{"status":"available","doknr":"OLD253863","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0624.13L528.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"13 L 528/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nbei ihr ausgeschriebene Stelle einer Sachgebietsleiterin/ eines Sachgebietsleiters (Bes.-Gruppe \nA 13 g.D. BBO bzw. Verg.-Gruppe III/IIa BAT) in der Abteilung Versicherung, Rente und \nRehabilitation -zentral- in der Rentenbestandssachbearbeitung - Dezernate 1 bis 3 - mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden worden ist. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 28. März bei Gericht eingegangene, sinngemäß mit dem \nEntscheidungstenor übereinstimmende Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n4\n\nDie Antragstellerin fehlt insbesondere nicht das erforderliche \nRechtsschutzinteresse für das vorliegende Eilverfahren, obwohl sie bis zum \nZeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch keine Klage gegen die ihr \nBeförderungsbegehren ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin erhoben hat. \nDer mit Schreiben vom 27. März 2008 eingelegte Widerspruch geht ins Leere, weil \nes eines Vorverfahrens nicht bedarf (§ 179a Landesbeamtengesetz - LBG). Eine \neinstweilige Anordnung kann aber nach dem eindeutigen Wortlaut von § 123 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schon vor Klageerhebung ergehen. \nEinem entsprechenden Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn das \nVerwaltungsverfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist.\n\n5\n\nFür die Erfolglosigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO speziell für den Fall des Eintritts der \nBestandskraft einer Konkurrentenmitteilung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 4. Dezember 1992 - 6 B 4064/92 -, juris; ebenso Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 1 TG 1483/94 -, juris; allgemein \nHapp in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 123 Rn. 43; Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., § 123 Rdn. 18.\n\n6\n\nDies ist hier nicht der Fall. Gegen die Ablehnungsentscheidung der \nAntragsgegnerin vom 6. März 2008 kann die Antragstellerin, da sie keine \nRechtsbehelfsbelehrung enthält, gemäß §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO binnen eines Jahres \nKlage erheben. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.\n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n8\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 \nZivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n9\n\nFür das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein \nAnordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat nämlich die Absicht, die hier streitige \nStelle so bald wie möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen \nErnennung und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das von der \nAntragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n11\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 \nGrundgesetz [GG], §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach \nder Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, \nso muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.\n\n12\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 -\n 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und \nStreitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin im \nRahmen des Beförderungsauswahlverfahrens getroffene Auswahlentscheidung zu \nLasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.\n\n14\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Stellenbesetzung zu Gunsten \ndes Beigeladenen ist zwar formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der \nPersonalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen unter dem 4. \nMärz 2008 zugestimmt (vgl. §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nLandespersonalvertretungsgesetz). Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken \ngegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. \n\n15\n\nEs ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der \nBewerber, über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben. Bei \ngleichlautenden Gesamturteilen muss der Dienstherr der Frage nachgehen, ob die \nEinzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die \nzukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen (inhaltlichen Ausschöpfung). \nEr darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das \nGesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der \nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt \nbesser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung \nälterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.\n\n16\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein \nunrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - \nu.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich \naufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen \nBeurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n17\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. \nFebruar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, \nveröffentlicht in juris und NRWE, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, \nund vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.\n\n18\n\nSind Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im wesentlichen gleich \nqualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung grundsätzlich auch auf ältere \nBeurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es \nsich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \ndes Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem \naktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern \nbedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in \neinem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist \ndeswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn \neine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im wesentlichen gleich beurteilten \nBeamten zu treffen ist.\n\n19\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 \n(360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 \nC 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 - und vom 18. \nFebruar 2008 - 13 L 1817/07 -, beide NRWE und juris.\n\n20\n\nZwar ist es in erster Linie Sache der (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen der \nBewerber, über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben. \nJedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall die besondere \nEignung eines Mitbewerbers für das angestrebte Amt eine bessere Beurteilung des \nunterlegenen Bewerbers ausgleichen kann.\n\n21\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 1991 \n- 6 B 1023/91 -, Beschluss vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 -; Beschluss vom 2. Oktober 1997 \n- 6 B 1661/97 -.\n\n22\n\nZusätzlich zu den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber kann auch dem durch \nein strukturiertes Bewerber- oder Auswahlgespräch vermittelten Eindruck eine \ngewisse Aussagekraft beigemessen werden in dem Sinne, dass dieses Gespräch der \nAbrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren \nLeistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen kann. Der Dienstherr kann also \netwa bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden \nQualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden \nweiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres Kriterium für die \nBegründung der Auswahlentscheidung heranziehen.\n\n23\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 12. \nDezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, und vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587 -, \nNRWE und juris.\n\n24\n\nSoweit ersichtlich hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung an \ndiesen Vorgaben orientiert. Sie ist dabei jedoch nicht fehlerfrei verfahren.\n\n25\n\nWie die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung vorgegangen ist, ergibt \nsich vor allem aus ihren im vorliegenden gerichtlichen Verfahren abgegebenen \nStellungnahmen vom 11. April 2008 und 19. Mai 2008. \n\n26\n\nZur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 \nB 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, juris.\n\n27\n\nZusammengefasst hat danach die Antragsgegnerin in bezug auf die \nAnlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vom 19. Oktober \n2007 zunächst einmal festgestellt, dass beide gleichlautend die Gesamtnote 2 \nPunkte (Leistungen, die die Anforderungen übertreffen) erhalten haben. Bei den ihrer \nEinschätzung nach für die ausgeschriebene Stelle besonders bedeutsamen \nEinzelmerkmalen 2.2.3 (Flexibilität und Initiative) und 2.1 (Qualität der \nArbeitsergebnisse) hätten ebenfalls beide jeweils dieselbe Punktzahl erreicht. Bei \nzwei weiteren Einzelmerkmalen (2.2.2 Urteils- und Entscheidungsvermögen und \n2.5.1 Organisation und Steuerung des Verantwortungsbereichs), die im Hinblick auf \ndas Stellenprofil wichtig seien, habe die Antragstellerin um zwei Punkte bzw. einen \nPunkt besser abgeschnitten, woraus sich zu ihren Gunsten ein minimaler Vorsprung \nergeben habe. Auch ihre längere Erfahrung als Sachgebietsleiterin führe zu einem \ngewissen Vorsprung der Antragstellerin. Ergänzend sei auf die älteren Beurteilungen \nzurückgegriffen worden. Die Antragstellerin habe jeweils die Gesamtnote 2 Punkte in \nder Besoldungsgruppe A 12 erhalten, der Beigeladene die Gesamtnote 1 Punkte \n(Leitungen, die die Anforderungen in herausragender Weise übertreffen) in der \nBesoldungsgruppe A 11. Insoweit habe sich keine deutliche Unterscheidung \nergeben, weil allgemein die Beurteilungsergebnisse mit 2 Punkten häufig seien, \nwährend die Gesamtnote 1 Punkt nur sehr selten vergeben werde.\n\n28\n\nIm Hinblick auf die sehr nahe beieinander liegenden Beurteilungsergebnisse \nseien die unter Ziffer 3 der dienstlichen Beurteilungen (besondere Interessen, \nKenntnisse und Fähigkeiten sowie sonstige Feststellungen von dienstlichem Belang) \naufgeführten Umstände berücksichtigt worden. Durch seine umfangreichen \nkoordinierenden Tätigkeiten ergebe sich ein deutlicher Vorsprung für den \nBeigeladenen. Nach dem ausgeschriebenen Stellenprofil seinen die koordinierenden \nAufgaben von wesentlicher Bedeutung.\n\n29\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin auch noch das Ergebnis des \nAuswahlgespräches, das am 26. November 2007 stattgefunden hat, bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt. Dieses Auswahlgespräch sei ebenfalls zugunsten des \nBeigeladenen ausgegangen. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe sich dabei ein \näußerst aktives und konstruktives Bild des Beigeladenen mit umfangreichen \ninhaltlichen Vorschlägen ergeben. \n\n30\n\nDie Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist fehlerhaft, soweit es um die \ndienstlichen Beurteilungen geht. \n\n31\n\nDie Antragsgegnerin hat im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung der \ndienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vom 19. \nOktober 2007 nicht dargetan, weshalb sie dem Einzelmerkmal 2.4.2 (Verhalten \ngegenüber Vorgesetzten) keine Bedeutung beigemessen hat. Der Beigeladene hat \ninsoweit 2 Punkte bekommen, die Antragstellerin aber 1 Punkt. Dem sich daraus \nergebenden Vorsprung der Antragstellerin kommt nicht vorneherein eine nur \nuntergeordnete Bedeutung zu, weil die zu besetzende Stelle in die \nVerwaltungshierarchie eingebunden ist, die Stelleninhaberin also auch mit den \nentsprechenden Vorgesetzten zusammenarbeiten muss. Demnach trifft die \nAntragsgegnerin eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn sie diesem \nUmstand keine Bedeutung beimessen will. Dem ist sie aber nicht nachgekommen. \nVielmehr hat sie den Vorsprung der Antragstellerin bei dem Einzelmerkmal 2.4.2 mit \nkeinem Wort erwähnt.\n\n32\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen der inhaltlichen \nAusschöpfung nicht hinreichend dargetan und nachvollziehbar begründet, weshalb \nsie der Antragstellerin im Hinblick auf zwei weitere Einzelmerkmale, nämlich 2.2.2 \n(Urteils- und Entscheidungsvermögen) und 2.5.1 (Organisation und Steuerung des \nVerantwortungsbereichs) nur einen minimalen Vorsprung zugebilligt hat, zumal diese \nEinzelmerkmale nach Einschätzung der Antragsgegnerin im Hinblick auf das \nStellenprofil wichtig sind. Bei beiden Einzelmerkmalen hat die Antragstellerin besser \nabgeschnitten als der Beigeladene, bei 2.5.1 um einen Punkt und bei 2.2.2 sogar um \nzwei Punkte.\n\n33\n\nWas die Berücksichtigung älterer Beurteilungen angeht, sei an dieser Stelle \nnochmals darauf hingewiesen, dass auf diese grundsätzlich nur dann zurückgegriffen \nwerden kann, wenn Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im wesentlichen \ngleich qualifiziert anzusehen sind, d.h. auch die inhaltliche Ausschöpfung keinen \nerheblichen Vorsprung eines Bewerbers ergeben hat. Liegt diese Voraussetzung vor \nund werden ältere dienstliche Beurteilungen des einen Bewerbers älteren \ndienstlichen Beurteilungen des anderen Bewerbers gegenübergestellt, kann man \ndaraus in der Regel nur etwas ableiten, wenn sich die jeweiligen Beurteilungen \n(zumindest weitgehend) auf dieselben Beurteilungszeiträume beziehen. Ist das nicht \nder Fall, ist ein Vergleich allenfalls eingeschränkt möglich. Sollen die älteren \nBeurteilungen dennoch für die Auswahlentscheidung herangezogen werden, hat das \neine erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht zur Folge, d.h. die dafür \nmaßgeblichen besonderen Erwägungen müssen eingehend dargelegt werden und \neiner rechtlichen Nachprüfung standhalten. \n\n34\n\nDaran hat sich die Antragsgegnerin hier nicht gehalten. Sie hat ergänzend auf \ndie älteren Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zurückgegriffen. \nDas kann nur so verstanden werden, dass damit insbesondere auch die \nBeurteilungen gemeint sind, die der aktuelle Beurteilung vom 19. Oktober 2007 \nunmittelbar vorausgegangen sind. Das sind zum einen die dienstliche Beurteilung \nder Antragstellerin vom 30. August 2007 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2004 bis \n31. Dezember 2006) und zum anderen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen \nvom 4. Mai 2005 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004). \nDemnach ist dem Beigeladenen, anders als der Antragstellerin, für den Zeitraum vom \n1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 keine dienstliche Beurteilung erteilt worden. \nDiesen Umstand hätte die Antragsgegnerin bei der von ihr vorgenommenen \nGegenüberstellung der älteren Beurteilungen der Antragstellerin und des \nBeigeladenen würdigen müssen. Sie hat ihm jedoch keine Bedeutung beigemessen, \nohne das im einzelnen darzulegen und zu begründen. Vielmehr hat sie ohne \nweiteres aus dem Vergleich der älteren dienstlichen Beurteilungen der beiden \nBewerber abgeleitet, dass sich insoweit keine deutliche Unterscheidung ergebe, und \ndarauf aufbauend unter Berücksichtigung weiterer Aspekte ihre \nAuswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen.\n\n35\n\nDiese Rechtsfehler sind auch im Sinne der dargestellten Anforderungen kausal, \nweil es bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht unmöglich erscheint, dass \ndiese zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.\n\n36\n\nDa die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen bereits aus den \ndargelegten Gründen fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob sie auch noch unter \nanderen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Es sei jedoch auf Folgendes \nhingewiesen:\n\n37\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, der Beigeladene habe keine \nausreichende Erfahrung als Sachgebietsleiter, dürfte ein Fehler bei der \nAuswahlentscheidung nicht vorliegen. Zwar wird in der Stellenausschreibung \nausgeführt, dass Erfahrungen als „SachgebietsleiterIn\" in der \nRentenbestandssachbearbeitung erwartet werden. Daneben sind zur Beschreibung \ndes Stellenprofils aber noch eine Reihe weiterer Merkmale aufgeführt. Es ist Sache \ndes Dienstherrn, die Merkmale des Stellenprofils ggf. unterschiedlich zu gewichten \nund eine Rangfolge festzulegen. So ist die Antragsgegnerin hier verfahren. Sie hat \ninsbesondere dem Merkmal „Koordination von dezernatsübergreifenden Aufgaben \ninnerhalb der Rentenbestandsdezernate 1 bis 3\" eine größere Bedeutung \nzugemessen als der Erfahrung als Sachgebietsleiter. Es ist nicht erkennbar, dass die \nAntragsgegnerin dabei sachwidrige Erwägungen angestellt hätte oder von falschen \nTatsachen ausgegangen wäre. Dass der Beigeladene tatsächlich, wenn auch nur für \nverhältnismäßig kurze Zeit (seit dem 28. Februar 2007), als Sachgebietsleiter tätig \nwar, kann auch die Antragstellerin nicht ernsthaft in Abrede stellen. \n\n38\n\nDie Antragstellerin steht ferner auf dem Standpunkt, dass die Anlassbeurteilung \ndes Beigeladenen vom 19. Oktober 2007 wegen Verstoßes gegen die \nBeurteilungsrichtlinien (BRL) nicht bei der Auswahlentscheidung hätte berücksichtigt \nwerden dürfen. Dem dürfte aber nicht zu folgen sein. Zwar soll bei \nAnlassbeurteilungen der Beurteilungszeitraum wenigstens ein Jahr betragen, § 4 \nAbs. 3 BRL. Wie sich der Formulierung „soll\" ergibt, gilt dieses aber nur im Regelfall. \nDemnach dürfte im Falle des Beigeladenen § 4 Abs. 2 BRL vorgehen, wonach bei \nAufstieg in der Funktionsebene (z. B. Sachgebietsleiter) seit der letzten Beurteilung \nder Beurteilungszeitraum grundsätzlich mit dem Tag der Zugehörigkeit zu dieser \nFunktionsebene beginnt. Der Beigeladene ist aber erst seit dem 28. Februar 2007 \nSachgebietsleiter.\n\n39\n\nBei einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin wird die \nAntragsgegnerin insbesondere das dargelegte Stufenverhältnis zwischen inhaltlicher \nAusschöpfung aktueller dienstlicher Beurteilungen einerseits und Berücksichtigung \nälterer dienstlicher Beurteilungen andererseits zu beachten haben. Soweit neben den \ndienstlichen Beurteilungen im Einzelfall die besondere Eignung eines Mitbewerbers \nberücksichtigt werden soll, ist zu beachten, dass das nur bei Vorliegen ganz \nbesonderer Umstände zulässig ist, die im Einzelnen darzulegen sind und einer \nrechtlichen Nachprüfung standhalten müssen. Denn nach ihrem Sinn und Zweck \nsollen die dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich allein Grundlage der \nAuswahlentscheidung sein.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen.\n\n41\n\nDie Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 \nNr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat im Hinblick auf die Vorläufigkeit \ndes Begehrens in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den halben Auffangwert \nangesetzt.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-24/13-l-528-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-24/13-l-528-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253863","retrieved":"2026-07-09 02:17:18.714510+00:00"}}