{"status":"available","doknr":"OLD253807","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0625.3L354.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"3 L 354/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der am 28. Februar 2008 erhobenen \nKlage 3 K 1699/08 gegen die mit Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 22. Februar 2008 verfügte Untersagung der \nAnnahme und Vermittlung von Sportwetten und Entfernung der \nWerbung für die Annahme und Vermittlung von Sportwetten sowie \ngegen die zugleich verfügten Zwangsmittelandrohungen und verfügte \nGebührenfestsetzung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nSoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nGebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n22. Februar 2008 begehrt wird, ist der Antrag unzulässig.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat vor Anrufung des Gerichts weder das nach § 80 Abs. 6 Satz \n1 VwGO erforderliche „Vorverfahren\" durchgeführt noch sind die \nAusnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gegeben.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \nbei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - zu welchen die auf \nGrundlage der Tarifstelle 17.8 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 9 \nAbs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) erhobenen Verwaltungsgebühren zählen \n- keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit nach § 80 Abs. 6 \nSatz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat oder einer der Ausnahmetatbestände \ndes § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gegeben ist.\n\n8\n\nEinen solchen Antrag hat der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts nicht \ngestellt. Vielmehr hat er sich unmittelbar an das Gericht gewandt. Die \nAusnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind offenkundig nicht \nerfüllt.\n\n9\n\nDie Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet eine nicht nachholbare \nVoraussetzung des Zugangs zum Verwaltungsgericht und muss aus diesem Grund \nschon bei Rechtshängigwerden des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorliegen.\n\n10\n\nVgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.\n\n11\n\nDer weitergehende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage ist unbegründet.\n\n12\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung \nfällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.\n\n13\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung \nvom 22. Februar 2008 überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seiner am 28. Februar 2008 erhobenen Klage. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung stellt sich nach der im Aussetzungsverfahren \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar \nund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung \nüberwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage auch bei einer offenen - von den \nErfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen - Interessenabwägung.\n\n14\n\nNach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 \nGlüStV als Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Ordnungsverfügung \nheranzuziehen.\n\n15\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B \n298/08 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), \nBeschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132); Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, ZfWG \n2008, 136.\n\n16\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Aufsichtsbehörde die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die \nWerbung hierfür untersagen.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin ist nach § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW i. V m. § 3 Abs. 1 \nOBG NRW als zuständige Aufsichtsbehörde,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, a. a. O.\n\n19\n\nzum Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung berufen.\n\n20\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind \ngegeben. Die Vermittlung von Sportwetten an eine Sportwettenveranstalterin in \nÖsterreich durch den Antragsteller stellt eine Vermittlung unerlaubten Glücksspiels \ndar. Die Werbung hierfür ist nach § 5 Abs. 4 GlüStV verboten.\n\n21\n\nSportwetten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 \nGlüStV AG NRW Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.\n\n22\n\nDie Vermittlung von Sportwetten an eine Sportwettenveranstalterin in Österreich \ndurch den Antragsteller ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da weder er \nnoch die Sportwettenveranstalterin im Besitz der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV \nerforderlichen Erlaubnis sind.\n\n23\n\nWeder der Sportwettenveranstalterin in Österreich noch dem Antragsteller kann \neine Erlaubnis erteilt werden, da durch die Ausgestaltung des \nGlücksspielstaatsvertrags an einem Sportwettenmonopol des Staates festgehalten \nwird. Sportwetten bedürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW einer Erlaubnis \nund dürfen ausschließlich durch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-\nWestfalen (§ 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW) vertrieben werden. Veranstalterin von \nGlückspielen in Nordrhein-Westfalen ist auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 und 2 \nGlüStV i. V. m. § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW die WestLotto GmbH & Co. OHG.\n\n24\n\nDie der Sportwettenveranstalterin in Österreich erteilte Erlaubnis hat keine auf \ndas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergreifende Wirkung.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126); \nBeschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132 f.); Beschluss vom 5. \nNovember 2007 - 6 S 2223/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Urteil \nvom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), \nBeschluss vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen), Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 -\n, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Beschluss vom 2. Mai 2007 - \n11 ME 106/07 -, juris.\n\n26\n\nMangels Möglichkeit der Sportwettenveranstalterin in Österreich zur \nVeranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen kann dem Antragsteller nach \n§ 4 Abs. 4 GlüStV AG NRW keine Erlaubnis zur Vermittlung der von der \nSportwettenveranstalterin in Österreich veranstalteten Sportwetten erteilt \nwerden.\n\n27\n\nDie Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates \ndurch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glückspielstaatsvertrag \nAusführungsgesetz NRW sowie der sich aus diesem ergebende Ausschluss Privater \nvon der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten genügen den Anforderungen \ndes Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; OVG \nHamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen), Beschluss vom 8. April 2008 - 7 L 77/08 \n-, juris; Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart), Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 -, \nZfWG 2008, 140; Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe), Urteil vom 12. März 2008 - 4 K \n207/08 -, juris; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO -, juris; \nVerwaltungsgericht Potsdam (VG Potsdam), Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687/07 -, juris; \nVerwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg), Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, \njuris; Verwaltungsgericht Stade (VG Stade), Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; \nVerwaltungsgericht Gießen (VG Gießen), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 G 4285/07 -, juris; \nVerwaltungsgericht Chemnitz (VG Chemnitz), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, \njuris. \nZur abweichenden Auffassung vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 7 ME \n66/08 -; Verwaltungsgericht Braunschweig (VG Braunschweig), Beschluss vom 10. April 2008 - \n5 B 4/08 -, juris; Verwaltungsgericht Arnsberg (VG Arnsberg), Beschluss vom 5. März 2008 - 1 l \n12/08 -, juris; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 21. Februar 2008 -\n 1 L 1849/07 -, juris; Verwaltungsgericht Minden (VG Minden), Urteil vom 2. April 2008 - 3 K \n897/05 -, juris; Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg), Urteil vom 16. April 2008 - 1 K \n2052/06 -, juris; Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin), Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A \n52.08 -, juris; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG Neustadt), Beschluss vom 5. \nMärz 2008 - 5 L 1327/07.NW -, juris; Verwaltungsgericht Trier (VG Trier), Beschluss \nvom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -; Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz), \nBeschluss vom 25. März 2008 - 6 L 927/07.MZ -, juris; Verwaltungsgericht Kassel \n(VG Kassel), Beschluss vom 4. April 2008 - 4 L 114/08.KS -; Verwaltungsgericht \nFranfurt am Main (VG Frankfurt), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 7 G 4107/07 (3) -; \nBayerisches Verwaltungsgericht München (VG München), Beschluss vom 7. April 2008 -\n M 16 S 08.851 -, juris;\n\n29\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276.\n\n31\n\nstellt der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von \nSportwetten einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit \ndar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit kann jedoch durch das überragend wichtige \nGemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht gerechtfertigt werden. \nDas Wettmonopol des Staates ist grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches \nMittel zur Erreichung dieses Ziels. Angemessen und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar \nist der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten \njedoch nur, wenn das auf diese Weise errichtete Wettmonopol des Staates aktiv und \nwirklich auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem \nSpielverhalten ausgerichtet ist. Diese Ausrichtung muss sich in der rechtlichen wie \ntatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols positiv ausdrücken. Dazu sind \nmateriell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318); \nBeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (3 f.).\n\n33\n\nErforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im \nKern Regelungen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur \nBeschränkung der Vermarktung von Sportwetten. Die Werbung für das Wettangebot \nhat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, \nlegale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die \nMöglichkeit zum Wetten zu beschränken. Die Einzelausgestaltung ist an dem Ziel der \nSuchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Geboten \nsind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten \nvon Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und \neinzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes \ngenutzt werden. Der Gesetzgeber hat die Einhaltung dieser Anforderungen durch \ngeeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den \nfiskalischen Interessen des Staates aufweisen.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318).\n\n35\n\nWeist die Ausgestaltung des Wettmonopols insoweit ein Regelungsdefizit auf, so \nführt dies zur Unverhältnismäßigkeit der das Wettmonopol errichtenden \nRegelungen.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (4).\n\n37\n\nDavon ist das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Ausgestaltung des \nSportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen durch das Sportwettengesetz NRW \nsowie den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und das Gesetz zur \nAusführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland NRW \nausgegangen.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646.\n\n39\n\nDie Ausgestaltung des Sportwettenmonopols durch den Glückspielstaatsvertrag \nund das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW genügt jedoch den vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.\n\n40\n\nDer Gesetzgeber hat im GlüStV und GlüStV AG NRW Art und Zuschnitt der \nSportwetten ausreichend geregelt. Sportwetten sind nach der insoweit primär \nmaßgeblichen Vorschrift des § 21 Abs. 1 GlüStV Wetten auf den Ausgang von \nSportereignissen. Diese Norm bestimmt, dass Spotwetten als Kombinationswetten \noder Einzelwetten ausschließlich auf den Ausgang von Sportereignissen zulässig \nsind. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich aus der Ausgestaltung der \nErlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). In dieser sollen zugleich Einsatzgrenzen \ngeregelt werden (§ 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW). Zudem sind durch die Erlaubnis die \nZiele des § 1 GlüStV AG NRW zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW). Diese \nsind nach § 1 GlüStV das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu \nverhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu \nschaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der \nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein \nAusweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den \nSpielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele \nordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften \ngeschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität \nabgewehrt werden. Das GlüStV AG NRW ergänzt diese Ziele durch § 1 Abs. 1 Nr. 5 \nGlüStV AG NRW um das Ziel der Gewährleistung eines sicheren und transparenten \nSpielbetriebs.\n\n41\n\nAusreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich \naus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.\n\n42\n\nDie Glücksspielwerbung wird durch den Glückspielstaatsvertrag erheblich \neingeschränkt. Sie hat sich nach § 5 Abs. 1 GlüStV auf Information und Aufklärung \nüber Möglichkeiten zum Glückspiel zu beschränken. Die Verknüpfung von \nWerbemaßnahmen mit der Übertragung von Sportereignissen wird nach § 21 Abs. 2 \nGlüStV durch das Verbot von Trikot- und Bandenwerbung nahezu ausgeschlossen. \nNach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Glücksspielwerbung im Fernsehen, im Internet sowie \nüber Telekommunikationsanlagen verboten.\n\n43\n\nMögliche Verstöße gegen die Werberegelungen und Werbeverbote oder eine \nnoch unzureichende Umsetzung führen nicht zu Defiziten der gesetzlichen \nKonzeption. Vielmehr ist diesen im Wege der Glückspielaufsicht nachzugehen. Der \nGlüStV (§ 9 GlüStV) und das GlüStV AG NRW (§ 18 GlüStV AG NRW) sehen \ninsoweit hinreichende Aufsichts- und Eingriffsmöglichkeiten vor. Ein die \nVerfassungswidrigkeit begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als Rechtsfolge \nmangelnder Effektivität der gesetzlichen Regelungen lässt sich angesichts der \neffektiv ausgestalteten Glücksspielaufsicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht \nfeststellen.\n\n44\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. \nMärz 2008 - 4 K 207/08 -, a. a. O.\n\n45\n\nWeitergehende Anforderungen an die Regelung der Sportwettenwerbung durch \nGesetz oder eine Ausdehnung der Werbeverbote auf weitere Werbemedien sind \nnicht geboten. Die Beschränkung des Werbeverbots auf das Fernsehen und Internet \nist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Werbung in diesen Medien durch ihre \nReichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial von Glücksspielen \nbeiträgt. Bei der Werbung im Internet tritt neben der Breitenwirkung und der \nZielgruppenorientierung als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang \nzur Teilnahme am Spiel hinzu.\n\n46\n\nVgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Anlage zu \nLT-Drs. 14/4849, S. 38.\n\n47\n\nAnderen Werbemedien wie Hörfunk, Printmedien oder Postwurfsendungen kann \nkein vergleichbares Gefährdungspotenzial beigemessen werden. Soweit eine \ninformative und aufklärende Glücksspielwerbung durch andere Werbemedien \nweiterhin erlaubt bleibt, dient dies nach der gesetzlichen Konzeption zudem dem Ziel, \ndie Glücksspielbetätigung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Insoweit \nmuss ein zwar begrenztes, andererseits aber von der Bevölkerung \nwahrgenommenes Wettangebot bestehen, um der Gefahr einer Ausbreitung des \nillegalen Sportwettenangebots wirksam zu begegnen.\n\n48\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -.\n\n49\n\nAuf einen (noch) größeren Detaillierungsgrad der Werberegelungen des \nGlücksspielstaatsvertrags durfte der Gesetzgeber verzichten, da die \nGlücksspielwerbung durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf die Wahrung der Ziele des § \n1 GlüStV verpflichtet wird und auf dieser Grundlage im Einzelfall ausreichende \nEingriffs- und Steuerungsmöglichten der Aufsichtsbehörden eröffnet werden.\n\n50\n\nWie die Werbung werden auch die Vertriebswege durch den GlüStV und das \nGlüStV AG NRW erheblich eingeschränkt. Durch § 4 Abs. 4 GlüStV wird das \nVeranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Der Vertrieb \nwird im Kern auf Annahmestellen beschränkt. Zugleich wird die Zahl der \nAnnahmestellen durch § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW i. V. m. § 5 Abs. 6 GlüStV AG \nNRW eingeschränkt. Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den \nZielen des § 1 GlüStV AG NRW auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen \nzugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots \nim Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind. Die Zahl der \nAnnahmestellen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV NRW AG durch \nRechtsverordnung geregelt. Der insoweit erhobene Einwand, das \nBundesverfassungsgericht habe eine Reduktion der Annahmestellen gefordert,\n\n51\n\nvgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A 52.08 -, a. a.O.; VG Neustadt, Beschluss \nvom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April \n2008 - 5 B 4/08 -, a. a. O.,\n\n52\n\nwird schon dadurch relativiert, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit \nunzweifelhaft keine zwingenden Vorgaben gemacht hat. Selbst wenn man von der \nNotwendigkeit einer Reduktion der Annahmestellen zur Erreichung der vom \nBundesverfassungsgericht an das Vertriebssystem gestellten Anforderungen \nausginge, kann eine solche auf Grund der vorgenannten Regelungen erreicht \nwerden, da Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen an den Zielen des § 1 \nGlüStV AG NRW auszurichten sind (§ 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW). Es muss auf \nGrund der Regelungen des GlüStV und GlüStV AG NRW davon ausgegangen \nwerden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Befugnisse nach § 20 Abs. 1 \nNr. 1 GlüStV NRW AG der Forderung, im Bereich der Sportwetten die Verfügbarkeit \ndes Angebots in angemessener Weise einzuschränken, nachkommen wird.\n\n53\n\nVgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -.\n\n54\n\nEbenso genügen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des \nGlücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW den vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an den Spieler- und \nJugendschutz sowie die Suchtbekämpfung.\n\n55\n\nDie §§ 4 Abs. 3 und 8 GlüStV sowie §§ 8, 11, 12 und 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW \nenthalten Vorgaben im Hinblick auf Jugendschutz, Zugangskontrollen und \nSpielersperren. Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist \nunzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass \nMinderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 3 GlüStV). Die \nVeranstalter sind verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten und \nPersonen zu sperren, die dies beantragen oder von denen sie aufgrund tatsächlicher \nAnhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet sind (§ 8 Abs. 2 \nGlüStV, § 12 Abs. 2 GlüStV AG NRW). Zu diesem Zweck ist nach § 12 GlüStV AG \nNRW eine Sperrdatei einzurichten und zu unterhalten. Zudem sind die Veranstalter \nund Vermittler öffentlicher Glücksspiele verpflichtet, die Spieler zu \nverantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von \nGlücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu \nentwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs zum \nGlücksspielstaatsvertrag „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von \nGlücksspielsucht\" zu erfüllen (§ 6 GlüStV). § 7 GlüStV enthält weiterhin die \nVerpflichtung der Veranstalter, über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, \ndie Suchtrisiken und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Lose, \nSpielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen \nGlücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Nach §§ 8 \nund 9 GlüStV AG NRW gewährleistet das Land NRW die Sicherstellung der \nwissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch \nGlücksspiele sowie der Suchtprävention und Suchthilfe. Insoweit enthalten die \ngesetzlichen Regelungen umfangreiche Maßnahmen zur aktiven Suchtprävention \nentsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere \nSpielverbote werden vom Bundesverfassungsgericht als geeignetes und \nausreichendes Mittel zur Suchtbekämpfung anerkannt. Gleiches gilt hinsichtlich der \nSchulung des Personals und der Informationen zur Suchtprävention (§§ 6, 7 \nGlüStV).\n\n56\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ 2008, 1 (3).\n\n57\n\nEin weitergehender Spielerschutz ergibt sich aus dem Verbot der Veranstaltung \nund Vermittlung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und dem Verbot \nvon Livewetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) sowie dem Verbot der Errichtung und \ndes Betriebs von Wettannahmestellen auf Sportanlagen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GlüStV \nAG NRW) und dem Gebot der organisatorischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und \npersonellen Trennung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von der \nVeranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von \nEinrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 \nGlüStV).\n\n58\n\nDurch die Ausgestaltung der Glückspielaufsicht in § 9 GlüStV und § 18 GlüStV \nAG NRW hat der Gesetzgeber ferner dem Erfordernis der Sicherstellung der \nEinhaltung der vorgenannten Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen, die \neine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates ausweisen, \nausreichend Rechnung getragen. Eine Zuweisung der Aufsicht an das \nInnenministerium genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nder geforderten Distanz.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ 2008, a. a. O.\n\n60\n\nEine Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass in dem Glücksspielstaatsvertrag keine Anforderungen an das \ngewerbliche Spiel in Spielhallen und gewerblich betriebene Pferdewetten \naufgenommen worden sind. Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des \nOberverwaltungsgerichts NRW in dem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B \n1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126), an. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n61\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, \na. a. O.,\n\n62\n\nmuss - wie das Oberverwaltungsgericht NRW feststellt - davon ausgegangen \nwerden, dass sich die an die Ausgestaltung des Glücksspielwesens stellenden \nverfassungsrechtlichen Anforderungen jeweils nur auf den jeweiligen \nOrdnungsbereichbereich (Glücksspielsektor) erstrecken.\n\n63\n\nDie Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates verstößt auch nicht \ngegen Gemeinschaftsrecht.\n\n64\n\nDer Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass \nRechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des \nVeranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und \ndiese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, \nzu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 EGV) und \nNiederlassungsfreiheit (Art. 43 Abs. 1 EGV) dieses Dienstleistenden führen können, \n\n65\n\nvgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Slg. 2007 S. \n1891 [Placanica]; Urteil vom 13. November 2003 - C 42/02 -, Slg. 2003 S. 13519 [Lindman]; \nUrteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Slg. 2003 S. 13031 [Gambelli],\n\n66\n\nNach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann der \ndurch das (strafbewehrte) Verbot einer Vermittlung von Sportwetten bewirkte Eingriff \nin die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf Grund des Vorbehalts der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EGV oder aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der Europäische \nGerichtshof erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten an, die \nVeranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Gemeinwohls zu \nbeschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten \neingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. \nZugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen zur \nFestlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher \nund der Sozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen \ngeeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu \ngewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der \nWetttätigkeiten beitragen. Diese Maßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, \ndie Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten \ndurch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe \neiner Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine \nerfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven \nPolitik sein. Ferner dürften die gesetzlichen Einschränkungen nicht über das \nhinausgehen, was zur Erreichung der im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Ziele \nnotwendig sei. Weiterhin dürften diese Regelungen nicht in diskriminierender Weise \nangewendet werden.\n\n67\n\nInsoweit sind die auf das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bezogenen \nvorgenannten Erwägungen zu der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des \nStaates durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glücksspielstaatsvertrag \nAusführungsgesetz NRW an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in \nseinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 auf die Vereinbarkeit mit den \nGrundfreiheiten der Art. 43 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EGV übertragbar.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (316 f.).\n\n69\n\nDas Bundesverfassungsgericht geht von der Parallelität der Anforderungen des \ndeutschen Verfassungsrechts und der vom Europäischen Gerichtshof zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben aus.\n\n70\n\nDie Kammer schließt sich insoweit zugleich der herrschenden Auffassung und \nden Erwägungen der Obergerichte,\n\n71\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, a. a. O.; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS \n08.1102 -, a. a. O.,\n\n72\n\nzur Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates \ndurch den Glücksspielstaatsvertrag mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts \nan.\n\n73\n\nSoweit auf eine Unanwendbarkeit des GlüStV AG NRW auf Grund einer \nmangelnden Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG verwiesen wird, kann sich \neine solche ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nnach Auffassung der Kammer nur auf einzelne Regelungen des GlüStV AG NRW \nauswirken.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O.\n\n75\n\nZwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der \nKommission nicht nur die notifizierungspflichtigen Vorschriften, sondern es ist die \nGesamtregelung vorzulegen. Der Mitgliedstaat wird jedoch durch die bloße Tatsache, \ndass er der Kommission die Gesamtregelung zur Kenntnis bringt, nicht daran \ngehindert, die Vorschriften, die keine notifizierungspflichtigen Regelungen darstellen, \nunmittelbar - ohne die Ergebnisse des vorgesehenen Untersuchungsverfahrens \nabzuwarten - in Kraft zu setzen.\n\n76\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 - C-279/94 - [Kommission ./. Italien], Slg. 1997, \n4743 Tz. 42.\n\n77\n\nVorliegend stehen ersichtlich keine Regelungen des GlüStV AG NRW in Rede, \ndie von der Richtlinie 98/34/EG erfasst werden.\n\n78\n\nVon dem durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eröffneten Ermessen hat die \nAntragsgegnerin fehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein insoweit \nausschließlich in Betracht kommender Verstoß gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Der Antragsteller vermittelt Sportwetten ohne \ndie hierzu erforderliche Erlaubnis und ohne dass ihm eine Erlaubnis erteilt werden \nkönnte. Die verfügte Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten \nund Entfernung der Werbung für die Annahme und Vermittlung von Sportwetten ist \ninsoweit das einzige geeignete Mittel, das ordnungsrechtlich verbotene Verhalten \nabzustellen. Es ist zudem angemessen, den Schutzzwecken des \nGlückspielstaatsvertrages Vorrang vor dem wirtschaftlich motivierten Interesse des \nAntragsstellers zu geben. Unabhängig davon sprechen gewichtige Gründe dafür, \ndass das Ermessen mit Blick auf die strafrechtliche Relevanz (§ 284 StGB) der \nVermittlung unerlaubten Glücksspiels regelmäßig auf Null reduziert ist.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O., Beschluss vom \n11. August 2006 - 4 B 1444/06 -; Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris.\n\n80\n\nBei dieser Sachlage geht auch die im Übrigen vorzunehmende offene - von den \nErfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige - Interessenabwägung zu Lasten \ndes Antragstellers aus. \n\n81\n\nAn dem Sofortvollzug der Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten \nbesteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil nur so die mit der Untersagung \nverfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden können.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 \n(131).\n\n83\n\nIn § 9 Abs. 2 GlüStV (i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) hat der \nGesetzgeber eine Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden \nWirkung von Widerspruch und Klage getroffen. Gegenüber diesem öffentlichen \nVollziehungsinteresse tritt das private rein wirtschaftliche Interesse des Antragstellers \nzurück. \n\n84\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung besteht in Bezug \nauf die beiden Zwangsmittelandrohungen jeweils kein Anlass, vom Regelvorrang des \nVollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO NRW abzuweichen.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n86\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis,\n\n87\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77,\n\n88\n\nsowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, \n1327 = DVBl. 2004, 1525) orientiert. Nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges ist im \nHauptsacheverfahren für eine Gewerbeuntersagung, welcher die vorliegend \nstreitgegenständlichen Verfügungen gleichzusetzen sind, ein Streitwert von \n15.000,00 Euro zu Grunde zulegen. Die zugleich verfügten \nZwangsmittelandrohungen bleiben nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs außer \nBetracht. Der sich im Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert ist insoweit im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 Satz 1 des \nStreitwertkataloges zu halbieren. Hinsichtlich der angegriffenen Gebührenfestsetzung \nergibt sich im Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 3 GKG ein Streitwert von \n5.000,00 Euro. Dieser ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer \n1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu ¼ anzusetzen. Die sich ergebenden Werte sind \nnach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-25/3-l-354-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-25/3-l-354-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253807","retrieved":"2026-07-09 02:17:14.133310+00:00"}}