{"status":"available","doknr":"OLD254099","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0613.13K1247.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"13 K 1247/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Dezember 1940 geborene Klägerin war seit dem 4. April 1961 Beamtin \nder Beklagten. Zunächst stand sie als Finanzanwärterin in einem Beamtenverhältnis \nauf Widerruf, im April 1964 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Probe \nverliehen und im Dezember 1967 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. \nBereits im November 1966 war sie zur Zollinspektorin ernannt worden. Auf Antrag \nwurde sie mit Ablauf des 20. April 1969 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Aus \nAnlass ihres Ausscheidens bewilligte ihr die Oberfinanzdirektion E mit Bescheid vom \n23. April 1969 eine Abfindung nach § 152 Bundesbeamtengesetz (BBG) a. F. in \nHöhe von 6.683,40 DM. In dem Bescheid wurde u. a. ausgeführt, durch die \nAbfindung würden alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten und die Zeit, für \ndie die Abfindung gewährt werde, könne bei einer eventuellen späteren \nWiederverwendung als Beamtin nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. \n\n3\n\nMit Inkrafttreten des § 88 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) am \n1. Januar 1977 änderte sich die Rechtslage insoweit, als nunmehr eine erneut in das \nBeamtenverhältnis berufene Beamtin eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen \nDienstherrn zurückzahlen konnte mit der Folge, dass die Zeiten vor der Entlassung \naus dem früheren Dienstverhältnis versorgungsrechtlich so behandelt werden, als \nwäre eine Abfindung nicht gewährt worden.\n\n4\n\nDie Klägerin wurde auf Antrag am 1. Februar 1983 erneut in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Zollinspektorin ernannt. Aus diesem \nAnlass fand am 1. Februar 1983 beim Hauptzollamt E eine \nDiensteinführungsverhandlung mit dem seinerzeitigen Vorsteher des Hauptzollamtes, \nOberregierungsrat L, statt. Der Klägerin wurde im Februar 1984 die Eigenschaft einer \nBeamtin auf Lebenszeit verliehen. Sie wurde mehrfach befördert, zuletzt im \nSeptember 2001 zur Zollamtsrätin. Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 trat sie wegen \nErreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. Oktober 2005 setzte die Oberfinanzdirektion L1 die der \nKlägerin ab dem 1. Januar 2006 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Dabei legte \nsie einen Ruhegehaltssatz von 47,00 v.H. zugrunde. Auf den dagegen eingelegten \nWiderspruch nahm die Oberfinanzdirektion L1 mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 \nihren Bescheid vom 14. Oktober 2005 zurück und regelte die Versorgungsbezüge \nder Klägerin neu. Nunmehr legte sie einen Ruhegehaltssatz von 41,46 v.H. zugrunde \nund machte deutlich, dass ihr zunächst bei der Berechnung ein Fehler zu Gunsten \nder Klägerin unterlaufen sei. Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 2006 (zugestellt am 1. März 2006) wies die \nOberfinanzdirektion L1 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 8. \nDezember 2005 als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, Zeiten, für die eine \nAbfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden seien, seien von der \nRuhegehaltfähigkeit ausgeschlossen. \n\n7\n\nUnter dem 20. März 2006 bat die Klägerin die Oberfinanzdirektion L1 um \nMitteilung, ob bei einer Rückzahlung der Abfindung bei Wiedereinstellung im Jahre \n1983 die Dienstzeit von 1961 bis 1969 hätte berücksichtigt werden können. Ihr sei \nvon dem seinerzeitigen Personalsachbearbeiter bei der Oberfinanzdirektion E auf \nentsprechende Nachfrage eine abschlägige Antwort erteilt worden. Die \nOberfinanzdirektion L1 bejahte in ihrem Antwortschreiben vom 27. März 2006 die \nFrage und verwies zugleich darauf, dass für die Rückzahlung eine Ausschlussfrist \nvon zwei Jahren gegolten habe. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2006, sie im Wege \ndes Schadensersatzes so zu stellen, als wenn sie die ihr durch Bescheid vom \n23. April 1969 gewährte Abfindung innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist \nzurückgezahlt hätte. Sie habe sich am 1. Februar 1983 im Rahmen der \nDiensteinführungsverhandlung bei Herrn L wegen der Möglichkeit einer Rückzahlung \nder Abfindung erkundigt. Dieser habe ihr gesagt, dass dies nicht möglich sei, was \ndoch auch ausdrücklich aus dem Schreiben der Oberfinanzdirektion E vom \n23. April 1969 hervorginge. Der damalige Personalsachbearbeiter des \nHauptzollamtes, Zolloberamtsrat L2, sei ebenfalls anwesend gewesen. Aufgrund der \nfehlerhaften Aussage von Herrn L habe sie versäumt, einen entsprechenden \nRückzahlungsantrag zu stellen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. August 2006 wies die Oberfinanzdirektion L1 die \nSchadensersatzforderung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein \nfür den Schadensersatzanspruch erforderliches objektiv fürsorgepflichtwidriges \nVerhalten des Dienstherrn bzw. der Person, deren er sich mit der Wahrnehmung \nseiner Fürsorgepflicht bediene, sei nicht zu erkennen. Bei der Erteilung einer \nAuskunft auf Bitte der Beamtin müsse die um Auskunft gebetene Person mit der \nWahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn betraut gewesen sein. Hier sei für \ndie Erteilung verbindlicher Auskünfte über Versorgungsansprüche das \nVersorgungsreferat der damaligen Oberfinanzdirektion E zuständig gewesen. Das \nHauptzollamt E habe Anträge in versorgungsrechtlichen Fragen nur \nentgegengenommen und an das zuständige Versorgungsreferat weitergeleitet. Dies \nsei der Klägerin auch bekannt gewesen, weil der Bescheid vom 23. April 1969 von \nder damaligen Oberfinanzdirektion E erlassen worden sei. Damit sei es der Klägerin \nzumutbar gewesen, sich an diese Stelle zu wenden. Der von der Klägerin behauptete \nHinweis von Herrn L auf das Schreiben vom 23. April 1969 lasse darauf schließen, \ndass es sich um eine bloße Meinungsäußerung gehandelt habe und nicht um eine \nrechtsverbindliche dienstliche Auskunft auf ein ausdrückliches Ersuchen. \n\n10\n\nDie Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und führte aus: Sie habe seinerzeit \nHerrn L konkret nach der Möglichkeit der Rückzahlung gefragt. Es sei unerheblich, in \nwelcher Form Herr L geantwortet habe. Es habe sich nicht um eine unverbindliche \nMeinungsäußerung gehandelt, sondern um eine Antwort in unwirscher Form. Dieses \nwerde dadurch bestärkt, dass Herr L2, dem ebenfalls versorgungsrechtliche \nKenntnisse zugebilligt werden müssten, bei diesem Gespräch anwesend gewesen \nsei. Herr L habe eine objektiv fehlerhafte Antwort gegeben und nicht auf etwaige \nvorhandene versorgungsrechtliche Unkenntnisse oder eine mangelnde Zuständigkeit \nverwiesen. Ein etwaiges Auskunftsgesuch an die Oberfinanzdirektion E hätte sie auf \ndem Dienstweg und damit über den Vorsteher des Hauptzollamtes, Herrn L, stellen \nmüssen. Das sei ihr nicht zumutbar gewesen, zumal keine Veranlassung bestanden \nhabe, an dem Wahrheitsgehalt der Auskunft von Herrn L zu zweifeln. Sie habe in die \nPerson ihres Vorgesetzten, auch aufgrund der damaligen Behördenstruktur und \nentsprechender Gepflogenheiten in der Zollverwaltung, Vertrauen haben dürfen. Sie \nhabe seinerzeit nicht gewusst, dass die Regelungen über die Rückzahlung von \nAbfindungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den \nBeamtenbereich gegolten hätten. Daher habe sie sich - wie geschildert - bei Herrn L \ndanach erkundigt. Was die Rückzahlung der Abfindung angehe, hätten ihr seinerzeit \ndie erforderlichen finanziellen Mittel über ihren Ehemann zur Verfügung gestanden. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 12. November 2007 wies die Oberfinanzdirektion L1 den \nWiderspruch gegen ihren Bescheid vom 1. August 2006 als unbegründet zurück und \nführte aus: Die Verantwortlichkeit des Dienstherrn sei auf die für den Vollzug der \njeweiligen Vorschriften zuständigen Bediensteten zu beschränken. Der Beamte, der \nseinerseits zur Treue gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet sei, müsse die \nMaßnahmen ergreifen, die seinem Aufklärungsinteresse voraussichtlich am besten \ngerecht würden, bevor er den Dienstherrn verantwortlich mache. Dies gelte auch \nunter Berücksichtigung von damals möglicherweise herrschenden Gepflogenheiten, \nwonach die Aussage eines Vorstehers nicht hinterfragt worden sei. Es könne damit \ndahinstehen, ob die Klägerin wirklich allein deshalb auf die Rückzahlung verzichtet \nhabe, weil sie auf die Auskunft ihres Vorstehers vertraut habe. \n\n12\n\nDie Klägerin hat bereits am 25. März 2006 gegen den Bescheid vom 8. \nDezember 2005 Klage erhoben (13 K 1247/06). Sie macht geltend, sie habe in der \nZeit vom 4. April 1961 bis 14. April 1964 als Finanzanwärterin an der Zollschule in I1 \ndie Zugangsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst erlangt. Diese Zeit sei als \nruhegehaltfähig anzuerkennen. Außerdem sei den Verwaltungsvorgängen nicht die \nkonkrete Abrechnung der 1969 gezahlten Abfindung zu entnehmen, so dass unklar \nbleibe, ob durch diese tatsächlich sämtliche Dienst- und Vordienstzeiten erfasst \nworden seien. \n\n13\n\nDie Klägerin hat des weiteren am 26. November 2007 Klage gegen den Bescheid \nvom 1. August 2006 erhoben (10 K 5309/07). Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 \nsind dieses Verfahren und das Verfahren 13 K 1247/06 zur gemeinsamen \nVerhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 13 K 1247/06 verbunden \nworden.\n\n14\n\nIm Bezug auf ihr Schadensersatzbegehren verweist die Klägerin zunächst auf ihr \nVorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Ihr sei nicht bekannt \ngewesen, dass Herr L mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in \nbesoldungsmäßiger Hinsicht nicht betraut gewesen sei. Sie habe sich auf dessen \nAuskunft verlassen. Es hätte im Zweifel Herrn L oblegen, auf die Zuständigkeit der \nOberfinanzdirektion E zu verweisen. Auch habe Herr L2 als Personalsachbearbeiter \ndarauf hinweisen müssen, dass die erteilte Auskunft unverbindlich sei und sie sich an \ndie zuständige Oberfinanzdirektion E hätte wenden sollen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides vom 8. Dezember 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 zu verpflichten, \nihre Ruhegehaltsbezüge mit der Maßgabe neu festzusetzen, \ndass die Zeit vom 4. April 1961 bis zum 20. April 1969 als \nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \nOberfinanzdirektion L1 vom 1. August 2006 und des \nWiderspruchsbescheides vom 12. November 2007 zu \nverurteilen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als \nhätte sie die ihr im Jahre 1969 gewährte Abfindung fristgemäß \nzurückgezahlt und wäre der Zeitraum vom 4. April 1961 bis zum \n20. April 1969 bei der Festsetzung des Ruhegehaltes \nberücksichtigt worden, sowie ferner, ihr die sich daraus \nergebende Differenz zu den im \nVersorgungsfestsetzungsbescheid vom 8. Dezember 2005 \nfestgesetzten Ruhegehaltsbezüge rückwirkend zum \n1. Januar 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem \njeweiligen Basissatz aus dem sich hieraus ergebenden \nDifferenzbetrag bei Fälligkeit seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie macht geltend: Die Ausbildungszeit der Klägerin als Finanzanwärterin sei von \nder gewährten Abfindung in vollem Umfang erfasst worden.\n\n21\n\nWas die von der Klägerin dargelegten Äußerungen von Herrn L am \n1. Februar 1983 angingen, sei bereits im Tatsächlichen zweifelhaft, ob sie überhaupt \ngefallen seien. Die von der Klägerin angeführten Umstände würden eher gegen eine \nverbindliche Auskunft sprechen. Davon abgesehen wäre das Verhalten von Herrn L \nihr - der Beklagten - nicht zuzurechnen. Des weiteren sprächen gewichtige Gründe \ndagegen, dass die Klägerin bei richtiger Auskunft auch tatsächlich von ihrem Recht \nauf Rückzahlung Gebrauch gemacht hätte. \n\n22\n\nDas Gericht hat zu dem Inhalt des Gesprächs, das am 1. Februar 1983 \nstattgefunden hat, Beweis erhoben durch die Vernehmung der Klägerin als Partei \nund von Herrn L, Herrn L2 sowie des Ehemanns der Klägerin als Zeugen. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom \n13. Juni 2008 verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch hinsichtlich beider Anträge unbegründet. \n\n25\n\n1. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 sind - soweit hier im Streit - \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n26\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 4. April 1961 bis zum \n20. April 1969 bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähige \nDienstzeit berücksichtigt wird.\n\n27\n\nRuhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag seiner ersten \nBerufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen \nDienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für Zeiten, für die \neine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. \n7 BeamtVG.\n\n28\n\nDer Klägerin ist für die Zeit vom 4. April 1961 bis 20. April 1969, die sie im \nBeamtenverhältnis zurückgelegt hat, eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt \nworden. Dass die gesamte Zeitspanne (etwas mehr als acht Jahre) von der \nAbfindung erfasst worden ist, ergibt sich unzweideutig aus den Ausführungen in dem \nzugrunde liegenden Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 23. April 1969. Danach \nist bei der Berechnung der Abfindung eine Dienstzeit von vollen acht Jahren \nberücksichtigt worden. Ein höherer Betrag hätte der Klägerin erst nach vollendetem \nneunten Dienstjahr zugestanden, § 152 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. Eine \nBerücksichtigung auch nur von Teilen der fraglichen Zeit nach § 12 BeamtVG, der \ndie Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten regelt, kommt nicht in Betracht, weil \ndie Klägerin direkt im Anschluss an die allgemeine Schulbildung (Besuch des \nGymnasiums) in das Beamtenverhältnis eingetreten ist und damit keine \nAusbildungszeiten außerhalb der Beamtenverhältnisses erbracht hat. \n\n29\n\nZwar kann eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin eine früher \nerhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen mit der Folge, dass \ndie Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und \nversorgungsrechtlich so behandelt werden, als wäre eine Abfindung nicht gewährt \nworden, § 88 Abs. 2 Satz 1 und 5 BeamtVG. Der Antrag auf Rückzahlung ist jedoch \ninnerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren zu stellen, § 88 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. \nDa die Klägerin aber die im Jahre 1969 erhaltene Abfindung nicht (fristgerecht) \nzurückgezahlt hat, ist die Zeit vom 4. April 1961 bis 20. April 1968 nicht als \nruhegehaltfähig zu berücksichtigen. \n\n30\n\n2. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch darauf, im Wege des \nSchadensersatzes versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als hätte sie die ihr im \nJahr 1969 gewährte Abfindung fristgerecht zurückgezahlt. \n\n31\n\nEin Beamter kann gestützt auf das Beamtenverhältnis von seinem Dienstherrn \nErsatz eines ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn ein für den Dienstherrn \nhandelnder Amtswalter oder eine andere Person, derer sich der Dienstherr bedient, \num seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, \nder entstandene Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursacht und \ndie Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Eine derartige Fürsorgepflichtverletzung \nkann beispielsweise unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, dass der \nDienstherr seine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herzuleitende \nBelehrungs- bzw. Beratungspflicht verletzt hat.\n\n32\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 -\n 1 A 1920/06 -, \nIÖD 2008, 30 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n33\n\nBittet der Beamte ausdrücklich um eine Auskunft, hat diese vollständig, richtig \nund unmissverständlich zu sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beamte sich \nan den Amtsträger wendet, der für die Erteilung der Auskunft zuständig ist, dessen \nsich der Dienstherr also bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen. \n\n34\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 --\n 1 A 1920/06 -, a.a.O; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 23. Mai 2003 - B 5 K 02.940 -, \nJuris.\n\n35\n\nLässt sich nicht aufklären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den \ngeltend gemachten Schadensersatzanspruch vorliegen, geht das, von hier nicht \nvorliegenden Ausnahmen abgesehen, zu Lasten des Beamten, der einen \nLeistungsanspruch geltend macht. Dieser trägt die materielle Beweislast. \n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht, etwa Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, Juris.\n\n37\n\nDieses vorausgesetzt steht der Klägerin der geltend gemachte \nSchadensersatzanspruch nicht zu.\n\n38\n\nEinerseits kann das Gericht nicht feststellen, dass Herr L der Klägerin seinerzeit, \nwie von ihr behauptet, gesagt hat, dass das Schreiben der Oberfinanzdirektion E \nvom 23. April 1969 weiterhin Gültigkeit habe. Nur mit einer solchen Äußerung könnte \ndie Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt haben. Ein nicht weiter spezifizierter \nVerweis auf das genannte Schreiben ohne ausdrücklichen Hinweis auf dessen \nWeitergeltung würde insoweit nicht genügen, weil dann keine unzutreffende Auskunft \nzur im Jahre 1983 geltenden Rechtslage vorgelegen hätte.\n\n39\n\nNach ihrem Vorbringen hat die Klägerin aufgrund dieser kurzen, nicht weiter \nerläuterten Aussage von Herrn L davon Abstand genommen, die ihr gewährte \nAbfindung im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Wiedereinstellung in das \nBeamtenverhältnis im Jahre 1983 zurückzuzahlen. Daher kommt es entscheidend \ndarauf an, ob die von der Klägerin behauptete Äußerung von Herrn L zutrifft. In dem \nSchreiben der Oberfinanzdirektion E vom 23. April 1969 war ausdrücklich darauf \nhingewiesen worden, dass durch die Abfindung alle sonstigen \nVersorgungsansprüche abgegolten würden und die Zeit, für die die Abfindung \ngewährt werde, bei einer eventuellen späteren Wiederverwendung als Beamtin nicht \nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könne.\n\n40\n\nAufgrund der Aussage und der Darlegungen der Klägerin vermag das Gericht \nnicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass Herr L sich seinerzeit wie behauptet \ngeäußert hat. \n\n41\n\nEs entspricht in der Regel nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich \njemand an die genauen Einzelheiten eines Gesprächs erinnert, das er vor mehr als \nzwei Jahrzehnten geführt hat. Seit dem Gespräch zwischen Herrn L und der Klägerin \nam 1. Februar 1983 sind mittlerweile sogar mehr als 25 Jahre vergangen. Hinzu \nkommt, dass sich Herr L seinerzeit nach der Darstellung der Klägerin zum fraglichen \nThema nur sozusagen lapidar mit einem kurzen Satz geäußert hat, so dass es auf \ndessen genauen Inhalt ankommt. Dagegen ist letztlich nicht ausschlaggebend, \nwelchen Sinn die Klägerin der Aussage von Herrn L beigemessen hat. Der \nSachverhalt wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn die Klägerin oder Herr \nL den Inhalt des Gesprächs bald darauf schriftlich festgehalten hätten. Das war aber \nnicht der Fall. \n\n42\n\nDass das Erinnerungsvermögen der Klägerin - in Übereinstimmung mit der \nallgemeinen Lebenserfahrung - eingeschränkt ist, ergibt sich auch aus Folgendem: \n\n43\n\nZum einen hat sich die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer \nZurruhesetzung erstmals in ihrem Schreiben vom 20. März 2006 zu der Frage einer \nRückzahlung der Abfindung bei Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis im Jahre \n1983 geäußert. Dabei hat sie ausgeführt, dass ihr vom seinerzeitigen \nPersonalsachbearbeiter der Oberfinanzdirektion L auf eine entsprechende Nachfrage \neine abschlägige Antwort erteilt worden sei. Erst in ihrem Schreiben vom \n10. Mai 2006, mit dem sie ihren Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, hat \nsie auf die angeblichen Äußerungen von Herrn L in dem Gespräch am \n1. Februar 1983 hingewiesen. Darauf angesprochen hat sie in der mündlichen \nVerhandlung angegeben, an das Gespräch bei der Oberfinanzdirektion E könne sie \nsich nicht ganz genau erinnern. Sie könne nicht mehr sagen, warum sie das \nGespräch mit Herrn L nicht sofort erwähnt habe. \n\n44\n\nDes weiteren hatte die Klägerin zunächst, insbesondere in ihrem Schreiben vom \n10. Mai 2006, angegeben, Herr L2 sei bei dem Gespräch ebenfalls anwesend \ngewesen, und des weiteren ausgeführt, dieser hätte die nicht zutreffende Aussage \ndes Herrn L richtig stellen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat sie das aber \ndahin eingeschränkt, dass Herr L2 nur zeitweise an dem Gespräch teilgenommen \nhabe und sie nicht mehr genau wisse, wann er dabei gewesen sei.\n\n45\n\nInsgesamt sprechen diese Umstände dafür, dass das Erinnerungsvermögen der \nKlägerin hinsichtlich des zeitlich weit zurückliegenden Gesprächs vom 1. Februar \n1983 unsicher ist und die Klägerin sich möglicherweise im Nachhinein an einen \nHergang zu erinnern glaubt, der nicht dem tatsächlich Geschehenen entspricht. Dass \nhinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Aussage von Herrn L in bezug auf eine \netwaige Rückzahlung der Abfindung etwas anders gelten würde, ist nicht \nerkennbar.\n\n46\n\nDie Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin führt zu \nkeinem anderen Ergebnis. Danach hatte ihm die Klägerin seinerzeit nach dem \nGespräch am 1. Februar 1983 gesagt, nach Aussage ihres Gesprächspartners \nbestehe keine Möglichkeit einer Rückzahlung der Abfindung. Damit hat er die \nDarstellung der Klägerin bestätigt, dass diese Herrn L in diesem Sinne verstanden \nhat. Über den genauen Wortlaut der Aussage von Herrn L konnte der Ehemann der \nKlägerin aber nichts sagen. \n\n47\n\nAuch die Aussagen der Zeugen L und L2 führen zu keinem anderen Ergebnis. \nBeide haben bekundet, dass sie sich an das Gespräch vom 1. Februar 1983 nicht \nmehr erinnern. Immerhin hat Herr L angegeben, wenn ihm eine Frage nach der \nRückzahlung einer Abfindung gestellt worden wäre, hätte er vermutlich auf die \nOberfinanzdirektion verwiesen. Das spricht eher dagegen, dass er der Klägerin \nseinerzeit zu verstehen gegeben hat, dass eine Rückzahlung der Abfindung mit den \ndamit verbundenen für die Klägerin günstigen versorgungsrechtlichen Folgen nicht \nmöglich sei. \n\n48\n\nNach alledem gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte, aufgrund deren das \nGericht zu der Überzeugung gelangen kann, dass Herr L sich seinerzeit - wie von der \nKlägerin behauptet - zu der Möglichkeit einer Rückzahlung der Abfindung geäußert \nhat. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin.\n\n49\n\nAndererseits stünde der Klägerin der geltend gemachte \nSchadensersatzanspruch aber auch dann nicht zu, wenn Herr L ihr seinerzeit gesagt \nhätte, dass das Schreiben der Oberfinanzdirektion E vom 23. April 1969 weiter \nGültigkeit habe und damit eine Rückzahlung der Abfindung keine Auswirkungen für \ndie Versorgungsansprüche habe.\n\n50\n\nHerr L war als Vorsteher des Hauptzollamtes E nicht der für die Erteilung der \nAuskunft zuständige Amtsträger, dessen sich die Beklagte bedient hat, um insoweit \nihrer Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen. Demnach könnte eine von ihm \ngegebene unrichtige Auskunft nicht der Beklagten zugerechnet werden. Für \nversorgungsrechtliche Angelegenheiten war vielmehr - wie die Beklagte \nunwidersprochen vorgetragen hat - seinerzeit die Oberfinanzdirektion E zuständig. \nDementsprechend hatte diese Behörde auch den in Rede stehenden Bescheid vom \n23. April 1969 verfasst. Etwas anderes gilt nicht im Hinblick darauf, dass Herr L die \nKlägerin - folgt man ihren Angaben - nicht auf die Zuständigkeit der \nOberfinanzdirektion E verwiesen hat. Auch unter Berücksichtigung dieses \nGesichtspunktes bestand für sie kein hinreichender Anlass, auf die Richtigkeit der \nvon ihr behaupteten Auskunft von Herrn L zu vertrauen und nicht bei der zuständigen \nStelle nachzufragen. \n\n51\n\nAus dem in § 79 Satz 1 BBG erwähnten Dienst- und Treueverhältnis, das \nzwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht, ergeben sich nicht nur \nPflichten des Dienstherrn (wie etwa seine Fürsorgepflicht), sondern auch Pflichten, \ndie den Beamten treffen. Die Klägerin war Verwaltungsbeamtin des gehobenen \nDienstes und mit dem Ablauf von Verwaltungsverfahren, der Stellung von Anträgen \nund der Anwendung von Rechtsvorschriften generell vertraut, \n\n52\n\nvgl. zu den Pflichten eines Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2006 - \n6 A 131/05 -, IÖD 2007, 88,\n\n53\n\nso dass an ihr Verhalten im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses \nentsprechende Anforderungen zu stellen sind. Zudem musste der Klägerin schon \naufgrund des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 23. April 1969 klar sein, dass \nallein diese Behörde für versorgungsrechtliche Angelegenheiten und damit für die \nvon der Klägerin gewünschte Auskunft zuständig war. \n\n54\n\nVor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin nicht ohne weiteres mit der von \nihr behaupteten Auskunft von Herrn L begnügen dürfen. Das gilt so mehr, als Herr L - \nfolgt man der Darstellung der Klägerin - bei seiner Antwort kurz angebunden war und \nzumindest nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sich mit dem Thema, wenn \nüberhaupt, jedenfalls nicht näher auseinandergesetzt hatte. Angesichts der großen \nTragweite, die die von der Klägerin erwähnte Auskunft für sie hatte, hätte es ihr \noblegen, sich mit der Aussage von Herrn L nicht zufrieden zu geben und bei der \nzuständigen Oberfinanzdirektion E zu erkundigen und möglichst, um späteren \nBeweisschwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, auf eine schriftliche Antwort zu \ndrängen.\n\n55\n\nDemgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie \nsich damals nicht getraut habe, die Aussage von Herrn L in Zweifel zu ziehen. Denn \nwie bereits angesprochen, war es rechtlich geboten und im übrigen auch sachlich \nnaheliegend, die gewünschte Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen, \nnachdem der für diesen Sachbereich nicht zuständige Vorsteher des Hauptzollamtes \nsich - folgt man der Darstellung der Klägerin - zu dieser Frage nur kurz und \nmöglicherweise ohne weiter darüber nachzudenken, geäußert hatte. Dass der \nKlägerin daraus irgendwelche dienstrechtlichen Nachteile entstanden wären, ist nicht \nerkennbar.\n\n56\n\nDa es für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch an \nder Erweislichkeit ihres Tatsachenvortrags und - diese unterstellt - auch an einer \nPflichtverletzung eines für die Auskunft zuständigen Amtsträgers der Beklagten fehlt, \nkann dahinstehen, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n58\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-13/13-k-1247-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-13/13-k-1247-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254099","retrieved":"2026-07-09 02:17:38.378371+00:00"}}