{"status":"available","doknr":"OLD253891","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0623.4K3393.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"4 K 3393/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2007 \nwird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1946 geborene Kläger, ausgebildeter Ingenieur für Forstwirtschaft, \nist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit dem \nJahr 2007 in zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, der Zeugin L1, \nverheiratet, mit der er seit dem Jahr 1994 zusammenlebt. Das Paar hat einen im \nJahr 1995 geborenen gemeinsamen Sohn und betreibt in E ein kleines \nEinzelhandelsgeschäft mit Lotto-Toto-Annahmestelle. \n\n3\n\nVor seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1994 war der Kläger dort als \nBauunternehmer tätig. Er gehörte zu den Gründern der HEP und war Mitglied der \nspäteren DEP. Bei den Parlamentswahlen im Jahr 1992 errang der Kläger ein \nAbgeordnetenmandat im türkischen Parlament. Im Zuge des gegen die DEP \nangestrengten gerichtlichen Verbotsverfahrens verließ der Kläger auf Anraten seines \nRechtsanwaltes im Besitz eines türkischen Diplomatenpasses am 16. Juni 1994 die \nTürkei, um so einer Festnahme durch türkische Sicherheitskräfte zuvorzukommen, \nund reiste am selben Tag aus Ankara kommend auf dem Luftweg in das \nBundesgebiet ein. \n\n4\n\nAm 31. August 1994 meldete er sich bei der Zentralen Ausländerbehörde E1 als \nAsylsuchender. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. September 1994 \n- Gesch.-Z.: A 0000000-163 - erkannte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird \nauf den schriftlichen Asylantrag vom 30. August 1994, das Protokoll der Anhörung \ndes Klägers am 6. September 1994 und die Gründe des vorgenannten Bescheides \nBezug genommen. \n\n5\n\nDer Kläger ist seit seiner Ausreise aus der Türkei exilpolitisch tätig. Er gehörte zu \nden Gründern des in Brüssel am 12. April 1995 gebildeten und bis zum Jahr 1998 \nbestehenden kurdischen Exilparlaments, aus dem er im April 1998 austrat. Er war \nMitglied des aus fünfzehn Personen bestehenden Exekutivrates und Vorsitzender \nder „L2\" (L2) dieser Organisation. In dieser Eigenschaft nahm er als Beobachter an \nSitzungen des Europarates und des Europäischen Parlaments teil und knüpfte \nVerbindungen zu Parlamentsabgeordneten vieler europäischer Staaten. Er gehört \nder „Nationalen Demokratischen Initiative Kurdistans\" an, einem lockeren \nZusammenschluss kurdischer Intellektueller. Seit 1996 ist er auch journalistisch für \nwechselnde oppositionelle türkisch- und kurdischsprachige Zeitschriften tätig, ferner \nals Autor, als Teilnehmer an Diskussionen und Kommentator in kurdischsprachigen \nFernsehsendern sowie als Redakteur einzelner Fernsehsendungen. \n\n6\n\nIm Jahr 2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger \nein. Ein entsprechendes Anhörungsschreiben wurde dem Kläger ausweislich der \nPostzustellungsurkunde am Dienstag, den 6. Februar 2007, unter seiner privaten \nAnschrift durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Nachdem der Kläger keine \nStellungnahme abgegeben hatte, erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nden Bescheid vom 11. Mai 2007 - Gesch-Z.: 0000000-163 -, mit dem es unter 1. des \nBescheides die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten vom \n12. September 1994 widerrief, unter 2. die mit Bescheid vom 12. September 1994 \ngetroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen, widerrief und unter 3. feststellte, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Wegen \nder Gründe wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. In der \ndurch die Zeugin G ausgestellten Postzustellungsurkunde wird die Übergabe des \nBescheides an den Kläger persönlich unter seiner privaten Anschrift am Dienstag, \nden 15. Mai 2007 beurkundet. \n\n7\n\nAm 1. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n8\n\nEr trägt vor, die beurkundete Zustellung des Bescheides an ihn sei nicht erfolgt, \nweil er dienstags - wie jeden Werktag - sich geschäftlich in E in seinem Laden \naufhalte und zudem dienstags die Lotto-Toto-Unterlagen auf der betreffenden \nBezirksleitung in E austausche. Dies habe er im ersten Halbjahr 2007 aus \nGefälligkeit auch für den Zeugen W getan. Er habe erst durch eine \nausländerbehördliche Vorladung im Juli 2007 von der Existenz des \nWiderrufsbescheids erfahren, der seiner Prozessbevollmächtigten am \n2. August 2007 zugegangen sei. Der Widerrufsbescheid sei zudem rechtswidrig, weil \nihm nach wie vor in der Türkei politische Verfolgung drohe. So werde er in der Türkei \ninsbesondere wegen seiner Mitwirkung im türkischen Exilparlament mit \nVorführungshaftbefehl gesucht und müsse im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit \nseiner sofortigen Festnahme rechnen. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Inhalt der \nklägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n10\n\nDie Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 11. Mai 2007 aufzuheben, \n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndas Bundesamt zu verpflichten, dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 \nAufenthG zuzuerkennen. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie trägt vor, die Zustellungsurkunde erbringe den vollen Beweis der an den \nKläger erfolgten Zustellung. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die Begründung des \nBescheides, zu deren Vertiefung sie insbesondere geltend macht, es greife zu \nLasten des Klägers auch der sogenannte Terrorismusvorbehalt ein, weil das \nkurdische Exilparlament unter dem beherrschenden Einfluss der PKK gestanden \nhabe. Wegen der Klageerwiderung im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze \nder Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n17\n\nDas Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen L1, W und G Beweis erhoben \nsowie je eine Auskunft des Sachverständigen L und des Auswärtigen Amtes \neingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der \nSitzungsprotokolle und wegen des Ergebnisses der Anfragen auf den Inhalt der \nbetreffenden Auskünfte Bezug genommen. \n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den \nGeschäftszeichen A 0000000-163 und 0000000-163, des beigezogenen \nausländerbehördlichen Vorganges der Kreisverwaltung N und der Gerichtsakte \nBezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. \n\n21\n\nIn Ermangelung einer Zustellung des angefochtenen Widerrufsbescheides an \nden Kläger vor Klageerhebung ist die zweiwöchige Klagefrist nicht in Gang gesetzt \nworden. \n\n22\n\nNach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG muss die Klage auch gegen \nasylverfahrensrechtliche Widerrufsbescheide innerhalb von zwei Wochen nach \nZustellung der Entscheidung erhoben werden. Nach § 57 Abs. 1 VwGO beginnt der \nLauf der Klagefrist mit der Zustellung. Ist - wie hier durch § 74 Abs. 1 Halbs. 1 \nAsylVfG - die Zustellung rechtlich vorgeschrieben, wird vorbehaltlich des § 10 \nAsylVfG nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt (vgl. \n§ 1 VwZG). Nach § 2 Abs. 1 VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe u. a. eines \nschriftlichen Dokuments - hier des Widerrufsbescheides - in der im VwZG \nbestimmten Form. Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgt nach \nMaßgabe der §§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; 3 Abs. 1 und Abs. 2 VwZG in \nVerbindung mit §§ 177 bis 182 ZPO. \n\n23\n\nDie Beklagte hat zum Nachweis der an den Kläger erfolgten Zustellung des \nWiderrufsbescheides im Wege der Übergabe des Schriftstücks an ihn selbst unter \nseiner Privatanschrift durch die als Zeugin benannte und vernommene \nPostbedienstete G am 15. Mai 2007, einem Dienstag, mit dem betreffenden \nVerwaltungsvorgang die diesen Zustellungsvorgang beurkundende \nPostzustellungsurkunde vorgelegt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 177 \nund 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei am 15. Mai 2007 in beurkundeter Form erfolgter \nZustellung wäre die Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2 VwGO; 222 Abs. 1 ZPO; 187 \nAbs. 1; 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 29. Mai 2007 abgelaufen und die \nKlagefrist nicht eingehalten. \n\n24\n\nDie Zustellungsurkunde ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit \n§§ 177; 182 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 6 bis 8 ZPO formgerecht erstellt; \ndie Zeugin G hat auf Vorlage der Urkunde und Befragen des Gerichts auch \nangegeben, die Postzustellungsurkunde von eigener Hand ausgestellt und \nunterzeichnet zu haben. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 182 \nAbs. 1 Satz 2; 418 Abs. 1 ZPO erbringt diese Urkunde als öffentliche Urkunde den \nvollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, d. h. der an den Kläger nach § 3 \nAbs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 177 ZPO formgerecht erfolgten Zustellung \ndes Bescheides in Gestalt der Übergabe des Dokuments an ihn persönlich an dem \nangegeben Ort und unter dem Datum „15.05.2007\". \n\n25\n\nGleichwohl ist am 15. Mai 2007 die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden, weil \nder Kläger den Beweis der Unrichtigkeit des in der betreffenden \nPostzustellungsurkunde bezeugten Zustellungsvorgangs geführt hat. \n\n26\n\nNach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 182 Abs. 1 Satz 2; 418 \nAbs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten \nTatsache zulässig. Ein schlichtes Bestreiten genügt für einen insoweit zulässigen \nBeweisantritt nicht. Es muss vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die \nUnrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Der Beweis selbst erfordert \nden vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein \nFehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt. \nNotwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der \nZustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in \nihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist. \n\n27\n\nSo Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, NJW 2006, \n150, 151; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 13. November 1984 \n- 9 C 23/84 -, NJW 1985, 1179. 1180; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \nZivilprozessordnung, Kommentar, 66. Auflage, § 418 Rdnr. 9. \n\n28\n\nDer Kläger hat den danach erforderlichen Beweis durch Darlegung eines \nanderen, der beurkundeten Zustellung gänzlich entgegen stehenden \nGeschehensablaufs und die Benennung der Zeugen L1 und W angetreten. Das \nGericht ist aufgrund dieses Vortrags und der Vernehmung der klägerseits benannten \nZeugen L1 und W sowie der Vernehmung der beklagtenseits formlos benannten \nZeugin G davon überzeugt, dass die beurkundete Zustellung an den Kläger am \n15. Mai 2007 nicht erfolgt sein kann, was nahe legt, dass sich die Zeugin G als \nZustellerin in der Anschrift und der Person, der zugestellt werden sollte, geirrt hat, \nohne sich zuvor in der erforderlichen Weise zu vergewissern. \n\n29\n\nDer Kläger hat schlüssig und in Einzelheiten gehend dargelegt, dass er sein \nkleines Einzelhandelsgeschäft, das er seit Juli 2005 auf der C1straße 00 in E \nbetreibt, montags bis freitags von 6.15 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 6.15 Uhr \nbis 18 Uhr geöffnet hält. Da außer der Zeugin L1 keine weiteren Personen in dem \nGeschäft mitarbeiten, verlässt der Kläger werktags sein Haus in N1 täglich morgens \ngegen 5.30 Uhr und fährt mit seinem eigenen Wagen nach E. Für die Dauer der \nFahrt veranschlagt er je nach den Verkehrsverhältnissen bis zu einer halben Stunde. \nNach dem Eintreffen in E besorgt er sich ein kleines Frühstück, um sein Geschäft \nanschließend pünktlich zu öffnen. Seine Ehefrau - die Zeugin L1 - treffe mit der \nS-Bahn aus N1 kommend montags bis freitags gegen 9 Uhr im Geschäft ein, \nnachdem sie gemeinsam mit dem Sohn das Haus gegen 7.50 Uhr verlassen habe. \nDer Sohn besuche eine Ganztagsgesamtschule, in der nach dem Mittagessen auch \neine Hausaufgabenbetreuung angeboten werde. Deshalb kehre der Sohn erst nach \n16 Uhr nach Hause zurück. Aus diesem Grund verlasse seine Frau das Geschäft in \nE am frühen Nachmittag, um den Sohn zu Hause empfangen zu können. Dienstags \nallerdings ende der Schulbesuch des Sohnes gegen 13.30 Uhr, weshalb seine Frau \ndienstags möglichst bereits gegen 12.30 Uhr nach N1 zurück fahre. Samstags halte \ner sich in seinem Geschäft für gewöhnlich alleine auf. Seit einiger Zeit allerdings \nhabe er sich entschlossen, mittwochs und donnerstags an Stelle seiner Frau \nnachmittags nach Hause zu fahren, um seinem Sohn Nachhilfeunterricht in \nMathematik zu geben. Von seiner Frau, die samstags in der Regel zu Hause bleibe, \nwisse er, dass die Briefpost zu Hause üblicherweise am späten Vormittag eintreffe. \n\n30\n\nNach dieser klägerischen Darstellung besteht die Möglichkeit, dass die Ehefrau \ndes Klägers bisweilen nach vorheriger Absprache das Geschäft in E ab 6.15 Uhr \nvormittags allein betreiben könnte, was eine persönliche Anwesenheit des Klägers in \nseinem Haus in N1 zu den üblichen Briefpostzeiten am späten Vormittag \nermöglichen würde. Dies hat auch der Kläger mittelbar eingeräumt, indem er im \nzweiten Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat, er habe die Zeugin G \nwährend des laufenden Klageverfahrens wegen der Beurkundung einer an ihn \npersönlich am 15. Mai 2007 erfolgten Zustellung des Widerrufsbescheides vor Ort \nzur Rede stellen wollen, was die Zeugin auf Befragen des Einzelrichters bestätigt hat. \nDer Kläger habe sie zweimal angesprochen, sie habe ihn jedoch nur schlecht \nverstanden. Ein weiteres Mal hat der Kläger die Urlaubsvertreterin der Zeugin \nangetroffen. \n\n31\n\nGleichwohl wird die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde hier vollständig \nentkräftet, weil die beurkundete Zustellung an den Kläger persönlich unter seiner \nPrivatanschrift im Mweg 00 in N1 an einem Dienstag vorgenommen worden sein soll. \nDies ist nach der klägerischen Darstellung aber unmöglich, weil der Kläger dienstags \nvormittags stets die Lotto-Toto-Unterlagen der vergangenen Woche in einer Kiste bei \ndem Bezirksleiter in E, dem er von Person bekannt sei, gegen die Lotto-Toto-\nUnterlagen der kommenden sieben Tage austauscht. Weil die \nLotto-Toto-Geschäftsstelle dienstags von 11 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet habe, müsse \ner die Unterlagen während dieses Zeitraumes austauschen. Deshalb fahre er \nspätestens gegen 11.30 Uhr mit seinem Pkw dorthin, weil er für die Fahrt zehn bis \nzwanzig Minuten benötige. In der Regel kehre er gegen 12.30 Uhr in sein Geschäft \nzurück. In den ersten Monaten des Jahres 2007 habe er dies aus Gefälligkeit auch \nfür den Zeugen W erledigt, der ebenfalls in E eine Lotto-Toto-Annahmestelle \nbetreibe.\n\n32\n\nDiese Schilderung passt zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ehefrau dienstags \nüblicherweise das Geschäft verlässt, um den dienstags früher aus der Schule \nzurückkehrenden Sohn zu Hause empfangen zu können. In diese Schilderung fügt \nsich nahtlos auch der Inhalt der Postzustellungsurkunde über die Zustellung des \nAnhörungsschreibens am 6. Februar 2007, ebenfalls einem Dienstag, ein: Diese \nZustellung wurde laut der Zustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten \nvorgenommen, weil niemand vor Ort angetroffen worden war. Deshalb hat es der \nKläger nach seinen Angaben abends auf dem Esstisch liegend vorgefunden. \n\n33\n\nDie Schilderung des Klägers über die üblichen werktäglichen Abläufe mit den \nwesentlichen An- und Abwesenheitszeiten in N1 und E hat die Zeugin L1 in der \nVernehmung durch den Einzelrichter bestätigt und ergänzend zum Umgang mit \nBriefsendungen in ihrer Ehe vorgetragen. Danach öffnet nur derjenige Ehegatte die \nBriefsendung, an den sie gerichtet ist. Deshalb legt sie die an den Kläger gerichteten \nBriefe auf den Esstisch; manchmal mache das auch ihr Sohn, wenn er den \nBriefkasten geleert habe. An das Anhörungsschreiben hat sich die Zeugin erinnert \nund zugleich bekundet, einen Widerrufsbescheid niemals in der Post vorgefunden zu \nhaben. Sie habe beobachtet, dass samstags die Post im Mweg - der Straße, in der \nder Kläger mit seiner Familie wohnt - spätestens gegen 11.30 Uhr komme. Es sei \njedoch schon wiederholt zu Fehleinwürfen normaler Briefsendungen gekommen, was \nsie auf Fehlsortierungen vor dem Austragen der Briefe zurückführe. Die als Zeugin \nvernommene Postzustellerin G als Ausstellerin der in Rede stehenden \nPostzustellungsurkunde hat im Rahmen ihrer Vernehmung die klägerseits und durch \ndie Zeugin L1 benannten üblichen Postverteilzeiten für den Mweg in N1 bestätigt, \nindem sie nachvollziehbar angegeben hat, dort innerhalb des von ihr seit fünfzehn \nJahren betreuten Zustellbezirks in N1 mit insgesamt etwa 1.100 Haushalten stets \nerst am späten Vormittag anzukommen, je nach dem täglichen Aufkommen der zu \nverteilenden Briefsendungen, keinesfalls aber vor 11 Uhr vormittags und keinesfalls \nerst nach 14 Uhr. An den konkreten beurkundeten Zustellungsvorgang könne sie \nsich nicht mehr erinnern, zumal sie mehrere hundert Zustellungen im Kalenderjahr \ndurchführe. Hingegen hat der Zeuge W bekundet, dass der Kläger für ihn im ersten \nHalbjahr 2007 dienstags gefälligkeitshalber den Austausch der Lotto-Toto-Unterlagen \nmitübernommen habe. Der Zeuge hat dafür auch eine einleuchtende Begründung \ngegeben. So habe der ihm durch die Bundesagentur für Arbeit im Sommer des \nJahres 2006 vermittelte Mitarbeiter Ende des Jahres 2006 seine Tätigkeit eingestellt. \nBis Ende Juni 2007 habe er sein Geschäft in der Tstraße in E allein betreiben \nmüssen. Seine Öffnungszeiten seien montags bis freitags 7 Uhr bis 20 Uhr und \nsamstags 8 Uhr bis 20 Uhr. Daher sei ihm der Kläger in der geschilderten Weise \nbehilflich gewesen, habe die Unterlagen dienstags gegen 11 Uhr abgeholt und die \nneuen Unterlagen gegen 12 Uhr vorbeigebracht. Inzwischen nehme er den \nAustausch der Lotto-Toto-Unterlagen dienstags wieder selbst vor, weil er seit Ende \nJuni 2007 eine Mitarbeiterin beschäftige. \n\n34\n\nDie Klage ist auch begründet; denn dem Kläger droht nach den rechtlichen und \ntatsächlichen Verhältnissen im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für \nAnfechtungsklagen gegen Widerrufsbescheide maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung \n\n35\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 - \n\n36\n\njedenfalls aus anderen als den seinerzeit für die Ausreise ursächlichen Gründen \npolitische Verfolgung. \n\n37\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft - entsprechend die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als Vorläuferregelung zu § 60 Abs. 1 \nAufenthG - zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, \nd. h. wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen \nVerhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, \ndass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung \nder für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung \ndroht. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511. \n\n39\n\nEine Wiederholung politischer Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in die \nTürkei aus den seinerzeit für die Ausreise aus der Türkei im Jahr 1994 maßgeblichen \nGründen erscheint auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. \nIn der Begründung des hier angefochtenen Widerrufsbescheides wird insoweit \nzutreffend darauf abgestellt, dass aufgrund von Amnestieregelungen, die in der \nTürkei eingehalten werden, die im Jahr 1994 im Zuge des Verbots der DEP \nfestgenommenen Abgeordneten dieser Parteizugehörigkeit freigelassen worden sind. \nAuch nach der durch das erkennende Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 2. April 2008 ist das gegen den Kläger nach mehrjährigen Ermittlungen \nim Jahr 1997 eingeleitete und unter dem Aktenzeichen \"1992/00 „ beim \n2. Staatssicherheitsgericht Ankara anhängig gewesene Strafverfahren mit \nGerichtsbeschluss eingestellt und der insoweit erlassene Haftbefehl aufgehoben \nworden. \n\n40\n\nDem Kläger droht jedoch aus anderen Gründen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung. \n\n41\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. \n\n42\n\nBundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, \n1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333ff.). \n\n43\n\nAuch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates \nwidersprechen, sind dem Staat vorbehaltlich vereinzelter Exzesstaten von \nAmtswaltern zuzurechnen. \n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl. 2003, 1260. \n\n45\n\nNach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG können auch sogenannte selbstgeschaffene \nNachfluchtgründe die Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen, wenn sie einer \nfesten, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen. \nUnter entsprechenden Voraussetzungen kommt auch die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1; 28 Abs. 1a AsylVfG in Verbindung mit § 60 \nAbs. 1 AufenthG - insoweit deckungsgleich mit § 51 Abs. 1 AuslG - in Betracht. \n\n46\n\nDer Kläger ist nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in \numfangreicher Weise und kontinuierlich exilpolitisch tätig geworden, was - wie sich \naus seiner früheren Mitgliedschaft in der HEP und der DEP und seiner Stellung als \nfrüherer Parlamentsabgeordneter ergibt - auch als die konsequente Umsetzung einer \nfesten, bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung zur Wahrnehmung \npolitischer Interessen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei darstellt. \n\n47\n\nSo hat der Kläger zu den Gründungsmitgliedern des Kurdischen Exilparlaments \ngehört, ist Mitglied des aus fünfzehn Personen bestehenden Exekutivrates dieser \nexilpolitischen Interessenvertretung gewesen und Vorsitzender der „L2\" (L2) dieser \nOrganisation. In dieser Eigenschaft hat er als Beobachter an Sitzungen des \nEuroparates und des Europäischen Parlaments teilgenommen, politische Beschlüsse \ndieser Institutionen zur fraglichen Stellung der kurdischen Volksgruppe in der Türkei \ninitiiert und Verbindungen zu Parlamentsabgeordneten vieler europäischer Staaten \ngeknüpft. Er gehört der „Nationalen Demokratischen Initiative Kurdistans\" an, einem \nlockeren Zusammenschluss kurdischer Intellektueller. Seit 1996 ist er auch \njournalistisch für wechselnde oppositionelle türkisch- und kurdischsprachige \nZeitschriften tätig, ferner als Autor, als Teilnehmer an Diskussionen und \nKommentator in kurdischsprachigen Fernsehsendern sowie als Redakteur einzelner \nFernsehsendungen. \n\n48\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein \nkönnen und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ob der Ausländer in \nso hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, \ndass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im \nRahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Im Blickpunkt der türkischen \nSicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als \nvon der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als \nvergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind insbesondere die \nMitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden kurdischen \nExilparlaments in Brüssel zu zählen. \n\n49\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteile vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - mit weiteren \nNachweisen zur Erkenntnislage. \n\n50\n\nTrotz der umfangreichen Reformen findet in der Türkei weiterhin individuelle \npolitische Verfolgung statt. Insbesondere Folter wird allerdings seltener als früher und \nvorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Von \npolitischer Verfolgung sind in besonderem Maße Politiker, Journalisten, \nMenschenrechtsaktivisten und andere Personen bedroht, die sich für die Interessen \nder kurdischen Bevölkerung einsetzen und deshalb staatsfeindlichen Vorwürfen \nausgesetzt sind. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - mit weiteren Nachweisen zur \nErkenntnislage. \n\n52\n\nGegen den Kläger wird wegen seiner Mitwirkung im kurdischen Exilparlament \nstaatsanwaltschaftlich ermittelt und er muss bei Rückkehr in die Türkei damit \nrechnen, bei der Einreise aufgrund eines gegen ihn erlassenen Vorführungsbefehls \nfestgenommen und nach polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Vernehmung als \nBeschuldigter dem Richter vorgeführt zu werden. \n\n53\n\nDie in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n2. April 2008 dahingehend, dass weitere (d. h. abgesehen von dem eingestellten \nStrafverfahren) eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht hätten festgestellt werden \nkönnen und auch kein Fahndungsersuchen nach dem Kläger bestehe, ist angesichts \ndes mit deutschsprachiger Übersetzung in Kopie beigefügten „Haftbefehls\" und des \ndetaillierten Inhalts des in diesem Verfahren eingeholten Gutachtens des \nSachverständigen L vom 1. Januar 2008 schlichtweg nicht nachvollziehbar. \n\n54\n\nDemgegenüber sind die Angaben des Sachverständigen L und die klägerseits \neingeführten schriftsätzlichen Mitteilungen von Rechtsanwalt U aus Ankara bezüglich \neines gegen den Kläger anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens \nwegen seiner Funktion als Mitbegründer des kurdischen Exilparlamentes und seiner \nTätigkeit als Vorsitzender der Kommission für Außenbeziehungen des kurdischen \nExilparlamentes in sich stimmig. Der gegenwärtige Erkenntnisstand spricht dafür, \ndass die Auskunft des Auswärtigen Amtes ein gegen den Kläger anhängig \ngewesenes Strafverfahren betrifft, das einen anderen Strafvorwurf zum Gegenstand \ngehabt hat. In Bezug auf den in Kopie vorgelegten Haftbefehl berichten der \nSachverständige L und auch Rechtsanwalt U aus Ankara jedoch nicht von der \nBeantragung der Eröffnung eines Strafverfahrens und eines entsprechenden \nEröffnungsbeschlusses des Gerichts, sondern „nur\" von staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungen. L führt im Einzelnen aus, dass nach seinen Erkenntnissen im \nJahre 1995 unter dem damaligen Aktenzeichen 1995/000 die damals zuständige \nStaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht gegen den Kläger wegen dieser \nexilpolitischen Betätigung im Rahmen des kurdischen Exilparlamentes ein \nErmittlungsverfahren eingeleitet hat, dessen Strafvorwurf nach der Terminologie \nbundesdeutschen Strafrechts mit Mitgliedschaft oder Mitbegründung einer \nterroristischen Vereinigung umschrieben werden könnte. Nach der Auskunft des \nSachverständigen L hat das damals noch bestehende Staatssicherheitsgericht unter \ndem Aktenzeichen 1999/000 einen „Haftbefehl\" erlassen, der im heutigen Sinne wohl \nals Vorführungsbefehl zu verstehen sein dürfte. Diesen Haftbefehl hat der \nSachverständige L als echt beurteilt. Der Sachverständige L hat im Anschluss daran \nausgeführt, dass nach Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte das \nErmittlungsverfahren gegen den Kläger wegen dieser Beschuldigung \nstaatsanwaltschaftlich unter dem Aktenzeichen 2004/000 fortgeführt wird und im \nZuge dessen es auch Anweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft als für die \nVollstreckung eines Vorführungsbefehls zuständigen Behörde an die \nnachgeordneten Polizeidienststellen wegen der begehrten Festnahme des Klägers \ngibt. Rechtsanwalt U hat in seinen in Fotokopie in der Gerichtsakte befindlichen \nMitteilungen an die klägerische Prozessbevollmächtigte dieses \nAktenzeichen 2004/000 als aktuelles Aktenzeichen eines gegen den Kläger \ngerichteten Ermittlungsverfahrens ebenfalls genannt und bestätigt, dass gegen den \nKläger wegen dieses Tatverdachtes ein „Vorführungsbefehl\" existiert und nach wie \nvor in Kraft ist. Zu dieser Darstellung des Sachverständigen L und den Mitteilungen \ndes Rechtsanwaltes U aus Ankara passt auch, dass in dem klägerseits vorgelegten \nAusdruck aus dem Personenstandsregister vom 1. Juni 2000 für den Kläger ein \nSuchvermerk eingetragen ist. Diese Eintragung eines Suchvermerkes korrespondiert \nnicht mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach bereits im August 1999 ein \neingeleitetes Strafverfahren eingestellt und der im Zuge dessen seinerzeit erwirkte \nHaftbefehl aufgehoben worden sein sollen. \n\n55\n\nDer Sachverständige L führt in seinem Gutachten vom 1. Januar 2008 dazu aus, \nder Kläger werde im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei mit \nSicherheit bei der Einreise am Grenzübergang festgenommen werden und der \nHaftbefehl in Abwesenheit werde innerhalb von 24 Stunden in einen vollstreckbaren \nHaftbefehl umgewandelt werden mit dem Ziel, den Kläger in Begleitung von Beamten \nder Polizei oder Jandarma in Handschellen der ermittelnden Republikanischen \nOberstaatsanwaltschaft Ankara vorzuführen. Es sei zu erwarten, dass der Kläger von \nBeamten der Abteilung zur Bekämpfung des Terrors vernommen werde. Mit großer \nWahrscheinlichkeit würden bei der Beschuldigtenvernehmung auch Spezialisten des \nNachrichtendienstes anwesend sein. \n\n56\n\nDie staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich \ngegen die Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist allerdings keine „politische\" \nVerfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen \nÜberzeugung heraus begangen worden sind. Politische Verfolgung liegt auch dann \nnicht vor, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass die Verfolgung \neiner sich gegen ein politisches Rechtsgut richtenden Tat einer in ihr zum Ausdruck \ngelangenden zusätzlichen kriminellen Komponente gilt, deren Straftwürdigkeit der \nStaatenpraxis geläufig ist. Hier kann aber politische Verfolgung zu bejahen sein, \nwenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur \nVerfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit \nim Verfolgerstaat übliche. \n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(338f.), 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (150) und 25. April 1991 \n- 2 BvR 1437/90 -, NVwZ 1992, 261f.; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -. \n\n58\n\nEine solche besondere und damit asylrelevante Intensität der \nVerfolgungsmaßnahmen können insbesondere körperliche Übergriffe in \nPolizeigewahrsam sein. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276/94 -, NVwZ 1996, 86ff.; OVG NRW, \nUrteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -. \n\n60\n\nSolche körperlichen Übergriffe sind im Fall des Klägers gewissermaßen unter \nZuerkennung eines „Prominentenbonus\" nicht zu befürchten. Der Sachverständige L \nführt dazu in seinem Gutachten wörtlich aus: \n\n61\n\nDer Kläger sei eine bei der kurdischen Bevölkerung sehr bekannte und \nRespekt genießende Person. ... Da er eine demokratische Person sei und die \ndemokratische Öffentlichkeit, Presse und Medien sowie zivilen Institutionen sich \num ihn kümmern würden, sei nicht damit zu rechnen, dass man bei dem Verhör \nphysische Folter anwenden werde. Aber es sei möglich, dass er psychischem \nDruck ausgesetzt werde. Es sei zu erwarten, dass die Beamten den Kläger \nbeim Transport nach Ankara und der Ingewahrsamnahme erniedrigend \nbehandelten und verbal beleidigten. \n\n62\n\nGleichwohl ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier „politische\" \nVerfolgung in Gestalt des zu erwartenden Strafprozesses zu befürchten. Politische \nVerfolgung kann auch vorliegen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, \ndass die Verfolgung einer sich gegen ein politisches Rechtsgut richtenden Tat \ngerade der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung des Beschuldigten \nbzw. Angeklagten gilt.\n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (150). \n\n64\n\nDer Wortlaut des vorgelegten Vorführungsbefehls und das Gutachten des \nSachverständigen L lassen - ohne dass das Strafverfahren überhaupt eröffnet ist - \nbereits jetzt darauf schließen, dass der Kläger zu einer langjährigen Freiheitsstrafe \nverurteilt werden wird, d. h. eine Verfolgungsmaßnahme in Gestalt absehbarer \nVorverurteilung mit Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu gewärtigen hat, \nohne in einem Strafverfahren die faire Gelegenheit zu haben, seine Mitwirkung im \nkurdischen Exilparlament in einer Weise darzulegen, die ihm Gelegenheit gibt, sein \nVerhalten auf einen persönlichen Schuldvorwurf und eine Strafbarkeit überhaupt \nüberprüfen zu lassen. \n\n65\n\nDie Begründung des in türkischsprachiger Kopie und deutschsprachiger \nÜbersetzung in der Gerichtsakte befindlichen Beschlusses des \nAbwesenheitshaftbefehls des 2. Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 16. Juni 1999 \nliest sich wie die Begründung eines abschließenden Strafurteils: \n\n66\n\n„Die Prüfung der Rechts- und Aktenlage hat ergeben, dass die oben mit \nPersonalien aufgeführten 33 Angeklagten\" - darunter der Kläger unter Nr. 0 - \n„im politischen Flügel der nach geltender Rechtsauffassung des \nKassationsgerichtshofes als bewaffnete Bande eingestuften Terrororganisation \nPKK aktiv waren und diese Aktivitäten im Ausland unter der Bezeichnung des \nExilparlament Kurdistans entfalteten. Diese Taten stehen nach § 168/2 des \ntürkischen Strafgesetzbuches unter Strafe und erfüllen den Tatbestand der \nMitgliedschaft in der als bewaffnete Bande geltenden Terrororganisation PKK. \nWeil der gegen die Angeklagten erhobene Tatvorwurf einer schweren Straftat \nentspricht, die Angeklagten Aktivitäten gegen Sicherheit und friedliche Ordnung \ndes Landes entfalten und sie ins Ausland geflüchtet sind, ergeht hiermit der \nBeschluss eines Abwesenheitshaftbefehls gegen sie.\" \n\n67\n\nDer Sachverständige L führt dazu in seinem Gutachten vom 1. Januar 2008 \nwörtlich aus: \n\n68\n\n„Im Falle der Rückkehr des Klägers in die Türkei wird die Republikanische \nOberstaatsanwaltschaft Ankara gegen ihn nach dem Verhör wegen der \nMitgliedschaft in der PDKW - Kurdistans Parlament im Exil - und wegen seiner \nAktivitäten öffentliche Klage erheben. Mit der Begründung, das Exilparlament \nKurdistan sei der politische Flügel der PKK, wird mit dem Straftatvorwurf der \n„Leitung einer bewaffneten Organisation\" oder „Mitglied der bewaffneten \nOrganisation PKK\" zu sein, gegen den Kläger gemäß Artikel 314/1 und /2 \nTürkStGB mit der Gesetzesnummer 5237 und Artikel 5/1 des Gesetzes \nNr. 3713 Gesetz zur Bekämpfung des Terrors ein Strafverfahren eröffnet \nwerden. Das Verfahren wird beim Schwurgericht Ankara geführt werden, ... \n\n69\n\nEs ist undenkbar, dass die Angehörigen der Justiz in der Türkei ... gegen \nein festgenommenes Mitglied des Exilparlaments PKDW kein Verfahren \neinleiten und es nicht gemäß den oben genannten strafrechtlichen \nBestimmungen bestrafen werden. \n\n70\n\nIn Anbetracht dessen wird das Schwurgericht Ankara ... den Kläger in \ndem eröffneten Verfahren mit Sicherheit\"- zu einer mehrjährigen \nFreiheitsstrafe - „verurteilen. ... \n\n71\n\nGleich, welcher Absatz des Artikels 314 TürkStGB Grundlage des \nVerfahrens sein wird - in beiden Fällen ist ... nicht damit zu rechnen, dass der \nKläger während des Verfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen wird.\" \n(Hervorhebungen durch das erkennende Gericht)\n\n72\n\nDeswegen muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon ausgegangen \nwerden, dass Ziel eines solchen Strafverfahrens nicht die objektive Durchleuchtung \nder Tätigkeit des kurdischen Exilparlaments mit einer sich gegebenenfalls daraus \nergebenden differenzierenden Betrachtungsweise der Beiträge der verschiedenen \nMitglieder und eine dementsprechend objektive und unparteiliche Untersuchung ihrer \njeweiligen „Tatbeiträge\" auf strafrechtliche Relevanz ist, sondern im Wege eines \nunter Umständen in die Nähe eines politischen Schauprozesses rückenden \nStrafverfahrens mit vorbestimmten Ausgang insbesondere der Kläger wegen seines \nbei der kurdischen Bevölkerung bestehenden hohen Bekanntheitsgrades und hohen \nRespektes und seines Einflusses auf die kurdische nationale Opposition und der \nAufmerksamkeit, die er in der demokratischen Öffentlichkeit, bei der Presse, \nsonstigen Medien und zivilen Institutionen erfährt (so L im vorgenannten Gutachten \nzur gesellschaftlichen und politischen Stellung des Klägers ), gewissermaßen „aus \ndem politischen Verkehr gezogen\" und „mundtot gemacht\" werden soll. \n\n73\n\nDer Schutzbereich des zu Gunsten des Klägers eingreifenden Asylgrundrechts \nwird hier auch nicht durch den so genannten „Terrorismusvorbehalt\" begrenzt, wie er \nim Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von §§ 60 \nAbs. 1 AufenthG und 3 AsylVfG nunmehr auch Eingang in § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gefunden hat. \n\n74\n\nIm Zeitpunkt des Eintretens der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes \nim Jahr 1994 hat dieser gesetzliche Ausschlusstatbestand im Hinblick auf das \nVorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot noch nicht gegolten, \ndenn er ist erst mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus \nvom 9. Januar 2002 in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG als Vorläufer der insoweit im \nWesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bzw. in \n§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. \naufgenommen worden. Die Widerrufbarkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt \naber nicht nur in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage \nmaßgeblichen Verhältnisse im Verfolgerstaat nachträglich erheblich geändert haben; \neine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf das Eingreifen von \nAusschlussgründen reicht insoweit aus. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, 515; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231 \nund 20. Oktober 2006 - 15 A 3434/06.A -; VGH Bad-Württ., Urteil vom \n23. November 1999 - A 6 S 1974/98 -. \n\n76\n\nEin asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts dann nicht, \nwenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit \nterroristischen Mitteln betreibt. \n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - mit weiteren Nachweisen zur \nbundesgerichtlichen Rechtsprechung. \n\n78\n\nDementsprechend ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG ein Ausländer nicht \nFlüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme \ngerechtfertigt ist, dass er u. a. ein Verbrechen gegen den Frieden oder die \nMenschlichkeit begangen hat. \n\n79\n\nWird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland \naufgenommen - anderes, insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG steht hier \nnicht in Rede, zumal auch die Beklagte sich insoweit allein auf die Mitwirkung des \nKlägers bei der Gründung und Arbeit des kurdischen Exilparlaments nach der \nAusreise des Klägers aus der Türkei und nach der Einreise nach Deutschland \nstützt -, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handels \ndes Asylbewerbers im vorstehenden Sinne terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, \nob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller \nUmstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer \nAktivitäten darstellt. Scheidet der Ausländer aber aus der terroristischen Organisation \naus und begibt er sich dadurch jeder Möglichkeit, künftig auf deren Aktionen Einfluss \nzu nehmen, befindet er sich nicht mehr außerhalb der in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen des Schutzbereichs des \nAsylgrundrechts. \n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - mit weiteren Nachweisen zur \nbundesgerichtlichen Rechtsprechung. \n\n81\n\nNach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass \ndie Mitwirkung des Klägers bei der Arbeit des kurdischen Exilparlaments überhaupt \njemals als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten hat begriffen werden \nkönnen. Insbesondere spricht gegen letztere Sichtweise, dass der Kläger aus Protest \nseinerzeit aus dem Exilparlament ausgetreten ist. Nach gegenwärtigem \nErkenntnisstand muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger \nnicht im Sinne der PKK betätigt hat. Dies ist auch dem Bundesamt insbesondere \ndurch die amtliche Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 30. November 2004 \nbekannt, wonach es sich aus der Sicht der PKK insbesondere bei den heutigen \nVertretern der Nationalen Demokratischen Initiative Kurdistans in Deutschland, der \nder Kläger unstreitig angehört, um „die kurdische Stütze des internationalen \nKomplotts gegen die PKK mit dem Ziel der Provokation gegen den Friedenskurs der \nPKK und mit Führen von Kampagnen gegen die PKK-Führung\" handelt (so das BKA \nim genannten Schreiben mit Hervorhebungen durch das erkennende Gericht). \nDaraufhin wurde der Kläger ausweislich des an das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge gerichteten Schreibens des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz vom 2. Dezember 2004 im Januar 2001 wegen einer \nGefährdungslage im Sinne eines möglichen durch den PKK-Präsidialrates gegen die \n„Verräter\" ausgesprochenen Todesbefehls kontaktiert. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG, diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-23/4-k-3393-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-23/4-k-3393-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253891","retrieved":"2026-07-09 02:17:20.971647+00:00"}}