{"status":"available","doknr":"OLD254846","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0514.1L626.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"1 L 626/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 14. April 2008 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \naufzugeben, dem „Xer Generationenbündnis\" im Rat der Stadt \nX, bestehend aus den Antragstellern, bis zur erstinstanzlichen \nEntscheidung über dessen Antrag auf Zuerkennung des \n„Gruppenstatus\" und auf Gewährung von finanziellen \nZuwendungen gemäß § 56 GO aus Haushaltsmitteln ab dem \n01.03.2008 Zuwendungen zu den sächlichen und personellen \nAufwendungen für die Geschäftsführung in Höhe von monatlich \n2.283,78 EUR allgemeine Mittel und in Höhe von monatlich \n6.030,67 EUR Personalkostenzuschuss zu gewähren und den \nAntragstellern nebeneinander liegende Plätze bei Ratssitzungen \nzuzuteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum \nKommunalverfassungsstreitverfahren zulässig.\n\n6\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 4.4.1962, OVGE 17, 261 und vom 2.2.1972, OVGE 27, \n258.\n\n7\n\nDie Antragsteller machen ihnen als Gruppe im Rat der Stadt X zustehende \nInnenrechtspositionen geltend.\n\n8\n\nEr ist jedoch sowohl hinsichtlich der begehrten finanziellen Zuwendung (1.) als \nauch bezüglich der Zuteilung nebeneinanderliegender Sitzplätze (2.) \nunbegründet.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ngetroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder \nzur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende \nmaterielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer \nvorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). \n\n10\n\nDem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das \nGericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht \nschon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer \nEntscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der \nVorwegnahme der Hauptsache). \n\n11\n\nAuf eine solche jedenfalls faktische Vorwegnahme der Hauptsache ist das \nBegehren der Antragsteller gerichtet. \n\n12\n\nVgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 123, Rdnr. 14; Eyermann, VwGO, 12. \nAuflage, § 123, Rdnr. 66b.\n\n13\n\nDie Antragsteller begehren monatliche Zuwendungen an das „Xer \nGenerationenbündnis\" von über 8.000,- Euro, die für die Anschaffung von \nArbeitsmaterialien und die Vergütung von Mitarbeitern eingesetzt werden sollen. Bei \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung würden damit bis zu einer \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren erhebliche Geldbeträge ausgezahlt. Für den \nFall, dass nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ein entsprechender \nZuwendungsanspruch nicht bestand, wären die Antragsteller bzw. das nur aus den \nAntragstellern bestehende „Xer Generationenbündnis\" höchstwahrscheinlich nicht in \nder Lage, die zwischenzeitlich für Personal und Arbeitsmaterialen ausgegebenen \nBeträge an den Antragsgegner zurückzuerstatten.\n\n14\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 \nGrundgesetz (GG) lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu \nerwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.\n\n15\n\nStändige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, \nDVBl. 1993, 213 (215 m.w.N.); ferner z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. \nJuni 1998 - 1 L 809/98 -, S. 6 des Beschlussabdrucks und vom 29.01.2003 - 1 L 269/03 -. \n\n16\n\nFerner bedarf es einer besonders hohen Obsiegenswahrscheinlichkeit für das \nHauptsacheverfahren.\n\n17\n\nVergleiche hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Anm. 14. \n\n18\n\n1. Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller zunächst hinsichtlich des \ngeltend gemachten Zuwendungsanspruchs weder einen Anordnungsanspruch (a) \nnoch einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht.\n\n19\n\na) Es erscheint nicht als ganz überwiegend wahrscheinlich, dass den \nAntragstellern der von ihnen behauptete Anspruch auf Gewährung einer finanziellen \nZuwendung von insgesamt 8.314,45 EUR monatlich tatsächlich zusteht.\n\n20\n\nNach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen \naus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen \nAufwendungen für die Geschäftsführung. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 GO gilt Satz 1 der \nVorschrift für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat entsprechend, wonach \nFraktionen freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer \nBezirksvertretung sind, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer \nÜbereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen \nhaben.\n\n21\n\nDiese Vorschriften begründen bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch einen \ngebundenen Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen, deren konkrete Höhe sich \nnach § 56 Abs. 3 Satz 4 GO bestimmt. Entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners und dem Anwendungshinweis des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 (31-43.02.01/02-2-5299/07) handelt es \nsich nicht um einen bereits getätigte Aufwendungen voraussetzenden \nAufwendungsersatzanspruch; vielmehr sollen durch die Zuwendungen \nAufwendungen für die Geschäftsführung gerade ermöglicht werden. Diese Abfolge \nergibt sich auch aus § 56 Abs. 3 Satz 3 GO, wonach über die Verwendung der \nZuwendungen ein Nachweis in einfacherer Form zu führen ist. Das setzt voraus, das \nGeldmittel (schon) zur Verfügung stehen; ihre Verwendung ist dann im Nachhinein zu \nbelegen.\n\n22\n\nDie Antragsteller haben jedoch nicht mit der im Eilverfahren erforderlichen \nSicherheit glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem von ihnen unter dem 25.02.2008 \ngegründeten „Xer Generationenbündnis\" um eine Ratsgruppe gemäß der genannten \nVorschrift handelt.\n\n23\n\nDer Bildung einer Ratsgruppe steht allerdings nicht entgegen, dass die \nAntragsteller nicht der selben Partei angehören und sich erst während der \nAmtsperiode zur Zusammenarbeit entschlossen haben. Das Recht der \nRatsmitglieder, sich in Gruppen oder Fraktionen zu organisieren ist Ausfluss des \nfreien Mandats. Solche Zusammenschlüsse können jederzeit und auch \nparteiübergreifend erfolgen.\n\n24\n\nVgl. Held/Becker u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, § 56 GO, S. 4, Stand Dez. \n2007.\n\n25\n\nAuch ist es entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht erforderlich, dass ein \nden Anforderungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 genügendes Statut vorhanden ist. Abs. 1 \nSatz 3 verlangt durch den Verweis auf Satz 1 für eine Ratsgruppe nur eine freiwillige \nVereinigung von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher \npolitischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken \nzusammengeschlossen haben. Weitere für Fraktionen geltende Regelungen werden \nnicht in Bezug genommen. Hätte der Gesetzgeber die gleichmäßige Anwendung der \nfür Fraktionen und Gruppen geltenden Regelungen beabsichtigt, hätte es näher \ngelegen, die Mindestfraktionsstärke in § 56 Abs. 1 Satz 2 GO einheitlich auf zwei \nMitglieder festzulegen, anstatt der Gruppe als Zusammenschluss eigener Art in § 56 \nAbs. 3 Satz 1 einen eigenen Zuwendungsanspruch einzuräumen. Im Übrigen führt \nauch bei Fraktionen das Unterlassen der Statutgebung nicht zu Einschränkungen der \nFinanzierung oder zum Verlust der Fraktionsrechte überhaupt, weil nach der \nGesetzessystematik das Gebot der Statutgebung an das Vorhandensein einer \nFraktion knüpft.\n\n26\n\nVgl. Held/Becker u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, § 56 GO, S. 5, Stand Dez. \n2007.\n\n27\n\nSchließlich ist es auch unschädlich, dass das von den Antragstellern unter dem \n25.02.2008 aufgestellte 10-Punkte-Programm nur zu einzelnen Themen von \nvornehmlich örtlicher Bedeutung Stellung bezieht. Eine programmatische \nAusrichtung mit klaren politischen Zielsetzungen und Leitlinien, wie sie der \nAntragsgegner verlangt, wird vom Gesetz nicht verlangt. Für kleinere \nkommunalpolitisch tätige Gruppierungen, deren Mitgliederzahl eine kompetente \nAbdeckung aller politisch interessanten Sachgebiete nicht zulässt, ist es vielfach \ntypisch, dass selektiv für die Gemeinde oder auch nur einzelne Bezirke bedeutsame \nThemen diskutiert werden. \n\n28\n\nAllerdings erfordert ein auf der Grundlage grundsätzlicher politischer \nÜbereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken erfolgter Zusammenschluss \nvon Ratsmitgliedern im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 3 GO jedenfalls, dass ein \nsolches gleichgerichtetes Wirken auch möglich ist und tatsächlich erfolgen soll. Dies \nfolgt sowohl aus dem Wortlaut der Regelung als auch aus ihrem Zweck, die \nRatstätigkeit zu erleichtern, indem Gruppierungen auch finanziell unterstützt werden, \ndie die Ratstätigkeit durch eine Vorverlagerung und Kanalisierung von \nEntscheidungsfindungsprozessen erleichtern.\n\n29\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18.06.2002 - 15 A 1958/01 - mwN.\n\n30\n\nAn der Absicht und der Möglichkeit zu einem solchen gemeinsamen Wirken \ndrängen sich Zweifel auf, die nur im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden \nkönnen. Die Antragstellerin zu 1. hat seit April 2006 bis zur Vereinbarung des 10-\nPunkte-Programms mit dem Antragsteller zu 2. am 25.02.2008 keine erkennbare \nTätigkeit als Ratsmitglied ausgeübt. Sie hat an nicht einer der in dieser Zeit \nabgehaltenen 13 Ratssitzungen teilgenommen, und ihr Postfach musste von \nMitarbeitern des Oberbürgermeisters der Stadt X mehrfach wegen Überfüllung \ngeräumt werden. Abgesehen von ihrer Mitteilung, im Sommer 2006 an einer Kur \nteilzunehmen und erst nach der Sommerpause 2006 wieder an Ratssitzungen \nteilnehmen zu können, hat sie keine nachvollziehbare Erklärung für ihre vollständige \nUntätigkeit gegeben.\n\n31\n\nZwar hat die Antragstellerin zu 1. am 10.03.2008 erstmals wieder an einer \nRatssitzung teilgenommen. Dies allein liefert aber keine ausreichenden \nobjektivierbaren Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragstellerin sei trotz ihrer \nbeinahe zweijährigen Untätigkeit wieder Willens und in der Lage, ihre Rechte und \nPflichten als Ratsmitglied wahrzunehmen und mit dem Antragsteller zu 2. i.S.d. § 56 \nAbs. 1 Satz 1 GO zusammenzuwirken. Angesichts der erheblichen Dauer der \nAusfallzeit wäre hierfür vielmehr eine - hier nicht ansatzweise erfolgte - \nnachvollziehbare Darlegung der geänderten Umstände erforderlich gewesen, die der \nAntragstellerin zu 1. nunmehr wieder die Ausübung ihrer Ratstätigkeit erlauben \nsollen. Die weiteren im Schriftsatz der Antragsteller vom 02.05.2008 angesprochenen \nTätigkeiten des „Xer Generationenbündnisses\" erlauben schon deshalb keinen \nRückschluss auf eine möglicherweise wieder aufgenommene (Rats-)Tätigkeit der \nAntragstellerin zu 1, weil nicht erkennbar ist, ob und inwieweit Beiträge von ihr selbst \ngeleistet wurden.\n\n32\n\nb) Unabhängig hiervon haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. \n\n33\n\nHinsichtlich der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung ist zu berücksichtigen, \ndass nach ständiger Rechtsprechung im Kommunalverfassungsstreitverfahren der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann. \nDenn es dient nicht dem Schutz von Individualrechtsgütern, sondern nur der \nAbgrenzung innerorganisatorischer Kompetenzen, die deren Rechtsträgern nicht um \nihrer selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde eingeräumt sind. Diesem \nInteresse wird in der Regel ausreichend durch eine Klärung des Kompetenzstreits im \nnachfolgenden Klageverfahren gedient, auch wenn es in der Zwischenzeit \nmöglicherweise zu Kompetenzüberschreitungen kommt. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.1992 - 15 B 2283/92 -, NWVBl 1992, 395 = DVBl \n1993, 212; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, aaO.\n\n35\n\nDie einstweilige Anordnung muss nach dieser Rechtsprechung im Interesse der \nKörperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - \nunabweisbar erscheinen, wobei angesichts des Kommunalverfassungsstreits als \nintrasubjektivem Prozess zwischen verschiedenen Kompetenzträgern derselben \njuristischen Person das Interesse des klagenden Organs oder Organteils für das \nGewicht des verteidigten Belangs bestimmend sein dürfte. Ebenso wie auch im \nÜbrigen die in der Verzögerung der Rechtsverwirklichung liegende Beeinträchtigung \nfür sich noch keine dem Klageverfahren vorgreifende einstweilige Anordnung \nrechtfertigt, gilt dies auch im Organstreit. Nur bei schweren und nicht revisiblen \nVerletzungen von Innenrechtspositionen betroffener Organe oder Organteile kommt \nder Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Hierfür gelten erhöhte \nAnforderungen, wenn das Antragsbegehren - wie hier - auf eine jedenfalls teilweise \nVorwegnahme der Hauptsache zielt und damit den durch § 123 Abs. 1 VwGO \ngrundsätzlich vorgegebenen Rahmen vorläufiger Regelungen überschreitet. Insoweit \nist neben der Bedeutung der konkreten Angelegenheit für die Gemeinde vor allem \nder Rang des Rechtssatzes entscheidend, dessen Verletzung durch die einstweilige \nAnordnung abgewendet werden soll.\n\n36\n\nOVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, aaO.\n\n37\n\nEinen Grund, der gemessen an diesen erhöhten Anforderungen, den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnungen rechtfertigen könnte, haben die Antragsteller \nnicht dargelegt. Er folgt gerade nicht bereits daraus, dass die Befriedigung der von \nden Antragstellern geltend gemachten Ansprüche sonst erst zu einem späteren \nZeitpunkt erfolgen würde; diese Verzögerung liegt in der Systematik des \n(verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutzes begründet, der grundsätzlich die \nRechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren vorsieht und damit den Rechtssuchenden \neine gewisse Wartezeit zumutet.\n\n38\n\nSonstige unzumutbare Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvor Durchführung des Hauptsacheverfahrens als notwendig erscheinen lassen, \nhaben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Beide Antragsteller werden durch \ndie Verweigerung der begehrten Zuwendung bei der Wahrnehmung ihrer ihnen als \nRatsmitglieder zustehenden Rechte nicht beeinträchtigt. Die Zuwendung soll \nvielmehr einen über die eigentliche Mandatsausübung hinausgehenden freiwilligen \nZusammenschluss der Antragsteller fördern, der wegen der mit solchen \nZusammenschlüssen regelmäßig verbundenen Erleichterung der Ratsarbeit auch im \nInteresse des Rates liegt.\n\n39\n\nIn diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass beide Antragsteller \nals Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung incl. Fahrtkostenpauschale von \n345,- EUR monatlich erhalten und vom Oberbürgermeister der Stadt X einen \nBüroraum mit Büromöbeln, Telefon- und Faxanschluss zur Verfügung gestellt \nbekommen haben, so dass ihnen auch als „Xer Generationenbündnis\" Sach- und \nKommunikationsmittel zur Verfügung stehen. Damit ist ihnen bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache - auch wenn ihnen diese Mittel in ihrer Funktion als Ratsmitglieder \nzukommen - eine Betätigung zur Umsetzung ihrer politischen Vorstellungen auch als \nGruppe möglich.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund wäre eine substantiierte Darlegung erforderlich, warum \nden Antragstellern dennoch ohne die begehrte finanzielle Zuwendung jede \nGruppentätigkeit unmöglich sein soll, woran es die Antragsteller haben fehlen lassen. \nNach ihren Angaben im Schriftsatz vom 02.05.2008 sind sie vielmehr bereits als „Xer \nGenerationenbündnis\" aktiv tätig (Fragenkatalog an Oberbürgermeister, \nAusarbeitung eines Dringlichkeitsbeschlusses). Warum die Einstellung von Personal, \ndie Anmietung anderer Räumlichkeiten oder die Einrichtung eines PC-Arbeitsplatzes \nmit Internetzugang nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufschiebbar sein \nsoll, bleibt unklar. Dass die tägliche Arbeit die Einstellung einer Mitarbeiterin oder \neines Mitarbeiters zwingend erforderlich macht und sie von den Antragstellern \ngemeinsam nicht mehr bewältigt werden kann, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. \nAuch verfügen bereits beide Antragsteller wie auch das „Xer Generationenbündnis\" \nselbst über Internetauftritte (http://www.generationenbuendnis.de; ;). Angesichts der \nauf der Homepage des Antragstellers zu 2. enthaltenen Angabe, er sei beruflich als \nBerater rund um das Thema Internet tätig, besteht auch kein Grund zu der Annahme, \ndie Antragsteller könnten vorerst nicht ausreichend von den Möglichkeiten des \nInternets Gebrauch machen bzw. hätten keine Möglichkeit, einen Computer zu \nbenutzen.\n\n41\n\n2. Hinsichtlich der begehrten Zuteilung von nebeneinander liegenden Sitzplätzen \nist der Antrag ebenfalls unbegründet.\n\n42\n\nUnbeschadet der Angabe des Antragsgegners, aufgrund der Verhältnisse im \nRatssaal könnten selbst den Fraktionen keine nebeneinanderliegenden Plätze \neingeräumt werden, steht einem unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten möglichen \nAnspruch auf Zuteilung nebeneinanderliegender Sitzplätze jedenfalls entgegen, dass \ndie Antragsteller wie ausgeführt nicht glaubhaft gemacht haben, sich zu einer Gruppe \ni.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 3 GO zusammengeschlossen zu haben.\n\n43\n\nEs ist zudem auch nicht ersichtlich, dass den Antragstellern unzumutbare \nNachteile daraus erwachsen könnten, vorerst nicht nebeneinanderliegende \nSitzplätze bei Ratssitzungen zu erhalten. Die Antragsteller können sich vor und nach \nRatssitzungen sowie in Sitzungspausen abstimmen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG iVm. Ziffer 22.7 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 \n- 1332) und berücksichtigt, dass die Antragsteller zwei selbständige Begehren \nverfolgen. Dabei hat die Kammer wegen des in diesem Verfahren grundsätzlich nur \nmöglichen vorläufigen Rechtsschutzes jeweils nur die Hälfte des in einem \nentsprechenden Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes \nangenommen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-14/1-l-626-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-14/1-l-626-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254846","retrieved":"2026-07-09 02:18:39.472764+00:00"}}