{"status":"available","doknr":"OLD254420","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0530.13K6043.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"13 K 6043/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin weiterhin in einem Beamtenverhältnis zu \ndem beklagten Land steht.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde im Jahre 1974 bei dem beklagten Land zur Beamtin auf \nProbe ernannt. Im Jahr 1983 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit \nverliehen. Sie war bis zum 31. Dezember 2007 beim Versorgungsamt E beschäftigt. \nZuletzt war sie dort im Amt einer Regierungsamtsinspektorin in der Abteilung I tätig \nund mit der Hausverwaltung und der Bewirtschaftung des Haushalts des \nVersorgungsamts E befasst. Die Klägerin war teilzeitbeschäftigt mit 80% der \nregelmäßigen Arbeitszeit.\n\n3\n\nIm Hinblick auf die beabsichtigte Auflösung der Versorgungsämter zum Ende des \nJahres 2007 teilte die Klägerin auf einem entsprechenden Formblatt zur \nInteressenabfrage unter dem 11. Juli 2007 mit, dass sie künftig bevorzugt im Bereich \ndes Schwerbehindertenrechts tätig sein wolle, und gab als örtliche Wünsche E, N \nund P1 an. Ferner gab sie an, dass ein Einsatz in den Kreisen X1 und L wegen ihrer \nTeilzeitbeschäftigung, den dann entstehenden Fahrzeiten und der daraus \nresultierenden finanziellen Belastung eine große Härte bedeuten würde. Im \nSeptember 2007 erstellte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nbeklagten Landes einen Zuordnungsplan für die bei dem Versorgungsamt E \nBeschäftigten. Dieser sah vor, dass die Klägerin zum 1. Januar 2008 in den Dienst \ndes Beigeladenen übergehen sollte.\n\n4\n\nMit E-Mail-Schreiben vom 26. September 2007 und nochmals mit Schreiben ihrer \njetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2007 wandte sich die Klägerin \ngegen diese Zuordnung. Am 30. Oktober 2007 wurde das Gesetz zur Eingliederung \nder Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in \nNordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 482) - im folgenden: \nEingliederungsgesetz - verkündet. Am 31. Oktober 2007 beantragte die Klägerin \nvorläufigen Rechtsschutz.\n\n5\n\nAm 19. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie - nach \nentsprechendem Hinweis des Gerichts in dem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes - zunächst vorrangig die Aufhebung des Zuordnungsplans und \nhilfsweise die Feststellung begehrt hat, dass sie weiterhin Beamtin des beklagten \nLandes sei.\n\n6\n\nMit Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 13 L 1982/07 - hat die Kammer \nfestgestellt, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Durch Beschluss vom \n19. Februar 2008 - 6 B 38/08 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen auf die hiergegen erhobene Beschwerde hin die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Blick auf die Rechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts ihren Klageantrag dahingehend umgestellt, dass sie \nnunmehr in erster Linie die Feststellung begehrt, dass sie weiterhin Beamtin des \nbeklagten Landes ist, und hilfsweise die Aufhebung des Zuordnungsplans, soweit \ndieser sie selbst betrifft.\n\n8\n\nZur Begründung ihres Hauptantrags macht die Klägerin geltend, dass ihre Klage \ninsoweit als Feststellungsklage statthaft sei. Bei dem Zuordnungsplan handele es \nsich nicht um einen Verwaltungsakt. In der Sache spreche gegen die Wirksamkeit \nihres Übergangs auf den Beigeladenen, dass die personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsrechte bei der Erstellung des Zuordnungsplans nicht eingehalten worden \nseien, dass kein dienstliches Bedürfnis für ihren Übergang auf den Beigeladenen \nbestehe und dass ihre persönlichen und sozialen Belange bei der \nZuordnungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Im Übrigen \nsei § 9 Eingliederungsgesetz verfassungswidrig. Die Vorschrift könne auch nicht \nverfassungskonform ausgelegt werden. Das Eingliederungsgesetz verstoße gegen \nArt. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da sie, die Klägerin, durch den gesetzlich \nangeordneten Übergang ihres Beamtenverhältnisses zum bloßen Objekt staatlichen \nHandelns degradiert werde. Außerdem werde sie durch das Gesetz in ihrer \ngrundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit in Gestalt des \nRechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verletzt. Hierin werde durch den Austausch \ndes Dienstherrn eingegriffen. Der Eingriff sei auch nicht durch überwiegende \nInteressen des beklagten Landes oder des Beigeladenen gerechtfertigt. Bei \nLetzterem gebe es eine ausreichende Zahl von Sachbearbeitern im Bereich des \nsozialen Entschädigungsrechts, so dass für sie keine Beschäftigungsmöglichkeit \nbestehe. Ihre gegen den Übergang sprechenden Interessen überwögen.\n\n9\n\nZur Begründung ihres Hilfsantrags macht die Klägerin geltend, ihre Klage sei \ninsoweit als Anfechtungsklage statthaft, falls es sich bei dem Zuordnungsplan um \neinen Verwaltungsakt handeln sollte. Der Zuordnungsplan sei rechtswidrig, weil kein \ndienstliches Bedürfnis für ihren Übergang auf den Beigeladenen bestehe. Sie sei in \nder Verwaltung des Versorgungsamts E tätig gewesen; ihre Aufgaben seien mithin \nnicht auf den Beigeladenen übergegangen. Darüber hinaus sei die \nZuordnungsentscheidung unverhältnismäßig. Ihre persönlichen und sozialen \nBelange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es seien weder ihre \nTeilzeitbeschäftigung noch ihr Wohnort und die damit verbundenen zusätzlich \nentstehenden Fahrkosten berücksichtigt worden. Letztere stünden in keinem \nVerhältnis zu ihrer Besoldungsgruppe. Auch die Fahrzeiten stünden in keinem \nVerhältnis zu ihrer Teilzeitbeschäftigung. Ein Umzug komme aufgrund der \nberuflichen Tätigkeit ihres Ehemannes nicht in Betracht. Nicht berücksichtigt worden \nsei schließlich auch ihre finanzielle Belastung durch ihre Verpflichtungen aufgrund \neines Immobilienkaufs und durch das Studium ihres Sohnes.\n\n10\n\nDarüber hinaus seien auch die Mitbestimmungsrechte des Personalrates nicht \ngewahrt worden. Ein solches Mitbestimmungsrecht folge hier aus § 72 Abs. 1 Nr. 5 \nbzw. Nr. 6 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG). Zudem sei der Hauptpersonalrat beim \nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des beklagten Landes bei der \nErstellung des Zuordnungsplans gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG zu beteiligen \ngewesen. Schließlich sei sie auch zu Unrecht nicht angehört worden.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, dass sie weiterhin in einem Beamtenverhältnis \nzu dem beklagten Land steht,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nden Zuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des beklagten Landes betreffend das \nVersorgungsamt E in Bezug auf sie, die Klägerin, \naufzuheben.\n\n15\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs ist der Auffassung, der Hauptantrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet, \nda die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen verfassungsgemäß seien. Der \nLandesgesetzgeber sei hierfür zuständig gewesen. Die §§ 128 ff. Rahmengesetz zur \nVereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) seien \ndurch die Regelungen des Eingliederungsgesetzes nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG \nwirksam ersetzt worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes \naus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG verleihe diesem nicht (mehr) die Befugnis, Regelungen \nfür einen bloßen landesinternen Personalübergang zu treffen.\n\n18\n\nDie §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz seien auch hinreichend bestimmt. Zwar ergebe \nsich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, welche Beamten auf welche \nKörperschaften \nübergehen. Der in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz vorgesehene Übergang „nach \nMaßgabe\" des Zuordnungsplans und der Personalüberleitungsverträge sei jedoch \nals gesetzliche Verweisung auf den Zuordnungsplan zu verstehen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse jede gesetzliche Regelung \nnotwendigerweise verallgemeinern. Auf dieser Grundlage dürfe der Gesetzgeber \nauch auf nichtnormative Regelungen verweisen. Der Zuordnungsplan diene nach der \ngesetzlichen Systematik der Konkretisierung des Gesetzes; er sei gesetzlich \nvorgeschriebener Bestandteil der Überleitungsentscheidung des Gesetzgebers. Im \nZeitpunkt des Aufgabenübergangs habe so eindeutig und auch für die Betroffenen \nerkennbar festgestanden, welche Beamten auf welche Körperschaften übergingen. \nEine Bekanntgabe des Zuordnungsplans im Gesetz- und Verordnungsblatt gemäß \nArt. 71 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen sei nicht erforderlich. Die \ndort normierten Grundsätze gälten nicht für in Bezug genommene nichtnormative \nRegelungen.\n\n19\n\nDer Zuordnungsplan leide seinerseits auch nicht an rechtserheblichen Fehlern. \nEr verstoße nicht gegen personalvertretungsrechtliche Vorschriften. Bei einer \ngesetzlichen Überleitung sei weder eine Beteiligung des Hauptpersonalrates noch \neine Beteiligung des (örtlichen) Personalrates vorgesehen. Der Zuordnungsplan sei \ninsbesondere auch kein Sozialplan i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG. In jedem Fall sei \nder Zuordnungsplan durch ministerielles Schreiben vom 13. Dezember 2007 \nzunächst gemäß § 66 Abs. 8 LPVG als vorläufige Maßnahme in Kraft gesetzt worden \nund schließlich ein etwa erforderliches Mitbestimmungsverfahren durch den \neinstimmigen Beschluss der Einigungsstelle vom 18. April 2008 beendet worden.\n\n20\n\nDer Zuordnungsplan sei schließlich auch in Bezug auf die Klägerin materiell \nrechtmäßig. Die persönlichen Belange der Beschäftigten seien durch ein \nPunkteschema erfasst worden. Hiernach habe die Klägerin aufgrund der von ihr \nangeführten Umstände 24,27 Punkte erhalten. Die Aufgaben der in der Verwaltung \nbeschäftigten Klägerin seien mit der Auflösung der Versorgungsämter weggefallen. \nSie habe daher einem Einsatzort zugewiesen werden müssen, an dem die zu \nerfüllenden Aufgaben nicht abschließend durch Beschäftigte erfüllt werden könnten, \ndie auch bisher in diesem Aufgabenbereich tätig gewesen seien. Bei dem \nBeigeladenen habe im Aufgabenbereich soziales Entschädigungsrecht noch weiterer \nPersonalbedarf bestanden. Die Klägerin sei schließlich auch weder unter \npersönlichen Aspekten noch unter Entfernungsgesichtspunkten als Härtefall \neinzustufen gewesen. Die Klägerin sei auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 \nGG verletzt. Die Regelungen des Eingliederungsgesetzes seien als verhältnismäßige \nEinschränkung der Berufsfreiheit zu werten.\n\n21\n\nIm Hinblick auf den Hilfsantrag meint das beklagte Land, dieser sei unzulässig, \nda der Zuordnungsplan kein Verwaltungsakt sei.\n\n22\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit in der Umstellung des Klageantrags eine Klageänderung liegen sollte, ist \ndiese nach § 91 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.\n\n26\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n27\n\nSie ist zulässig.\n\n28\n\nDie Statthaftigkeit des in der Hauptsache verfolgten Feststellungsbegehrens folgt \naus § 43 Abs. 1 VwGO. Hiernach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Das \nBeamtenverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, dessen \nFortbestehen hier im Streit steht, ist ein solches Rechtsverhältnis.\n\n29\n\nDer Statthaftigkeit der Klage steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Danach \nkann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch \nGestaltungs- \noder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Klägerin kann \nhier zur Verfolgung ihres Begehrens keine Anfechtungsklage nach Art. 42 Abs. 1 \nerste Alt. VwGO erheben. Der Zuordnungsplan, der die Zuordnung der Klägerin zu \ndem Beigeladenen vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n30\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 2008 - 6 B 147/08 -, NRWE und juris, und vom \n19. Februar 2008 - 6 B 38/08 -,\n\n31\n\nkein Verwaltungsakt, weil es an der entsprechenden Regelungsintention des \nerlassenden Ministeriums fehlt. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts in diesem Punkt.\n\n32\n\nSo auch schon Beschluss vom 30. April 2008 - 13 L 198/08 -, nicht veröffentlicht, zu dem \ninsoweit vergleichbaren Fall des Zuordnungsplans nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung \nder personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben \ndes Umweltrechts (Art. 61 Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom \n11. Dezember 2007, GV. NRW. S. 662 - Personalfolgengesetz).\n\n33\n\nDas nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse liegt ebenfalls \nvor. Die Klägerin hat ein rechtliches und überdies auch wirtschaftliches Interesse an \nder Klärung der Person ihres Dienstherrn.\n\n34\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n35\n\nDie Klägerin ist über den 31. Dezember 2007 hinaus Beamtin des beklagten \nLandes geblieben. Ihr Beamtenverhältnis mit dem beklagten Land ist nicht mit \nWirkung vom 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen übergegangen.\n\n36\n\nEin derartiger Übergang ist nicht dadurch bewirkt worden, dass nach § 9 Abs. 1 \nSatz 1 Eingliederungsgesetz die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 \nbetrauten Beamten der Versorgungsämter kraft Gesetzes nach Maßgabe der \nAbsätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die dort \ngenannten kommunalen Körperschaften übergehen, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 4 \nEingliederungsgesetz Beamte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit \nAufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 \nund 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabenträger übergehen und \ndass die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen vorliegen bzw. dieser \nÜbergang in dem Zuordnungsplan nach § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz vorgesehen \nist. Vielmehr bedarf es, um einen solchen Übergang zu bewirken, einer \nentsprechenden Regelung im Einzelfall (Verwaltungsakt), an der es hier aber fehlt. \n§ 9 Eingliederungsgesetz ist nämlich verfassungskonform dahingehend auszulegen, \ndass der Übergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten auf ihren neuen \nDienstherrn durch den von dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales \ngemäß § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz zu erstellenden Zuordnungsplan vorbereitet \nund durch die Bekanntgabe der die einzelnen Beamten jeweils betreffenden \nZuordnungsentscheidung ihnen gegenüber individuell wirksam wird. Dafür bildet § 9 \nAbs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz die Ermächtigungsgrundlage.\n\n37\n\nDie Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des \nGesetzesrechts zu bemühen, wenn gegen eine gesetzliche Regelung \nverfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Norm ist nämlich nur dann durch \ndas Bundesverfassungsgericht für nichtig zu erklären, wenn keine nach anerkannten \nAuslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung - bei Landesrecht auch \nmit einfachem Bundesrecht - vereinbare Auslegung möglich ist. Entsprechend \nkönnen auch die Instanzgerichte keine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einholen, wenn eine solche Auslegung \nerfolgen kann.\n\n38\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, \n148 (157); Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2,3,4/83 und 2/84 -, BVerfGE 69, 1 (55); Beschluss \nvom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 (81); Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520, \n1521/01 -, BVerfGE 110, 226 (267) m.w.N.; Schultze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz \nKommentar, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 20 Rdn. 87; Sommermann, in: von \nMangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, 5. Aufl. 2005, Art. 20 Abs. 3 \nRdn. 260.\n\n39\n\n1. Nach diesen Maßstäben ist hier eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 \nEingliederungsgesetz geboten, weil die Vorschrift anderenfalls wegen Verstoßes \ngegen das verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Bestimmtheitsgebot \nverfassungswidrig wäre.\n\n40\n\nZu dem durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip gehören \nu.a. das Gebot der Rechtsklarheit und das Gebot der Bestimmtheit des Rechts.\n\n41\n\nVgl. etwa Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Art. 20 \nRdn. 51 ff. und 58 ff.; Sachs, in: ders., Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 20 Rdn. 123, 126, \njeweils m.w.N. auch zur Rechtsprechung.\n\n42\n\nIn welchem Verhältnis diese Gebote zueinander stehen und wie diese ggf. durch \nden Wesentlichkeitsgrundsatz und den Parlamentsvorbehalt verstärkt werden, kann \nhier offen bleiben. In jedem Fall ist anerkannt, dass gesetzliche Vorschriften so \nbestimmt sein müssen, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit \nRücksicht auf den Normzweck möglich ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene \nseine Normunterworfenheit so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten \ndanach auszurichten vermag.\n\n43\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 \n(263), Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 (75), und \nBeschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33 (53 f.), jeweils m.w.N.; ebenso \nSchultze-Fielitz, in: Dreier, a.a.O., Art. 20 Rdn. 129 ff. m.w.N.; Sommermann, in: von \nMangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 20 Abs. 3 Rdn. 289, m.w.N.\n\n44\n\nDiesen Anforderungen genügt § 9 Eingliederungsgesetz nicht. Die von den \ndortigen Regelungen potentiell erfassten Beamten können hieraus weder unmittelbar \nableiten, ob sie konkret von der Überleitung auf eine andere Körperschaft betroffen \nsind, noch ergibt sich hieraus für die Betroffenen direkt, auf welche Körperschaft sie \nggf. übergeleitet werden. Die Vorschriften sehen ihrem Wortlaut nach vor, dass die \nbetroffenen Beamten kraft Gesetzes und damit ohne weiteren Einzelrechtsakt nach \nMaßgabe eines von dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nbeklagten Landes zu erstellenden Zuordnungsplans auf die im Gesetz näher \nbezeichneten Stellen übergehen. Damit die Betroffenen im Sinne der Anforderungen \ndes Bestimmtheitsgrundsatzes die Rechtslage aus dem Gesetz selbst heraus \nerkennen können, hätte es jedoch einer gesetzlichen Regelung bedurft, aus der jede \nbetroffene Beamtin und jeder betroffene Beamte hätte entnehmen können, auf \nwelchen Dienstherrn sie oder er zum 1. Januar 2008 ggf. übergeht. Eine solche \nRegelung enthält das Gesetz jedoch weder in § 9 noch in den die einzelnen \nVersorgungsämter betreffenden Regelungen der §§ 11 ff. Das Gesetz bestimmt also \nweder die seinen Regelungen unterworfenen Rechtssubjekte abschließend noch \nregelt es die konkreten Rechtsfolgen für die einzelnen Betroffenen.\n\n45\n\nBeide Regelungsbestandteile ergeben sich nach der Konzeption des Gesetzes \nfür den Einzelnen vielmehr erst aus dem in § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz \nvorgesehenen Zuordnungsplan. Dieser soll die Verteilung der Betroffenen unter \nBerücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange vornehmen, wobei eine \nangemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger zu gewährleisten ist (§ 9 Abs. 3 \nSatz 2 Eingliederungsgesetz). Zu dieser dem Ministerium übertragenen \nEntscheidung gehört darüber hinaus die örtliche Verteilung der betroffenen \nBeamtinnen und Beamten, soweit die Aufgaben, mit denen die Betroffenen betraut \nsind, nicht nur auf eine, sondern auf verschiedene Körperschaften \nübergehen. Dies ist etwa dort der Fall, wo die Aufgaben eines Versorgungsamtes auf \nverschiedene kreisfreie Städte und Kreise übergehen. Ferner obliegt dem \nMinisterium die Verteilung derjenigen Beamtinnen und Beamten der \nVersorgungsämter, die - wie die Klägerin - nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 \nbis 8 Eingliederungsgesetz betraut sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 \nEingliederungsgesetz).\n\n46\n\nDer hiernach für die konkrete Zuordnung der einzelnen Beamten erforderliche \nZuordnungsplan ist nicht Teil der gesetzlichen Regelung und vermag deshalb \nentgegen der Intention des Gesetzgebers, \n\n47\n\nvgl. die Begründung zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, \nLT-Drs. 14/5208, S. 35, zu Art. 1 Ziffer 2 e: „Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit \nder gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung\",\n\n48\n\nderen Bestimmtheit nicht zu begründen. Nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz \n1 Eingliederungsgesetz obliegt die Erstellung dieses Plans dem Ministerium für \nArbeit, Gesundheit und Soziales des beklagten Landes. Das Ministerium ist jedoch \nTeil der Exekutive und nicht Teil der Legislative, so dass der Zuordnungsplan schon \nwegen dieser Zuständigkeitsverteilung nicht Bestandteil der gesetzgeberischen \nEntscheidung ist. Im Übrigen geht die Erstellung des Plans auch über die bloße \nUmsetzung der gesetzlichen Vorgaben hinaus, da das Gesetz zwar gewisse Kriterien \nfür die erforderlichen Auswahlentscheidungen bestimmt, deren konkrete Ausfüllung \naber dem Ministerium überlässt und ihm somit ein Auswahlermessen einräumt. \n\n49\n\nDer Zuordnungsplan ist ferner auch nicht als bloße „Vorbereitung\" der \ngesetzlichen Regelung anzusehen. Dies folgt zunächst daraus, dass nach der \nSystematik des Gesetzes der Zuordnungsplan dem Gesetz - unbeschadet der \nMöglichkeit, Vorentwürfe zu erstellen - zeitlich nachfolgen soll. Nur eine solche \nzeitliche Abfolge ist mit den in § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz normierten \nAnforderungen an die Aufstellung des Zuordnungsplans in Übereinstimmung zu \nbringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 \nEingliederungsgesetz von dem „erstellten\" Zuordnungsplan spricht; die insoweit \nverwandte Vergangenheitsform rechtfertigt sich aus dem diesbezüglichen zeitlichen \nAnknüpfungspunkt, dem Übergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten zum 1. \nJanuar 2008. Dem hat der Zuordnungsplan selbstverständlich zeitlich voranzugehen. \nGegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die Regelung in Ansehung eines bereits \nbestehenden Zuordnungsplans erlassen, spricht im Übrigen, dass im \nGesetzgebungsverfahren an keiner Stelle auf einen solchen, bereits existenten Plan \nBezug genommen worden ist. Dass er vor dem Wirksamwerden der gesetzlich \nvorgesehenen Rechtsfolge - Übergang der betroffenen Beamten zum 1. Januar 2008 \n- ergehen sollte und ergangen ist, ist im Hinblick auf die Frage, ob er (nur) der \nVorbereitung der gesetzgeberischen Entscheidung dient, nicht von Belang.\n\n50\n\nIn der Bezugnahme auf den Zuordnungsplan liegt schließlich auch keine \nzulässige, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Verweisung, die \ndem Gesetz jedenfalls zum 1. Januar 2008 die erforderliche Bestimmtheit verleihen \nkönnte.\n\n51\n\nEbenso Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 667/07 -, \nNRWE und \njuris, unter Hinweis auf die nicht ausreichende Zugänglichkeit des Zuordnungsplans.\n\n52\n\nSoweit eine gesetzliche Verweisung auf andere gesetzliche Regelungen unter \nBestimmtheitsgesichtspunkten für unbedenklich gehalten wird,\n\n53\n\nvgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. Mai 1956 - 1 BvF 3/53 -, \nBVerfGE 5, 25 (31 ff.); Grzeszick, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20 Rdn. 54 f.; Sachs, in: ders., \na.a.O., Art. 20 Rdn. 123a; Sommermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 20 Abs. 3 \nRdn. 290, jeweils m.w.N.,\n\n54\n\nsteht der Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall entgegen, \ndass der Zuordnungsplan keine gesetzliche Regelung, sondern eine bloße \nVerwaltungsentscheidung ist. Eine Verweisung auf ein derartiges untergesetzliches \nRegelwerk ist aber schon aus normhierarchischen Gründen und aus Gründen der \nGewaltenteilung nicht in demselben Umfang zulässig wie eine Verweisung auf \nandere Gesetze.\n\n55\n\nSoweit Verweisungen auf außergesetzliche Regelwerke in der Rechtsprechung \nals zulässig angesehen werden, dienen die in Bezug genommenen Regelungen \nausnahmslos der Ausfüllung vom Gesetzgeber vorgegebener unbestimmter \nRechtsbegriffe.\n\n56\n\nVgl. zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale der §§ 3, 5 BImSchG durch die Technische \nAnleitung zur Reinhaltung der Luft: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Februar 1978 - 1 \nC 102.76 -, BVerwGE 55, 250, und Urteil vom 10. Januar 1995 - 7 B 112/94 -, NVwZ 1995, 994, \nLetzteres zugleich zur geänderten dogmatischen Bewertung der entsprechenden \nVerwaltungsvorschriften, ferner Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, NVwZ 2008, 76; zum \nBegriff des „Unternehmens des Produzierenden Gewerbes\" in § 2 Nr. 3 StromStG und dessen \nAusfüllung durch den Verweis auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen \nBundesamtes: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2004 - VII R 23/03 -, veröffentlicht u.a. in \njuris.\n\n57\n\nHat der Gesetzgeber in zulässiger Weise eine gesetzliche Regelung geschaffen, \ndie einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, wird es - jedenfalls in gewissen \nFällen - auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden sein, wenn \ner zugleich Kriterien für die inhaltliche Ausfüllung dieses Begriffes vorgibt, sei es \ndurch den Verweis auf in einem bestimmten Verfahren zu erstellende \nVerwaltungsvorschriften, sei es durch den Verweis auf eine nach den maßgeblichen \nVerkehrsanschauungen der Wirtschaft erstellte und zudem europarechtlich \nvorgeprägte Klassifizierung.\n\n58\n\nHiergegen bestehen um so weniger Bedenken, als die Anerkennung der \nnormkonkretisierenden Wirkung von bloßen Verwaltungsvorschriften wie im \nImmissionsschutzrecht unter dem Vorbehalt gerichtlicher Kontrolle steht. So ist etwa \nanerkannt, dass die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) die im \nBundesimmissionsschutzgesetz getroffenen Wertungen beachten muss und diese \nFrage der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Entsprechendes gilt für die von den \nGerichten zu prüfenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der in der TA Luft \nfestgelegten Immissions- und Emissionswerte und der Verfahren zu ihrer Ermittlung, \ndie nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein \ndürfen, weil sie damit den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht \nwürden.\n\n59\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - 7 B 219/87 -, NVwZ 1988, \n824 (825), und vom 21. März 1996 - 7 B 165/95 -, juris.\n\n60\n\nMit diesen Fällen der Inbezugnahme außergesetzlicher Regelungen ist § 9 Abs. \n3 Eingliederungsgesetz jedoch nicht vergleichbar. Der in Bezug genommene \nZuordnungsplan dient nicht der Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im \nGesetz. Er füllt insbesondere nicht lediglich den Begriff der Erforderlichkeit in den §§ \n11 ff. Eingliederungsgesetz aus. Dies folgt schon daraus, dass die dortigen \nRegelungen sich nur auf die Beamtinnen und Beamten beschränken, die mit \nbestimmten, im einzelnen näher bezeichneten Aufgaben befasst sind. Der \nZuordnungsplan erfasst aber darüber hinaus auch die übrigen Beamten, für die das \nGesetz insoweit keine Vorgaben enthält. Auch für die Entscheidung über die \nkonkrete örtliche Verteilung der einzelnen Betroffenen gibt das Merkmal der \nErforderlichkeit „für die Aufgabenerfüllung\" inhaltlich nichts vor.\n\n61\n\nIm Übrigen soll der Zuordnungsplan nach den Vorstellungen des Gesetzgebers \nkeiner eigenständigen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Ziel \nder Inkorporation des Zuordnungsplans in die gesetzliche Regelung war es \nangesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren und dem beabsichtigten \nInkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2008 augenscheinlich, den gegenüber \nEinzelmaßnahmen möglichen Rechtschutz für die Betroffenen zu verkürzen. Eine \nandere Motivation ist weder aus den parlamentarischen Beratungsvorgängen \nersichtlich noch von dem beklagen Land substantiiert vorgetragen. Führt hiernach die \nZusammenführung von gesetzgeberischer Entscheidung und \nverwaltungsbehördlicher Umsetzung auf der Ebene des Gesetzes zu einer \nVerkürzung der Rechtsschutzgewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG, spricht auch \ndies dagegen, die maßgeblichen Erwägungen für die Anerkennung eines Verweises \nauf außergesetzliche Regelungen im vorliegenden Fall heranzuziehen.\n\n62\n\nDer Zuordnungsplan ist ferner keine sachverständige Äußerung oder sonstige \nfachkundige Bewertung zu einer außerrechtlichen Fragestellung. Er dient vielmehr \nder Umsetzung der allgemeinen gesetzgeberischen Entscheidung für eine - \nweitgehende, aber auch nicht umfassende - Überleitung der Beschäftigten der \nVersorgungsverwaltung auf die nunmehr mit den verschiedenen Aufgaben betrauten \nKörperschaften im konkreten Einzelfall. Er konkretisiert das Gesetz damit nicht in der \nWeise, dass hierdurch der schon vom Gesetzgeber in unbestimmter Weise \nformulierte Wille präzisiert wird, sondern nur in der Form, dass durch ihn die \ngesetzgeberische Grundentscheidung einzelfallbezogen umgesetzt ist. Damit aber ist \nder Zuordnungsplan nicht als Konkretisierung des Gesetzes normhierarchisch Teil \ndesselben, sondern die typische einzelfallbezogene Umsetzung einer generellen \ngesetzlichen Regelung.\n\n63\n\nEine andere rechtliche Grundlage, die es verfassungsrechtlich rechtfertigen \nkönnte, dem Zuordnungsplan Gesetzesrang zuzuerkennen und ihn damit als \nBestandteil der Überleitungsentscheidung des Gesetzgebers anzusehen, ist nicht \nerkennbar. \n\n64\n\nNach alledem erfolgt die Zuordnung der einzelnen Beamtinnen und Beamten zu \nihren etwaigen neuen Dienstherren nicht (allein) durch das Gesetz. Die jeweilige \nZuordnungsentscheidung wird vielmehr erst in dem von dem Ministerium zu \nerstellenden Zuordnungsplan getroffen. Der in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz \nangeordnete Übergang kraft Gesetzes ist mithin unvollständig, weil weder das \nZuordnungssubjekt im Gesetz bestimmt wird noch die für den einzelnen Betroffenen \ngeltende Rechtsfolge. In diesem Sinne erscheint das Gesetz aus Sicht der \nBetroffenen als formale Hülle, die erst durch den Zuordnungsplan inhaltlich ausgefüllt \nwird. Erst der Zuordnungsplan komplettiert den Überleitungstatbestand und schafft \ndamit die Bestimmtheit, die das Gesetz selbst gerade noch nicht herstellt.\n\n65\n\nEbenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. November 2007 -\n 34 L 1750/07.PVL - und vom 21. Dezember 2007 - 13 L 1982/07 -, NRWE und juris.\n\n66\n\nDiese Situation ist mit dem von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fall \nvergleichbar, in dem Aufgaben einer Gemeinde nur teilweise auf das Land \nübergehen und deshalb nicht ohne weiteres feststeht, welche Beamten durch diesen \nAufgabenübergang berührt werden. Auch in dieser Konstellation ist ein gesetzlicher \nÜbergang der Beamten nach § 128 Abs. 1 und 4 BRRG nicht möglich und deshalb \neine die Auswahl und Übernahme der betroffenen Beamten bewirkende \nVerwaltungsmaßnahme notwendig.\n\n67\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1970 - 6 C 8/69 -, BVerwGE 36, 179 \n(186).\n\n68\n\n2. Die genannten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 \nEingliederungsgesetz führen nach den o.g. Grundsätzen allerdings nicht zur \nVerfassungswidrigkeit des Gesetzes mit der Folge, dass für den angestrebten \nÜbergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten derzeit keine gesetzliche \nGrundlage bestünde. § 9 Eingliederungsgesetz ist einer verfassungskonformen \nAuslegung zugänglich.\n\n69\n\nBei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Norm einer \nverfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, gebietet es der Respekt vor der \ngesetzgebenden Gewalt, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des \nverfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Eine \nverfassungskonforme Auslegung soll dementsprechend von der Absicht des \nNormgebers das Maximum dessen aufrechterhalten, was nach der Verfassung \naufrechterhalten werden kann.\n\n70\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 -, BVerfGE 101, \n312 (330) m.w.N.\n\n71\n\nIst eine einschränkende, verfassungskonforme Auslegung möglich, kommt es \nnicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit \ndem Grundgesetz nicht übereinstimmende Auslegung eher entsprochen hätte.\n\n72\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 \n(81).\n\n73\n\nDie verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze aber dort, wo sie zum \nWortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in \nWiderspruch treten würde.\n\n74\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 \n(81); Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44,48/92 -, BVerfGE 95, 64 (93); Urteil vom 30. \nMärz 2004 - 2 BvR 1520, 1521/01 -, BVerfGE 110, 226 (267); einschränkend allerdings \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 -, BVerfGE 97, 186 \n(196): Eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein \nausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend \nAusdruck gefunden hat.\n\n75\n\nNach diesen Maßstäben ist § 9 Eingliederungsgesetz einer \nverfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass die konkrete \nZuordnung der betroffenen Beamtinnen und Beamten durch den von dem \nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 9 \nAbs. 3 Eingliederungsgesetz zu erstellenden Zuordnungsplan vorbereitet und durch \ndie nachfolgende Bekanntgabe der konkreten Zuordnungsentscheidung gegenüber \nden betroffenen Beamtinnen und Beamten individuell wirksam wird. Hierfür bilden § 9 \nAbs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz die Ermächtigungsgrundlage (siehe hierzu \nsogleich unter a). Mit diesem Regelungsinhalt genügt § 9 Eingliederungsgesetz den \no.g. Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (siehe hierzu sogleich unter b). \nAuch im Übrigen bestehen gegen die Norm bei diesem Verständnis keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken (siehe hierzu sogleich unter c).\n\n76\n\na) Die genannte Auslegung der Norm steht nicht im Widerspruch zu ihrem \nWortlaut. Zwar bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz, dass die in der \nVorschrift näher bezeichneten Beamten der Versorgungsämter „kraft Gesetzes\" auf \ndie in §§ 11 bis 21 Eingliederungsgesetz genannten Körperschaften übergehen. \nEntsprechende Formulierungen finden sich in § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 \nEingliederungsgesetz für weitere Gruppen von Beamten. Allerdings ist der Wortlaut \nder Norm trotz des Hinweises auf den Übergang „kraft Gesetzes\" nicht so eindeutig, \nwie es den ersten Anschein hat. § 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz regelt \nnämlich zugleich, dass der Übergang „nach Maßgabe der Absätze 3 und 4\" erfolgt. \nEntsprechende Hinweise auf Absatz 3 finden sich in § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 \nEingliederungsgesetz.\n\n77\n\n§ 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz bestimmt, dass das Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales den Personalübergang nach den Absätzen 1 und 2 vor der \nÜbertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten \nZuordnungsplans vorbereitet (Satz 1) und der Zuordnungsplan unter \nBerücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen ist, wobei \neine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger zu gewährleisten ist (Satz \n2). Der in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz vorgesehene Übergang nach Maßgabe \ndes Absatzes 3 ist danach also ein Übergang nach Maßgabe des Zuordnungsplans. \nDementsprechend erfolgt der Übergang der Beamten schon nach dem Wortlaut der \nVorschrift nicht (allein) kraft Gesetzes; vielmehr wird der Übergangstatbestand erst \ndurch den Zuordnungsplan vervollständigt. Im Ergebnis besteht zwischen der \nFormulierung „kraft Gesetzes\" und dem gleichzeitigen Verweis auf die Maßgabe des \nAbsatzes 3 ein Spannungsverhältnis im Wortlaut der Norm, das nicht einseitig zu \nLasten eines der beiden Merkmale aufgelöst werden kann.\n\n78\n\nVergleichbares gilt, soweit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 Eingliederungsgesetz den \nÜbergang „kraft Gesetzes\" darüber hinaus „nach Maßgabe\" des Absatzes 4 vorsieht. \n§ 9 Abs. 4 Eingliederungsgesetz bestimmt, dass, soweit die Beamten auf kommunale \nKörperschaften übergehen, zwischen dem beklagten Land, vertreten durch das \nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten \nKörperschaften für jedes Versorgungsamt Personalüberleitungsverträge geschlossen \nwerden. Der in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 Eingliederungsgesetz vorgesehene Übergang \nerfolgt deshalb auch insoweit schon nach dem Wortlaut der Norm nicht durch das \nGesetz allein, sondern erst durch das Hinzutreten der notwendigen \nPersonalüberleitungsverträge.\n\n79\n\nDie Ambivalenz des Wortlautes von § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz wird \nschließlich daran deutlich, dass nach sämtlichen Sätzen dieses Absatzes - und \nEntsprechendes gilt für Absatz 2 - die jeweiligen Beamten auf die näher \nbezeichneten Stellen „übergehen\". Insoweit verwendet das Gesetz einen \neinheitlichen Rechtsbegriff, obwohl nur in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 \nEingliederungsgesetz ein Übergang im Sinne eines Wechsels zu einem anderen \nDienstherrn erfolgen soll. Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 \nEingliederungsgesetz geregelten „Übergänge\" bezeichnen demgegenüber den \nbloßen Wechsel der Dienststelle.\n\n80\n\nIm Ergebnis sieht die Norm in den hier in Rede stehenden Fällen des § 9 Abs. 1 \nSatz 1 und 4 Eingliederungsgesetz nach ihrem Wortlaut zwar einerseits einen \nÜbergang „kraft Gesetzes\" vor; andererseits regelt sie zugleich zwei weitere \naußergesetzliche Faktoren, durch die der Übergangstatbestand erst erfüllt wird, \nnämlich den Zuordnungsplan und den Personalüberleitungsvertrag. \nDementsprechend sieht die Norm insgesamt ein dreiteiliges Verfahren vor, so dass \nihr Wortlaut keine eindeutige Abgrenzung zwischen gesetzlicher Regelung und \nverwaltungsbehördlicher Entscheidung zulässt.\n\n81\n\nDie Auslegung von § 9 Eingliederungsgesetz in dem o.g. Sinne ist schließlich \nauch deshalb nicht durch seinen Wortlaut ausgeschlossen, weil dieser zwar \nVorgaben zu der Erstellung des Zuordnungsplans enthält, jedoch keine Regelungen \nüber dessen Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen. Schweigt aber das Gesetz zu \nder Frage der Bekanntgabe des Zuordnungsplans, schließt der Wortlaut der \nVorschriften, insbesondere von § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz, nicht aus, die \nVerbindlichkeit der in dem Zuordnungsplan zusammengefassten Entscheidungen \ngegenüber den einzelnen Beamten von deren Bekanntgabe gegenüber den \nBetroffenen abhängig zu machen.\n\n82\n\nDie oben genannte verfassungskonforme Auslegung steht auch nicht im \nWiderspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wie ihn die \nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung als Grenze definiert.\n\n83\n\nZwar hatte der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur \nStraffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (Landtagsdrucks. 14/4342) im \nEntwurf von § 9 Eingliederungsgesetz noch ausdrücklich vorgesehen, dass das \nMinisterium gegenüber den betroffenen Beamtinnen und Beamten personalrechtliche \nEinzelmaßnahmen treffen sollte, und hat der Gesetzgeber diesen Passus im \nGesetzgebungsverfahren gestrichen und zur Klarstellung der beabsichtigten \ngesetzlichen Personalüberleitung in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz mehrfach die \nWorte „kraft Gesetzes\" eingefügt.\n\n84\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und \nVerwaltungsstrukturreform zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/4342, \nLT-Drs. 14/5208, S. 6 f., 35.\n\n85\n\nDiese Streichung des Erfordernisses von Einzelmaßnahmen verbunden mit der \nEinfügung der Qualifizierung, der Übergang erfolge „kraft Gesetzes\", deutet zwar \ndarauf hin, dass der Gesetzgeber im Ansatz davon ausging, die Verbindlichkeit des \nZuordnungsplans werde nicht erst durch dessen individuelle Bekanntgabe bewirkt. \nAnderseits ist - wie bereits die Widersprüche in der Formulierung der Vorschrift \nzeigen - festzustellen, dass der Gesetzgeber diese Erwägung nicht vollständig \numgesetzt hat, sondern im Gesetzgebungsverfahren praktisch „auf halbem Wege\" \nstecken geblieben ist, weil er nämlich an dem Erfordernis eines von der Verwaltung \nzu erstellenden Zuordnungsplans festgehalten hat. Darüber hinaus soll der Übergang \nder Betroffenen noch von dem Abschluss der Überleitungsverträge mit den jeweiligen \nKommunen abhängen. Hieraus wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon \nausging, dass seine gesetzgeberische Überleitungsentscheidung noch der \nVervollständigung durch weitere Maßnahmen bedurfte. Dementsprechend ist die \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift nicht von einer solchen Eindeutigkeit, dass sie \nder oben beschriebenen Auslegung entgegenstünde.\n\n86\n\nDiese steht überdies mit der generellen Zielsetzung des Gesetzgebers in \nEinklang. Der Gesetzgeber wollte den ab dem 1. Januar 2008 mit den bisherigen \nAufgaben der Versorgungsämter betrauten Körperschaften das hierfür erforderliche \nPersonal zeitnah zur Verfügung stellen, um die Erfüllung der zuvor von den \nVersorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben sicherzustellen. Dieses Ziel wird \naber auch dann erreicht, wenn der Zuordnungsplan erst mit der Bekanntgabe der \neinzelnen Zuordnungsentscheidung gegenüber den Betroffenen rechtliche Wirkung \nentfaltet. Auch in diesem Fall werden den kommunalen Körperschaften die \nbetroffenen Beamten zur Deckung ihres zusätzlichen Personalbedarfs zur Verfügung \ngestellt. Vor diesem Hintergrund erfasst der Wille des Gesetzgebers - sozusagen als \nMinus zu einem „gesetzlichen\" Personalübergang - das Verständnis des § 9 Abs. 1 \nund 3 Eingliederungsgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen, mit \ndenen der angestrebte Personalübergang umgesetzt wird.\n\n87\n\nAuch der Umstand, dass bei dieser Auslegung der Norm eine gesonderte \nBekanntgabe der jeweiligen Zuordnungsentscheidung gegenüber den Betroffenen \nerfolgen muss, steht diesem Verständnis der Vorschrift nicht entgegen. Auch bei der \nvon dem Gesetzgeber zu Grunde gelegten Konzeption, mussten die Betroffenen von \ndem Ergebnis der Zuordnung - in welcher Form auch immer - Kenntnis erlangen. \nAnderenfalls hätten sie nicht gewusst, bei welchem Dienstherrn sie zum Beginn des \nJahres 2008 ihren Dienst antreten sollten. Damit ist die Forderung nach einer \nBekanntgabe der Zuordnungsentscheidung gegenüber den Betroffenen von dem \nRegelungswillen des Gesetzgebers mitumfasst. Dass der subjektive Wille des \nGesetzgebers auf die weitergehende, dem Grundgesetz nicht entsprechende \nAuslegung gerichtet war, ist hier ohne Bedeutung, da nach den obigen Ausführungen \nvon der Absicht des Normgebers das Maximum dessen aufrechterhalten wird, was \nnach der Verfassung aufrechterhalten werden kann.\n\n88\n\nb) § 9 Eingliederungsgesetz ist bei verfassungskonformer Auslegung in dem \nbeschriebenen Sinne mit den eingangs genannten Bestimmtheitsanforderungen \nvereinbar.\n\n89\n\nAuch bei einer gesetzlichen Regelung, die eine Ermächtigung zum Erlass von \nVorschriften enthält, die nicht an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - der insoweit \nkonkurrierende Bestimmungen enthält - zu messen sind, wie z.B. Satzungen, kommt \ndem Bestimmtheitsgrundsatz besondere Bedeutung zu. Das gilt auch für eine \ngesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten.\n\n90\n\nJarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Aufl. 2007, \nArt. 20 Rdn. 55, 55 a.\n\n91\n\nEntsprechend den obigen Ausführungen muss die Ermächtigung nach Inhalt, \nZweck und Ausmaß so hinreichend bestimmt und begrenzt sein, dass die möglichen \nEingriffe für den Normunterworfenen voraussehbar und berechenbar werden,\n\n92\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 20/64 und 22/64, \nBVerfGE 22, 330, für die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften; vgl. auch \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04 und 603/05 \n-, BVerfGE 118, 168, für die Ermächtigung zu Grundrechtseingriffen,\n\n93\n\ndas Handeln der Verwaltung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzt wird und \ndie Gerichte in die Lage versetzt werden, die Verwaltung anhand rechtlicher \nMaßstäbe zu kontrollieren.\n\n94\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 BVR 1095/05 -, \nDVBl. 2007, 1555, und Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04 und 603/05 -, \nBVerfGE 118, 168.\n\n95\n\nNach diesen Grundsätzen ist die in § 9 Abs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz \nenthaltene Ermächtigung zum Erlass von Überleitungsverfügungen gegenüber den \neinzelnen Beamten hinreichend bestimmt. Das Gesetz selbst bestimmt Inhalt, Zweck \nund Ausmaß der Regelung. Der Exekutive wird vorgegeben, dass zum Zwecke der \nSicherstellung der Aufgabenwahrnehmung bei den übernehmenden Körperschaften \nBeamte aus den früheren Versorgungsämtern übergehen sollen und insoweit der \nGrundsatz gelten soll, dass das Personal der übergehenden Aufgabe folgt. Ferner \nlegt das Gesetz fest, dass die Überleitung auf der Grundlage eines Zuordnungsplans \nerfolgt, der die Gesamtheit der betroffenen Beschäftigten erfasst, also deren z.T. \ndivergierende Interessen zum Ausgleich bringen soll, und gleichzeitig dem Interesse \nder öffentlichen Hand an einer effektiven Fortführung der Aufgabenwahrnehmung \nRechnung zu tragen hat. Hierzu verweist das Gesetz ausdrücklich auf die \nNotwendigkeit, soziale Kriterien und dienstliche Belange zu berücksichtigen und die \nneuen Aufgabenträger angemessen zu beteiligen. Durch diese Vorgaben ist der \nEntscheidungsspielraum der Verwaltung inhaltlich begrenzt und auf das Ziel der \neffektiven Aufgabenfortführung ausgerichtet. Mit dieser Begrenzung, die durch die \nallgemeinen Grundsätze zur Ausübung verwaltungsbehördlichen Ermessens (§ 40 \nVerwaltungsverfahrensgesetz) flankiert wird, genügt die gesetzliche Regelung den \nAnforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes; weitergehende gesetzliche Vorgaben \nsind im Falle nachfolgender Verwaltungsentscheidungen verfassungsrechtlich nicht \ngeboten. \n\n96\n\nc) Die genannte verfassungskonforme Auslegung wahrt auch die übrigen \nverfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere ist der Landesgesetzgeber für \nden Erlass einer solchen Regelung gesetzgebungsbefugt. \n\n97\n\nDie Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus Art. 30, 70 Abs. 1 GG, da es \ndem Bund für entsprechende Regelungen an der Gesetzgebungskompetenz \nfehlt.\n\n98\n\naa) Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für die hier \nstreitigen Regelungen wird insbesondere nicht durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG \nverdrängt, wonach dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auch \nfür die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder zukommt.\n\n99\n\nDiese im Rahmen der Föderalismusreform eingefügte \nBundesgesetzgebungskompetenz ersetzt die bis dahin bestehende \nRahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. \n\n100\n\nPieroth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 74 Rdn. 64.\n\n101\n\nAuf Grundlage dieser neuen Kompetenzregelungen ist der Bundesgesetzgeber \nnicht (mehr) befugt, Regelungen zu schaffen, die den Personalübergang im \nausschließlich landesinternen Bereich betreffen. Der Bundesgesetzgeber ist durch \nArt. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG lediglich berechtigt, die „grundlegenden\" \nStatusangelegenheiten der Beamten zu regeln. Hierzu gehören die Fälle nicht, in \ndenen Beamte innerhalb eines Landes auf einen anderen Dienstherrn übergehen. \n\n102\n\n(a) Der Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ist zwar hinsichtlich der genauen \nReichweite der Kompetenz nicht eindeutig.\n\n103\n\nBochmann, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Reföderalisierung des öffentlichen \nDienstrechts, ZBR 2007, 1; Lecheler, Die Auswirkungen der Föderalismusreform auf die \nStatusrechte der Beamten, ZBR 2007, 21 f.; Wolff, Der zweite Schritt zur Föderalisierung des \nBeamtenrechts: Der Entwurf zum Beamtenstatusgesetz, DÖV 2007, 504.\n\n104\n\nEs ist aber davon auszugehen, dass die konkurrierende \nGesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auf einen Teilbereich des \nBeamtenrechts begrenzt sein soll. Die Norm nennt als Regelungsgegenstand „die \nStatusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen \nKörperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit \nAusnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.\"\n\n105\n\nZwar ist der verfassungändernde Gesetzgeber damit von einem weiten Begriff \nder Statusrechte und -pflichten ausgegangen; anderenfalls hätte es einer \nausdrücklichen Abgrenzung zu Laufbahnen, Besoldung und Versorgung nicht \nbedurft.\n\n106\n\nVerwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 702/07 -, \nNRWE.\n\n107\n\nDie Formulierung „Statusrechte und -pflichten\" umfasst jedoch nicht den „Status\" \ndes Beamten insgesamt. Dies wiederum spricht dafür, dass nicht der \nGesamtkomplex, sondern nur Teile, nämlich bestimmte Rechte und Pflichten, \nRegelungsgegenstand sind. \n\n108\n\nLecheler, a.a.O., S. 21 f.\n\n109\n\nDass nur bestimmte Teile des Beamtenstatus erfasst werden sollten, zeigt auch \nein Vergleich der Formulierungen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 73 Nr. 8 GG. \nLetzterer weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die \n„Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes ... stehenden Personen\" umfassend \nzu.\n\n110\n\nPieroth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 73 Rdn. 28.\n\n111\n\nIm Vergleich hierzu verwendet Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eine engere \nFormulierung; der Begriff „Statusrechte und -pflichten\" beschreibt nur einen \nAusschnitt aus dem gesamten Beamtenverhältnis.\n\n112\n\nIn dieselbe Richtung weist der Vergleich mit der Vorläufernorm, Art. 75 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 GG a.F. Auch diese Vorschrift enthielt mit dem Begriff der \n„Rechtsverhältnisse\" der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen \nKörperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, eine umfassendere \nFormulierung.\n\n113\n\nDegenhart, in: Sachs, a.a.O., Art. 74 Rdn. 114; ders., Die Neuordnung der \nGesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform, NVwZ 2006, 1209; Wolff, a.a.O., \nS. 505; Bochmann, a.a.O., S. 2; wie hier auch Oeter, in: Starck, Föderalismusreform, Rdn. 39. \n\n114\n\nDie Formulierung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ist demgegenüber erkennbar \nenger.\n\n115\n\n(b) Die grundgesetzliche Systematik spricht gleichfalls für ein enges Verständnis \nder Bundesgesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.\n\n116\n\nDie Norm steht im unmittelbaren Kontext mit anderen Kompetenztiteln für die \nkonkurrierende Bundesgesetzgebung, die im Rahmen der Föderalismusreform neu \neinführt oder jedenfalls geändert wurden, nämlich den Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 bis 33 \nGG. Zudem wurden die Nummern 24 und 26 in diesem Zusammenhang \numformuliert. Die inhaltliche Reichweite der neu geschaffenen oder neu gefassten \nKompetenztitel ist allerdings unterschiedlich und weicht in Bezug auf Art. 74 Abs. 1 \nNr. 28 bis 33 GG teilweise deutlich vom Umfang der insoweit zuvor bestehenden \nRahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes ab. Hieraus lässt sich daher für \ndie Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nichts ableiten.\n\n117\n\nDafür, dass mit „Statusrechten und -pflichten\" nur ein Ausschnitt der \numfassenden „Rechtsverhältnisse\" der Beamten i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG \na.F. gemeint ist, spricht aber der Ausnahmecharakter der Norm.\n\n118\n\nDieser ergibt sich - trotz der umfangreichen Kompetenztitel zu Gunsten des \nBundes - zunächst aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge für die \nGesetzgebung an sich. Art. 30, 70 Abs. 1 GG erklären die Länder im Bereich der \nGesetzgebung für zuständig, soweit dem Bund durch das Grundgesetz nicht \nGesetzgebungsbefugnisse (ausdrücklich) verliehen werden. Dementsprechend sind \nRegelungen zur konkurrierenden Gesetzgebung per se Ausnahmevorschriften.\n\n119\n\nNoch deutlicher wird der Ausnahmecharakter im konkreten Regelungsbereich \ndadurch, dass die Kompetenzordnung davon ausgeht, dass der Bund die \nGesetzgebungskompetenz für alle Belange seiner eigenen Beamten besitzen soll \n(vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG und Art. 98 Abs. 1 GG für die Richter) und dass \nEntsprechendes auch - jedenfalls grundsätzlich - für die Länder und die \nLandesbeamten gilt. Dies entspricht dem Grundsatz der Personal- und \nOrganisationshoheit der jeweiligen Körperschaften im föderalen System des \nGrundgesetzes.\n\n120\n\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ist daher, soweit er dem Bund eine \nGesetzgebungskompetenz einräumt und - außer für den den Ländern vorbehaltenen \nBereich der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung - bundesrechtlich übergreifende \nRegelungen ermöglicht, als Ausnahme zu verstehen. Als Ausnahme ist die Vorschrift \naber eng auszulegen.\n\n121\n\nGegen eine Erstreckung der beamtenrechtlichen \nBundesgesetzgebungskompetenz in den Bereich rein landesinterner Vorgänge \nspricht ferner der systematische Zusammenhang zwischen der materiell-\nbeamtenrechtlichen Regelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und den \nGesetzgebungskompetenzen für Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der \nArt. 83 ff. GG. Das Zusammenspiel dieser beiden Regelungskomplexe der \nVerfassungsordnung wird auch im Fall des Eingliederungsgesetzes deutlich. \n\n122\n\nBei der Änderung der Zuständigkeiten und Aufgabenübertragung (§ 1 und 2 \nEingliederungsgesetz) handelt es sich um Regelungen bzgl. der - weit zu \nverstehenden - Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens. Damit \nergibt sich die Gesetzgebungskompetenz eines Landes im Bereich der hier \nvorliegenden landeseigenen Ausführung eines Bundesgesetzes grundsätzlich aus \nArt. 84 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 125b Abs. 2 GG.\n\n123\n\nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2008 - L 6 SB 101/06 -, \nRechtsprechungsdatenbank LSG, vgl. zur umfassenden Bedeutung der „Einrichtung\" von \nBehörden, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 -, \nBVerfGE 105, 313 (331); Dittmann, in: Sachs, a.a.O., Art. 84 Rdn. 7; Grapperhaus, Die \nVerfassungsgrundlagen der Verwaltungskompetenzen im Atomgesetz, S. 12.\n\n124\n\nAuch bei § 9 Abs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz handelt es sich nach dem \nWortlaut um Regelungen, die Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen. Soweit die \nZuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Gesundheit für die Erstellung der \nZuordnungspläne in § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz festgelegt wird, handelt \nes sich ebenfalls um eine Regelung, die die Einrichtung einer Behörde im Sinne des \nArt. 84 Abs. 1 Satz 1 GG zum Gegenstand hat. Soweit darin ferner die Vorbereitung \ndes Übergangs durch die Erstellung von Zuordnungsplänen bestimmt wird, ist das \nVerwaltungsverfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 GG betroffen, da die Art und Weise der \nWillensbildung geregelt werden. \n\n125\n\nEntsprechendes gilt auch für § 9 Abs. 3 Satz 2 2. HS Eingliederungsgesetz; a.A. \nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2008 - L 6 SB 101/06 -, \nRechtsprechungsdatenbank LSG, wonach im Eingliederungsgesetz keine \nVerfahrensregelungen getroffen sind.\n\n126\n\nEine Norm, die Regelungen bzgl. des Übergangs von Beamten zur \nPersonalausstattung der durch den Landesgesetzgeber geschaffenen und mit \nKompetenzen versehenen Landesbehörden - einschließlich der Kommunen - \nermöglicht, betrifft danach im Kern eine Kompetenz, die der Organisationshoheit der \nLänder im Bereich der landeseigenen Verwaltung (wie sie in Art. 84 Abs. 1 GG \nverankert ist) folgt. Wenn aber die Länder für die vorgreiflichen Schritte der \nEinrichtung der Behörden, also deren Schaffung, die Zuweisung von Kompetenzen \nund die Regelung des Verwaltungsverfahrens die entsprechende \nGesetzgebungskompetenz besitzen, spricht auch dies dagegen, dass der Bund für \nRegelungen über den Personalübergang im landesinternen Bereich, der sich \ninsoweit als „Folge-\" oder Annexregelung im weiteren Sinne zeigt, eine \nGesetzgebungskompetenz besitzen sollte.\n\n127\n\n(c) Dieses enge Verständnis von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestätigt auch der \nBlick auf die Vorläufernormen.\n\n128\n\nBis zur Föderalismusreform bestand seit 1971 im Bereich der \n„Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen \nKörperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Art. 74a nichts \nanderes bestimmt\" die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F. GG.\n\n129\n\nRozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 75 Rdn. 34; Stettner, in: Dreier, a.a.O., \nArt. 75 Rdn. 2.\n\n130\n\nDiese Regelungskompetenz des Bundes auf der Ebene der \nRahmengesetzgebung bzgl. der „Rechtsverhältnisse\" war umfassend. Sie erstreckte \nsich auf das gesamte öffentliche Dienstrecht, die Vorschriften über die Begründung \nund Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Regelungen zu Statusfragen und \nsonstigen Rechten und Pflichten.\n\n131\n\nRozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 75 Rdn. 36; Stettner, in: Dreier, a.a.O., \nArt. 75 Rdn. 19; Oeter, in: Starck, a.a.O., Rdn. 39.\n\n132\n\nDurch die nunmehr wiederhergestellte engere Begrenzung der \nBundesgesetzgebungskompetenzen im Bereich der „Rechtsverhältnisse\" der \nLandesbeamten und des Dienstrechts wird damit eine Situation geschaffen, die nicht \nnur den Zustand vor 1971 wiederaufgreift, sondern sich auch dem in Art. 30, 70 Abs. \n1 GG enthaltenen Grundgedanken der Kompetenzverteilung zwischen Bund und \nLändern\n\n133\n\n- vgl. hierzu Rozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 70 Rdn. 2, 11 ff. -\n\n134\n\nim Bereich des Dienstrechts wieder annähert.\n\n135\n\nMotivation für diese Änderung war die kritische Erkenntnis des \nverfassungsändernden Gesetzgebers, der Bundesgesetzgeber habe bestehende \nkonkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten nahezu vollständig ausgeschöpft und \nauch in der Rahmengesetzgebung vielfach in Einzelheiten gehende und unmittelbar \ngeltende Regelungen getroffen,\n\n136\n\n- vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum \nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22 etc.), BT-Drs. 16/813, S. \n7; Degenhart, in: Sachs, a.a.O., Art. 74 Rdn. 112; Rozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., \nArt. 75 Rdn. 35; dazu Oeter, in: Starck, a.a.O., Rdn. 36, 41 -\n\n137\n\nso dass damit den Ländern faktisch eigene Regelungen nur noch im Bereich der \ninternen Organisation möglich waren.\n\n138\n\nParallel hierzu zielte auch die Abschaffung der Bundeskompetenz für den \nBereich der Besoldung und Versorgung (Art. 74a Abs. 1 GG a.F.) im Rahmen der \nFöderalismusreform auf eine Wiederherstellung der vor 1971 geltenden \nRechtslage\n\n139\n\n- so auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD \nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22 etc.), BT-Drs. \n16/813, S. 8; Degenhart, in: Sachs, a.a.O., Art. 74 Rdn. 112; Stettner, in: Dreier, a.a.O., Art. 74a \nRdn. 2 -\n\n140\n\nund entsprach damit dem Grundsatz, wonach der Bundesgesetzgeber für \nRegelungen \nüber die Bundesbeamten und die Landesgesetzgeber für Regelungen über die \nLandesbeamten zuständig sein sollen.\n\n141\n\nDamit belegt die historische Entwicklung, dass Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nur noch \nin einem reduzierten Umfang Regelungen des Bundes ermöglichen soll. Dem \nentspricht es, dass diese Norm sich nicht auf rein landesbezogene \nPersonalübergänge, sondern nur auf „grundlegende Statusangelegenheiten\" \nerstreckt, soweit diese über reine Landesangelegenheiten hinausgehen.\n\n142\n\n(d) Die Entstehungsgeschichte der Norm, der angesichts des geringen \nZeitabstands zur Neuregelung hier eine besondere Bedeutung zukommt, spricht in \nbesonderer Weise dafür, dass das enge Verständnis von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG \ndahingehend zu konkretisieren ist, dass eine Bundeskompetenz zur Regelung des \nPersonalübergangs ohne länderübergreifenden Bezug in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG \nnicht vorgesehen ist.\n\n143\n\nEbenso Wolff, a.a.O., S. 505.\n\n144\n\nIn der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und \nSPD\n\n145\n\n- BT-Drs. 16/813, S. 14 -\n\n146\n\nheißt es:\n\n147\n\n„Die Personalhoheit der Länder wird durch die weitgehende \nÜbertragung der Kompetenzen im öffentlichen Dienstrecht gestärkt. \nEingeschränkt ist diese allein durch die Zuweisung der Befugnis zur \nRegelung der grundlegenden Statusangelegenheiten an den \nBundesgesetzgeber. Die neue Kompetenz zur Regelung der \nStatusrechte und -pflichten der Landesbeamten und -richter in Art. 74 \nAbs. 1 Nr. 27 tritt an die Stelle der bisherigen Kompetenzen nach Art. \n75 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 98 Abs. 3 Satz 2. Die konkurrierende \nGesetzgebungskompetenz in diesem Bereich erfasst nur die \nStatusrechte und -pflichten. Diese sind in der Koalitionsvereinbarung \nvom 18. November 2005, Anlage 2, Rdn. 33, wie folgt formuliert \n(angepasst im Hinblick auf die Dienstverhältnisse der \nLandesrichter):\n\n148\n\n„Statusrechte und -pflichten\" sind:\n\n149\n\nWesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Art, \nDauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des \nDienstverhältnisses,\n\n150\n\nAbordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den \nLändern und zwischen Bund und Ländern oder entsprechende \nVeränderungen des Richterdienstverhältnisses,\n\n151\n\nVoraussetzungen und Formen der Beendigung des \nDienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Verlust der \nBeamten- und Richterrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem \nDisziplinarrecht),\n\n152\n\nstatusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung,\n\n153\n\nwesentliche Rechte,\n\n154\n\nBestimmung der Dienstherrenfähigkeit,\n\n155\n\nSpannungs- und Verteidigungsfall und\n\n156\n\nVerwendung im Ausland.\n\n157\n\nDiese bundeseinheitlichen Statusregelungen dienen insbesondere der \nSicherung der länderübergreifenden Mobilität der Bediensteten.\"\n\n158\n\nÜber den gesetzgeberischen Willen besteht daher insoweit kein Zweifel. \n\n159\n\nDavon abweichende Zielsetzungen, wie z.B. die Aufrechterhaltung einer \nBundeskompetenz für den Bereich des Besoldungsrechts, konnten sich nicht \ndurchsetzen.\n\n160\n\nVgl. den Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der \nCDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813, BT-Drs. 16/2069, S. 13 f. und S. 21 f. (Antrag der Fraktion \nder FDP), S. 26, 31, 41 (Anträge der Fraktion DIE LINKE.), und die diesbezügliche \nBeschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/2010.\n\n161\n\nDer gesetzgeberische Wille erstreckt sich damit auf eine \nBundesgesetzgebungskompetenz, die sich - soweit hier von Bedeutung - auf \n„grundlegende Statusangelegenheiten\" und „Abordnungen und Versetzungen \nzwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern\", also auf \nDienstherrenwechsel beschränkt, die zwischen den Ländern oder zwischen Bund \nund Ländern erfolgen. Rein landesinterne Vorgänge sollten demzufolge nach diesen \nVorstellungen des Verfassungsgebers nicht Gegenstand der konkurrierenden \nGesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sein.\n\n162\n\n(e) Ebenfalls bestätigt der vom verfassungsändernden Gesetzgeber verfolgte \nSinn und Zweck die vorgenannte Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG. \n\n163\n\nDie Föderalismusreform hatte allgemein das Ziel, die langwierigen und \nkomplizierten Entscheidungsprozesse zu vereinfachen und das Kompetenzgeflecht \nvon Bund und Ländern zu entzerren. Weiterhin sollte die Gesetzgebungskompetenz \nder Länder gestärkt werden. \n\n164\n\nSo die Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum \nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22 etc.), BT-Drs. 16/813, S. \n7; vgl. auch die diesbezügliche Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. \n16/2010, S. 3.\n\n165\n\nFür Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG gilt im Besonderen, dass durch die Abschaffung der \nRahmengesetzgebung und durch die sachgerechte Aufteilung der dieser \nKompetenzart zuvor zugeordneten Materien die Organisations- und Personalhoheit \nder Länder gestärkt werden sollte. Soweit im Bereich der Statusrechte und -pflichten \nder Landesbeamten eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes \ngeschaffen wurde, sollte dies (nur) geschehen, um die bundesweite Mobilität von \nBeamten und Richtern zu gewährleisten.\n\n166\n\nSo die Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum \nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22 etc.), BT-Drs. 16/813, S. \n8.\n\n167\n\nEiner Kompetenz des Bundes zum Erlass von Regelungen auch für \nlandesinterne Dienstherrenwechsel war angesichts dieser Zielsetzung nicht \ngewollt.\n\n168\n\nInsgesamt folgt daher aus der Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, dass \ndem Bund keine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht, die über \ngrundlegende Statusfragen hinausgeht und in rein landesbezogene Vorgänge, wie \neinen Personalübergang zwischen Landeskörperschaften, eingreift. Insoweit ist \ndaher nicht der Bund gesetzgebungsbefugt, sondern - wie auch im vorliegenden Fall \n- das jeweilige Land.\n\n169\n\nbb) Die Annahme einer Landesgesetzgebungskompetenz für den Erlass von \nEinzelverfügungen bzgl. des Dienstherrenwechsels innerhalb von Bundesländern \nverstößt auch nicht gegen sonstiges Bundesrecht in Gestalt der §§ 128 ff. BRRG, \ndas dem Landesrecht nach Art. 31 GG vorgeht.\n\n170\n\n(a) Derzeit gelten die §§ 128 ff. BRRG mangels entsprechender Aufhebung oder \nErsetzung durch den Bund als Bundesrecht weiter (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG). \nDas bereits beschlossene Beamtenstatusgesetz ist noch nicht in Kraft.\n\n171\n\nDie §§ 128 ff. BRRG beinhalten nicht nur Regelungen für den Übergang von \nBeamten bei der vollständigen oder teilweisen Eingliederung einer Körperschaft in \neine oder mehrere andere Körperschaften, bei dem Zusammenschluss von \nKörperschaften und bei der Neubildung einer Körperschaft, sondern regeln auch den \nÜbergang von Beamten im Fall des Übergangs von Aufgaben einer Körperschaft auf \neine oder mehrere andere Körperschaften wie hier. Einschlägig ist insoweit § 128 \nAbs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG. Danach hat ein teilweiser Aufgabenübergang \nzwischen Körperschaften zur Folge, dass die betroffenen Beamten anteilig zu \nübernehmen sind, was eine individuelle Regelung des Dienstherrn gegenüber den \nBeamten erfordert.\n\n172\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1970 - 6 C 8/69 -, BVerwGE 36, 179 \n(184); Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 702/07 -, \nNRWE.\n\n173\n\nDie Zuständigkeit für den Erlass derartiger Einzelmaßnahmen folgt aus § 129 \nAbs. 3 BRRG. Danach erlässt die übernehmende Körperschaft die \nÜbernahmeverfügung gegenüber dem jeweiligen Beamten. Davon abweichend sieht \n§ 9 Abs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz in der o.g. verfassungskonformen Auslegung \nvor, dass Zuordnungsplan und personalrechtliche Einzelmaßnahme von der \nabgebenden Körperschaft erlassen werden.\n\n174\n\n(b) Zu dieser abweichenden Regelung war der Landesgesetzgeber befugt.\n\n175\n\nDie §§ 128 ff. BRRG dürften in Bezug auf landesinterne Vorgänge nicht mehr als \nBundesrecht erlassen werden, sodass insoweit die Ersetzungskompetenz der Länder \nnach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet ist. Nach dieser kann u.a. Recht, das als \nBundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG - \nalso auch wegen der Schaffung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG - nicht mehr als \nBundesrecht erlassen werden könnte, durch Landesrecht ersetzt werden.\n\n176\n\nDie Regelungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beschränkt \nsich - wie oben dargelegt - auf „grundlegende\" Statusrechtrechte und -pflichten und \ninnerhalb dieses Rahmens auf solche Regelungen, die nicht allein den \nlandesinternen Personalübergang betreffen. Damit ist dem Bund die \nGesetzgebungskompetenz entzogen, soweit es um die Übertragung von Aufgaben \nund den daran anschließenden Übergang von Beamten geht, die nicht \nländerübergreifend erfolgen, sondern auf ein Bundesland beschränkt sind.\n\n177\n\nEbenso der Beschluss des Bundesrates über die Anrufung des Vermittlungsausschusses \nzu dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern \n(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), BR-Drs. 59/08 (Beschluss), S. 2; vgl. nun die \nBeschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drs. 16/8910.\n\n178\n\nBei § 9 Abs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz handelt es sich um eine „Ersetzung\" \nim Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG und damit um eine auch inhaltlich \nverfassungsmäßige Ausübung der dort verankerten Kompetenz. \n\n179\n\n„Ersetzen\" bedeutet nicht, dass die Länder die gesamte bundesrechtliche \nRegelung auswechseln müssten.\n\n180\n\nWolff, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 5. Aufl. 2005, \nArt. 125a Rdn. 13.\n\n181\n\nEine Ersetzung ist jedoch von einer Änderung einzelner Vorschriften bei \nFortbestand der bundesrechtlichen Regelung abzugrenzen. Letztere ist den Ländern \nverwehrt. Die andernfalls entstehende Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für \nein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich wäre im \nbestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper. Die Ersetzung des \nBundesrechts erfordert deshalb, dass der Landesgesetzgeber die Materie, \ngegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung \nregelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht \ngleichlautendes Landesrecht zu erlassen.\n\n182\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, zu \nArt. 125a Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 125a Rdn. 8.\n\n183\n\nEntscheidend ist, dass sowohl die verbleibende Regelung als auch die \nNeuregelung insgesamt sinnvoll bleiben.\n\n184\n\nWolff, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 125a Rdn.13; Jarass, in: Jarass/Pieroth, \na.a.O., Art. 125a Rdn. 8.\n\n185\n\nDies ist hier der Fall. Die §§ 128 ff. BRRG bleiben allgemein, d.h. außerhalb des \nspeziellen Regelungsbereichs des Eingliederungsgesetzes, vollständig erhalten. \nDurch die Neuregelung hat der Landesgesetzgeber eine bereichspezifische \nErsetzung bzgl. eines abgrenzbaren Teilbereichs vorgenommen. Er hat in Bezug auf \nden Personalübergang im Zusammenhang mit der Aufgaben- und \nKompetenzübertragung im Bereich der Versorgungsverwaltung eine eigenständige \nRegelung geschaffen. Er hat insoweit keine Gemengelage mit den weitergeltenden \nbundesrechtlichen Regelungen geschaffen, sondern eine - in ihrem beschränkten \nAnwendungsbereich - selbständige und abschließende Konstruktion gewählt. Sowohl \ndie §§ 128 ff. BRRG in ihrem verbleibenden Anwendungsbereich als auch die \nNeuregelung im Eingliederungsgesetz bleiben sinnvoll. Für die Rechtsunterworfenen \nist die Rechtslage eindeutig.\n\n186\n\nDamit greift Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG auch im vorliegenden Fall, sodass auch \nder Gesichtspunkt entgegenstehenden fortgeltenden Bundesrechts der \nLandesgesetzgebungskompetenz nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG für den hier \ninteressierenden Bereich nicht entgegensteht. Damit ist der Landesgesetzgeber zum \nErlass einer Regelung in Gestalt der o.g. verfassungskonformen Auslegung von § 9 \nEingliederungsgesetz gesetzgebungsbefugt.\n\n187\n\nIst § 9 Eingliederungsgesetz einer verfassungskonformen Auslegung \ndahingehend zugänglich, dass die Vorschrift die Ermächtigungsgrundlage für den zu \nerstellenden Zuordnungsplan als Grundlage von Einzelmaßnahmen und für den \nErlass individueller Zuordnungsentscheidungen gegenüber den jeweiligen \nBetroffenen bildet, stehen dieser Auslegung schließlich auch nicht der Schutz der \nMenschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG oder die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte \nWahl des Arbeitsortes entgegen. Die Ermächtigungsgrundlage ermöglicht eine \nbehördliche Maßnahme, die einer Versetzung ähnlich ist, und gegen die damit \nebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken bestehen wie etwa gegen § 26 \nBundesbeamtengesetz oder § 28 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen.\n\n188\n\nNach alledem kann der Übergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten auf \nihren neuen Dienstherrn nur durch eine entsprechende Regelung im Einzelfall \nbewirkt werden. Eine solche liegt hier nicht vor.\n\n189\n\nWie ausgeführt, ist der Zuordnungsplan nicht als Verwaltungsakt anzusehen und \nenthält er deshalb die erforderliche (zusätzliche) Einzelregelung gegenüber der \nKlägerin nicht.\n\n190\n\nEine andere individuelle Zuordnungsentscheidung, der eine entsprechende \nverbindliche Wirkung gegenüber der Klägerin zuzumessen sein könnte, haben weder \ndas beklagte Land noch der Beigeladene erlassen, so dass das Beamtenverhältnis \nzwischen der Klägerin und dem beklagten Land fortbesteht.\n\n191\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine \naußergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\n192\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n193\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n194","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-30/13-k-6043-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":6},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StromStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-30/13-k-6043-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254420","retrieved":"2026-07-09 02:18:05.090060+00:00"}}