{"status":"available","doknr":"OLD254802","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0515.6K1839.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"6 K 1839/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 2. März 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1971 geborene Kläger reiste nach seinen Angaben am 15. Juni \n2004 mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum der Deutschen Botschaft in \nAddis Abeba in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zu seinen Asylgründen gab er \nan, dass er am 24. April 2003 verhaftet worden sei. Er habe damals in der Region H \ngearbeitet. Ihm sei vorgeworfen worden, in illegaler Weise Gelder vom Büro an die \nB1 weiter geleitet und beim Bau der Schulen und des Klinikgebäudes schlechte \nArbeit geleistet zu haben. In der Haft sei er auch vom Roten Kreuz besucht worden, \nwas er mit einer Bescheinigung des Roten Kreuzes belegte. Schließlich sei er wegen \nmangelhafter Beweisunterlagen der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen \nworden. Er habe nach diesen Problemen wegen seiner Tätigkeit in H im Ethiopan \nSocial Rehabilitaion and Development Fund die Nase voll von den ganzen \nSchwierigkeiten gehabt und gekündigt. \n\n3\n\nAm 3. April 2004 sei er nach B2 gefahren, um dort für den Bau einer Schule und \nauch einiger anderer Häuser ein Angebot abzugeben. Während er sich in B2 \naufgehalten habe, sei sein Haus in Addis Abeba durchsucht worden. Das habe er \nvon seiner Frau in einem Telefonat erfahren. Schließlich habe er mit einem \nVerwandten, der bei der äthiopischen Einwanderungsbehörde gearbeitet habe, \nKontakt aufgenommen und ihm die Situation geschildert. Dieser sei Abteilungsleiter \nder Pass- und Visumsabteilung bei der Einwanderungsbehörde. Er habe ihm nicht \nnur den Pass, sondern auch das Ausreisevisum besorgt. Außerdem habe er ihm \nauch bei der Ausreise über den Flughafen in Addis Abeba geholfen.\n\n4\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte den Kläger \nmit Bescheid vom 27. Oktober 2004 als Asylberechtigten an.\n\n5\n\nNachdem die Beklagte vom Auswärtigen Amt erfahren hatte, dass die Ehefrau \ndes Klägers einen Visumsantrag gestellt hatte und die Botschaft der Meinung war, \ndass kein politischer Hintergrund für den Asylantrag vorliege, wurde das \nRücknahmeverfahren eingeleitet. Die Deutsche Botschaft vertrat in einer E- Mail vom \n6. Juni 2005 an das Auswärtige Amt die Auffassung, dass der Kläger offiziell aus \nÄthiopien nach Deutschland zu einem Besuchsaufenthalt zu einer Frau C in \nHamburg ausgereist sei. Dies sei als politisch Verfolgter nicht möglich gewesen, da \nauch in Äthiopien seit langem Ein- und Ausreisen elektronisch erfasst würden und \nfalls er von der Regierung politisch verfolgt worden wäre, wäre ihm die Ausreise \nsomit nicht möglich gewesen. Außerdem sei im nachhinein durch einen Mitarbeiter \nder Botschaft Akteneinsicht in eine seiner Polizeiakten vorgenommen worden. Dort \nsei eindeutig kein Nachweis bzw. keine Verfälschung seiner Polizeiakte erkennbar, \ndie darauf hindeuten könne, dass ein Wirtschaftsdelikt aus politischem Hintergrund \nvorgeschoben worden sei. Vielmehr sei es eindeutig erwiesen, dass der Kläger unter \nanderem bei verschiedenen geplanten Bauvorhaben Gelder unterschlagen haben \nmüsse. Dies habe auch die Ehefrau im Interview in der Botschaft so angegeben, \nwodurch das Misstrauen geweckt worden sei. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. Juni 2005 hörte die Beklagte den Kläger zu der \nbeabsichtigten Rücknahme der Asylanerkennung an. Zur Begründung führte sie an, \nRecherchen hätten ergeben, dass der Kläger ausschließlich wegen wirtschaftlicher \nDelikte inhaftiert gewesen sei. Die Angaben, dass er aus politischen Gründen in Haft \ngewesen sei, seien unrichtig. Daher beruhe die Anerkennung auf unrichtigen \nAngaben.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 9. Juli 2005 erklärte der Kläger, dass die Einsichtnahme eines \nMitarbeiters der Deutschen Botschaft in Addis Abeba in seine Polizeiakten von \nvornherein nur ein begrenzt taugliches Beweiserhebungsverfahren sei. \n\n8\n\nMit weiterem Schreiben vom 30. August 2005 führte der Kläger an, dass die \nEhefrau des Klägers der Darstellung des Interviewverlaufs durch die \nAuslandsvertretung ganz entschieden widerspreche. Insbesondere habe sie in keiner \nWeise angegeben, der Kläger habe als Auftragsvermittler im Baugewerbe im \nZusammenhang mit verschiedenen Bauvorhaben große Summen Geldes \nunterschlagen und deswegen werde sie nun von den Geschädigten in Anspruch \ngenommen, die früher ihrem Ehegatten im Nacken gesessen hätten. Sie stelle den \nInterviewverlauf so dar, dass sie nach dem Motiv der Nichtrückkehr des Klägers nach \nÄthiopien und auf den Hinweis auf dessen Inhaftierung hin, in recht rüder Weise \nnach deren Hintergrund befragt worden sei. Als sie angegeben habe, diesen nicht zu \nkennen, sei einfach die Unterstellung ins Spiel gebracht worden, der Kläger sei \nwegen Eigentumsdelikten in Haft gewesen. Außerdem habe die Ehefrau des Klägers \nauf die Frage nach dem Grund der Inhaftierung ihres Mannes deswegen \nausweichend geantwortet, weil das Interview in Gegenwart einer Vielzahl von \nPersonen insbesondere von anderen Besuchern der Botschaft geführt worden sei. \nSie habe befürchtet, dass sich darunter auch Mitarbeiter des äthiopischen \nInlandsgeheimdienstes befunden hätten. Dem Schreiben war ein handschriftlicher \nBrief der Ehefrau des Klägers beigefügt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 2. März 2006 wurde die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes hinsichtlich Äthiopien vorliegen, ebenfalls zurückgenommen. \nAußerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zur \nBegründung führte die Beklagte an, dass anlässlich eines Visumsantrags der \nEhefrau des Klägers herausgekommen sei, dass der Kläger ausschließlich wegen \nwirtschaftlicher Delikte inhaftiert worden sei. Die Akteneinsicht in die äthiopischen \nPolizeiakten hätten keine Hinweise erbracht, dass ein Wirtschaftsdelikt aus \npolitischem Hintergrund vorgeschoben worden sei. Der Kläger sei nicht aus \npolitischen Gründen in Haft gewesen.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 16. März 2006 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage \nerhoben und sich zur Begründung im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen \nbezogen. Außerdem hatte er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. \nMärz 2007 (1 K 112/06.A) hingewiesen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 2. März 2006 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung nimmt sie auf ihren Bescheid Bezug.\n\n16\n\nDem Kläger ist mit Beschluss vom 10. Januar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt \nworden. \n\n17\n\nDer Rechtsstreit ist der Einzelrichterin mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 zur \nEntscheidung übertragen worden.\n\n18\n\nDas Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 3. April 2008 die Unterlagen aus dem \nVisumsantrag der Ehefrau des Klägers übersandt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der \nAusländerakte des Klägers Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten.\n\n22\n\nMaßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz. Abzustellen ist \ndemnach auf § 73 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- \nund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007. \nGemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 \nAsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf \nGrund unrichtiger Angaben oder in Folge Verschweigens wesentlicher Tatsachen \nerteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt \nwerden könnte.\n\n23\n\nEntgegen der im angefochtenen Bescheid der Beklagten vertretenden \nAuffassung, hat der Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht auf Grund unrichtiger \nAngaben zuerkannt erhalten. Dabei trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass die \nVoraussetzungen für die Rücknahme der Asylanerkennung vorliegen,\n\n24\n\nso auch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2007 - A 11 K 300/07 -, \njuris und VG Münster, Urteil vom 9. März 2007 -1 K 112/06.A -.\n\n25\n\nHier hat die Beklagte sich darauf berufen, dass anlässlich eines Visumsantrags \nder Ehefrau des Klägers und eine Einsichtnahme eines Mitarbeiters der Deutschen \nBotschaft von Addis Abeba in die Polizeiakten des Ausländers ergeben habe, dass \nder Kläger ausschließlich wegen wirtschaftlicher Delikte inhaftiert sei. Die \nAkteneinsicht in die äthiopischen Polizeiakten hätten keine Hinweise erbracht, dass \nein Wirtschaftsdelikt aus politischem Hintergrund vorgeschoben worden sei. Die \nAngaben des Klägers aus politischen Gründen in Haft gewesen zu sein, seien daher \nunrichtig.\n\n26\n\nDiese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht.\n\n27\n\nNeue Unterlagen oder neue Umstände sind nicht bewertet worden. Der Kläger \nhat bereits bei seiner Asylantragstellung Angaben über seine Inhaftierung und \nEntlassung gemacht und Unterlagen dazu vorgelegt. Dabei hat er u.a. das \nEntlassungsschreiben der Gefängnisverwaltung vom 16. September 2003 und ein \nSchreiben des Bundespolizeikommissariats vom 19. Juli 2004 vorgelegt, wonach er \nals Mitarbeiter des Ethiopan Social Rehabilitation and Development Fund in H \nbeschuldigt worden sei und weitere Untersuchungen angestellt werden sollten. Die \nUmstände seiner Einreise mit Visum waren der Beklagten bei der Entscheidung über \nden Asylantrag ebenfalls bekannt.\n\n28\n\nDie nunmehr vertretene Auffassung der Beklagten, dass der Kläger \nausschließlich wegen wirtschaftlicher Delikte inhaftiert worden sei, stellt hier lediglich \neine andere Bewertung des gleichen Sachverhaltes dar. Auch wenn Zweifel daran \nbestehen mögen, ob der Kläger aus politischen Gründen inhaftiert worden ist oder \nnicht und ob die Asylanerkennung zu Recht erfolgt ist, steht nicht fest, dass der \nKläger unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist nur eine Vermutung, die durch neue \nBeweismittel nicht belegt sind. \n\n29\n\nEs kann auch nicht aufgrund des von der deutschen Botschaft in Addis Abeba \ngefertigten, handschriftlichen Gesprächsvermerks über die Angaben der Ehefrau im \nInterview in der Botschaft festgestellt, werden, dass der Kläger unrichtige Angaben in \nseinem Asylverfahren gemacht hat. Es handelt sich dabei um einen von der Ehefrau \ndes Klägers nicht autorisierten Gesprächsvermerk. Missverständnisse können \ndeshalb nicht ausgeschlossen werden.\n\n30\n\nAbgesehen davon geht daraus auch nicht hervor, dass sie angegeben haben \nsoll, dass ihr Ehemann als Auftragsvermittler im Baugewerbe viel Geld im Voraus \nerhalten habe, die Aufträge jedoch nie ausgeführt habe und die Gläubiger jetzt das \nGeld zurückforderten. Vielmehr lässt sich dem Vermerk entnehmen, dass sie angab, \nder Ehemann „ sei aus politischen Gründen weg\". Außerdem befindet sich ein \nVermerk auf dem Protokoll „auf Möglichkeit das Interview später ohne Publikum \nfortzuführen, hingewiesen\". Aus dem Protokoll ist jedenfalls nicht zu entnehmen, \ndass der Kläger allein aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen hat. \nDie Ehefrau des Klägers hat sich zudem sehr vage gegenüber der Mitarbeiterin der \nVisumsabteilung eingelassen. Die Ehefrau des Klägers hat schriftlich angeführt, dass \nsie angegeben habe, dass sie nicht wisse, weshalb ihr Mann inhaftiert worden sei, \nweil andere wartende Personen das Gespräch belauscht hätten. Außerdem gab die \nEhefrau an, dass die Mitarbeiterin der Visumsabteilung zu ihr gesagt habe, dass ihr \nEhemann Diebstahl/Untreue begangen haben soll und deshalb weggegangen sei. \nDaraufhin habe sie gesagt, er sei gebildet und habe ein Diplom, warum sollte er \nDiebstahl/Untreue begehen, er habe seinen Lebensunterhalt durch Arbeit bestritten. \nWie das Gespräch tatsächlich verlaufen ist und wer welche Angaben gemacht hat, \nlässt sich im Nachhinein nicht aufklären.\n\n31\n\nLetztlich mögen zwar durch die Angaben der Ehefrau Zweifel an dem \nAsylvorbringen des Klägers aufgekommen sein, die die Beklagte veranlasst haben, \nden gleichen Sachverhalt anders zu bewerten. Die andere Würdigung des gleichen \nSachverhaltes reicht jedoch für eine Rücknahme der Asylanerkennung nicht \naus.\n\n32\n\nDabei kann eine Rücknahme grundsätzlich nicht - wie hier - auf Bekundungen \nDritter gestützt werden, die Einsicht in Polizeiakten des Klägers genommen haben \nwollen. Es ist schon nicht konkret vorgetragen und belegt, in welche Polizeiakten \ndurch wen, zu welchem Zeitpunkt Einsicht genommen worden ist. Es mag sein, dass \nin Polizeiakten Einsicht genommen worden ist, aber es ist nicht nachvollziehbar, ob \nsie das gegen den Kläger gerichtete Verfahren betrafen, auf das er sich in seinem \nAsylverfahren berufen hat oder vielleicht auf ein anderes Ermittlungsverfahren. Auf \nBekundungen vom „Hörensagen\" kann die Rücknahme jedenfalls nicht gestützt \nwerden. \n\n33\n\nVor diesem Hintergrund steht nicht fest, dass die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter auf Grund unrichtiger Angaben erfolgt ist.\n\n34\n\nDer Aufhebungsbescheid lässt sich auch nicht als Widerruf der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft aufrecht erhalten. Unabhängig von der behördlichen \nBegründung ist das Gericht zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene \nRücknahmebescheid sich als Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylverfahrensgesetz aufrecht erhalten lässt, \n\n35\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1998, \nBundesverwaltungsgerichtsentscheidung 108, 30).\n\n36\n\nDie Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hier offensichtlich nicht vor.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39\n\nDas Verfahren ist gemäß § 83 b Asylverfahrensgesetz gerichtskostenfrei. Der \nGegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-15/6-k-1839-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-15/6-k-1839-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254802","retrieved":"2026-07-09 02:18:36.034217+00:00"}}