{"status":"available","doknr":"OLD254066","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0616.5K2746.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-16","aktenzeichen":"5 K 2746/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Straßenbaulastträger der Landesstraßen \"L 1\" und \"L 2\".\nAm 22.März/27. August 1961 schlossen der Funktionsvorgänger des Klägers und der Funktionsvorgänger\ndes Beklagten den \"Kanalvertrag Nr. 108\". Dieser betraf die \"L 1\" im Abschnitt Kilometer 0,539\nbis Kilometer 0,671.\n\n3\n\nIn dem Vertrag erteilte der Funktionsvorgänger des Klägers dem Funktionsvorgänger des Beklagten\ndie widerrufliche Erlaubnis, in der Landesstraßenfläche einen Kanal zu bauen und zu betreiben (§ 1).\nIm Gegenzug verpflichtete sich der Funktionsvorgänger des Beklagten, die Abwässer der Straße dauernd\nund unentgeltlich in den Kanal aufzunehmen (§ 11 – im Folgenden \"Unentgeltlichkeitsvereinbarung\"). \n\n4\n\nDer räumliche Vertragsgegenstand wurde in den Jahren 1970 und 1972 erweitert, so dass er auch die Flächen\nder \"L 2\" im Stadtgebiet E von der Mer Straße bis zur Oer Straße (Stadtgrenze) erfasst.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Januar 2005 bat der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf eine veränderte\ngebührenrechtliche Situation seit dem Jahre 1976 um eine Anpassung der Regelung in dem Vertrag über die\n\"Unentgeltlichkeit\" der Entwässerungsleistung der Stadt. Er versah sein Gesprächsangebot mit der\nErwartung, dass die entsprechende Regelung in § 11 des Vertrages gestrichen werde, damit er der Inanspruchnahme\nentsprechende Entwässerungsgebühren erheben könne. Die sich anschließenden Gespräche und\nVerhandlungen blieben ohne Ergebnis. Ausweislich eines Vermerks des Beklagten über ein Gespräch zwischen\nMitarbeitern des Klägers und des städtischen Entwässerungsbetriebes vom 6. Juli 2005 bot der Kläger\nlediglich eine Vereinbarung an, nach der sich das Entgelt für die Entwässerungsleistung künftig aus\ndrei Komponenten zusammensetzen sollte, nämlich einer Beteiligung an den Herstellungskosten der in den\nLandesstraßen befindlichen und von dort aus genutzten Kanäle, einer Grunderneuerungsbeteiligung für\ndie Kanäle und Sonderbauwerke, die durch das von den Straßenflächen des Klägers abgeleitete\nNiederschlags(ab-)wasser in Anspruch genommen werden, und einer Nachrüstungsklausel für Kosten, die aufgrund\nder Anpassung der zur Entwässerung der Straßen des Klägers benutzten Kanäle an verschärfte\nAuflagen entstehen. Diesem Angebot trat der Beklagte mit dem Hinweis entgegen, dass die Entwässerung in der Regel\nüber das Entwässerungsnetz und ggf. gar über die Kläranlage erfolge und der Kläger sich an\nden Kosten dieser Einrichtungsteile nach diesem vorgeschlagenen Modell nicht beteilige.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. September 2006 kündigte der Beklagte den \"Kanalvertrag Nr. 108\" zum 1. Januar\n2007. Zur Begründung führte er sinngemäß Folgendes aus. Zur Zeit des Abschlusses des Kanalvertrages\nhabe das Gebührenrecht noch keine Gebühr für die Entsorgung des Niederschlags(ab-)wassers vorgesehen.\nDaher bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages. Mit Beginn des Jahres 1976 hätten sich die\ngebührenrechtlichen Voraussetzungen geändert; damals habe die Stadt E erstmals eine Niederschlagswassergebühr\neingeführt. Dadurch sei es zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen, die den Beklagten\nnach § 60 VwVfG berechtige, eine Vertragsanpassung zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Eine\nVertragsanpassung komme hier nicht in Betracht, da die Veranlagung der Straßenflächen zu\nNiederschlagswassergebühren nicht durch Vertrag, sondern durch Satzungsrecht geregelt werde. Ein Gebührenverzicht,\ninsbesondere wenn er zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner ginge, die die Entwässerungseinrichtung\nfinanzieren müssten, sei nicht zulässig. Ein Gebührenverzicht komme ausnahmsweise nur dann in Betracht,\nwenn zum Ausgleich eine konkrete und adäquate Gegenleistung erbracht werde, die dem Gebührenhaushalt zugute\nkomme. Hier erbringe der Kläger zwar eine - der Entwässerung zugute kommende - Gegenleistung für die\nstädtische Entwässerungsleistung, indem er die Nutzung des Untergrundes seines Straßengrundstückes\nzum Bau und Betrieb einer Kanalleitung gestatte. Eine Gegenüberstellung der gegenseitigen Leistungen zeige aber\nderen bestehendes Ungleichgewicht zulasten des Beklagten. Die Gestattungsleistung des Klägers sei im Jahre 2006\nzu bewerten mit einem einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von 106.342,- Euro (= 15.640 qm durch die Kanalnutzung\nbelastete Grundstücksflächen x 6,80 Euro/qm als einmalige Abfindung – dabei ging der Beklagte\nausweislich seiner Verwaltungsvorgänge von einem Wert des Straßenlandes aus, der sich aus 20 % des\nGrundstückswertes für Bauerwartungsland ergibt); umgerechnet auf eine jährliche Abfindung zu 5 %\nsei das Gestattungsrecht ca. 5.300,- Euro jährlich wert. Der Wert der Entwässerungsleistung der Stadt\nhabe im Jahre 2006 bei ca. (38.525 qm entwässerter Straßenfläche x 0,96 Euro/qm/a\nNiederschlagswassergebühr =) 36.984,- Euro gelegen. Da bei einer jahresbezogenen Betrachtung die Leistung der\nStadt inzwischen um fast das siebenfache über der des Klägers liege, könne von einer adäquaten\nGegenleistung der Klägerseite keine Rede mehr sein.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 27. Oktober 2006 und 15. Januar 2007 widersprach der Kläger der Kündigung mit der\nBegründung, der Vertrag sehe kein Kündigungsrecht vor. Mit Schreiben vom 15. November 2006 und 2. Mai 2007\nerklärte der Beklagte, dass er an der Kündigung festhalte. Im März 2008 hörte der Beklagte den\nKläger wegen des von ihm beabsichtigten Erlasses eines Entwässerungsgebührenbescheides, der sich auf\ndie streitgegenständlichen Straßenflächen bezieht, an.\n\n8\n\nAm 10. April 2008 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben festzustellen, dass die Kündigung des\nVertrages unwirksam sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klage sei zulässig. Er habe an der\nFeststellung der Wirksamkeit des Vertrages ein berechtigtes Interesse, da vergleichbare Vereinbarungen auch mit\nanderen Gemeinden getroffen worden seien und das Vorgehen des Beklagten dort Vorbildwirkung haben könne.\nAußerdem beabsichtige der Beklagte auch für zumindest einen weiteren Straßenabschnitt einen\nvergleichbaren Vertrag zu kündigen. Die Klage sei auch begründet, denn die Kündigung sei rechtswidrig.\nDie Vereinbarung über die \"Unentgeltlichkeit\" der Entwässerungsleistung des Beklagten habe\nnach dem Vertrag auf Dauer gültig sein sollen. Dem Beklagten sei im Gegenzug für die Entwässerungsleistung\ndie dauerhafte Nutzung zu Bau und Betrieb des Kanals in den betroffenen Grundstücksflächen gestattet\nworden. Eine Kündigungsmöglichkeit sei nicht vorgesehen. Das Risiko veränderter Umstände\nhabe der Beklagte zu tragen. Das gelte insbesondere für verschärfte Anforderungen der Gesetzgebung an\ndie Niederschlags(ab-)wasserbeseitigung, die der Beklagte als Abwasserbeseitigungspflichtiger zu erfüllen\nhabe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten den Vertrag bei Kenntnis wesentlich\ngeänderter Umstände nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätten. Zudem sei zu berücksichtigen,\ndass der Beklagte die veränderten Umstände durch eigenes Handeln geschaffen habe. Abgesehen davon\nbestünde auch kein Anlass für eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Dem Beklagten\nwäre eine Vertragsanpassung zumutbar. Die Voraussetzungen des § 60 VwVfG für eine Kündigung\nlägen daher nicht vor. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nfestzustellen, dass das durch den Kanalvertrag Nr. 108 begründete Rechtsverhältnis und insbesondere\ndie Entgeltvereinbarung in § 11 des Vertrages fortgilt und nicht durch die Kündigung seitens des Beklagten\nwirksam beendet ist.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf sein Kündigungsschreiben entgegen. \n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung\nübertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil\ndie Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nEs kann offen bleiben, ob die Klage nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil\nder streitgegenständliche Vertrag wegen Gesetzesverstoßes nichtig und unwirksam ist und daher keiner\nKündigung bedürfte. Das wäre der Fall, wenn der Vertrag mit seiner \"Unentgeltlichkeitsregelung\"\nfür die Entwässerungsleistung in § 11 bereits bei Vertragsschluss einen dauerhaften Verzicht auf\nEntwässerungsgebühren beinhaltetet hätte und die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit\neines solchen Gebührenverzichtes seinerzeit nicht erfüllt gewesen wären. \n\n19\n\nSelbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass der Vertrag wirksam geschlossen worden ist,\nhat die Klage keinen Erfolg. Sie ist dann zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n20\n\nDie Klage ist - unter den oben genannten Voraussetzungen - als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO\nzulässig. Sie ist bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens auf die Feststellung der Fortgeltung des\nstreitgegenständlichen Kanalvertrages und insbesondere der Entgeltvereinbarung in § 11 des Vertrages\ngerichtet. Da der Vertrag die Sondernutzung des öffentlichen Straßengrundstückes und deren\nEntwässerung durch die öffentliche Entwässerungseinrichtung regelt, handelt es sich um einen\nöffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass die Klage der Klärung des Bestehens eines bestimmten\n(öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten im Sinne des § 43 VwGO dient,\nwobei es dem Kläger hier insbesondere um den Bestand seines an den Vertrag anknüpfenden Rechtes auf\n\"unentgeltliche\" Beseitigung des auf der vertragsgegenständlichen Straßenfläche anfallenden\nNiederschlags(ab-)wassers durch den Beklagten geht.\n\n21\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigtes (rechtliches) Interesse an der begehrten (baldigen) Feststellung,\nweil der Beklagte mit der Kündigung den Bestand des Vertrages und damit das bisherige Recht des Klägers\nauf \"unentgeltliche\" Abwasserbeseitigung durch den Beklagten für die Zeit ab Kündigung in Frage\ngestellt hat. \n\n22\n\nDer Zulässigkeit der Feststellungsklage steht hier nicht entgegen, dass nach § 43 Abs. 2 VwGO die\nFeststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage\nverfolgen kann. Zwar könnte sich der Kläger gegenüber der nach der Kündigung des Vertrages\ndrohenden jährlichen Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren durch klageweise Anfechtung der\nAbgabenbescheide (= Gestaltungsklage) wehren. Über diese Rechtsschutzmöglichkeit geht in vorliegender\nFallgestaltung aber der durch eine Feststellungsklage gebotene Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität\nhinaus, weil die Feststellung zur Klärung der Gesamtsituation für die Zukunft führt und der\nKläger sich bei einem Obsiegen wegen der vom Beklagten dann zu beachtenden Fortgeltung des Vertrages nicht\njedes Jahr erneut gegen seine Veranlagung wehren müsste. \n\n23\n\nDie Klage ist aber unbegründet. \n\n24\n\nDer Beklagte hat den zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag wirksam\ngekündigt und damit insbesondere die \"Unentgeltlichkeitsregelung\" zu Fall gebracht. Grundlage\ndes Kündigungsrechtes ist § 60 VwVfG NRW, der bzgl. des abgabenrechtlichen Teiles des Vertrages\n(nur – vgl. insoweit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) entsprechend anwendbar ist, weil er den für\nDauerschuldverhältnisse allgemein geltenden Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, dass die sich aus einer\nvorbehaltlosen und unbeschränkten Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten unter dem Vorbehalt\ngleichbleibender Verhältnisse stehen (clausula rebus sic stantibus).\n\n25\n\nVgl. Bonk in Stelkens u.a., Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage, 2008, zu § 60, Rdnr. 1.\n\n26\n\nHaben Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, sich\nseit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der\nursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG\n(entsprechend) diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse\nverlangen oder, sofern die Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist, den Vertrag\nkündigen.\n\n27\n\nDiese Kündigungsvoraussetzungen sind hier gegeben.\n\n28\n\nUnter den für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebenden Verhältnissen sind die grundlegenden\nUmstände zu verstehen, die von den Vertragsparteien zur gemeinsamen (subjektiven) Geschäftsgrundlage des\nVertrages gemacht worden sind. Dazu gehören sowohl bei Vertragsschluss vorhandene und zu Tage getretene gemeinsame\nVorstellungen als auch die dem einen Vertragspartner erkennbare Vorstellungen des anderen Vertragspartners, auf denen\nder Geschäftswille aufbaut.\n\n29\n\nVgl. Bonk in Stelkens u.a., Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage, 2008, zu § 60, Rdnr. 10.\n\n30\n\nDie für den Vertragsinhalt hier maßgebenden Verhältnisse haben sich seit Abschluss des Vertrages\nim Jahre 1961 und seiner Erweiterung in den Jahren 1970 und 1972 wesentlich geändert. Denn die Vertragspartner\nhatten seinerzeit offenbar die gemeinsame Vorstellung, dass für die dem Funktionsvorgänger des Klägers\nerbrachte Entwässerungsleistung keine Gebührenpflicht bestehe und der Vertrag im gebührenfreien Raum\ngeschlossen werde; diese gemeinsame Grundlage, auf der insbesondere die \"Entgeltvereinbarung\" im Vertrag\nberuht, hat sich nachträglich gewandelt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. \n\n31\n\nBei Vertragsschluss erhob die Stadt E zur Finanzierung ihrer Entwässerungseinrichtung für die Leistung\nder Niederschlags(ab-)wasserbeseitigung von den Grundstücken keine gesonderten Gebühren. Vielmehr wurden\ndiese Kosten allein über eine sogenannte Einheitsgebühr nach den Maßstäben des\nGebäudesteuernutzungswertes (für Grundstücke mit einem jährlichen Wasserverbrauch bis zu 2.400 cbm),\nder Grundstücksfront (für Kirchengrundstücke) oder des Frischwasserverbrauches (für Grundstücke\nmit einem jährlichen Wasserverbrauch über 2.400 cbm - vgl. § 4 der \"Satzung über die Erhebung\nvon Gebühren für die Grundstücksentwässerung in der Stadt E\" vom 18. November 1957) mit der\nFolge finanziert, dass für Grundstücke (mit Ausnahme der Kirchengrundstücke), von denen nur\nNiederschlags(ab-)wasser und kein Schmutzwasser beseitigt wurde, d.h. jedenfalls für Straßengrundstücke,\nkeine Gebühren erhoben wurden. In § 2 Abs. 2 dieser Satzung war zwar zudem bestimmt, dass für die\nStraßenentwässerung 20 % der Kosten der öffentlichen Entwässerungsanlage aus städtischen\nMitteln gedeckt würden; diese Deckung bezog sich aber offensichtlich nur auf Straßen in städtischer\nBaulast, da kein Anlass bestand, die Kosten für die Entwässerung der Straßen anderer Baulastträger\naus städtischen Mitteln zu tragen. Die Erhebung der Entwässerungsgebühren nach einem Einheitsmaßstab\nwurde damals nicht als rechtlich bedenklich angesehen. Für den Beklagten bzw. seinen damaligen Funktionsvorgänger\nbestand daher bei Vertragsschluss nach den satzungsrechtlichen Vorgaben und dem seinerzeitigen Stand der Rechtserkenntnis\nmangels einer erkennbaren Gebührenpflichtigkeit des Funktionsvorgängers des Klägers kein Anlass, in dem\nVertrag im Hinblick auf die Notwendigkeit einer der Entwässerungsleistung adäquaten Gegenleistung eine von\n§ 11 abweichende Entgeltregelung zu treffen; eine solche Notwendigkeit hätte im Hinblick auf § 4 des\nseinerzeit noch geltenden Preußischen KAG, der bereits eine Erhebungspflicht für Gebühren für\nEntwässerungsleistungen vorsah, bei Kenntnis einer Gebührenpflichtigkeit des Funktionsvorgängers des\nKlägers bestanden. Auch aus Sicht des Funktionsvorgängers des Klägers war seinerzeit erkennbar, dass\nein solcher Anlass nicht bestand und das - ev. vermeintliche - Fehlen einer Gebührenerhebungspflicht Voraussetzung\nund gemeinsame Grundlage der \"Unentgeltlichkeits-\"Vereinbarung in § 11 des Vertrages war. \n\n32\n\nDie \"Unentgeltlichkeits-\"Vereinbarung war mithin von der tragenden Vorstellung bestimmt, dass mangels\nGebührenpflichtigkeit der klägerischen Straßenflächen die für sie erbrachten städtischen\nEntwässerungsleistungen durch die Gestattungsgegenleistung dauerhaft angemessen entgolten war. \n\n33\n\nNach einer Maßstabsumstellung wurden die Entwässerungsgebühren bis zum 31. Dezember 1975 nach einem\neinheitlichen Frischwassermaßstab erhoben (vgl. § 2 der \"Satzung über die Gebühren für\ndie Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E\" vom 16. Dezember 1971), so dass es weiterhin an\neiner satzungsmäßigen Gebührenpflicht des Funktionsvorgängers des Klägers fehlte. \n\n34\n\nErst mit der \"Satzung über Gebühren für die Grundstücksentwässerung im Stadtgebiet\nE\" vom 8. Dezember 1975 (EGS 1976), die zum 1. Januar 1976 in Kraft trat, wurden für das Stadtgebiet E erstmals\ngesonderte Niederschlagswassergebühren eingeführt, die sich bei fehlender Schmutzwasserableitung nach der\nbebauten und befestigten Grundstücksfläche bemaßen (vgl. § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 6\nEGS 1976); dies hatte zur Folge, dass erstmals auch (nichtstädtische) Straßengrundstücke\ngebührenpflichtig wurden. \n\n35\n\nAuch nach der heute geltenden \"Satzung über Gebühren für die Grundstücksentwässerung\nim Stadtgebiet E - Neufassung\" vom 29. April 2005, die rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft trat, besteht\neine getrennte Niederschlagswassergebühr, die die Gebührenerhebung nach dem Maßstab der bebauten und\nbefestigten Flächen mit der Folge bemisst, dass Grundstücke wie das klägerische gebührenpflichtig\nsind.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers war die Einführung einer Niederschlagswassergebühr mit diesem\nMaßstab keine Entscheidung, die im Belieben des Satzungsgebers gestanden hätte und daher nicht als\nKündigungsgrund im Sinne des § 60 VwVfG (entsprechend) dienen könnte. Die Einführung der\nsogenannten Trenngebühr war vielmehr von Gesetzes wegen geboten, weil der einheitliche Frischwassermaßstab,\nnach dem das Maß der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung des Schmutz- und\nNiederschlags(ab-)wassers durch das bezogene Frischwasser bestimmt wird, nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 3\nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) an einen rechtmäßigen Gebührenmaßstab\nerfüllt.\n\n37\n\nVgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Dezember 2007\n– 9 A 3548/04 -.\n\n38\n\nDa nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG für Entwässerungsgebühren eine Erhebungspflicht besteht, \n\n39\n\nvgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 5 (Stand:\nSeptember 2002) m.w.N. aus der Rechtsprechung, \n\n40\n\ndie auch den Kläger als Eigentümer eines (Straßen-)Grundstückes trifft, das in einen\nstädtischen Kanal entwässert,\n\n41\n\nvgl. zur Entwässerungsgebührenpflichtigkeit von Straßenbaulastträgern nicht-kommunaler\nStraßen allgemein und grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, sowie BVerwG,\nBeschluss vom 6.März 1997 - 8 B 246/96 -, BayVBl. 1997, 570,\n\n42\n\nhaben sich mit der Einführung einer auch Grundstücke wie das klägerische treffenden\nTrenngebühr die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebenden Verhältnisse, nämlich\ndie für die Frage der Höhe der Gegenleistung für die Entwässerungsleistung bestimmenden\nVerhältnisse, nach Abschluss des Vertrages geändert. Die Einführung von Niederschlagswassergebühren\nund deren Erhebung nach dem Flächenmaßstab hatte nämlich zur Folge, dass auch Grundstücke wie\ndas vertragsgegenständliche, von denen kein Schmutzwasser entsorgt wird, erstmals erkennbar gebührenpflichtig\nwurden. Mit dieser Änderung trat im Hinblick auf die Gebührenerhebungspflicht damit erstmals zwingend die\nFrage nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der gebührenrelevanten Entwässerungsleistung, die in der\nentsprechenden Gebührensumme ausgedrückt ist, und der Gegenleistung des Klägers in den Blick, die\nzuvor aus den oben dargelegten Gründen für die Vertragsparteien keine Rolle gespielt hatte. Denn\neine Abgabenvereinbarung, wie sie hier in der \"Unentgeltlichkeitsvereinbarung\" in § 11 des Vertrages\nnach satzungsmäßiger Entstehung der Gebührenpflichtigkeit des Grundstückes gelegen ist, ist\nangesichts der gesetzlichen Gebührenerhebungspflicht, des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit\nder Verwaltung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Benutzer einer Einrichtung\nan deren Finanzierung gleichmäßig zu beteiligen sind, nur zulässig, wenn der Abgabenschuldner dem\nbetroffenen Abgabenhaushalt als Ausgleich eine adäquate (= äquivalente) und spezielle Gegenleistung\nerbringt. Um diese Anforderungen zu erfüllen, ist bei einem Gebührenverzicht der Verzichtszeitraum\nnach dem wirtschaftlichen Wert der vom Benutzer gebotenen Gegenleistung zeitlich zu begrenzen. \n\n43\n\nVgl. zu den Voraussetzungen eines Abgabenverzichtes: Dahmen in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht,\nzu § 4, Rdnrn. 20 – 23 (Stand: März 1993) sowie OVG NRW, Urteil vom 22. November 1971 - II A 38/70 -,\nOVGE 27, 147 (151 f.).\n\n44\n\nDie mit der - für die Parteien erkennbar gewordenen - Gebührenpflichtigkeit des Klägers mithin\neingetretene Änderung ist auch derart wesentlich, dass dem Beklagten das Festhalten an der ursprünglichen\nvertraglichen Entgeltregelung nicht zuzumuten ist.\n\n45\n\nDenn es fehlt an der für die Zumutbarkeit der \"Entgeltvereinbarung\" in § 11 des Vertrages\nnotwendigen adäquaten Gegenleistung des Klägers für die von ihm empfangene gebührenpflichtige\nLeistung. \n\n46\n\nIn der in dem Vertrag vereinbarten Gestattung, in das betroffene Straßenland einen städtischen\nEntwässerungskanal einbauen und diesen dauerhaft nutzen zu dürfen, liegt zwar eine spezielle, d.h. eine\ndem Entwässerungsgebührenhaushalt und damit auch den übrigen gebührenpflichtigen Nutzern zugute\nkommende Gegenleistung für die Straßenentwässerung. Diese Gegenleistung hat auch einen wirtschaftlichen\nWert; dieser gleicht aber den Wert der Entwässerungsleistung nicht adäquat aus. Der wirtschaftliche Wert\ndieser Gestattung steht nämlich in einem groben Missverhältnis zu dem der Entwässerungsleistung, so\ndass es bei der \"Unentgeltlichkeitsregelung\" im Vertrag wegen der gewandelten Verhältnisse\nzumutbarerweise nicht bleiben kann. Denn ein Festhalten an den Vertragsregelungen zur \"Unentgeltlichkeit\"\nder Entwässerungsleistung führte zu einem untragbaren,  angesichts der Gebührenerhebungspflicht\ndes Beklagten und dem Verbot des Verzichts auf Gebühren ohne äquivalente Gegenleistung - mit dem Recht\nschlechterdings unvereinbaren Ergebnis.\n\n47\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit der Änderung in diesem Sinne: Bonk in Stelkens u.a., Kommentar\nzum VwVfG, 7. Auflage, 2008, zu § 60, Rdnr. 18.\n\n48\n\nWie der Beklagte in seinem Kündigungsschreiben nachvollziehbar und vom Kläger unbeanstandet dargelegt\nhat, wäre ein im Jahre 2006 erstmals dauerhaft eingeräumtes Gestattungsrecht im hier vorliegenden Umfang\nvon der Stadt nach den für diese Rechte üblichen Werten mit einer Einmalzahlung in Höhe von ca. 106.000,-\nEuro entgolten worden (15.640 qm durch die Kanalnutzung belastete Grundstücksflächen x 6,80 Euro/qm als\neinmalige Abfindung). Bei dieser Bewertung geht der Beklagte ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge von einem\nWert des Straßenlandes aus, der sich aus 20 % des Grundstückswertes für Bauerwartungsland ergibt;\ndieser dem Kläger günstige Ansatz gibt keinen Anlass zu Bedenken. Umgerechnet auf eine jährliche\nAbfindung über einen angemessenen Zeitraum von 20 Jahren (= 5 %) wäre die Leistung des Klägers mit\nca. 5.300,- Euro jährlich zu bewerten. \n\n49\n\nDer Wert der von der Stadt gebotenen Entwässerungsleistung lag demgegenüber allein im Jahre 2006 bei\neinem Betrag von ca. 36.984,- Euro (38.525 qm entwässerter Straßenfläche x 0,96 Euro/qm/a\nNiederschlagswassergebühr). Da der Wert der städtischen Leistung - selbst bezogen auf eine\nGestattungsentschädigung nach den Wertverhältnissen des Jahres 2006 - den Wert einer einmaligen\nEntschädigung für die Gestattungsleistung in knapp drei Jahren aufzehrte und die jährlichen\nLeistungen in einem Verhältnis von ca. 7:1 zulasten der Stadt stehen, kann von einer adäquaten\nGegenleistung der Klägerseite tatsächlich keine Rede mehr sein. Dies gilt um so mehr, wenn Folgendes\nerwogen wird: selbst unterstellt der Kläger wäre ohne den Vertrag erst seit dem Jahre 2002 gebührenpflichtig\ngeworden, wäre der (Einmalzahlungs-)Wert seiner Gestattungsleistung schon im Jahre 2005 aufgebraucht gewesen.\nDas grobe Missverhältnis der Leistungen würde nur noch größer, wenn zudem berücksichtigt\nwürde, dass die Gestattung bereits im Jahre 1961 eingeräumt wurde und daher der Bewertung des\nGestattungsrechtes die damaligen, wesentlich geringeren Wertverhältnisse zugrunde zu legen sein könnten. \n\n50\n\nIn diesem Missverhältnis zwischen dem Wert der Entwässerungsleistung und dem der Gegenleistung des\nKlägers liegt zudem eine gravierende Äquivalenzstörung, die als Beeinträchtigung der\nGeschäftsgrundlage des Dauerschuldverhältnisses das Festhalten an den vertraglichen Regelungen ebenfalls\nfür den Beklagten unzumutbar werden lässt und die Folgen des § 60 VwVfG (entsprechend) auslöst.\n\n51\n\nVgl. Bonk in Stelkens u.a., Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage, 2008, zu § 60, Rdnr. 11.\n\n52\n\nIm Hinblick darauf, dass der Wert der Gegenleistung des Klägers bereits aufgezehrt ist, ist dem Beklagten\nauch eine Vertragsanpassung nicht zuzumuten, zumal sich der Kläger den Anpassungsbemühungen des Beklagten,\nderen Berechtigung jeder redlich denkende Vertragspartner verständigerweise einsehen müsste, verschlossen\nund keine (ernstliche) Bereitschaft gezeigt hat, die bestehende grobe Äquivalenzstörung im\nVertragsverhältnis zu beheben. \n\n53\n\nVgl. zur Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung in einer solchen Konstellation auch: Bonk in Stelkens u.a.,\nKommentar zum VwVfG, 7. Auflage, 2008, zu § 60, Rdnr. 25c.\n\n54\n\nEine solche Bereitschaft ergibt sich auch nicht aus dem Angebot des Klägers im Gesprächstermin vom\n6. Juli 2005. Seinerzeit stellte der Kläger lediglich ein Entgelt zur Diskussion, dass sich zusammensetzt aus\ndrei Elementen, nämlich einer Beteiligung an den Herstellungskosten der in den Landesstraßen befindlichen\nund von dort aus genutzten Kanäle, einer Grunderneuerungsbeteiligung für die Kanäle und Sonderbauwerke,\ndie durch das von den Straßenflächen des Kläger abgeleitete Niederschlags(ab-)wasser in Anspruch\ngenommen werden, und einer Nachrüstungsklausel für Kosten, die aufgrund der Anpassung der zur\nEntwässerung der Straßen des Klägers benutzten Kanäle an verschärfte Auflagen entstehen.\nZu einem Ausgleich der Äquivalenzstörung ist dieses Angebot ungeeignet, da damit nur ein Teil der Kosten\nabgedeckt werden, die dem Beklagten durch die Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtung\nseitens der Straßenflächen des Klägers entstehen. Denn - wie der Beklagte bereits seinerzeit zutreffend\ndargelegt hat - erfolgt die Entwässerung auch von Straßengrundstücken in der Regel über das\nEntwässerungsnetz und ggf. gar über die Kläranlage, zudem zieht die Entwässerungsleistung auch\nnicht nur Baukosten nach sich, an denen sich der Kläger nach seinem Angebot allenfalls (beschränkt)\nbeteiligen will, sondern auch Kosten für sonstige Unterhaltungs- und Dienstleistungen. Eine Beteiligung an\nden Kosten dieser weiteren Einrichtungsteile und Dienstleistungen erfolgte nach dem Modell des Klägers nicht.\nDie Benutzer einer Einrichtung haben aber die Gesamtkosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen der\nEinrichtung nach Maßgabe des Umfanges der Inanspruchnahme zu finanzieren; sie können ihre Mitfinanzierung\nnicht auf bestimmte Teile der Einrichtung beschränken\n\n55\n\nDa eine Bereitschaft des Klägers zu einer entsprechenden umfassenden Kostenbeteiligung im\nKündigungszeitpunkt ersichtlich fehlte, war der Beklagte zur Kündigung des Vertrages berechtigt.\n\n56\n\nDem kann der Kläger schließlich nicht entgegenhalten, der Beklagte habe sein Kündigungsrecht dadurch\nverwirkt, dass er auf die Änderung der gebührenrechtlichen Lage erst nach Jahrzehnten durch die Kündigung\nreagiert habe. Denn der Kläger durfte trotz der langjährigen Untätigkeit des Beklagten nicht\nberechtigterweise darauf vertrauen, dass die Vertragsregelung zur \"Unentgeltlichkeit\" der\nEntwässerungsleistung \"auf ewig\" weitergelten würde, weil ihre Fortgeltung wegen des\nMissverhältnisses aus den oben genannten Gründen zu einem untragbaren, - angesichts der\nGebührenerhebungspflicht des Beklagten und dem Verbot des Verzichts auf Gebühren ohne äquivalente\nGegenleistung - mit dem Recht schlechterdings unvereinbaren Ergebnis führte.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO\nnicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-16/5-k-2746-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-16/5-k-2746-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254066","retrieved":"2026-07-09 02:17:35.801826+00:00"}}