{"status":"available","doknr":"OLD254419","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0530.13K5515.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"13 K 5515/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin weiterhin in einem Beamtenverhältnis zu \ndem beklagten Land steht.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. November 2007 \nverpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1947 geborene Klägerin wurde am 1. Oktober 1975 zur Beamtin\nauf Widerruf bei dem beklagten Land ernannt. Am 6. Oktober 1977 wurde ihr die\nEigenschaft einer Beamtin auf Probe verliehen und am 13. Oktober 1978 die\nEigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. Die Klägerin war bis zum 31. Dezember\n2007 im Amt einer Gewerbeamtsrätin bei der Bezirksregierung E tätig und dort\nzuletzt im Referat 56 beschäftigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 5. September 2007 teilte die Bezirksregierung E den\nBeschäftigten in den Dezernaten 52, 53, 54.1 und 56 mit, dass das Kabinett\nbeschlossen habe, den Entwurf des Gesetzes über die Kommunalisierung von\nAufgaben des Umweltrechts in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Nach der\nAnlage 1 zum Gesetzentwurf müsse die Bezirksregierung für die zu verlagernden\nAufgaben 71 Stellen an verschiedene Kommunen abgeben. Die Beschäftigten\nwurden daher gebeten, ihre Wünsche hinsichtlich einer weiteren Verwendung in\neinem Kreis, einer kreisfreien Stadt oder bei der Bezirksregierung mitzuteilen.\nDaraufhin erklärte die Klägerin unter dem 10. September 2007, dass sie vorrangig\nbei der Bezirksregierung bleiben wolle. Sollte ein Übergang in den kommunalen\nBereich notwendig sein, wären ihre Wunschbehörden die Beigeladene, der Kreis N\nund die Stadt X, Letztere allerdings eher nicht.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 27. September 2007 übersandte die Bezirksregierung E dem\nOberbürgermeister der Beigeladenen eine Vorschlagsliste mit insgesamt sechs\nBeamten, darunter auch die Klägerin. Die Liste wies drei Beamte mit der Priorität A\naus und drei Beamte mit der Priorität B. Von denen jeweils drei Beamten gehörten je\neiner dem gehobenen Dienst und jeweils zwei dem mittleren Dienst an. Die Klägerin\nwar der Priorität B zugeordnet. Nachdem der Oberbürgermeister der Beigeladenen\nzunächst seine grundsätzliche Zustimmung zu diesem Vorschlag erklärt hatte, wurde\ndie Liste in der Folgezeit nochmals geändert. Hintergrund der Änderungen waren\nabweichende Wünsche der Stadt X und entsprechende Wünsche eines Beamten der\nBezirksregierung im mittleren Dienst, der zunächst für die Beigeladene vorgesehen\nwar. Nach dieser Änderung war nunmehr auch eine Zuordnung der Klägerin zur\nBeigeladenen vorgesehen.\n\n5\n\nAm 8. Oktober 2007 beantragte die Klägerin ihre Versetzung in den einstweiligen\nRuhestand im Rahmen der sog. Anreizsysteme.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2007 übersandte die Bezirksregierung dem\nInnenministerium die endgültige Zuordnungsliste und bat um dessen Zustimmung\nund Herstellung des Einvernehmens mit dem Ministerium für Umwelt und\nNaturschutz, Landschaftspflege und Verbraucherschutz. Mit Schreiben vom 2.\nNovember 2007 wurden die Beschäftigten der Bezirksregierung hierüber in Kenntnis\ngesetzt. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. November 2007 wandte sich die Klägerin an den\nParlamentarischen Staatssekretär Q im Innenministerium und trug diesem vor, der\nRegierungsvizepräsident habe ihr am gleichen Tag mündlich mitgeteilt, dass wegen\nder beabsichtigten Zuordnung zur Beigeladenen für sie keine Möglichkeit mehr\nbestehe, die Anreizsysteme wahrzunehmen. Der Grund für ihre Zuordnung liege\njedoch nicht in irgendeiner fachlichen Affinität zur zukünftigen Tätigkeit, sondern\nbasiere ausschließlich auf der Tatsache, dass sie in T wohne. Im Hinblick auf die\nÜberprüfungen der Zuordnungspläne durch das Innenministerium bat die Klägerin\ndafür zu sorgen, dass sie im Zuge der Gleichbehandlung ebenfalls Nutznießerin der\nAnreizsysteme werden könne.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. November 2007 teilte Parlamentarischer Staatssekretär Q\nder Klägerin mit, dass die Beschäftigten der Bezirksregierungen, die im Rahmen der\nKommunalisierung des Umweltrechts kraft Gesetzes in die Kreise oder kreisfreien\nStädte wechselten, keinen Anspruch auf Gewährung eines Anreizes hätten. Da die\nKlägerin im Zuordnungsplan für den Wechsel zur Beigeladenen vorgesehen sei,\nentspreche ihre Überleitung zur Beigeladenen den Vorgaben des Gesetzentwurfs zur\nKommunalisierung des Umweltrechts. Da die Inanspruchnahme der PEM-Anreize,\ndie ihre Kassenwirksamkeit erst zum 1. Januar 2008 entfalteten, nur für die\nBeschäftigten des Landes genehmigt werden könnten, könne dem Begehren der\nKlägerin auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht entsprochen\nwerden.\n\n9\n\nMit weiterem Schreiben vom 29. November 2007 teilte die Bezirksregierung E\nden Beschäftigten mit, dass das Innenministerium und das Ministerium für Umwelt\nund Naturschutz, Landschaftspflege und Verbraucherschutz der Zuordnungsliste\nzugestimmt hätten und die Betroffenen vorbehaltlich der Verabschiedung des\nGesetzes zum 1. Januar 2008 auf die jeweiligen Kommunen übergehen würden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 4. Dezember 2007 Klage erhoben.\n\n11\n\nAm 11. Dezember 2007 ist das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des\nUmweltrechts verkündet worden (GV. NRW. S. 662), dessen Artikel 61 das Gesetz\nzur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der\nKommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (Personalfolgengesetz) ist.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass nahezu alle\nKollegen, die mit ihr einen Antrag auf Teilnahme an den Anreizsystemen gestellt\nhätten, eine positive Entscheidung erhalten hätten. Sie habe einen Anspruch auf\nGleichbehandlung mit diesen Kollegen. Ihr Antrag sei nur deshalb abgelehnt worden,\nweil sie auf die Beigeladene habe übergehen sollen. Ihre Zuordnung nach T gründe\nallerdings ausschließlich auf der Tatsache, dass sie in T wohne. Das Kriterium des\nWohnortes könne aber kein ausschließliches Kriterium für die Kommunalisierung\nsein. Der Dienstherr sei verpflichtet, auch andere Kriterien und räumliche\nZuordnungen in Erwägung zu ziehen. Zudem sei das Wohnortprinzip auch nicht\ndurchgehend praktiziert worden. Bei der Auswahl des zur Kommunalisierung\nvorgesehenen Personals sei die Bezirksregierung verpflichtet, insbesondere\nFreiwillige heranzuziehen. In ihrem Fall biete sich insoweit ein Kollege aus dem\nDezernat 55 an, der ausdrücklich eine Versetzung nach T anstrebe.\n\n13\n\nDie schwierige Situation der bergischen Städte bei der Personalgewinnung hätte\nunter dem Aspekt der beamtenrechtlichen Fürsorge eine intensivere und\nsorgfältigere Personalfindung erforderlich gemacht. Insoweit habe der Dienstherr\nseine Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt. Es sei unverständlich, warum keiner der\njüngeren Kollegen für eine Zuordnung nach T ausgewählt worden sei, zumal diese\nzum Teil wesentlich aufgabenaffiner seien. Im Übrigen sehe sie eine Benachteiligung\nfür sich als Frau, da sie die einzige Frau unter den PEM-Interessenten aus dem Kreis\nder technischen Umweltbeschäftigten sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum\ngerade sie ausdrücklich gebraucht werde. Den in T anfallenden Aufgaben sei sie in\nkeiner Weise affin. Sie sei in den letzten 18 Jahren bei der Bezirksregierung E\nzuständig gewesen für Müllverbrennungsanlagen, die Widerspruchsbearbeitung, die\nGenehmigung von Abfallanlagen und schließlich für Stahlwerke und Gießereien. Dies\nwerde in T nicht als Aufgabe anstehen.\n\n14\n\nIn T könne sie deshalb auf ihre bisherigen dienstlichen Erfahrungen in keiner\nWeise zurückgreifen. Sie müsse sich in einer Vielzahl neuer Dinge einarbeiten, in\nerster Linie in die ganze Palette der Immissionsschutzüberwachung. Darüber hinaus\nmüsse sie sich in die für sie völlig neuen Arbeitsbereiche der Wasser- und\nAbfallwirtschaft einarbeiten. Hinzu kämen mehrere neue komplexe EDV-\nAnwendungen. Insgesamt sehe sie sich dadurch ganz erheblich belastet und extrem\nbenachteiligt gegenüber all denjenigen, die in den Ruhestand versetzt worden\nsein.\n\n15\n\nIhre damalige Bekundung, ggf. nach T wechseln zu wollen, sei vor dem\nHintergrund zu sehen, dass seinerzeit der Regierungsvizepräsident bekundet habe,\nBeschäftigte ohne Angabe von alternativen Kommunen könnten überall im Bezirk\nversetzt werden. Sie sei auch mit einer Zuordnung zur der Beigeladenen nie\neinverstanden gewesen, da diese sie daran hindere, die Anreizsysteme in Anspruch\nzu nehmen. Überdies sei sie auch deshalb nicht mit einer Zuordnung nach T\neinverstanden, weil sie sich seinerzeit ausdrücklich auf die Position im Dezernat 56\nbeworben und keinen Anlass gehabt habe, einen Wechsel anzustreben.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\n1. festzustellen, dass sie weiterhin Beamtin des\nbeklagten Landes ist, und\n\n18\n\n2. das beklagte Land unter Aufhebung seines\nBescheides vom 29. November 2007 zu verpflichten, über\nihren Antrag auf Versetzung in den einstweiligen\nRuhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung macht es geltend, die Klägerin sei aufgrund des\nZuordnungsplans kraft Gesetzes auf die Beigeladene übergeleitet worden. Bei der\nAuswahl des zuzuordnenden Personals sei zunächst die Ausgabenaffinität der\nBeamtinnen und Beamten eingeschätzt worden. Weiterhin seien Wechselwünsche\nerfragt worden. Zudem seien die Bediensteten unter Berücksichtigung ihres jetzigen\nEinsatzortes und ihres Wohnsitzes in die Prüfung einbezogen worden. Im Übrigen sei\nauch zu berücksichtigen, dass das Benehmen mit den Kommunen über die Auswahl\nhätte hergestellt werden müssen. Deshalb sei den Kommunen jeweils eine\nVorschlagsliste unterbreitet worden, die grundsätzlich doppelt soviel Personen\nenthalten habe, wie nach dem Verteilungsschlüssel den Kommunen zuzuordnen\ngewesen seien. Die Zuordnung der Klägerin zur Beigeladenen beruhe darauf, dass\nsie zwar angegeben habe, bei der Bezirksregierung bleiben zu wollen, die\nBeigeladene jedoch als erste Wunschbehörde angegeben habe. Im Übrigen wohne\ndie Klägerin in T. Gerade in den drei bergischen Städten Remscheid, T und X hätte\nsich eine besonders schwierige Situation bei der Personalauswahl gezeigt. Ergebnis\nder diversen Besprechungen sei schließlich die Zuordnung der Klägerin nach T\ngewesen. Der von der Klägerin ausdrücklich genannte Beamte, die eine Versetzung\nnach T anstrebe, sei dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit\nund Soziales zugeordnet. Das Kommunalisierungsgesetz betreffe jedoch den\nGeschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz \n\n22\n\nDer Klägerin stehe auch kein Anspruch auf die Bewilligung eines sog. PEM-\nAnreizes zu. Nach der maßgeblichen Vereinbarung zwischen dem Innenministerium\nund dem Finanzministerium seien die für eine Kommunalisierung vorgesehenen\nBeamten von diesen Möglichkeiten ausgeschlossen.\n\n23\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n27\n\nSie ist zulässig.\n\n28\n\nDie Statthaftigkeit des mit dem Antrag zu 1. verfolgten Feststellungsbegehrens\nfolgt aus § 43 Abs. 1 VwGO. Hiernach kann durch Klage die Feststellung des\nBestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Das\nBeamtenverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, dessen\nFortbestehen hier im Streit steht, ist ein solches Rechtsverhältnis.\n\n29\n\nDer Statthaftigkeit dieses Antrags steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen.\nDanach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte\ndurch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.\nDie Klägerin kann hier zur Verfolgung ihres Begehrens keine Anfechtungsklage nach\nArt. 42 Abs. 1 erste Alt. VwGO erheben. Der Zuordnungsplan, der die Zuordnung der\nKlägerin zu der Beigeladenen vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n30\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 2008 - 6 B 147/08 -, NRWE und juris, und vom 19.\nFebruar 2008 - 6 B 38/08 -,\n\n31\n\nkein Verwaltungsakt, weil es an der entsprechenden Regelungsintention des\nerlassenden Ministeriums fehlt. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts in diesem Punkt.\n\n32\n\nSo auch schon Beschluss vom 30. April 2008 - 13 L 198/08 -, nicht veröffentlicht.\n\n33\n\nDas nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse liegt ebenfalls\nvor. Die Klägerin hat ein rechtliches und überdies auch wirtschaftliches Interesse an\nder Klärung der Person ihres Dienstherrn.\n\n34\n\nSoweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2. die Verpflichtung des beklagten\nLandes zur Neubescheidung ihres Antrags auf Versetzung in den einstweiligen\nRuhestand begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO\nstatthaft. Da über diesen Antrag durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, begehrt\ndie Klägerin insoweit den Erlass eines Verwaltungsaktes. Die Beschränkung des\nBegehrens auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur erneuten Entscheidung\nüber ihren Antrag entspricht § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Aufhebung der insoweit\nergangenen ablehnenden Entscheidung ist Teil dieses Begehrens.\n\n35\n\nHier ist der Antrag der Klägerin durch das Schreiben von Parlamentarischem\nStaatssekretär Q vom 29. November 2007 abgelehnt worden. Da dieser auch nicht\nauf einen gesonderten Bescheid verwiesen hat, liegt in diesem Schreiben bei\nobjektiver Betrachtung die verbindliche Entscheidung des Dienstherrn gegenüber der\nKlägerin, dass diese nicht im Rahmen der Anzeizsysteme in den einstweiligen\nRuhestand versetzt wird. Folglich ist dieses Schreiben als Verwaltungsakt im Sinne\nvon § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz zu qualifizieren und damit Gegenstand der\nKlage.\n\n36\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n37\n\nZum Ersten ist die Klägerin über den 31. Dezember 2007 hinaus Beamtin des\nbeklagten Landes geblieben. Ihr Beamtenverhältnis mit dem beklagten Land ist nicht\nmit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Beigeladene übergegangen.\n\n38\n\nEin derartiger Übergang ist nicht dadurch bewirkt worden, dass nach § 2 Abs. 1\nPersonalfolgengesetz die Beamten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben\nnach § 1 Personalfolgengesetz betraut sind, kraft Gesetzes nach Maßgabe der\nAbsätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien\nStädte übergehen und dass die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen\nvorliegen bzw. dieser Übergang in dem Zuordnungsplan nach § 2 Abs. 2\nPersonalfolgengesetz vorgesehen ist. Vielmehr bedarf es, um einen solchen\nÜbergang zu bewirken, einer entsprechenden Regelung im Einzelfall\n(Verwaltungsakt), an der es hier aber fehlt. § 2 Personalfolgengesetz ist nämlich\nverfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Übergang der betroffenen\nBeamtinnen und Beamten auf ihren neuen Dienstherrn durch den von der jeweiligen\nBezirksregierung gemäß § 2 Abs. 2 Personalfolgengesetz zu erstellenden\nZuordnungsplan vorbereitet und durch die Bekanntgabe der die einzelnen Beamten\njeweils betreffenden Zuordnungsentscheidung ihnen gegenüber individuell wirksam\nwird. Dafür bildet § 2 Abs. 1 und 2 Personalfolgengesetz die\nErmächtigungsgrundlage.\n\n39\n\nDie Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des\nGesetzesrechts zu bemühen, wenn gegen eine gesetzliche Regelung\nverfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Norm ist nämlich nur dann durch\ndas Bundesverfassungsgericht für nichtig zu erklären, wenn keine nach anerkannten\nAuslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung - bei Landesrecht auch\nmit einfachem Bundesrecht - vereinbare Auslegung möglich ist. Entsprechend\nkönnen auch die Instanzgerichte keine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einholen, wenn eine solche Auslegung\nerfolgen kann.\n\n40\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49,\n148 (157); Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2,3,4/83 und 2/84 -, BVerfGE 69, 1 (55); Beschluss\nvom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 (81); Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520,\n1521/01 -, BVerfGE 110, 226 (267) m.w.N.; Schultze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz\nKommentar, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 20 Rdn. 87; Sommermann, in: von\nMangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, 5. Aufl. 2005, Art. 20 Abs. 3\nRdn. 260.\n\n41\n\n1. Nach diesen Maßstäben ist hier eine verfassungskonforme Auslegung von § 2\nPersonalfolgengesetz geboten, weil die Vorschrift anderenfalls wegen Verstoßes\ngegen das verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Bestimmtheitsgebot\nverfassungswidrig wäre.\n\n42\n\nZu dem durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip gehören\nu.a. das Gebot der Rechtsklarheit und das Gebot der Bestimmtheit des Rechts.\n\n43\n\nVgl. etwa Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Art. 20\nRdn. 51 ff. und 58 ff.; Sachs, in: ders., Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 20 Rdn. 123, 126,\njeweils m.w.N. auch zur Rechtsprechung.\n\n44\n\nIn welchem Verhältnis diese Gebote zueinander stehen und wie diese ggf. durch\nden Wesentlichkeitsgrundsatz und den Parlamentsvorbehalt verstärkt werden, kann\nhier offen bleiben. In jedem Fall ist anerkannt, dass gesetzliche Vorschriften so\nbestimmt sein müssen, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit\nRücksicht auf den Normzweck möglich ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene\nseine Normunterworfenheit so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten\ndanach auszurichten vermag.\n\n45\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234\n(263), Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 (75), und\nBeschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33 (53 f.), jeweils m.w.N.; ebenso\nSchultze-Fielitz, in: Dreier, a.a.O., Art. 20 Rdn. 129 ff. m.w.N.; Sommermann, in: von\nMangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 20 Abs. 3 Rdn. 289, m.w.N.\n\n46\n\nDiesen Anforderungen genügt § 2 Personalfolgengesetz nicht. Die von den\ndortigen Regelungen potentiell erfassten Beamten können hieraus weder unmittelbar\nableiten, ob sie konkret von der Überleitung auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt\nbetroffen sind, noch ergibt sich hieraus für die Betroffenen direkt, auf welche\nKörperschaft sie ggf. übergeleitet werden. Die Vorschrift sieht ihrem Wortlaut nach\nvor, dass die betroffenen Beamten kraft Gesetzes und damit ohne weiteren\nEinzelrechtsakt nach Maßgabe eines von der jeweiligen Bezirksregierung im\nEinvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz des beklagten Landes zu erstellenden Zuordnungsplans auf die\nKreise und kreisfreien Städte übergehen. Damit die Betroffenen im Sinne der\nAnforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes die Rechtslage aus dem Gesetz\nselbst heraus erkennen können, hätte es jedoch einer gesetzlichen Regelung\nbedurft, aus der jede betroffene Beamtin und jeder betroffene Beamte hätte\nentnehmen können, auf welchen Dienstherrn sie oder er zum 1. Januar 2008 ggf.\nübergeht. Eine solche Regelung enthält das Gesetz jedoch weder in § 2 noch an\nanderer Stelle. Das Gesetz bestimmt also weder die seinen Regelungen\nunterworfenen Rechtssubjekte abschließend noch regelt es die konkreten\nRechtsfolgen für die einzelnen Betroffenen.\n\n47\n\nBeide Regelungsbestandteile ergeben sich nach der Konzeption des Gesetzes\nfür den Einzelnen vielmehr erst aus dem in § 2 Abs. 2 Personalfolgengesetz\nvorgesehenen Zuordnungsplan. Dieser soll die Verteilung der Betroffenen unter\nBerücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange vornehmen, wobei eine\nangemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger zu gewährleisten ist (§ 2 Abs. 2\nSatz 2 Personalfolgengesetz). Zu dieser der jeweiligen Bezirksregierung und dem\nMinisterium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nübertragenen Entscheidung gehört zum einen die Bestimmung der Beamtinnen und\nBeamten der Bezirksregierungen, die im Sinne des Gesetzes mit Aufgaben nach § 1\nPersonalfolgengesetz betraut sind. Darüber hinaus erstreckt sich die\nEntscheidungsbefugnis auf die örtliche Verteilung der betroffenen Beamtinnen und\nBeamten.\n\n48\n\nDer hiernach für die konkrete Zuordnung der einzelnen Beamten erforderliche\nZuordnungsplan ist nicht Teil der gesetzlichen Regelung und vermag deshalb\nentgegen der Intention des Gesetzgebers, \n\n49\n\nvgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/4973, S. 210, zu\nArt. 61 § 2 Abs. 2: \"Die gesetzliche Festlegung des Auswahlverfahrens dient der Bestimmtheit\nder gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung\",\n\n50\n\nderen Bestimmtheit nicht zu begründen. Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz\n1 Personalfolgengesetz obliegt die Erstellung dieses Plans der jeweiligen\nBezirksregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des beklagten Landes. Die\nBezirksregierungen und das Ministerium sind jedoch Teil der Exekutive und nicht Teil\nder Legislative, so dass der Zuordnungsplan schon wegen dieser\nZuständigkeitsverteilung nicht Bestandteil der gesetzgeberischen Entscheidung ist.\nIm Übrigen geht die Erstellung des Plans auch über die bloße Umsetzung der\ngesetzlichen Vorgaben hinaus, da das Gesetz zwar gewisse Kriterien für die\nerforderlichen Auswahlentscheidungen bestimmt, deren konkrete Ausfüllung aber der\njeweiligen Bezirksregierung und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz überlässt und diesen somit ein\nAuswahlermessen einräumt. \n\n51\n\nDer Zuordnungsplan ist ferner auch nicht als bloße \"Vorbereitung\" der\ngesetzlichen Regelung anzusehen. Dies folgt zunächst daraus, dass nach der\nSystematik des Gesetzes der Zuordnungsplan dem Gesetz - unbeschadet der\nMöglichkeit, Vorentwürfe zu erstellen - zeitlich nachfolgen soll. Nur eine solche\nzeitliche Abfolge ist mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Personalfolgengesetz normierten\nAnforderungen an die Aufstellung des Zuordnungsplans in Übereinstimmung zu\nbringen. Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die Regelung in Ansehung\neines bereits bestehenden Zuordnungsplans erlassen, spricht im Übrigen, dass im\nGesetzgebungsverfahren an keiner Stelle auf einen solchen, bereits existenten Plan\nBezug genommen worden ist. Dass er vor dem Wirksamwerden der gesetzlich\nvorgesehenen Rechtsfolge - Übergang der betroffenen Beamten zum 1. Januar 2008\n- ergehen sollte und ergangen ist, ist im Hinblick auf die Frage, ob er (nur) der\nVorbereitung der gesetzgeberischen Entscheidung dient, nicht von Belang.\n\n52\n\nIn der Bezugnahme auf den Zuordnungsplan liegt schließlich auch keine\nzulässige, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Verweisung, die\ndem Gesetz jedenfalls zum 1. Januar 2008 die erforderliche Bestimmtheit verleihen\nkönnte.\n\n53\n\nEbenso Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 667/07 -,\nNRWE und juris, unter Hinweis auf die nicht ausreichende Zugänglichkeit des Zuordnungsplans\nin dem vergleichbaren Fall des § 9 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die\nallgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur\nStraffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007, GV.\nNRW. S. 482) - Eingliederungsgesetz -.\n\n54\n\nSoweit eine gesetzliche Verweisung auf andere gesetzliche Regelungen unter\nBestimmtheitsgesichtspunkten für unbedenklich gehalten wird,\n\n55\n\nvgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. Mai 1956 - 1 BvF 3/53 -,\nBVerfGE 5, 25 (31 ff.); Grzeszick, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20 Rdn. 54 f.; Sachs, in: ders.,\na.a.O., Art. 20 Rdn. 123a; Sommermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 20 Abs. 3\nRdn. 290, jeweils m.w.N.,\n\n56\n\nsteht der Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall entgegen,\ndass der Zuordnungsplan keine gesetzliche Regelung, sondern eine bloße\nVerwaltungsentscheidung ist. Eine Verweisung auf ein derartiges untergesetzliches\nRegelwerk ist aber schon aus normhierarchischen Gründen und aus Gründen der\nGewaltenteilung nicht in demselben Umfang zulässig wie eine Verweisung auf\nandere Gesetze.\n\n57\n\nSoweit Verweisungen auf außergesetzliche Regelwerke in der Rechtsprechung\nals zulässig angesehen werden, dienen die in Bezug genommenen Regelungen\nausnahmslos der Ausfüllung vom Gesetzgeber vorgegebener unbestimmter\nRechtsbegriffe.\n\n58\n\nVgl. zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale der §§ 3, 5 BImSchG durch die Technische\nAnleitung zur Reinhaltung der Luft: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Februar 1978 - 1\nC 102.76 -, BVerwGE 55, 250, und Urteil vom 10. Januar 1995 - 7 B 112/94 -, NVwZ 1995, 994,\nLetzteres zugleich zur geänderten dogmatischen Bewertung der entsprechenden\nVerwaltungsvorschriften, ferner Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, NVwZ 2008, 76; zum\nBegriff des \"Unternehmens des Produzierenden Gewerbes\" in § 2 Nr. 3 StromStG und dessen\nAusfüllung durch den Verweis auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen\nBundesamtes: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2004 - VII R 23/03 -, veröffentlicht u.a. in\njuris.\n\n59\n\nHat der Gesetzgeber in zulässiger Weise eine gesetzliche Regelung geschaffen,\ndie einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, wird es - jedenfalls in gewissen\nFällen - auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden sein, wenn\ner zugleich Kriterien für die inhaltliche Ausfüllung dieses Begriffes vorgibt, sei es\ndurch den Verweis auf in einem bestimmten Verfahren zu erstellende\nVerwaltungsvorschriften, sei es durch den Verweis auf eine nach den maßgeblichen\nVerkehrsanschauungen der Wirtschaft erstellte und zudem europarechtlich\nvorgeprägte Klassifizierung.\n\n60\n\nHiergegen bestehen um so weniger Bedenken, als die Anerkennung der\nnormkonkretisierenden Wirkung von bloßen Verwaltungsvorschriften wie im\nImmissionsschutzrecht unter dem Vorbehalt gerichtlicher Kontrolle steht. So ist etwa\nanerkannt, dass die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) die im\nBundesimmissionsschutzgesetz getroffenen Wertungen beachten muss und diese\nFrage der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Entsprechendes gilt für die von den\nGerichten zu prüfenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der in der TA Luft\nfestgelegten Immissions- und Emissionswerte und der Verfahren zu ihrer Ermittlung,\ndie nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein\ndürfen, weil sie damit den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht\nwürden.\n\n61\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - 7 B 219/87 -, NVwZ 1988,\n824 (825), und vom 21. März 1996 - 7 B 165/95 -, juris.\n\n62\n\nMit diesen Fällen der Inbezugnahme außergesetzlicher Regelungen ist § 2 Abs.\n2 Personalfolgengesetz jedoch nicht vergleichbar. Der in Bezug genommene\nZuordnungsplan dient nicht der Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im\nGesetz. Er füllt insbesondere nicht lediglich den Begriff des \"erforderlichen\nFachpersonals\" in § 2 Abs. 1 Personalfolgengesetz aus. Dies folgt schon daraus,\ndass das Merkmal der Erforderlichkeit keine Aussage darüber ermöglicht, nach\nwelchen Kriterien zu bestimmen ist, welche Beamtinnen und Beamten mit den in\nRede stehenden Aufgaben betraut sind. Erst recht gibt das Merkmal der\nErforderlichkeit für die Entscheidung über die konkrete örtliche Verteilung der\neinzelnen Betroffenen inhaltlich nichts her. Die in der Anlage 1 zum\nPersonalfolgengesetz enthaltene Übersicht über die Zahl der Stellen und deren\nVerteilung auf die Kreise und kreisfreien Städte gibt für die notwendigen\nAuswahlentscheidungen ebenfalls inhaltlich nichts vor.\n\n63\n\nIm Übrigen soll der Zuordnungsplan nach den Vorstellungen des Gesetzgebers\nkeiner eigenständigen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Ziel\nder Inkorporation des Zuordnungsplans in die gesetzliche Regelung war es\nangesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren und dem beabsichtigten\nInkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2008 augenscheinlich, den gegenüber\nEinzelmaßnahmen möglichen Rechtschutz für die Betroffenen zu verkürzen. Eine\nandere Motivation ist weder aus den parlamentarischen Beratungsvorgängen\nersichtlich noch von dem beklagen Land substantiiert vorgetragen. Führt hiernach die\nZusammenführung von gesetzgeberischer Entscheidung und\nverwaltungsbehördlicher Umsetzung auf der Ebene des Gesetzes zu einer\nVerkürzung der Rechtsschutzgewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 GG, spricht auch\ndies dagegen, die maßgeblichen Erwägungen für die Anerkennung eines Verweises\nauf außergesetzliche Regelungen im vorliegenden Fall heranzuziehen.\n\n64\n\nDer Zuordnungsplan ist ferner keine sachverständige Äußerung oder sonstige\nfachkundige Bewertung zu einer außerrechtlichen Fragestellung. Er dient vielmehr\nder Umsetzung der allgemeinen gesetzgeberischen Entscheidung für eine\nÜberleitung von Beschäftigten der Bezirksregierungen auf die nunmehr mit den\nverschiedenen Aufgaben betrauten Körperschaften im konkreten Einzelfall. Er\nkonkretisiert das Gesetz damit nicht in der Weise, dass hierdurch der schon vom\nGesetzgeber in unbestimmter Weise formulierte Wille präzisiert wird, sondern nur in\nder Form, dass durch ihn die gesetzgeberische Grundentscheidung\neinzelfallbezogen umgesetzt ist. Damit aber ist der Zuordnungsplan nicht als\nKonkretisierung des Gesetzes normhierarchisch Teil desselben, sondern die typische\neinzelfallbezogene Umsetzung einer generellen gesetzlichen Regelung.\n\n65\n\nEine andere rechtliche Grundlage, die es verfassungsrechtlich rechtfertigen\nkönnte, dem Zuordnungsplan Gesetzesrang zuzuerkennen und ihn damit als\nBestandteil der Überleitungsentscheidung des Gesetzgebers anzusehen, ist nicht\nerkennbar. \n\n66\n\nNach alledem erfolgt die Zuordnung der einzelnen Beamtinnen und Beamten zu\nihren etwaigen neuen Dienstherren nicht (allein) durch das Gesetz. Die jeweilige\nZuordnungsentscheidung wird vielmehr erst in dem von der jeweiligen\nBezirksregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz zu erstellenden Zuordnungsplan getroffen.\nDer in § 2 Abs. 1 Personalfolgengesetz angeordnete Übergang kraft Gesetzes ist\nmithin unvollständig, weil weder das Zuordnungssubjekt im Gesetz bestimmt wird\nnoch die für den einzelnen Betroffenen geltende Rechtsfolge. In diesem Sinne\nerscheint das Gesetz aus Sicht der Betroffenen als formale Hülle, die erst durch den\nZuordnungsplan inhaltlich ausgefüllt wird. Erst der Zuordnungsplan komplettiert den\nÜberleitungstatbestand und schafft damit die Bestimmtheit, die das Gesetz selbst\ngerade noch nicht herstellt.\n\n67\n\nEbenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. November 2007 -\n 34 L 1750/07.PVL - und vom 21. Dezember 2007 - 13 L 1982/07 -, NRWE und juris, für den\nvergleichbaren Fall des § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz.\n\n68\n\nDiese Situation ist mit dem von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fall\nvergleichbar, in dem Aufgaben einer Gemeinde nur teilweise auf das Land\nübergehen und deshalb nicht ohne weiteres feststeht, welche Beamten durch diesen\nAufgabenübergang berührt werden. Auch in dieser Konstellation ist ein gesetzlicher\nÜbergang der Beamten nach § 128 Abs. 1 und 4 BRRG nicht möglich und deshalb\neine die Auswahl und Übernahme der betroffenen Beamten bewirkende\nVerwaltungsmaßnahme notwendig.\n\n69\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1970 - 6 C 8/69 -, BVerwGE 36, 179\n(186).\n\n70\n\n2. Die genannten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2\nPersonalfolgengesetz führen nach den o.g. Grundsätzen allerdings nicht zur\nVerfassungswidrigkeit des Gesetzes mit der Folge, dass für den angestrebten\nÜbergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten derzeit keine gesetzliche\nGrundlage bestünde. § 2 Personalfolgengesetz ist einer verfassungskonformen\nAuslegung zugänglich.\n\n71\n\nBei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Norm einer\nverfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, gebietet es der Respekt vor der\ngesetzgebenden Gewalt, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des\nverfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Eine\nverfassungskonforme Auslegung soll dementsprechend von der Absicht des\nNormgebers das Maximum dessen aufrechterhalten, was nach der Verfassung\naufrechterhalten werden kann.\n\n72\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 -, BVerfGE 101,\n312 (330) m.w.N.\n\n73\n\nIst eine einschränkende, verfassungskonforme Auslegung möglich, kommt es\nnicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit\ndem Grundgesetz nicht übereinstimmende Auslegung eher entsprochen hätte.\n\n74\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37\n(81).\n\n75\n\nDie verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze aber dort, wo sie zum\nWortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in\nWiderspruch treten würde.\n\n76\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37\n(81); Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44,48/92 -, BVerfGE 95, 64 (93); Urteil vom 30.\nMärz 2004 - 2 BvR 1520, 1521/01 -, BVerfGE 110, 226 (267); einschränkend allerdings\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 22/93 -, BVerfGE 97, 186\n(196): Eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein\nausgeschlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend\nAusdruck gefunden hat.\n\n77\n\nNach diesen Maßstäben ist § 2 Personalfolgengesetz einer\nverfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass die konkrete\nZuordnung der betroffenen Beamtinnen und Beamten durch den von der jeweiligen\nBezirksregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz gemäß § 2 Abs. 2 Personalfolgengesetz zu\nerstellenden Zuordnungsplan vorbereitet und durch die nachfolgende Bekanntgabe\nder konkreten Zuordnungsentscheidung gegenüber den betroffenen Beamtinnen und\nBeamten individuell wirksam wird. Hierfür bilden § 2 Abs. 1 und 2\nPersonalfolgengesetz die Ermächtigungsgrundlage (siehe hierzu sogleich unter a).\nMit diesem Regelungsinhalt genügt § 2 Personalfolgengesetz den o.g.\nAnforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (siehe hierzu sogleich unter b). Auch\nim Übrigen bestehen gegen die Norm bei diesem Verständnis keine\nverfassungsrechtlichen Bedenken (siehe hierzu sogleich unter c).\n\n78\n\na) Die genannte Auslegung der Norm steht nicht im Widerspruch zu ihrem\nWortlaut. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Personalfolgengesetz, dass die Beamten der\nBezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind, \"kraft Gesetzes\"\nauf die Kreise und kreisfreien Städte übergehen. Allerdings ist der Wortlaut der Norm\ntrotz des Hinweises auf den Übergang \"kraft Gesetzes\" nicht so eindeutig, wie es den\nersten Anschein hat. § 2 Abs. 1 Personalfolgengesetz regelt nämlich zugleich, dass\nder Übergang \"nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\" erfolgt.\n\n79\n\n§ 2 Abs. 2 Personalfolgengesetz bestimmt, dass die jeweilige Bezirksregierung\nden Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines\nZuordnungsplans vorbereitet (Satz 1) und der Zuordnungsplan im Einvernehmen mit\ndem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nunter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen ist,\nwobei eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger zu gewährleisten ist\n(Satz 2). Der in § 2 Abs. 1 Personalfolgengesetz vorgesehene Übergang nach\nMaßgabe des Absatzes 2 ist danach also ein Übergang nach Maßgabe des\nZuordnungsplans. Dementsprechend erfolgt der Übergang der Beamten schon nach\ndem Wortlaut der Vorschrift nicht (allein) kraft Gesetzes; vielmehr wird der\nÜbergangstatbestand erst durch den Zuordnungsplan vervollständigt. Im Ergebnis\nbesteht zwischen der Formulierung \"kraft Gesetzes\" und dem gleichzeitigen Verweis\nauf die Maßgabe des Absatzes 2 ein Spannungsverhältnis im Wortlaut der Norm, das\nnicht einseitig zu Lasten eines der beiden Merkmale aufgelöst werden kann.\n\n80\n\nVergleichbares gilt, soweit § 2 Abs. 1 Personalfolgengesetz den Übergang \"kraft\nGesetzes\" darüber hinaus \"nach Maßgabe\" des Absatzes 3 vorsieht. § 2 Abs. 3\nPersonalfolgengesetz bestimmt, dass zwischen dem beklagten Land, vertreten durch\ndie jeweilige Bezirksregierung, und der (jeweils) übernehmenden kommunalen\nKörperschaft Personalüberleitungsverträge geschlossen werden. Der in § 2 Abs. 1\nPersonalfolgengesetz vorgesehene Übergang erfolgt deshalb auch insoweit schon\nnach dem Wortlaut der Norm nicht durch das Gesetz allein, sondern erst durch das\nHinzutreten der notwendigen Personalüberleitungsverträge.\n\n81\n\nIm Ergebnis sieht die Norm nach ihrem Wortlaut zwar einerseits einen Übergang\n\"kraft Gesetzes\" vor; andererseits regelt sie zugleich zwei weitere außergesetzliche\nFaktoren, durch die der Übergangstatbestand erst erfüllt wird, nämlich den\nZuordnungsplan und den Personalüberleitungsvertrag. Dementsprechend sieht die\nNorm insgesamt ein dreiteiliges Verfahren vor, so dass ihr Wortlaut keine eindeutige\nAbgrenzung zwischen gesetzlicher Regelung und verwaltungsbehördlicher\nEntscheidung zulässt.\n\n82\n\nDie Auslegung von § 2 Personalfolgengesetz in dem o.g. Sinne ist schließlich\nauch deshalb nicht durch seinen Wortlaut ausgeschlossen, weil dieser zwar\nVorgaben zu der Erstellung des Zuordnungsplans enthält, jedoch keine Regelungen\nüber dessen Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen. Schweigt aber das Gesetz zu\nder Frage der Bekanntgabe des Zuordnungsplans, schließt der Wortlaut der\nVorschriften, insbesondere von § 2 Abs. 2 Personalfolgengesetz, nicht aus, die\nVerbindlichkeit der in dem Zuordnungsplan zusammengefassten Entscheidungen\ngegenüber den einzelnen Beamten von deren Bekanntgabe gegenüber den\nBetroffenen abhängig zu machen.\n\n83\n\nDie oben genannte verfassungskonforme Auslegung steht auch nicht im\nWiderspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, wie ihn die\nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung als Grenze definiert.\n\n84\n\nZwar heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung im\nHinblick auf den späteren § 2 Personalfolgengesetz u.a., Einzelversetzungen im\nSinne des § 28 Landesbeamtengesetz fänden nicht statt.\n\n85\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben\ndes Umweltrechts, LT-Drs. 14/4973, S. 210, dort zu Art. 61 § 2 Abs. 1.\n\n86\n\nDiese Erwägung spricht dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, die\nVerbindlichkeit des Zuordnungsplans werde nicht erst durch dessen individuelle\nBekanntgabe bewirkt. Anderseits ist - wie bereits die Widersprüche in der\nFormulierung der Vorschrift zeigen - festzustellen, dass der Gesetzgeber diesen\nAnsatz nicht vollständig umgesetzt hat, sondern im Gesetzgebungsverfahren\npraktisch \"auf halbem Wege\" stecken geblieben ist, weil er nämlich an dem\nErfordernis eines von der Verwaltung zu erstellenden Zuordnungsplans festgehalten\nund sich selbst auf die Festlegung des Auswahlverfahrens beschränkt hat,\n\n87\n\nso ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zur\nKommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts, LT-Drs. 14/4973, S. 210, dort zu Art. 61 §\n2 Abs. 2,\n\n88\n\nund nicht etwa die Auswahl - und sei es auch abstrakt - selbst vorgenommen hat.\nDarüber hinaus soll der Übergang der Betroffenen noch von dem Abschluss der\nÜberleitungsverträge mit der jeweiligen kommunalen Körperschaft abhängen.\nHieraus wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass seine\ngesetzgeberische Überleitungsentscheidung noch der Vervollständigung durch\nweitere Maßnahmen bedurfte. Dementsprechend ist die Entstehungsgeschichte der\nVorschrift nicht von einer solchen Eindeutigkeit, dass sie der oben beschriebenen\nAuslegung entgegenstünde.\n\n89\n\nDiese steht überdies mit der generellen Zielsetzung des Gesetzgebers in\nEinklang. Der Gesetzgeber wollte den ab dem 1. Januar 2008 mit den in Rede\nstehenden Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Körperschaften das hierfür\nerforderliche Personal zeitnah zur Verfügung stellen, um die Erfüllung der zuvor von\nden Bezirksregierungen wahrgenommenen Aufgaben sicherzustellen. Dieses Ziel\nwird aber auch dann erreicht, wenn der Zuordnungsplan erst mit der Bekanntgabe\nder einzelnen Zuordnungsentscheidung gegenüber den Betroffenen rechtliche\nWirkung entfaltet. Auch in diesem Fall werden den kommunalen Körperschaften die\nbetroffenen Beamten zur Deckung ihres zusätzlichen Personalbedarfs zur Verfügung\ngestellt. Vor diesem Hintergrund erfasst der Wille des Gesetzgebers - sozusagen als\nMinus zu einem \"gesetzlichen\" Personalübergang - das Verständnis des § 2 Abs. 1\nund 2 Personalfolgengesetz als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen, mit\ndenen der angestrebte Personalübergang umgesetzt wird.\n\n90\n\nAuch der Umstand, dass bei dieser Auslegung der Norm eine gesonderte\nBekanntgabe der jeweiligen Zuordnungsentscheidung gegenüber den Betroffenen\nerfolgen muss, steht diesem Verständnis der Vorschrift nicht entgegen. Auch bei der\nvon dem Gesetzgeber zu Grunde gelegten Konzeption, mussten die Betroffenen von\ndem Ergebnis der Zuordnung - in welcher Form auch immer - Kenntnis erlangen.\nAnderenfalls hätten sie nicht gewusst, bei welchem Dienstherrn sie zum Beginn des\nJahres 2008 ihren Dienst antreten sollten. Damit ist die Forderung nach einer\nBekanntgabe der Zuordnungsentscheidung gegenüber den Betroffenen von dem\nRegelungswillen des Gesetzgebers mitumfasst. Dass der subjektive Wille des\nGesetzgebers auf die weitergehende, dem Grundgesetz nicht entsprechende\nAuslegung gerichtet war, ist hier ohne Bedeutung, da nach den obigen Ausführungen\nvon der Absicht des Normgebers das Maximum dessen aufrechterhalten wird, was\nnach der Verfassung aufrechterhalten werden kann.\n\n91\n\nb) § 2 Personalfolgengesetz ist bei verfassungskonformer Auslegung in dem\nbeschriebenen Sinne mit den eingangs genannten Bestimmtheitsanforderungen\nvereinbar.\n\n92\n\nAuch bei einer gesetzlichen Regelung, die eine Ermächtigung zum Erlass von\nVorschriften enthält, die nicht an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - der insoweit\nkonkurrierende Bestimmungen enthält - zu messen sind, wie z.B. Satzungen, kommt\ndem Bestimmtheitsgrundsatz besondere Bedeutung zu. Das gilt auch für eine\ngesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten.\n\n93\n\nJarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Aufl. 2007,\nArt. 20 Rdn. 55, 55 a.\n\n94\n\nEntsprechend den obigen Ausführungen muss die Ermächtigung nach Inhalt,\nZweck und Ausmaß so hinreichend bestimmt und begrenzt sein, dass die möglichen\nEingriffe für den Normunterworfenen voraussehbar und berechenbar werden,\n\n95\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. November 1967 - 2 BvL 7/64, 20/64 und 22/64,\nBVerfGE 22, 330, für die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften; vgl. auch\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04 und 603/05\n-, BVerfGE 118, 168, für die Ermächtigung zu Grundrechtseingriffen,\n\n96\n\ndas Handeln der Verwaltung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzt wird und\ndie Gerichte in die Lage versetzt werden, die Verwaltung anhand rechtlicher\nMaßstäbe zu kontrollieren.\n\n97\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 BVR 1095/05 - ,\nDVBl. 2007, 1555, und Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04 und 603/05 -,\nBVerfGE 118, 168.\n\n98\n\nNach diesen Grundsätzen ist die in § 2 Abs. 1 und 2 Personalfolgengesetz\nenthaltene Ermächtigung zum Erlass von Überleitungsverfügungen gegenüber den\neinzelnen Beamten hinreichend bestimmt. Das Gesetz selbst bestimmt Inhalt, Zweck\nund Ausmaß der Regelung. Der Exekutive wird vorgegeben, dass den Kreisen und\nkreisfreien Städten das zur Erfüllung der ihnen neu übertragenen Aufgaben\nerforderliche Fachpersonal zur Verfügung gestellt wird. Ferner legt das Gesetz fest,\ndass die Überleitung auf der Grundlage von Zuordnungsplänen der\nBezirksregierungen erfolgt, die die z.T. divergierende Interessen der betroffenen\nBeschäftigten zum Ausgleich bringen und gleichzeitig dem Interesse der öffentlichen\nHand an einer effektiven Fortführung der Aufgabenwahrnehmung Rechnung tragen\nsollen. Hierzu verweist das Gesetz ausdrücklich auf die Notwendigkeit, soziale\nKriterien und dienstliche Belange zu berücksichtigen und die neuen Aufgabenträger\nangemessen zu beteiligen. Durch diese Vorgaben ist der Entscheidungsspielraum\nder Verwaltung inhaltlich begrenzt und auf das Ziel der effektiven\nAufgabenfortführung ausgerichtet. Mit dieser Begrenzung, die durch die allgemeinen\nGrundsätze zur Ausübung verwaltungsbehördlichen Ermessens (§ 40\nVerwaltungsverfahrensgesetz) flankiert wird, genügt die gesetzliche Regelung den\nAnforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes; weitergehende gesetzliche Vorgaben\nsind im Falle nachfolgender Verwaltungsentscheidungen verfassungsrechtlich nicht\ngeboten. \n\n99\n\nc) Die genannte verfassungskonforme Auslegung wahrt auch die übrigen\nverfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere ist der Landesgesetzgeber für\nden Erlass einer solchen Regelung gesetzgebungsbefugt. \n\n100\n\nDie Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus Art. 30, 70 Abs. 1 GG, da es\ndem Bund für entsprechende Regelungen an der Gesetzgebungskompetenz\nfehlt.\n\n101\n\naa) Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für die hier\nstreitigen Regelungen wird insbesondere nicht durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG\nverdrängt, wonach dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auch\nfür die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder zukommt.\n\n102\n\nDiese im Rahmen der Föderalismusreform eingefügte\nBundesgesetzgebungskompetenz ersetzt die bis dahin bestehende\nRahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. \n\n103\n\nPieroth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 74 Rdn. 64.\n\n104\n\nAuf Grundlage dieser neuen Kompetenzregelungen ist der Bundesgesetzgeber\nnicht (mehr) befugt, Regelungen zu schaffen, die den Personalübergang im\nausschließlich landesinternen Bereich betreffen. Der Bundesgesetzgeber ist durch\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG lediglich berechtigt, die \"grundlegenden\"\nStatusangelegenheiten der Beamten zu regeln. Hierzu gehören die Fälle nicht, in\ndenen Beamte innerhalb eines Landes auf einen anderen Dienstherrn übergehen.\n\n105\n\n(a) Der Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ist zwar hinsichtlich der genauen\nReichweite der Kompetenz nicht eindeutig.\n\n106\n\nBochmann, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Reföderalisierung des öffentlichen\nDienstrechts, ZBR 2007, 1; Lecheler, Die Auswirkungen der Föderalismusreform auf die\nStatusrechte der Beamten, ZBR 2007, 21 f.; Wolff, Der zweite Schritt zur Föderalisierung des\nBeamtenrechts: Der Entwurf zum Beamtenstatusgesetz, DÖV 2007, 504.\n\n107\n\nEs ist aber davon auszugehen, dass die konkurrierende\nGesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auf einen Teilbereich des\nBeamtenrechts begrenzt sein soll. Die Norm nennt als Regelungsgegenstand \"die\nStatusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit\nAusnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.\"\n\n108\n\nZwar ist der verfassungändernde Gesetzgeber damit von einem weiten Begriff\nder Statusrechte und -pflichten ausgegangen; anderenfalls hätte es einer\nausdrücklichen Abgrenzung zu Laufbahnen, Besoldung und Versorgung nicht\nbedurft.\n\n109\n\nVerwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 702/07 -,\nNRWE.\n\n110\n\nDie Formulierung \"Statusrechte und -pflichten\" umfasst jedoch nicht den \"Status\"\ndes Beamten insgesamt. Dies wiederum spricht dafür, dass nicht der\nGesamtkomplex, sondern nur Teile, nämlich bestimmte Rechte und Pflichten,\nRegelungsgegenstand sind. \n\n111\n\nLecheler, a.a.O., S. 21 f.\n\n112\n\nDass nur bestimmte Teile des Beamtenstatus erfasst werden sollten, zeigt auch\nein Vergleich der Formulierungen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 73 Nr. 8 GG.\nLetzterer weist dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die\n\"Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes ... stehenden Personen\" umfassend\nzu.\n\n113\n\nPieroth, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 73 Rdn. 28.\n\n114\n\nIm Vergleich hierzu verwendet Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG eine engere\nFormulierung; der Begriff \"Statusrechte und -pflichten\" beschreibt nur einen\nAusschnitt aus dem gesamten Beamtenverhältnis.\n\n115\n\nIn dieselbe Richtung weist der Vergleich mit der Vorläufernorm, Art. 75 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 GG a.F. Auch diese Vorschrift enthielt mit dem Begriff der\n\"Rechtsverhältnisse\" der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen\nKörperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, eine umfassendere\nFormulierung.\n\n116\n\nDegenhart, in: Sachs, a.a.O., Art. 74 Rdn. 114; ders., Die Neuordnung der\nGesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform, NVwZ 2006, 1209; Wolff, a.a.O.,\nS. 505; Bochmann, a.a.O., S. 2; wie hier auch Oeter, in: Starck, Föderalismusreform, Rdn. 39.\n\n117\n\nDie Formulierung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ist demgegenüber erkennbar\nenger.\n\n118\n\n(b) Die grundgesetzliche Systematik spricht gleichfalls für ein enges Verständnis\nder Bundesgesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.\n\n119\n\nDie Norm steht im unmittelbaren Kontext mit anderen Kompetenztiteln für die\nkonkurrierende Bundesgesetzgebung, die im Rahmen der Föderalismusreform neu\neinführt oder jedenfalls geändert wurden, nämlich den Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 bis 33\nGG. Zudem wurden die Nummern 24 und 26 in diesem Zusammenhang\numformuliert. Die inhaltliche Reichweite der neu geschaffenen oder neu gefassten\nKompetenztitel ist allerdings unterschiedlich und weicht in Bezug auf Art. 74 Abs. 1\nNr. 28 bis 33 GG teilweise deutlich vom Umfang der insoweit zuvor bestehenden\nRahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes ab. Hieraus lässt sich daher für\ndie Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nichts ableiten.\n\n120\n\nDafür, dass mit \"Statusrechten und -pflichten\" nur ein Ausschnitt der\numfassenden \"Rechtsverhältnisse\" der Beamten i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG\na.F. gemeint ist, spricht aber der Ausnahmecharakter der Norm.\n\n121\n\nDieser ergibt sich - trotz der umfangreichen Kompetenztitel zu Gunsten des\nBundes - zunächst aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge für die\nGesetzgebung an sich. Art. 30, 70 Abs. 1 GG erklären die Länder im Bereich der\nGesetzgebung für zuständig, soweit dem Bund durch das Grundgesetz nicht\nGesetzgebungsbefugnisse (ausdrücklich) verliehen werden. Dementsprechend sind\nRegelungen zur konkurrierenden Gesetzgebung per se Ausnahmevorschriften.\n\n122\n\nNoch deutlicher wird der Ausnahmecharakter im konkreten Regelungsbereich\ndadurch, dass die Kompetenzordnung davon ausgeht, dass der Bund die\nGesetzgebungskompetenz für alle Belange seiner eigenen Beamten besitzen soll\n(vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG und Art. 98 Abs. 1 GG für die Richter) und dass\nEntsprechendes auch - jedenfalls grundsätzlich - für die Länder und die\nLandesbeamten gilt. Dies entspricht dem Grundsatz der Personal- und\nOrganisationshoheit der jeweiligen Körperschaften im föderalen System des\nGrundgesetzes.\n\n123\n\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ist daher, soweit er dem Bund eine\nGesetzgebungskompetenz einräumt und - außer für den den Ländern vorbehaltenen\nBereich der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung - bundesrechtlich übergreifende\nRegelungen ermöglicht, als Ausnahme zu verstehen. Als Ausnahme ist die Vorschrift\naber eng auszulegen.\n\n124\n\nGegen eine Erstreckung der beamtenrechtlichen\nBundesgesetzgebungskompetenz in den Bereich rein landesinterner Vorgänge\nspricht ferner der systematische Zusammenhang zwischen der materiell-\nbeamtenrechtlichen Regelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und den\nGesetzgebungskompetenzen für Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der\nArt. 83 ff. GG. Das Zusammenspiel dieser beiden Regelungskomplexe der\nVerfassungsordnung wird auch im Fall des Personalfolgengesetzes deutlich. \n\n125\n\nBei der Änderung der Zuständigkeiten und der Aufgabenübertragung in den\nübrigen Artikeln des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des\nUmweltrechts handelt es sich um Regelungen bzgl. der - weit zu verstehenden -\nEinrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens. Damit ergibt sich die\nGesetzgebungskompetenz eines Landes im Bereich der hier vorliegenden\nlandeseigenen Ausführung eines Bundesgesetzes grundsätzlich aus Art. 84 Abs. 1\nSatz 1 GG, Art. 125b Abs. 2 GG.\n\n126\n\nEbenso zu den entsprechenden Vorschriften des Eingliederungsgesetzes\nLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2008 - L 6 SB 101/06 -,\nRechtsprechungsdatenbank LSG, vgl. zur umfassenden Bedeutung der \"Einrichtung\" von\nBehörden, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 -,\nBVerfGE 105, 313 (331); Dittmann, in: Sachs, a.a.O., Art. 84 Rdn. 7; Grapperhaus, Die\nVerfassungsgrundlagen der Verwaltungskompetenzen im Atomgesetz, S. 12.\n\n127\n\nAuch bei § 2 Abs. 1 und 2 Personalfolgengesetz handelt es sich nach dem\nWortlaut um Regelungen, die Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen. Soweit die\nZuständigkeit der Bezirksregierungen für die Erstellung der Zuordnungspläne in § 2\nAbs. 2 Satz 1 Personalfolgengesetz festgelegt wird, handelt es sich ebenfalls um\neine Regelung, die die Einrichtung einer Behörde im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 1\nGG zum Gegenstand hat. Soweit darin ferner die Vorbereitung des Übergangs durch\ndie Erstellung von Zuordnungsplänen bestimmt wird, ist das Verwaltungsverfahren\ngemäß Art. 84 Abs. 1 GG betroffen, da die Art und Weise der Willensbildung geregelt\nwerden.\n\n128\n\nHierauf deutet auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs.\n14/4973, S. 210, zu Art. 61 § 2 Abs. 2: \"Festlegung des Auswahlverfahrens\"; a.A. zu der\nvergleichbaren Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 2. HS Eingliederungsgesetz Landessozialgericht\nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2008 - L 6 SB 101/06 -,\nRechtsprechungsdatenbank LSG, wonach im Eingliederungsgesetz keine\nVerfahrensregelungen getroffen sind.\n\n129\n\nEine Norm, die Regelungen bzgl. des Übergangs von Beamten zur\nPersonalausstattung der durch den Landesgesetzgeber geschaffenen und mit\nKompetenzen versehenen Landesbehörden - einschließlich der Kommunen -\nermöglicht, betrifft danach im Kern eine Kompetenz, die der Organisationshoheit der\nLänder im Bereich der landeseigenen Verwaltung (wie sie in Art. 84 Abs. 1 GG\nverankert ist) folgt. Wenn aber die Länder für die vorgreiflichen Schritte der\nEinrichtung der Behörden, also deren Schaffung, die Zuweisung von Kompetenzen\nund die Regelung des Verwaltungsverfahrens die entsprechende\nGesetzgebungskompetenz besitzen, spricht auch dies dagegen, dass der Bund für\nRegelungen über den Personalübergang im landesinternen Bereich, der sich\ninsoweit als \"Folge-\" oder Annexregelung im weiteren Sinne zeigt, eine\nGesetzgebungskompetenz besitzen sollte.\n\n130\n\n(c) Dieses enge Verständnis von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestätigt auch der\nBlick auf die Vorläufernormen.\n\n131\n\nBis zur Föderalismusreform bestand seit 1971 im Bereich der\n\"Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen\nKörperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Art. 74a nichts\nanderes bestimmt\" die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F. GG.\n\n132\n\nRozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 75 Rdn. 34; Stettner, in: Dreier, a.a.O.,\nArt. 75 Rdn. 2.\n\n133\n\nDiese Regelungskompetenz des Bundes auf der Ebene der\nRahmengesetzgebung bzgl. der \"Rechtsverhältnisse\" war umfassend. Sie erstreckte\nsich auf das gesamte öffentliche Dienstrecht, die Vorschriften über die Begründung\nund Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Regelungen zu Statusfragen und\nsonstigen Rechten und Pflichten.\n\n134\n\nRozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 75 Rdn. 36; Stettner, in: Dreier, a.a.O.,\nArt. 75 Rdn. 19; Oeter, in: Starck, a.a.O., Rdn. 39.\n\n135\n\nDurch die nunmehr wiederhergestellte engere Begrenzung der\nBundesgesetzgebungskompetenzen im Bereich der \"Rechtsverhältnisse\" der\nLandesbeamten und des Dienstrechts wird damit eine Situation geschaffen, die nicht\nnur den Zustand vor 1971 wiederaufgreift, sondern sich auch dem in Art. 30, 70 Abs.\n1 GG enthaltenen Grundgedanken der Kompetenzverteilung zwischen Bund und\nLändern\n\n136\n\n- vgl. hierzu Rozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 70 Rdn. 2, 11 ff. -\n\n137\n\nim Bereich des Dienstrechts wieder annähert.\n\n138\n\nMotivation für diese Änderung war die kritische Erkenntnis des\nverfassungsändernden Gesetzgebers, der Bundesgesetzgeber habe bestehende\nkonkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten nahezu vollständig ausgeschöpft und\nauch in der Rahmengesetzgebung vielfach in Einzelheiten gehende und unmittelbar\ngeltende Regelungen getroffen,\n\n139\n\n- vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22 etc.), BT-Drs. 16/813, S.\n7; Degenhart, in: Sachs, a.a.O., Art. 74 Rdn. 112; Rozek, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O.,\nArt. 75 Rdn. 35; dazu Oeter, in: Starck, a.a.O., Rdn. 36, 41 -\n\n140\n\nso dass damit den Ländern faktisch eigene Regelungen nur noch im Bereich der\ninternen Organisation möglich waren.\n\n141\n\nParallel hierzu zielte auch die Abschaffung der Bundeskompetenz für den\nBereich der Besoldung und Versorgung (Art. 74a Abs. 1 GG a.F.) im Rahmen der\nFöderalismusreform auf eine Wiederherstellung der vor 1971 geltenden\nRechtslage\n\n142\n\n- so auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22 etc.), BT-Drs.\n16/813, S. 8; Degenhart, in: Sachs, a.a.O., Art. 74 Rdn. 112; Stettner, in: Dreier, a.a.O., Art. 74a\nRdn. 2 -\n\n143\n\nund entsprach damit dem Grundsatz, wonach der Bundesgesetzgeber für\nRegelungen über die Bundesbeamten und die Landesgesetzgeber für Regelungen\nüber die Landesbeamten zuständig sein sollen.\n\n144\n\nDamit belegt die historische Entwicklung, dass Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nur noch\nin einem reduzierten Umfang Regelungen des Bundes ermöglichen soll. Dem\nentspricht es, dass diese Norm sich nicht auf rein landesbezogene\nPersonalübergänge, sondern nur auf \"grundlegende Statusangelegenheiten\"\nerstreckt, soweit diese über reine Landesangelegenheiten hinausgehen.\n\n145\n\n(d) Die Entstehungsgeschichte der Norm, der angesichts des geringen\nZeitabstands zur Neuregelung hier eine besondere Bedeutung zukommt, spricht in\nbesonderer Weise dafür, dass das enge Verständnis von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG\ndahingehend zu konkretisieren ist, dass eine Bundeskompetenz zur Regelung des\nPersonalübergangs ohne länderübergreifenden Bezug in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG\nnicht vorgesehen ist.\n\n146\n\nEbenso Wolff, a.a.O., S. 505.\n\n147\n\nIn der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und\nSPD\n\n148\n\n- BT-Drs. 16/813, S. 14 -\n\n149\n\nheißt es:\n\n150\n\n\"Die Personalhoheit der Länder wird durch die weitgehende\nÜbertragung der Kompetenzen im öffentlichen Dienstrecht gestärkt.\nEingeschränkt ist diese allein durch die Zuweisung der Befugnis zur\nRegelung der grundlegenden Statusangelegenheiten an den\nBundesgesetzgeber. Die neue Kompetenz zur Regelung der\nStatusrechte und -pflichten der Landesbeamten und -richter in Art. 74\nAbs. 1 Nr. 27 tritt an die Stelle der bisherigen Kompetenzen nach Art.\n75 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 98 Abs. 3 Satz 2. Die konkurrierende\nGesetzgebungskompetenz in diesem Bereich erfasst nur die\nStatusrechte und -pflichten. Diese sind in der Koalitionsvereinbarung\nvom 18. November 2005, Anlage 2, Rdn. 33, wie folgt formuliert\n(angepasst im Hinblick auf die Dienstverhältnisse der\nLandesrichter):\n\n151\n\n\"Statusrechte und -pflichten\" sind:\n\n152\n\n- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Art,\nDauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des\nDienstverhältnisses,\n\n153\n\n- Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den\nLändern und zwischen Bund und Ländern oder entsprechende\nVeränderungen des Richterdienstverhältnisses,\n\n154\n\n- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des\nDienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Verlust der\nBeamten- und Richterrechte, Entfernung aus dem Dienst nach\ndem Disziplinarrecht),\n\n155\n\n- statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung,\n\n156\n\n- wesentliche Rechte,\n\n157\n\n- Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit,\n\n158\n\n- Spannungs- und Verteidigungsfall und\n\n159\n\n- Verwendung im Ausland.\n\n160\n\nDiese bundeseinheitlichen Statusregelungen dienen insbesondere der\nSicherung der länderübergreifenden Mobilität der Bediensteten.\"\n\n161\n\nÜber den gesetzgeberischen Willen besteht daher insoweit kein Zweifel. \n\n162\n\nDavon abweichende Zielsetzungen, wie z.B. die Aufrechterhaltung einer\nBundeskompetenz für den Bereich des Besoldungsrechts, konnten sich nicht\ndurchsetzen.\n\n163\n\nVgl. den Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der\nCDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813, BT-Drs. 16/2069, S. 13 f. und S. 21 f. (Antrag der Fraktion\nder FDP), S. 26, 31, 41 (Anträge der Fraktion DIE LINKE.), und die diesbezügliche\nBeschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/2010.\n\n164\n\nDer gesetzgeberische Wille erstreckt sich damit auf eine\nBundesgesetzgebungskompetenz, die sich - soweit hier von Bedeutung - auf\n\"grundlegende Statusangelegenheiten\" und \"Abordnungen und Versetzungen\nzwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern\", also auf\nDienstherrenwechsel beschränkt, die zwischen den Ländern oder zwischen Bund\nund Ländern erfolgen. Rein landesinterne Vorgänge sollten demzufolge nach diesen\nVorstellungen des Verfassungsgebers nicht Gegenstand der konkurrierenden\nGesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sein.\n\n165\n\n(e) Ebenfalls bestätigt der vom verfassungsändernden Gesetzgeber verfolgte\nSinn und Zweck die vorgenannte Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG. \n\n166\n\nDie Föderalismusreform hatte allgemein das Ziel, die langwierigen und\nkomplizierten Entscheidungsprozesse zu vereinfachen und das Kompetenzgeflecht\nvon Bund und Ländern zu entzerren. Weiterhin sollte die Gesetzgebungskompetenz\nder Länder gestärkt werden. \n\n167\n\nSo die Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22 etc.), BT-Drs. 16/813, S.\n7; vgl. auch die diesbezügliche Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs.\n16/2010, S. 3.\n\n168\n\nFür Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG gilt im Besonderen, dass durch die Abschaffung der\nRahmengesetzgebung und durch die sachgerechte Aufteilung der dieser\nKompetenzart zuvor zugeordneten Materien die Organisations- und Personalhoheit\nder Länder gestärkt werden sollte. Soweit im Bereich der Statusrechte und -pflichten\nder Landesbeamten eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes\ngeschaffen wurde, sollte dies (nur) geschehen, um die bundesweite Mobilität von\nBeamten und Richtern zu gewährleisten.\n\n169\n\nSo die Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22 etc.), BT-Drs. 16/813, S.\n8.\n\n170\n\nEiner Kompetenz des Bundes zum Erlass von Regelungen auch für\nlandesinterne Dienstherrenwechsel war angesichts dieser Zielsetzung nicht\ngewollt.\n\n171\n\nInsgesamt folgt daher aus der Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, dass\ndem Bund keine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht, die über\ngrundlegende Statusfragen hinausgeht und in rein landesbezogene Vorgänge, wie\neinen Personalübergang zwischen Landeskörperschaften, eingreift. Insoweit ist\ndaher nicht der Bund gesetzgebungsbefugt, sondern - wie auch im vorliegenden Fall\n- das jeweilige Land.\n\n172\n\nbb) Die Annahme einer Landesgesetzgebungskompetenz für den Erlass von\nEinzelverfügungen bzgl. des Dienstherrenwechsels innerhalb von Bundesländern\nverstößt auch nicht gegen sonstiges Bundesrecht in Gestalt der §§ 128 ff. BRRG,\ndas dem Landesrecht nach Art. 31 GG vorgeht.\n\n173\n\n(a) Derzeit gelten die §§ 128 ff. BRRG mangels entsprechender Aufhebung oder\nErsetzung durch den Bund als Bundesrecht weiter (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG).\nDas bereits beschlossene Beamtenstatusgesetz ist noch nicht in Kraft.\n\n174\n\nDie §§ 128 ff. BRRG beinhalten nicht nur Regelungen für den Übergang von\nBeamten bei der vollständigen oder teilweisen Eingliederung einer Körperschaft in\neine oder mehrere andere Körperschaften, bei dem Zusammenschluss von\nKörperschaften und bei der Neubildung einer Körperschaft, sondern regeln auch den\nÜbergang von Beamten im Fall des Übergangs von Aufgaben einer Körperschaft auf\neine oder mehrere andere Körperschaften wie hier. Einschlägig ist insoweit § 128\nAbs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG. Danach hat ein teilweiser Aufgabenübergang\nzwischen Körperschaften zur Folge, dass die betroffenen Beamten anteilig zu\nübernehmen sind, was eine individuelle Regelung des Dienstherrn gegenüber den\nBeamten erfordert.\n\n175\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1970 - 6 C 8/69 -, BVerwGE 36, 179\n(184); Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 702/07 -,\nNRWE.\n\n176\n\nDie Zuständigkeit für den Erlass derartiger Einzelmaßnahmen folgt aus § 129\nAbs. 3 BRRG. Danach erlässt die übernehmenden Körperschaft die\nÜbernahmeverfügung gegenüber dem jeweiligen Beamten. Davon abweichend sieht\n§ 2 Abs. 1 und 2 Personalfolgengesetz in der o.g. verfassungskonformen Auslegung\nvor, dass Zuordnungsplan und personalrechtliche Einzelmaßnahme von der\nabgebenden Körperschaft erlassen werden.\n\n177\n\n(b) Zu dieser abweichenden Regelung war der Landesgesetzgeber befugt.\n\n178\n\nDie §§ 128 ff. BRRG dürften in Bezug auf landesinterne Vorgänge nicht mehr als\nBundesrecht erlassen werden, sodass insoweit die Ersetzungskompetenz der Länder\nnach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG eröffnet ist. Nach dieser kann u.a. Recht, das als\nBundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG -\nalso auch wegen der Schaffung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG - nicht mehr als\nBundesrecht erlassen werden könnte, durch Landesrecht ersetzt werden.\n\n179\n\nDie Regelungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beschränkt\nsich - wie oben dargelegt - auf \"grundlegende\" Statusrechtrechte und -pflichten und\ninnerhalb dieses Rahmens auf solche Regelungen, die nicht allein den\nlandesinternen Personalübergang betreffen. Damit ist dem Bund die\nGesetzgebungskompetenz entzogen, soweit es um die Übertragung von Aufgaben\nund den daran anschließenden Übergang von Beamten geht, die nicht\nländerübergreifend erfolgen, sondern auf ein Bundesland beschränkt sind.\n\n180\n\nEbenso der Beschluss des Bundesrates über die Anrufung des Vermittlungsausschusses\nzu dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern\n(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), BR-Drs. 59/08 (Beschluss), S. 2; vgl. nun die\nBeschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drs. 16/8910.\n\n181\n\nBei § 2 Abs. 1 und 2 Personalfolgengesetz handelt es sich um eine \"Ersetzung\"\nim Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG und damit um eine auch inhaltlich\nverfassungsmäßige Ausübung der dort verankerten Kompetenz. \n\n182\n\n\"Ersetzen\" bedeutet nicht, dass die Länder die gesamte bundesrechtliche\nRegelung auswechseln müssten.\n\n183\n\nWolff, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 5. Aufl. 2005,\nArt. 125a Rdn. 13.\n\n184\n\nEine Ersetzung ist jedoch von einer Änderung einzelner Vorschriften bei\nFortbestand der bundesrechtlichen Regelung abzugrenzen. Letztere ist den Ländern\nverwehrt. Die andernfalls entstehende Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für\nein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich wäre im\nbestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper. Die Ersetzung des\nBundesrechts erfordert deshalb, dass der Landesgesetzgeber die Materie,\ngegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung\nregelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht\ngleichlautendes Landesrecht zu erlassen.\n\n185\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10, zu\nArt. 125a Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 125a Rdn. 8.\n\n186\n\nEntscheidend ist, dass sowohl die verbleibende Regelung als auch die\nNeuregelung insgesamt sinnvoll bleiben.\n\n187\n\nWolff, in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 125a Rdn.13; Jarass, in: Jarass/Pieroth,\na.a.O., Art. 125a Rdn. 8.\n\n188\n\nDies ist hier der Fall. Die §§ 128 ff. BRRG bleiben allgemein, d.h. außerhalb des\nspeziellen Regelungsbereichs des Personalfolgengesetzes, vollständig erhalten.\nDurch die Neuregelung hat der Landesgesetzgeber eine bereichspezifische\nErsetzung bzgl. eines abgrenzbaren Teilbereichs vorgenommen. Er hat in Bezug auf\nden Personalübergang im Zusammenhang mit der Aufgaben- und\nKompetenzübertragung im Bereich der Umweltverwaltung, soweit diese von dem\nGesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben der Umweltrechts erfasst wird, eine\neigenständige Regelung geschaffen. Er hat insoweit keine Gemengelage mit den\nweitergeltenden bundesrechtlichen Regelungen geschaffen, sondern eine - in ihrem\nbeschränkten Anwendungsbereich - selbständige und abschließende Konstruktion\ngewählt. Sowohl die §§ 128 ff. BRRG in ihrem verbleibenden Anwendungsbereich\nals auch die Neuregelung im Personalfolgengesetz bleiben sinnvoll. Für die\nRechtsunterworfenen ist die Rechtslage eindeutig.\n\n189\n\nDamit greift Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG auch im vorliegenden Fall, sodass auch\nder Gesichtspunkt entgegenstehenden fortgeltenden Bundesrechts der\nLandesgesetzgebungskompetenz nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG für den hier\ninteressierenden Bereich nicht entgegensteht. Damit ist der Landesgesetzgeber zum\nErlass einer Regelung in Gestalt der o.g. verfassungskonformen Auslegung von § 2\nPersonalfolgengesetz gesetzgebungsbefugt.\n\n190\n\nNach alledem kann der Übergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten auf\nihren neuen Dienstherrn nur durch eine entsprechende Regelung im Einzelfall\nbewirkt werden. Eine solche liegt hier nicht vor.\n\n191\n\nWie ausgeführt, ist der Zuordnungsplan nicht als Verwaltungsakt anzusehen und\nenthält er deshalb die erforderliche (zusätzliche) Einzelregelung gegenüber der\nKlägerin nicht.\n\n192\n\nEine andere individuelle Zuordnungsentscheidung, der eine entsprechende\nverbindliche Wirkung gegenüber der Klägerin zuzumessen sein könnte, haben weder\ndas beklagte Land noch die Beigeladene erlassen, so dass das Beamtenverhältnis\nzwischen der Klägerin und dem beklagten Land fortbesteht.\n\n193\n\nDie Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2. begründet.\n\n194\n\nDer Bescheid des beklagten Landes vom 29. November 2007 ist rechtswidrig\nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat\neinen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Versetzung in den einstweiligen\nRuhestand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut\nermessensfehlerfrei entschieden wird.\n\n195\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie\nEntscheidung ergibt sich zwar nicht aus § 39 Beamtengesetz für das Land\nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG), da diese Vorschrift lediglich\ndem Dienstherrn unter den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis gibt,\nBeamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen und damit für den einzelnen\nBeamten keine subjektive Rechtsposition begründet.\n\n196\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar\n2008 - 6 B 1896/07 -, NRWE und juris; ebenso schon Beschluss der Kammer vom 31. Oktober\n2007 - 13 L 1735/07 -, NRWE und juris.\n\n197\n\nAllerdings folgt aus der aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbindung des\nbeklagten Landes ein Anspruch der Beamtinnen und Beamten, dass das beklagte\nLand über Anträge nach § 39 LBG NRW ermessensfehlerfrei entscheidet.\nInsbesondere hat das beklagte Land hierbei den durch die insoweit bestehenden\nErlasse vorgegebenen Rahmen zu beachten, soweit diese nicht ihrerseits gegen\nhöherrangiges Recht verstoßen. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des\nGesetzes und der Erlasse gegeben, ist dem beklagten Land in zweifacher Hinsicht\nErmessen eingeräumt. Zum einen ergibt sich dies unmittelbar aus § 39 LBG\n(\"können\"). Zum zweiten hat das beklagte Land im Falle einer \"Überzeichnung\" eines\noder mehrerer Anreize eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über die\nVerteilung der jeweiligen Anreize unter den Beamten zu treffen.\n\n198\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 13 L 1735/07 -, NRWE\nund juris; im Ergebnis so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nBeschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -, NRWE und juris.\n\n199\n\nIst eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist\ndas Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob der\nVerwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts\nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind\noder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht\nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein hiernach beachtlicher\nErmessensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde bei ihrer\nEntscheidung von unzutreffenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen\nausgegangen ist.\n\n200\n\nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., § 114 Rdn. 12 m.w.N.\n\n201\n\nNach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf\nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand schon deshalb rechtswidrig, weil das\nbeklagte Land sich hierbei entscheidend darauf gestützt hat, dass die Klägerin ab\ndem 1. Januar 2008 nicht mehr Landesbeamtin sei, sondern in einem\nBeamtenverhältnis zu der Beigeladenen stehe. Wie oben ausgeführt, besteht jedoch\ndas Beamtenverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land fort. Dementsprechend\nkann die ablehnende Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden\nund erweist sie sich als rechtswidrig. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin\neinen Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung hat.\n\n202\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die\nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt\nhat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre\naußergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\n203\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n204\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n205","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-30/13-k-5515-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":22},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StromStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-30/13-k-5515-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254419","retrieved":"2026-07-09 02:18:04.982044+00:00"}}