{"status":"available","doknr":"OLD254331","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0604.20K718.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-04","aktenzeichen":"20 K 718/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 18.10.2006 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 verpflichtet, die an den Kläger auszuzahlende\nRückvergütung ohne Abzug von 7.600,81 EUR auf 30.904,64 EUR festzusetzen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen\nKosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird\nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden\nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene war beruflich als Zahnarzt tätig und ist Mitglied im\nVersorgungswerk der Beklagten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom\n19.03.2001 - 503 IN 37/01 - wurde über das Vermögen des Beigeladenen wegen\nZahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde\nder Kläger ernannt.\n\n3\n\nNachdem der Beigeladene multiple Hirninfarkte erlitten hatte, stellte er im\nOktober 2003 Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente, die ihm vom Versorgungswerk der\nBeklagten durch Bescheid vom 11.12.2003 bewilligt wurde. Die Höhe der\nBerufsunfähigkeitsrente wurde durch Bescheid vom 11.02.2004 auf monatlich\n2.764,66 EUR aus der Dynamischen Rentenversicherung und auf monatlich 330,47\nEUR aus der Kapitalversorgung festgesetzt. \n\n4\n\nDurch Beschluss vom 05.02.2004 - 503 IN 37/01 - stellte das Amtsgericht\nDüsseldorf fest, dass dem Beigeladenen die von der Beklagten zu zahlenden\nmonatlichen laufenden Rentenzahlungen ab dem 01.01.2004 vollumfänglich zu\nverbleiben hätten, da ansonsten der notwendige Bedarf des Beigeladenen und der\ndiesem gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sei. Durch einen\nweiteren Beschluss vom 29.11.2004 - 503 IN 37/01 - ergänzte das Amtsgericht\nDüsseldorf seinen Beschluss vom 05.02.2004 klarstellend dahingehend, dass sich\ndie dortigen Feststellungen nur auf laufende Ratenzahlungen, nicht jedoch auf das\nDeckungskapital bzw. die Kapitalleistung selbst beziehen würden, aus welchen ein\nTeil der laufenden Rentenzahlungen generiert werde. Soweit eine Auszahlung des\nKapitalstocks zu einer Verminderung der laufenden Rentenzahlungen führe, stehe\ndies dem Beschluss vom 05.02.2004 nicht entgegen. Insbesondere könne der\nfrühere Beschluss eine Leistungspflicht der Beklagen gegenüber dem Beigeladenen\nzu laufenden Rentenzahlungen nicht begründen.\n\n5\n\nIm Hinblick auf das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005\nbeschloss die Kammerversammlung der Beklagten am 28.09.2004 eine\nSatzungsänderung, durch die den Mitgliedern des Versorgungswerks, die das 57.\nLebensjahr bis dahin noch nicht vollendet hatten, das Recht eingeräumt wurde, zum\n30.11.2004 eine Rückvergütung der Kapitalversorgung zu beantragen. Mit Schreiben\nvom 25.11.2004 beantragte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter\ngemäß des durch Änderungsbeschluss vom 28.09.2004 eingefügten § 30a der\nSatzung des Versorgungswerks der Beklagten die Rückvergütung der\nKapitalversorgung zuzüglich der gutgeschriebenen Gewinne. Rechte Dritter - machte\nder Kläger geltend - bestünden nicht. Insbesondere könne der Beigeladene keine\nRechte an der Kapitalversorgung geltend machen, weil der Beschluss des\nAmtsgerichts Düsseldorf nur die monatlichen laufenden Zahlungen in jeweils fälliger\nHöhe erfasse, nicht aber die Kapitalleistung selbst. In dem verwendeten\nAntragsformular erklärte der Kläger wörtlich: \"Ich bestätige, dass mit der Auszahlung\nmeine gesamten Ansprüche gegen das VZN aus der KV erloschen sind.\"\n\n6\n\nNachdem die inzwischen zur Betreuerin bestellte Ehefrau des Beigeladenen dem\nAntrag des Klägers schriftlich widersprochen und mitgeteilt hatte, dass der\nBeigeladene von seinem Wahlrecht Gebrauch mache, die Gelder aus der\nKapitalversorgung weiterhin verrenten zu lassen, lehnte die Beklagte mit Bescheid\nvom 20.12.2004 gegenüber dem Kläger die Rückvergütung der Kapitalversorgung\nnach § 30a der Satzung ab und stützte die Entscheidung darauf, dass der\nBeigeladene der Rückvergütung widersprochen habe. \n\n7\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 20.01.2005 zurück.\n\n8\n\nAuf entsprechende Klage des Klägers wurde die Beklagte durch Urteil der\nKammer vom 06.09.2006 - 20 K 776/05 - unter Aufhebung der entgegenstehenden\nBescheide verpflichtet, die Rückvergütung aus der Kapitalversorgung in\nsatzungsgemäßer Höhe an den Kläger auszuzahlen.\n\n9\n\nZur Begründung führte die Kammer in ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus:\nDer Kläger habe einen Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung aus der\nKapitalversorgung des Beigeladenen gegen die Beklagte. Es lasse sich keine\nRechtsvorschrift erkennen, die den Kläger als Insolvenzverwalter an der Ausübung\ndes Antragsrechts nach § 30a der Satzung hindern würde. Seine Berechtigung, die\ngeltend gemachte Leistung gegenüber der Beklagten zu verlangen, folge aus § 80\nAbs. 1 InsO. Hiernach gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse\ngehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den\nInsolvenzverwalter über. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe eine\nvermögenswerte Anwartschaft auf Kapitalleistung (Versorgungsanwartschaft)\nbestanden, die durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Insolvenzbeschlag\nbelegt worden sei. Dieser dem Beigeladenen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nzustehende Vermögenswert sei übertragbar und damit pfändbar gewesen. Weder\nSatzungsvorschriften noch andere Gründe ständen dem entgegen. Die Anwartschaft\nauf Kapitalversorgung sei mit der Rentenanwartschaft oder der Anwartschaft auf\nbetriebliches Ruhegeld nicht vergleichbar. Das Antragsrecht nach § 30a der Satzung\nin der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 28.09.2004 unterliege dem\nVerfügungsrecht des Klägers. Die Antragsbefugnis des Klägers als\nInsolvenzverwalter sei nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem\nAntragsrecht um ein höchstpersönliches Recht handeln würde, das nur vom\nBerechtigten selbst ausgeübt werden könnte. Ansprüche gegen einen öffentlich-\nrechtlichen Versorgungsträger seien im Allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur.\nAuch der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2004 - 503 IN 37/01 -\nstehe der Ausübung des Antragsrechts nicht entgegen, weil sich die Feststellungen\nnur auf laufende Rentenzahlungen, nicht jedoch auf das Deckungskapital bzw. die\nKapitalleistung selbst bezogen hätten, aus dem ein Teil der laufenden\nRentenzahlungen generiert werde. Der Kläger sei auch nicht gemäß § 242 BGB\ngehindert gewesen, von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch zu machen. Es sei\nnicht erkennbar, dass dem Beigeladenen durch die Ausübung des Antragsrechts für\nden Lebensunterhalt notwendige Mittel entzogen würden. \n\n10\n\nDieses Urteil ist rechtskräftig geworden.\n\n11\n\nBis dahin hatte die Beklagte dem Beigeladenen weiterhin die\nBerufsunfähigkeitsrente in unverminderter Höhe weitergezahlt. Nach Rechtskraft des\nUrteils teilte die Beklagte durch Bescheid vom 09.10.2006 dem Kläger mit, dass die\nZahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus der Kapitalversorgung über 330,47 EUR\npro Monat \"mit sofortiger Wirkung\" eingestellt worden sei.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 18.10.2006 bestimmte die Beklagte die Höhe des an den\nKläger zu leistenden Auszahlungsbetrages aus der Kapitalversorgung auf 23.303,83\nEUR. Hierbei setzte sie die Kapitalleistung zum 30.11.2004 auf 30.904,64 EUR fest\nund brachte die bis einschließlich Oktober 2006 an den Beigeladenen gezahlten\nRentenleistungen in Höhe von insgesamt 7.600,81 EUR in Abzug (23 x 330,47\nEUR).\n\n13\n\nAuf telefonische Nachfrage des Klägers erläuterte die Beklagte die\nvorgenommen Berechnung und führte hierzu aus: Mit Beginn der Mitgliedschaft in\nder Kapitalversorgung sei unter der Voraussetzung der weiteren Beitragszahlung bis\nzum 62. Lebensjahr bzw. bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit die Kapitalleistung\ngemäß Eintrittsalter des Beigeladenen auf 49.569,75 EUR festgesetzt worden. In\ndieser Kapitalleistung sei bereits der satzungsgemäße Rechnungszins von 4%\nenthalten. Gemäß dem Geschäftsplan entspreche die Rückvergütung 95 % der\nDeckungsrückstellung, die sich aus der abgezinsten Kapitalversorgung abzgl. der\nnoch zu zahlenden Nettobeträge ergebe. Zum 30.11.2004 habe der Beigeladene ein\nAlter von 55 Jahren und 5 Monaten erreicht. Zu diesem Zeitpunkt habe die\nDeckungsrückstellung 32.531,20 EUR betragen. Da der Rückkaufswert 95% dieser\nRückstellung betrage, ergebe sich ein Wert von 30.904,64 EUR.\n\n14\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er wie folgt\nbegründete: Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2006\nsei die Beklagte dazu verurteilt worden, die Rückvergütung aus der\nKapitalversorgung des Beigeladenen in satzungsgemäßer Höhe an ihn - den Kläger -\nauszuzahlen. Von der auszuzahlenden Kapitalsumme habe die Beklagte zu Unrecht\nsämtliche Rentenzahlungen aus dem Kapitalstock in Abzug gebracht, die von\nDezember 2004 bis Oktober 2006 erfolgt seien. Diese Rentenzahlungen hätten den\nKapitalstock der Kapitalversorgung nicht vermindert. Die Rentenzahlungen würden\nden Kapitalstock nicht angreifen, sondern seien der erwirtschaftete Überschuss.\nÜberdies stehe der Abzug im Widerspruch zum Tenor des verwaltungsgerichtlichen\nUrteils. Ein Abzug von Rentenzahlungen nach dem 30.11.2004 könne nicht zu\nLasten des Klägers gehen. Eventuelle Überzahlungen in der Zeit des laufenden\nProzesses habe die Beklagte zu verantworten. Außerdem fehle es an einer\ntransparenten Berechnung der Kapitalleistung. Der vom Ministerium genehmigte\nGeschäftsplan liege nicht vor. Die benötigten Barwertfaktoren gebe die Beklagte\nunter Berufung auf ihr Betriebsgeheimnis nicht preis. Ihn, den Kläger, treffe jedoch\nein Rechtfertigungszwang gegenüber den Gläubigern.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 23.11.2006 und 04.12.2006 erläuterte die Beklagte ihre\nEntscheidung ergänzend: Durch den angefochtenen Bescheid sei das Urteil des\nVerwaltungsgerichts genau umgesetzt worden. In dem vom Kläger verwendeten\nAntragsformular sei die ausdrückliche Bestätigung des Antragstellers enthalten, dass\nmit der Zahlung der Rückvergütung die gesamten Ansprüche gegen die Beklagte aus\nder Kapitalversorgung erloschen seien. Damit habe der Kläger bewusst auf alle\nAnsprüche aus der Kapitalversorgung nach dem 30.11.2004 verzichtet. Schon in der\nseinerzeitigen mündlichen Verhandlung habe sie - die Beklagte - auf die\nwirtschaftliche Unsinnigkeit des klägerischen Begehrens hingewiesen. Dessen\nungeachtet habe der Kläger an seinem zweifelhaften Ansinnen festgehalten und das\nUrteil erstritten. Die Rückvergütung sei antragsgemäß aufgrund folgender\nBerechnungsgrundlage festgestellt worden: ((49.569,75 x 0,779) - (0,9 x 100 x 12 x\n5,633)) x 95% = 30.904,64. Da die nach dem 30.11.2004 geleisteten Zahlungen an\nden Beigeladenen wegen des Verzichts auf alle weiteren Ansprüche nach dem\n30.11.2004 zu Unrecht erfolgt seien, seien sie in Abzug zu bringen bzw.\naufzurechnen gewesen. Die Höhe der Rückvergütung ergebe sich aus dem\nGeschäftsplan nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die für die weitere\nBerechnung benötigten Barwertfaktoren basierten auf internen\nKalkulationsgrundlagen, die zum Schutz der Betriebsgeheimnisse nicht mitgeteilt\nwerden könnten.\n\n16\n\nWeil der Kläger seinen Widerspruch auch in Anbetracht dieser Erläuterungen\naufrecht erhielt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2007 - dem\nKläger zugestellt am 22.01.2007 - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur\nBegründung führte sie aus: Die Rückvergütung aus der Kapitalversorgung sei\nentsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Urteil in satzungsgemäßer Höhe\nausgezahlt worden. Das Guthaben vermindere sich um die Ansprüche der Beklagten.\nDie Berechnungsgrundlagen für die Ansprüche des Klägers seien mitgeteilt worden.\nAuf die Herleitung der versicherungsmathematischen Faktoren habe der Kläger\nkeinen Anspruch. Es sei nicht Aufgabe des einzelnen Mitglieds, mögliche\nEntscheidungsgrundlagen der Selbstverwaltungsorgane zu überprüfen und\nnachzuvollziehen. Darüber hinaus unterliege die Herleitung dieser Faktoren dem\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 22.02.2007 Klage erhoben.\n\n18\n\nEr trägt zur Begründung vor: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Die\nbegehrte Auszahlung von 7.600,81 EUR müsse erst von dem Beklagten durch\nVerwaltungsakt bewilligt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die\nBeklagte einen zu geringen Auszahlungsbetrag bewilligt. Die Klage sei auch\nbegründet. Der ausgezahlte Betrag entspreche nicht der satzungsgemäßen Höhe.\nWenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Auszahlungsbetrages der\n30.11.2004 sei und Zinszuwächse der Folgezeit ihm - dem Kläger - nicht zugute\nkämen, dürften im Umkehrschluss von dem Auszahlungsbetrag Rentenzahlungen,\nwelche die Beklagte nach dem Stichtag vorgenommen habe, nicht zu Lasten des\nKlägers in Abzug gebracht werden. Es sei nicht Aufgabe des Klägers, Lasten der\nSolidargemeinschaft aufzufangen. Vielmehr müsse sich die Beklagte geleistete\nZahlungen, auf die der Beigeladene keinen Anspruch gehabt habe, von diesem\nzurückholen. Wenn dies aufgrund der finanziellen Situation des Beigeladenen nicht\nmöglich sei, könnte dies nicht durch die Insolvenzmasse aufgefangen werden. Die\nBeklagte trenne nicht sauber zwischen Insolvenzschuldner und Insolvenzmasse. Die\nZahlungen seien an den Insolvenzschuldner gegangen, ohne der Insolvenzmasse\nzuzufließen. Eine Aufrechnung nach § 51 SGB I komme deshalb nicht in Betracht.\nOhnehin könne die Beklagte mit einer Forderung, die nach Insolvenzeröffnung\nentstanden sei, nicht aufrechnen. Diese Forderung sei eine Neuforderung gegenüber\ndem Insolvenzschuldner und nicht gegenüber der Insolvenzmasse.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom\n18.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n19.01.2007 zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 25.11.2004 die\nRückvergütung aus der Kapitalversorgung in voller\nsatzungsmäßiger Höhe ohne Abzug ausgezahlter Renten an den\nInsolvenzschuldner in der Zeit von Dezember 2004 bis Oktober\n2006 an den Kläger auszuzahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie macht geltend: Die Klage sei allenfalls als Leistungsklage, nicht jedoch als\nVerpflichtungsklage zulässig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der\nAuszahlungsbetrag sei von ihr - der Beklagten - auf der Grundlage des\nverwaltungsgerichtlichen Urteils korrekt beziffert und festgesetzt. Die diffusen\nBedenken, die der Kläger äußere, seien unbegründet. Die Höhe der Rückvergütung\nerrechne sich aus dem Geschäftsplan und nach versicherungsmathematischen\nGrundsätzen. Sie - die Beklagte - sei auch berechtigt, vom Auszahlungsbetrag die an\nden Beigeladenen ausgezahlten Berufsunfähigkeitsrenten in Abzug zu bringen. Die\nArgumentation des Klägers gehe dahin, dass sie - die Beklagte - durch die Zahlung\nan ihr Mitglied nicht von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger freigeworden sei\nund daher verpflichtet sei, die Zahlung noch einmal zu leisten. Tatsächlich seien die\nZahlungen jedoch nicht rechtsgrundlos erfolgt, sondern aufgrund des\nRentenbescheides vom 11.02.2004 mit Wirkung ab dem 01.01.2004. Eine\nAufhebung des Bewilligungsbescheides sei erst nach Rechtskraft des\nverwaltungsgerichtlichen Urteils ab November 2006 erfolgt. Vorher habe ihrerseits\nkeine Verpflichtung zur Aufhebung des Rentenbescheides bestanden. Aber selbst\nwenn man annehmen wollte, dass sie - die Beklagte - zu Unrecht Rentenzahlungen\nan ihr Mitglied geleistet habe, so müsse dem Zahlungsanspruch des Klägers der\nRückzahlungsanspruch entgegengehalten werden. In entsprechender Anwendung\nvon § 51 SGB I könne der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf\nGeldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die\nAnsprüche auf Geldleistungen pfändbar seien. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage - mit dem von der Kammer sinngemäß ausgelegten Begehren - ist als\nVerpflichtungsklage zulässig.\n\n27\n\nIhrer Zulässigkeit steht nicht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils\nvom 06.09.2006 entgegen. Durch dieses Urteil ist die Beklagte dem Grunde nach zur\nRückvergütung der Kapitalversorgung an den Kläger verpflichtet worden. Es steht\neiner Verpflichtung zur Festsetzung der Auszahlungssumme in einer bestimmten\nHöhe nicht entgegen. Der vorliegende Streit betrifft nicht etwaige Ansprüche auf die\nAuszahlung bereits bewilligter Leistungen oder Auszahlungsmodalitäten, die ggf.\ndurch Leistungsklage zu verfolgen wäre, sondern die Frage, ob die Höhe der\nRückvergütung in richtiger, d.h. satzungsmäßiger Weise durch den Bescheid vom\n18.10.2006 festgesetzt (bestimmt) worden ist. Die Festsetzung der Leistungshöhe\nerfolgt durch Verwaltungsakt. Die Beklage hat diesen Weg ausdrücklich gewählt und\ndie Festsetzung der Rückvergütung in Bescheidform gekleidet. Ein Vorgehen in der\nForm eines Verwaltungsakts entspricht zudem auch § 26 der Satzung des\nVersorgungswerks der Beklagten vom 28.09.2004/27.11.2004. Diese Vorschrift\nenthält eine Gerichtsstandbestimmung für Anfechtungsklagen gegen\nVerwaltungsakte und setzt mithin voraus, dass die Entscheidungen der Beklagten\ndurch Verwaltungsakt ergehen.\n\n28\n\nDie hiernach zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet.\n\n29\n\nDie Entscheidung der Beklagten, dem Kläger aus der Kapitalversorgung nur\neinen Betrag von 23.303,83 EUR (zurück) zu vergüten, ist rechtswidrig und verletzt\nden Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat\nAnspruch auf Festsetzung der Auszahlungssumme in der begehrten Höhe ohne\nAbzug von 7.600,81 EUR. \n\n30\n\nDer Anspruch des Klägers auf Festsetzung der Rückvergütung in der von ihm\nbegehrten Höhe folgt aus § 30a Abs. 4 der Satzung in der hier maßgeblichen\nFassung vom 28.09.2004. Hiernach ergibt sich die Höhe der Rückvergütung aus dem\nGeschäftsplan und wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen\nerrechnet.\n\n31\n\nDa der Bescheid vom 18.10.2006 - wie nachfolgend dargelegt wird - einer\nÜberprüfung in der Sache nicht stand hält, bedarf es an dieser Stelle keiner\nErörterung, ob er - mangels hinreichender schriftlicher Begründung (vgl. §§ 39, 46\nVwVfG NRW) - zudem formell rechtswidrig ist, weil der Kläger von der Beklagten für\ndie Berechnung des Rückkaufswertes auf den ihm nicht bekannten und unter\nBerufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht bekannt gegebenen\nGeschäftsplan des Versorgungswerks verwiesen worden ist,\n\n32\n\nvgl. insoweit (zum Rückkaufswert von Lebensversicherungen): BVerfG, Beschluss vom\n15.02.2006 - 1 BvR 1317/96 - NJW 2006, 1783.\n\n33\n\nDer Kläger hat seine Rüge der mangelnden Nachvollziehbarkeit der\nBerechnungsgrundlagen in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Das\nGericht legt deshalb bei den folgenden Ausführungen zugrunde, dass die von der\nBeklagten für die Berechnung verwendeten Rechenwerte und Faktoren mit dem\nGeschäftsplan übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind.\n\n34\n\nLegt man die von der Beklagten verwendeten Zahlen und Berechnungsfaktoren\nzugrunde, so ist die von der Beklagten vorgenommene Berechnung in den ersten\nbeiden Rechenschritten nicht zu beanstanden.\n\n35\n\n1. Schritt: (49.569,75 EUR >Leistung der KV im Versorgungsfall< x 0,779 =\n38.614,84 EUR) - (0,9 x 100 x 12 x 5,633 = 6.083,64 EUR) = 32.531,20 EUR (=\nDeckungsrückstellung).\n\n36\n\n2. Schritt: 32.531,20 EUR (Deckungsrückstellung) x 95 % (lt. Geschäftsplan) =\n30.904,64 EUR (= Rückkaufswert)\n\n37\n\nDie weitere Berechnung ist jedoch in ihrem 3. Schritt fehlerhaft und daher\nrechtswidrig, weil die Beklagte von der letztgenannten Summe (dem Rückkaufswert)\nzu Unrecht diejenigen Rentenzahlungen abgezogen hat, die seit dem 30.11.2004\n(Ausübung des Rückzahlungsrechts durch den Kläger) an den Beigeladenen\nausgezahlt worden sind.\n\n38\n\nEine Rechtsgrundlage für diesen Abzug ist weder der Satzung noch anderen\nVorschriften zu entnehmen.\n\n39\n\nDie Satzung des beklagten Versorgungswerks sieht in § 30a einen derartigen\nAbzug geleisteter Beiträge vom Rückkaufswert nach Ausübung des Antragsrechts\nnicht ausdrücklich vor.\n\n40\n\nDer Anspruch des Klägers auf Auszahlung der vollständigen Rückvergütung in\nsatzungsmäßiger Höhe ist auch nicht infolge Aufrechnung mit einer Gegenforderung\nseitens der Beklagten in Höhe der streitigen 7.600,81 EUR erloschen. Die\nVoraussetzungen für eine wirksame Aufrechnungserklärung lagen nicht vor.\n\n41\n\nHinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtswirkungen einer Aufrechnung,\ndie auch im öffentlichen Recht grundsätzlich möglich ist,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10.4.1977- 2 C 7/96 - DÖV 1997, 875,\n\n43\n\nfinden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende\nAnwendung und nicht die speziellen Regelungen des Sozialgesetzbuches,\n\n44\n\nvgl. OVG Hamburg, Urteil vom 01.09.2006 - 1 Bf 392/04 - Juris.\n\n45\n\nNach § 387 BGB analog kann, wenn zwei Personen einander Leistungen\nschulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung\ngegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende\nLeistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.\n\n46\n\nEine derartige Aufrechnungslage ist hier jedoch nicht gegeben. Es fehlt an einer\nfälligen Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger.\n\n47\n\nDie Beklagte berühmt sich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs\ngegen den Kläger, weil gemäß § 30a der Satzung mit der Auszahlung der\nRückvergütung alle Rechte aus der Kapitalversorgung erloschen seien. Ein solcher\nErstattungsanspruch steht der Beklagten gegenüber dem Kläger jedoch nicht zu.\n\n48\n\nDer allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein eigenständiges\nRechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches es ermöglicht, ohne Rechtsgrund\nerbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen\nrückgängig zu machen,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85.\n\n50\n\nEs ist höchst- und oberrichterlich anerkannt, dass die\nAnspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§\n812 ff. BGB) entsprechen, der im bürgerlichen Recht die Rückgewähr des\nrechtsgrundlos Erlangten regelt,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.1985 a.a.O. und vom 18.01.2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE\n112, 351; OVG Weimar, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00 - juris; OVG Lüneburg, Urteil vom\n26.05.2004 - 4 LC 408/02 - NVwZ 2004, 1513-1515.\n\n52\n\n§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW enthält eine Positivierung dieses allgemeinen\nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der öffentlichen Hand für bestimmte\nFälle. Nach der genannten Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für\ndie Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts\neiner auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen\nzu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt\nfestzusetzen. Die Vorschrift gilt im Anwendungsbereich des VwVfG NRW für die\nRückforderung in allen Fällen von aufgrund eines Verwaltungsakts erbrachten\nLeistungen gegenüber dem Bürger, wenn und soweit die Wirksamkeit des\nVerwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen ist. Sie regelt den\nErstattungsanspruch der öffentlichen Hand als Folge der rückwirkenden Aufhebung\neines Verwaltungsakts für ihren Anwendungsbereich abschließend; daneben\nkommen Erstattungsansprüche der öffentlichen Hand nach den allgemeinen\nRechtsgrundsätzen des Erstattungsrechts nur noch für den von § 49a VwVfG NRW\nnicht geregelten Bereich in Betracht,\n\n53\n\nvgl. zum Vorstehenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008,\n\n54\n\nFindet hiernach § 49a VwVfG auch auf die Erstattung von rechtsgrundlos\ngeleisteten Rentenzahlungen nach der Satzung eines berufsständischen\nVersorgungswerks Anwendung, so fehlt es vorliegend bereits an der in § 49a Abs. 1\nS. 2 VwVfG zwingend vorgeschriebenen Festsetzung der zu erstattenden Leistung\ndurch Bescheid. Erst der Erlass eines solchen Erstattungsbescheides (gegenüber\ndem Kläger) hätte die für die Aufrechnung gemäß § 387 BGB erforderliche Fälligkeit\nder Forderung zur Folge.\n\n55\n\nAber selbst wenn man annehmen wollte, die Verwaltungsbehörde könnte bereits\ndann wirksam die Aufrechnung erklären, wenn sie berechtigt wäre, gegenüber dem\nLeistungsempfänger einen Erstattungsbescheid zu erlassen, würde dies im\nvorliegenden Fall nicht zur Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung führen.\n\n56\n\nDie Beklagte wäre nämlich nicht berechtigt, gegenüber dem Kläger einen\nErstattungsbescheid zu erlassen. Die Rentenleistungen sind - wie die Beklagte selbst\nvorträgt - aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 11.12.2003 und vom 11.02.2004\nerbracht worden. Diese Bewilligungsbescheide sind weiterhin wirksam, denn sie sind\nvon der Beklagten nicht aufgehoben worden. In dem - gegenüber dem Beigeladenen\nerlassenen - Bescheid vom 09.10.2006 heißt es, dass die Zahlung der Rente aus der\nKapitalversorgung mit sofortiger Wirkung eingestellt werden müsse. Dass dieser\nBescheid vom Beigeladenen nicht angefochten worden und deshalb ihm gegenüber\nbestandskräftig ist, ändert nichts daran, dass er seinem Inhalt nach auszulegen ist\nund seine Wirkung nicht weiter gehen kann, als der objektive Erklärungsinhalt es\nzulässt. Die von der Beklagten verwendete Formulierung \"mit sofortiger Wirkung\"\nsowie das Unterlassen jeglicher Erwägungen zum Vertrauensschutz und zur\nErmessensausübung im Bescheid vom 09.10.2006 verbietet nach Ansicht der\nKammer den Schluss, dass die Leistungsbewilligung mit Wirkung für die\nVergangenheit aufgehoben werden sollte. Mithin bilden die Bewilligungsbescheide\nvom 11.12.03 und vom 11.02.2004 weiterhin einen wirksamen Rechtsgrund für die\nerbrachten Leistungen.\n\n57\n\nEin Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung von 7.600,81 EUR\nlässt sich auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch\nherleiten. Insbesondere sind die Bewilligungsbescheide vom 11.12.2003 und vom\n11.02.2004 nicht auf andere Weise als durch Widerruf, Rücknahme oder auflösende\nBedingung unwirksam geworden. Die Rechte aus der Kapitalversorgung sind nicht\ndurch Verzichtserklärung des Klägers bei Beantragung der Rückvergütung\nerloschen. Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die Erklärung des Klägers,\ner bestätige, dass mit der Auszahlung seine gesamten Ansprüche gegen die\nBeklagte aus der Kapitalversorgung erlöschen, überhaupt als rechtsvernichtende\nVerzichtserklärung ausgelegt werden und das Erlöschen von Ansprüchen bewirken\nkann, die durch Bescheide gegenüber dem Beigeladenen begründet worden sind.\nJedenfalls bezieht sich die genannte Erklärung auf den Zeitpunkt der Auszahlung\nund nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Keine andere Regelung enthält die\nentsprechende Satzungsvorschrift (§ 30a Abs. 4). Auch sie ordnet das Erlöschen der\nRechte aus der Kapitalversorgung \"mit der Auszahlung der Rückvergütung\" an. Ein\nöffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Beklagten wegen zu Unrecht\ngeleisteter Rentenzahlungen kann deshalb frühestens mit Auszahlung der\nRückvergütung entstanden sein. Die Aufrechnung mit einem Anspruch noch vor\nseiner Entstehung ist jedoch ausgeschlossen. \n\n58\n\nSchließlich wäre aber selbst dann die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn man\nden Standpunkt vertreten wollte, die Beklagte habe durch den gegenüber dem\nBeigeladenen ergangenen Bescheid vom 09.10.2006 bestandskräftig die\nLeistungsbewilligung ab dem 01.12.2004 zurückgenommen oder der Anspruch des\nKlägers auf Berufsunfähigkeitsrente sei durch Verzichtserklärung des Klägers bereits\nbei Antragstellung nach § 30a der Satzung erloschen. Es würde dann immer noch an\nder Gegenseitigkeit der Forderungen fehlen. Die Beklagte möchte gegenüber dem\nKläger bzw. der Insolvenzmasse mit einer Forderung aufrechnen, die ihr - wenn\nüberhaupt - gegen den Beigeladenen zusteht. Die Rentenzahlungen erhalten hat der\nBeigeladene persönlich. Er ist der Bereicherte und nicht der Kläger bzw. die\nInsolvenzmasse. \n\n59\n\nNach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen,\ndas dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er\nwährend des Verfahrens erlangt. Hingegen gehören Gegenstände, die nicht der\nZwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse, vgl. § 36 Abs. 1 S. 1\nZPO. Es bedarf hier nicht der grundsätzlichen Klärung, ob der nach der Satzung des\nVersorgungswerks der Beklagten bestehende Anspruch auf (zusätzliche)\nBerufsunfähigkeitsrente aus der Kapitalversorgung ein nach § 850 b Abs. 1 Nr. 1\nZPO unpfändbarer bzw. nach § 850 c ZPO lediglich bedingt pfändbarer Anspruch ist\nund mithin regelmäßig der Insolvenzmasse entzogen ist. Denn jedenfalls im konkret\nzu beurteilenden Fall ist der Anspruch auf laufende Rentenzahlung aus der\nKapitalversorgung vom Insolvenzgericht durch Beschluss vom 05.02.2004 in Gestalt\ndes Ergänzungsbeschlusses vom 29.11.2004 ausdrücklich aus der Insolvenzmasse\nherausgenommen worden. Dieser Vermögenswert sollte gerade nicht dem Zugriff der\nGläubiger unterliegen, sondern dem Beigeladenen zufließen. Waren und sind aber\ndie Leistungen der Berufsunfähigkeitsrente aus der Kapitalversorgung nicht\nGegenstand der Insolvenzmasse, so ist die Insolvenzmasse nicht bereichert.\n\n60\n\nDamit steht einer Aufrechnung auch die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO\nentgegen: Hiernach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Gläubiger (hier: die\nBeklagte), dessen Forderung (der vermeintliche Anspruch auf Erstattung der\nRentenleistungen) aus dem freien Vermögen des Schuldners (des Beigeladenen) zu\nerfüllen ist, etwas (die Zahlung der Rückvergütung) zur Insolvenzmasse\nschuldet.\n\n61\n\nDem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es habe sich bei den\n(Über-) Zahlungen nicht um dem freien Vermögen des Beigeladenen unterfallende\nLeistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente gehandelt, weil der Beigeladene keinen\nAnspruch mehr auf solche Leistungen gehabt habe - es handele sich vielmehr um\nnicht zweckbestimmte Zahlungen, die der Insolvenzmasse zuzurechnen seien. Denn\ndie Beklagte wollte mit ihrer Leistung zweckgerichtet gerade eine vermeintliche\nSchuld gegenüber dem Beigeladenen erfüllen, die aus den Bewilligungsbescheiden\nvom 11.12.2003 und vom 11.02.2004 folgte.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach\nnicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen die Kosten des\nBeigeladenen aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und\nsich somit auch nicht selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt. \n\n63\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-04/20-k-718-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-04/20-k-718-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254331","retrieved":"2026-07-09 02:17:57.420192+00:00"}}