{"status":"available","doknr":"OLD254570","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0527.26L845.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"26 L 845/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 23. Mai 2008 bei Gericht anhängig gemachte Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihm Kopien aller privatrechtlichen \nVereinbarungen über Investitionszuschüsse aus dem \nRegionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes \nNordrhein-Westfalen (RWP NRW) seit 1988 bis heute und aller \netwaigen Modifikationen der privatrechtlichen Vereinbarungen \nan die Hausbank Nokias zuzusenden,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 \nZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zur Seite steht. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten \nInformationen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat \njede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu \n... amtlichen Informationen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin \njuristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser \nAusschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick \nauf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Denn der \nGesetzgeber hat - wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Begründung im \nGesetzentwurf vom 12. Juni 2001 (Drucksache 13/1311) ergibt - das Recht auf \nInformationszugang als eigenständigen Bürgerrechtsanspruch aufgefasst. \nAusgehend von diesem Gesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer \nPersonen aus dem Informationszugangsrecht nicht gleichheitswidrig. Dies gilt umso \nmehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über \ndas verfassungsrechtlich erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch \nhöherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen \nentsprechend möglich sind. \n\n7\n\nVgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, \nS. 984 ff..\n\n8\n\nSind mithin juristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen, \nso ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich \nvorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von einer \nunzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen.\n\n9\n\nVgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 (217).\n\n10\n\nSo verhält es sich vorliegend. Denn der Antragsteller begehrt die vorliegend in \nRede stehenden Informationen nicht als natürliche Person, sondern in seiner \nEigenschaft als langjähriger freier Mitarbeiter des S (S), bei dem es sich um eine \nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handelt und deren Redaktion \nKONTRASTE die Informationen zu dienen bestimmt sind. Damit werden die im \nAntrag genannten Informationen tatsächlich aber nicht von dem Antragsteller als \nnatürliche Person, sondern letztlich vom S selbst begehrt. Bestätigt wird dies zudem \ndadurch, dass die Antragsschrift durch das Justitiariat des S per Fax übermittelt \nwurde und das Original der Antragsschrift auch in einem Briefumschlag des S \nübermittelt worden ist. Auf die weiteren von dem Antragsteller thematisierten \nFragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung des IFG NRW kommt es \ndaher nicht an. \n\n11\n\nDer desweiteren geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 4 PresseG NRW \nist durch die dem Antragsteller bzw. dem S im Anschluss an den im Verfahren VG \nDüsseldorf 26 L 719/08 ergangenen Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2008 unter \ndem 8. Mai 2008 durch die Antragsgegnerin erteilten Auskünfte bereits erfüllt. An den \ndortigen auch dem Antragsteller bekannten Ausführungen hält die Kammer fest. Mit \nBlick auf das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers ist lediglich ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass es sehr wohl geboten ist, zwischen der Einsicht in \nVertragsdokumente und der Auskunft über bestimmte Inhalte dieser Dokumente zu \ndifferenzieren, da es eben nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich in den \nVertragsdokumenten weitere Angaben finden, deren Bekanntwerden jedenfalls nach \nAuffassung der Verhandlungspartner den Verhandlungserfolg in Frage stellen \nkönnte. Ebenso ist unerheblich, ob die zwischen Nokia und der Antragsgegnerin \nschwebenden Verhandlungen dem Bereich des öffentlichen oder dem des privaten \nRechtes zuzuordnen sind. Denn jedenfalls handelt es sich bei der Gewährung von \nSubventionen durch die Landesregierung und der Rückabwicklung einer \nSubventionsgewährung um Maßnahmen der Verwaltung, so dass es auf die \ngewählte Rechtsform nicht ankommen kann. \n\n12\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach § 123 VwGO, das \nseiner Natur nach nur auf die vorläufige Sicherung einer geltend gemachten \nRechtsposition gerichtet ist, grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache gilt, mithin ein geltend gemachter Anspruch grundsätzlich nicht \nvollumfänglich erfüllt werden darf. Dies berücksichtigend ist mit den auch dem \nAntragsteller unter dem 8. Mai 2008 erteilten Auskünften dessen Rechtspositionen \nnach dem Pressegesetz hinreichend Rechnung getragen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Es war der volle Auffangwert \nanzusetzen, da das Begehren des Antragstellers auf die Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet war.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-27/26-l-845-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-27/26-l-845-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254570","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.032869+00:00"}}