{"status":"available","doknr":"OLD254472","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0529.31K3114.08O.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"31 K 3114/08.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie durch Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28. März \n2008 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 10 % der monatlichen \nDienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers nach § 63 Abs. 1 LDG NRW ist begründet, da\nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Oberbürgermeisters der\nAntragsgegnerin vom 28. März 2008 (vgl. § 63 Abs. 2 LDG NRW) bestehen. Die\nVoraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LDG NRW sind nicht gegeben.\n\n3\n\nGegen den Antragsteller ist durch Vermerk vom 19. Februar 2008 ein\nDisziplinarverfahren eingeleitet worden, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\nvorliegen, dass dieser am 16. Januar 2008 die nachfolgend aufgeführten E-Mails\nantisemitischen, holocaustverherrlichenden Inhalts verfasst und an seinen Kollegen\nL1 gesandt hat:\n\n4\n\n- \"Ich habe vor, meine Heizungsanlage umzubauen: jeden Tag einen J... -\numweltfreundlich und vor allem: eine erneuerbare Energie, weil die wachsen\nja nach. Der Führer wäre stolz auf mich!!!\"\n\n5\n\n- \"Aber am besten gefällt mir mein J....ofen, hehehehe...So wie damals und\nrichtig umweltfreundlich. Einer muß den Müll entsorgen.\"\n\n6\n\n- \"Genau, das ist der Punkt...Und durch die hohen Temperaturen\nrückstandsfrei. Noch nichtmal Asche...Daher auch der Ausspruch: kannste\nverbrennen...\"\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine ernsthaften Zweifel,\ndass er Verfasser dieser E-Mails ist. In der Zeit vom 15. Januar 2008, 13.49 Uhr und\n16. Januar 2008, 10.57 Uhr sind 12 wechselseitige E-Mails zwischen dem\nAntragsteller und L1 dokumentiert. Sie enthalten abgesehen von den\nantisemitischen, holocaustverherrlichenden und nazistischen Äußerungen, die eher\nbeiläufig eingeflochten sind, ausschließlich Informationen privater Natur und haben\nkorrespondierenden Charakter, wie z. B. der Austausch über\nComputerschutzprogramme um 7.06 Uhr und 7.19 Uhr am 16. Januar 2008. Dass\nderartige Mails von einem Dritten verfasst worden sind, ist bei realitätsnaher\nBetrachtung ausgeschlossen. Das Eindringen eines Dritten in den Dienstcomputer\ndes Antragstellers wäre diesem im übrigen bis zum 28. Januar 2008 - dem Tag\nseiner Freistellung vom Dienst -, nicht verborgen geblieben, so dass eine\nentsprechende Information des Dienstvorgesetzten durch den Antragsteller nahezu\nzwangsläufig gewesen wäre. Daß dies unterblieben ist, belegt ebenfalls die\nUrheberschaft des Antragstellers.\n\n8\n\nAllerdings kann im Rahmen dieses summarischen Verfahrens nicht festgestellt\nwerden, dass die Verfehlung des Antragstellers mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit (vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 21 d A\n4021/03.O -) mit der Höchstmaßnahme zu ahnden sein wird mit der Folge, dass die\nVoraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 LDG NRW nicht gegeben sind. Für\nVerfehlungen der in Rede stehenden Art gibt es in disziplinarer Hinsicht keine\nRegelmaßnahme. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei das\nDisziplinarmaß sich zwischen einer Gehaltskürzung (vgl. VGH Baden-Württemberg,\nUrteil vom 16. Juni 1997 - D 17 S 24/96 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.\nApril 2007 - 80 D 6.05 -) und der Höchstmaßnahme (vgl. Bayerischer VGH, Urteil\nvom 28. November 2001 - 16 D 00.2077 -, der Beamte war vorbelastet) bewegt.\nAngesichts dieser Sach- und Rechtslage kann im gegenwärtigen Zeitpunkt eine\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit, der Antragsteller werde aus dem\nBeamtenverhältnis zu entfernen sein, nicht festgestellt werden. Dies gilt umso mehr,\nals im Rahmen des sich im Anfangsstadium befindlichen Ermittlungsverfahrens\nErkenntnisse, die eine Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Antragsteller\ngestatten (§ 13 Abs. 2 LDG NRW, vgl. hierzu: BverwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 -\n2 C 12/04 -), bislang nicht gewonnen worden sind. Bei Verfehlungen der hier in Rede\nstehenden Art sind aber gerade Erkenntnisse über das Persönlichkeitsbild von\nerheblicher Bedeutung, weil sie einen Schluss darauf zulassen können, auf welcher\ninneren Haltung Äußerungen, wie sie der Antragsteller von sich gegeben hat,\nberuhen.\n\n9\n\nOb die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers aus dienstlichen Gründen\ngemäß § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW zu rechtfertigen ist, kann offen bleiben, weil der\nOberbürgermeister sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht auf diese\nAlternative gestützt hat. Dem Gericht ist es verwehrt, die Ermessensentscheidung\ndes Oberbürgermeisters durch eigene Erwägungen zu ersetzen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 Abs. 4 LDG NRW, 154 Abs. 1\nVwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-29/31-k-3114-08-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-29/31-k-3114-08-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254472","retrieved":"2026-07-09 02:18:09.200436+00:00"}}