{"status":"available","doknr":"OLD255031","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0506.23K6261.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"23 K 6261/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 18. Februar 2006 legte die Klägerin gegen die Festsetzung\ndes Versorgungsabschlags Widerspruch ein, den sie mit weiterem Schreiben vom\n20. März 2006 begründete. Wegen ihrer Schwerbehinderung habe sie nach § 45\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand\ngehen können. Sie erfülle die Voraussetzungen des Personenkreises, für den nach §\n69 d Abs. 5 BeamtVG die Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht\nanzuwenden sei. Ihr erworbenes Anrecht auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand\nwegen Schwerbehinderung dürfe nicht dadurch beseitigt werden, dass nicht zuletzt\nwegen der bestehenden Schwerbehinderung und deren Folgen bereits vor Erreichen\ndes 60. Lebensjahres eine Dienstunfähigkeit eingetreten sei. Die Abschlagsregelung\nverstieße gegen die grundsätzlichen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts,\nda gerade jene schwerbehinderten Personen besonders benachteiligt würden, die\naufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht einmal bis zur Vollendung ihres 60.\nLebensjahres dienstfähig geblieben seien. Im Übrigen müsse ihr noch das Recht\neingeräumt werden, fiktiv ab der Vollendung des 60. Lebensjahres den Eintritt in den\nRuhestand zu beantragen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 28. Juli 2006 reichte die Klägerin eine von der GEW erstellte\nBerechnung ihres maßgeblichen Ruhegehaltssatzes ein, der einen nach § 85 Abs. 1\nund Abs. 4 BeamtVG ermittelten Satz von 71,09 v.H. auswirft.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 wies das LBV den\nWiderspruch zurück. Die Versetzung in den Ruhestand habe vor der Vollendung des\n60. Lebensjahres nur wegen Dienstunfähigkeit erfolgen können. Die diesbezügliche\nVersetzungsverfügung der Bezirksregierung N sei für das LBV sowohl hinsichtlich\ndes Zeitpunktes als auch des Grundes der Zurruhesetzung bindend. Weiterhin ist\nausgeführt, dass die Berechnungen der GEW insofern unzutreffend seinen, als darin\nunberechtigt eine Zurechungszeit von 282,67 Tagen ab dem Beginn des Ruhestands\neingestellt worden ist. Dieser Zeitraum dürfe aber nur nach dem Recht\nhinzugerechnet werden, das ab dem 1. Januar 1992 gelte, nicht aber bei der hier\nmaßgeblichen Berechung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 11. Dezember 2006 Klage erhoben, die ihr\nProzessbevollmächtigter mit Schriftsätzen vom 2. Februar und 22. Juni 2007 näher\nbegründet hat. Zwar sei die Klägerin nicht nach § 45 Abs. 4 Nr. 2 LBG in den\nRuhestand versetzt worden, dies sei aber unbeachtlich unter Berücksichtigung des\nVertrauensschutzes, den sie als Schwerbehinderte genieße. Bei ihr sei die Regelung\ndes § 69 d Abs. 5 BeamtVG anzuwenden. Die Privilegierung der\nÜbergangsregelung des § 69 d Abs. 5 BeamtVG könne nicht durch eine vorherige\nVersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterlaufen werden. Die\nkörperlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen, die zum\nSchwerbehindertenschutz geführt hätten, dürften beim Versorgungsabschlag\naufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht gegen den Beamten\nverwendet werden. Die notwendige Korrektur sei dadurch herbeizuführen, dass der\nVersorgungsabschlag nicht angesetzt werde.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des\nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 30.\nJanuar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16.\nNovember 2006 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Februar 2006\nVersorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 71,09 v.H.\nohne Ansatz eines Minderungssatzes von 10,8 v.H. nach § 14\nAbs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu zahlen.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht sich das LBV auf den Inhalt der angefochtenen\nBescheide. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei nicht wegen der\ngegebenen Schwerbehinderung, sondern wegen ihrer Dienstunfähigkeit erfolgt. An\ndiese Feststellung sei das LBV gebunden. Die Berechnung des maßgeblichen\nRuhegehaltssatzes sei zutreffend.\n\n11\n\nDurch gerichtliche Verfügung vom 15. April 2008 sind die Beteiligten auf das\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, NVwZ-RR\n2008, 193 ff. hingewiesen worden. \n\n12\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer\nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n13\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den\nInhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO)\n\n16\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2\nC 22/06 -, NVwZ-RR 2008, 193 ff. über die hier maßgebliche Rechtsfrage\nentschieden hat, ist der Grund, der dem Beschluss vom 14. November 2007\nzugrunde lag, entfallen. Das Klageverfahren war daher wieder aufzunehmen.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in\nihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren\nRuhegehaltssatzes (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nNach § 4 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wird das Ruhegehalt\nauf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen\nDienstzeit berechnet. Die Festsetzung des Ruhegehalts ist vorliegend für die\nKlägerin, deren Beamtenverhältnis seit dem 1. Februar 1972 bestand, nach § 85\nAbs. 1 BeamtVG erfolgt und ergibt nach der gem. § 85 Abs. 4 BeamtVG\nanzustellenden Vergleichsberechnung einen maßgeblichen Ruhegehaltssatz von\n69,08 v.H.. Bei dieser Berechung hat das LBV zu Recht keine Zurechungszeit\nangesetzt. Denn nach § 85 Abs. 1 Satz 4, Hs. 2 BeamtVG findet bei einer\nBerechnung des Ruhegehaltssatzes nach dieser Vorschrift der § 13 Abs. 1 BeamtVG\nin der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 13 Abs.\n1 Satz 1 BeamtVG F 1987 erfolgt der Ansatz einer Zurechnungszeit bei der dort\nvorausgesetzten vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nur für Zeiten\nvom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des\nfünfundfünfzigsten Lebensjahres.\nDie am 6. März 1947 geborene Klägerin wurde mit Ablauf des 31. Januar 2006,\nmithin erst nach der Vollendung ihres 55. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.\n\n19\n\nDer danach maßgebliche Ruhegehaltssatz von 69,08 v.H. ist ohne Rechtsfehler\nnach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG errechnet und um einen\nVersorgungsabschlag von 10,80 v.H. gemindert worden. Die Klägerin kann nicht die\nSonderregelung des § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG für sich in Anspruch nehmen, da\ndiese Bestimmung nur für Beamte gilt, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind. Diese Voraussetzung\nerfüllt die Klägerin erkennbar nicht. \n\n20\n\nAuch auf § 69 d Abs. 5 BeamtVG kann sich die Klägerin nicht berufen. Danach\nist für die zeitlich näher konkretisierte Gruppe von Beamten, die nach § 42 Abs. 4 Nr.\n1 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder entsprechendem Landesrecht in den\nRuhestand versetzt worden sind, § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht anzuwenden. Die\nKlägerin, die allerdings die übrigen Voraussetzungen erfüllt, müsste danach nach der\nentsprechenden landesrechtlichen Bestimmung des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG\naufgrund ihrer Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sein. Das ist\njedoch nicht der Fall. Denn nach der bestandskräftigen Verfügung der\nBezirksregierung N vom 12. Januar 2006 erfolgte ihre Zurruhesetzung nach § 45\nAbs. 1 LBG. \n\n21\n\nEine nachträgliche Änderung des in der bestandskräftigen\nZurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung N verfügten Grundes der\nZurruhesetzung ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Denn an den in der\nZurruhesetzungsverfügung bezeichneten Grund der Zurruhesetzung ist das LBV\ngebunden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in der für den Bereich des\nBundesbeamtengesetzes ergangenen, den Beteiligten bekannt gemachten\nEntscheidung\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Oktober 2007, - 2 C 22/06 -,\nNVwZ-RR 2008, 193 ff.,\n\n23\n\ndie auf den hier zu entscheidenden Fall einer Landesbeamtin gleichermaßen\nanzuwenden ist\n\n24\n\ns. Knoke in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht (Kommentar), § 50 Rdnr. 17 f.,\n\n25\n\nausgeführt:\n\n26\n\nDie Versorgungsbehörde muss die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des\ndurch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der\nvorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen. Die Versetzungsverfügung entfaltet insoweit\nFeststellungswirkung. Dies folgt zum einen aus § 47 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BBG (= § 50\nAbs. 1 Satz 2 Hs. 2 LBG). Diese Bestimmung besagt, dass die Versetzung in den\nRuhestand bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann. Die\nnach diesem Zeitpunkt eintretende Bestandskraft erstreckt sich auch auf den Grund\nder Zurruhesetzung als unselbständigen Teil der Versetzungsverfügung. Zum\nanderen regeln §§ 14 und § 14 a BeamtVG im Einzelnen die Höhe des Ruhegehalts;\ndabei wird mehrfach (etwa in § 14 Abs. 3, § 14 a Abs. 1 und 3 BeamtVG) auf den\nGrund der Versetzung in den Ruhestand Bezug genommen. Speziell § 14 Abs. 3\nBeamtVG trifft für den Versorgungsabschlag differenzierte Regelungen, die jeweils\nvom Grund der Versetzung in den Ruhestand abhängen. Dieser Grund kann sich nur\naus der Versetzungsverfügung selbst ergeben. Wie sich auch indirekt aus § 49 Abs.\n1 BeamtVG ergibt, ist es nicht Sache der Versorgungsfestsetzungsbehörde, den\nGrund der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Dieser Grund ist deswegen\nauch nicht Teil des Tenors des Festsetzungsbescheides, durch den die Versorgung\nfestgesetzt wird, sondern ist erst in dessen Begründung zu erwähnen. Die\nSystematik des Beamtenversorgungsgesetzes knüpft also an die Tatsache der\nVersetzung in den Ruhestand und - hinsichtlich etwaiger Abschläge - an deren\nGrund an, den die für die Statusentscheidung zuständige Behörde gegeben hat.\nStatus- und Versorgungsgesetz sind systematisch darauf angelegt, hier ineinander\nzu greifen und nicht zu konträren Ergebnissen zu kommen. Dies wird durch die\nBindungswirkung der Versetzungsverfügung erreicht.\n\n27\n\nDie Klägerin kann auch nicht das Wiederaufgreifen des\nZurruhesetzungsverfahrens mit dem Ziel verlangen, mit Ablauf des 31. Januar 2006\nwegen Schwerbehinderung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand\nversetzt zu werden. Dies scheitert an § 50 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LBG. Diese\nBestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand\nversetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit\nder Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das\nGegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die\nRücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an\nspezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Der\ngenannten Vorschrift hat die Rechtsprechung deshalb entnommen, dass die\nVersetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden kann\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964, - 6 C 59.63 und 64.63 - BVerwGE 19, 284 <289>;\nUrteil vom 25. Oktober 2007, a.a.O. für die gleichlautende Regelung des § 47Abs. 1 Satz 2 Hs.\n2 BBG.\n\n29\n\nZu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49\nVwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 Abs. 1 VwVfG geregelte\nWiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens. Für die in § 51 Abs. 1 VwVfG\ngenannten beiden Möglichkeiten der Aufhebung und der Änderung des\nVerwaltungsaktes folgt dies aus dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2\nLBG ( = § 47 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BBG), die einmal verfügte Versetzung des Beamten\noder Richters in den Ruhestand nicht wieder in Frage zu stellen, auch nicht, wenn\nsich die Versetzung als rechtswidrig erweisen sollte. Aus diesem Grund kann die\nVersetzung in den Ruhestand auch nicht an Bedingungen geknüpft oder mit\nAuflagen versehen werden. Dass § 50 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LBG nur von der\nRücknahme spricht, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn bei der Fassung\nder Vorschrift erfolgte die heutige scharfe terminologische Trennung zwischen\nWiderruf Rücknahme noch nicht.\n\n30\n\ns. Knoke a.a.O., § 50 Rdnr. 20; ebs. BverwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O.\n\n31\n\nDie Verfügung, durch die die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach §\n45 Abs. 1 LBG durch die Bezirksregierung N in den Ruhestand versetzt worden ist,\ndatiert vom 12. Januar 2006. Sie wurde mit Ablauf des 31. Januar 2006 wirksam.\nVom Zeitpunkt ihrer Aushändigung an konnte sie nicht mehr zurückgenommen,\nwiderrufen oder inhaltlich abgeändert werden.\n\n32\n\nDas LBV hat danach in den angefochtenen Bescheiden zu Recht auf die Klägerin\ndie Regelung über den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5\nBeamtVG angewendet. Diese Bestimmung ist auch nicht verfassungswidrig.\n\n33\n\nIn seinem Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 hat das\nBundesverfassungsgericht\n\n34\n\nBundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer), - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280\nff.\n\n35\n\nin dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG keine Verletzung von\nArt. 33 Abs. 5 Grundgesetz gesehen und hierzu in den Gründen ausgeführt:\n\n36\n\n \"1. § 14 Abs. 3 BeamtVG widerspricht nicht dem hergebrachten\nGrundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten\nAmt zu gewähren ist. \n\n37\n\na) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter\nWahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das\nRuhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-\nrechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf\ndenen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber\nzu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der\nDienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist.\nDas gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt\ndarüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der\nVersorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die\nRuhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch\ndie Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 <Leitsatz 1>; 61,\n43 <57>; 76, 256 <322>; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1444>). \n\n38\n\nb) Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit\nBerechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. § 14 Abs. 3 BeamtVG führt\nnicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer\nVerminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der\nruhegehaltfähigen Bezüge ergebenden Betrages. ... Das Alimentationsprinzip\n(steht) im synallagmatischen Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen\nDienstzeit , sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum\nErreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums\nfestgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE\n76, 256 <323 f. und 332 f.>). Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer\ntypisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf\ndes Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl.\nBVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1447>). Dagegen, dass die\nVersorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde\nzu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch\ngegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine\nverfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 <332>). Nach\nwelcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz\nerreicht, betrifft lediglich die - einfachgesetzliche - rechnerische Ausgestaltung\ndes Versorgungsrechts. Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran\ngehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe\ndadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des\nBeamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und\nDienstleistung (vgl. BVerwG ZBR 2006, S. 166 <167>) - durch eine\nVerminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann,\nwenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall\nberuht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn\nzuzurechnen ist. \n\n39\n\nc) Die Maßgeblichkeit der Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens\nwird durch § 14 Abs. 3 BeamtVG ebenfalls nicht berührt. Dass sich in Folge\ndes Versorgungsabschlags der Abstand zwischen dem Betrag der\nVersorgungsbezüge des Beamten, der vorzeitig in den Ruhestand getretenen\nist, und demjenigen eines niedriger besoldeten Beamten, der erst mit\nErreichen der Altersgrenze pensioniert wird, verringert, begegnet keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist der Leistungsgrundsatz\ndahingehend eingeschränkt, dass der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung\ndem Gleichgewicht zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe\nRechnung tragen darf. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung\nfordert lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden\nRuhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein\nhöheres Niveau erreichen müssen (vgl. BVerwG, ZBR 2005, S. 166 <167>).\n\n40\n\n2. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der\nVersorgungsbezüge ist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums auch sonst nicht zu beanstanden. Solange der\nAlimentationsgrundsatz nicht verletzt wird, hat der Beamte grundsätzlich\nkeinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge\nmaßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und\nRuhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33\nAbs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der\nGesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen\ngerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>;\n76, 256 <310>). Hierfür reichen finanzielle Erwägungen allerdings allein nicht\naus. Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des\nSystems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von\nVersorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE\n76, 256 <311>; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1446>). \n\n41\n\na) Soweit in der Gesetzesbegründung ... auf Parallelvorschriften im\nRentenrecht verwiesen wird, nach denen die vorzeitige Inanspruchnahme der\ngesetzlichen Rente ebenfalls zu einer Verringerung der Bezüge um 3,6 v.H.\npro Jahr führt, vermag dies die Kürzung durch den Versorgungsabschlag nicht\nin voller Höhe zu rechtfertigen. Denn eine zahlenmäßig identische\nÜbertragung missachtet die strukturellen Unterschiede der\nVersorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die\nBeamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die\nZusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1447>). \n\n42\n\nb) Derartige systemimmanente Gründe können jedoch darin liegen, dass\ndas Versorgungsrecht - wie insbesondere vor der Linearisierung des\nSteigerungssatzes - Frühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der\nHöchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen\nAltersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand\nverbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb\nEinschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche\nPensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu\nindividualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt\nwird (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1446>). Hierbei war der Gesetzgeber\nnicht verpflichtet, den Versorgungsabschlag nicht von der Höchstpension,\nsondern von dem sich ohne Berücksichtigung der Kappung auf 75 v.H.\nergebenden Ruhegehaltssatz vorzunehmen. Denn dies hätte in einer Vielzahl\nder Fälle dazu geführt, dass der Beamte trotz des frühzeitigen Ausscheidens\nweiterhin die Höchstpension erhalten hätte, und damit den Anreiz zur\nFrühpensionierung weitestgehend unangetastet gelassen. \n\n43\n\n3. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche\nRückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des\nVertrauensschutzes. \n\n44\n\na) Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag entfalten keine\nunzulässige Rückwirkung. Sie greifen nicht ändernd in die Rechtslage ein, die\nvor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. \n\n45\n\nb) Die Regelung wirkt auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen\nfür die Zukunft ein. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig,\nsofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen\nentgegensteht (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Grundsätzlich kann der Bürger\nnicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung\nbestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des\nBeamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere\nAusprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <347>), gebietet nicht, den\nvon einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner\nErwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>).\nAllerdings haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Bereich der\nBeamtenversorgung besondere Bedeutung: Wegen der Langfristigkeit\ngegebenenfalls notwendiger Dispositionen wird im Versorgungsrecht ein\nbesonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen\nbegründet. Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der\nGesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten\nAlterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des\nAllgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und\nNeuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und\nwirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S.\n1441 <1449>). \n\n46\n\nc) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der\nbisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das\nöffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfGE 76, 256 <356>). Die\nEinführung des Versorgungsabschlags wie auch deren Vorziehen tragen dem\nim ersten Versorgungsbericht der Bundesregierung (vgl. BRDrucks 780/96)\ndokumentierten drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der\nMitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung. Sie wirken damit\ndem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst\nentgegen, der dadurch geschaffen wurde, dass der Versorgungshöchstsatz\naufgrund des zuvor geltenden Rechts bereits lange vor der Regelaltersgrenze\nerreicht werden konnte. Dieser Anreiz ist aufgrund der Übergangsregelungen\nmit der Linearisierung und Streckung des Anwachsens des\nVersorgungssatzes nicht entfallen, sondern wird noch mehrere Jahre\nfortbestehen. Der im Versorgungsbericht dokumentierten Notwendigkeit\nschnellstmöglichen Handelns konnte deshalb nur durch weitere Maßnahmen\nRechnung getragen werden.\"\n\n47\n\nAuch für den hier vorliegenden Fall einer Zurruhesetzung wegen dauernder\nDienstunfähigkeit bestehen gegen der Versorgungsabschlag keine\nverfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem\nUrteil vom 19. Februar 2004 \n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, - 2 C 12/03 -, Schütz, BeamtR ES/C II 1 Nr. 13.\n\n49\n\nauf der Grundlage der dargelegten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts\nentschieden. \n\n50\n\nAus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n51\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007, - 2 BvR 797/04 -, FamRZ 2008, 382 ff.,\n\n52\n\nder zu diesem Urteil ergangen ist, ergeben sich keine hiervon abweichenden\nErkenntnisse.\n\n53\n\nDas erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-06/23-k-6261-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-05-06/23-k-6261-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255031","retrieved":"2026-07-09 02:18:54.740856+00:00"}}