{"status":"available","doknr":"OLD254873","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0513.17K564.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-13","aktenzeichen":"17 K 564/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Rücknahme eines Bescheides, mit dem die \nBeklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Planfeststellungsbeschluss zur \nErrichtung und zum Betrieb der ortsfesten Abfallentsorgungsanlage S1-X übertragen \nhat.\n\n3\n\nDie Zentraldeponie F GmbH, eine Gesellschaft des Siedlungsverbandes S2 \n(SVS2), beantragte am 31. Dezember 1972 die Durchführung des \nPlanfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie in S1 auf \nder Gemarkung X. Nach Auflösung der Gesellschaft übernahm der SVS2 deren \nAufgaben. Seit dem 1. Januar 1977 betrieb der SVS2 die Abfallbeseitigung als \nöffentliche Einrichtung unter der Bezeichnung „Abfallbeseitigungsbetriebe S\". \nRechtsnachfolger des SVS2 ist seit 1979 der Kommunalverband S (KVS, jetzt: \nRegionalverband S - RVS). \n\n4\n\nMit Beschluss vom 20. Dezember 1979 stellte die beklagte Bezirksregierung auf \nAntrag des SVS2 den Plan zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten \nAbfallbeseitigungsanlage in S1 auf der Gemarkung X fest. \n\n5\n\nIm Jahre 1981 wurden die Abfallbeseitigungsbetriebe S in die Klägerin \numgewandelt, deren alleiniger Gesellschafter der KVS war. Mit Vertrag vom 4. \nNovember 1983 / 28. Dezember 1983 regelten der KVS und die Klägerin die \nEinzelheiten des der Klägerin im Rahmen ihrer Gründung überlassenen Besitz- und \nNutzungsrechts am Deponiegrundstück.\n\n6\n\nIm Rahmen einer Überprüfung des Betriebs u.a. der Deponie X-S1 (ZDS1X) \nstellte die Beklagte in einem an den KVS gerichteten Schreiben vom 4. Februar 1987 \nklar, dass Vertragspartner der beseitigungspflichtigen Körperschaften und Inhaber \nder Genehmigungen nach wie vor der KVS sei und Anträge auf Änderung der \nbestehenden Anlagen nur durch den KVS als Inhaber der Zulassung gestellt werden \nkönnten. Die Klägerin könne nur dann rechtsverbindlich Anträge stellen, wenn ihr \nseitens des KVS eine Vollmacht erteilt würde.\n\n7\n\nDaraufhin übersandte die Klägerin eine entsprechende Vollmacht des KVS vom \n15. Mai 1987 mit folgendem Inhalt:\n\n8\n\n„Hiermit wird die AGS Abfallbeseitigungs-Gesellschaft S mbH (...) bevollmächtigt, für den \nKommunalverband S in eigenem Namen in den in der Anlage bezeichneten abfallrechtlichen \nGenehmigungsverfahren Anträge zu stellen.\n\n9\n\nFerner wird die AGS bevollmächtigt, den KVS in allen künftigen abfallrechtlichen \nGenehmigungsverfahren zu vertreten, in denen der KVS Inhaber des \nPlanfeststellungsbeschlusses ist.\"\n\n10\n\nIm Jahre 2002 gründete die Klägerin im Wege der Ausgliederung zur \nNeugründung die AGS Service GmbH, die AGS Vertrieb GmbH und die AGS \nEntsorgung GmbH, an denen die Klägerin jeweils 100% der Geschäftsanteile hielt. \nDie AGS Entsorgung GmbH übernahm die bisher von der Klägerin betriebenen \nDeponien nach Maßgabe mit der Klägerin abgeschlossener Pacht- und Nutzverträge \nund setzte den Deponiebetrieb fort. Die Umstrukturierung teilte die Klägerin der \nBeklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 mit und bat um Bestätigung, dass die \nAGS Entsorgung GmbH als Rechtsnachfolgerin der AGS ab Wirksamwerden der \nAusgliederung Inhaberin aller der AGS erteilten öffentlich-rechtlichen \nPlanfeststellungen, Genehmigungen und Erlaubnisse sei.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 2003, berichtigt unter dem 8. Dezember 2003, übertrug \ndie Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 1979 \n„antragsgemäß vom bisherigen Beschlussinhaber - Abfallentsorgungsgesellschaft S \nmbH - auf die Firma AGS Entsorgung GmbH\" mit den sich daraus ergebenden \nRechten und Pflichten nebst den im einzelnen benannten Änderungen. \n\n12\n\nIm Zuge einer weiteren Umgliederung der Klägerin wurde die ehemalige AGS \nEntsorgung GmbH wieder auf die Klägerin verschmolzen.\n\n13\n\nNach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2006 \nden an die AGS Entsorgung GmbH gerichteten Bescheid vom 21. Juli 2003 in der \nberichtigten Fassung vom 8. Dezember 2003 zurück.\n\n14\n\nDagegen legte die Klägerin mit folgender Begründung Widerspruch ein: Die \nRücknahme sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sich die zurückgenommenen \nÜbertragungsbescheide erledigt hätten. Ausgehend von der Rechtsauffassung der \nBeklagten habe dem Übertragungsbescheid mangels Inhaberschaft der Klägerin am \nPlanfeststellungsbeschluss von vorneherein das Regelungsobjekt gefehlt. Eine \nErledigung sei auch deswegen eingetreten, weil die AGS Entsorgung GmbH auf die \nKlägerin verschmolzen worden sei. Dadurch seien alle bei der AGS Entsorgung \nGmbH befindlichen Rechte und Pflichten auf die Klägerin übergegangen. Wenn die \nKlägerin zum Zeitpunkt des Übertragungsbescheides nicht Inhaberin des \nPlanfeststellungsbeschlusses gewesen sei, liege kein Regelungsbedürfnis für \ndessen Rücknahme vor, weil der RVS nach wie vor Inhaber des \nPlanfeststellungsbeschlusses sei. Wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des \nÜbertragungsbescheides Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses gewesen sei, \nsei der Planfeststellungsbeschluss auf die AGS Entsorgung GmbH übertragen und \ndurch die Verschmelzung wieder auf die Klägerin übergegangen. Weiterhin sei der \nRücknahmebescheid rechtswidrig, weil die Klägerin seit ihrer Gründung \nDeponiebetreiberin der ZDS1X und damit auch Inhaberin des \nPlanfeststellungsbeschlusses sei. Deponiebetreiber sei, wer sowohl die tatsächliche \nals auch die rechtliche Verfügungsgewalt über die Deponie habe, also die Deponie \nnach den eigenen Entscheidungen und Weisungen sowie in eigener Verantwortung \nbetreibe bzw. betreiben lasse. Vom Begriff des Deponiebetreibers werde der Begriff \ndes Inhabers der Deponie umfasst. Vom Träger des Vorhabens sei nur insoweit die \nRede, als noch kein „Betrieb\" im eigentlichen Wortsinne vorliege. Der Sache nach sei \nnichts anderes gemeint als der zukünftige Deponiebetreiber. Daneben kenne das \nKreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz keine davon generell zu trennende andere Person, \ndie nach dem bundesgesetzlichen Deponierecht Verpflichteter sein könne. Die \nLegaldefinition des Deponiebetreibers in § 2 Nr. 12 DepV, die die rechtliche oder die \ntatsächliche Verfügungsgewalt genügen lasse, sei insofern rechtswidrig und damit \nunwirksam und nichtig, als sie ein Auseinanderfallen von \nDeponiebetreibereigenschaft und Zulassungsinhaberschaft ermögliche. Den Begriff \ndes „Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses\" gebe es im maßgeblichen \nAnlagenzulassungsrecht der §§ 31 ff. KrW/AbfG nicht. In Ansehung einer Deponie \nkönnten allein diejenigen Personen, die als Vorhabenträger und/oder \nDeponieinhaber bzw. Deponiebetreiber qualifiziert werden, als nach dem \nabfallrechtlichen Anlagenzulassungsrecht Verpflichtete angesehen werden. Der RVS \nhabe keinerlei Möglichkeit zur tatsächlichen Einflussnahme auf den Deponiebetrieb. \nEr habe sich vielmehr vollständig jeglichen rechtlichen Einflusses auf die \nDeponiebewirtschaftung der AGS entäußert. Außerdem habe eine partielle auf das \nUnternehmen der Abfallbeseitigungsbetriebe S bezogene Gesamtrechtsnachfolge \nstattgefunden, im Zuge derer alle in Bezug genommenen Vermögensgegenstände \nund Verpflichtungen des damaligen KVS bzw. der Abfallbeseitigungsbetriebe S auf \ndie Klägerin übergegangen seien; dazu gehörten auch bestehende öffentlich-\nrechtliche Rechtsverhältnisse. Auch die Beklagte selbst habe die Klägerin als \nDeponiebetreiberin und gleichzeitig als Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses \nangesehen. Die unter dem 15. Mai 1987 erteilte Vollmacht des damaligen KVS sei \nbedeutungslos, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren \nDeponiebetreiberin und damit auch Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses \ngewesen sei. Zwar sei zunächst der damalige KVS Deponiebetreiber gewesen. Mit \ndem Zeitpunkt der Entstehung der Klägerin und mit Übergang sämtlicher auf die \nDeponie bezogenen Rechte und Pflichten sei die Klägerin jedoch neuer \nDeponiebetreiber geworden. Mit der Deponiebetreibereigenschaft habe sie auch die \nZulassungsinhaberschaft erworben. Die Deponiezulassung sei eine \n(anlagenbezogene) Sachkonzession, die bei einem Betreiberwechsel \nuneingeschränkt übertragbar sei. Ginge die Deponiezulassung nicht auf den neuen \nDeponiebetreiber über, könne es für den Übergangszeitraum bis zur Zulassung bzw. \nGenehmigung des Betreiberwechsels Vollzugsprobleme geben. Der Wechsel des \nDeponiebetreibers sei nicht genehmigungsbedürftig.\n\n15\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar \n2007 zurück. Sie stellt sich auf folgenden Standpunkt: Der \nPlanfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 1979 sei nie vom KVS auf die \nKlägerin übertragen worden, so dass es rechtlich nicht möglich sei, diesen \nPlanfeststellungsbeschluss sowie weitere Genehmigungen, Erlaubnisse etc. auf die \nAGS Entsorgung GmbH zu übertragen. Die Klägerin sei immer als Bevollmächtigte \ndes KVS/RVS aufgetreten. Die für eine Rücknahme sprechenden Gründe \nüberwögen. Es sei die mit der Position der Inhaberschaft des \nPlanfeststellungsbeschlusses verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Der \nDeponieinhaber stehe der Genehmigungsbehörde als alleiniger Adressat der \ndeponierechtlichen Verpflichtungen gegenüber. Die Behörde müsse sich darauf \nverlassen können, dass es sich dabei um dieselbe natürliche oder juristische Person \nhandele, der sie nach Prüfung der persönlichen und finanziellen Voraussetzungen \ndie staatliche Erlaubnis erteilt habe. Die von der Klägerin zu erwartenden Nachteile \nwögen weniger schwer als die für die öffentliche Hand zu befürchtenden Schäden. \nDas anerkennungswürdige Interesse an der Rücknahme des Übertragungsbescheids \nsei darin zu sehen, dass der fehlerhafte, aber dadurch nicht nichtige Bescheid aus \nder Welt geschaffen werden solle. Die Verschmelzung der AGS Entsorgung GmbH \nauf die Klägerin ändere nichts an der von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit \ndes Bescheids vom 21. Juli 2003. Der Begriff des Deponiebetreibers sei in § 2 Nr. 12 \nDepV zum ersten Mal definiert. Der Zulassungsinhaber habe die rechtliche \nVerfügungsgewalt, während der mit dem Betrieb Beauftragte die tatsächliche \nVerfügungsgewalt habe. Ein Auseinanderfallen dieser Positionen sei denkbar. Ein \nbundesgesetzlicher Deponiebetreiberbegriff existiere nicht. Im Sinne der Vorschriften \nder §§ 1 und 2 DepV sei der Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber, da er die \nrechtliche Verfügungsgewalt innehabe. Zivilrechtliche Vereinbarungen änderten \ndaran nichts. Die Klägerin habe nach der Umwandlung eine eigene \nRechtspersönlichkeit erlangt, die nicht mehr mit derjenigen des KVS identisch \ngewesen sei. Die Klägerin sei immer im eigenen Namen als Vertreterin des KVS \naufgetreten. Bescheide seien nur gegenüber dem KVS wirksam geworden. Die \nDeponiezulassung sei eine personenbezogene Genehmigung. Das ergebe sich \nneben der Anforderung von persönlichen Zulassungsvoraussetzungen - \ninsbesondere der finanziellen Leistungsfähigkeit - vor allem aus der Verantwortung, \ndie mit der Erteilung der Konzession gegenüber der Allgemeinheit verbunden sei. Die \nDeponiezulassung sei deshalb nur durch eine neue Genehmigung der Behörde \nübertragbar.\n\n16\n\nDie Klägerin hat am Montag, dem 12. Februar 2007 Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren wiederholt und vertieft.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 aufzuheben,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\nfestzustellen, dass die Klägerin Betreiberin der \nZentraldeponie S1-X gemäß den §§ 31 ff. KrW-/AbfG ist.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme des Übertragungsbescheides vom 21. Juli \n2003 in der berichtigten Fassung vom 8. Dezember 2003 ist § 48 Abs. 1 VwVfG \nNRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, \nder nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen \nauf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass \ner auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter \nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist \nanzuwenden.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n29\n\nDer Übertragungsbescheid vom 21. Juli 2003 in der berichtigten Fassung vom \n8. Dezember 2003 ist rechtswidrig. Ein materieller, die Rücknahme gemäß § 48 \nAbs. 1 VwVfG rechtfertigender Fehler liegt unter anderem dann vor, wenn die \nBehörde bei ihrer Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als \nunrichtig erwiesen hat, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1969 - III C 153.67 -, BVerwGE 31, 222.\n\n31\n\nDer Entscheidung der Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss vom bisherigen \nBeschlussinhaber - AGS GmbH - auf die Firma AGS Entsorgung GmbH zu \nübertragen, lag die Annahme zugrunde, die Klägerin sei Inhaberin des \nPlanfeststellungsbeschlusses mit den sich daraus ergebenden Rechten und \nPflichten. Das ist unzutreffend. Die Übertragung ist mithin rechtswidrig. \nBeschlussinhaber in dem von der Beklagten verstandenen Sinne war und ist der \nKVS/RVS.\n\n32\n\nZwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Begriff „Beschlussinhaber\" \nweder im speziellen Anlagenzulassungsrecht noch im allgemeinen \nVerwaltungsverfahrensgesetz verwendet wird; der Antragsteller im \nPlanfeststellungsverfahren und Adressat des Planfeststellungsbeschlusses wird als \n„Träger des Vorhabens\" bezeichnet. Der Inhalt der im Übertragungsbescheid vom \n21. Juli 2003/8. Dezember 2003 getroffenen Regelung ist gleichwohl eindeutig. Bei \nder gebotenen Auslegung des Verwaltungsakts kommt es grundsätzlich auf den \nEmpfängerhorizont an, d.h. darauf, wie Adressaten und Drittbetroffene den \nVerwaltungsakt unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung \nusw. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umständen nach Treu \nund Glauben verstehen mussten bzw. durften. Nach der klaren Formulierung des \nBescheides ist Gegenstand der Übertragung der Planfeststellungsbeschluss vom \n20. Dezember 1979 zur Errichtung und zum Betrieb der ortsfesten \nAbfallentsorgungsanlage in S1, Gemarkung X mit den sich daraus ergebenden \nRechten und Pflichten. Dem entspricht der vorangegangene Antrag der Klägerin vom \n30. Oktober 2002. Darin zeigte sie „den mit Wirksamwerden der Ausgliederung am \n23. September 2002 eingetretenen Betreiberwechsel\" und Übergang der „öffentlich-\nrechtlichen Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse etc. für die bisher von \nAGS betriebenen Anlagen auf die AGS Entsorgung GmbH\" an und fügte die Bitte um \nBestätigung bei, „dass die AGS Entsorgung GmbH als Rechtsnachfolgerin der \nKlägerin (...) Inhaberin aller der AGS erteilten öffentlich-rechtlichen \nPlanfeststellungen, Genehmigungen und Erlaubnisse\" sei. Aus Sicht der Klägerin \nsollte damit der zivilrechtliche Betreiberwechsel öffentlich-rechtlich nachvollzogen \nwerden. Wenn die Beklagte mit ihrem Bescheid die Rechtsstellung aus der \nPlanfeststellung übertragen wollte, dann ist Beschlussinhaber im Sinne des \nÜbertragungsbescheides der Inhaber dieser Rechtsstellung, also der Träger der \nRechte und Pflichten aus der Planfeststellung. \n\n33\n\nOb die mit dem zurückgenommenen Bescheid übertragene Rechtsstellung die \ndes Vorhabenträgers, des Deponieinhabers oder des Deponiebetreibers ist, kann \ndahinstehen. Denn die Klägerin ist nie Trägerin der Rechte und Pflichten aus dem \nPlanfeststellungsbeschluss geworden. Die Rechtsstellung aus der abfallrechtlichen \nZulassung ist weder unmittelbar noch mittelbar auf die Klägerin übergegangen. \n\n34\n\nTräger der Rechte und Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss war \nunstreitig zunächst der KVS. Die Beklagte hat mit Beschluss vom 20. Dezember \n1979 auf Antrag des SVS2/KVS dessen Plan zur Errichtung und zum Betrieb einer \nortsfesten Abfallbeseitigungsanlage in S1 auf der Gemarkung X festgestellt. Als \nAntragsteller ist der SVS2/KVS Träger des Vorhabens im Sinne der Vorschriften über \ndas Planfeststellungsverfahren (vgl. § 73 VwVfG NRW). Die Planfeststellung hat \ngestaltende Wirkung, d.h. sie begründet konstitutiv die Rechte und Pflichten aus der \nPlanfeststellung unter Einschluss von Verboten und Geboten für den Träger des \nVorhabens und die Betroffenen im Hinblick auf alle von dem Vorhaben berührten \nöffentlichen Belange (§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW). Für den Träger des Vorhabens \nbewirkt die Planfeststellung in positiver Hinsicht, dass mit ihr die öffentlich-rechtlichen \nRechte begründet, geändert oder aufgehoben werden und die Planfeststellung \nalleinige und ausreichende Rechtsgrundlage für die daraus folgenden faktischen \nHandlungen und ihre öffentlich-rechtliche Zulässigkeit ist. Die negative \nGestaltungswirkung zu Lasten des Vorhabenträgers besteht darin, dass er an den \nfestgestellten Plan nebst dazugehörigen Planunterlagen sowie die zusätzlichen \nSchutzanordnungen gebunden ist,\n\n35\n\nvgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rz. 27 f.\n\n36\n\nDie Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten setzt zum einen \nvoraus, dass die öffentlich-rechtliche Position einer Rechtsnachfolge überhaupt \nzugänglich ist (Nachfolgefähigkeit), und zum anderen, dass es eine Rechtsnorm gibt, \ndie die Rechtsnachfolge, also den Eintritt des Nachfolgers in die Rechts- und \nPflichtensphäre des Vorgängers anordnet (Nachfolgetatbestand). Der \nNachfolgetatbestand kann sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft \nergeben.\n\n37\n\nVgl. zur Rechtsnachfolge in eine Abgrabungsgenehmigung OVG NRW, Urteil vom 7. \nNovember 1995 - 11 A 5922/94 -, NVwZ-RR 1997, 70; Peine, Die Rechtsnachfolge in \nöffentlichrechtliche Rechte und Pflichten - OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 70, JuS 1997, 984 ff; \nSchink, Grenzen der Störerhaftung bei der Sanierung von Altlasten, VerwArch 82, 357 \n(384).\n\n38\n\nEin solcher Nachfolgetatbestand liegt hier nicht vor.\n\n39\n\nAus der Qualifizierung der abfallrechtlichen Zulassung einer Deponie als \nSachkonzession lässt sich eine Rechtsnachfolge der Klägerin in die Planfeststellung \nnicht herleiten. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, die \nZulassung nach § 31 KrW-/AbfG sei nicht personen-, sondern primär \nanlagenbezogen. Die personenbezogenen Zulassungsvoraussetzungen in § 32 Abs. \n1 Nrn. 2 und 3 KrW-/AbfG stellten einen Fremdkörper im anlagenbezogenen \nZulassungsrecht dar.\n\n40\n\nVgl. von Lersner, in: Von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 32 Rz. 23, § \n31 Rz. 15; Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rz. 58, 70; Spoerr, \nin: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 31 Rz. 167; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, \nKrW-/AbfG, 2. Aufl., § 32 Rz. 29; Ebling, in: Fluck, KrW-/Abf-/BodSchR, § 32 Rz. 46; Kutscheidt, \nZulassung von Abfallentsorgungsanlagen - ein Schnellschuss des Gesetzgebers, NVwZ 1994, \n209.\n\n41\n\nDas hat nach dieser Auffassung zur Folge, dass die aus der \nZulassungsentscheidung folgenden Rechte ohne erneute behördliche Mitwirkung auf \neinen Rechtsnachfolger übertragen werden können.\n\n42\n\nNach anderer Meinung handelt es sich bei der abfallrechtlichen Planfeststellung \num eine Personalkonzession. Danach muss ein Wechsel des Deponiebetreibers \nnach Erteilung der Planfeststellung bzw. der Plangenehmigung zu einer \nÄnderungszulassung führen.\n\n43\n\nVgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rz. 22.\n\n44\n\nDie Sachbezogenheit der Zulassungsentscheidung sagt jedoch nur etwas über \ndie Nachfolgefähigkeit der Planfeststellung aus, beantwortet aber nicht die Frage \nnach dem Rechtsgrund des Übergangs öffentlich-rechtlicher Pflichten,\n\n45\n\nvgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rz. 194,\n\n46\n\nund erst recht nicht, in welchem Umfang eine Rechtsposition von einer \nRechtsnachfolge erfasst ist. Ob es sich bei der abfallrechtlichen Zulassung nach § 31 \nKrW-/AbfG um eine Sach- oder eine Personalkonzession handelt, kann daher \ndahinstehen.\n\n47\n\nEine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem \nöffentlich-rechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 1979 als in \nFrage kommendem Tatbestand der Rechtsnachfolge ist nicht erfolgt. Soweit der \nKlägerin im Zusammenhang mit ihrer Gründung sämtliche Tätigkeiten auf dem \nGebiet der Abfallbeseitigung übertragen wurden, betrifft dies die tatsächlichen \nwirtschaftlichen Gegebenheiten, nicht aber Rechtspositionen. Ein willentlicher \nÜbertragungsakt liegt auch nicht in dem zwischen der Klägerin und dem KVS \ngeschlossenen Vertrag vom 28. Dezember 1983/4. November 1983, in dem der \nKlägerin die volle Verfügungsgewalt über die im einzelnen bezeichneten \nGrundstücke übertragen wurde. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung \ndarüber, dass der dem KVS erteilte Planfeststellungsbeschluss bzw. die sich daraus \nergebenden Rechte und Pflichten auf die Klägerin übergehen sollen. Der Klägerin \nwird gemäß § 2 vertraglich ein Nutzungsrecht am näher bezeichneten Grundbesitz \nsowie der Besitz daran überlassen. Ferner darf die Gesellschaft alle aufstehenden \nGebäude/Einrichtungen nutzen sowie neue Gebäude und Anlagen errichten. Eine \nÜbertragung der Rechtsstellung aus der Genehmigung ist nicht enthalten. \n\n48\n\nEin rechtsgeschäftlicher Übergang der Rechte und Pflichten aus der \nPlanfeststellung lässt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung \nherleiten. Im Gegenteil zeigen die Regelungen in § 6 und in § 7 Abs. 1, wonach die \nGrundstücke nach dem jeweiligen Planfeststellungsbeschluss zu rekultivieren sind \nund die Abdeckung der Deponie entsprechend den Ausführungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses herzustellen ist, dass die Klägerin mit Hilfe dieser \nvertraglichen Bestimmungen mittelbar an den Planfeststellungsbeschluss gebunden \nwerden sollte. Insbesondere der Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, \nwonach der Verband von Haftungsansprüchen Dritter, die sich aus der Anlage und \ndem Betrieb der Deponie ergeben, einschließlich der Verkehrssicherungspflicht, \ndurch die Gesellschaft freigestellt wird, liegt offensichtlich die Vorstellung der \nVertragsparteien zugrunde, dass der KVS im Außenverhältnis - also auch der \nBehörde gegenüber - (weiter) rechtlich verantwortlich ist. Diese vertraglichen \nRegelungen wären überflüssig, wären der Klägerin die Rechte und Pflichten aus dem \nPlanfeststellungsbeschluss rechtsgeschäftlich übertragen worden. Denn dann wäre \ndie Klägerin unmittelbar mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen an den \nfestgestellten Plan gebunden. Auch der Bestimmung, nach der die Klägerin die für \ndie Errichtung von Deponien erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf ihre \nKosten einholt (§ 4 Abs. 3), hätte es nicht bedurft, weil sie als Zulassungsinhaberin \ndafür ohnehin zuständig gewesen wäre.\n\n49\n\nDie Klägerin ist nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dadurch als \nRechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten des Planfeststellungsbeschlusses \nvom 20. Dezember 1979 eingetreten, dass die als Eigenbetrieb des KVS betriebenen \nAbfallbeseitigungsbetriebe S ohne Liquidation nach § 58 UmwG in der Fassung vom \n6. November 1969 in die Klägerin umgewandelt wurden und dadurch dieses \nSondervermögen des KVS (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW) auf die Klägerin \nüberging. Ein Übergang der Rechtsstellung aus der Planfeststellung auf diesem \nWege setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung des Eigenbetriebs in eine \nKapitalgesellschaft die Abfallbeseitigungsbetriebe S Träger der Rechte und Pflichten \naus dem Planfeststellungsbeschluss waren. Das ist aber nicht der Fall. Die \nPlanfeststellung mag unmittelbar den damals von den Abfallbeseitigungsbetrieben S \ngeführten Deponiebetrieb berührt haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass es \nsich um einen Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelte (vgl. § 114 \nAbs. 1 GO NRW). Inhaber der Rechte und Pflichten, die den Eigenbetrieb betreffen, \nist nicht das wirtschaftliche Unternehmen, sondern sein Träger (Gemeinde, \nGemeindeverband). Gesamtrechtsnachfolgerin des KVS ist die Klägerin nicht. \n\n50\n\nSelbst dann, wenn man eine wie auch immer geartete Zuordnung der \nRechtsstellung aus der Planfeststellung zum Vermögen des Eigenbetriebs für \nmöglich hielte, liegt ein Übergang dieser Rechtsstellung auf die Klägerin nicht vor. \nDenn dann müsste sie in das der Umwandlungserklärung beizufügende \nVermögensverzeichnis aufgenommen worden sein (§§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2, \n52 Abs. 4 UmwG a.F.). Dies ist jedoch weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. \nVielmehr zeigt der weitere Verlauf gerade, dass ein solcher Übergang nicht \nstattgefunden hat: Weder wären die oben genannten vertraglichen Regelungen, mit \ndenen die Klägerin an den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses gebunden wurde, \nerforderlich gewesen, noch hätte die Klägerin eine Vollmacht des KVS vorlegen \nmüssen.\n\n51\n\nEbenso wenig ist ein Übergang der Rechtsposition aus der Planfeststellung auf \ndie Klägerin kraft Gesetzes dadurch erfolgt, dass ihr im Rahmen ihrer Gründung oder \naufgrund des Vertrages mit dem KVS vom 28. Dezember 1983/4. November 1983 \ndas Nutzungsrecht an dem Deponiegrundstück überlassen wurde. Das \nKreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz oder sonstige Regeln des öffentlichen oder zivilen \nRechts enthalten keine ausdrückliche Bestimmung, nach der - etwa zugunsten einer \nKontinuität in der Ausnutzung der mit der Deponiezulassung erlangten \nwirtschaftlichen Vorteile - eine Rechtsnachfolge in die Planfeststellung auch dann \nvorliegt, wenn ein Wechsel in der zivilrechtlichen Verfügungsmacht über die Deponie \nerfolgt ist. Eine derartige Anbindung des durch staatliche Verleihung entstehenden \nöffentlich-rechtlichen Rechts zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie an das \nprivate Nutzungsrecht ist positiv-rechtlich nicht geregelt.\n\n52\n\nAuch die Besitzüberlassung als solche vermag die öffentlich-rechtliche Befugnis \nzur Errichtung und zum Betrieb der Deponie nicht zu vermitteln. Dazu hat das OVG \nNRW in seinem die Rechtsnachfolge in eine Abgrabungsgenehmigung betreffenden \nUrteil vom 7. November 1995, a.a.O., ausgeführt:\n\n53\n\n„Besitz ist nach Maßgabe von § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft. Der \nBesitz als alleinige Rechtsposition verschafft nach § 859 BGB lediglich die Befugnis \nzur Abwehr verbotener Eigenmacht, nach § 861 BGB den Anspruch auf \nWiedereinräumung des Besitzes und nach § 862 BGB auf Beseitigung einer \nBesitzstörung. Eine darüber hinaus gehende Anbindung von Rechten an den Besitz \nals Ausgangsposition sieht die Rechtsordnung nicht vor. Namentlich kennt sie keine \nenge Verknüpfung zwischen Besitz und mit ihm im Zusammenhang stehenden \nRechten, wie sie § 96 BGB für das Grundeigentum wiederspiegelt. Es gibt auch \nkeine mit § 946 BGB vergleichbare Regelung, wonach der Besitz und eine mit ihm \nverbundene Rechtsposition ihr rechtliches Schicksal teilen.\"\n\n54\n\nFür den Besitz an einem Deponiegrundstück kann nichts anderes gelten.\n\n55\n\nAus der Möglichkeit, sich bei der Führung der Deponie der Hilfe eines Dritten im \nSinne von § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG zu bedienen, folgt, dass das Kreislaufwirtschafts-\n/Abfallgesetz und anderes einschlägiges Fachrecht auch konkludent keine \nRechtsnachfolge der Art kennen, dass der jeweilige Nutzungsberechtigte des \nDeponiegrundstücks automatisch Rechtsträger der Planfeststellung wird. Hat der \nDritte nach den Weisungen der entsorgungspflichtigen Körperschaft zu handeln, \ndann hat dieser zwar kraft seiner zivilrechtlichen Beauftragung die tatsächliche \nVerfügungsmacht über die Deponie inne und den Besitz an der Anlage. Rechtlich \nverantwortlich in dem Sinne, dass sich an ihn die zur Gewährleistung eines \nordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten richten, ist der mit \ndem Betrieb Beauftragte jedoch nicht. Pflichtiger hinsichtlich der Nachsorge und der \nRekultivierung der Anlage - und Betreiber - bleibt in einem solchen Falle die \nentsorgungspflichtige Körperschaft.\n\n56\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 10 S 240/86 -, NVwZ 1988, 562 \n(563); Beckmann, Abfallrechtliche Aspekte bei der Gründung einer Entsorgungsgesellschaft, \nDVBl 1993, 9 (13 f.). \n\n57\n\nDas zeigt, dass privates Nutzungsrecht bzw. Besitz einerseits und die sich aus \nder Planfeststellung ergebende öffentlich-rechtliche Befugnis eine Deponie zu \nerrichten und zu betreiben andererseits nicht in einer Person zusammentreffen \nbrauchen. Auch die in § 2 Nr. 12 DepV enthaltene Definition des Deponiebetreibers \ngeht von der Möglichkeit eines Auseinanderfallens von tatsächlicher und rechtlicher \nVerfügungsgewalt aus. Welche konkrete Rechtsstellung damit jeweils verbunden ist \n(Deponiebetreiber, Zulassungsinhaber, mit dem Betrieb Beauftragter), kann hier \ndahinstehen.\n\n58\n\nDie Rechtsstellung aus der Planfeststellung ist auch nicht in sonstiger Weise\n\n59\n\nvgl. Peine, a.a.O. ,\n\n60\n\nbzw. mittelbar\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 8. \nNovember 2005 - 3 S 538/05 -, juris,\n\n62\n\ndurch einen Wechsel in der Trägerschaft der Anlage auf die Klägerin \nübergegangen. Die abfallrechtliche Planfeststellung ist nicht ausschließlich \nsachbezogen. \n\n63\n\nBei sogenannten dinglichen oder sachbezogenen Genehmigungen, die sich auf \nden öffentlich-rechtlichen Zustand eines Gegenstandes beziehen,\n\n64\n\nvgl. zur Definition: P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., Rz. \n192 f., \n\n65\n\nerfolgt die Rechtsnachfolge in die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten aus \neiner solchen Genehmigung mittelbar durch Übertragung des Gegenstandes, ohne \ndass es einer besonderen Übertragungshandlung bedarf. Eine solche dingliche \nWirkung wird etwa bei Baugenehmigungen bejaht, sofern Inhaber der \nBaugenehmigung und Bauherr identisch sind. Der Übergang der Baugenehmigung \nergibt sich mittelbar als Folge des Erwerbs der Verfügungsbefugnis über das \nBaugrundstück,\n\n66\n\nvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. März 1995, - 3 S 1106/94 -, NVwZ-RR 1995, 562. \n\n67\n\nFerner wird die Auffassung vertreten, dass die Rechte und Pflichten aus einer \nwasserrechtlichen Genehmigung mittelbar durch Übertragung des Eigentums an der \nAnlage übergehen können, weil es sich bei der wasserrechtlichen Genehmigung um \neine objektbezogene Regelung handele,\n\n68\n\nvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 2005 - 3 S 538/05 -, juris.\n\n69\n\nWeder mit einer Baugenehmigung noch mit einer wasserrechtlichen \nGenehmigung ist die abfallrechtliche Zulassung einer Deponie aber vergleichbar. \nSelbst wenn mit der wohl überwiegenden Meinung davon auszugehen sein sollte, \ndass es sich bei der abfallrechtlichen Planfeststellung um eine (überwiegend) \nanlagenbezogene Regelung handelt, kommt es für die Frage der \nGenehmigungsfähigkeit - anders als bei den vorgenannten Genehmigungen - auf die \nPerson des Antragstellers und Vorhabenträgers an. So hat der Träger des \nVorhabens nach § 19 Abs. 1 DepV mit dem Antrag auf Erteilung einer \nPlanfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie nachzuweisen, dass er für \ndie Errichtung, die Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig ist. Die \nZulassung der Deponie setzt darüber hinaus gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG \nvoraus, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die \nZuverlässigkeit der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes \noder der Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben. Weiter \nmüssen diese Personen oder das sonstige Personal die erforderliche Sach- und \nFachkunde besitzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). Verantwortliche Person im Sinne \ndes § 32 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG kann - abgesehen vom Betriebsleiter oder dem \nAufsichtsbefugten - auch der Träger des Vorhabens und Inhaber der Deponie \nsein,\n\n70\n\nvgl. Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rz. 68; Paetow, in: \nKunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 32 Rz. 32; Ebling, in: Fluck, KrW-/Abf-/BodSchR, \n§ 32 Rz. 44; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rz. 24.\n\n71\n\nDie Planfeststellung einer Deponie hängt damit von höchstpersönlichen \nMerkmalen wie der Zuverlässigkeit einschließlich der erforderlichen Sach- und \nFachkunde sowie von der finanziellen Leistungsfähigkeit ab. \n\n72\n\nDie Planfeststellung richtet sich zudem an eine bestimmte Person, nämlich an \nden Antragsteller als Träger des Vorhabens, und vermittelt ihm ein subjektiv-\nöffentliches Recht. Auch wenn die Anlagenbezogenheit der Zulassungsentscheidung \nnach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG im Vordergrund stehen mag, so wird die \nPlanfeststellung doch nicht der Deponie, sondern dem Träger des Vorhabens für \neine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt. Dementsprechend hat \ndie Beklagte den Plan des SVS2/KVS zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage in \nS1 auf der Gemarkung X festgestellt und in der Begründung des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 20. Dezember 1979 (Seite 50) Ausführungen zur \nZuverlässigkeit der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes \nder Abfallbeseitigungsanlage verantwortlichen Personen gemacht. \n\n73\n\nBei der abfallrechtlichen Planfeststellung handelt es sich daher nicht um einen \ndinglichen Verwaltungsakt, denn er betrifft nicht ausschließlich die öffentlich-\nrechtliche Eigenschaft der Deponie.\n\n74\n\nEbenso für die Abgrabungsgenehmigung: OVG NRW, Urteil vom 7. November 1995 - 11 A \n5922/94 -, a.a.O.; für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung: BayVGH, Beschluss vom \n15. Februar 2006 - Au S 05.2021 -, UPR 2006, 361; BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 26 \nCS 96.1371.\n\n75\n\nEs kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechte und Pflichten \naus der Planfeststellung im Falle eines Wechsels der Trägerschaft einer \nzugelassenen Anlage ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergehen.\n\n76\n\nUngeachtet dessen ist auch zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt die volle, also \ntatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Deponie übertragen wurde. \nEine Eigentumsübertragung ist nicht erfolgt; eine Anbindung der Zulassung an das \nEigentum des Standortgrundstücks sieht das KrW-/AbfG auch nicht vor. Aber auch \nein über die tatsächliche Verfügungsgewalt hinausgehender Übergang der \nrechtlichen Verfügungsmacht über die Deponie ist nicht ersichtlich. Nach dem \nVertrag haftet für Ansprüche Dritter, die sich aus der Anlage und dem Betrieb der \nDeponie ergeben, einschließlich der Verkehrssicherungspflichten, weiterhin der KVS. \nEr trägt jedenfalls insoweit die rechtliche Verantwortung und wird lediglich im \nInnenverhältnis mit der Klägerin von diesen Ansprüchen freigestellt. Fehlt es schon \nan einem Übergang der Anlage, kommt ein mittelbarer Übergang der Rechtsstellung \naus der Zulassung der Anlage von vorneherein nicht in Betracht. Das kann letztlich \naber dahinstehen, weil es jedenfalls am ausschließlich dinglichen Charakter der \nabfallrechtlichen Anlagenzulassung fehlt.\n\n77\n\nMit der Einstufung der abfallrechtlichen Planfeststellung oder -genehmigung als \nSachkonzession steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch. Auch diejenige \nAuffassung in der Literatur, die die Zulassung einer Deponie in erster Linie als \nAnlagengenehmigung qualifiziert, die nicht an die Person des \nGenehmigungsadressaten gebunden ist, und daraus folgert, dass die Deponie auch \nbei einem Träger- oder Betreiberwechsel zugelassen bleibt,\n\n78\n\nvgl. von Lersner, in: Von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 32 Rz. 23, § \n31 Rz. 15; Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rz. 58, 70; Spoerr, \nin: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 31 Rz. 167; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, \nKrW-/AbfG, 2. Aufl., § 32 Rz. 29; Ebling, in: Fluck, KrW-/Abf-/BodSchR, § 32 Rz. 46; Kutscheidt, \nZulassung von Abfallentsorgungsanlagen - ein Schnellschuss des Gesetzgebers, NVwZ 1994, \n209,\n\n79\n\nleitet die Rechtsnachfolge in die Planfeststellung nicht aus deren \nSachbezogenheit ab, sondern verlangt eine - gesonderte - Übertragung der Rechte \naus der Zulassung auf einen Rechtsnachfolger.\n\n80\n\nVgl. von Lersner, a.a.O., § 31 Rz. 15; Hellmann-Sieg, § 32 Rz. 70; Paetow, § 32 Rz. \n33.\n\n81\n\nEine Übertragung der Realkonzession mit dem Eigentum oder der \nSachherrschaft an der Deponie „kraft Gesetzes\" hält nur T, \n\n82\n\nin: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 31 Rz. 167 \n\n83\n\nfür möglich, allerdings ohne dies zu begründen. Gesetzlich vorgesehen ist eine \nsolche Anbindung der Planfeststellung an das Eigentum oder den Besitz an der \nAbfallbeseitigungsanlage nicht.\n\n84\n\nOb die rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte und Pflichten aus der \nPlanfeststellung vom KVS/RVS auf die Klägerin mit oder ohne Mitwirkung der \nBehörde möglich wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden \nFall kommt es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des \nstreitgegenständlichen Rücknahmebescheides nur darauf an, ob die Beklagte bei \nErlass des Übertragungsbescheides von einem unrichtigen Sachverhalt ausging, als \nsie die Klägerin für die Inhaberin der Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung \nhielt. Diese Frage ist zu bejahen. Ob die Klägerin Zulassungsinhaberin werden kann, \nist unerheblich. \n\n85\n\nEs kommt nicht darauf an, dass die Klägerin in bisherigen Verwaltungsverfahren \nvon der Beklagten als Deponiebetreiberin und Inhaberin des \nPlanfeststellungsbeschlusses behandelt wurde. Insbesondere führt dies nicht zu \neinem Übergang der Rechtsstellung aus der Planfeststellung. Eine Rechtsnachfolge \nin öffentlich-rechtliche Pflichten kann, wie dargelegt, nur rechtsgeschäftlich oder \naufgrund eines Gesetzes oder eines Verwaltungsaktes erfolgen. Die Inhaber- und \nBetreibereigenschaft kann allein aus dem geltenden Recht abgeleitet werden. \nUngeachtet dessen kann die Klägerin aus der Tatsache, dass sie Änderungsanträge \nim eigenen Namen gestellt hat und Bescheide an sie gerichtet waren, auch nichts \nherleiten. Dazu war sie vom KVS bevollmächtigt. Wirksam wurden die Bescheide nur \ngegenüber dem KVS.\n\n86\n\nDie übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme des rechtswidrigen \nÜbertragungsbescheides liegen vor. Dass die Übertragung der Rechte und Pflichten \naus dem Planfeststellungsbeschluss „vom bisherigen Beschlussinhaber AGS GmbH \nauf die AGS Entsorgung GmbH\" von vorneherein ins Leere ging, weil die AGS GmbH \nnie die Rechtsstellung aus der Planfeststellung inne hatte, steht der Aufhebung des \nBescheides nicht entgegen. Selbst wenn der Übertragungsbescheid wegen dieses \nFehlers nichtig wäre - was mangels Offensichtlichkeit des Fehlers nicht der Fall ist - \nkann er zurückgenommen werden, weil auch nichtige Verwaltungsakte jedenfalls \neinen Rechtsschein erzeugen.\n\n87\n\nErmessensfehler der Beklagten bei ihrer Entscheidung für die Rücknahme des \nrechtswidrigen Übertragungsbescheides sind nicht ersichtlich. Sie hat die für und \ngegen die Aufhebung des Bescheides sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander \nabgewogen und dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger \nZustände den Vorrang gegeben. Das ist nicht zu beanstanden, zumal das Vertrauen \nder Klägerin am Bestand der Übertragung nicht schutzwürdig ist: Aufgrund des \nSchreibens der Beklagten vom 4. Februar 1987 an den KVD und der infolgedessen \nder Klägerin vom KVS erteilten Vollmacht war der Klägerin bekannt, dass aus Sicht \nder Beklagten weiterhin der KVS Inhaber der Zulassung war und die Klägerin nur als \nBevollmächtigte rechtsverbindlich Anträge stellen konnte. Wenn die Beklagte dann \nim jetzt zurückgenommenen Übertragungsbescheid die AGS GmbH als „bisherigen \nBeschlussinhaber\" bezeichnet hat, konnte die Klägerin diesen Fehler ohne Mühe \nerkennen (§ 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Im übrigen ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Klägerin darauf vertraut hat, dass \nsie Inhaberin der Rechtsstellung aus der Planfeststellung geworden ist.\n\n88\n\nDer hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Betreibereigenschaft der Klägerin \nfestzustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist bereits \nunzulässig. \n\n89\n\nGemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens \noder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines \nVerwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der \nbaldigen Feststellung hat. Unter Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die aus einem \nkonkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm sich ergebenden \nrechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache \nzu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente, unselbstständige Teile \noder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten \nbegründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind, wie \nbestimmte rechtserhebliche Eigenschaften im weiteren Sinne einer Person oder \neines Betriebes. Die Betreibereigenschaft ist, selbst wenn man die Rechtsauffassung \nder Klägerin zugrunde legt, allenfalls tatbestandliche Voraussetzung für die \nZulassungsinhaberschaft, die die Rechte und Pflichten aus der Planfeststellung \nbegründet. Als Tatbestandsmerkmal, von dessen Vorliegen die Rechtsbeziehungen \nzwischen Klägerin und Beklagter abhängig sind, bildet die Betreibereigenschaft kein \nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Unmittelbare Rechte und Pflichten löst diese \nEigenschaft nicht aus. \n\n90\n\nIm übrigen fehlt es der Klägerin am Feststellungsinteresse. Denn ihr eigentliches \nZiel, Inhaberin der Planfeststellung zu werden, kann die Klägerin auf der Grundlage \nder von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung mit der Feststellung der \nBetreibereigenschaft nicht erreichen.\n\n91\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-13/17-k-564-07","cited_norms":[{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-13/17-k-564-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254873","retrieved":"2026-07-09 02:18:42.107658+00:00"}}