{"status":"available","doknr":"OLD253762","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0626.3L517.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"3 L 517/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 12.375,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Beschluss der Kammer vom 29. März 2007 (3 L 341/07) \nsowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2007 (4 B 613/07) \nabzuändern und die aufschiebende Wirkung der am 28. April \n2008 erhobenen Klage 3 K 3170/08 gegen die mit \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2007 \nin Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung E \nvom 19. März 2008 verfügte Untersagung der Veranstaltung von \nSportwetten wiederherzustellen und gegen die zugleich verfügte \nZwangsmittelandrohung anzuordnen sowie die aufschiebende \nWirkung der am 28. April 2008 erhobenen Klage 3 K 3170/08 \ngegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. \nSeptember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 25. März 2008 verfügte \nZwangsmittelfestsetzung und die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die mit Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 27. April 2007 verfügte \nZwangsmittelfestsetzung und Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. März 2007 \nund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Oberverwaltungsgericht NRW - OVG NRW) vom 26. November 2007 ist \nnach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Der Antragsteller kann sich auf Grund des \nInkrafttretens des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) \nund des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung des \nStaatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG NRW) zum 1. \nJanuar 2008 auf eine Änderung der Rechtslage nach Erlass des Beschlusses der \nKammer vom 29. März 2007 und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts \nNRW berufen. Die Änderung der Rechtslage kann Auswirkungen auf die Bewertung \nder Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung (vom 22. Februar 2007) \nhaben, da sich diese auf Grund ihrer Dauerwirkung nach der Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beurteilt.\n\n6\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR \n2218/06 -, NVwZ 2008, 301 (303); OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -, \njuris; Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 17. \nMärz 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132).\n\n7\n\nSoweit sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am \n28. April 2008 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. September \n2007 richtet, ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Ob der Antrag nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO zulässig ist, soweit der Antragsteller die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 27. \nApril 2007 begehrt, oder der Antrag insoweit mangels wirksamer Erhebung eines \nWiderspruchs und wegen zwischenzeitlicher Bestandskraft der Ordnungsverfügung \nvom 27. April 2007 unzulässig ist, lässt die Kammer offen, da der Antrag im Ergebnis \nim Ganzen jedenfalls unbegründet ist.\n\n8\n\nDie im Verfahren des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in gleicher Weise wie im \nRechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.\n\n9\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügungen vom 22. Februar 2007 sowie vom 27. April 2007 und vom 12. \nSeptember 2007 überwiegt das Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und \nseines Widerspruchs. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen stellen sich nach \nder im Aussetzungsverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtmäßig dar und das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügungen überwiegt das private Interesse des \nAntragstellers an der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage und seines Widerspruchs auch bei einer offenen - von den \nErfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen - Interessenabwägung.\n\n10\n\nNach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 \nGlüStV als Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. \nFebruar 2007 heranzuziehen.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B \n298/08 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), \nBeschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132); Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, ZfWG \n2008, 136.\n\n12\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Aufsichtsbehörde die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele \nuntersagen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner ist nach § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW i. V m. § 3 Abs. 1 OBG \nNRW als zuständige Aufsichtsbehörde,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, a. a. O,\n\n15\n\nunverändert - wie zuvor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 \nOBG NRW - zum Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügungen berufen.\n\n16\n\nInsoweit der Antragsgegner an der auf Grund von § 14 Abs. 1 OBG NRW \nerlassenen Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2007 aus erkennbar unveränderten \nErwägungen festhält, bedurfte es nach dem Inkrafttreten des \nGlücksspielstaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes \nNRW keiner ergänzenden Begründung der Ordnungsverfügung. Ein \nBegründungsmangel kann zudem nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW i. V. m. § 45 \nAbs. 2 VwVfG NRW noch im Klageverfahren geheilt werden.\n\n17\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind \ngegeben. Die Vermittlung von Sportwetten an eine Sportwettenveranstalterin in Malta \ndurch den Antragsteller - welche ausgehend von der Begründung der Gegenstand \nder angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2007 ist - stellt eine \nVermittlung unerlaubten Glücksspiels dar. \n\n18\n\nSportwetten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 \nGlüStV AG NRW Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.\n\n19\n\nDie Vermittlung von Sportwetten an eine Sportwettenveranstalterin in Malta durch \nden Antragsteller ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da weder er noch die \nSportwettenveranstalterin im Besitz der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen \nErlaubnis sind. \n\n20\n\nWeder der Sportwettenveranstalterin in Malta noch dem Antragsteller kann eine \nErlaubnis erteilt werden, da durch die Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrags \nan einem Sportwettenmonopol des Staates festgehalten wird. Sportwetten bedürfen \nnach § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW einer Erlaubnis und dürfen ausschließlich \ndurch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 GlüStV \nAG NRW) vertrieben werden. Veranstalterin von Glückspielen in Nordrhein-\nWestfalen ist auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 und 2 GlüStV i. V. m. § 3 Abs. 1 \nGlüStV AG NRW die WestLotto GmbH & Co. OHG.\n\n21\n\nDie der Sportwettenveranstalterin in Malta erteilte Erlaubnis hat keine auf das \nGebiet der Bundesrepublik Deutschland übergreifende Wirkung.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126); \nBeschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132 f.); Beschluss vom 5. \nNovember 2007 - 6 S 2223/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Urteil \nvom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), \nBeschluss vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen), Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 -\n, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Beschluss vom 2. Mai 2007 - \n11 ME 106/07 -, juris.\n\n23\n\nMangels Möglichkeit der Sportwettenveranstalterin in Malta zur Veranstaltung \nvon Sportwetten in Nordrhein-Westfalen kann dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 \nGlüStV AG NRW keine Erlaubnis zur Vermittlung der von der \nSportwettenveranstalterin in Malta veranstalteten Sportwetten erteilt werden.\n\n24\n\nDie Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates \ndurch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glückspielstaatsvertrag \nAusführungsgesetz NRW sowie der sich aus diesem ergebende Ausschluss Privater \nvon der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten genügen den Anforderungen \ndes Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; OVG \nHamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen), Beschluss vom 8. April 2008 - 7 L 77/08 \n-, juris; Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart), Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 -, \nZfWG 2008, 140; Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe), Urteil vom 12. März 2008 - 4 K \n207/08 -, juris; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO -, juris; \nVerwaltungsgericht Potsdam (VG Potsdam), Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687/07 -, juris; \nVerwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg), Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, \njuris; Verwaltungsgericht Stade (VG Stade), Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; \nVerwaltungsgericht Gießen (VG Gießen), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 G 4285/07 -, juris; \nVerwaltungsgericht Chemnitz (VG Chemnitz), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, \njuris. \nZur abweichenden Auffassung vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 7 ME \n66/08 -; Verwaltungsgericht Braunschweig (VG Braunschweig), Beschluss vom 10. April 2008 - \n5 B 4/08 -, juris; Verwaltungsgericht Arnsberg (VG Arnsberg), Beschluss vom 5. März 2008 - 1 l \n12/08 -, juris; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 21. Februar 2008 -\n 1 L 1849/07 -, juris; Verwaltungsgericht Minden (VG Minden), Urteil vom 2. April 2008 - 3 K \n897/05 -, juris; Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg), Urteil vom 16. April 2008 - 1 K \n2052/06 -, juris; Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin), Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A \n52.08 -, juris; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG Neustadt), Beschluss vom 5. \nMärz 2008 - 5 L 1327/07.NW -, juris; Verwaltungsgericht Trier (VG Trier), Beschluss \nvom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -; Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz), \nBeschluss vom 25. März 2008 - 6 L 927/07.MZ -, juris; Verwaltungsgericht Kassel \n(VG Kassel), Beschluss vom 4. April 2008 - 4 L 114/08.KS -; Verwaltungsgericht \nFranfurt am Main (VG Frankfurt), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 7 G 4107/07 (3) -; \nBayerisches Verwaltungsgericht München (VG München), Beschluss vom 7. April 2008 -\n M 16 S 08.851 -, juris;\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276.\n\n28\n\nstellt der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von \nSportwetten einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit \ndar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit kann jedoch durch das überragend wichtige \nGemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht gerechtfertigt werden. \nDas Wettmonopol des Staates ist grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches \nMittel zur Erreichung dieses Ziels. Angemessen und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar \nist der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten \njedoch nur, wenn das auf diese Weise errichtete Wettmonopol des Staates aktiv und \nwirklich auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem \nSpielverhalten ausgerichtet ist. Diese Ausrichtung muss sich in der rechtlichen wie \ntatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols positiv ausdrücken. Dazu sind \nmateriell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318); \nBeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (3 f.).\n\n30\n\nErforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im \nKern Regelungen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur \nBeschränkung der Vermarktung von Sportwetten. Die Werbung für das Wettangebot \nhat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, \nlegale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die \nMöglichkeit zum Wetten zu beschränken. Die Einzelausgestaltung ist an dem Ziel der \nSuchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Geboten \nsind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten \nvon Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und \neinzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes \ngenutzt werden. Der Gesetzgeber hat die Einhaltung dieser Anforderungen durch \ngeeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den \nfiskalischen Interessen des Staates aufweisen.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318).\n\n32\n\nWeist die Ausgestaltung des Wettmonopols insoweit ein Regelungsdefizit auf, so \nführt dies zur Unverhältnismäßigkeit der das Wettmonopol errichtenden \nRegelungen.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (4).\n\n34\n\nDavon ist das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Ausgestaltung des \nSportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen durch das Sportwettengesetz NRW \nsowie den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und das Gesetz zur \nAusführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland NRW \nausgegangen.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646.\n\n36\n\nDie Ausgestaltung des Sportwettenmonopols durch den Glückspielstaatsvertrag \nund das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW genügt jedoch den vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.\n\n37\n\nDer Gesetzgeber hat im GlüStV und GlüStV AG NRW Art und Zuschnitt der \nSportwetten ausreichend geregelt. Sportwetten sind nach der insoweit primär \nmaßgebenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 GlüStV Wetten auf den Ausgang von \nSportereignissen. Diese Norm bestimmt, dass Sportwetten als Kombinationswetten \noder Einzelwetten ausschließlich auf den Ausgang von Sportereignissen zulässig \nsind. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich aus der Ausgestaltung der \nErlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). In dieser sollen zugleich Einsatzgrenzen \ngeregelt werden (§ 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW). Zudem sind durch die Erlaubnis die \nZiele des § 1 GlüStV AG NRW zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW). Diese \nsind nach § 1 GlüStV das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu \nverhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu \nschaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der \nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein \nAusweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den \nSpielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele \nordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften \ngeschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität \nabgewehrt werden. Das GlüStV AG NRW ergänzt diese Ziele durch § 1 Abs. 1 Nr. 5 \nGlüStV AG NRW um das Ziel der Gewährleistung eines sicheren und transparenten \nSpielbetriebs.\n\n38\n\nAusreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich \naus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.\n\n39\n\nDie Glücksspielwerbung wird durch den Glückspielstaatsvertrag erheblich \neingeschränkt. Sie hat sich nach § 5 Abs. 1 GlüStV auf Information und Aufklärung \nüber Möglichkeiten zum Glückspiel zu beschränken. Die Verknüpfung von \nWerbemaßnahmen mit der Übertragung von Sportereignissen wird nach § 21 Abs. 2 \nGlüStV durch das Verbot von Trikot- und Bandenwerbung nahezu ausgeschlossen. \nNach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Glücksspielwerbung im Fernsehen, im Internet sowie \nüber Telekommunikationsanlagen verboten.\n\n40\n\nMögliche Verstöße gegen die Werberegelungen und Werbeverbote oder eine \nnoch unzureichende Umsetzung führen nicht zu Defiziten der gesetzlichen \nKonzeption. Vielmehr ist diesen im Wege der Glückspielaufsicht nachzugehen. Der \nGlüStV (§ 9 GlüStV) und das GlüStV AG NRW (§ 18 GlüStV AG NRW) sehen \ninsoweit hinreichende Aufsichts- und Eingriffsmöglichkeiten vor. Ein die \nVerfassungswidrigkeit begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als Rechtsfolge \nmangelnder Effektivität der gesetzlichen Regelungen lässt sich angesichts der \neffektiv ausgestalteten Glücksspielaufsicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht \nfeststellen.\n\n41\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. \nMärz 2008 - 4 K 207/08 -, a. a. O.\n\n42\n\nWeitergehende Anforderungen an die Regelung der Sportwettenwerbung durch \nGesetz oder eine Ausdehnung der Werbeverbote auf weitere Werbemedien sind \nnicht geboten. Die Beschränkung des Werbeverbots auf das Fernsehen und Internet \nist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Werbung in diesen Medien durch ihre \nReichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial von Glücksspielen \nbeiträgt. Bei der Werbung im Internet tritt neben der Breitenwirkung und der \nZielgruppenorientierung als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang \nzur Teilnahme am Spiel hinzu.\n\n43\n\nVgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Anlage zu \nLT-Drs. 14/4849, S. 38.\n\n44\n\nAnderen Werbemedien wie Hörfunk, Printmedien oder Postwurfsendungen kann \nkein vergleichbares Gefährdungspotenzial beigemessen werden. Soweit eine \ninformative und aufklärende Glücksspielwerbung durch andere Werbemedien \nweiterhin erlaubt bleibt, dient dies nach der gesetzlichen Konzeption zudem dem Ziel, \ndie Glücksspielbetätigung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Insoweit \nmuss ein zwar begrenztes, andererseits aber von der Bevölkerung \nwahrgenommenes Wettangebot bestehen, um der Gefahr einer Ausbreitung des \nillegalen Sportwettenangebots wirksam zu begegnen.\n\n45\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -.\n\n46\n\nAuf einen (noch) größeren Detaillierungsgrad der Werberegelungen des \nGlücksspielstaatsvertrages durfte der Gesetzgeber verzichten, da die \nGlücksspielwerbung durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf die Wahrung der Ziele des § \n1 GlüStV verpflichtet wird und auf dieser Grundlage im Einzelfall ausreichende \nEingriffs- und Steuerungsmöglichten der Aufsichtsbehörden eröffnet werden.\n\n47\n\nWie die Werbung werden auch die Vertriebswege durch den GlüStV und das \nGlüStV AG NRW erheblich eingeschränkt. Durch § 4 Abs. 4 GlüStV wird das \nVeranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Der Vertrieb \nwird im Kern auf Annahmestellen beschränkt. Zugleich wird die Zahl der \nAnnahmestellen durch § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW i. V. m. § 5 Abs. 6 GlüStV AG \nNRW eingeschränkt. Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den \nZielen des § 1 GlüStV AG NRW auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen \nzugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots \nim Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind. Die Zahl der \nAnnahmestellen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV NRW AG durch \nRechtsverordnung geregelt. Der insoweit erhobene Einwand, das \nBundesverfassungsgericht habe eine Reduktion der Annahmestellen gefordert,\n\n48\n\nvgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A 52.08 -, a. a.O.; VG Neustadt, Beschluss \nvom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April \n2008 - 5 B 4/08 -, a. a. O.,\n\n49\n\nwird schon dadurch relativiert, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit \nunzweifelhaft keine zwingenden Vorgaben gemacht hat. Selbst wenn man von der \nNotwendigkeit einer Reduktion der Annahmestellen zur Erreichung der vom \nBundesverfassungsgericht an das Vertriebssystem gestellten Anforderungen \nausginge, kann eine solche auf Grund der vorgenannten Regelungen erreicht \nwerden, da Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen an den Zielen des § 1 \nGlüStV AG NRW auszurichten sind (§ 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW). Es muss auf \nGrund der Regelungen des GlüStV und GlüStV AG NRW davon ausgegangen \nwerden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Befugnisse nach § 20 Abs. 1 \nNr. 1 GlüStV NRW AG der Forderung, im Bereich der Sportwetten die Verfügbarkeit \ndes Angebots in angemessener Weise einzuschränken, nachkommen wird.\n\n50\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -.\n\n51\n\nEbenso genügen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des \nGlücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW den vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an den Spieler- und \nJugendschutz sowie die Suchtbekämpfung.\n\n52\n\nDie §§ 4 Abs. 3 und 8 GlüStV sowie §§ 8, 11, 12 und 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW \nenthalten Vorgaben im Hinblick auf Jugendschutz, Zugangskontrollen und \nSpielersperren. Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist \nunzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass \nMinderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 3 GlüStV). Die \nVeranstalter sind verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten und \nPersonen zu sperren, die dies beantragen oder von denen sie aufgrund tatsächlicher \nAnhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet sind (§ 8 Abs. 2 \nGlüStV, § 12 Abs. 2 GlüStV AG NRW). Zu diesem Zweck ist nach § 12 GlüStV AG \nNRW eine Sperrdatei einzurichten und zu unterhalten. Zudem sind die Veranstalter \nund Vermittler öffentlicher Glücksspiele verpflichtet, die Spieler zu \nverantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von \nGlücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu \nentwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs zum \nGlücksspielstaatsvertrag „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von \nGlücksspielsucht\" zu erfüllen (§ 6 GlüStV). § 7 GlüStV enthält weiterhin die \nVerpflichtung der Veranstalter, über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, \ndie Suchtrisiken und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Lose, \nSpielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen \nGlücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Nach §§ 8 \nund 9 GlüStV AG NRW gewährleistet das Land NRW die Sicherstellung der \nwissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch \nGlücksspiele sowie der Suchtprävention und Suchthilfe. Insoweit enthalten die \ngesetzlichen Regelungen umfangreiche Maßnahmen zur aktiven Suchtprävention \nentsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere \nSpielverbote werden vom Bundesverfassungsgericht als geeignetes und \nausreichendes Mittel zur Suchtbekämpfung anerkannt. Gleiches gilt hinsichtlich der \nSchulung des Personals und der Informationen zur Suchtprävention (§§ 6, 7 \nGlüStV).\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ 2008, 1 (3).\n\n54\n\nEin weitergehender Spielerschutz ergibt sich aus dem Verbot der Veranstaltung \nund Vermittlung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und dem Verbot \nvon Livewetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) sowie dem Verbot der Errichtung und \ndes Betriebs von Wettannahmestellen auf Sportanlagen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GlüStV \nAG NRW) und dem Gebot der organisatorischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und \npersonellen Trennung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von der \nVeranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von \nEinrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 \nGlüStV).\n\n55\n\nDurch die Ausgestaltung der Glückspielaufsicht in § 9 GlüStV und § 18 GlüStV \nAG NRW hat der Gesetzgeber ferner dem Erfordernis der Sicherstellung der \nEinhaltung der vorgenannten Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen, die \neine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates ausweisen, \nausreichend Rechnung getragen. Eine Zuweisung der Aufsicht an das \nInnenministerium genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nder geforderten Distanz.\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, a. a. O.\n\n57\n\nEine Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass in dem Glücksspielstaatsvertrag keine Anforderungen an das \ngewerbliche Spiel in Spielhallen und gewerblich betriebene Pferdewetten \naufgenommen worden sind. Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des \nOberverwaltungsgerichts NRW in dem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B \n1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126), an. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n58\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, a. a. O.,\n\n59\n\nmuss - wie das Oberverwaltungsgericht NRW feststellt - davon ausgegangen \nwerden, dass sich die an die Ausgestaltung des Glücksspielwesens stellenden \nverfassungsrechtlichen Anforderungen jeweils nur auf den jeweiligen \nOrdnungsbereich (Glücksspielsektor) erstrecken.\n\n60\n\nDie Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates verstößt auch nicht \ngegen Gemeinschaftsrecht.\n\n61\n\nDer Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass \nRechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des \nVeranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und \ndiese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, \nzu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 EGV) und \nNiederlassungsfreiheit (Art. 43 Abs. 1 EGV) dieses Dienstleistenden führen können, \n\n62\n\nvgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Slg. 2007 S. \n1891 [Placanica]; Urteil vom 13. November 2003 - C 42/02 -, Slg. 2003 S. 13519 [Lindman]; \nUrteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Slg. 2003 S. 13031 [Gambelli],\n\n63\n\nNach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann der \ndurch das (strafbewehrte) Verbot einer Vermittlung von Sportwetten bewirkte Eingriff \nin die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf Grund des Vorbehalts der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EGV oder aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der Europäische \nGerichtshof erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten an, die \nVeranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Gemeinwohls zu \nbeschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten \neingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. \nZugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen zur \nFestlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher \nund der Sozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen \ngeeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu \ngewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der \nWetttätigkeiten beitragen. Diese Maßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, \ndie Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten \ndurch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe \neiner Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine \nerfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven \nPolitik sein. Ferner dürften die gesetzlichen Einschränkungen nicht über das \nhinausgehen, was zur Erreichung der im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Ziele \nnotwendig sei. Weiterhin dürften diese Regelungen nicht in diskriminierender Weise \nangewendet werden.\n\n64\n\nInsoweit sind die auf das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bezogenen \nvorgenannten Erwägungen zu der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des \nStaates durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glücksspielstaatsvertrag \nAusführungsgesetz NRW an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in \nseinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 auf die Vereinbarkeit mit den \nGrundfreiheiten der Art. 43 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EGV übertragbar.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (316 f.).\n\n66\n\nDas Bundesverfassungsgericht geht von der Parallelität der Anforderungen des \ndeutschen Verfassungsrechts und der vom Europäischen Gerichtshof zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben aus.\n\n67\n\nDie Kammer schließt sich insoweit zugleich der herrschenden Auffassung und \nden Erwägungen der Obergerichte,\n\n68\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, a. a. O.; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS \n08.1102 -, a. a. O.,\n\n69\n\nzur Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates \ndurch den Glücksspielstaatsvertrag mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts \nan.\n\n70\n\nSoweit auf eine Unanwendbarkeit des GlüStV AG NRW auf Grund einer \nmangelnden Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG verwiesen wird, kann sich \neine solche ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nnach Auffassung der Kammer nur auf einzelne Regelungen des GlüStV AG NRW \nauswirken.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O.\n\n72\n\nZwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der \nKommission nicht nur die notifizierungspflichtigen Vorschriften, sondern es ist die \nGesamtregelung vorzulegen. Der Mitgliedstaat wird jedoch durch die bloße Tatsache, \ndass er der Kommission die Gesamtregelung zur Kenntnis bringt, nicht daran \ngehindert, die Vorschriften, die keine notifizierungspflichtigen Regelungen darstellen, \nunmittelbar - ohne die Ergebnisse des vorgesehenen Untersuchungsverfahrens \nabzuwarten - in Kraft zu setzen.\n\n73\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 - C-279/94 - [Kommission ./. Italien], Slg. 1997, \n4743 Tz. 42.\n\n74\n\nVorliegend stehen ersichtlich keine Regelungen des GlüStV AG NRW in Rede, \ndie von der Richtlinie 98/34/EG erfasst werden.\n\n75\n\nVon dem durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV - in gleicher Weise wie durch § 14 \nAbs. 1 OBG NRW - eröffneten Ermessen hat der Antragsgegner fehlerfrei Gebrauch \ngemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein insoweit ausschließlich in Betracht kommender \nVerstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Der \nAntragsteller vermittelt Sportwetten ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis und ohne \ndass ihm eine Erlaubnis erteilt werden könnte. Die verfügte Untersagung der \nVermittlung von Sportwetten ist insoweit das einzige geeignete Mittel, das \nordnungsrechtlich verbotene Verhalten abzustellen. Es ist zudem angemessen, den \nSchutzzwecken des Glückspielstaatsvertrages Vorrang vor dem wirtschaftlich \nmotivierten Interesse des Antragsstellers zu geben. Unabhängig davon sprechen \ngewichtige Gründe dafür, dass das Ermessen mit Blick auf die strafrechtliche \nRelevanz (§ 284 StGB) der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels regelmäßig auf Null \nreduziert ist.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O., Beschluss vom 11. \nAugust 2006 - 4 B 1444/06 -; Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris.\n\n77\n\nBei dieser Sachlage geht auch die im Übrigen vorzunehmende offene - von den \nErfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige - Interessenabwägung zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Zwar ist für das besondere öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das jedem \nGesetz innewohnende Interesse an seinem Vollzug nicht ausreichend. Es genügt \njedoch, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die \nbegründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde \nsich schon bis zum Eintritt seiner Bestandskraft realisieren.\n\n78\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 -, BVerfGE 38, \n52 (61), Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 (60); VGH \nHessen, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 8 TH 978/93 -, GewArch 1993, 377; Beschluss vom \n29. Juli 1993 - 8 TG 1656/93 -, NVwZ-RR 1994, 82; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291 f.\n\n79\n\nAn dem Sofortvollzug der Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten \nbesteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil nur so die mit der Untersagung \nverfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden können.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 \n(131).\n\n81\n\nGegenüber diesem öffentlichen Vollziehungsinteresse tritt das private rein \nwirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurück. Zugleich ist insoweit zu \nberücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 GlüStV (i. V. m. § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO) zwischenzeitlich eine Grundentscheidung für den Ausschluss \nder aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage getroffen hat.\n\n82\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung besteht in Bezug \nauf die Zwangsmittelandrohungen und Zwangsmittelfestsetzungen kein Anlass, vom \nRegelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO NRW \nabzuweichen.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n84\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis,\n\n85\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77,\n\n86\n\nsowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, \n1327 = DVBl. 2004, 1525) orientiert. Nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges ist im \nHauptsacheverfahren für eine Gewerbeuntersagung, welcher die \nstreitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2007 gleichzusetzen ist, \nein Streitwert von 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Die zugleich verfügte \nZwangsmittelandrohung bleibt nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs außer \nBetracht. Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 27. April 2007 verfügten \nZwangsgeldfestsetzung ergibt sich nach Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs im \nHauptsacheverfahren ein Streitwert von 6.000,00 Euro. Wiederum unberücksichtigt \nbleibt die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung. Die in der Ordnungsverfügung \nvom 12. September 2007 verfügte Zwangsmittelfestsetzung ist im \nHauptsacheverfahren nach Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs mit einem Streitwert \nvon 3.750,00 Euro anzusetzen. Die Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. \nDer sich danach im Hauptsacheverfahren insgesamt ergebende Streitwert von \n24.750,00 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 \nSatz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-26/3-l-517-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-26/3-l-517-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253762","retrieved":"2026-07-09 02:17:10.400406+00:00"}}