{"status":"available","doknr":"OLD255115","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0430.20K2482.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"20 K 2482/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Zuweisung betriebsindividueller \nBeträge im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsprämienregelung.\n\n3\n\nDer Kläger war im hier interessierenden Zeitraum Inhaber eines \nlandwirtschaftlichen Betriebes, in dem er u.a. Mutterschafe hielt. Am 11.05.05 \nbeantragte er auf einem ihm zur Verfügung gestellten Antragsformular die Zuweisung \nvon Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie. Unter Ziff. 4 des \nAntragsvordrucks erklärte er durch Ankreuzen des „Ja\"-Kästchens, dass er im \ngesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Inhaber des Betriebes gewesen sei, für \nden er als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche beantrage. Durch Ankreuzen des \nentsprechenden „Nein\"-Kästchens verneinte er, dass im Bezugszeitraum 2000 bis \n2002 eine andere Person zeitweise oder im gesamten Bezugszeitraum Inhaber des \nBetriebes gewesen sei, für den er als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche \nbeantrage. Ebenfalls verneinte er durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens, \ndass er in Deutschland im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 unter einer anderen \nUnternehmernummer - z. B. wegen Verlegung des Betriebes - Direktzahlungen \nbeantragt habe.\n\n4\n\nAuf seinen Antrag hin wurden dem Kläger vom Beklagten mit Bescheid vom \n31.03.06 Zahlungsansprüche für Ackerland, für Dauergrünland und für Stillegung \nzugeteilt. Die Zuweisung erfolgte jeweils ohne betriebsindividuellen Zuschlag.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 02.05.06 Widerspruch, den er wie folgt \nbegründete: Bis 30.06.2002 sei der Betrieb unter der Bezeichnung D GbR von ihm \nund seinem Bruder geführt worden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei zu \ndiesem Termin aufgelöst worden und er - der Kläger - habe den Betrieb mit allen \nAktiva und Passiva allein fortgeführt. So seien etwa die Prämienansprüche für die \nMutterschafprämie schon im Jahr 2003 mit Genehmigung des Beklagten von der D \nGbR auf ihn - den Kläger - übertragen worden. Für den Betrieb der ursprünglichen \nGbR sei unter der Unternehmernummer 000000000 mit dem Stand 21.06.2005 der \nbetriebsindividuelle Betrag vorläufig auf 5.122,66 EUR festgesetzt worden. Nach \nAuflösung der GbR sei dem Betrieb eine neue Unternehmernummer zugeteilt \nworden. Da er - der Kläger - den Betrieb mit allen Aktiva und Passiva fortgeführt \nhabe, hätte ihm folgerichtig der vorerwähnte betriebsindividuelle Betrag zugewiesen \nwerden müssen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10.05.07 - dem Kläger zugestellt am 15.05.07 - \nwies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur \nBegründung führte er aus: Da der Kläger nach eigenen Vorbringen seine betriebliche \nTätigkeit erst im Jahre 2002 aufgenommen habe, seien seinem Betrieb im \nReferenzzeitraum 2000 bis 2002 keine Zahlungen gewährt worden. Auch könne der \nReferenzbetrag nicht auf der Grundlage des für die D GbR ermittelten \nbetriebsindividuellen Betrages festgesetzt werden, weil dies vom Kläger nicht \nbeantragt worden sei. Zwar sei es grds. möglich, den betriebsindividuellen Betrag \neines anderen Betriebes zu übernehmen. Dann müssten jedoch die \nVoraussetzungen für eine Übernahme vorliegen und die Übernahme des \nbetriebsindividuellen Betrages bei der zuständigen Behörde fristgerecht beantragt \nworden sein. Die Übernahme des Betriebes durch den Kläger könne zwar unter die \nRegelung des Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 subsumiert werden. Es fehle \njedoch an einem entsprechenden, nach Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. \nArt. 14 VO (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Antrag gemäß der Anlage 14 und an der \nVorlage geeigneter Unterlagen für den Nachweis, dass der Betrieb aus der \nUmstrukturierung entstanden sei. Da der entsprechende Antrag nicht fristgerecht \ngestellt worden sei, sei es nicht möglich, die betriebsindividuellen Beträge der D GbR \nbei Zuweisung der Zahlungsansprüche für den klägerischen Betrieb zu \nberücksichtigen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben habe der Kläger \nin seinem Antrag versichert. Die Verletzung von Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten \nkönnte nicht im Nachhinein geheilt werden. Durch die mit Schreiben vom 21.05.05 \nzur Verfügung gestellte BIB-Mitteilung gemäß Art. 34 Abs. 1 a VO (EG) \nNr. 1782/2003 sei der Kläger hinreichend informiert worden und sei ihm die \nMöglichkeit eröffnet worden, einen Sonderfall bzw. Härtefall geltend zu machen. In \ndieser vorläufigen Mitteilung sei der betriebsindividuelle Betrag auf 0,00 EUR \nfestgesetzt worden und für die D GbR auf 5.122,66 EUR. Hierdurch hätte es sich \ndem Kläger aufdrängen müssen, dass es für die Übernahme des \nbetriebsindividuellen Betrages eines entsprechenden Antrags bedurfte.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 12.06.07 Klage erhoben.\n\n8\n\nEr trägt vor: Grund dafür, dass die Anlage 14 bei seinem Zuweisungsantrag \ngefehlt habe und nicht fristgerecht bis zum 17.05.05 nachgereicht worden sei, sei die \nirrtümlich unzutreffende Beantwortung bestimmter Fragen im Rahmen des \nZuweisungsantrags gewesen. Der Kläger als juristischer Laie sei davon \nausgegangen, dass er als Mitgesellschafter einer GbR zugleich auch Inhaber des \nBetriebes gewesen sei. Die falsche Beantwortung dieser Fragen sei ihm jedoch nicht \nzuzurechnen. Er sei bei Antragstellung während eines sich über etwa zwei Stunden \nerstreckenden Termins von einer Mitarbeiterin des Beklagten beraten und unterstützt \nworden. Nach seiner Erinnerung seien die an den entsprechenden Stellen zu \nsetzenden Kreuzchen im Zuweisungsantrag nicht von ihm selbst, sondern von der \nMitarbeiterin gesetzt worden. Diese habe es unterlassen, den Kläger über die \nBedeutung gewisser Umstände im Zusammenhang mit der Beantragung und \nGewährung von betriebsindividuellen Beträgen in ausreichender Form aufzuklären. \nHätte die Mitarbeiterin Einsicht in die Betriebsakte genommen, hätte sie festgestellt, \ndass er - der Kläger - im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gerade nicht Inhaber des \nBetriebes gewesen sei, sondern lediglich an der entsprechenden \nBetreibergesellschaft beteiligt gewesen sei. Wegen der Schwierigkeit und des \nUmfangs der geänderten Subventionsvorschriften sei es aber zumindest erforderlich \ngewesen, den Kläger umfassend über die Bedeutung der einzelnen anzukreuzenden \nPunkte zu belehren. Dies sei unterblieben. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung des \nBeklagten, die Abgabe der Anlage 14 sei zwingend erforderlich, um \nbetriebsindividuelle Beträge zugewiesen zu erhalten, unzutreffend. Für die im Antrag \nvorgesehene Ergänzung bei Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des \nBetriebes durch Anlage 14 gebe es weder im Gemeinschaftsrecht noch in den \nnationalen Umsetzungsnormen eine Rechtsgrundlage. Ein gesonderter \nÜbertragungsantrag sei in der Betriebsprämienregelung nicht vorgesehen. Dies habe \ndas VG Hannover in einem vergleichbaren Fall entschieden. Es gebe zwar ein \nAntragserfordernis hinsichtlich der Festsetzung bzw. Zuweisung von \nZahlungsansprüchen. Diesem Antragserfordernis sei er - der Kläger - jedoch mit \nseinem am 11.05.05 bei dem Beklagten abgegebenen Antragsformular \nnachgekommen. Darüber hinaus seien die vom Kläger gemachten Angaben bei \ngenauer Betrachtung gar nicht falsch, denn er sei insofern Inhaber des Betriebes der \nGbR gewesen, als er als zur Geschäftsführung und Vertretung befugter \nGesellschafter die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 795/2004 \nerfülle, wonach bei Änderungen des Rechtsstatus einer juristischen Person oder von \neiner natürlichen Person zu einer juristischen Person oder umgekehrt der Inhaber \ndes neuen Betriebes diejenige Person sein muss, die die Kontrolle über den \nursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle \nRisiken gehabt habe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom \n31.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n02.05.2006 zu verpflichten, ihm zusätzlich zu den mit dem \nangefochtenen Bescheid zugewiesenen Zahlungsansprüchen \nbetriebsindividuelle Beträge wegen der Gewährung von \nMutterschafprämien in Höhe von 5.122,66 EUR zuzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der \nbetriebsindividuelle Betrag als Teil der einheitlichen Betriebsprämie errechne sich \naus dem Durchschnitt der Prämienzahlung in dem Bezugszeitraum 2000 bis 2002. \nNach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 entspreche der Referenzbetrag dem \nDreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im \nRahmen der Stützungsregelung nach Anhang VI der genannten Verordnung in \njedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen habe. Betriebsinhaber könne \nsowohl eine juristische als auch eine natürliche Person und somit sowohl eine GbR \nals auch eine Einzelperson sein. Im vorliegenden Fall habe der Kläger als \nBetriebsinhaber im maßgeblichen Bezugszeitraum keine Zahlungen erhalten. \nBetriebsinhaber sei nämlich die GbR gewesen, der im Bezugszeitraum \nentsprechende Direktzahlungen gewährt worden seien. Zwar könne gemäß Art. 33 \nAbs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004 bei Änderung \ndes Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebsinhabers dieser unter derselben \nBedingung wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zur \nBetriebsprämienregelung erhalten. Dies setze aber voraus, dass ein entsprechender \nAntrag gestellt und der Nachweis erbracht werde, dass der Betrieb aus der \nUmstrukturierung entstanden sei. Dieser Antrag müsse fristgerecht bis zum 15.05. \neingereicht worden sein, woran es hier fehle. Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. \n1782/2003, § 11 Abs. 1 InVeKoSV habe der Antrag bei ihm bis zum 15.05.2005 \ngestellt werden müssen. Gemäß § 5 Abs. 2 InVeKoSV habe außerdem das \nentsprechende Formblatt Verwendung finden und im Zuweisungsantrag die Anlage \n14 angekreuzt sein müssen. Der Kläger habe auf dem Antragsformular bei der \nRubrik Anträge lediglich angekreuzt, dass er die Festsetzung von \nZahlungsansprüchen beantrage. Ausdrücklich nicht angekreuzt sei die Rubrik, dass \ner die Berücksichtigung von „Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung\" \nnach Anlage 14 beantrage. Dementsprechend sei ein Härtefallantrag auf \ngesondertem Formular nicht beigefügt gewesen. Unter dem 21.06.06 habe die D \nGbR ein Schreiben über die vorläufige Festsetzung des betriebsindividuellen \nBetrages gemäß Art. 34 Abs. 1 a) VO (EG) NR. 1782/2003 erhalten. Gemäß Art. 21 \na) VO (EG) NR. 796/29004 sei eine spätere Antragstellung nicht mehr zulässig.\n\n14\n\nEs liege auch kein offensichtlicher Fehler iSd Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. \nHiernach könne ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige \nBehörde offensichtliche Fehler anerkenne. Unter Zugrundelegung der \nRechtsprechung zu den früheren Förderverfahren könne von einem offensichtlichen \nFehler nur ausgegangen werden, wenn sich aus dem Antrag selbst die \nOffensichtlichkeit eines solchen Irrtums ergebe. Nicht ausreichend sei, wenn im \nNachhinein das Versehen festgestellt werde, ohne dass sich das Versehen aus den \nUnterlagen selbst ergebe. Daher lasse sich auch die unrichtige Erklärung unter Ziff. 4 \ndes Zuweisungsantrags nicht als offensichtlicher Fehler werten. Es liege auch kein \nFall höherer Gewalt vor, der ein Nachholen des Antrags außerhalb der Frist \nermöglichen würde. Die maßgeblichen Verordnungen enthielten eine Definition des \nBetriebsinhabers. Es müsse vorausgesetzt werden, dass der Kläger die \nentsprechenden Verordnungen kenne, wenn er sich - wie im Antrag geschehen - \nausdrücklich zu deren Einhaltung verpflichte. Soweit der Kläger anführe, die \nMitarbeiterin habe gegen eine entsprechende Gebühr Mithilfe bei der Antragstellung \ngegeben, sei eine solche Tätigkeit nicht dem Beklagten, sondern der \nLandwirtschaftskammer zuzurechnen. Im Übrigen dürfe sich ein Sachbearbeiter auf \ndie Angaben des Antragstellers verlasen. Schließlich könne Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens kein etwaiger Schadens-ersatzanspruch sein. Ein \nverwaltungsrechtlicher allgemeiner Herstellungsanspruch, wie er etwa im Sozialrecht \nanerkannt sei - habe in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine \nallgemeine Anerkennung gefunden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines betriebsindividuellen \nBetrages für das Antragsjahr 2005 in Höhe von 5.122,66 Euro. Die ablehnende \nEntscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDer Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, bei der Festsetzung der \nZahlungsansprüche für das Antragsjahr 2005 einen betriebsindividuellen Betrag in \nder genannten Höhe zu berücksichtigen.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des \nzum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die \nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit \ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen \nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher \nBetriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. \nMaßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung. Zu \nden Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser \nVerordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April \n2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in \nTitel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) \nDurchführungsbestimmungen erlassen.\n\n21\n\nAuf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung \nder einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - \nBetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden \nFassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung \nzur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie \n(Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember \n2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April \n2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler \nEbene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und \ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 \nim Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom \n3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung \nvom 4. April 2007 (a.a.O.).\n\n22\n\nUm Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung erhalten zu können, \nmuss der Betriebsinhaber über entsprechende Zahlungsansprüche verfügen, vgl. Art. \n36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Die Zuteilung der Zahlungsansprüche erfolgt auf \neinen einmalig einzureichenden Antrag, der im ersten Jahr der \nBetriebsprämienregelung bis zum 15.05.05 bzw. (da es sich bei diesem Tag um den \nPfingstmontag handelte) zum 17.05.05 gestellt werden musste. Würde ein solcher \nAntrag nicht gestellt, so erfolgte keine Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Das \ngrundsätzliche Antragserfordernis hinsichtlich der Festsetzung bzw. Zuweisung von \nZahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen kann aus Art. 34 Abs. 2 und \n3 VO (EG) Nr. 1782/2003 gefolgert werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung \nbeantragen die Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie (also die \nflächenbezogene Beihilfe und den betriebsindividuellen Betrag) bis zu einem \nZeitpunkt, den die Mitgliedsstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen \ndarf. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift werden Betriebsinhabern grundsätzlich keine \nZahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum \n15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen. \nDie entsprechende nationale Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV. \nNach dieser Vorschrift ist die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche \nBetriebsprämie bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu \nbeantragen.\n\n23\n\nDer Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik \nDeutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 \nBetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) \nNr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO \n(EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 \nBetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 \nBetrPrämDurchfG) - BIB - zusammen. Dieser BIB ergibt zusammengerechnet mit \ndem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines \nZahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland. Er erhöht so die \nflächenbezogenen Basiswerte, die je nach Region unterschiedlich hoch sind. Diese \nunterschiedlich hohen Basiswerte sind Folge der von der Bundesrepublik \nDeutschland vollzogenen regionalen Anwendung der Betriebsprämien-regelung (vgl. \ndazu Art. 41, Art. 58, Art. 59, Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 \nBetrPrämDurchfG und Anl. 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).\n\n24\n\nNach Art. 33 Abs. 1a) VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die \nBetriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten \nBezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die \nKalenderjahre 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen \ngemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. \n\n25\n\nDie erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 4 \nVO (EG) Nr. 795/2004 auf der Basis der Angaben des Antrags auf Teilnahme an der \nBetriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.\n\n26\n\nDas grundsätzliche Antragserfordernis hat der Kläger erfüllt. Insoweit bedurfte es \nauch nicht eines gesonderten Antrags auf Zuweisung eines betriebsindividuellen \nBetrages, denn dieses Begehren war von seinem Antrag umfasst.\n\n27\n\nAllerdings hat der Kläger nach der grundsätzlichen Regelung in Art. 33 Abs. 1 a) \nVO (EG) Nr. 1782/2003 keinen Anspruch auf Zuweisung von betriebsindividuellen \nBeträgen. Denn er war im maßgeblichen Bezugszeitraum 2000 bis 2002 nicht \nBetriebsinhaber und hatte keine Direktzahlungen erhalten. Betriebsinhaber war die \nGbR. Erst durch die Fortführung des Betriebes als alleiniger Gesellschafter unter \nÜbernahme aller Aktiva und Passiva der früheren Gesellschaft wurde der Kläger \nselbst Betriebsinhaber,\n\n28\n\nvgl. etwa LAG Köln, Urteil vom 14.05.2001 - 2 Sa 1054/00 - MDR 2001, 1175 zum \nVorliegen eines Betriebsübergangs iSv § 613a BGB bei einem Wechsel der Inhaberschaft \neines Betriebes von der BGB-Gesellschaft zu einem Gesellschafter; vgl. ferner LAG Kiel, Urteil \nvom 30.08.1999 - 2 Sa 48/99 - JURIS.\n\n29\n\nZwar können auch Betriebsinhaber, die dieses Beihilfekriterium nach Art. 33 VO \n(EG) Nr. 1782/2003 nicht erfüllen, in den Genuss von Zuwendungen nach der \nBetriebsprämien-regelung gelangen, vgl. Art. 59 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, dies \ngilt aber nur hinsichtlich des flächenbezogenen Betrages, vgl. § 5 Abs. 3 \nBetrPrämDurchfG, nicht hingegen für den betriebsindividuellen Betrag , der sich \ngemäß § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der VO \n(EG) Nr. 1782/2003 berechnet.\n\n30\n\nEin Anspruch auf die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrages steht dem \nKläger auch nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 14 Abs. 1 VO \n(EG) Nr. 795/2004 zu. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Diese \nBestimmungen regeln Folgendes: Ändert der Betriebsinhaber, dem im \nBezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder \nspätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der \nBetriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, \nso hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber \nZugang zu dieser Regelung (Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 14 Abs. 1 \nVO (EG) Nr. 795/2004). \n\n31\n\nVorliegend wird zwar vom Beklagten nicht angezweifelt, dass der Kläger den \nBetrieb der D GbR mit allen Aktiva und Passiva übernommen hat und dass der \nÜbergang des Betriebes von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einen ihrer \nGesellschafter als Einzelperson einen Fall des Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 \ndarstellt. Indessen hat der Kläger diesen Umstand erst im Mai 2006 und mithin ein \nJahr nach Antragstellung dem Beklagten mitgeteilt. Er ist deshalb mit diesem \nVorbringen ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus folgenden Regelungen:\n\n32\n\nGemäß Art. 12 Nr. 1, 1. Halbsatz VO (EG) Nr. 796/2004 muss der Sammelantrag \nalle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen erhalten. \nWelche Informationen erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 21 Nr. 1 Unterabs. 2 VO \n(EG) Nr. 796/2004. Dieser ordnet an, dass die Verspätungsregelung von Unterabs. 1, \nnach der sich die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger \nEinreichung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag Verspätung verringern, auch für \nUnterlagen, Verträge oder Erklärungen gilt, die der zuständigen Behörde nach Art. \n12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen \nanspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem \nFall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Art. 21a VO \n(EG) Nr. 796/2004 trifft ergänzende Regelungen für das erste Jahr der Anwendung \nder Betriebsprämienregelung für den Antrag auf Zuteilung von \nZahlungsansprüchen.\n\n33\n\nDa die Information und der Nachweis der Betriebsstatusänderung für die \nGewährung der Betriebsprämie anspruchsbegründend sind, findet hierauf die \nVerspätungsregelung Anwendung. Diese aber bestimmt, vgl. Art. 21 Nr. 1 Unterabs. \n3, Art. 21a Nr. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, dass der Antrag als unzulässig \nanzusehen ist, wenn die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt. Ausdrücklich \nregelt Art. 21a Nr. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, dass dem Betriebsinhaber in \ndiesem Fall keine Zahlungsansprüche zugeteilt werden.\n\n34\n\nSoweit sich der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom \n27.02.08 beruft und geltend macht, für die im Antragsformular vorgesehene \nErgänzung durch Anlage 14 bei Änderung des Rechtsstatus gebe es weder im \nGemeinschaftsrecht noch in den nationalen Umsetzungsnormen eine \nRechtsgrundlage, muss dem entgegengehalten werden, dass der vom \nVerwaltungsgericht Hannover entschiedene Fall nicht vergleichbar ist mit dem \nvorliegenden. Dort hatte der Kläger ausdrücklich die Festsetzung von \nZahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge beantragt, hatte \nkenntlich gemacht, dass es sich nunmehr um eine GbR anstelle eines einzelnen \nBetriebsinhabers handelte und die dazugehörige Anlage beigefügt. Sein „Fehler\" \nbestand darin, dass er seinen Fall als Normalfall gekennzeichnet hatte, und nicht die \nRubrik ZA bzw. BIB in bestimmten Situationen angekreuzt hatte. Damit lagen im \ndortigen Fall der Behörde alle notwendigen Informationen vor. Im hier zur \nEntscheidung stehenden Fall hingegen war aus dem Antrag gerade nicht die \nÄnderung des Rechtsstatus ersichtlich.\n\n35\n\nDer Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf Art. 19 VO (EG) Nr. \n796/2004 berufen.\n\n36\n\nGemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag nach seiner \nEinreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche \nIrrtümer anerkennt.\n\n37\n\nAuch wenn die Bestimmung ihrem Wortlaut nach die Berichtigung von \nBeilhilfeanträgen betrifft, findet sie zwar auf Anträge zur Festsetzung von \nZahlungsansprüchen ebenso Anwendung. \n\n38\n\nVgl. VG Stade, Urteil vom 11.12.2007 - 6 A 1139/06 - JURIS mit eingehender \nBegründung.\n\n39\n\nJedoch liegt, abgesehen davon, dass die zuständige Behörde keinen \noffensichtlichen Irrtum anerkannt hat, ein derartiger gar nicht vor. Bei dem Begriff \ndes offensichtlichen Fehlers bzw. Irrtums handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, der in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden kann. \nOffensichtliche Fehler oder Irrtümer sind solche, bei denen sich die Anwendung der \nSanktionsregelungen unter Berücksichtigung des auch im Gemeinschaftsrecht \ngeltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als nicht angemessen darstellt,\n\n40\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.06.2003 - 10 LB 1429/01 - RdL 2003, 329; VG Leipzig, \nUrteil vom 15.12.2005 - 5 K 1323/02 - JURIS.\n\n41\n\nGuter Glaube und fehlende Betrugsabsicht genügt nicht für die Annahme eines \noffensichtlichen Fehlers. Auch in der Sache muss sich die Angabe in einem Antrag \nals offensichtlich fehlerhaft darstellen. Das ist der Fall, wenn sie bei dessen \nBearbeitung ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit einem \naufmerksamen und verständigen, mit dem Umständen des Falles vertrauten \nDurchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt. Ob nach diesen Maßstäben ein \noffensichtlicher Fehler vorliegt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu \nbeurteilen, \n\n42\n\nvgl. OVG Lüneburg a.a.O., VG Leipzig, Urteil vom 15.12.2005 a.a.O.\n\n43\n\nDanach kann im vorliegenden Falle nicht von einer Offensichtlichkeit des Fehlers \ngesprochen werden. Fehler, die aus dem Antrag selbst heraus erkennbar waren, \n\n44\n\nvgl. insoweit auch VG Potsdam, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 K 328/00 -,\n\n45\n\nwie nicht ausgefüllte Felder oder fehlende Angaben, enthielt der Antrag des \nKlägers nicht, ebenso wenig widersprüchliche Angaben. Der Kläger hat alle Angaben \nzur Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages unter Ziff. 4 des Antragsformulars \ngemacht. Diese Angaben waren auch in sich schlüssig. Aufgrund der gemachten \nAngaben musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger schon im \nReferenzzeitraum 2000 bis 2002 Betriebsinhaber gewesen war und er hatte keinen \nAnlass, aufgrund der im Antrag gemachten Angaben in weitere Nachforschungen \neinzutreten. Dies gilt insbesondere für weitere Nachforschungen dahingehend, ob \nder Kläger im Referenzzeitraum an anderen oder weiteren Betrieben beteiligt \ngewesen war und ob insoweit eine Rechts-statusänderung oder eine Änderung der \nBetriebsbezeichnung eingetreten war. Weder aus Art. 23 und 25 VO (EG) Nr. \n1782/2003, noch aus Art. 24 ff VO (EG) NR. 796/2004 lässt sich eine solche \nNachforschungspflicht herleiten.\n\n46\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, er sei bei der Abgabe seines Antrags von \neiner Mitarbeiterin der Landwirtschaftskammer falsch beraten worden, kann er damit \nnicht gehört werden. Durch die Unterschrift unter dem Antrag zeichnet er für seine \nAngaben verantwortlich. Welche Motivation diesen Angaben zugrunde gelegen hat \nund wie die Willensbildung erfolgte, die zu diesen Angaben geführt hat, ist für die \nAnwendung der Verspätungsregelung nicht von Bedeutung.\n\n47\n\nUngeachtet dessen ist eine Übertragung des vom Bundessozialgericht \nentwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen sogenannten \n(sozialrechtlichen) Herstellungs-anspruchs,\n\n48\n\nvgl. BSG, Urteile vom 12.10.1979 - 12 RK 47/77 - BSGE 49, 76, vom 25.08.1993 - 13 RJ \n27/92 - BSGE 73, 56, und vom 22.10.1996 - 13 RJ 23/95 - BSGE 79, 168, \n\n49\n\nauf das allgemeine Verwaltungsverfahren als Erfüllungsanspruch bei fehlerhafter \nbehördlicher Beratung bislang in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung \nallgemein nicht anerkannt worden,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 8.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83, und vom 18.04.1997 \n- 8 C 38.95 - NJW 1997, 2966.\n\n51\n\nDer Betroffene ist hier generell darauf verwiesen, seinen behaupteten Schaden \nim Wege der Amtshaftung geltend zu machen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-30/20-k-2482-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"InVeKoSV 2015","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"InVeKoSV 2015","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-30/20-k-2482-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255115","retrieved":"2026-07-09 02:19:02.214050+00:00"}}