{"status":"available","doknr":"OLD254035","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0617.17K2450.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"17 K 2450/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 472 m² großen, in der Stadt N Gemarkung G1, \ngelegenen Grundstücks, Flur 11, Flurstück 528 (postalisch: T Str. 0). \n\n3\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erhebung von Vorausleistungen \nauf die straßenbaubeitragsrechtliche Abrechnung von Ausbaumaßnahmen in der T \nStraße, an die das Grundstück des Klägers unmittelbar angrenzt. \n\n4\n\nDie von der Beklagten als Gemeindestraße mit vorherrschendem Anliegerverkehr \neingestufte T Straße verläuft in ost- westlicher Richtung im Ortsteil I und verbindet \ndort die S Straße/O Straße mit der S1-Straße bzw. schafft über den im \nEinmündungsbereich der S1-Straße abzweigenden Stichweg T Straße eine \nfußläufige Verbindung zur A Straße. \n\n5\n\nDie T Straße wurde in den Jahren 1951 bis 1959 erstmals hergestellt. \nAusweislich der Straßenbauakten erhielt die Fahrbahn der T Straße dabei folgenden \nAufbau: \n\n6\n\n1, 4 cm Asphaltfeinbeton (in einem kleinen Teilstück 4 cm stark)\n\n7\n\n1, 6 cm Teersplitt- bzw. -einstreudecke, Körnung 5/15, 40 kg/m²\n\n8\n\n8 cm Schotterdecke aus Hochofenschlacke, abgewalzt (im Teilstück \nzwischen W Straße und Einmündung S1-Straße: 7 cm auf einer \nAusgleichspacklage)\n\n9\n\n20 cm Packlage aus Baggerschlacke, abgewalzt (im Teilstück zwischen \nT Straße Haus-Nr. 42 und Einmündung S1-Straße: 35 cm)\n\n10\n\n8 cm Ascheschicht (im Teilstück von T Straße Haus-Nr. 42 bis \nEinmündung S1-Straße: 10 cm) \n\n11\n\nNach umfangreichen Beratungen und entgegen der ursprünglichen \nAusbauplanung der Verwaltung beschloss die Bezirksvertretung 1 in ihrer Sitzung \nvom 13. März 2006,\n\n12\n\n„im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahme „T Straße\" den oberen \nStraßenaufbau bis zu einer Tiefe von 12 cm abzutragen und neu eine 8 cm \ndicke Asphalttragschicht sowie eine 4 cm dicke Asphaltdeckschicht \naufzutragen\". \n\n13\n\nMit dem Ausbau der T Straße wurde am 14. März 2007 begonnen. Die Abnahme \nder Bauarbeiten erfolgte am 30. Mai 2007. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 30. März 2007 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer \nVorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag in Höhe von 842,53 Euro heran. \n\n15\n\nFür die Ermittlung der Kosten des Ausbaus der Fahrbahn errechnete die \nBeklagte einen voraussichtlichen Gesamtaufwand von 159.085,15 Euro. Von dieser \nSumme waren entsprechend der Einstufung der T Straße als Anliegerstraße 40 % \nvon der Beklagten und 60 % von den Anliegern zu tragen. Von dem sich hieraus \nergebenden beitragsfähigen Gesamtaufwand von 95.451,09 Euro errechnete die \nBeklagte bei einer Summe von 38.262,48 Verrechnungseinheiten für das klägerische \nGrundstück einen voraussichtlichen Beitrag in Höhe von 1053,16 Euro, von dem sie \neinen Anteil von 80 %, d.h. 842,53 Euro, als Vorausleistung festsetzte. \n\n16\n\nDen gegen den Vorausleistungsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers \nwies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 zurück. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 9. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben und führt zu ihrer \nBegründung im wesentlichen aus: Die vorgesehene Auswechselung der Trag- und \nDeckschicht verbessere die Straße nicht, da sie keine anderen verkehrstechnischen \nMöglichkeiten als der vorherige Zustand eröffne. Das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe außerdem entschieden, dass der \nAustausch nur der Deckschicht keine beitragsfähige Erneuerung sei. Ob dies anders \nzu beurteilen sei, wenn zusätzlich auch die Asphalttragschicht ausgetauscht werde, \nsei fraglich. Selbst wenn die Maßnahme grundsätzlich als beitragspflichtige \nErneuerung einzuordnen sei, so könnten die Anlieger dennoch nicht mit den Kosten \nbelastet werden. Denn in den benachbarten Q- bzw. S1-Koch-Straßen, die zur \ngleichen Zeit und in gleicher Art und Weise wie die T Straße erstmals hergestellt \nworden seien, sei in den neunziger Jahren lediglich die Asphaltdeckschicht 4 cm tief \nabgefräst und neu aufgetragen worden. Diese Straßen seien bis heute in einem \ntadellosen Zustand. Eine beitragsfreie Instandsetzung hätte daher auch für die T \nStraße ausgereicht. Aus der Unterlassung dieser an sich gebotenen Unterhaltung \nbzw. Instandhaltung dürfe die Beklagte aber keinen Vorteil ziehen. Seine \nHeranziehung zu einem Ausbaubeitrag stelle zudem im Verhältnis zu den Anliegern \nder Q- und S1-Straße eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. \nDurch die Verbindung mit der Kanalerneuerung seien außerdem Kosten erspart \nworden, die in die Kalkulation des Ausbauaufwandes der Fahrbahn mit einfließen \nmüssten. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt, \n\n19\n\nden Bescheid der Beklagten vom 30. März 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 \naufzuheben. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die übliche Nutzungsdauer der T \nStraße sei nach 48 bis 56 Jahren seit der ersten Herstellung abgelaufen. Die \nFahrbahn sei ausweislich der vorgelegten Lichtbildaufnahmen auch verschlissen \ngewesen. Der Austausch der alten „Verschleißschicht\" durch eine neue \nVerschleißschicht als reine Unterhaltungsmaßnahme hätte als Ausbaumaßnahme \nnicht ausgereicht. Es liege außerdem eine Verbesserung vor. Der zweischichtige \nAufbau weise die für eine Verbesserung der Anlage erforderliche Selbständigkeit auf. \nEs seien höherwertige Materialien eingebaut worden. Die Verstärkung der \nDeckschicht und der Einbau der Tragschicht führten insgesamt zu einer höheren \nBelastbarkeit und wesentlich geringeren Reparaturanfälligkeit. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten \nHefte 1-14 sowie Beiakten Hefte 2, 3 zu 17 K 2491/07) Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n26\n\nDer Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2007 und der \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2007 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n27\n\nDie Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den künftigen \nStraßenbaubeitrag findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Kommunalabgabengesetz für \ndas Land Nordrhein- Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung der Stadt N über Beiträge \nfür straßenbauliche Maßnahmen vom 9. Februar 1981 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 10. Januar 2002 (im folgenden: SBS). \n\n28\n\nGemäß § 8 Abs. 8 KAG i.V.m. § 7 Abs. 1 SBS können auf die künftige \nBeitragsschuld Vorausleistungen in angemessener Höhe verlangt werden, wenn im \nZeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung die satzungsmäßigen Voraussetzungen \nfür die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht vorliegen und mit der \nDurchführung der Maßnahme begonnen, diese aber noch nicht beendet worden ist. \nBei der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde liegenden Ausbaumaßnahme \nhandelt es sich um eine solche künftig beitragsfähige Maßnahme nach § 8 Abs. 2 \nKAG i.V.m. § 1 SBS. \n\n29\n\nGemäß § 8 Abs. 2 S. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 SBS erhebt die Beklagte zum \nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von \nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die \ndadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen \nwirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 1 SBS sind dabei gemäß § \n1 Abs. 2 SBS auch Abschnitte oder Teile von Straßen, Wegen und Plätzen. Diese \nVoraussetzungen liegen für den Ausbau der Fahrbahn vor. \n\n30\n\nDabei ist zunächst die Anlage durch das Bauprogramm der Beklagten, das sich \nbei verständiger Würdigung des Baubeschlusses der Bezirksvertretung 1 in \nVerbindung mit den der Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen und \nAusbauplänen auf die T Straße in ihrer Erstreckung von S Straße bis Einmündung \nder S1-Straße bezieht, unter Zugrundelegung des nach § 1 Abs. 2 SBS spezifisch \nstraßenbaubeitragsrechtlichen weiten Anlagebegriffs hinreichend und zulässig \nbegrenzt, \n\n31\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Anlagebegrenzung beim spezifisch \nstraßenbaubeitragsrechtlichen weiten Anlagebegriff und deren Schranken: \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Januar \n2005 - 15 A 548/03 -, juris; Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99, NVwZ-RR 2002, \n870.\n\n32\n\nDie Anlage wird durch die Straßeneinmündungen der S- und der S1-Straße als \nselbständig befahrbarer Teil des Straßennetzes nach örtlich erkennbaren Merkmalen \nhinreichend abgegrenzt. Keinen Bedenken begegnet insoweit die Nichteinbeziehung \nder in gleicher Höhe abzweigenden Stichstraße T Straße. Diese ist nach den \nvorstehenden Maßstäben ihrerseits zulässig durch den Kreuzungsbereich der S1-\nStraße bzw. die Einmündung in die A Straße nach örtlich erkennbaren Merkmalen \nabgegrenzt. Ihre beitragsrechtliche Selbständigkeit folgt aber auch aus ihrer im \nVerhältnis zur gesamten T Straße nicht unerheblichen Länge von ca. 150 Metern, der \nin Richtung A Straße fehlenden Einsehbarkeit und ihres von der übrigen T Straße \ndeutlich abweichenden geringeren Ausbauzustandes.\n\n33\n\nDie Fahrbahn der Anlage T Straße ist durch den abgerechneten Ausbau i.S.v. \n§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 SBS beitragsfähig verbessert worden. \n\n34\n\nEine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung \nder Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption u.a. \nhinsichtlich der Art der Befestigung gegenüber ihrem Zustand nach der erstmaligen \n(oder einer etwaigen weiteren) Herstellung vorteilhaft verändert wird, \n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88-, NWBVl. 1991, 346, m.w.N.; \nDietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes \nNRW, 6. Auflage 2006, Rn 69 m.w.N.. \n\n36\n\nDer Verkehr muss auf der neu gestalteten Anlage infolge der Ausbaumaßnahme \nzügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden können \nals vorher, \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01-, NWVBl. 2004, 106; \nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 69. \n\n38\n\nEine solche Verbesserung kann in der besseren Ausgestaltung der \nStraßenfläche insgesamt, aber auch nur einzelner Teileinrichtungen, wie vorliegend \nder Fahrbahn, bestehen, \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 - m.w.N., KStZ 1988, \n151.\n\n40\n\nDurch den Einbau einer 8 cm dicken Asphalttragschicht und einer 4 cm dicken \nAsphaltdeckschicht nach entsprechender Auskofferung des vorhandenen Oberbaus \nist die Befestigung der Fahrbahn der T Straße gegenüber ihrem ursprünglichen \nZustand vorteilhaft verändert worden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der \nbituminöse, d.h. gebundene Oberbau der T Straße erstmals eine den heutigen \ntechnischen Anforderungen genügende Stärke erhalten hat. Denn die T Straße \nwurde ausweislich der Straßenausbauakten mit einer bituminösen Fahrbahndecke \nvon insgesamt nur 3 cm bzw. in einem kleinen Teilstück von 5,6 cm hergestellt (1,6 \ncm Teersplittdecke und 1,4 cm bzw. 4 cm Asphaltfeinbetondecke). Eine so geringe \nbituminöse Überdeckung genügt heutigen technischen Anforderungen nicht. \nAusweislich der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen \n(FSGV) erstellten Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von \nVerkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01), die nach ständiger Rechtsprechung des \nOVG NRW geeignete Maßstäbe für die Beurteilung der bau- und \nverkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen enthalten, \n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272; Urteil vom 26. März \n1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 122, \n\n42\n\nist selbst bei Straßen der geringsten Verkehrsbelastung eine Aufbaustärke der \nbituminösen Asphaltschicht von mindestens 10 cm erforderlich. Die RStO 01 sehen \nfür die T Straße, die - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - aufgrund ihrer \nVerkehrsfunktion als Gemeindestraße mit überwiegendem Anliegerverkehr der \nBauklasse V zuzuordnen ist, sogar eine gebundene Überdeckung von 12 cm Stärke \nbestehend aus 8 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht vor. Dem \ngenügt der von der Beklagten abgerechnete Ausbau erstmals. Der Einbau einer \nzweischichtigen bituminösen Fahrbahndecke bei gleichzeitiger Verstärkung ihrer \nGesamtdicke auf mehr als das Doppelte führt zu einer erheblich größeren \nBelastbarkeit und wesentlich geringeren Reparaturanfälligkeit der neuen \nFahrbahndecke bei gleichzeitig größerer Ebenflächigkeit, \n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 1990 - 2 A 723/87 -, NWVBl. 1991, 19 ff. m.w.Nw.. \n\n44\n\nDies bewirkt zugleich auch eine Verbesserung des Verkehrsablaufs, der auf der \nneuen Fahrbahndecke zügiger und reibungsloser sowie durch die geringere \nReparaturanfälligkeit auch ungehinderter abgewickelt werden kann. \n\n45\n\nDem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass es sich bei der \nMaßnahme lediglich um eine beitragsfreie Instandsetzung handele. In Abgrenzung \nzu beitragsfreien Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 \nletzter Hs. KAG liegt eine beitragsfähige Verbesserung - ebenso wie eine \nErneuerung - vor, wenn sich die Ausbaumaßnahme auf solche Teile der Anlage \nerstreckt, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse \nSelbständigkeit zukommt, weil nur der Aufwand für eine Ausbaumaßnahme größeren \nUmfangs und größerer Intensität durch Beiträge finanziert werden soll, \n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 15 A 1185/00 -, www.nrwe.de; Beschluss vom \n3. März 2000 - 15 A 612/00 -, KStZ 2002, 58; Beschluss vom 21. Januar 1999 - 15 A 4680/97 -; \nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 94 m.w.N.. \n\n47\n\nDie vorliegende Ausbaumaßnahme erstreckt sich auf einen solchen \nselbständigen Teil der Straße. Die Beklagte hat den vorhandenen Oberbau der T \nStraße 12 cm tief ausgekoffert. Sie hat die ursprüngliche bituminöse Fahrbahndecke \nvollständig beseitigt und darüber hinaus auch noch Teile der darunter anstehenden \nungebundenen Schotterschicht aus Hochofenschlacke abgetragen, um an ihrer \nStelle eine neue verstärkte, zweischichtige bituminöse Fahrbahndecke einzubauen. \nDie Arbeiten haben sich damit nicht lediglich auf die oberste, starker Abnutzung \nunterliegende unselbständige Verschleißschicht der Fahrbahn bezogen, \n\n48\n\nvgl. zur Unselbständigkeit der Verschleißschicht: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 \n- 15 A 1185/00 -, a.a.O.; Urteil vom 3. März 2000 - 15 A 612/00 -, a.a.O.; Urteil vom 29. März \n1990 - 2 A 723/87 -, NWVBl. 1991, 19.\n\n49\n\nVielmehr wurde die gebundene Fahrbahndecke in ihrem gesamten Aufbau \nüberarbeitet. Der gebundenen Fahrbahndecke kommt im Fahrbahnaufbau \ngegenüber den weiteren Schichten des Oberbaus eine eigenständige Funktion zu; \nsie verfügt bei herkömmlicher Betrachtungsweise über eine gewisse Selbständigkeit. \nDenn sie nimmt unmittelbar die Lasten des ruhenden und fließenden Verkehrs auf, \nwährend der darunter anstehende weitere Oberbau aus Trag- bzw. \nFrostschutzschichten der Verteilung dieser Lasten sowie der Verhinderung von \nVerformungen insbesondere in Frost- und Tauperioden dient. \n\n50\n\nDie Bezeichnung der Ausbauarbeiten im Ausbaubeschluss der Bezirksvertretung \n1 vom 13. März 2006 als „Instandsetzungsmaßnahme\" führt nicht zu einer anderen \nrechtlichen Beurteilung. Die Entstehung der Beitragspflicht ist ausschließlich an die \nVerwirklichung des gesetzlichen Beitragstatbestandes geknüpft, mithin nur davon \nabhängig, ob die beschlossene Ausbaumaßnahme inhaltlich die Voraussetzungen \neiner Erneuerung bzw. Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG erfüllt. \n\n51\n\nDass eine ca. 70 m lange, bereits 2004 überarbeitete Teilstrecke der Fahrbahn \nvon Hausgrundstück Nr. 50 bis zur Einmündung der S1-Straße nicht Gegenstand der \nabgerechneten Ausbaumaßnahme war, ist beitragsrechtlich unbeachtlich. Dieses \nTeilstück stellt im Vergleich zur ausgebauten Fahrbahnlänge von ca. 600 m einen \nderart untergeordneten Teil der Anlage dar, dass dies der Annahme einer \nVerbesserung der Anlage in ihrer Gesamtheit nicht entgegensteht, \n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 \nm.w.N..\n\n53\n\nDie Beklagte hat auch nicht ihr Ausbauermessen in beitragsausschließender \nWeise überschritten. Ein Ermessensfehler, der die Beitragsfähigkeit einer \nBaumaßnahme von Anfang an entfallen lässt, liegt erst dann vor, wenn die \nUngeeignetheit der gewählten Ausbauart bereits im Zeitpunkt der Beendigung der \nBaumaßnahme offensichtlich ist, \n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, m.w.N., NWVBl. 1991, 346; Urteil \nvom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58; Urteil vom 4. August 2004 - 15 A \n2556/04 -, juris; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 123 ff.. \n\n55\n\nDafür, dass der auf den Einbau einer neuen Fahrbahndecke beschränkte Ausbau \noffensichtlich ungeeignet ist, den Verkehrsablauf auf der T Straße durch eine höhere \nBelastbarkeit und geringere Reparaturanfälligkeit zu verbessern, ist nichts ersichtlich. \n\n56\n\nZwar erreicht der frostsichere Fahrbahnoberbau nach der Ausbaumaßnahme \nnicht die Vorgaben der Tabelle 6 RStO 01 zur Mindestdicke des frostsicheren \nOberbaus und entspricht der in der Straße verbliebene Teil des alten Oberbaus, so \nwie er sich aus den Straßenausbauakten ergibt, nicht den Vorgaben der Tafel 1, \nZeile 3, Bauklasse V RStO 01 (15 cm Schottertragschicht auf 23 cm \nFrostschutzschicht). Diese Abweichung allein begründet jedoch keine offensichtliche \nUngeeignetheit der Ausbaumaßnahme. Die in der Richtlinie enthaltenen Angaben \nstellen keine starren Maßstäbe dar, sondern geben im Allgemeinen nur gewisse \nBandbreiten an. Entspricht eine Baumaßnahme im wesentlichen den in ihr \nenthaltenen Vorgaben, so kann daher in der Regel davon ausgegangen werden, \ndass die Anlage verkehrs- bzw. bautechnischen Anforderungen gerecht wird. Weicht \ndie Ausbaumaßnahme dagegen von den in den Empfehlungen vorgesehenen \nWerten ab, folgt daraus noch nicht, dass die Anlage den jeweiligen \nverkehrstechnischen oder bautechnischen Anforderungen nicht entspricht; dies \nhängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272; Dietzel/Kallerhoff, \na.a.O., Rn 122 m.w.N..\n\n58\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die Empfehlungen ausnahmsweise \nverbindliche Grenzwerte festlegen, deren Unterschreitung ausdrücklich \nausgeschlossen wird, \n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, KStZ 1988, 151.\n\n60\n\nDie in der RStO 01 enthaltenen Vorgaben zur Mindestdicke des frostsicheren \nStraßenoberbaus bzw. zu Anordnung und Stärke der einzelnen Schichten des \nOberbaus sind jedoch nicht als derart verbindliche Grenzen bzw. Werte ausgestaltet. \nDie Vorgaben zur Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus werden durch die \nBerücksichtigungsfähigkeit individueller frostbezogener örtlicher Gegebenheiten \n(Tabelle 7) sowie sonstiger Besonderheiten des kommunalen Straßenbaus (Ziffer \n3.4) relativiert, mit der Folge, dass sich Mehr- oder Minderdicken ergeben können. \nGleiches gilt ausweislich der textlichen Erläuterungen insbesondere des Abschnitts \n3.3. Danach sind bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten Abweichungen von den \nin den Tafeln 1 bis 4 enthaltenen Vorgaben zum vertikalen Aufbau der einzelnen \nBauweisen möglich.\n\n61\n\nAuch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche technische \nUngeeignetheit der Ausbaumaßnahme vor. Ganz im Gegenteil hat die Anlage mit \nihrem von den heutigen technischen Regelwerken abweichenden Zustand eine \nNutzungszeit von ungefähr 50 Jahren und damit fast das Doppelte der für \nGemeindestraßen auch bei geringer Belastung anzusetzenden gewöhnlichen \nLebensdauer von ca. 25 Jahren erreicht, \n\n62\n\nvgl. zur gewöhnlichen Lebensdauer von Gemeindestraßen: OVG NRW, Beschluss vom \n21. Februar 1992 - 2 B 494/92 -; Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -, juris; \nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 49.\n\n63\n\nVon Bedeutung ist insoweit auch die nach Anzahl und Gewicht der Fahrzeuge \nnur geringe Verkehrsbelastung und damit geringe technische Beanspruchung der als \nGemeindestraße mit überwiegendem Anliegerverkehr einzuordnenden T Straße. \nNicht in Widerspruch hierzu steht die im Verfahren der Baubeschlussfassung von der \nBeklagten geäußerte Auffassung, dass der vorhandene Unterbau der Straße zum \nAufbringen der geplanten neuen Fahrbahndecke ungeeignet sei. Diese Einschätzung \nberuht ausweislich der in den Straßenakten enthaltenen zahlreichen Stellungnahmen \nder Fachverwaltung nicht auf der Annahme einer materialbezogenen fehlenden \nEignung des vorhandenen Oberbaus aus Hochofen- bzw. Baggerschlacke zum \nFrostschutz, sondern allein auf der Abweichung des alten Aufbaus von den \nVorgaben der RStO 01 zur Mindeststärke des frostsicheren Oberbaus, die mangels \nkonkreter anderer Anhaltspunkte vorliegend jedoch nicht auf die Ungeeignetheit \nschließen lässt. Schließlich geht auch der Kläger selbst ersichtlich nicht von einer \nUngeeignetheit des in der Straße verbliebenen alten Oberbaus aus, wenn er sich mit \ndem Einwand gegen die Ausbaumaßnahme richtet, dass selbst der auf die \nFahrbahndecke beschränkte Ausbau noch zu aufwendig gewesen sei und eine \nInstandsetzung allein der obersten Deckschicht ausgereicht hätte.\n\n64\n\nDer wirtschaftliche Vorteil der Grundstückseigentümer liegt in der durch den \nAusbau der Fahrbahn deutlich verbesserten Erreichbarkeit ihrer Grundstücke und der \ndamit verbundenen Steigerung des Gebrauchswerts der erschlossenen Grundstücke. \n\n65\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Im Hinblick auf die Q- bzw. S1-Straße fehlt \nes bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Entscheidung zum Ausbau der \nT Straße wurde mehr als zehn Jahre später als in den Nachbarstraßen und damit \nnach Ablauf einer deutlich längeren Nutzungsdauer getroffen. Die Beklagte verfügte \naußerdem aufgrund neuer Systeme zur Straßenzustandserfassung sowie der in der \nT Straße durchgeführten Kernbohrungen über umfangreichere Erkenntnisse zum \nvorhandenen Straßenzustand als in den Nachbarstraßen. Soweit der Kläger unter \nBezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 21. April 1975 - II A 1112/73 - darauf \nverweist, dass die nunmehr abgerechnete Ausbaumaßnahme bei einer den \nNachbarstraßen entsprechenden Instandsetzung auch der T Straße in den 90er \nJahren vermieden worden wäre, ist dies für die Beitragsfähigkeit der Verbesserung \nder Fahrbahndecke unbeachtlich. Da die Verbesserung anders als die Erneuerung - \nnur letztere ist aber Gegenstand der vom Kläger angeführten Entscheidung - auf die \nSchaffung eines gegenüber dem ursprünglichen Zustand (verkehrstechnisch) \nbesseren Zustandes gerichtet ist, kommt es darauf, ob die Gemeinde in der \nVergangenheit zur Erhaltung des ursprünglichen Zustandes dienende Unterhaltungs- \noder Instandsetzungsmaßnahme an der Straße unterlassen hat, nicht an. \n\n66\n\nDie Fahrbahn der T Straße ist durch die abgerechnete Maßnahme auch \nbeitragsfähig nachmalig hergestellt, d.h. erneuert, worden. Die Verschlissenheit der \nFahrbahn ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Lichtbildern vom \nStraßenzustand der T Straße vor der Ausbaumaßnahme. Das erkennende Gericht \nhat angesichts einer tatsächlichen Nutzungsdauer der T Straße von fast 50 Jahren \nseit ihrer ersten Herstellung auch keinen Zweifel, dass die übliche Nutzungsdauer \ndieser Anliegerstraße längst abgelaufen war, \n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 494/92 -; Beschluss vom 4. August \n2004 - 15 A 2556/04 -, juris: regelmäßige Lebensdauer auch gering belasteter \nGemeindestraßen von 25 bis 27 Jahren; jedenfalls nach 40 Jahre deutlich abgelaufene \nNutzungsdauer: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, juris.\n\n68\n\nOb die Erneuerungsbedürftigkeit - wie der Kläger meint - auf eine gebotene, \naber unterlassene Instandhaltung in der Vergangenheit zurückzuführen ist, kann \ndahin stehen, da wegen des zweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit eine \nangeblich unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung keine eigenständige \nBedeutung mehr hat, \n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 - m.w.N.; Urteil vom 22. März 1999 \n- 15 A 1047/99 -, OVGE MüLü 47, 151; Urteil vom 21. April 1975 - II A 1112/73 -. \n\n70\n\nDer von der Beklagten in die Abrechnung eingestellte Ausbauaufwand unterliegt \nkeinen durchgreifenden Bedenken. \n\n71\n\nSoweit der Kläger beanstandet, dass bei der Aufwandsermittlung für die \nFahrbahn kein Abzug für die im Rahmen der vorgezogenen Kanalbaumaßnahme \nzwischen T Straße Haus-Nr. 40 (Garage) und Einmündung der Q Straße ersparten \nKosten der Schließung der Fahrbahndecke vorgenommen worden sei, führt dies \nnicht zu einer Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides. Zwar kommt eine \nsolche Minderung des Aufwandes in Betracht, wenn eine Straßenausbaumaßnahme \nmit einer Kanalbaumaßnahme in der Weise verbunden ist, dass nach den Arbeiten \nan den Versorgungsleitungen die Straße in ihrem früheren Zustand nicht \nwiederhergestellt, sondern - wie vorliegend - sogleich der Neuausbau begonnen \nwird, \n\n72\n\nvgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 280. \n\n73\n\nDie Beklagte durfte diese - ohnehin nur fiktiv zu errechnende - \nAufwandsminderung im Rahmen der vorliegenden Vorausleistungserhebung jedoch \nunberücksichtigt lassen. Denn die Beklagte hat die Vorausleistungserhebung auf \neinen Anteil von nur 80 % des tatsächlich ermittelten Aufwandes beschränkt, so dass \nder Vorausleistungsbetrag der Höhe nach, selbst bei einer späteren \nAufwandsminderung in der endgültigen Abrechnung, in jedem Fall hinter dem \nendgültigen Straßenbaubeitrag zurückbleibt. Denn die Kanalarbeiten beschränkten \nsich auf ein nur ca. 40 m langes Teilstück der Straße. Bei einer Gesamtausbaulänge \nvon ca. 600 m wirkt sich die in der endgültigen Abrechnung vorzunehmende \nAufwandsminderung nur auf den anteilig auf 40 m entfallenden Aufwand, mithin auf \nmaximal 6, 6 % des Gesamtaufwandes mindernd aus. \n\n74\n\nDie von der Beklagten vorgenommene Verteilung des umlagefähigen Aufwandes \nauf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke begegnet ebenfalls keinen \ndurchgreifenden Bedenken. \n\n75\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Eckgrundstück T Straße/P Straße, \nFlurstück 404, zutreffend mit seinem nicht auf die Straßenfläche der Oberen \nSaarlandstraße entfallenden Grundstücksteil (1009, 20 Verrechnungseinheiten) in \ndie Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen worden. \n\n76\n\nDurchgreifende Bedenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf das Flurstück \n651, Ecke Q Straße/T Straße. Die Nichteinbeziehung dieses Grundstücks in die \nVerteilfläche führt jedenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Vorausleistungserhebung. \nDenn auch insoweit bleibt der auf 80 % des Aufwandes beschränkte \nVorausleistungsbescheid der Höhe nach hinter dem endgültigen Straßenbaubeitrag \nzurück. Das ausweislich des Bebauungsplans S2 vom 22. Mai 1963 nicht bebaubare \nFlurstück 651 wäre - selbst unter Außerachtlassung der in der Endabrechnung noch \nanzuwendenden Tiefenbegrenzungsregelung, § 4 Abs. 7 SBS - gemäß § 4 Abs. 3 S. \n3 SBS maximal mit 537, 3 m² (1.791 m² x 0, 3) in die Gesamtmenge der \nVerrechnungseinheiten einzubeziehen. Durch die Erhöhung der \nVerrechnungseinheiten auf 38.799, 78 würde sich der Beitragssatz je \nVerrechnungseinheit bei gleichzeitiger Berücksichtigung der oben dargelegten \nmaximalen Aufwandsreduzierung von 6, 6 % wegen ersparter Aufwendungen für den \nKanalausbau auf 2, 2977274 Euro je Verrechnungseinheit und damit lediglich um 7, \n9 % reduzieren. \n\n77\n\nDas Gericht weist daher nur klarstellend darauf hin, dass die \nEinbeziehungsbedürftigkeit des Flurstücks 651 im endgültigen \nAbrechnungsverfahren davon abhängt, ob ihm durch die Ausbaumaßnahme ein \nwirtschaftlicher Vorteil geboten wird. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls, dass dem \nGrundstück ein eigenständiger Nutzungs- oder Gebrauchswert zukommt, der durch \ndie konkrete Ausbaumaßnahme eine Steigerung erfahren hat. Das Flurstück 651 ist \nnach den Festsetzungen des Bebauungsplans S2 vom 22. Mai 1963 weder baulich \nnoch gewerblich nutzbar. Es liegt innerhalb der Grenze der Verbandsgrünfläche nach \n§ 16 Verbandsordnung des Siedlungsverbandes Ruhrkohlebezirk, die nach der \ntextlichen Begründung des Bebauungsplans für die Erholung der Bevölkerung \nvorgesehen ist. Ein relevanter Nutzungs- bzw. Gebrauchswert käme dem Grundstück \nallenfalls dann zu, wenn es ungeachtet seiner Aufnahme ins Verbandsverzeichnis \nzugleich land- oder forstwirtschaftlich nutzbar wäre, \n\n78\n\nvgl. Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rn 126 ff..\n\n79\n\nDies lässt sich jedoch anhand der dem Gericht vorliegenden Planausschnitte \nsowie der zugehörigen Zeichenerklärung wegen der fehlenden Eindeutigkeit der \nfarblichen und zeichnerischen Festsetzungen in diesen Kopien nicht eindeutig \nfeststellen. \n\n80\n\nDie sonstigen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung gemäß § \n8 Abs. 8 KAG liegen ebenfalls vor. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-17/17-k-2450-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-17/17-k-2450-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254035","retrieved":"2026-07-09 02:17:33.213613+00:00"}}