{"status":"available","doknr":"OLD254974","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0507.18K301.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"18 K 301/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.\n\nDie Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern der am 00.00.1995 geborenen Schülerin I1. Diese\nbesucht seit dem Schuljahr 2006/2007 die B2-Schule, städtische Realschule S, und\nbefindet sich im Schuljahr 2007/2008 in der 6. Klasse.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. Oktober 2007 stellten die Kläger einen Antrag auf\nBefreiung vom Schwimmunterricht für ihre Tochter. Eine inhaltliche Begründung für\ndiesen Antrag wurde nicht gegeben.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger\nab und trug dabei vor, der Schwimmunterricht sei fester Bestandteil des\nRegelunterrichts und sei für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Schülerinnen\nund Schüler muslimischen Glaubens müssten in einer akzeptablen, schwimmfähigen\nBadebekleidung am Schwimmunterricht teilnehmen. Insofern würde von der Tochter\nder Kläger erwartet, dass sie sich zur nächsten Schwimmstunde in eben dieser\nakzeptablen Badebekleidung (z.B. Leggins und Bermudashorts sowie langärmliges\nT-Shirt) zum Unterricht einfinde. Mit dieser Form der Badebekleidung trage die\nSchule durchaus auch den besonderen Bedürfnissen muslimischer Schülerinnen\nRechnung.\n\n5\n\nGegen diese Ablehnung legten die Kläger mit Schreiben vom 17. November\n2007 dem Inhalt nach Widerspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass hier eine\nBefreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen erfolgen müsse. Sie und\nihre ganze Familie seien als praktizierende Muslime den Geboten Allahs\nunterworfen; das Ausmaß der Unterwerfung sei in erster Instanz durch den Koran\nund in zweiter Instanz durch die Sunnah (Aussprüche und Praktiken des Propheten\nMohammed) geregelt. \n\n6\n\nGemäß den islamischen Geboten erreiche ein Mädchen mit Vollendung des\n9. Lebensjahres die Reife und unterliege somit den islamischen Rechten und\nVerpflichtungen. Zu den Pflichten einer islamischen Frau gehöre es, ihren Körper mit\nAusnahme von Händen, und Gesicht zu verdecken und ihn vor fremden Blicken zu\nschützen. Das sei auch der Grund, weshalb ihre Tochter sich islamisch kleide und\nein Kopftuch trage. Staatlichen Instanzen stehe es nicht zu, über die\n\"Religionsunwichtigkeit\" einer Gemeinschaft zu entscheiden. Es sei Wesensmerkmal\njeder Religion und Weltanschauung, dass sie ihren Anhängern bestimmte\nVerhaltensregeln vorschreibe. Die in Artikel 4 GG enthaltene Bekenntnisfreiheit\ngarantiere daher jedem Menschen das Recht, sein gesamtes Verhalten an diesen\nLehren seines Glaubens auszurichten. Grundsätzlich sei damit auch das Recht\ngeschützt, sich in einer bestimmten Weise zu kleiden, wenn die Religion eine solche\nArt der Bekleidung verlange. Die Grundrechte des Artikel 4 GG würden nach ihrem\nWortlaut \"schrankenlos\" gewährt und gewährten auch für Schülerinnen und Schüler\ndas Recht, auch in der Schule die Gebote ihrer Religion zu befolgen. Neben Artikel 4\nGG gewähre Artikel 6 Abs. 2 GG den Eltern das Recht, ihre Kinder nach ihren\nVorstellungen zu erziehen. Sie als Eltern bestünden daher auf ihrem Recht der freien\nreligiösen Ausübung und auf das elterliche Recht, ihre Kinder nach ihren\nWertvorstellungen und Normen zu erziehen.\n\n7\n\nSollte ihre Tochter am Schwimmunterricht teilnehmen müssen, müssten\nbestimmte Bekleidungsvorschriften eingehalten werden; der Schwimmunterricht\nmüsse nach Geschlechtern getrennt von einer der Geschlechtergruppe\nentsprechenden Lehrkraft erteilt werden, die Räumlichkeiten müssten so\nverschlossen sein, dass auf keinen Fall das jeweils andere Geschlecht Zutritt bzw.\nEinblick in die Räumlichkeiten des anderen Geschlechts haben könne, gemeinsames\nDuschen sei weder für Mädchen noch für Jungen erlaubt und es müssten getrennte\nDuschkabinen vorhanden sein. Eine Bekleidung wie Leggins und Bermudashorts\nsowie langärmlige T-Shirts seien also nicht ausreichend für die Teilnahme am\nSchwimmunterricht.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 2007, abgesandt per Postzustellungsurkunde,\nwies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Kläger gegen den ablehnenden\nBescheid der Beklagten zurück. Dabei führte sie im Einzelnen aus, dass es der\nTochter der Kläger in Abwägung der betroffenen Grundrechte zuzumuten sei, am\nSchwimmunterricht teilzunehmen. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag\nüberwiege in diesem Einzelfall. Es sei nicht erkennbar, dass die Tochter der Kläger\ndurch die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in ihrem Glauben\nunverhältnismäßig eingeschränkt werde.\n\n9\n\nMit ihrer am 11. Januar 2008 erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin die\nBefreiung ihrer Tochter vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht. Zur\nBegründung tragen sie im Einzelnen vor, die von der Beklagten vorgeschlagene\nBekleidung für den Schwimmunterricht ihrer Tochter entspreche nicht den\nislamischen Wertvorstellungen. Zwar könne sie Kleidung anlegen, die in einem\ngewissen Umfang nur die \"erlaubten\" Körperteile freilasse, jedoch sei eine solche\nBekleidung zum Schwimmen völlig ungeeignet. Im nassen Zustand lege sich eine\nsolche Bekleidung um den Körper und zeichne dadurch entgegen dem\nentsprechenden Verbot die Körperkonturen scharf umrissen ab. Das sei für ihre\nTochter, bei der es sich um eine konsequent praktizierende Muslima handele, nicht\ntolerabel. Im übrigen lasse die Beklagte in der Gesamtschau auch völlig\nunberücksichtigt, dass über die Frage zur Zumutbarkeit der intendierten\nSchwimmbekleidung auch die relevanten Fragen der Kleidung und der Körperpflege\nberücksichtigt werden müssten. Es sei ihrer Tochter völlig untersagt, sich unbekleidet\nvor anderen Frauen zu zeigen oder andere Frauen derart zu sehen. Unbestritten sei\nauch, dass es Frauen untersagt sei, das Kopftuch auch nur vor Frauen in dem hier\nstreitgegenständlichen Umfeld abzulegen. Selbst wenn entsprechende\nVorkehrungen getroffen werden könnten, würde dies jedoch zu einer weiteren\nVerkomplizierung der Teilnahme am Schwimmunterricht führen, die zumindest\nsubjektiv von ihrer Tochter als weitere Belastung empfunden werden würde. Eine\nderart exponierte Sonderrolle sei dem seitens der Beklagten vorgeschobenen\nIntegrationsbedürfnis nicht mehr zuträglich, sondern bewirke das Gegenteil.\n\n10\n\nNachdem die Kläger zunächst beantragt haben,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2007 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E\nvom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu\nverpflichten, die Befreiung ihrer Tochter vom koedukativ\nerteilten Schwimmunterricht zu erteilen,\n\n12\n\nund der Beklagten aufzugeben, im Rahmen der\nNotenvergabe auf dem Zeugnis an Stelle einer Benotung das\nZeugnis mit dem Vermerk \"nicht erteilt\" zu versehen,\n\n13\n\nbeantragen sie nunmehr,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2007 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E\nvom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu\nverpflichten, die Befreiung ihrer Tochter vom koedukativ\nerteilten Schwimmunterricht zu erteilen,\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt sie aus, die von den Klägern an die Teilnahme ihrer\nTochter am Schwimmunterricht geknüpften Bedingung, einen nach Geschlechtern\ngetrennten Unterricht durchzuführen, sei von ihr aus organisatorischen bzw.\npersonellen Gründen nicht möglich; denn die Schule verfüge insoweit nur über zwei\nFachlehrer, welche noch weitere - unterschiedliche - Unterrichtsverpflichtungen\nhätten. Im übrigen ist sie der Auffassung, dass es bereits objektiv nicht\nnachvollziehbar dargelegt sei, dass die Tochter der Kläger durch die Teilnahme am\nkoedukativ erteilten Schwimmunterricht in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde.\nDoch selbst wenn dies zu bejahen wäre, müssten die geltend gemachten\nRechtspositionen aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz\nhinter dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes\nzurücktreten. Denn dem staatlichen Erziehungsauftrag, insbesondere hier in der\nForm des Schwimmunterrichts im Sportunterricht , komme eine bedeutsame\nFunktion zu, weil er in besonderer Weise zur Erfüllung wichtiger überfachlicher\nErziehungsaufgaben der Schule (Gesundheitsförderung, soziales Lernen und\nRegelbeachtung) beitrage. Der mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Schule\nund des gesamten Erziehungsprogramms einschließlich des Schwimmunterrichts\nverbundene Eingriff in die Grundrechte der Kläger stünde in einem angemessenen\nVerhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen\nErziehungsauftrag und die hinter ihm stehende Gemeinwohlinteressen erwarten\nließen. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von\nreligiös oder weltanschaulich motivierten \"Parallelgesellschaften\" entgegenzuwirken\nund Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Durch die vorgenannten Aspekte\nsei der Eingriff in die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht soweit abgemildert,\ndass die Zumutbarkeitsgrenze in der Gesamtschau - auch hinsichtlich einer Schülerin\nder 6. Klasse - nicht überschritten werde.\n\n18\n\nHinsichtlich des von den Klägern zunächst ebenfalls gestellten Antrages, im\nRahmen der Notenvergabe auf dem Zeugnis an Stelle einer Benotung das Zeugnis\nmit dem Vermerk \"nicht erteilt\" zu versehen, haben die Beteiligten übereinstimmend\ndie Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht hat das Rubrum hinsichtlich der Beklagten von Amts wegen\ngeändert; denn weil gemäß § 43 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (SchulG) die Schulleiterin für die Befreiung vom Schwimmunterricht\nzuständig ist, ist sie auch zutreffende Beklagte.\n\n22\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben,\nhat das Gericht es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.\n\n23\n\nDie im übrigen noch anhängige Klage ist nicht begründet.\n\n24\n\nDie Ablehnung der beantragten Befreiung der Tochter der Kläger vom koedukativ\nerteilten Schwimmunterricht im Schuljahr 2007/2008 ist rechtmäßig und verletzt die\nKläger nicht in ihren (Eltern-)Rechten; die Kläger haben keinen Anspruch gegen die\nBeklagte auf Erteilung einer entsprechenden Befreiung (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO).\n\n25\n\nNach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann die Schulleiterin oder der Schulleiter\nSchülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer\neines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen\nUnterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Diese Vorschrift findet auf alle\nUnterrichtsfächer, also auch auf das Fach Sport Anwendung. Das Fach Sport ist für\nSchüler der 5./6. Klasse der Realschule ein gemäß § 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und\nPrüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) in Verbindung mit Anlage 2 zur APO-SI\nein der allgemeinen Schulpflicht nach Artikel 8 Abs. 2 der Verfassung des Landes\nNordrhein-Westfalen (LVerf NRW) in Verbindung mit § 29 SchulG unterliegendes\nPflichtfach.\n\n26\n\nEin Anspruch der Kläger auf Befreiung ihrer Tochter vom koedukativ erteilten\nSchwimmunterricht besteht hier nicht, weil in Würdigung der Umstände des\nEinzelfalles, wie sie von den Klägern vorgetragen worden sind, kein wichtiger Grund\nim Sinne der zuvor genannten Vorschrift vorliegt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff\ndes wichtigen Grundes erlaubt eine Ausnahme von der dem staatlichen\nBildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entsprechenden allgemeinen\nSchulpflicht. Jedoch ist angesichts der besonderen Bedeutung des staatlichen\nBildungsauftrags für die Gesellschaft sowie insbesondere für die Verwirklichung der\nvom Grundgesetz allen Bürgern gleichermaßen eingeräumten Grundrechte und dem\nZiel des Schulwesens, allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem\nheutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu\neröffnen, \n\n27\n\nvgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 -, BVerfGE 34, 165,\n181 ff., 186 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, - 6 C 30/02 -,\n\n28\n\neine restriktive Auslegung geboten,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -.\n\n30\n\nDanach ist ein wichtiger Grund jedenfalls dann anzunehmen, wenn die\nDurchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder einer\nbestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des\nKindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, S.\n152 zu § 39 Abs. 3 S. 1 SchulG.\n\n32\n\nDas ist hier nicht der Fall. Im Fall der Kläger muss das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG) und das dieses Recht im Zusammenhang mit der Befreiung vom\nSchwimmunterricht aus religiösen Gründen besonders prägende Recht der\nGlaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) hinter dem in Art.\n7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zurücktreten. \n\n33\n\nBei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen gilt im\neinzelnen Folgendes: Durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das\nRecht der Eltern gewahrt, ihre Kinder (auch) in religiöser und weltanschaulicher\nHinsicht zu erziehen und ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse\noder weltanschauliche Überzeugung nahe zu bringen sowie ihr gesamtes Verhalten -\nwozu auch die Beachtung von Bekleidungsvorschriften, die vielfach einen nicht\nunwesentlichen Bestandteil der Lebensführung von Religions- oder\nWeltanschauungsgemeinschaften bilden - an den Lehren des Glaubens\nauszurichten. Danach ist der Wunsch der Eltern, die Teilnahme ihres Kindes an einer\nSchulveranstaltung zu verhindern, die das Kind zwingt, sich für sich als verbindlich\nerachteten religiösen Bekleidungs- oder Verhaltensvorschriften zuwider zu verhalten,\ngrundsätzlich durch die genannten Grundrechtspositionen geschützt. Auch ist es\ndem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten\nGlaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit\nvorzunehmen,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -.\n\n35\n\nAllerdings trifft denjenigen, der unter Berufung auf seine Grundrechte aus Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Befreiung von einer vom Staat durch\nGesetz allen auferlegten Pflicht - hier von der allgemeinen Schulpflicht hinsichtlich\ndes Sportunterrichts - begehrt, die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche\nGe- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu\ngenügen, und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen\ndieser Ge- oder Verbote die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Erst die konkrete,\nsubstantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend dargestellten\nreligiösen oder weltanschaulichen Gebots ausreichend objektivierbare Darlegung\neines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen\nGlaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, ist geeignet, einen möglichen Anspruch\nauf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden\nPflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zu Befolgung dieser\nPflicht die Glaubensfreiheit verletzen würde.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 -6 C 30/92 - Urteil vom 12. Dezember 1972 - 1 C\n30/69 -.\n\n37\n\nAusgehend hiervon hegt das Gericht keine Zweifel daran, dass die von den\nKlägern für ihre Tochter vorgetragenen Gründe für die Weigerung, am koedukativ\ngeführten Schwimmunterricht teilzunehmen, auch auf von ihnen bzw. ihrer Tochter\nals verbindlich erachteten Ge- oder Verboten des Islam basieren. Zwar ist fraglich, ob\ndie von den Klägern zur Unterstützung ihrer religiösen Ansicht vorgelegte\nStellungnahme zur Körperbedeckung der Frau des Herrn S1 vom 23. April 2008\ngeeignet ist, ihren religiösen Gewissenskonflikt bzw. den ihrer Tochter darzulegen.\nDenn die geltenden Bekleidungsvorschriften der sunnitisch - hanafitischen\nRechtsschule werden von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, sondern sollen,\nwie sich insbesondere aus dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 31.\nOktober 2007 ergibt, im Rahmen des Schwimmunterrichts beachtet werden. Auch ist\nvor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass der Inhalt der von den Klägern\ngenannten Sure 24, Vers 31 des Korans einer Teilnahme am Schwimmunterricht\nentgegensteht. Das Gericht geht zu Gunsten der Kläger und ihrer Tochter jedoch\ndavon aus, dass es nach ihren religiösen Wertvorstellungen auch nicht erlaubt ist, mit\neiner eng anliegenden Badebekleidung am Schwimmunterricht teilzunehmen. Denn\neine Bewertung dieser konkret vorgebrachten Glaubenshaltung oder eine\nÜberprüfung ihrer theologischen Richtigkeit ist, wie oben schon angegeben, dem\nStaat und dem staatlichen Gericht verwehrt.\n\n38\n\nDie Annahme einer als verbindlich erachteten Glaubenshaltung durch die Kläger\nbzw. ihrer Tochter führt aber nicht zwangsläufig zu der Annahme eines wichtigen\nGrundes im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG und damit zu einer Befreiung vom\nSchwimmunterricht. Das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und\nErziehung ihrer Kinder wie auch das konfessionelle Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2\nSatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG zur Kindererziehung in\nreligiöser und weltanschaulicher Hinsicht sind zwar vorbehaltlos gewährleistet. Sie\ngelten aber nicht schrankenlos. Kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit\nVerfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der\nVerfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung imstande, sie zu\nbegrenzen. Auftretende Konflikte sind dann über die Herstellung praktischer\nKonkordanz im Einzelfall zu lösen,\n\n39\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69, 244/69 -, BVerfGE 28, 243\n(261).\n\n40\n\nDementsprechend kann der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus\nArtikel 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich um einen mit Verfassungsrang ausgestatteten\nRechtswert handelt, das Elternrecht beschränken,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, 153.\n\n42\n\nGemessen hieran kommt dem - hier in der Form des Schwimmunterrichts\ndurchgeführten - Sportunterricht im Rahmen des staatlichen Bildungskonzepts eine\nbedeutsame Funktion zu. \n\n43\n\nDie Beklagte weist zu Recht auf die positiven Auswirkungen dieses Unterrichts\nauf die Gesundheit der Schüler und die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten, die\nEinübung sozialen Verhaltens und das gerade auch beim Schwimmunterricht\nbedeutsame Erlernen der Einhaltung von Regeln und Vorschriften hin. Damit trägt\nder Sportunterricht in besonderer Weise zur Erfüllung wichtiger überfachlicher\nErziehungsaufgaben der Schule (Gesundheitsförderung, soziales Lernen,\nRegelbeachtung etc.) bei. Das gilt insbesondere angesichts der zunehmenden\nmotorischen Defizite und körperlichen Leistungsschwächen bei Schulkindern. In\ndiesem Bereich bietet der Schulsport erhebliche Potenziale zur sozialen Prävention\nund Intervention. Er kann auch pädagogische Beiträge zur Koedukation, zur\ninterkulturellen Erziehung und auch zur Gewaltprävention leisten (vgl. nur Beschluss\nder Kultusministerkonferenz vom 16. September 2004, S. 9, www.kmk.org). Gerade\ndas Erlernen von Fähigkeiten in einem Handlungsraum, der Spontanität genauso\nerfordert wie planerisches Denken, Durchsetzungsvermögen wie Sensibilität,\nLeistungsstärke des Einzelnen wie Solidarität mit Schwächeren, ermöglicht, dass\ndurch Sport negatives Sozialverhalten verringert und jene Spannungen positiv\nwirksam werden, die aus unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und\nTemperamenten resultieren. Bei dem Schwimmunterricht kommt für die Schülerinnen\nund Schüler die Erfahrung hinzu, dass das Medium Wasser einen besonderen Reiz\nausübt, die normalen menschlichen Fähigkeiten jedoch unzureichend sind und\nlebensbedrohlich sein können. Dem durch den Schwimmunterricht vermittelten\nGefahrenbewusstsein, dem Ziel, das Schwimmen zu erlernen, und der hierdurch\nerfahrenen realistischen Einschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit\nkommt daher eine für die gesamte Lebensführung der Kinder wichtige und der\nVermeidung späterer lebensbedrohlicher Situationen dienliche Bedeutung zu.\nAngesichts dieser Fülle von Bildungs- und Erziehungszielen kommt dem Umstand,\ndass die Tochter der Kläger - nach deren Angaben - schon schwimmen kann, keine\nmaßgebliche Bedeutung zu.\n\n44\n\nDer wie vor definierte staatliche Erziehungsauftrag lässt sich zunächst nicht\ndadurch mit den widerstreitenden Rechtspositionen der Kläger in einen schonenden\nAusgleich bringen, dass der Schwimmunterricht nicht koedukativ, sondern nach\nGeschlechtern getrennt durchgeführt wird. Hierzu hat die Beklagte auf die dem\ndurchgreifend entgegenstehenden, ohne weiteres nachvollziehbaren und von den\nKlägern auch nicht in Zweifel gezogenen Organisationsschwierigkeiten und\nHindernisse hingewiesen. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob den Klägern ein Anspruch\nauf einen nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht zustünde, selbst wenn\ndas schulorganisatorisch möglich wäre. Denn dieser Anspruch kollidierte\nmöglicherweise mit dem Anspruch anderer Eltern und Schüler bzw. Schülerinnen, die\nzum Erlernen wichtiger sozialer Werte, die gerade im Sport- bzw. Schwimmunterricht\nvermittelt werden, auf einen koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht Wert\nlegen. Insofern, d.h. bei einem nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht,\nläge gerade kein \"schonender Ausgleich\" widerstreitender Grundrechte vor, sondern\nallein die kompromisslose Durchsetzung eines Einzelinteresses gegenüber den\nBelangen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages.\n\n45\n\nAnders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht,\n\n46\n\nUrteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 -, NVwZ 1994, 578,\n\n47\n\nentschiedenen Fall sieht das erkennende Gericht hier nach den Gegebenheiten\nund Möglichkeiten des Einzelfalls auch nicht die rechtliche Notwendigkeit, wegen der\norganisatorischen Schwierigkeiten, einen nach Geschlechtern getrennten\nSchwimmunterricht anzubieten, zu Zwecken der Herbeiführung eines schonenden\nAusgleichs die Tochter der Kläger vom Schwimmunterricht zu befreien.\n\n48\n\nDieser schonende Ausgleich kann nämlich in der Weise beigeführt werden, dass\ndie Tochter der Kläger unter weitgehender Beachtung der von ihr bzw. ihren Eltern\nals verbindlich erachteten Bekleidungsvorschriften am Schwimmunterricht teilnimmt.\nSo gibt es heute durchaus Badebekleidung, die bis auf das Gesicht und die Hände\nvollständig den Körper bedeckt und die wegen der Eigenart des Textils oder ihres\nStoffes ein enges Anliegen an den Körper ausschließt. Die Haare können durch das\nTragen einer Badekappe verdeckt werden. Auch ist es für das erkennende Gericht\nmaßgebend, dass der zeitlich größte Teil des Schwimmunterrichts im Wasser\nstattfindet, wo die Konturen des Körpers aufgrund der physikalischen Gegebenheiten\nnur unscharf und daher nicht beeinträchtigend wahrgenommen werden können.\nSollte theoretischer Unterricht außerhalb des Wassers stattfinden, ist es der Tochter\nder Kläger möglich, ihren Körper mit einem entsprechend weiten Bademantel zu\nverhüllen. Soweit beim Einstieg in das Wasser und dem Ausstieg aus dem Wasser\neine enger liegende Badebekleidung der Tochter der Kläger gesehen werden mag,\nerfolgt die dadurch verursachte Beeinträchtigung ihrer religiösen\nGlaubensüberzeugung nur in einem zeitlich geringen Moment und ist von ihr\ngegenüber den zuvor genannten Werten der staatlichen Bildungs- und\nErziehungsarbeit, die auch und gerade im Schwimmunterricht vermittelt werden,\nhinzunehmen. Dabei wird die Schule sämtliche pädagogischen und\norganisatorischen Möglichkeiten ausnützen können und müssen, um sowohl einer\nmöglichen Außenseiterrolle der Tochter der Kläger entgegenzuwirken als auch ihr die\nMöglichkeit zu geben, sich ihren Glaubensüberzeugungen entsprechend um- bzw.\nwieder ankleiden zu können, etwa durch Vorhaltung einer Einzelkabine oder durch\nZulassung der Möglichkeit eines zeitversetzten Um- bzw. Ankleidens. Insoweit wird\ndie Schule auch gehalten sein, etwa bestehende organisatorische Schwierigkeiten zu\nüberwinden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Leistungsdefizite der Tochter\nder Kläger, die auf die Eigenart ihrer Badebekleidung zurückzuführen sind, bei der\nNotenvergabe in der Weise berücksichtigt werden müssen, dass ihr dadurch keine\nNachteile entstehen.\n\n49\n\nDer in dieser Weise zur Überzeugung des Gerichts vorzunehmende und zu\npraktizierende schonende Ausgleich zwischen widerstreitenden\nGrundrechtspositionen widerspricht auch nicht, wie die Kläger meinen,\nToleranzgesichtspunkten. Gerade die gegenseitige Rücksichtnahme auf die\nRechtspositionen und Überzeugungen der jeweils anderen Seite und ein Eingehen\ndarauf, soweit es den Betreffenden bei Abwägung der widerstreitenden Positionen -\nwie hier - zumutbar ist, entspricht in einer pluralistischen Gesellschaft und in einer\nInstitution \"Schule\", in der viele konträre und möglicherweise sich ausschließende\nÜberzeugungen und Wertvorstellungen aufeinander treffen,\nToleranzgesichtspunkten.\n\n50\n\nSoweit die Kläger vortragen, ihre Tochter dürfe Jungen mit zweckentsprechend\ngeschnittener oder eng anliegender Sportbekleidung bei ihren Übungen nicht\nzusehen, ist zu beachten, dass Schule nicht im isolierten Raum stattfindet, sondern\neingebunden ist in die Vielschichtigkeit und das soziale Gefüge der in Deutschland\ngelebten Gesellschaftsform. Diese zeichnet sich durch von Konventionen und\nNormen weitgehend losgelöste Verhaltensweisen aus, die auch ausgelebt werden.\nDas bedeutet, dass im alltäglichen Zusammenleben überall und jederzeit Situationen\nanzutreffen sind, in denen muslimische Glaubensangehörige mit anderen\nWertvorstellungen konfrontiert werden, mit denen sie umgehen müssen. Nichts\nanderes gilt für staatlichen Schwimmunterricht, bei dem - wie zuvor ausgeführt - die\npädagogische Aufgabe der Lehrpersonen besteht, Spannungen abzumildern. Das\ngilt auch hinsichtlich der geäußerten Befürchtung, eine körperliche Berührung von\nJungen sei in einem gemeinsamen Schwimmunterricht nicht zu vermeiden. Auch\ndem kann organisatorisch und pädagogisch begegnet werden.\n\n51\n\nDurch die vorgenannten Aspekte ist der Eingriff in die Religionsfreiheit und das\nErziehungsrecht soweit abgemildert, dass die Zumutbarkeitsgrenze in der\nGesamtschau - jedenfalls hinsichtlich einer Schülerin der 6. Klasse - nicht\nüberschritten wird.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 und 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat\ndas Gericht den Klägern auch die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten\nTeils der Klage auferlegt, weil der insofern gestellte Klageantrag voraussichtlich ohne\nErfolg geblieben wäre. Mit diesem Klageantrag wollten die Kläger nach verständiger\nWürdigung vorbeugenden Rechtschutz erlangen, für den aber ein qualifiziertes\nRechtschutzbedürfnis \n\n53\n\n- vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, vor § 40 Rnd.Nr. 33 -\n\n54\n\nnicht anzunehmen war; denn es ist den Klägern zuzumuten, eine Benotung ihrer\nTochter für das Fach Sport am Ende des Schuljahres abzuwarten, um dann\ngegebenenfalls gegen dieses Zeugnis vorzugehen. Der Antrag hätte auch in der\nSache keinen Erfolg gehabt, da eine Befreiung vom Schwimmunterricht nach den\nvorangegangenen Ausführungen zu Recht versagt wurde und damit der begehrte\nVermerk \"nicht erteilt\" nicht in Betracht kommt.\n\n55\n\nDie Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-07/18-k-301-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-07/18-k-301-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254974","retrieved":"2026-07-09 02:18:50.132126+00:00"}}