{"status":"available","doknr":"OLD254216","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0610.21K2144.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"21 K 2144/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 verpflichtet, der Klägerin ab dem \n1. Januar 2006 Pflegewohngeld zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0.1926 geborene Klägerin schloss am 8. Dezember 1995 mit Frau T, \ngeborene X, Herrn T1, Frau E, Herrn X1 und Frau Q, geborene X, einen notariellen \nVertrag. Darin übertrug sie ihr Eigentum an der Grundbesitzung F Str. 165, \nGemarkung G1 (Flur 30, Flurstück 110, 676 qm, eingetragen im Grundbuch von O \nBlatt 3207 des Amtsgerichts O) auf die Eheleute T und T1 als Erwerber zu je 1/2 (im \nVertrag: Erschienene zu 2. und 3.). Als Gegenleistung wurde unter Nr. III des \nVertrages im wesentlichen Folgendes vereinbart:\n\n3\n\n„1. Vorbemerkung\n\n4\n\nAuf dem in Abschnitt I. bezeichneten Eigentum befindet sich ein zur F Str. \nhin gelegenes Gebäude mit einem darin sich anschließenden gartenseitig \nverlaufenden Anbau. Der zur Straße hin gelegene Gebäudeteil befindet sich \nbereits im Abbruch. Im Anbau wohnen zur Zeit die Erschienenen zu 4. und 5. \nDie Erschienene zu 1. hat in dem in Abriss befindlichen Gebäudeteil gewohnt. \nDieser soll ersetzt werden durch einen von dem Erwerber zu errichtenden \nNeubau mit vier Wohneinheiten, so dass das gesamte Gebäude einschließlich \nAnbau fünf Wohneinheiten umfassen wird.\n\n5\n\n2. Die Erschienenen zu 2. und 3. verpflichten sich gegenüber der \nErschienenen zu 1., den vorbezeichneten Neubau des straßenseitig gelegenen \nGebäudeteils, gemäß den dieser Urkunde anliegenden Plänen, spätestens bis \nzum 31.12.1996 zu errichten bzw. errichten zu lassen. [...]\n\n6\n\n3. Die Erschienenen zu 2. und 3. verpflichten sich, nach Errichtung des \nNeubaus und Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungseigentum, der \nErschienenen zu 1. ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB wie folgt zu \nbestellen: [...]\n\n7\n\nDas Wohnungsrecht erlischt, sollte die Berechtigte aufgrund Einweisung in \nein Altersheim, Krankenhaus oder Pflegeheim auf Dauer nicht mehr in der Lage \nsein, die Wohnung zu bewohnen.\n\n8\n\n4. Die Erschienenen zu 2. und 3. verpflichten sich, nach Errichtung des \nNeubaus und Aufteilung des Eigentums in Wohnungseigentum zu Gunsten der \nErschienenen zu 4. und 5. ein lebenslängliches Wohnungsrecht nach § 1093 \nBGB, wie folgt zu bestellen: [...]\n\n9\n\n6. Die Erschienenen zu 2. und 3. verpflichten sich, im Sinne eines echten \nVertrages zugunsten Dritter an die Erschienene zu 6. einen Betrag von \n60.000,00 DM zu zahlen [...].\"\n\n10\n\nDer Eigentumsübergang wurde am 12. März 1996 ins Grundbuch \neingetragen.\n\n11\n\nDie Klägerin lebt seit dem 6. Juni 2005 im Wohn- und Begegnungszentrum G \nHaus in O. Sie erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegestufe II).\n\n12\n\nDas Diakonische Werk der evangelischen Kirchengemeinden in O - G-Haus - \nstellte am 17. Januar 2006 einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld für die \nKlägerin. \n\n13\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 7. März 2006 ab und \nführte zur Begründung wie folgt aus: Gemäß § 90 SGB XII gehöre zum Vermögen \ndas gesamte verwertbare Vermögen, also auch \nSchenkungsrückforderungsansprüche gemäß § 528 BGB. Die Klägerin habe mit \nnotariellem Vertrag vom 8. Dezember 1995 ihr Hausgrundstück in der F Straße 165 \nin O an die Eheleute T1 und T gegen Gewährung eines Wohnrechtes für sich sowie \neines Wohnrechtes für Frau E und Herrn X1 übertragen. Der Wert des übertragenen \nGrundstücks übersteige den geltenden Schonbetrag von 10.000,- Euro. Die 10-\nJahres-Frist für eine Rückforderung sei auch noch nicht verstrichen. Der notarielle \nVertrag datiere zwar bereits vom 8. Dezember 1995, der Antrag auf \nEigentumsumschreibung gemäß § 15 Grundbuchordnung sei aber erst am \n14. Februar 1996 beim zuständigen Amtsgericht O eingegangen. Der Antrag auf \nBewilligung von Leistungen nach dem Landespflegegesetz datiere vom \n12. Januar 2006, sodass ein Rückforderungsausschluss nach § 529 Abs. 1 BGB \nnicht gegeben sei.\n\n14\n\nDas G-Haus legte am 20. März 2006 Widerspruch ein, den der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin nachfolgend wie folgt begründete: Es liege \nbereits keine Schenkung vor, da der damalige Wert des Objektes wesentlich geringer \nsei als die zwischenzeitlich aufgebrauchten Wohnrechte. Zudem seien mit der \nÜbertragung auch Verpflichtungen und Zahlungspflichten verbunden gewesen. Im \nübrigen habe der Schenkungsbetrag ausweislich des Gutachtens des Architekten C1 \nvom 28. September 1995 lediglich 214.000 DM betragen.\n\n15\n\nDer Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt O ermittelte \nausweislich des Schreibens vom 28. März 2007 den Wert des unbelasteten \nGrundstücks F Straße 165 in O mit einem Wert von 285.000 DM zum Stichtag \n8. Dezember 1995. Dabei seien Wohnungsrechte zugunsten der Klägerin zu \nberücksichtigen in Höhe von 65.000 DM sowie Wohnrechte zugunsten von Frau E \nund Herrn X1 mit rund 120.000 DM zu bewerten. Hieraus ergebe sich ein Wert des \nbelasteten Grundstückes von 100.000 DM.\n\n16\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid \nvom 26. April 2007 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: \nNach § 528 Abs. 1 BGB könne der Schenker nach Vollziehung der Schenkung von \ndem Beschenkten die Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit er außerstande sei, seinen \nangemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Beschenkte könne die Herausgabe \ndurch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Der \nnotarielle Vertrag vom 8. Dezember 1995 enthalte eine sogenannte gemischte \nSchenkung. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 8. Dezember 1995 habe die \nKlägerin ihren Grundbesitz in der F Straße 165 in O unentgeltlich an die Eheleute T1 \nund T übertragen. Diese hätten sich in diesem Vertrag verpflichtet, der Klägerin in \neinem von ihnen bis Ende des Jahres 1996 zu errichtenden Neubau ein \nlebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht nach § 1093 BGB an der im \nErdgeschoss gelegenen Wohnung zu bestellen. Des weiteren sei für Frau E und \nHerrn X1 ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht an der im Anbau im \nErdgeschoss gelegenen Wohnung bestellt worden. Darüber hinaus hätten sich die \nEheleute T1 und T verpflichtet, an Frau Q einen Betrag in Höhe von 60.000 DM zu \nzahlen. Das Grundstück sei den Eheleuten T1 und T damit jedenfalls teilweise \nunentgeltlich von der Klägerin zugewandt worden. Der Vorbehalt eines Wohnrechtes \nstelle keine Gegenleistung für die unentgeltliche Zuwendung dar, sondern schränke \nlediglich den Umfang der Zuwendung ein. Diese Voraussetzungen seien gegeben. \nAusweislich der Vergleichswertung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte \nin der Stadt O vom 28. März 2007 habe der Wert des übertragenen \nHausgrundstückes unbelastet rund 285.000 DM betragen. Abzüglich der zum \nZeitpunkt der Übertragung eingeräumten Wohnrechte im Wert von 185.000 DM sei \nhier ein Wert von 100.000 DM unentgeltlich auf die Eheleute T1 und T übertragen \nworden. Die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 60.000 DM an Frau Q sei nicht von \ndiesem Schenkungsbetrag abzusetzen, da sie der Abfindung künftiger Erbansprüche \ndiene. Die Zahlungsverpflichtung habe ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen \nden Eheleuten T1 und T und Frau Q betroffen.\n\n17\n\nNicht zuletzt stehe einem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht die Frist von \n10 Jahren im Sinne des § 529 Abs. 1 BGB entgegen. Der Antrag auf \nEigentumsüberschreibung sei am 14. Februar 1996 beim Amtsgericht O \neingegangen, der Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen sei aber bereits am \n17. Januar 2006 gestellt worden. Die Klägerin sei damit bereits im Januar 2006 \nbedürftig gewesen, sodass die Frist von 10 Jahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht \nabgelaufen gewesen sei.\n\n18\n\nDie Klägerin hat am 23. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter \nverfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Der Wert des übertragenen Grundbesitzes \nbetrage ausweislich des Gutachtens des Dipl.-Ing. C1 lediglich 214.000 DM. Dabei \nsei zu berücksichtigen, dass die Kosten für den Abriss des aufstehenden Gebäudes \nnoch nicht berücksichtigt worden seien. Diese hätten 21.275 DM betragen. Für die \nErteilung der Baugenehmigung seien Verwaltungsgebühren in Höhe 1.677 DM \nangefallen. Zudem sei die Bodenwertberechnung unrichtig. Unter Berücksichtigung \neiner Größe von 676 qm ergebe sich ein Wert von 146.120 DM statt 216.130 DM. \nZuzüglich eines Bauwertes von 68.181 DM sei mithin von einem Bauwert von \n214.301 DM (im seinerzeitigen Zustand ohne Abbruchkosten für den Altbau) \nauszugehen. Zudem schränkten die Wohnrechte zugunsten der Klägerin wie auch \nzugunsten der Frau E und des Herrn X1 den Wert der Übertragung ein. Zusammen \ngerechnet ergebe sich daraus ein Gesamtwert von 659.490 DM, der den \nVerkehrswert der Zuwendung schmälere, so dass sich unter Berücksichtigung eines \nWertes des Grundstücks von 214.000 DM ein negativer Überhang von 445.490 DM \nergebe. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. \nMärz 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. \nApril 2007 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2006 \nPflegewohngeld zu bewilligen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr führt ergänzend wie folgt aus: Entgegen der Ansicht der Klägerin könne nicht \nfür jede dieser Personen ein Abzug vom Wert der Schenkung vorgenommen werden. \nEin Wohnrecht beziehe sich nur auf die diesem Wohnrecht unterliegenden \nWohnflächen, nicht aber auf die Anzahl der Personen, für die das Wohnrecht \neingeräumt werde. Im übrigen sei der Wert des Wohnrechts wegen Einweisung der \nKlägerin in das Pflegeheim zu mindern.\n\n24\n\nSoweit der Grundstückswert als maßgebende Bezugsgröße in dem von dem \nBeklagten herangezogenen Gutachten über dem gleichartigen Wert in dem von der \nKlägerin vorgelegten Nachweis liege, habe der Gutachter die Gründe für die \nAbweichung nachvollziehbar dargelegt. Im übrigen habe der Gutachterausschuss für \nGrundstückswerte in der Stadt O zum Vortrag der Klägerseite am 7. Februar 2008 \nStellung genommen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2007 zur Entscheidung \nübertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung kann im Einverständnis \nder Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n28\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n29\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alternative) VwGO \nstatthaft. Die Klägerin ist als Heimbewohnerin in dem auf Bewilligung von \nPflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nklagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. \nMai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440.\n\n31\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch auf Bewilligung von \nPflegewohngeld ab dem 1. Januar 2006 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).\n\n32\n\nGemäß § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) \nerhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche \nHeimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die \nAufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der \nVorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden \nvon dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte \nin Höhe von bis zu 10.000,- Euro.\n\n33\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld, weil sie \ngemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer Stande ist, die \nInvestitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen.\n\n34\n\nZunächst reicht hierfür ihr Einkommen nicht aus. Sie erhält von der LVA \nRheinprovinz eine Altersrechte von 477,47 Euro und eine Witwenrechte von 543,75 \nEuro monatlich. Hinzu kommt eine Werksrente der U GmbH von 39,45 Euro \nmonatlich. Dies ergibt ein Einkommen in Höhe von 1.060,67 Euro monatlich. Die \nPflegekosten betragen bei einem ab dem 1. Juli 2004 geltenden Pflegesatz von \n82,80 Euro täglich 2.517,12 Euro monatlich.\n\n35\n\nDie Klägerin besitzt entgegen der Ansicht des Beklagten kein verwertbares \nVermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist allerdings das gesamte verwertbare \nVermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen \nVerwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als \nSchonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte \nbedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. \nVerwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den \nEinstandspflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben \nsein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche \nBedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige \nVermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem \nBedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, m.w.N. (juris und \nNRWE).\n\n37\n\nZum Vermögen einer Person gehören auch bebaute und unbebaute Grundstücke \nsowie Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte. Die Klägerin verfügt nicht über \nVermögen in diesem Sinne, insbesondere keinen \nSchenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB gegen die Eheleute T und \nT1. Nach dieser Vorschrift kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe \ndes Geschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung \nverlangen, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, u.a. \nseinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Diese Voraussetzungen \nliegen aber nicht vor. \n\n38\n\nDem Herausgabeanspruch steht allerdings nicht § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB \nentgegen. Hiernach ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes \nausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der \nLeistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.\n\n39\n\nDies ist hier zu verneinen. Die Frist begann mit dem Eingangs des Antrags auf \nEigentumsübergang beim Grundbuchamt zu laufen. Der Leistung im Sinne des § 529 \nBGB steht - ebenso wie in §§ 519, 2325 BGB - der Vollzug der Schenkung gleich, \nder schon dann anzunehmen ist, wenn der Schenker alles getan hat, was er für den \nVollzug tun muss. Dieser Zeitpunkt tritt ein, wenn ein entsprechender Antrag auf \nEintragung der Rechtsveränderung bei dem Grundbuchamt eingeht; es kommt nicht \nauf den Zeitpunkt des Leistungserfolges an.\n\n40\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 1985 - 26 U 6/85 -, FamRZ 1986, 988 m.w.N.\n\n41\n\nDer Antrag ging am 14. Februar 1996 beim AG O als zuständigem \nGrundbuchamt ein. Der Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld wurde am 12. \nJanuar 2006 und damit innerhalb der 10-Jahres-Frist gestellt. \n\n42\n\nDer Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB könnte auch noch \ngeltend gemacht werden. Zwar wird grundsätzlich eine Herausgabe des geschenkten \nGegenstandes selbst geschuldet (§§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist \naber der Unterhaltsbedarf geringer als der Wert des geschenkten Gegenstandes und \nist bei einem real unteilbaren Geschenk wie einem Grundstück eine Teilherausgabe \nunmöglich, ist gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB (Teil-) Wertersatz in \nGeld zu leisten. Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch \ndemgemäss auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem \nangemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der \nWert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.\n\n43\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94 -, NJW 1996, \n987; Urteil vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96 -, BGHZ 137, 76; Urteil vom 17. September \n2002 - X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 5 C 37/88 -, \nBVerwGE 90, 245; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und \nNRWE. \n\n44\n\nTritt ein laufendes Bedürfnis - hier die Kosten der Heimunterbringung - vor \nFristablauf ein, so kann der Anspruch nach § 528 BGB auch wegen des nach \nFristablauf ununterbrochen fortdauernden Bedürfnisses geltend gemacht werden. \n\n45\n\nVgl. Kollhosser, in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 529, Rdnr. 3; \nWimmer-Leonhardt, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2005, § 529, Rdnr. \n7.\n\n46\n\nEs liegt aber in einer Gesamtwürdigung des notariellen Vertrages vom 8. \nDezember 1995 keine Schenkung im Rechtssinne vor. Eine Zuwendung, durch die \njemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide \nTeile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB). \nDabei setzt eine Schenkung eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit \nder Zuwendung voraus, eine gemischte Schenkung also eine Einigung über die \nteilweise Unentgeltlichkeit.\n\n47\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94 -, NJW-RR 1996, 754; Urteil vom 17. Juni \n1992 - XII ZR 145/91 -, NJW 1992, 2566; Urteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80 -, \nBGHZ 82, 274.\n\n48\n\nUnentgeltlich ist eine Zuwendung dann, wenn sie rechtlich nicht abhängig ist von \neiner den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als \nrechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit \nbegründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch \ndurch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszweckes in \nBetracht.\n\n49\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 -, NJW 1992, 2566.\n\n50\n\nDie Übertragung war vorliegend nicht unentgeltlich, denn mit ihr waren nach Art \neines gegenseitigen Vertrages Verpflichtungen der Erwerberseite verbunden, die \ndem Wert des übertragenen Grundstücks entsprachen. \n\n51\n\nIm Einzelnen:\n\n52\n\nDas Gericht geht zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass der Wert des im \nJahre 1995 übertragenen Grundstücks rund 285.000 DM betrug (Bodenwert: \n216.130 DM; Bauwert: 68.181 DM). Im Hinblick auf die Stellungnahmen des \nGutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt O vom 28. März 2007 und \nvom 8. Februar 2008 spricht im übrigen Vieles für die Richtigkeit dieser \nAnnahmen.\n\n53\n\nVon diesem Wert ist die Ausgleichszahlung der Eheleute T1 und T an Frau Q in \nHöhe von 60.000 DM in Abzug zu bringen.\n\n54\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2006 - 21 K 5915/04 -.\n\n55\n\nSoweit der Beklagte dies unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG \nDüsseldorf (Urteil vom 23. April 1991 - 6 O 63/87 -) in Abrede stellt, ist dem nicht zu \nfolgen, da der Sachverhalt sich insoweit unterscheidet, als vorliegend keine \nGegenleistung zu dieser Zahlung im Raum steht.\n\n56\n\nDes weiteren sind die Wohnrechte zu Gunsten der Klägerin einerseits und Frau E \nund Herrn X1 andererseits wertmäßig abzuziehen. Die Übernahme dinglicher \nBelastungen bei Schenkung eines Grundstücks stellt nämlich in der Regel keine \nGegenleistung des Beschenkten dar, sondern mindert lediglich den Wert des \nGeschenks.\n\n57\n\nVgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96 -, BGHZ 137, 76; Urteil vom 7. April \n1989 - V ZR 252/87 -, BGHZ 107, 156; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 1989 - 9 U 207/88 \n-, ZfF 1989, 181.\n\n58\n\nDie Berechnungen des Beklagten hinsichtlich des Wertes der Wohnrechte \ndürften sachlich angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden sein: \n\n59\n\nDer Beklagte hat den Wert des vereinbarten Wohnrechts für die Klägerin in dem \nNeubau zutreffend berechnet. Dabei hat er den Wert des eingeräumten Wohnrechts \nunter Berücksichtigung der entgangenen jährlichen Miete und Multiplikation mit dem \nLeibrentenbarwertfaktor berechnet. Er hat hierbei nach dem Mietspiegel der Stadt O \nvom 1. Januar 1996 (Baujahr ab 1990, mittlere Wohnlage, Zuschlag wegen Größe, \nAbschlag wegen Zuschnitts) eine Wohnungsgröße von 32 qm und einen Mietpreis \nvon 15 DM/qm zu Grunde gelegt. Hieraus errechnet sich eine jährliche Miete von \n5.760 DM (32 qm x 15 DM/qm x 12) zuzüglich Nebenkosten, die nicht von der \nKlägerin getragen werden müssen, in Höhe von 576 DM (32 qm x 1,50 DM/qm x \n12). Die entgangene jährliche Miete von 6.528 DM ist mit dem für die seinerzeit \n69jährige Klägerin geltenden Leibrentenbarwertfaktor von 10,26 zu multiplizieren, so \ndass sich ein Wert des Wohnrechts von rund 65.000 DM ergibt.\n\n60\n\nDer Beklagte hat auch den Wert des vereinbarten Wohnrechts für Frau E und \nHerrn X in dem sanierten Anbau zutreffend berechnet. Dabei hat er ebenfalls den \nWert des eingeräumten Wohnrechts unter Berücksichtigung der entgangenen \njährlichen Miete und Multiplikation mit dem Leibrentenbarwertfaktor berechnet. Er hat \nhierbei aufgrund der klägerseits durchgeführten Sanierung und angenommener \nBeinhaltung des veralteten Zuschnitts eine Verjüngung um eine Baualtersklasse \nvorgenommen. Der hiernach anzuwendende Mietspiegel für die Baujahresgruppe \n1960-1969 sieht für Wohnungen in mittlerer Wohnlage einen durchschnittlichen \nMietpreis von 9,80 DM/qm vor. Nach dieser Berechnung ergibt sich bei einer \nWohnungsgröße von 69 qm und einem Mietpreis von 9,80 DM/qm eine jährliche \nMiete von 8.114,40 DM (69 qm x 9,80 DM/qm x 12) abzüglich Instandhaltungskosten \nvon 1.380 DM (69 qm x 20 DM/qm), so dass sich ein Jahreswert von 6.734,40 DM \nerrechnet. Dieser Wert ist mit dem für die beiden Bewohner gemeinsam geltenden \nLeibrentenbarwertfaktor von 19,97 zu multiplizieren, so dass sich ein Wert des \nWohnrechts von rund 134.000 DM ergibt.\n\n61\n\nHieraus ergibt sich rechnerisch ein Wert des übertragenen Grundstücks von \n285.000 DM abzüglich der Ausgleichszahlung an Frau Q in Höhe von 60.000 DM, \nabzüglich des Wohnrechts für die Klägerin in Höhe von 65.000 DM und abzüglich \ndes Wohnrechts für Frau E und Herrn X1 in Höhe von 134.000 DM. Es verbleibt bei \neinem (Zwischen-)Wert von 26.000 DM. \n\n62\n\nDarüber hinaus haben sich die Eheleute T1 und T vertraglich zum Abriss des \naufstehenden Gebäudes verpflichtet, so dass die Abrisskosten ebenfalls in Abzug zu \nbringen sind. Diese Kosten betrugen ausweislich der von der Klägerseite vorgelegten \nRechnung vom 8. Januar 1996 für Abrissarbeiten 21.275 DM. Nicht zuletzt zahlten \ndie Eheleute T1 und T für die Erteilung der Baugenehmigung vom 19. März 1996 \neine Verwaltungsgebühr von 1.677 DM.\n\n63\n\nHiernach wird der Wert des durch die Schenkung übertragenen Grundstücks \ndurch die Verpflichtungen der Erwerberseite so weit gemindert, dass Leistung und \nGegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und eine Schenkung im \nRechtssinne nicht mehr vorliegt, da keine bzw. nur noch eine unerhebliche \nunentgeltliche Leistung vorliegt. Soweit der Beklagte vorträgt, der Wert des \nWohnrechts der Klägerin vermindere sich wegen deren Einweisung in das \nPflegeheim, ändert dies im Ergebnis nichts. Zu einen ist der vom Beklagten in der \nKlageerwiderung angenommene Minderungsbetrag von 20 vom Hundert mit etwa \n6.600 Euro als gering anzusehen und verbleibt innerhalb der \nSchonvermögensgrenze, zum anderen stünde einer solchen kaum bezifferbaren \nMinderung die Verpflichtung der Eheleute T1 und T zur Errichtung eines Neubaus mit \nvier Wohneinheiten gegenüber, die eventuell zumindest teilweise in Ansatz zu \nbringen wäre, obwohl das erbaute Haus im Eigentum der Eheleute T1 und T stand. \n\n64\n\nLiegt damit keine Schenkung vor, so hat die Klägerin auch keinen \nSchenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB und dementsprechend kein \nVermögen im Sinne des Pflegewohngeldrechts. Ihr ist Pflegewohngeld zu bewilligen. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO nach der jüngsten Rechtsprechung des für Pflegewohngeld \nzuständigen Senates des OVG NRW, der sich die Kammer aus Gründen der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, gerichtskostenfrei.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -; VG Düsseldorf, Urteile \nvom 25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 - und vom 28. März 2008 - 21 K 2301/07 -, jeweils juris \nund NRWE.\n\n67\n\nDem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO zugrunde.\n\n68\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-10/21-k-2144-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":8},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-10/21-k-2144-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254216","retrieved":"2026-07-09 02:17:48.509241+00:00"}}