{"status":"available","doknr":"OLD254894","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0509.24K866.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-09","aktenzeichen":"24 K 866/08","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagten wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 13. Mai \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. Dezember \n2007 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu \nerteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.\n\n3\n\nDer Kläger ist ein iranischer Staatsangehöriger, der im Dezember 2000 zum \nZwecke der Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreiste. Nach anfänglicher \nErfolglosigkeit dieses Begehrens stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nauf gerichtliche Verpflichtung (18 K 5723/01.A) durch bestandskräftigen Bescheid \nvom 14. Juli 2004 fest, dass in der Person des Klägers das Abschiebungshindernis \ndes § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt. Der Kläger wird seither geduldet.\n\n4\n\nAm 2. August 2005 verurteilte das Amtsgericht N den Kläger wegen unerlaubten \nErwerbs und Handeltreibens mit Opium in 23 Fällen nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG zu einer Freiheitsstrafe von 2 \nJahren, deren Vollstreckung es zu Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit ist am \n3. Februar 2008 abgelaufen.\n\n5\n\nDen Antrag des Klägers vom November 2006 auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lehnte der Beklagte mit der hier \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2007 ab: Wegen der vollziehbaren \nAusreisepflicht des Klägers komme nur der 5. Abschnitt des AufenthG in Betracht; \neinschlägig sie insoweit angesichts der Feststellungen des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge § 25 Abs. 5 AufenthG. Weil es sich bei der abgeurteilten \nTat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG handele, sei die Erteilung jedoch zwingend ausgeschlossen. Die \nerhebliche Bedeutung der Straftat ergebe sich schon daraus, dass es sich um ein \nVerbrechen gehandelt habe. Zudem sei Opium ein besonders gefährliches \nBetäubungsmittel; der Umgang mit den Folgen seines Konsums sei für die \nGesellschaft besonders aufwendig. Auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nicht \nerteilt werden, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne und einen \nAusweisungsgrund verwirkliche, so dass es an den allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG fehle.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit - der Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers am 2. Januar 2008 zugestelltem - Bescheid vom 21. Dezember 2007 \nzurück. Auch sie betonte, die erhebliche Bedeutung de Straftat spiegele sich schon \nin ihrer gesetzlichen Einstufung als Verbrechen; zudem sei der Handle mit \nBetäubungsmitteln stets erheblich und habe das Amtsgericht dem Kläger eine hohe \nkriminelle Energie bescheinigt.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 2. Februar 2008 Klage erhoben und trägt vor, der Beklagte \nhabe nicht gebührend berücksichtigt, dass bei dem Kläger keine individuelle \nWiederholungsgefahr gegeben sei; sie habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt; \nimmerhin sei die Bewährungszeit abgelaufen, ohne dass der Kläger Anlass zu \nneuerlichen Beanstandungen gegeben habe. \nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung \nvom 13. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 21. Dezember 2007 zu verpflichten, \nihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu \nerteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr betont, im Anwendungsfalle des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei ihm ein \nErmessen nicht eingeräumt; zur Unterstreichung dessen, dass schon die gesetzliche \nEinstufung als Verbrechen eine Straftat als solche von erheblicher Bedeutung \nqualifiziere, verweist er auf eine Legaldefinition im allgemeinen Polizei- und \nOrdnungsrecht des Landes Berlin sowie Bestimmungen über besondere Befugnisse \nzur Datenerhebung nach der StPO.\n\n12\n\nEinen seitens des Gerichts mit Beschluss vom 10. April 2008 unterbreiteten \nVergleichsvorschlag hat der Beklagte nicht angenommen.\n\n13\n\nDie Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 7. Februar \n2008 angehört worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung \ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist \nund die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden \nsind.\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil die Versagungsverfügung \ndes Beklagten vom 13. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 21. Dezember 2007 rechtswidrig ist, die gesetzlichen \nVoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und dem Beklagten kein \nnoch auszuübendes Ermessen eingeräumt ist; § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen der Erteilungsermächtigung des § 25 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG sind gegeben. Für den Kläger sind die Abschiebungshindernisse im Sinne \ndes dem § 60 Abs. 5 AufenthG entsprechenden § 53 Abs. 4 AuslG verbindlich \nfestgestellt. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 \ndes § 5 AufenthG ist nach dessen Absatz 3 1. Halbsatz abzusehen. Umstände, die \nein Abweichen von dem Soll der gesetzlichen Rechtsfolgenvorgabe rechtfertigen \nwürden, sind nicht ersichtlich.\n\n19\n\nIn seiner die gegenteilige Bescheidung tragenden Annahme, der Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG stehe \ndas Urteil des Amtsgericht N vom August 2005 entgegen, weil der Kläger dadurch \nwegen eines Verbrechens nach dem BtmG verurteilt worden sei, geht der Beklagte \nfehl.\n\n20\n\nDer Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung\" in § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b) \nAufenthG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfange der gerichtlichen \nKontrolle unterliegt und der Behörde nicht etwa einen Beurteilungsspielraum \neinräumt. \n\n21\n\nDie Auslegung dieses Begriffes hat sich in erster Linie an dem AufenthG, seiner \nSystematik und seinen Sinn und Zweck zu orientieren. \nVerweise auf Vorschriften im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht sind zwar \nwegen des gefahrenabwehrechtlichen Charakters des Ausländerrechts nicht von \nvornherein ausgeschlossen; sie müssten sich jedoch beziehen auf das Recht des \nLandes Nordrhein-Westfalen. Dem für ihn hier subsidiär bindenden nordrhein-\nwestfälischen OBG ist eine der seitens des Beklagten zitierten Vorschriften des \nASOG Berlin vergleichbare Norm fremd. \nVergleiche mit dem repressiven Recht, in Sonderheit den Eingriffsbefugnissen nach \nder StPO, sind schon wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der \nRegelungsbereiche wenig aussagekräftig.\n\n22\n\nStraftaten von erheblicher Bedeutung sind nach grammatischer Auslegung \nsolche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der \nRechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Entsprechend wird \nman ein Delikt der mindestens mittleren Kriminalität verlangen müssen. Eine \nBeeinträchtigung des Rechtsfriedens oder der Rechtssicherheit kann sich aus der \nBedeutung des verletzten Schutzgutes ergeben. \n\n23\n\nEine „Straftat von erheblicher Bedeutung\" im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b) \nAufenthG muss nach teleologischer Auslegung ein Gewicht aufweisen, das es \ngerechtfertigt erscheinen lässt, den gesetzgeberischen Zweck der Legalisierung des \nAufenthaltes zurücktreten zu lassen. Die Straftat muss hinsichtlich des begangenen \nUnrechts und vor allem mit Blick auf die aufgewandte kriminelle Energie so \nschwerwiegend sein, dass das Vertrauen in die Rechtsordnung unter der Vorstellung \nleiden würde, diesem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es geht mithin \num einen Ausgleich von Legalisierungsinteresse und Gerechtigkeitsempfinden nach \nMaßgabe der Verhältnismäßigkeit.\n\n24\n\nVgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2005 - 9 K 2107/04 -.\n\n25\n\nIn systematischer Auslegung des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AufenthG ist zunächst \nfestzustellen, dass der Gesetzgeber keine starre Bezugnahme auf etwa die \n(ausländerrechtlichen) Abstufungen der §§ 53 und 54 AufenthG vorgesehen und \nauch eine Gleichsetzung mit der allgemein strafrechtlichen Kategorisierung der Taten \nals Verbrechen oder Vergehen nicht gewollt hat. Ferner zeigt ein Vergleich mit den \nübrigen Tatbeständen der lit. a), c) und d), was für ein Gewicht der Tat zukommen \nmuss, um als - immerhin zwingender ! - Ausschlussgrund fungieren zu können. \n\n26\n\nVielmehr soll es nicht auf den Charakter des verwirklichten Straftatbestandes, \nsondern auf den konkreten Einzelfall ankommen.\n\n27\n\nSo auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2005 - 9 K 2107/04 -.\n\n28\n\nDie individuelle Wiederholungsgefahr ist in diesem Kontext von allenfalls \nuntergeordneter Bedeutung. Dieses Kriterium ist maßgeblich für eine etwaige \nAusweisung, also die Kappung der Legalität eines Aufenthaltes in der Absicht, mit \nHilfe aufenthaltsbeendender Maßnahmen diesen Ausländer als Gefahrenquelle für \ndie Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit aus dem Bundesgebiet zu entfernen. \nDarum geht es vorliegend nicht. Der fragliche Ausländer bleibt angesichts der \nverbindlichen Feststellung von Abschiebungsverboten ohnehin im Bundesgebiet, und \nes geht nur um die rechtliche Ausgestaltung dieses tatsächlich ohnehin \nplatzgreifenden Aufenthaltes vor dem Hintergrund seiner formellen \nLegalisierung.\n\n29\n\nAusschlaggebend sind mithin Art und Schwere der konkreten Tat in Abwägung \nmit der Legalisierung des (ohnehin nicht beendbaren) Aufenthaltes. Es kommt also \nauf das Maß des verwirklichten Unrechts an.\n\n30\n\nGemessen an diesen Kriterien ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die \nEinordnung der Tat(en) des Klägers als Verbrechen \n\n31\n\nder auf den Kläger angewandte § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG sieht Freiheitsstrafe nicht unter \neinem Jahr vor, ist also ungeachtet der - hier angewandten - Milderungsmöglichkeit nach \nseinem Absatz 3 nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ein Verbrechen\n\n32\n\nsie ihrer Art nach in den Bereich der mittleren Kriminalität zu heben \ngeeignet ist. \n\n33\n\nHinsichtlich des Maßes des verwirklichten Unrechts und der dem Kläger \nvorwerfbaren Schuld, also der Schwere der Tat, ist aber wegen dessen Sachnähe \nund Fachkunde einschließlich seines Überblicks über den einschlägigen \nDeliktsbereich sowie der eingehenden Beschäftigung mit der Persönlichkeit des \nTäters vor allem mit Blick auf die ihm zu unterstellende kriminelle Energie in der \ndortigen mündlichen Verhandlung in erster Linie an die Einschätzung des \naburteilenden Strafgerichts anzuknüpfen. \nDieses hat hier die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung für angemessen \ngehalten. Eine solche Entscheidung verlangt von dem Strafgericht eine genaue \nWürdigung eben des konkreten Einzelfalles. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB hat es \ndie Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein \nVerhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und der Wirkungen, die von der \nAussetzung zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Bei der Aussetzung einer \nFreiheitsstrafe der gegen den Kläger verhängten Höhe musste das Amtsgericht nach \n§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB darüber hinaus besondere Umstände annehmen, die die \nAussetzung rechtfertigen. \nAll dies ist in rechtskräftiger Form durch ein Strafgericht erfolgt und hätte schwerlich \nerfolgen können, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, die \nkonkrete Tat des Klägers störe den Rechtsfrieden empfindlich oder sei geeignet, das \nGefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. \nDem entgegen als Ausländerbehörde „schwerwiegende Gründe\" zu bejahen, die „die \nAnnahme rechtfertigten\", der Kläger habe „eine Straftat von erheblicher Bedeutung\" \nim Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AufenthG begangen, ist angesichts der \ndargelegten Einzelfallbezogenheit und mit Blick auf die unterschiedlichen \nZielsetzungen des Strafrechts und des § 25 Abs. 3 AufenthG wohl nicht von \nvornherein ausgeschlossen; es erfordert jedoch eine eingehende Darlegung der - \nvom Strafgericht vielleicht nicht oder nicht gebührend gewürdigten - Umstände, die \neine gegenteilige Bewertung rechtfertigen sollen. Insbesondere wenn das \nStrafgericht hier wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB gehalten \nwar, seinerseits „nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des \nVerurteilten besondere Umstände\" anzunehmen, um den Verurteilten gleichwohl auf \nfreiem Fuß zu belassen, liegt die Annahme einer Störung von Rechtsfrieden oder \nRechtssicherheit durch die Legalisierung des ohnehin nicht verhinderbaren weiteren \nAufenthaltes des Betroffenen zumal nach beanstandungsfreiem Ablauf der \nBewährungszeit fern. \nDies wird besonders deutlich, wenn man einen Vergleich mit den übrigen \nBuchstaben des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG anstellt: Wegen der dort genannten \nTatbestände würde ein deswegen von einem deutschen Gericht einschlägig \nVerurteilter schwerlich von der Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe verschont. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-09/24-k-866-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-09/24-k-866-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254894","retrieved":"2026-07-09 02:18:43.841013+00:00"}}