{"status":"available","doknr":"OLD254371","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0603.26K6021.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"26 K 6021/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- EUR\nabwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1959 geborene, ledige und kinderlose Kläger steht als\nRegierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A10 BBesO) im Dienst des beklagten\nLandes und verrichtet seinen Dienst bei dem M. \n\n3\n\nMit seiner Bezügemitteilung laufende Nummer 000, gültig ab 12/03 wurde er auf\ndie Sonderzahlung 2003 hingewiesen, die auf der Basis der vom Landtag geplanten\nFassung des neuen Sonderzahlungsgesetzes bei einem Bruttogrundgehalt von\n2.732,45 EUR mit 1362,90 EUR brutto ausgewiesen und dem Kläger nachfolgend\nauch so ausgezahlt wurde. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28. Dezember 2003\nWiderspruch u.a. gegen die Sonderzahlung 2003 und trug vor, nach altem Recht\nwären ihm für das Jahr 2003 84,29% des Dezember-Bruttogrundgehaltes zu\ngewähren, während dies nach dem neuen Recht nur noch 50% seien. Da auch das\nUrlaubsgeld entfallen sei, verstoße die gekürzte Zahlung gegen den\nverfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.\nDer Kläger legte mit dem Widerspruch ausführlich dar, dass aus seiner Sicht bei\neiner Gesamtbetrachtung der gesetzgeberischen Aktivitäten und Unterlassungen\n(i.S.v. unterlassenen Besoldungserhöhungen) einschließlich der Regelungen über\nVersorgung, Beihilfe und Arbeitszeit per Saldo eine unzulässige Besoldungskürzung\ngegeben sei. Ferner sei das Abstufungsgebot innerhalb der Laufbahnen verletzt, weil\nein nach A8 BBesO besoldeter Beamter eine höhere Sonderzahlung als er erhalte\n(Ziffer 1 des Widerspruchs), der Gleichheitssatz im Verhältnis zu Angestellten verletzt\nsei (Ziffer 2 des Widerspruchs), ferner der Gleichheitssatz in Bezug auf solche\nBeamten verletzt sei, die in den Genuss der 58-er Regelung gekommen seien\n(Ziffer 2a des Widerspruchs), die Neuregelung über keine Rechtsgrundlage verfüge\nund unzulässige Rückwirkung entfalte (Ziffer 3 des Widerspruchs) und dass\nwechselseitige Treuepflichten verletzt würden, u.a. weil er auf der Basis der\nvormaligen Höhe der Sonderzuwendung langfristige Dispositionen getroffen habe\n(Ziffer 4 des Widerspruchs). \n\n4\n\nMit am 12. August 2004 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom\n10. August 2004 wies das M den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe\nnach dem geltenden Recht eine Sonderzahlung erhalten. Für darüber hinaus\ngehende Zahlungen bestünde keine gesetzliche Grundlage. Das\nSonderzahlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sei in einem\nparlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen\nund verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Weder sei der Grundsatz der\namtsangemessenen Alimentation verletzt noch bestehe Bestandsschutz, da die\nSonderzahlung nicht zum Kernbestand der Alimentation gehöre. Die Höhe der\nAbsenkung sei nicht unverhältnismäßig. Mit der gewählten sozialen Staffelung werde\nden unterschiedlichen finanziellen Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung\ngetragen.\n\n5\n\nAm 13. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Begehren\nangekündigt hat, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 eine\nSonderzuwendung in Höhe von 84,29% seines Bruttogrundgehaltes für\nDezember 2003 zu zahlen, ferner per Fälligkeit Juli 2004 Urlaubsgeld in Höhe von\n255,56 EUR sowie für zukünftige Jahre Urlaubsgeld und Sonderzuwendung nach\neben diesen Maßstäben zu gewähren. Zur Begründung wiederholt er seine\nErwägungen aus dem Widerspruch.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2005 kündigte der Kläger an, nur noch die\nAnträge auf erhöhte Sonderzahlung für das Jahr 2003 und auf Urlaubsgeld für das\nJahr 2004 weiter verfolgen zu wollen. Unter dem 28. April 2005 hat der Kläger\nzwecks Erhalt einer höheren Sonderzahlung für das Jahr 2004 ebenfalls Klage vor\ndem Verwaltungsgericht erhoben (Aktenzeichen 26 K 1885/05). \n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 11. März 2005 hat die\nKammer den Streitgegenstand \"Urlaubsgeld 2004\" abgetrennt und dieses Begehren\nmit Urteil vom 11. März 2005 (Aktenzeichen 26 K 1144/05) abgewiesen. Die von der\nKammer zugelassene Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 20. Juni 2007 zurückgewiesen\n(21 A 1634/05) und die Revision nicht zugelassen. Seine\nNichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger mit Schreiben vom 30. August 2007\nzurück genommen.\n\n8\n\nWegen vormaliger Bedenken im Hinblick auf eine mit der Rechtsänderung einher\ngehende Rückwirkung hatte die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom\n11. März 2005 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das\nBundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 28. September 2007\nfür unzulässig erklärt.\n\n9\n\nDer Kläger verfolgt sein Begehren auf Gewährung einer erhöhten Sonderzahlung\nweiter. Nach Hinweis des Gerichts auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - beruft sich der\nKläger für seine Rechtsansicht auf Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts\nArnsberg vom 27. Dezember 2007 (2 K 2366/06 - Vorlagefrage Urlaubsgeld) und\nvom 14. März 2007 (2 K 664/04 - Vorlagefrage Sonderzuwendung 2003), mit dem\ndas SZG NRW (erneut) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden ist.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des\nWiderspruchsbescheides des M vom 10. August 2004 zu\nverpflichten, ihm für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von\n934,68 Euro als weitere Sonderzuwendung nebst 5 v.H. Zinsen\nüber dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz\nseit dem 13. September 2004 zu gewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land verteidigt das SZG NRW und beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des M verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine\nhöhere Sonderzahlung für das Jahr 2003 als ihm bereits auf der Grundlage des SZG\nNRW ausgezahlt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil es an einer gesetzlichen\nGrundlage hierfür fehlt.\n\n17\n\nZu einem ebenfalls auf Gewährung der Sonderzahlung 2003 nach Maßgabe\n\"fortgeltenden alten Bundesrechts\" gerichteten Begehren eines anderen Beamten hat\nder 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit\nUrteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - (Juris und NRWE) ausgeführt:\n\n18\n\n\"Die Klage hat ... keinen Erfolg, weil die nach § 2 Abs. 1 BBesG\nerforderliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt.\nDas Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SoZuwG)\nidF der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686),\nhat im Kalenderjahr 2003 nicht fortgegolten, weil das Land Nordrhein-Westfalen\nvon der ihm durch § 67 BBesG idF des Art. 13 Gesetz über die Anpassung von\nDienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur\nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom\n10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1805) eröffneten\nGesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Das bereits zitierte\nSonderzahlungsgesetz - NRW enthält eine Regelung über die Gewährung einer\njährlichen Sonderzahlung und sperrt wegen Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG\n2003/2004 die vorübergehende weitere Anwendung des grundsätzlich mit dem\nInkrafttreten des Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 am 16. September 2003\naufgehobenen Sonderzuwendungsgesetzes.\nDas Sonderzahlungsgesetz - NRW steht im Einklang mit dem Grundgesetz.\nDem beklagten Land stand die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des\nSonderzahlungsgesetzes - NRW zu. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom\n20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl. 2007, 474, in dem es um die\nGewährung von Urlaubsgeld ging, ausgeführt: \"Die Besoldung und Versorgung\nder Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen\nDienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte - abgesehen vom Fall des Art. 73\nNr. 8 GG - nach Art. 74a Abs. 1 GG in der hier noch einschlägigen Fassung\nvom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die\nkonkurrierende Gesetzgebung besagt, dass die Länder die Befugnis zur\nGesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner\nGesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat\n(Art. 72 Abs. 1 GG Fassung 2002). Durch den Erlass des Urlaubsgeldgesetzes\nhat der Bund von seiner Befugnis, eine Regelung über die Besoldung der\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes aus Anlass des Jahresurlaubs zu\ntreffen, abschließend Gebrauch gemacht. § 67 BBesG idF des Art. 13 Nr. 7\nBBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthielten\nBestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG (Fassung 2002), die es den\nLändern erlaubten, das subsidiär fortgeltende Urlaubsgeldgesetz durch\n(landesrechtliche) Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen\nzu ersetzen. Mit dem Erlass der zitierten Bestimmungen des BBVAnpG\n2003/2003 hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der\nEinschätzung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (vgl.\nArt. 72 Abs. 2 GG Fassung 2002) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf\nVeranlassung des Bundesrats (vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte\nbei Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, § 68a RdNrn. 2c ff. -) von den\nhier interessierenden Gebieten der Besoldung - Urlaubsgeld und\nSonderzuwendung - zurückgezogen, um den unterschiedlich finanzstarken und\nmit hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume zu\neröffnen. Da sich der Handlungsspielraum auf Sonderzahlungen beschränkte,\ndie im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen durften und nur\num Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56 Euro) und einen Betrag von bis zu\n332,34 Euro/255,65 Euro als Ersatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden\ndurften, geht es insgesamt nicht etwa um Zahlungen, die den mit dem\nBundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes hätten in Frage\nstellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im\nHinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG (Fassung 2002) grundsätzlich\neinheitlich zu regeln.\" Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren\nfest. \n\n19\n\nDas Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht wegen eines Verstoßes\ngegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig. Das Gesetz verstößt nicht\ngegen das aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.\nEine unechte Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor,\nwenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte\nund Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die\nbetroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich\ngrundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des\nVertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der\nZulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber\nangeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht\ngeeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der\nBetroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.\nEine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich\nunzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in\nabgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in\ndiesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen\nGrund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes\nVertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt\nein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des\nGemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine\nrückwirkende Beseitigung von Normen erfordern. Vgl. BVerfG, Urteil vom\n23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BverfGE 101, 239, 263 m.w.N.\nDas am 30. November 2003 in Kraft getretene Sonderzahlungsgesetz - NRW\nbeinhaltet keine echte Rückwirkung in diesem Sinne, denn es greift auch für\ndas Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der\nVergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen,\ndie - wie hier das Sonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren,\nbedeutet \"abgewickelter Tatbestand\", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist,\nder die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden\nAnspruchstatbestandes erfüllt. Dies war bezogen auf die Sonderzuwendung\nnach dem Sonderzuwendungsgesetz für das Jahr 2003 nicht der Fall. Denn in\ndem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sonderzahlungsgesetz - NRW hat noch\nkein Anspruch auf die Zahlung einer Sonderzuwendung nach dem\nSonderzuwendungsgesetz bestanden. Es bestand auch kein\n\"Anwartschaftsrecht\", sondern nur die bloße tatsächliche Aussicht auf die\nZahlung der Sonderzuwendung. Die Sonderzuwendung wurde auch nicht\ngleichsam nach monatlichen Tranchen \"vorab\" erdient. Denn die Gewährung\nder Sonderzuwendung setzte voraus, dass die Berechtigten am 1. Dezember\ndes Jahres noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen.\nZudem stand die Zahlung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6, 4 Abs. 1\nNr. 2, Abs. 3 SoZuwG unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Berechtigten\nmindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres in einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstverhältnis verblieben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom\n25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 175; OVG Berlin-Brandenburg,\nBeschluss vom 17. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255.\nVor diesem Hintergrund war es auch rechtlich unbedenklich, dass ein Beamter\nkeinen Anspruch auf einen Teil der Weihnachtszuwendung hatte, wenn er vor\ndem 1. Dezember des Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausschied oder ohne\nDienstbezüge beurlaubt wurde (Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977\n- VI C 24.75 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24.). Es spricht viel dafür, dass auch\nkein Fall einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung\nvorliegt. Denn der Kläger hatte nach dem oben Ausgeführten vor dem\n1. Dezember 2003 keine gefestigte rechtliche Position in Bezug auf die Zahlung\nder Sonderzuwendung inne. Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen\nkonnte deshalb auch keine Rechtsposition nachträglich entwertet werden.\nDoch auch wenn man von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen\nRückanknüpfung ausgeht, wäre das Sonderzahlungsgesetz - NRW nicht\nverfassungswidrig (a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2005\n- 26 K 6021/04 -, juris). Im Falle einer sog. unechten Rückwirkung sind die\nInteressen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das\nVertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage\ngegeneinander abzuwägen. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu\nbeachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche\nVoraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf\nschützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die\nRechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die\nRechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher\ngrundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit\nliegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen\nRechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren\n(Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114,\n258). Hiervon ausgehend wäre der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im\nBeamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Denn\nder Beamte darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand\neiner ihm günstigen Regelung vertrauen. Für den vorliegenden Fall ist\ninsbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde\nEntwicklung der Sonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949, vgl. hierzu\nBVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05,\n2 BvL 7/05 -, juris, Rdnr. 18, kein Anlass bestand, auf den Fortbestand einer\nungeminderten Sonderzuwendung zu vertrauen. Zudem war hier dem\nVertrauen der Beamten darauf, dass auch noch für das Jahr 2003\nSonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz gewährt würden,\nbereits seit dem Beschluss des Bundesrates vom 11. Juli 2003 über das\nBBVAnpG 2003/2004 (BR-Drucksache 454/03 <Beschluss>) die Grundlage\nentzogen. Denn hiermit wurde das Außer-Kraft-Treten des\nSonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das gesondert zu erfolgende\nRegeln von Sonderzahlungen durch den Bund und jeweils die einzelnen Länder\nProgramm. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen\nSonderzuwendungsrechtes schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des\nLandes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen;\ninsoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige\nKürzung einstellen (Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007\n- 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 177; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom\n17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255). Vor diesem Hintergrund\ndurfte der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an Einsparungen bei der\nbestehenden angespannten Haushaltslage Vorrang einräumen vor dem\nInteresse der Beamten an der Beibehaltung der bisherigen Regelung.\n\n20\n\nDas Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht deshalb\nverfassungswidrig, weil es dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten\nAlimentationsgrundsatz widerspricht. Zusätzliche Leistungen wie das\n13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld unterfallen nicht dem Schutz des Art. 33\nAbs. 5 GG. Vorschriften über derartige Besoldungsteile können daher jederzeit\ngeändert werden (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967\n- 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -,\nBVerfGE 44, 249 (263), und vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, juris).\nDie fehlende Verankerung zusätzlicher Sonderzahlungen in Art. 33 Abs. 5 GG\nführt dazu, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften jederzeit\nändern kann. \n\n21\n\nAuch lässt sich nicht feststellen, dass die Streichung der Sonderzuwendung\ndurch das Sonderzahlungsgesetz NRW für das Kalenderjahr 2003 zu einer dem\nAlimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG widersprechenden Netto-Besoldung\nführt. Da die Beteiligten im Klageverfahren insoweit die Verfassungsmäßigkeit\ndes Sonderzahlungsgesetzes nicht in Frage gestellt haben, kann auf das Urteil\ndes Senats vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474, das die\nVerhältnisses sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 behandelt,\nBezug genommen werden. Dem widerspricht das Urteil des 1. Senats des\nerkennenden Gerichtes vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - nicht. Auch in\ndieser Entscheidung wird nicht festgestellt, dass die Alimentation der Beamten\ndes Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG\nverstoßen habe. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass das Land seinen\nBeamten und Richtern seit dem Jahr 2003 eine sich (allenfalls) am äußersten\nRande des verfassungsrechtlich Zumutbaren bewegende Besoldung\ngewähre.\n\n22\n\nDiesen Erwägungen und insbesondere auch den in Bezug genommenen\nErwägungen aus dem Urteil des 21. Senats vom 20. Juni 2007 - dem Kläger als\ndortiger Kläger bekannt - schließt sich die Kammer an. Ihren vormaligen Standpunkt\nzur Frage der Rückwirkung hat die Kammer aufgegeben. Die Kammer macht sich\ninsbesondere die Erwägungen des 21. Senats in dessen Urteil vom 20. Juni 2007 zur\nNotwendigkeit auch eines Beitrages der Beamten zur Entlastung der Haushalte\n(Seite 21 und 22 des amtlichen Urteilsabdrucks) zu eigen. Die auf eine vermeintliche\nVerletzung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) gestützten\nVorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 und\nvom 14. März 2008 geben aus Sicht der Kammer keinen Anlass, die mit den oben\nerwähnten Urteilen beantworteten Fragen neu aufzuwerfen. \n\n23\n\nSoweit der Kläger seine Klage mit Erwägungen begründet, die nicht bereits\nGegenstand der Erwägungen des Urteils des 21. Senats (vom 16. Januar 2008,\na.a.O.) sind, führen auch diese nicht zum Erfolg der Klage.\n\n24\n\nEine Verletzung des Abstufungsgebots liegt nicht vor, weil die Sonderzahlung\n(vormals Sonderzuwendung) - wie ausgeführt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG\ngeschützten Kernbereich der Alimentation gehört. Nur dort sind die allgemeinen\nStrukturprinzipien, zu denen auch das Abstandsgebot gehört, zwingend zu beachten.\nAußerhalb dieses geschützten Kernbereichs gewährte sonstige Leistungen darf der\nGesetzgeber auch nach anderen, insbesondere sozialen, Kriterien bemessen.\n\n25\n\nVgl. zu dem ebenfalls nach Besoldungsgruppen gestuften \"Weihnachtsgeld\" in Sachsen-\nAnhalt: Oberverwaltungsgericht Sachsen Anhalt, Urteil vom 25. April 2007, - 1 L 453/05 -,\nRandziffer 85 der Juris-Veröffentlichung mit weiteren Nachweisen.\n\n26\n\nOb das Abstufungsgebot verletzt wäre, wenn durch die unterschiedliche Höhe\neiner oder mehreren Zuwendungen außerhalb der Alimentation im engeren Sinne im\nJahresmittel ein Beamter einer niedrigeren Laufbahn oder Besoldungsgruppe höhere\nBruttogesamtbezüge erzielt als ein Beamter einer höheren Laufbahn oder\nBesoldungsgruppe, kann dahin stehen. Hierfür ist nämlich nichts ersichtlich. \n\n27\n\nSoweit sich der Kläger auf ihm bekannt gewordene \"58-er Regelungen\" beruft,\ninterpretiert er die Wirkungen, so sie in der von ihm geschilderten Art eingetreten\nsind, falsch. Sollte in der vom Kläger geschilderten Weise Beamten, welche die 58-\ner-Regelung in Anspruch genommen haben, im Jahre 2003 eine Sonderzahlung in\nprozentualer Höhe der Sonderzuwendung für das Jahr 2002 zugeflossen sein, so\nwäre dies kein Mangel des Sonderzuwendungsgesetzes NRW, welches diese\nRechtsfolge gerade nicht bestimmt, sondern Folge ministerieller Erlasse, wie sich\naus der vom Kläger in Bezug genommenen (intern-dienstlichen) E-Mail ergibt,\nwelches auf ein Rundschreiben des Finanzministeriums vom 12. August 1999\nverweist.\n\n28\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\nDie weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO,\n708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n29\n\nDie Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache besteht auch dann,\nwenn - wie hier durch den 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen - das Berufungsgericht die Rechtsfrage(n) bereits entschieden\nhat, aber ihre höchstrichterliche Klärung - hier durch Bescheidung der Vorlagefragen\ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg durch das Bundesverfassungsgericht - noch\naussteht.\n\n30\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO § 124 Rn. 10 m.w.N. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-03/26-k-6021-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-06-03/26-k-6021-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254371","retrieved":"2026-07-09 02:18:00.586341+00:00"}}