{"status":"available","doknr":"OLD255201","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0428.13K435.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-28","aktenzeichen":"13 K 435/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom\n25. April 2006 verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen für dessen An- und Rückreise zur\nRehabilitationsmaßnahme in Bad T ab dem 6. Januar 2006 in Höhe von 175,00 Euro zu erstatten. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder\nHinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor\nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nDer Kläger steht im Dienst der Beklagten. Er ist berechtigt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über\ndie Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei\n- Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei in der Fassung vom 6. November 2005,\nGMBl. 2005, S. 1228 (HfVBPOL).\n\n2\n\nDurch Bescheid vom 8. November 2005 bewilligte die Ärztliche Direktion bei der Bundespolizeidirektion\ndem Kläger auf seinen Antrag eine Rehabilitationsmaßnahme und bestimmte als Ort der Maßnahme Bad T. Die\nMaßnahme wurde ab dem 4. Januar 2006 durchgeführt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt in F\nwohnhaft. Er reiste zu der Maßnahme mit seinem privaten PKW an.\n\n3\n\nDurch Schreiben vom 31. Januar 2006 beantragte der Kläger auf einem entsprechenden Formular der Beklagten\ndie Gewährung einer Reisekostenvergütung für die Benutzung seines privaten PKW zur Anreise zur\nRehabilitationsmaßnahme.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 2006 lehnte der ärztliche Dienst bei der Bundespolizeidirektion den Antrag\nmit der Begründung ab, für Fahrten zu Kuren oder zu Rehabilitationsmaßnahmen seien keine Leistungen im\nRahmen der freien Heilfürsorge vorgesehen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 1. März 2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er damit,\ndass die Rehabilitationsmaßnahme eine medizinisch notwendige Maßnahme gewesen und durch die Beklagte der Ort\nder Maßnahmen, nämlich Bad T, bestimmt worden sei. Er habe auf die Wahl des Ortes keinen Einfluss nehmen\nkönnen und gehe daher davon aus, einen Anspruch auf Erstattung des für die Anreise entstandenen Aufwandes\nzu haben.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte\naus, Fahrkosten für Krankentransporte würden nur für Krankentransporte aus zwingend medizinischen\nGründen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen. Nach § 6 der\nKrankentransportrichtlinien sei dazu erforderlich, dass der Versicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung\noder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens bedürfe oder deren Erforderlichkeit aufgrund seines\nZustandes zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 19. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Die Klage ist\ndurch Beschluss – 3 K 1528/06 - vom 31. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf\nverwiesen worden.\n\n8\n\nZur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, ihm sei weder mitgeteilt worden, dass er die Kosten\nder Anreise zu tragen habe noch dass ein Wahlrecht bzgl. des Orts der Maßnahme bestehe. Hätte er gewusst, dass\ner die Fahrtkosten zu tragen habe, hätte er einen dem Wohnort näheren Ort für die\nRehabilitationsmaßnahme gewählt.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom\n25. April 2006 zu verurteilen, die ihm anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme entstandenen\nReisekosten zu erstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung macht sie geltend, es lägen weder die Voraussetzungen eines Krankentransports im Sinne der\nKrankentransportrichtlinien noch die Voraussetzungen einer Dienstreise im Sinne des § 2 BRKG vor. Eine Erstattung\nscheide daher aus.\n\n14\n\nDurch Erklärungen vom 14. Februar und 28. März 2008 haben die Beteiligten auf Durchführung der\nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Einzelrichterin entscheidet über die Klage gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),\nda ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2008 übertragen worden ist, weil die Sache keine\nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n18\n\nDie Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung,\nda die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.\n\n19\n\nNach dem in § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG verankerten Grundsatz des perpetuatio fori ist\ndie örtliche Zuständigkeit des Gerichts durch die nachträgliche Änderung der Zuständigkeiten\ninnerhalb der Organisation der Beklagten nicht beeinflusst, da es für die örtliche Zuständigkeit des\nGerichts in Beamtenstreitigkeiten (§ 52 Nr. 4 VwGO) auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt. Danach ist das\nVerwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig, da der Kläger in dessen Bezirk zu diesem Zeitpunkt\nseinen dienstlichen Wohnsitz hatte.\n\n20\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n21\n\nDie vom Kläger in diesem Sinne (§ 88 VwGO) erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß\n§ 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Kläger begehrt den\nErlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Die erstrebte Verpflichtung\nder Beklagten, dem Kläger die entstandenen Fahrtkosten zur genehmigten stationären Rehabilitationsmaßnahme\nin Bad T zu erstatten, erfüllt die diesbezüglichen Voraussetzungen. Insbesondere handelt es sich insoweit um\neinen Hoheitsakt.\n\n22\n\nZu einer vergleichbaren Situation Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli\n2007 – 1 A 5162/05 -, juris.\n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Versagung der beantragten Erstattung der Aufwendungen für die Fahrt zur\nRehabilitationsmaßnahme in Bad T ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113\nAbs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, auf seinen Antrag\nvom 31. Januar 2006 die Aufwendungen in Höhe von 175,00 Euro zu erstatten.\n\n24\n\nDem Kläger steht der Anspruch gemäß der HfVBPOL zu, die die Generalklausel des § 79\nBundesbeamtengesetz (BBG) und des § 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) konkretisiert. \n\n25\n\nBei der HfVBPOL handelt es sich zwar um eine Verwaltungsvorschrift. Diese verstößt jedoch nicht nur gegen\nden Gesetzesvorbehalt, \n\n26\n\nso für die VwV über die truppenärztliche Versorgung nach § 69 Abs. 2 BBesG, Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 -, juris,\n\n27\n\nund ist daher als Anspruchsgrundlage lediglich für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden,\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 , BVerwGE 121, 103 (105 ff.),\n\n29\n\nsie ist jedoch anerkannter Maßen wie eine revisible Rechtsnorm auszulegen.\n\n30\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 38/02- BVerwGE 119, 265; Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 -, juris.\n\n31\n\nDamit ist der Inhalt der HfVBPOL durch objektive Auslegung der Normen zu ermitteln und kann nicht durch die\nVerwaltungspraxis des Dienstherrn oder Erlasse bestimmt werden.\n\n32\n\nDanach besteht für die - hier noch im Rahmen des Übergangszeitraums entstandenen Aufwendungen des\nKlägers ein Erstattungsanspruch für die Fahrkosten zur Rehabilitationsmaßnahme. Dieser folgt aus\nZiffer 7.3 Satz 1 HfVBPOL. Danach werden Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach den Regelungen\nden Sozialgesetzbuches (SGB) V gewährt. Diese Norm ist hier einschlägig, da es sich unstreitig um eine\nMaßnahme zur medizinischen Rehabilitation handelt und keine spezieller Norm vorgeht.\n\n33\n\nDie Norm umfasst insbesondere auch einen Kostenerstattungsanspruch, der sich vorliegend auf die Fahrkosten zwischen\ndem Wohnort und dem Ort der Rehabilitationsmaßnahme (und dem Rückweg) erstreckt, auch wenn grundsätzlich\nim Rahmen der freien Heilfürsorge eine Erstattung von Auslagen nicht vorgesehen ist bzw. nur eine Ausnahme (vgl.\nZiffer 1. 4 HfVBPOL) darstellt.\n\n34\n\nVgl. zur Auslegung von Nr. 7 Abs. 1 VwV über die freie Heilfürsorge für Soldaten als entsprechende\nAnspruchsgrundlage in einem vergleichbaren Fall, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 -, juris.\n\n35\n\nNicht dagegen einschlägig ist Ziffer 15 HfVBPOL. Bei den Fahrkosten zwischen dem Wohnort des Klägers und\ndem Ort der stationären Rehabilitationsmaßnahme in Bad T handelt es sich nicht um einen Krankentransport\nund insbesondere nicht um einen solchen im Sinne der Krankentransportrichtlinien. Insoweit sei zur Begründung\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Bescheiden und in verschiedenen\nSchriftsätzen verwiesen.\n\n36\n\nDaher findet auch der Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 18. Oktober 2006 – BI 1 – 666110-1/6-,\nder vorsieht, dass Fahrkosten, die im Zusammenhang mit den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entstehen,\nvom Leistungsumfang ausgeschlossen sind, auf den Fall des Klägers keine Anwendung. Zum einen resultiert dies\ndaraus, dass der Erlass an Ziffer 15 anknüpft und diese Regelung hier mangels Krankentransports keine Anwendung\nfindet. Zum anderen ist ein wirksamer Ausschluss des Anspruchs durch den Erlass aufgrund der Normhierarchie\nausgeschlossen. Die - nach den obigen Ausführungen - quasinormativen HfVBPOL und der darin vorgesehene Verweis auf\ndas SGB V können durch einen Erlass nicht ausgeschlossen werden.\n\n37\n\nZiffer 7.3 Satz 1 HfVBPOL i.V.m. § 60 Abs. 5 SGB V regelt, dass im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen\nRehabilitation Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches (des SGB) übernommen\nwerden. Nach § 53 Abs. 1 SGB IX werden als Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung\nzur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und\nÜbernachtungskosten übernommen. Der Umfang der Erstattung, der nicht aus § 53 Abs. 4 SGB IX folgt,\nweil die Verweisung sich nicht auf diese Norm erstreckt, folgt aus § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V.\n\n38\n\nDamit hat der Kläger einen Erstattungsanspruch gemäß Ziffer 7.3 Satz 1 HfVBPOL i.V.m. § 60\nAbs. 5, Abs. 3 Nr. 4 SGB V i.V. § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundesreisekostengesetz, wonach für Fahrten mit anderen\nals den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt wird, die bei\nBenutzung eines Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,- Euro\nbeträgt. Damit hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm Fahrkosten\nin Höhe von insgesamt 175,- Euro zu erstatten. Dies folgt aus der von der Beklagten angegeben einfachen\nWegstreckenentfernung von 437,49 km, die der Kläger nicht widersprochen hat und die das Gericht daher zugrunde\nlegt (437,49 km x 0,20 Euro x 2= 175,- Euro).\n\n39\n\nDie durch die Benutzung des privaten Kraftzeuges entstandenen Kosten sind auch nicht höher als die, die durch\ndie Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären, vgl. § 60 Abs. 5 Nr. 4 SGB V a.E.\n\n40\n\nhttp://reiseauskunft.bahn.de/bin/query.exe/dn?ld=212.119&seqnr=1&ident=my.022371119.1209372905&rt=1&OK#focus\n\n41\n\nZur Klarstellung sei auf Folgendes hingewiesen:\n\n42\n\nSelbst wenn man § 15 HfVBPOL für einschlägig hielte, stünde diese Regelung einem\nErstattungsanspruch des Klägers nicht entgegen.\n\n43\n\nZum einen spricht viel dafür, dass aufgrund des Datums des Inkrafttretens der aktuellen HfVBPOL nach dem\nErgehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 nicht mehr von einer \"Weitergeltung\"\ngesprochen werden kann. \n\n44\n\nRspr. der Kammer zur Unwirksamkeit nachträglicher systemfremder Einschränkungen der BhV, Urteil vom\n25. Januar 2008 - 13 K 25/07-, NRWE.\n\n45\n\nDie Folge wäre, dass sich für den Kläger ein unmittelbarer Anspruch aus § 70 Abs. 2 BBesG\nergeben würde, da der Anspruch auf Heilfürsorge danach umfassend ist. \n\n46\n\nZum anderen dürfte ein genereller Ausschluss von Fahrkosten zu genehmigten und medizinisch notwendigen\nRehabilitationsmaßnahmen, die keine Krankentransporte sind, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht\naus § 79 BBG bedenklich sein, da dem Kläger kein Wahlrecht bzgl. des Ortes der Rehabilitationsmaßnahme\nzusteht. \n\n47\n\nWeiterhin wird auf Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hingewiesen, da die\nBeihilfebestimmungen des Bundes und der Länder sämtlich eine (zumindest teilweise) Kostenerstattung\nsolcher Fahrkosten vorsehen und ein sachlicher Grund für eine abweichende Regelung im Bereich der Vollzugspolizisten\nder Bundespolizei nicht ersichtlich ist. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-28/13-k-435-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-28/13-k-435-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255201","retrieved":"2026-07-09 02:19:09.515632+00:00"}}