hier maßgeblich\nberuft, nicht bereits im Erstverfahren eingeholt und vorgelegt hat.\n\n29\n\nEbenfalls kommt es damit nicht darauf an, inwieweit diese Bescheinigung überhaupt geeignet ist, eine für\nden Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Da der Kläger seine vor der Ausreise liegende\npolitische Tätigkeit, auf die er sich im Erstverfahren wesentlich berufen hat und die bereits vor der Ausreise\nzur Aufnahme auf die \"schwarze Liste\" geführt haben soll, im damaligen Verfahren nicht glaubhaft\ngemacht hat, wie aus dem Urteil der Kammer vom 19. Mai 2006 hervorgeht, und der Kläger auch im Antrag für\ndas Folgeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, welchen genauen politischen Tätigkeiten zur\nUnterstützung der RPG er vor seiner Ausreise nachgegangen sein will, ist bereits ein wesentlicher\nAnknüpfungspunkt der Bescheinigung in Frage gestellt. \n\n30\n\nDas Vorstehende kann offen bleiben, weil der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen der geltend gemachten\nAnsprüche in der Sache nicht erfüllt.\n\n31\n\nIm Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1\nS. 1 AsylVfG) besteht weder ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG (dazu 1.)\nnoch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\n(AufenthG) vorliegt oder die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach dem Abkommen der Rechtsstellung der\nFlüchtlinge (dazu 2.). Auch die hilfsweise verfolgte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG bleibt ohne Erfolg (dazu 3.)\n\n32\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n33\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht.\nPolitische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an\nasylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder\nan andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt\nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden\nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung,\nwenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung\ndarstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende (\"ausweglose\")\nLage versetzt.\n\n34\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -,\nBVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 (230);\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n35\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein\nHeimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der\nletzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen\nhaben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage,\nob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe\ngelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar\ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n36\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989  2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344);\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990  9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom\n20. November 1990 - 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n37\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war\nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a\nAbs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag\nErfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche\nÄnderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem\nWiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur\ndann nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n38\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989  2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315\n(345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n39\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1\nGG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem\nHeimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n40\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986  2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51\n(64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.);\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom\n30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 , BVerwGE 87, 52 (53).\n\n41\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen\nwerden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers\nhaben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt.\n\n42\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985  9 C 27.85 , InfAuslR 1986, 79 (80),\nsowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n43\n\nInsoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu.\nDer Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe\ngenauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern.\n\n44\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994  9 C 434.93 , InfAuslR 1994, 375 (376).\n\n45\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen,\ninsbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen widerspruchsfreie\nund nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.\n\n46\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983  9 C 68.81 , Buchholz 402.24\n§ 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).\n\n47\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Auf der Grundlage seines\nVorbringens kann das Gericht nicht feststellen, dass er bei der Rückkehr nach Guinea asylrelevante Verfolgung\nbefürchten muss. \n\n48\n\nZum ersten hat der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Guinea als Verfolgter verlassen hat oder\nihm Verfolgung unmittelbar gedroht hätte (dazu a). Auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass\nihm bei einer Rückkehr nach Guinea, insbesondere aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit politische\nVerfolgung droht, kann das Gericht nicht feststellen (dazu b).\n\n49\n\na) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden ist oder ihm eine\nVerfolgung unmittelbar gedroht hätte. Seinem Bericht über die Vorgänge, die sich in den Jahren 1991\nbis 1998 zugetragen haben sollen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die diesbezüglichen Angaben des\nKlägers in der mündlichen Verhandlung über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeiten für die\nRPG in diesem Zeitraum, sind auch im vorliegenden Verfahren, insbesondere auch auf die konkreten Nachfragen in der\nmündlichen Verhandlung oberflächlich, vage und unsubstantiiert geblieben. Die Ausführungen blieben\nso pauschal, dass darin keine Merkmale eigenen Erlebens festgestellt werden konnten. Es ist daher nicht davon\nauszugehen, dass der Kläger über Ereignisse berichtet hat, die er tatsächlich selbst erlebt hat.\nDies gilt umso mehr, als der Kläger nach seiner Vorbildung zu einem nachvollziehbaren, detaillierten Vortrag\nohne weiteres in der Lage sein dürfte.\n\n50\n\nInsoweit wird zunächst zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom\n19. Mai 2006 – 13 K 3479/03. A – S. 7 f. verwiesen, da die Art und Weise des Vortrags insoweit\nmit der im Erstverfahren übereinstimmt und sich das Gericht daher die dort ausgeführte Begründung\nauch im hiesigen Verfahren zu eigen macht.\n\n51\n\nErgänzend sei ausgeführt, dass der Kläger auch auf konkrete Nachfrage, was genau seine Aufgabe\nbei der Gründung der verschiedenen Soussektionen der RPG gewesen sei, an der er beteiligt gewesen sein will,\nkeine präzisen, nachvollziehbaren Angaben über die eigene Rolle und Funktion gemacht hat. Auch insoweit\nist der Kläger trotz der konkreten Nachfrage und des konkreten Gegenstandes oberflächlich und detailarm\ngeblieben.\n\n52\n\nEntsprechendes gilt auch für die wiederholte Nachfrage zu seinen weiteren Aufgaben in der RPG. Die Angaben\nhierzu blieben vage und differierten teilweise von Vorherigen, ohne etwa – wie zu erwarten gewesen wäre\n– diese näher auszuführen, mit Details zu füllen und anschaulich zu machen. So machte der\nKläger in der mündlichen Verhandlung erstmals Angaben über seine Aufgaben in Bezug auf die Mitglieder\ndes Vorstandes, die in seinen bisherigen Schilderung überhaupt noch nicht erwähnt wurden. Doch selbst in\nBezug auf diese Tätigkeit wird nicht deutlich, wie der Kläger diese genau ausgeübt haben will und\nwelchen tatsächlichen Inhalt die Tätigkeit hatte. Der Kläger beschränkt sich auch insoweit\ndarauf, immer wieder den abstrakten Sachverhalt zu wiederholen, er habe Leute informiert und Kontakte hergestellt\nbzw. gehalten.\n\n53\n\nHinzu kommt, dass bereits die Angaben des Klägers dazu, wo er sich wann in Guinea aufgehalten haben will\n- trotz entsprechenden Vorhalts - wechselnd und vage geblieben sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass\nzwischen den verschiedenen Orte, an denen der Kläger sich aufgehalten und politisch aktiv gewesen sein will\nwie z.B. L und D2 erhebliche Wegstrecken liegen. So ist aus einer Vielzahl anderer Asylverfahren gerichtsbekannt,\ndass diese Entfernung nur in 10-11 Stunden Autofahrt zurückzulegen ist. Von einem Pendeln, wie im Erstverfahren\nangegeben, bzw. davon, dass diese Orte nahe zusammen liegen und es daher nebensächlich ist, wo der Kläger\nsich wann aufgehalten hat, kann daher nicht die Rede sein.\n\n54\n\nIst damit schon nicht glaubhaft gemacht, welchen konkreten Tätigkeiten der Kläger für die RPG\nin Guinea in der Zeit vor seiner Ausreise nachgegangen sein will und damit ein Anlass für entsprechende\nstaatliche Maßnahmen nicht festgestellt werden kann, ist dementsprechend auch nicht glaubhaft gemacht, dass\nder Kläger vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen des guineischen Staats erlitten hat oder dass ihm\nsolche unmittelbar gedroht hätten.\n\n55\n\nb) Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass dem Kläger in Guinea aufgrund seiner exilpolitischen\nTätigkeiten eine asylerhebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr drohen würde.\n\n56\n\nNach der Beweiserhebung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit staatlichen Repressionen\nim Falle seiner Rückkehr zu rechnen hätte. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden,\ndass er tatsächlich in dem von ihm und seinem Bruder angegeben Umfang in Bundesgebiet und in Frankreich\npolitisch für die RPG aktiv gewesen ist.\n\n57\n\nDie im hiesigen Verfahren eingeholte Auskunft vom 12. Dezember 2007 von amnesty international bestätigt\ninhaltlich die im Vorverfahren eingeholte Auskunft des auswärtigen Amtes vom 7. April 2006, wonach keine\nErkenntnisse zu einer Gefährdung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Betätigung bestehen.\nDie Aussagen der Auskünfte sind widerspruchsfrei und überzeugend, ihnen folgt das Gericht daher.\n\n58\n\nEs war auch nicht erforderlich, Frau K von amnesty international zu Erläuterung ihrer schriftlichen Auskunft\nzur mündlichen Verhandlung zu laden.\n\n59\n\nGemäß §§ 97, 98 VwGO i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO ist das Verwaltungsgericht\nzwar grundsätzlich verpflichtet, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines\nschriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen\nFragen stellen will.\n\n60\n\nVorliegend konnte hiervon jedoch abgesehen werden. Denn der Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur\nErläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens kann abgelehnt werden, wenn es nach Lage der Dinge\nausgeschlossen ist, dass seine Befragung zu weiteren Ermittlungen Anlass gibt oder zu einem anderen Ergebnis kommen\nkann.\n\n61\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 1999, - 6 B 61/99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO, Nr. 57;\nUrteil vom 25. Oktober 1972 - 6 C 40.70 – MDR 1973, 339; Beschluss vom 26. November 1980 – 6\nB 16.80 – BayVBl. 1982, 158; Beschluss vom 10. Dezember 1984 – 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98\nVwGO Nr. 25; Beschluss vom 21. September 1994 – 1 B 131/93 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46; Hessischer\nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 1999 – 12 ZU 157/99.A -, DVBl. 1999, 995.\n\n62\n\nLetzteres ist hier der Fall. Nach Lage der Dinge konnte ausgeschlossen werden, dass eine ergänzende Befragung\nder Sachverständigen diese zu einer Modifizierung ihrer gutachtlichen Feststellungen veranlasst hätte. \n\n63\n\nDies folgt hier daraus, dass die Einschätzung der Frau K in der Auskunft vom 12. Dezember 2007 in der\nhier wesentlichen Frage mit der im Vorverfahren eingeholten Auskunft des auswärtigen Amtes vom 7. April 2006\ndeckt. Da zwei unabhängig von einander eingeholte Auskünfte zu einem übereinstimmenden Ergebnis\nkommen, ist nicht ersichtlich, wie eine persönliche Befragung der Frau K nunmehr zu einem abweichenden Ergebnis\nführen sollte. \n\n64\n\nSoweit der Kläger den Beweiswert der Auskunft des auswärtigen Amtes in Frage stellt, sei auf Folgendes\nhingewiesen: Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylsachen stellen selbständige Beweismittel\ndar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können, ohne dass die\nBeteiligten einen Anspruch darauf haben, dass die zugrunde liegenden Informationsquellen genannt werden oder der\nVerfasser der Auskunft zur mündlichen Erläuterung geladen wird.\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985, NVwZ 1986, 35; Beschluss vom 31. Juli 1985, NVwZ 1986, 3221.\n\n66\n\nDass weitere Ermittlungen die Folge seien könnten, ist ebenfalls ausgeschlossen, da sich im Hinblick\nauf die exilpolitische Tätigkeit Klägers als Tatsachengrundlage nach Einholung der Auskünfte keine\nabweichenden Erkenntnisse ergeben haben.\n\n67\n\nDavon abgesehen ist die Auskunft vom 12. Dezember 2007 - anders als der Kläger annimmt - nicht\nwidersprüchlich, sondern enthält vielmehr eine für den Kläger ungünstige Gesamtbewertung.\nDass in einer solchen Gesamtbewertung teils widerstreitende Faktoren einer wertenden Betrachtung zugeführt\nwerden, macht diese nicht widersprüchlich. Vielmehr ist die Gesamtwertung im Ergebnis nachvollziehbar und\nüberzeugend.\n\n68\n\nSoweit Frau K in ihrer Auskunft nicht sämtliche Fragen des Gerichts aus dem Beweisbeschluss einzeln beantwortet\nhat, ergibt sich daraus ebenfalls weder eine Widersprüchlichkeit und ein weiterer Aufklärungsbedarf für\ndas vorliegende Verfahren. Zunächst sind die Fragen inhaltlich größten Teils zusammenfassend beantwortet,\nzum anderen handelt es sich dabei teilweise um Fragen, die im Hinblick auf die Vielzahl vom Gericht bearbeiteter\nähnlichen Verfahren gestellt worden und damit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich waren.\n\n69\n\nDem gegenüber kann weder die Bescheinigung der RPG aus Guinea vom 18. August 2006, das Telefonat\nmit Dr. E in Guinea noch die Zeugenaussage des Bruders des Klägers überzeugend dessen Gefährdung im\nFalle einer Rückkehr nach Guinea belegen. Dabei handelt es sich zunächst lediglich um individuelle,\nsubjektive Einschätzungen der Situation des Klägers, die in Bezug auf ihre Sachkompetenz mit dem\nübergreifenden fachlichen Wissen von amnesty international und dem auswärtigen Amt nicht zu vergleichen\nsind und daher eine geringere Überzeugungskraft besitzen.\n\n70\n\nSoweit die Einschätzungen darüber hinaus auch die politische Tätigkeit des Klägers mit\neinbeziehen, die er vor der Ausreise ausgeübt haben will, mindert dies die Überzeugungskraft in Hinblick\nauf die angenommene Rückkehrgefährdung erheblich, da der Kläger diese Tätigkeit – auch im\nhiesigen Folgeverfahren – gerade nicht glaubhaft dargelegt hat.\n\n71\n\nHinzu kommt, dass der Bescheinigung der RPG vom 18. August 2006 und der Aussage Bruders des Klägers als\nZeugen aufgrund der Berührung eigener Interessen bzw. der persönlichen Nähe bereits bei abstrakter\nBetrachtung eine geringere Überzeugungskraft zukommt als den Stellungnahmen solcher Stellen wie amnesty\ninternational als Menschenrechtsorganisation oder dem auswärtigen Amt.\n\n72\n\nEntsprechendes gilt im Ergebnis ebenfalls für die weiteren vorgelegten Zeitungsartikel und Bescheinigungen.\nDiese können die von anderer Stelle bestätigte Einschätzung von amnesty international nicht in\nFrage stellen.\n\n73\n\nEbenfalls ist der Annahme, der Kläger sei aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu Frau N\noder seines Namens einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, im Ergebnis nicht zu folgen. Diese Annahme\nist zum einen durch die eingeholte Auskunft  die unter Nennung des Nachnamens des Klägers erfolgte\n– widerlegt. Zum anderen ist der Name in Guinea – wie der Kläger und sein Bruder einräumen\n– teilweise sogar unter Angehörigen der T1 so weit verbreitet, dass eine Anknüpfung staatlicher\nAufmerksamkeit hieran äußerst unwahrscheinlich erscheint.\n\n74\n\nNach alledem droht dem Kläger auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit keine asylerhebliche\nGefährdung im Falle einer Rückkehr.\n\n75\n\n2. Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Denn über die bereits\nerörterten Gesichtspunkte hinausgehende Aspekte hat der Kläger nicht vorgetragen.\n\n76\n\n3. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne der § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG. Es ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der eine solche Feststellung rechtfertigen\nkönnte.\n\n77\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG scheiden aus, da der Kläger entsprechende\nGründe, wie oben bereits ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht hat. \n\n78\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 AufenthG in unmittelbarer oder\naber in verfassungskonform erweiternder Auslegung,\n\n79\n\nim Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995\n 9 C 9.95 , in: BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998  9 C 4.98 ,\nin: BVerwGE 108, 77 und vom 12. Juli 2001  1 C 5.01 , in: NVwZ 2002, 101;\nBeschlüsse vom 23. März 1999  9 B 866.98 , vom 25. Oktober 1999\n- 9 B 167.99 - und vom 25. Februar 2000  9 B 77.00 , bei: Buchholz 402.240\n§ 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31,\n\n80\n\nkönnen ebenfalls nicht festgestellt werden.\n\n81\n\nDie allgemeine Situation in Guinea oder die Asylantragstellung in Deutschland führen zu keiner im Rahmen\ndieser Bestimmungen beachtlichen Gefahr.\n\n82\n\nDiese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. Urteil vom\n7. Oktober 2005 – 13 K 3918/04. A -; ebenso Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom\n7. April 2004 - 10a K 2768/01.A - m.w.N.\n\n83\n\nAus dem Vorbringen des Klägers folgt aus den bereits genannten Gründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot\nnach § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus\n§ 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167\nAbs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-27/13-k-5711-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-27/13-k-5711-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253707","retrieved":"2026-07-09 02:17:05.258860+00:00"}}