{"status":"available","doknr":"OLD254728","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0519.13K2072.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-19","aktenzeichen":"13 K 2072/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1955 geborene Kläger stand als Technischer \nFernmeldehauptsekretär im Dienst der Beklagten und wurde zum 1. Mai 1999 in den \nRuhestand versetzt.\n\n3\n\nDer Kläger besuchte bis zum Jahre 1970 die Hauptschule und beendete diese \nmit dem Hauptschulabschluss. Anschließend besuchte er von 1970 bis 1972 die \nGewerbliche Berufsfachschule. Zum 1. August 1972 trat der Kläger eine Lehre als \nFernmeldehandwerkerlehrling bei der damaligen Deutschen Bundespost an. Diese \nLehre beendete er am 26. Juni 1975. Anschließend war er bei der Deutschen \nBundespost bis zum 31. August 1983 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Am \n1. September 1983 wurde der Kläger zum Technischen Fernmeldeassistenten zur \nAnstellung ernannt.\n\n4\n\nAm 1. Mai 1999 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom \n28. April 1999 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest und \nbestimmte einen Ruhegehaltssatz von 64,22%. Dabei wurde u.a. die Lehrzeit des \nKlägers vom 28. Dezember 1972, dem Tag der Vollendung seines 17. Lebensjahres, \nbis zum 26. Juni 1975 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt.\n\n5\n\nNachdem das Prüfungsamt des Bundes im Rahmen einer Prüfung im Jahre 2002 \nEinwände gegen die Anerkennung der Lehrzeit des Klägers erhoben und diese \nBedenken der Deutschen Telekom AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 \nmitgeteilt hatte, teilte Letztere dem Kläger mit Schreiben vom 8. September 2003 mit, \ndass sie beabsichtige, den Bescheid vom 28. April 1999 mit Wirkung für die Zukunft \n(teilweise) zurückzunehmen und das Ruhegehalt neu festzusetzen. Die Lehrzeit sei \ndamals irrtümlich als ruhegehaltsfähig anerkannt worden. Die Beklagte gab dem \nKläger Gelegenheit zur Äußerung, insbesondere zu etwaigen nicht mehr rückgängig \nzu machenden Vermögensdispositionen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. September 2003 änderte die Beklagte den Bescheid vom \n28. April 1999 dahingehend, dass der Ruhegehaltssatz ab dem 1. November 2003 \nim Ergebnis von 64,22% auf 62,22% herabgesetzt wurde. Zur Begründung verwies \ndie Beklagte darauf, dass die Lehrzeit des Klägers nicht als ruhegehaltsfähige \nDienstzeit anerkannt werden könne. Entgegenstehende Vermögensdispositionen des \nKlägers seien nicht erkennbar und von diesem auch nicht angezeigt worden. Zudem \nhandele es sich nur um einen relativ geringen Betrag (46,54 Euro brutto monatlich). \nDeshalb sei der Bescheid vom 28. April 1999 teilweise gemäß § 48 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Wirkung für die Zukunft zu ändern \ngewesen.\n\n7\n\nAm 13. Oktober 2003 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zu dessen \nBegründung führte er aus, er habe im Vertrauen auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes Vermögenspositionen getroffen. Zwar belaufe sich die monatliche \nKürzung lediglich auf 46,54 Euro. Dies entspreche jedoch jährlich einem Betrag von \n558,48 Euro und umgerechnet auf seine statistische Lebenserwartung einer \nGesamtkürzung in Höhe von mehr als 18.000,00 Euro. Er habe im Vertrauen auf die \nBestandskraft des Bescheides und auf die Höhe des Ruhegehaltes \nVermögenspositionen getroffen, da er auf sein Eigenheim nun monatlich \n1.100,00 Euro abbezahle. Hierfür habe vorher eine Umschuldung von der \nWohnungsbauförderungsanstalt zur BHW Bausparkasse AG (BHW) stattgefunden. \nDiese sei erst nach der Zusage des Ruhegehaltes am 13. Februar 2001 \nvorgenommen worden. Die Umschuldung habe seinerzeit zu einer Erhöhung des \nmonatlichen Ratenbetrages und somit zu einer Sicherung der Lebensumstände des \nKlägers geführt. Sollte die beabsichtigte Kürzung der Versorgungsbezüge \nrechtskräftig werden, wäre diese Vermögensposition im Hinblick auf sein Eigenheim \nzu ändern. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Zu beachten sei ferner, dass er gegenüber \nseiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet sei. Er leiste insoweit aus seinen \nVersorgungsbezügen den vollen Unterhalt für diese. Auch hier würde eine Kürzung \nder Versorgungsbezüge erhebliche, einschneidende Wirkungen haben.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zugleich stellte die Beklagte die Zahlung der \nVersorgungsbezüge des Klägers in Höhe eines Betrages von 46,54 Euro monatlich \nzum 1. November 2003 ein. Der Kläger erhob am 21. November 2003 Klage bei dem \nerkennenden Gericht. Mit Urteil vom 6. November 2006, Az.: 13 K 7920/03, hob das \nGericht die angefochtenen Bescheide auf. Zur Begründung verwies es darauf, dass \ndie Bescheide bereits deshalb rechtswidrig seien, weil sie nicht erkennen ließen, \ndass die Beklagte die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gebotene \nErmessensentscheidung getroffen habe.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 29. November 2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom \n28. April 1999 mit Wirkung vom 1. November 2003 dahingehend, dass der \nRuhegehaltssatz im Ergebnis von 64,22% auf 62,22% herabgesetzt wurde. Zur \nBegründung verwies die Beklagte darauf, dass die Lehrzeit des Klägers nicht als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden könne. Die von dem Kläger in \nseinem damaligen Widerspruch angeführten Vermögensdispositionen stellten keinen \nVerbrauch der Leistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dar, da die in \nRede stehenden Geldbeträge u.a. für die Tilgung von Schulden eingesetzt und somit \nzumindest indirekt dem Vermögen des Klägers wieder zugeführt würden. Im Übrigen \nsei der Betrag der Kürzung seiner Versorgungsbezüge im Verhältnis zur \nGesamthöhe seiner Versorgungsbezüge so gering, dass auch unter diesem \nGesichtspunkt keine unzumutbaren Nachteile bei einer eventuellen Änderung der \nVermögensdisposition für ihn entstehen dürften.\n\n10\n\nDem Kläger sei die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides bereits durch \nden Bescheid vom 29. September 2003 mitgeteilt worden. Bei der Betätigung des \nErmessens, seien das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Zahlung der \nVersorgungsbezüge einerseits und der Vertrauensschutz des Klägers andererseits \ngegeneinander abgewogen worden. Im Ergebnis überwiege das öffentliche \nInteresse, zu Unrecht festgesetzte Leistungen nicht dauerhaft zahlen zu müssen, das \nInteresse des Klägers an dem Fortbestand des teilweise rechtswidrigen Bescheides. \nEin Vertrauensschutz ergebe sich aus den Bescheiden nicht, zumal ab dem \n1. November 2003 nur die Versorgungsbezüge nach dem verminderten \nRuhegehaltssatz zur Auszahlung gekommen seien. \n\n11\n\nHiergegen legte der Kläger am 28. Dezember 2006 Widerspruch ein. Diesen \nbegründete er in der Folgezeit damit, dass die Gesetzeslage, auf welche sich die \nBeklagte jetzt beziehe, bereits im Zeitpunkt der Festsetzung vom 28. April 1999 \nbekannt gewesen sei. Eine nachträgliche Änderung des Gesetzes sei insoweit nicht \neingetreten. Zwar belaufe sich der monatliche Kürzungsbetrag nur auf 46,54 Euro. \nUnter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung ergebe sich jedoch \neine Kürzung von über 18.000,00 Euro, so dass die Kürzung nicht nur einen relativ \ngeringen Betrag betreffe. Er habe im Vertrauen auf die Bestandskraft des \nBescheides und auf die Höhe des Ruhegehaltes Vermögenspositionen getroffen, da \ner auf sein Eigenheim monatlich 1.100,0 Euro abbezahle. Hierfür habe vorher eine \nUmschuldung von der Wohnungsbauförderungsanstalt zur BHW stattgefunden. \nDiese sei erst nach der Zusage des Ruhegehaltes am 13. Februar 2001 \nvorgenommen worden. Die Umschuldung habe seinerzeit zu einer Erhöhung des \nmonatlichen Ratenbetrages geführt. Sollte die beabsichtigte Kürzung rechtskräftig \nwerden, wäre diese Vermögensdisposition im Hinblick sein Eigenheim zu ändern. \nDies sei ihm nicht zuzumuten.\n\n12\n\nZu beachten sei ferner, dass er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei. \nEr leiste aus seinen Versorgungsbezügen den vollen Unterhalt für diese. Seine \nEhefrau sei zwischenzeitlich arbeitslos geworden und sie befänden sich in \nschwierigen finanziellen Verhältnissen. Schließlich sei auch die Jahresfrist nach § 48 \nAbs. 4 VwVfG nicht gewahrt. Die Behörde habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses \ndes Ausgangsbescheides am 28. April 1999 sowohl die Gesetzeslage gekannt als \nauch die Tatsachen, welche die Höhe der Versorgungsbezüge begründeten. Damit \nsei die Jahresfrist bereits seit langem verstrichen.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007, zugestellt am 19. April 2007, wies \ndie Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die teilweise \nRücknahme des Bescheides vom 29. April 1999 könne sich auf § 48 VwVfG stützen. \nEin schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sei nicht gegeben. Die von diesem \ndargelegten finanziellen Belastungen stellten keinen Verbrauch der Leistungen dar. \nDie in der Widerspruchsbegründung dargestellten sonstigen schwierigen finanziellen \nVerhältnisse des Klägers unterlägen nicht dem Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 \nund 3 VwVfG, da dem Kläger die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen \nFestsetzungsbescheides bereits seit dem Bescheid vom 29. September 2003 \nbekannt gewesen sei.\n\n14\n\nAuch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei nicht überschritten worden, da \ndiese Frist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer \ngerichtlichen Aufhebung eines zunächst erlassenen Rücknahmebescheides erneut \nzu laufen beginne. Der erste Rücknahmebescheid vom 29. September 2003 habe \ndie Jahresfrist gewahrt.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 18. Mai 2007 Klage erhoben.\n\n16\n\nZu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Bescheid vom 28. April 1999 sei \nnicht rechtswidrig. Maßgeblich sei nicht die Gesetzeslage zum 1. Januar 1980, \nsondern die Gesetzeslage zum 1. August 1972, dem Zeitpunkt seiner Einstellung bei \nder Deutschen Bundespost. Er habe während seiner Lehre Rentenbeiträge \nabgeführt, die wohl auf die Beklagte übertragen worden seien. Er würde aber auch \nvon der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nichts bekommen, weil er keine \n60 Monate lang Einzahlungen geleistet habe.\n\n17\n\nIm Rahmen des § 48 VwVfG sei nicht darauf abzustellen, zu welchen Zwecken \nfinanzielle Mittel verbraucht würden. Die Beklagte könne ihm nicht vorschreiben, \nwofür er sein Ruhegehalt verwende. Er habe auf Grundlage seiner bis dahin \nbestehenden Versorgungsbezüge im Jahre 2001 Vermögensdispositionen getroffen, \nwelche langwierige und weitreichende Folgen hätten. Er habe am 13. Februar 2001 \nzwei Darlehensverträge mit der BHW geschlossen, aus denen sich eine monatliche \nBelastung von 535,67 Euro und 470,90 Euro ergebe. Insgesamt seien monatlich \n1.006,57 Euro an die BHW zurückzuzahlen. Die entsprechenden Darlehensverträge \nhat der Kläger in Kopie vorgelegt. Weitere Beträge - so der Kläger - seien an die \nWohnungsbauförderungsanstalt zu zahlen. Die Absenkung des Ruhegehaltssatzes \num 4%-Punkte stelle damit eine ganz erhebliche Härte für ihn dar. Er habe sich \nbereits im Dezember 2005 bei seiner Tochter 3.000,00 Euro leihen müssen. Im \nDezember 2006 habe er sich bei der Familie N weitere 500,00 Euro leihen müssen. \nDurch die bereits getätigten Einbehalte seien ihm ganz erhebliche Nachteile \nentstanden, die sich auf seine tatsächliche Lebensführung auswirkten. Hätte er \ngewusst, dass seine Versorgungsbezüge in dem in Rede stehenden Umfang gekürzt \nwerden, hätte er die Rückzahlungsraten der von ihm aufgenommenen Darlehen nicht \nso festgelegt.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 \naufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, die angespannte \nfinanzielle Situation des Klägers beruhe auf den Darlehensverträgen zur \nFinanzierung seines Eigenheims. Dies sei ihr bei Erlass der Bescheide bekannt \ngewesen und sie habe sich damit in ihren Bescheiden auseinandergesetzt. Im \nÜbrigen sei der Ruhegehaltssatz des Klägers im Ergebnis nur um 2%-Punkte \nabgesenkt worden. Schließlich habe der Kläger durch den Bescheid vom \n29. September 2003 Kenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit des Bescheides \nvom 28. April 1999 gehabt. Er habe zudem seit dem 1. November 2003 nur \nentsprechend geringere Versorgungsbezüge ausgezahlt bekommen. Dadurch sei \nauch für ihn klar gewesen, welche Konsequenzen sich aus dem Bescheid vom \n29. September 2003 ergeben hätten. Ein Vertrauensschutz sei nicht begründet \nworden.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des erkennenden Gerichts, \nAz.: 13 K 7920/03, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch \nBeschluss der Kammer vom 31. März 2008 gemäß § 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n27\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 18. April 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nRechtsgrundlage für den Bescheid vom 29. November 2006 ist § 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG.\n\n29\n\nDer Bescheid ist formell rechtmäßig. \n\n30\n\nDie Beklagte war für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig. Für sie \nhat - wie bei der Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers - \ngemäß § 1 Postpersonalrechtsgesetz die Deutsche Telekom AG gehandelt. Zwar ist \nder Kläger vor dem Erlass des Bescheides vom 29. November 2006 nicht erneut \nangehört worden. Jedoch kann dahinstehen, ob dies nach § 28 VwVfG geboten \ngewesen wäre, da ein etwaiger Mangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG \ndurch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden wäre.\n\n31\n\nDer Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.\n\n32\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG allerdings nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBescheid des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das \nVertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der \nBegünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition \ngetroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig \nmachen kann. Wann der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen kann, wird im \nEinzelnen in § 48 Abs. 2 Satz 3 geregelt.\n\n33\n\nNach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme \ndes Bescheides vom 28. April 1999 erfüllt. Dieser ist insoweit rechtswidrig, als die \nBeklagte die Lehrzeit des Klägers vom 28. Dezember 1972 bis zum 26. Juni 1975 als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt hat.\n\n34\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) kann die \nnach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der \nallgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- \nund praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine \nSchulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese gemäß \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich.\n\n35\n\nDie Frage, was als allgemeine Schulbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 \nBeamtVG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des \nLaufbahnrechts. Allgemeine Schulbildung in diesem Sinne ist die für den Eintritt in \ndie jeweilige Beamtenlaufbahn vorgeschriebene Regelschulbildung.\n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 1992 - 2 B 90/91 -, DÖD 1992, 240 \n(241); \nebenso Ziffer 12.1.11 Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG.\n\n37\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob die allgemeine Schulbildung durch eine \nandere Art der Ausbildung ersetzt wird, ist grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt des \nEintritts in die jeweilige Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht und somit \ninsbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen.\n\n38\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Juli 2002 -\n 3 L 97/01 -; ebenso Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 12 Rdn. 7 Anm. 3.6; im \nErgebnis auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 34/89 -, \nDÖD 1992, 179 f., in einem Fall, wo der Betroffene seine Lehre 1975 beendet hatte und im Jahr \n1982 zum Beamten auf Widerruf ernannt worden war; ebenso für den Begriff der allgemeinen \nSchulbildung in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) a.F. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 1992 -\n 12 A 2580/89 -, ZBR 1993, 340 (341).\n\n39\n\nMaßgeblich für die Frage, welche allgemeine Schulbildung im Falle des Klägers \nvorgeschrieben war, ist deshalb hier § 17 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der \nFassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom \n18. August 1976 (BGBl. I S. 2209).\n\n40\n\nDemgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die \nFrage welche allgemeine Schulbildung für seine Laufbahn erforderlich gewesen sei, \ndie im Zeitpunkt des Beginns seines Lehrverhältnisses maßgebliche Rechtslage \nAnwendung findet, die insoweit lediglich den erfolgreichen Besuch der Volksschule \nvorschrieb (vgl. § 17 BBG in der Fassung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1181). Der \nKläger ist am 1. September 1983 in das Beamtenverhältnis berufen worden. \nDementsprechend bestimmen sich auch die hierfür geltenden Voraussetzungen nach \ndem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht. Für eine Vorverlagerung des insoweit \nmaßgeblichen Zeitpunktes besteht keine Veranlassung. Da der Kläger im Zeitpunkt \nseiner Ernennung zum Beamten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen \nmusste, besteht keine Veranlassung, im Rahmen der Berechnung seiner \nVersorgungsbezüge fiktiv andere, für ihn günstigere Voraussetzungen zugrunde zu \nlegen. Auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ist eine derartige Vorverlagerung \nnicht geboten, da für die Begründung eines Vertrauens auf einen beamtenrechtlich \nerreichten Besitzstand allenfalls der Zeitpunkt der Begründung des \nBeamtenverhältnisses in Betracht kommen kann. Für eine zeitliche Vorverlagerung \nbesteht - abgesehen von dem Fall einer hier nicht gegebenen Zusage - kein \nrechtlicher Grund.\n\n41\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Begriff der \n„außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung\" im Sinne von \n§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F.\n\n42\n\n- vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. Mai 1967 - 2 C 27.67 -, BVerwGE 27, \n158, und vom 14. November 1985 - 2 C 7.85 -, DÖD 1987, 109 f. -\n\n43\n\nergibt sich nichts anders. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf \ndie Vorschriften ab, die zur Zeit der Ausbildung für die betreffende Laufbahn galten. \nZur Begründung verweist es darauf, dass auf diese Weise Nachteile der \nLaufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse \nvermieden werden sollen. Grund der Regelungen sei, dass der Beamte gar nicht in \nder Lage gewesen sei, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder \nhauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden. Mit dieser \nSituation ist die hier maßgebliche Fallgestaltung jedoch nicht zu vergleichen. Hier \ngeht es nicht darum, dass der Kläger durch die seinerzeit geltenden \nLaufbahnvoraussetzungen gezwungen gewesen wäre, die streitige Lehre zu \nabsolvieren. Nach § 17 BBG in der zu seiner Lehrzeit geltenden Fassung war eine \nsolche Lehre nämlich gerade keine Laufbahnvoraussetzung. Für die Frage der \nallgemeinen Schulbildung als Laufbahnvoraussetzung kann es deshalb aus den o.g. \nGründen nur auf die im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Vorschriften ankommen. \nDies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass ansonsten diejenigen Beamten, die \nmit dem Kläger eingestellt worden sind, \naber den im Einstellungszeitpunkt nunmehr in erster Linie verlangten \nRealschulabschluss vorwiesen, bei der Feststellung der ruhegehaltsfähigen \nDienstzeit gegenüber dem Kläger benachteiligt würden.\n\n44\n\nFür eine solche Vergleichsbetrachtung auch Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 12 A 2580/89 -, ZBR 1993, 340 (341).\n\n45\n\nNach § 17 Nr. 1 BBG in der nach alledem maßgeblich Fassung im Zeitpunkt der \nErnennung des Klägers war für die Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens der \nAbschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und \neine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern, alternativ eine \nAusbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein \ngleichwertig anerkannter Bildungsstand. Für den Kläger bedeutet dies, dass sein \nHauptschulabschluss und seine Lehre gemeinsam an die Stelle des als \nRegelschulbildung vorgeschriebenen Realschulabschlusses treten. Damit ersetzt die \nLehrzeit des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG partiell die \nvorgeschriebene allgemeine Schulbildung und ist deshalb - wie diese - nach § 12 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht ruhegehaltsfähig.\n\n46\n\nIst die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers in dem Bescheid vom \n28. April 1999 demnach zu Unrecht unter Zugrundelegung auch seiner Lehrzeit als \nruhegehaltsfähige Dienstzeit berechnet worden, ist die Festsetzung des \nRuhegehaltssatzes jedenfalls insoweit rechtswidrig, als dieser 62,22% übersteigt. \nBedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Berechnung der Beklagten sind \nnicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.\n\n47\n\nGegenüber der teilweisen Rücknahme des entsprechend teilweise rechtswidrigen \nBescheides vom 28. April 1999 kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf \nberufen, dass er auf dem Bestand dieses Verwaltungsaktes vertraut habe und sein \nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme \nschutzwürdig sei. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG nicht erfüllt.\n\n48\n\nDer Kläger hat zunächst die in Rede stehenden Leistungen nicht verbraucht. Die \nteilweise Rücknahme des Bescheides vom 28. April 1999 erfolgte rückwirkend zum \n1. November 2003. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte die Beklagte bereits die Zahlung \nder Versorgungsbezüge des Klägers in entsprechender Höhe eingestellt. Ein \nVerbrauch kommt schon deshalb in Betracht.\n\n49\n\nDas Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger im Vertrauen auf \ndie Rechtmäßigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides Vermögensdisposition \ngetroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen \nrückgängig machen könnte. Die in diesem Zusammenhang angeführte Umschuldung \nseiner Darlehen zur Finanzierung seines Eigenheims und die hierzu vorgelegten \nUnterlagen, lassen nicht erkennen, dass die jeweilige Umschuldung von der Höhe \nder Versorgungsbezüge des Klägers in der Form abhingen, dass der Kläger sie bei \nentsprechend reduzierten Versorgungsbezügen nicht vorgenommen hätte. Sein \nVorbringen, er hätte anderenfalls eine niedrigere monatliche Rate vereinbart, hat der \nKläger nicht substantiiert und nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. Aus den \nim Verfahren vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt sich nicht, wie die \nDarlehensverträge hätten gestaltet werden können, hätte der Kläger schon damals \nnur über um 46,54 Euro Brutto verminderte monatliche Bezüge verfügt. Hierzu hat \nder Kläger auch nichts weiter vorgetragen. Gegen eine Kausalität zwischen der \ndamaligen Höhe der Versorgungsbezüge und der Höhe der monatlichen Raten \nspricht zudem die Höhe der Gesamtbelastung des Klägers. Diese beläuft sich nach \neigenen Angaben des Klägers auf über 1.000,00 Euro pro Monat. Angesichts dieses \nBetrages hält es das Gericht - jedenfalls ohne Darlegung näherer Einzelheiten - für \nausgeschlossen, dass die Vereinbarung über die Höhe der monatlichen Raten davon \nabhing, dass der Kläger über um 46,54 Euro höhere bzw. niedrigere \nVersorgungsbezüge verfügte.\n\n50\n\nSonstige Gründe, die ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 \nSatz 1 VwVfG begründen könnten, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht \nvorgetragen worden.\n\n51\n\nDie Beklagte hat auch das ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte \nErmessen in rechtsfehlerfreier Weise betätigt. Gemäß § 114 VwGO ist das Gericht in \nAnsehung einer behördlichen Ermessensentscheidung auf die Prüfung beschränkt, \nob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht ist (s.a. § 40 VwVfG).\n\n52\n\nNach diesen Maßstäben erweisen sich die angegriffenen Bescheide als \nrechtmäßig. Die Beklagte hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und \nihr Ermessen betätigt. Sie hat dem Interesse des Klägers an der unveränderten \nBeibehaltung des Versorgungsfestsetzungsbescheides das öffentliche Interesse \ndaran gegenübergestellt, zu Unrecht festgesetzte Leistungen nicht dauerhaft zahlen \nzu müssen. Dass sie dieses öffentliche Interesse höher bewertet hat als das \nInteresse des Klägers, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie oben bereits \nausgeführt, kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die ihn \ntreffende monatliche Belastung ist nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die von \nder Beklagten vorgenommene abweichende Interessenabwägung zwingend als \nrechtswidrig erscheinen ließe. Sonstige Umstände, die in diesem Rahmen zu seinen \nGunsten hätten Berücksichtigung finden müssen, sind weder vorgetragen noch \nanderweitig ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung eine \nVerletzung von Art. 14, 12, 3 und 2 Grundgesetz gerügt hat, ist nicht ersichtlich, \nwelchen über die bislang erörterten Erwägungen hinausgehenden Schutz diese \nGrundrechte dem Kläger in dem hier interessierenden Zusammenhang vermitteln \nkönnten.\n\n53\n\nSchließlich ist der angegriffene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil \ndie Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gewahrt hätte.\n\n54\n\nDie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt zu laufen, wenn die \nBehörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die \nRücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. \nDer Fristbeginn setzt damit auch die Kenntnis der für eine sachgerechte \nErmessensausübung erforderlichen Gesichtspunkte voraus. \n\n55\n\nBundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 \nu. 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (362 f.).\n\n56\n\nDiese Frist ist keine „Bearbeitungsfrist\" für die Behörde, sondern eine ab \n„Entscheidungsreife\" laufende Frist, die letztlich der Rechtssicherheit dient.\n\n57\n\nBundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 \nu. 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (363); Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1988 -\n 7 B 79.88 -, NVwZ 1988, 822.\n\n58\n\nDementsprechend ist eine fristauslösende „Entscheidungsreife\" nach \ngerichtlicher Aufhebung eines fristgemäßen Rücknahmebescheides wegen \nunzureichender Ermessensausübung erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe \n(wieder) gegeben, weil erst sie der Behörde im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts „vollständige Kenntnis\" über die für die \nRücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen verschaffen. Die Jahresfrist beginnt \nin einer derartigen Situation ab dem genannten Zeitpunkt erneut zu laufen.\n\n59\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79.88 -, NVwZ 1988, \n822.\n\n60\n\nNach diesen Maßstäben wahrt der Bescheid vom 29. November 2006 die \nJahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Die ursprünglich durch das Schreiben des \nPrüfungsamt des Bundes vom 17. Dezember 2002 in Gang gesetzte Jahresfrist ist \ndurch den Bescheid vom 29. September 2003 gewahrt worden. Nach dessen \nAufhebung durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. November 2006 hat \ndie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erneut zu laufen begonnen. Der \nBescheid vom 29. November 2006 ist innerhalb dieser Frist ergangen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-19/13-k-2072-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":17},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-19/13-k-2072-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254728","retrieved":"2026-07-09 02:18:30.205089+00:00"}}