{"status":"available","doknr":"OLD254845","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0514.6L468.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"6 L 468/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag der Antragstellerin,\nder Antragsgegnerin aufzugeben, ihr das Vorhaben \n„Wasserwanderrastplatz Gut H in Y\" einstweilen zu genehmigen \nund etwa für dieses Vorhaben erforderliche Befreiungen von \nVerboten des § 113 LWG einstweilen zu erteilen,\nhat keinen Erfolg.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten der Antragstellerin, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für die Antragstellerin zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall durch die Antragstellerin glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \nDie beantragte einstweilige Anordnung würde vorliegend zu einer Vorwegnahme der \nHauptsache führen, zumal mit der sofortigen Errichtung und Nutzung des \nWasserwanderrastplatzes ein Eingriff in Natur und Landschaft bis zum Abschluss \ndes Verfahrens der Hauptsache mit noch nicht absehbaren Folgen für den \nräumlichen Bereich verbunden wäre. Die Anforderungen an eine Ausnahme vom \nGrundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass die von ihr beantragte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um \nunzumutbare Nachteile abzuwenden. Zu einen kann das Entstehen unzumutbarer \nNachteile in der Regel nicht angenommen werden, wenn sich aus einer späteren \nGenehmigungserteilung finanzielle Nachteile für den Vorhabenträger ergeben. Zum \nanderen ist auch dann, wenn sich die Antragstellerin nicht in der Lage sähe, das \nProjekt vollständig aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren, weder vorgetragen \nnoch ersichtlich, aus welchen Gründen ein Wegfall des Projekts zu unzumutbaren \nNachteilen für die Gemeinde führen würde.\nEs fehlt daher bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. \nAbgesehen davon ist auch ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht. Zwar darf die Erlaubnis zur Errichtung von Anlagen in und an \nGewässern gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 LWG nur versagt werden, wenn dies das Wohl \nder Allgemeinheit erfordert. Ob dies der Fall ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. \nDer Wasserwanderrastplatz bestehend aus einem Betonschwimmsteg von 80 m \nLänge und 2,5 m Breite sowie einer Landganganlage aus Edelstahl soll nach dem \nGenehmigungsantrag der Antragstellerin vom 14. Mai 2007 im Naturschutzgebiet \n„Ser Schanz, Rheinaue zwischen P und W, bei Gut H und Haus M\" sowie im \nVogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein\" errichtet werden. Die Antragstellerin geht \nunter Berufung auf die „FFH-Verträglichkeitsstudie\" der Fa. T vom April 2005 davon \naus, die Erhaltungsziele dieser beiden Schutzgebiete seien nicht wesentlich \nbeeinträchtigt. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schreiben vom \n14. September 2007 an die Antragstellerin, dem diese nicht substantiiert \nentgegengetreten ist, mitgeteilt, dass die in den Antragsunterlagen enthaltenen \nAusführungen weder den an eine Verträglichkeitsprüfung von Projekten und Plänen \nnach der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie zu stellenden rechtlichen Anforderungen \nentsprächen noch die Prüfungsvoraussetzungen der VV-FFH erfüllten; sie seien \ndaher nicht geeignet, mögliche Auswirkungen der Maßnahme auf das \nVogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein\" abschließend sach- und fachgerecht \nbeurteilen zu können. Welche Einschätzung zutreffend ist, wird im Verfahren der \nHauptsache zu klären sein; dies ist nicht Aufgabe des Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes.\nSonach ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die \nStreitwertfestsetzung in Höhe des Zuschussbetrages beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 \nGKG unter Berücksichtigung der Ziff. II 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2004 für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327 ff.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-14/6-l-468-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-14/6-l-468-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254845","retrieved":"2026-07-09 02:18:39.396128+00:00"}}