{"status":"available","doknr":"OLD254568","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0527.21K3469.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"21 K 3469/07","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem \nLandespflegegesetz NRW (PfG NRW) für den Zeitraum vom 8. März bis zum \n25. April 2005.\n\n3\n\nDie am 27. Oktober 1931 geborene Klägerin wurde am 8. März 2005 in das \nPflegeheim C „Haus T2\" in B stationär aufgenommen. Sie erhält Leistungen der \nPflegeversicherung (Pflegestufe II). Als Betreuerin der Klägerin ist Frau T1 vom \nCaritasverband für die Dekanate E und X durch Beschluss des Amtsgerichts E vom \n31. Januar 2005 bestellt (00 XVII 00/05).\n\n4\n\nDas Pflegeheim stellte am 10. März 2005 bei dem Beklagten einen Antrag auf \nBewilligung von Pflegewohngeld für die Klägerin. Am 26. April 2005 wurde auch der \nEhemann der Klägerin, Herr T3, in das Pflegeheim aufgenommen.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. April 2005 ab \nund führte zur Begründung aus: Nach den Angaben im Schreiben der Betreuerin der \nKlägerin vom 29. März 2005 sei die Klägerin zur Hälfte Eigentümerin eines bebauten \nGrundstücks in E (G1) sowie eines Straßenanteils (G2 und G3). Die Klägerin verfüge \ndamit über Vermögen, das die Vermögensfreigrenze von 10.000,- \nEuro übersteige.\n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid \nvom 18. Dezember 2006 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen wie \nfolgt aus: Nach § 12 Abs. 3 PfG NRW werde vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und \nVermögen eines Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen der \nInvestitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichten. Die Gewährung von \nPflegewohngeld dürfe nicht abhängig gemacht von dem Einsatz oder der Verwertung \nkleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte in Höhe bis zu 10.000,- Euro. Gemäß \n§ 90 SGB XII sei neben dem Einkommen das gesamte verwertbare Vermögen \neinzusetzen. Zum Zeitpunkt der Heimaufnahme hätten die Eheleute T über \nVermögen wie folgt verfügt:\n\n7\n\nGirokonto: 4479,76 Euro,\n\n8\n\nSparguthaben Dresdner Bank: 487,56 Euro und\n\n9\n\nBergbausterbekasse 2 x 1871,00 Euro = 3742,- Euro.\n\n10\n\nDas Gesamtbarvermögen habe sich damit auf 8709,32 Euro belaufen. \n\n11\n\nDarüber hinaus dürfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die Sozialhilfe nicht \nabhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines \nangemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer \nanderen Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bewohnt werde. Die \nAngemessenheit bestimme sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der \nGrundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des \nWohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des \nWohngebäudes. Als angemessen im sozialhilferechtlichen Sinne gelte ein \nEinfamilienhaus mit zwei Personen bei einer Wohnfläche von ca. 90 qm und einer \nGrundstücksgröße von 500 qm. Das von dem Ehemann der Klägerin noch in der Zeit \nvom 8. März bis zum 25. April 2005 bewohnte Haus in der Hstraße 000 in E habe \neine Wohnfläche von insgesamt 142,76 qm und ein Grundstück von 428 qm. Durch \nden Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt E sei der Verkehrswert \ndes Hauses durch Gutachten vom 11. Mai 2006 auf 148.000,- Euro festgesetzt \nworden. Da das Hausgrundstück bis zum 25. April 2005 vom Ehemann der Klägerin \nalleine bewohnt worden sei, sei das Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 142,76 qm \nnicht mehr angemessen gewesen. Als angemessene Wohnfläche für einen \nZweipersonenhaushalt (die Klägerin insofern mit berücksichtigt) könne nur eine \nWohnfläche von 80 bis 90 qm noch als angemessen angesehen werden. Da bereits \ndieses Kriterium der Angemessenheit und damit dem Schutz des Hausgrundstücks \ngemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII entgegen stehe, komme es auf die \nGrundstücksgröße bzw. den Wert des Immobilie nicht mehr entscheidend an. Es \nwerde insofern auf den Beschluss des Sozialgerichts E1 vom 23. Mai 2006 \n(S 00 SO 00/06) verwiesen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Heimaufnahme über \neinzusetzendes Vermögen von über 10.000,- Euro verfügt habe, sei die Bewilligung \nvon Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 8. März bis zum 25. April 2005 \nausgeschlossen. Für den Zeitraum ab dem 26. April 2005 (Heimaufnahme des \nEhemannes) könne ebenfalls kein Pflegewohngeld gewährt werden, da der \nVerwertung des Hausgrundstücks nunmehr nichts mehr entgegen stehe. Das Haus \nsei zwischenzeitlich zu einem Preis von 135.000,- Euro verkauft worden, so dass die \nanteiligen Investitionskosten nunmehr aus diesem Vermögen beglichen werden \nkönnten.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 19. Januar 2007 bei dem Sozialgericht E1 Klage \nerhoben, das die Klage mit Beschluss vom 14. Juni 2007 an das erkennende \nGericht verwiesen hat. Sie nimmt auf ihr Vorbringen im Vorverfahren Bezug und \nführt ergänzend aus, dass das entscheidende Kriterium für die Angemessenheit \neines Hausgrundstückes nur der Wert des Grundstücks sein könne. Es sei \nunerheblich, ob einzelne Kategorien wie die Wohnfläche, die Grundstücksgröße etc. \nvom Durchschnitt abwichen. Die Abweichung einzelner Kriterien führe nicht zur \nUnangemessenheit. Es würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, \nwenn eine Immobilie, die unterhalb des Durchschnittsverkehrswertes liege, als \nunangemessen eingestuft würde, nur weil ein Einzelkriterium abweiche, während ein \nwertvolleres selbst bewohntes Haus geschützt wäre.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Dezember 2006 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom \n8. März bis zum 25. April 2005 Pflegewohngeld zu \ngewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus, dass \nes sich vorliegend nicht um ein kleines Haus handele. Vielmehr sei das Haus mit \neiner Wohnfläche von 142,76 qm überdurchschnittlich geräumig und damit nicht \nmehr angemessen im Sinne der Vorschrift. Im übrigen bestünden keine Zweifel an \ndem im Wertgutachten vom 11. Mai 2006 festgestellten Verkehrswert in Höhe von \n148.000,- Euro. Es sei nicht bekannt, aus welchen Gründen das Objekt unter dem \nmarktüblichen Wert veräußert worden sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das vorliegende \nKlageverfahren ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Das Verwaltungsgericht ist \nan den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts E1 vom 14. Juni 2007 \ngebunden.\n\n21\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 zur Entscheidung \nübertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung konnte gemäß § 84 \nVwGO durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist \nund die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört \nworden sind.\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 4. April 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin daher nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung \nvon Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 8. März 2005 bis zum 25. April 2005 \n(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n24\n\nGemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes \n(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) erhalten vollstationäre \nDauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren \nEinkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für \nInvestitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die \nGewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz \noder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis \nzu 10.000,- Euro.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Dabei ist auf das \nVermögen beider Eheleute abzustellen. Dieses Vermögen reicht aus, um den Bedarf \nder Klägerin auf Pflegewohngeld zu decken.\n\n26\n\nDie in einem Pflegeheim untergebrachte Klägerin und ihr Ehemann lebten im \nstreitgegenständlichen Zeitraum deshalb nicht getrennt, weil sie eine auf die Ehe \ngegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden, selbst wenn die \nUnterbringung der Klägerin nicht nur vorübergehend ist, sondern sich auf einen \nlängeren Zeitraum erstreckt. Dafür dass einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom \nanderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu \ntrennen, sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar. \n\n27\n\nVgl. zu den Voraussetzungen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar \n1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG; \nVG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -.\n\n28\n\nNach § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte \nverwertbare Vermögen einzusetzen ist. Die Sozialhilfe darf allerdings gemäß § 90 \nAbs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von \nder Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der \nnachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 \nbis 3 genannten Personen - dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht \ngetrennt lebende Ehegatte - allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder \nteilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden \nsoll. Zwar bewohnt die Klägerin nicht mehr das Haus, weil sie ab dem 8. März 2005 \nbis auf Weiteres in dem Alters- und Pflegeheim untergebracht worden ist. Es reicht in \ndiesem Zusammenhang allerdings aus, dass ihr Ehemann das Haus noch bis zum \n25. April 2005 bewohnt hat.\n\n29\n\nEs handelt sich allerdings nicht um ein angemessenes Hausgrundstück. Die \nAngemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der \nZahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder \npflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt \nund der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes \neinschließlich des Wohngebäudes. \n\n30\n\nVgl. hierzu Brühl, in: LPK-SGB XII, § 90, Rdnr. 54.\n\n31\n\nHieran anknüpfend ist das Hausgrundstück zumindest nach der Zahl der \nBewohner und dem Wohnbedarf nicht als angemessen anzusehen.\n\n32\n\nVorliegend dürfte die Fläche des im Miteigentum der Klägerin stehende \nGrundstücks mit 428 qm wohl noch angemessen sein. Es handelt sich ausweislich \ndes Wertgutachtens vom 11. Mai 2006 um ein Haus- und Garagengrundstück mit \neinem zweigeschossigen, vollunterkellerten Einfamilienhaus mit seitlichen Anbauten \nund einem Garagengebäude. Eine angemessene Grundstücksgröße liegt nach \nAuffassung des Gerichts in einem solchen Fall zwischen 350 qm und 500 qm.\n\n33\n\nVgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober \n2007 - L 20 B 114/07 SO ER -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 21 K \n3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 16 E 3100/07 -; \nVG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; W. Schellhorn, in: W. Schellhorn / \nH. Schellhorn / Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, Rdnr. 66 m.w.N..\n\n34\n\nWas die Zahl der Bewohner betrifft, war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum \nnur noch der Ehemann Bewohner des Hauses, nicht die Klägerin, die aufgrund ihres \nGesundheitszustandes in der Pflegestufe II langfristig im Pflegeheim untergebracht \nist. Dass weitere anrechnungsfähige Personen im Haus untergebracht sind, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin wird auch nicht in ihr angestammtes \nFamilienheim zurückkehren, da dieses mittlerweile verkauft wurde. \n\n35\n\nDie Ermittlung des Wohnbedarfes kann sich am Inhalt der Regelung des § 39 \ndes II. Wohnungsbaugesetzes (vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137, S. 2149) \norientieren, auch wenn dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist.\n\n36\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -, \nNZS 2007, 428; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 -, juris; W. Schellhorn, \na.a.O., Rdnr. 61, 62 m.w.N.\n\n37\n\nGemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes durften \nFamilienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 qm verfügen. \nDiese Wohnfläche war für eine Zahl von vier Bewohnern ausgelegt. Bei einer \ngeringeren Personenzahl ist es sachgerecht, jeweils 20 qm je Person abzurechnen, \nhöchstens jedoch aber insgesamt 40 qm für 2 Personen. Eine weitere Reduzierung \num 20 qm bei Belegung mit nur einer Person dürfte im Regelfall nicht in Betracht \nkommen.\n\n38\n\nVgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R -, NZS 2007, 428; VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 20. November 2007 - 21 K 3424/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss \nvom 11. Februar 2008 - 16 E 3100/07 -; VG Münster, Urteil vom 6. Februar 2007 - 5 K 1008/05 \n-, juris.\n\n39\n\nUnter Anrechnung der dargestellten Reduzierung (130 qm abzüglich höchstens \n40 qm) übertrifft die Wohnfläche des Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes mit \n142,74 qm (Erd- und Dachgeschoss) die angemessene Wohnfläche von 90 qm.\n\n40\n\nSoweit eine Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen \npersönlichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist, können die o.g. \nWohnflächengrenzen überschritten werden (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 des \nII. Wohnungsbaugesetzes). Das gebietet auch schon die Regelung des § 90 Abs. 3 \nSatz 1 SGB XII. Danach darf die Unterstützung nicht vom Einsatz oder von der \nVerwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, \nder das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten \nAngehörigen eine Härte bedeuten würde. Für die Klägerin ergibt sich daraus aber \nkeine Wohnflächenerweiterung. Die Regelung gebietet es nicht, eine Wohnfläche \nvon mehr als 90 qm als angemessen anzusehen, weil eine Rückkehr der Klägerin \nwegen des erfolgten Verkaufs des Hauses nicht erfolgen wird.\n\n41\n\nDa schon die Merkmale der Zahl der Bewohner und des Wohnbedarfs bzw. der \nWohnfläche nicht den Anforderungen an ein angemessenes Hausgrundstück \ngenügen, kommt es auf die weiteren in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII angeführten \nMerkmale nicht mehr an, insbesondere bedarf es keiner weitergehenden \nAusführungen zum Wert des Grundstücks mehr.\n\n42\n\n§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht darüber hinaus vor, dass die Sozialhilfe nicht \nvom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden \ndarf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Diese \nVoraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. In Fällen wie dem Vorliegenden wird \neiner Härte schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ein - hier nicht \nvorliegendes - angemessenes Hausgrundstück nicht einzusetzen ist. Darüber hinaus \nsieht § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW vor, dass die Gewährung von Pflegewohngeld \nnicht abhängig gemacht werden darf von dem Einsatz oder von der Verwertung \nkleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro. \nDiese beiden Regelungen reichen aus, um eine Härte im Falle der Klägerin zu \nvermeiden.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO nach der jüngsten Rechtsprechung des für Pflegewohngeld \nzuständigen Senates des OVG NRW, der sich die Kammer aus Gründen der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, gerichtskostenfrei.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE; VG \nDüsseldorf, Urteile vom 25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 -, NRWE, und vom 28. März 2008 - 21 \nK 2301/07 -.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-27/21-k-3469-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-27/21-k-3469-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254568","retrieved":"2026-07-09 02:18:16.876490+00:00"}}