{"status":"available","doknr":"OLD254369","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0603.6K5255.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"6 K 5255/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, vgl. § 166 \nVwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.\n\n3\n\n1. Dabei hat das Gericht den gestellten Klageantrag dahingehend ausgelegt, \ndass der Kläger begehrt festzustellen, dass er berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug im \nInland mit der polnischen Fahrerlaubnis zu führen. Die Verpflichtung, eine neue \nFahrerlaubnis zu erteilen, so wie im Klageantrag formuliert, kann im Wege des \nKlageverfahrens nicht erreicht werden. Dafür fehlt schon das erforderliche \nVorverfahren gemäß § 68 VwGO. Dem Kläger geht es ersichtlich darum, zu \nerreichen, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch \nmachen darf.\n\n4\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 1 FeV im \nInland Gebrauch machen darf.\n\n5\n\nHier hatte der Kläger ausweislich des Auszugs aus dem Fahrerlaubnisregister \naufgrund seiner am 15. Juni 1977 in Polen erworbenen polnischen Fahrerlaubnis \nnach § 92 Bundesvertriebenengesetz in der damals geltenden Fassung einen \ndeutschen Führerschein erhalten. Damit wurde seine polnische Fahrerlaubnis in \nDeutschland anerkannt. Eine Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist mit der \nAusstellung des Führerscheins nicht erfolgt,\n\n6\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 31. August 2006 - 6 K 4892/05 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom \n24. April 1985 - 3 StR 66/85 -, juris.\n\n7\n\nDem Kläger ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-\nRauxel vom 29. Januar 1990 „die Fahrerlaubnis\" entzogen worden. Dies hat nach § \n69 b StGB Auswirkungen auf die polnische Fahrerlaubnis. Danach gilt: Darf der Täter \nauf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, \nohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so \nhat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von \nder Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Während der Sperre darf weder \ndas Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch \neine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.\n\n8\n\nDer am 28. Januar 2005 neu ausgestellte polnische Führerschein dokumentiert \nnicht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, sondern ist ein Ersatzdokument für die \nam 15. Juni 1977 erworbene polnische Fahrerlaubnis. Auf dem am 28. Januar 2005 \nausgestellten Führerschein ist vermerkt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B am 15. \nJuni 1977 erworben worden ist. Die Behauptung des Klägers vom 6. Juli 2006, dass \ner den Führerschein während eines Aufenthaltes von Juli bis Dezember 2004 in einer \npolnischen Fahrschule gemacht habe und das Datum vom 15. Juni 1977 \nübernommen worden sei, da es noch in der EDV gespeichert sei, lässt eine andere \nBewertung nicht zu. Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit den Angaben im \nFührerschein, der bei Ablegung einer neuen Prüfung dieses Datum enthalten hätte. \nObwohl der Beklagte bereits am 13. Dezember 2006 darauf hingewiesen hatte, dass \nes sich nicht um eine neue Fahrerlaubnis, sondern um die Ausstellung einer \nZweitschrift des am 15. Juni 1977 erworbenen Führerscheins handelt, hat der Kläger \nseine Behauptung nicht mit Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln belegt. Wieso \nein EDV-Fehler vorliegen sollte, ist nicht weiter erläutert und damit auch nicht \nnachvollziehbar. Es hätte darüber hinaus nahegelegen, dass er eine Bescheinigung \nüber die behauptete Prüfung beim polnischen TÜV vorlegt. Somit ist davon \nauszugehen, dass der Kläger am 28. Januar 2005 keine neue polnische \nFahrerlaubnis erworben hat.\n\n9\n\nDabei kann offen bleiben, ob die polnische Fahrerlaubnis, die vor dem Beitritt \nPolens zur europäischen Gemeinschaft erteilt wurde, heute als EU-Fahrerlaubnis zu \nbetrachten ist oder als eine sonstige ausländische Fahrerlaubnis. Denn in beiden \nFällen muss der Kläger das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in \nDeutschland Gebrauch zu machen, beantragen. Das folgt aus § 28 Abs. 5 FeV für \nEU-Fahrerlaubnisse und aus § 4 Abs. 4 IntKfzVO für sonstige ausländische \nFahrerlaubnisse.\n\n10\n\nNach § 28 Abs. 5 FeV wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer \nder in Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, \nauf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Eine \nübereinstimmende Regelung findet sich in § 4 Abs. 4 IntKfZVO.\n\n11\n\nDem Kläger war hier die deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig von einem \ndeutschen Gericht durch Strafbefehl des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 29. \nJanuar 1990 wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Damit durfte der \nKläger von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht mehr Gebrauch \nmachen, ohne zuvor die Zuerkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis \nin Deutschland Gebrauch zu machen, zu beantragen und zu erhalten. Einen solchen \nAntrag hat der Kläger bisher nicht gestellt. Somit ist der Ausspruch in der Verfügung \nvom 7. Dezember 2006, dass der Kläger nicht berechtigt ist, im Inland Kraftfahrzeuge \nzu führen, zu Recht erfolgt. \n\n12\n\n2. Aber selbst wenn die Vorsprache des Klägers vom 6. Juli 2006 als Antrag \nnach § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntkfZVO anzusehen wäre und die \nangegriffene Entscheidung als Ablehnung eines solchen Antrages, wäre die \nEntscheidung rechtmäßig.\n\n13\n\nDie Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis \n(wieder) Gebrauch zu machen, wird nur erteilt, wenn die Gründe für die Versagung \noder Entziehung nicht mehr bestehen,\n\n14\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 54.04 -, \nNZV 2006 S. 330.\n\n15\n\nDer Kläger muss nach deutschem Recht nach § 13 Nr. 2 c) FeV ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beibringen, da er mit einer Blutalkoholkonzentration von \n1,96 Promille am 25. Juni 1995 ein Fahrzeug geführt hat. Zumindest ist ein ärztliches \nGutachten nach § 13 Nr. 1 FeV beizubringen, da zu klären ist, ob \nAlkoholabhängigkeit noch besteht. Eine solche war in dem Gutachten des TÜV \nRheinland vom 30. August 2004 angenommen worden. \n\n16\n\nEinen solchen Nachweis hat der Kläger hier nicht erbracht. Allein der Ablauf der \nmit der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängten Sperrfrist reicht nicht aus, um eine \nFahreignung nachzuweisen, \n\n17\n\nso auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30. Januar 2007 - 1 R 39/06 -, \njuris.\n\n18\n\nDie Vorschriften des § 28 Abs. 5 FeV und § 4 Abs. 4 IntKfzVO sind auch mit \nhöherrangigem europäischem Recht vereinbar,\n\n19\n\nvgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 11. Dezember 2007 - 6 K 1806/07 - zu der \nentsprechenden Vorschrift des § 4 Abs. 4 IntKfzVO und dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. \nApril 2008 - 16 A 174/08 - und Gerichtsbescheid der Kammer vom 11. Dezember 2007 - 6 K \n1820/07-.\n\n20\n\nDie getroffene Entscheidung, dem Kläger die Zuerkennung des Rechts, innerhalb \nder Bundesrepublik Deutschland von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu \nmachen, zu versagen, widerspricht insbesondere nicht den Regelungen des Art. 1 \nAbs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom \n29. Juli 2001 (ABl. Nr. L237/1; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG). Nach dem \nWortlaut von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat \nes ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem \nanderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem \nHoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, \nAussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Zu der \nAuslegung der Führerscheinrichtlinie hat der Europäische Gerichtshof zwar Stellung \ngenommen. Die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes \nzugrundeliegenden Fälle sind jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.\n\n21\n\nIn der Rechtssache Kapper, \n\n22\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - 4-C-476/01 -, NZV 2004, 372 ff.,\n\n23\n\nhat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass es der Grundsatz der \ngegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dem Aufnahmemitgliedstaat auch \nverbiete, bei einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen \nStraßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins, der dem Führer \neines Kraftfahrzeuges von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit der \nBegründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den \nInformationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfüge, zum Zeitpunkt der \nAusstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet \ndieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates gehabt \nhabe. Danach darf die Bundesrepublik Deutschland die Frage des ordentlichen \nWohnsitzes nicht prüfen; ein solcher Fall liegt hier auch nicht vor. Im zweiten Teil der \nEntscheidung führt der Europäische Gerichtshof aus, dass § 28 Abs. 5 FeV \nausdrücklich vorsehe, dass die deutschen Behörden dem Betroffenen gestatten \nkönnen, von seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis \nGebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht \nmehr bestehen. Sei die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete \nSperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines \nMitgliedstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 \nder Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat weiterhin, die Anerkennung der \nGültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen \nMitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Die Anerkennung eines von einem \nanderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins soll unter Berufung auf nationale \nVorschriften nicht unbegrenzt verweigert werden können.\n\n24\n\nDamit hat sich der Europäische Gerichtshof mit einer anderen Fallgestaltung \nbeschäftigt, die hier nicht vorliegt. Hier ist gerade nicht die Frage zu beantworten, ob \nein nach Ablauf der Sperrfrist in Polen erworbener Führerschein in Deutschland \nanzuerkennen ist. \n\n25\n\nAuch die Rechtssache I,\n\n26\n\nvgl. Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 -\n Rechtssache C 227/05 -,\n\n27\n\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Herr I hatte, nachdem ihm in Deutschland \nwegen Verstößen gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis \nentzogen und eine Sperrfrist von 18 Monaten erteilt worden war, anschließend \nseinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und dort, nachdem er sich in Österreich \neiner medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner \nFahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein für die \nKlassen A und B erworben.\n\n28\n\nDiese Fallgestaltung ist ebenfalls mit der des vorliegenden Falles nicht \nvergleichbar.\n\n29\n\nDie Rechtssache L1,\n\n30\n\nvgl. Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 28. September 2006 - C 340/05 -, \nDAR 2007, 77\n\n31\n\nbefasst sich damit, wie der Fall zu beurteilen ist, dass nach Verhängung einer \nSperrfrist ein belgischer Führerschein erworben worden ist. Hier betont der \nEuropäische Gerichtshof, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung Art. 1 Abs. 2 \nder Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den \nMitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und den \nMitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auferlege, die keinen \nErmessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräume, die zu erlassen sind, \num dieser Verpflichtung nachzukommen. Daraus ergebe sich insbesondere, dass, \nwenn die Behörde eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der \nRichtlinie 91/439/EWG ausgestellt habe, die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt \nseien, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen. Zugleich weist \nder Europäische Gerichtshof darauf hin, dass, da bei Entzug der deutschen \nFahrerlaubnis von Herrn L1 keine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in \nDeutschland angeordnet worden sei, die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis, \nnach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ihre innerstaatlichen Vorschriften über \nEinschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf ihn \nanzuwenden, nur auf Grund des Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des \nFührerscheins in Belgien ausüben könnte.\n\n32\n\nDiesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht \nhaben sollen, eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis zu \nüberprüfen, die nach Ablauf der Sperrfrist erworben worden ist. Darum geht es im \nvorliegenden Fall eindeutig nicht, denn hier ist nach Erwerb des Führerscheins in \nPolen ein neuer Umstand aufgetreten, der die Bundesrepublik Deutschland \nermächtigte, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 StVG dem Kläger die \nFahrerlaubnis zu entziehen. Vor dem Hintergrund, dass § 28 Abs. 5 FeV nicht im \nWiderspruch zu europäischen Vorschriften steht, musste der Kläger nachweisen, \ndass die Eignungsmängel inzwischen behoben sind. Diesen Nachweis hat er bisher \nnicht geführt. \n\n33\n\nZu dem selben Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes \n\n34\n\nvgl. Urteil vom 30. Januar 2007, - 1 R 39/06 -, juris. \n\n35\n\nDarin führt es aus, dem Erfordernis, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach \nAblauf der Sperrfrist erworben sein müsse, könne die Auffassung des Gerichtshofs \nentnommen werden, dass derjenige, der sich als ungeeignet zum Führen eines \nKraftfahrzeuges erwiesen habe und dem aus diesem Grunde die Fahrerlaubnis \nentzogen worden sei, über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die \nWiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen habe. Die Kammer schließt sich \nder Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes an, dass das \nAblehnungsrecht in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG weitgehend leer liefe, \nhielte man den Mitgliedstaat für verpflichtet, auch die vor dem Entzug der \nFahrerlaubnis erworbene ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrzeit \nanzuerkennen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-03/6-k-5255-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-03/6-k-5255-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254369","retrieved":"2026-07-09 02:18:00.429689+00:00"}}