{"status":"available","doknr":"OLD254975","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0507.26L719.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"26 L 719/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \ndem Antragsteller zu 2. Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:\n\nWelche konkreten Bedingungen musste O1 innerhalb welchen Zeitraumes nach den \nprivatrechtlichen Zusagen für Investitionszuschüsse aus dem Regionalen \nWirtschaftsförderprogramm NRW bezogen auf die Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen \nund auf zu tätigende Investitionen erfüllen?\n\nGab es nachträgliche Veränderungen der privatrechtlichen Zusagen der Antragsgegnerin \nan O1 bzw. deren Hausbank bezogen auf die Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen und auf \nzu tätigende Investitionen? Falls ja, wann und welche?\n\nInwieweit wichen die tatsächlichen Zahlen für die von O1 garantierten und für die neu zu \nschaffenden zusätzlichen Arbeitsplätze nach Auffassung der Antragsgegnerin von den \nVereinbarungen ab?\n\nIm Übrigen werden die Anträge abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu ½, der Antragsteller zu 2. und \ndie Antragsgegnerin zu je ¼.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 5. Mai 2008 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung\nzu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. und dem Antragsteller\nzu 2. Kopien aller privatrechtlichen Zusagen für\nInvestitionszuschüsse aus dem Regionalen\nWirtschaftsförderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen\n(RWP NRW) seit 1988 bis heute und aller etwaiger\nModifikationen der privatrechtlichen Zusagen an die Hausbank\nO1s zuzusenden,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndem Antragsteller zu 1. und dem Antragsteller zu 2.\nAuskunft über folgende Fragen zu erteilen:\n\n6\n\na) Welche konkreten Bedingungen musste O1 innerhalb\nwelchen Zeitraums nach den privatrechtlichen Zusagen\nfür Investitionszuschüsse aus dem Regionalen\nWirtschaftsförderprogramm des RWP NRW erfüllen?\n\n7\n\nb) Gab es nachträgliche Veränderungen der\nprivatrechtlichen Zusagen der Antragsgegnerin an O1\nbzw. deren Hausbank? Falls ja, wann und welche?\n\n8\n\nc) Inwieweit wichen die tatsächlichen Zahlen für die von\nO1 garantierten und für die neu zu schaffenden\nzusätzlichen Arbeitsplätze von den Vereinbarungen\nab?\n\n9\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.\n\n10\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 1. ist unzulässig. Er ist bereits nicht wirksam\nerhoben, da eine Prozessvertretung durch den Antragsteller zu 2. vor dem\nVerwaltungsgericht nicht zulässig ist. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO kann sich vor\ndem Verwaltungsgericht ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen\nBevollmächtigten vertreten lassen. Vertreter kann jede prozessfähige Person sein,\nmithin allerdings nur eine natürliche, niemals eine juristische Person (vgl. § 62 Abs. 1\nVwGO).\n\n11\n\nVgl. Eyermann VwGO, 12. Auflage 2006, § 67 Rdn. 11 sowie Kopp/Schenke VwGO, 15.\nAuflage 2007, § 67 Rdn. 37.\n\n12\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 2. ist hingegen zulässig und hat in dem aus\ndem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.\n\n13\n\nDer Antragsteller zu 2. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange einen\nAnspruch auf Auskunftserteilung i. S. der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO\nglaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich zugunsten des Antragstellers zu 2. zwar\nnicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, da nach dieser Vorschrift nur jede natürliche Person\nnach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 dieses Gesetzes genannten\nStellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen\nInformationen hat, es sich bei dem Antragsteller zu 2. jedoch um eine Anstalt des\nöffentlichen Rechts und damit nicht um eine solche handelt. - In dem tenorierten\nUmfange folgt ein Auskunftsanspruch des Antragstellers zu 2. jedoch aus §§ 26 Abs.\n1, 4 PresseG NRW. Gemäß § 4 Abs. 1 PresseG NRW sind die Behörden verpflichtet,\nden Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden\nAuskünfte zu erteilen, wobei - Abs. 2 der Vorschrift - ein Anspruch auf Auskunft nicht\nbesteht, soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden\nVerfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2.\nVorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. ein überwiegendes\nöffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder 4. deren\nUmfang das zumutbare Maß überschreitet. Gemäß § 26 Abs. 1 PresseG NRW gilt §\n4 PresseG NRW für den Rundfunk und mithin für den Antragsteller zu 2.\nentsprechend. § 4 PresseG NRW regelt einfachgesetzlich die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2\nGG gewährleistete Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film\n(Rundfunkfreiheit) und ist daher im Lichte dieser grundgesetzlichen Bestimmung\nauszulegen; § 4 Abs. 2 PresseG NRW ist dabei ein die Schranken der\nRundfunkfreiheit aufzeigendes Gesetz i. S. des Art. 5 Abs. 2 GG. \n\n14\n\nNicht zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die\nBerichterstattung über eine Betriebsverlagerung der hier in Rede stehenden Größe,\ndie eine Vielzahl von Arbeitsplätzen betrifft und die in der Öffentlichkeit erhebliche\nBeachtung gefunden hat, in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Rundfunks\nerfolgt. Fraglich und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht\nabschließend zu klären ist aber bereits, ob \"Auskünfte zu erteilen\" i. S. des § 4 Abs. 1\nPresseG NRW auch die Vorlage vertraglicher Dokumente umfasst, wie sie vorliegend\nvon dem Antragsteller zu 2. mit dem Hauptantrag begehrt wird. Jedenfalls spricht viel\ndafür, dass der Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW vorliegend\ngegeben ist, da eine Veröffentlichung der Zuschussvereinbarung(en) im Detail\njedenfalls die sachgemäße Durchführung der noch schwebenden Verhandlungen mit\nO1 über eine vergleichsweise Regelung der gegenüber O1 erhobenen\nSubventionsrückforderung gefährden könnte. Darauf, dass es sich hier um\nVerhandlungen handelt, die offensichtlich nicht im Rahmen eines förmlichen\nVerwaltungsverfahrens, sondern im Rahmen nicht im einzelnen formalisiert\ngeregelter Gespräche erfolgen, dürfte es nicht ankommen, da in der Begründung\nzum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge - dort\nSeite 7 - ausgeführt ist, dass \"Verfahren\" nach § 9 a Nr. 1 des\nRundfunkstaatsvertrages (diese Vorschrift ist mit § 4 PresseG NRW nahezu\nwortgleich, so dass eine einheitliche Auslegung naheliegt) nicht ausschließlich\nförmliche Verfahren sind. Sind damit aber mutmaßlich die vorliegend in Rede\nstehenden Verhandlungen dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG\nNRW zuzurechnen, so ist die von der Antragsgegnerin vorprozessual gegenüber den\nAntragstellern geltend gemachte Gefährdung dieser Verhandlungen im Falle einer\nVeröffentlichung der die Zuschüsse regelnden Dokumente jedenfalls bei\nsummarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisen, zumal O1 im Vorfeld einer\nVeröffentlichung widersprochen hat. \n\n15\n\nSoweit dem Antrag unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem dem\nAntragsteller zu 2. zuzurechnenden Schreiben vom 14. März 2008 (vgl. hierzu §§ 88,\n122 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden\nist, jedoch über das Antragsbegehren nicht hinausgehen darf) stattgegeben wurde,\nsind jedoch dem Auskunftsanspruch entgegenstehende Gründe i. S. des § 4 Abs. 2\nPresseG NRW nicht ersichtlich. Dies folgt bereits daraus, dass zu dem\nThemenkomplex \"Betriebsverlagerung durch O1\" zahlreiche Veröffentlichungen\nerfolgt sind, denen wiederum Äußerungen des zuständigen Wirtschaftsministeriums\ndes Landes Nordrhein-Westfalen zugrunde liegen. So wurde bereits unter dem 18.\nJanuar 2008 berichtet, dass Frau Ministerin U den Verdacht geäußert habe, dass O1\nBeschäftigungszusagen nicht eingehalten haben könnte und dass die Förderung an\neinen Personalbestand von 2.800 Mitarbeitern gebunden sei. Unter dem 31. Januar\n2008 wurde berichtet, dass der Sprecher des Nordrhein-Westfälischen\nWirtschaftsministeriums gesagt habe, dass ein Prüfbericht der Antragsgegnerin\nvorliege und danach das Soll von 2.860 Arbeitsplätzen 2002 um 318, 2003 um 368\nund 2004 um 347 unterschritten worden sei. Unter dem 6. Februar 2008 wurde\nberichtet, dass das Wirtschaftsministerium erklärt habe, seit 2002 sei die Zahl von\n2860 sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen nach einer Erhebung der\nAntragsgegnerin unterschritten worden und die Antragsgegnerin beziffere die zu viel\ngezahlten Investitionsbeihilfen auf 41 Millionen Euro. Neben weiteren Berichten zur\nHöhe der vom Land NRW zurückgeforderten Beträge, in denen auch von Verstößen\ngegen Subventionsauflagen die Rede war, wurde - soweit ersichtlich - letztmalig\nunter dem 27. April 2008 über die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung\nmit O1 berichtet. Sämtliche vorstehend angesprochenen Veröffentlichungen sind\nunter www.wdr.de nachzulesen. Angesichts nicht nur dieser, sondern der auch in\nanderen Organen der Presse und des Rundfunks erfolgten Veröffentlichungen, die\nzum Teil sehr konkrete Zahlenangaben beinhalten, ist nicht ersichtlich, inwieweit die\nlaufenden Verhandlungen mit O1 beeinträchtigt werden könnten, wenn die bereits\nöffentlich gemachten Angaben noch einmal durch die Antragsgegnerin präzisiert\noder ggf. korrigiert gegenüber dem Antragsteller zu 2. erfolgen. \n\n16\n\nDer Antragsteller zu 2. hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft\ngemacht. Denn zu der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit\ngehört es nicht nur, die Inhalte der Berichterstattung in eigener Verantwortung\nfestzulegen, sondern auch den Zeitpunkt der Berichterstattung, die vorliegend am 8.\nMai 2008 erfolgen soll. Denn andernfalls läge es in der Hand der\nauskunftsverpflichteten Behörden, eine Berichterstattung so lange hinauszuzögern,\nbis das öffentliche Interesse an dieser im Ergebnis nicht mehr oder jedenfalls nicht\nmehr in dem durch die Aktualität der Ereignisse geprägten gegenwärtigen Umfang\nbesteht.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Es war\njeweils der volle Auffangwert anzusetzen, da die Begehren beider Antragsteller auf\ndie Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet waren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-07/26-l-719-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-07/26-l-719-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254975","retrieved":"2026-07-09 02:18:50.221057+00:00"}}