{"status":"available","doknr":"OLD255228","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0425.2K1100.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"2 K 1100/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n26. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 \nverpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1970 geborene Kläger begann nach dem Abitur eine Ausbildung \nzum Industriemechaniker. Zwischen 1991 und 1992 leistete er seinen \nGrundwehrdienst und studierte ab Oktober 1992 an der \nUniversität - Gesamthochschule E1 die Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau. Am \n14. Januar 1999 erhielt er nach Abschluss des Studiums den Grad eines Diplom-\nIngenieurs verliehen. In der Folgezeit war er an der Universität E1/F als \nwissenschaftlicher Mitarbeiter (Zeitangestellter) beschäftigt. Im Januar 2005 belief \nsich sein monatliches Einkommen auf rund 2.460 Euro. \n\n3\n\nIm Rahmen seiner Tätigkeit an der Universität hatte er anlässlich der Betreuung \nvon Hausarbeiten zum 1. Staatsexamen und bei Prüfungen Kontakt zu angehenden \nBerufsschullehrern. Aufgrunddessen war ihm der Mangelfacherlass bekannt. \nAußerdem wurde seinerzeit sowohl in der Informationsschrift „Menschen mit Klasse! \nLehrer in NRW\" als auch im Internetauftritt „LEO\" darauf hingewiesen, dass \nBewerber mit bestimmten Mangelfächern noch bis zum 44. Lebensjahr in das \nBeamtenverhältnis übernommen werden könnten. Dem lag der Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSWF) vom 22. Dezember 2000 (Mangelfach-Erlass) zugrunde, mit dem \nfür Bewerber mit bestimmten Lehrämtern und Fächern eine Überschreitung der für \ndie Verbeamtung von Lehrern maßgeblichen laufbahnrechtlichen Altersgrenze von \n35 Jahren um längstens zehn Jahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, \nzugelassen wurde. Der Mangelfach-Erlass wurde zunächst durch Erlass des MSWF \nvom 23. April 2001 bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 und mit Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004 bis zum \n31. Juli 2007 verlängert. Mit Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005 erfolgte \n„insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum \n15.08.2005 eingestellt werden\", eine Modifizierung der Fristenregelung dahin, dass \ndie Ausnahmeregelung „bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn \ndes Schuljahres 2007/2008\" gelten sollte. \n\n4\n\nDer Kläger bewarb sich als sogenannter Seiteneinsteiger auf eine zum 1. \nFebruar 2005 u.a. für die berufliche Fachrichtung Maschinenbautechnik \nausgeschriebene Lehrerstelle beim Berufskolleg West in F. Nachdem die \nBezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) mit Bescheinigung vom \n20. Januar 2005 die Diplomprüfung des Klägers als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt an Berufskollegs in der ersten beruflichen Fachrichtung \nMaschinenbautechnik und in der weiteren beruflichen Fachrichtung \nFertigungstechnik anerkannt hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom selben \nTag mit, dass sie auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht \ngenommen habe, ihn zur Absolvierung eines berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes befristet als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. \nMit Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2005 stellte ihn die Bezirksregierung für den \nZeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007 als vollzeitbeschäftigte \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde sachlich begründet mit \nder Erprobung des Angestellten während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, \nwelche die Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Maschinenbautechnik und \nFertigungstechnik vermitteln und mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an \nBerufskollegs enden sollte. Nach § 2 des Vertrages stand der Kläger in einem \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen, auf das \ndie „Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten \nStaatsprüfung für Lehrämter an Schulen\" (OVP-B) Anwendung fand. Die Probezeit \nbetrug gemäß § 4 sechs Monate. Nach § 9 Nr. 2 des Vertrages sollte dem Kläger bei \nBewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung ab dem 1. Februar 2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis \nangeboten werden. \n\n5\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 21. Januar 2005 teilte die Bezirksregierung \ndem Kläger mit, dass auf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung \nbeabsichtigt sei, ihn nach erfolgreicher Weiterqualifizierung in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er werde deshalb ab seiner \nEinstellung im Angestelltenverhältnis von der Rentenversicherungspflicht befreit. \nSollten in seinem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor \nder beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die \nVersicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem \nder Wegfall der Voraussetzungen festgestellt werde. \n\n6\n\nIn einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2004 wurde dem Kläger \ndie gesundheitliche Eignung für eine Beschäftigung sowohl als Angestellter als auch \nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit attestiert.\n\n7\n\nIm Zusammenhang mit der Landtagswahl im Jahr 2005 kündigte die jetzige \nLandesregierung im Falle der Übernahme der Regierungsgeschäfte die sofortige \nEinstellung von 1000 Lehrern an. Zur Umsetzung dieses Wahlversprechens stellten \ndie nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen im Sommer 2005 kurzfristig knapp \n1000 zusätzliche Lehrer ein (sog. Tausenderkontingent). Eine besondere Anwerbung \nerfolgte nicht. Die Bezirksregierung E schrieb vor allem Personen an, die bislang im \nListenverfahren kein Einstellungsangebot erhalten hatten. Seiteneinsteiger wurden in \ndiesem Rahmen nicht eingestellt. Eine Verbeamtung der Bewerber war im \nSommer 2005 mangels entsprechender Planstellen nicht möglich. Anlässlich der \nEinstellung wies die Bezirksregierung laufbahnrechtlich überalterte Bewerber darauf \nhin, dass eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen könne, \nweil die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß dem Mangelfach-Erlass nur \nfür Neueinstellungen gelte.\n\n8\n\nMit Erlass vom 23. Juni 2006 hob das Ministerium für Schule und Wissenschaft \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) den Mangelfach-Erlass auf und legte unter \nNr. I fest, dass diese Ausnahmeregelung letztmalig bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 gelte. Unter Nr. II heißt \nes in dem Erlass: \n\n9\n\n„...kann die o.g. Erlassregelung (gemeint ist der Mangelfach-Erlass) \nausnahmsweise und nur für den nachfolgend eng begrenzten \nPersonenkreis wie folgt angewendet werden:\n\n10\n\nMit Verabschiedung des Haushaltes 2006 am 17.05.2006 wurden die \no.g. 1000 Stellen in Planstellen umgewandelt, so dass Ihnen nun die \nVerbeamtung der Personen unter den geltenden beamtenrechtlichen und \npersönlichen Voraussetzungen möglich ist. \nSoweit Angestellte, die im Zuge dieser „1000-Stellen-Aktion\" eingestellt \nwurden, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Anwendungsbereich der o.g. \nAusnahmeregelung erfüllt haben, können auch diese nachträglich \nverbeamtet werden, obwohl sie bereits in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis stehen.\" \n\n11\n\nMit Bescheid vom 26. September 2006 hob die Bezirksregierung die Befreiung \ndes Klägers von der Rentenversicherungspflicht wieder auf und führte zur \nBegründung im wesentlichen aus, eine Verbeamtung des überalterten Klägers \nkomme nach der Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht mehr in Betracht.\n\n12\n\nDer Schulleiter des Berufskollegs West in F teilte der Bezirksregierung mit \nSchreiben vom 15. Dezember 2006 mit, dass der Kläger sich in der Ausbildungszeit \nbesonders bewährt habe. Der Kläger bestand sodann die Zweite Staatsprüfung für \ndas Lehramt an Berufskollegs mit der Note „befriedigend\" und beendete den \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Nachdem der zuständige Personalrat einer \nunbefristeten Weiterbeschäftigung des Klägers zugestimmt hatte, kam es unter dem \n18. Januar 2007 zwischen der Bezirksregierung und dem Kläger zum Abschluss \neines Änderungsvertrages, wonach dieser ab dem 1. Februar 2007 als \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit \nweiterbeschäftigt wird. \n\n13\n\nBereits mit Schreiben vom 14. Januar 2007 hatte der Kläger seine Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. \n\n14\n\nDie Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Januar 2007 ab \nund führte zur Begründung aus: Der Kläger habe das laufbahnrechtliche Höchstalter \nvon 35 Jahren bereits überschritten. Der Mangelfach-Erlass könne nicht mehr \nangewandt werden, da er durch den Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 mit Ablauf \ndes Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 aufgehoben \nworden sei. \n\n15\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 6. Februar 2007 Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 mit der \nBegründung zurückwies, dass die Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren \nnach Aufhebung des Mangelfach-Erlasses seiner Verbeamtung entgegenstehe. \n\n16\n\nDer Kläger hat am 20. März 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf sein \nVorbringen im Klageverfahren gleichen Rubrums betreffend die Aufhebung der \nBefreiung von der Rentenversicherungspflicht (2 K 6407/06) im wesentlichen aus: \nDer Mangelfach-Erlass vom 22. Dezember 2000 sei auf ihn anzuwenden, weil er von \ndem Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 nicht erfasst werde. Er sei nämlich bereits \nim Schuljahr 2004/2005 und nicht erst im Verlauf des Schuljahres 2006/2007 \n„eingestellt\" worden. Der Aufhebungserlass stelle ausdrücklich auf den Zeitpunkt der \nAuswahl im Ausschreibungs- und Listenverfahren ab. Der Rechtsauffassung der \nKammer, die dies in Parallelverfahren betreffend die Befreiung von der \nRentenversicherungspflicht anders gesehen und sich dabei auf eine Rund-Mail des \nMSW vom 14. August 2006 berufen habe, werde entgegengetreten. Insbesondere \nergebe sich auch aus Sinn und Zweck des Aufhebungserlasses, dass er so \nbehandelt werden müsse, als sei er im Schuljahr 2004/2005 eingestellt worden. So \nsei etwa im Einstellungserlass für Einstellungen zum Schuljahr 2005/2006 festgelegt, \ndass an den Ausschreibungs- und Listenverfahren auch Seiteneinsteiger teilnehmen \nkönnten, die sich vertraglich zur Teilnahme am berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst verpflichtet hätten. Es sei entscheidend, dass er sich im Winter \n2007 keiner erneuten Auswahlentscheidung habe stellen müssen, sondern sein \nbestehender Zeitvertrag lediglich habe entfristet werden müssen und er auf seinem \nbisherigen Dienstposten verblieben sei. Eine Einstellungspraxis, die vom Wortlaut \nund Zweck einer Erlassregelung abweiche, sei im Hinblick auf den \nGleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig. Das gelte erst recht, weil im \nAufhebungserlass vom 23. Juni 2006 eine weitere 1000 Stellen betreffende \nAusnahmeregelung geschaffen worden sei, die dem Grundsatz der Gewinnung \nlediglich „neueinzustellender Lehrkräfte\" entgegenstehe. Diese 1000 Lehrkräfte seien \n- genau wie er als Seiteneinsteiger - aus einem dringenden Bedarf heraus eingestellt \nworden. \n\n17\n\nFerner stützt der Kläger sein Anliegen darauf, dass er auf Grund der \nInformationen des Schulministeriums, der Einstellungsmitteilung, der \narbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der Befreiung von der \nRentenversicherungspflicht auf die Verbeamtung nach erfolgreicher Qualifizierung \nhabe vertrauen dürfen. So habe das Schulministerium verschiedentlich ausdrücklich \nauf eine mögliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zehn Jahre in \nMangelfächern hingewiesen. Außerdem nehme das Einstellungsangebot Bezug auf \nden seinerzeit geltenden Einstellungserlass, der einen ausdrücklichen Hinweis auf \ndie allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze enthalte. Vor dem Hintergrund \nder ihm vorliegenden und von zuständiger Stelle erteilten Informationen zu den \nAussichten einer späteren Verbeamtung habe er sich auch unter Berücksichtigung \ndes zu erwartenden Gehalts als verbeamteter Lehrer entschieden, seine bisherige \nTätigkeit an der Universität E1-F nicht fortzusetzen und in den Schuldienst zu \nwechseln. Ohne die konkrete Aussicht auf eine Verbeamtung hätte er sich nicht dem \nRisiko ausgesetzt, bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ohne Arbeitsplatz zu \nsein, und auch nicht die Einkommensnachteile während der Ausbildung \nhingenommen. Außerdem habe er, nachdem ihm sein Schulleiter im Sommer 2005 \neine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit signalisiert habe, in Erwartung \ndes künftigen Gehalts eines verbeamteten Lehrers ein Haus erworben, verbunden \nmit einer monatlichen Belastung von rund 1.000 Euro. Werde er nicht verbeamtet, \nbefinde er sich mit seiner Familie in einer schwierigen finanziellen Situation, weil er \nmit seinen derzeitigen Bezügen - er verdiene als angestellter Lehrer (Stand 2007) \n2.256,52 Euro netto im Monat - auf Grund vorher getroffener \nVermögensdispositionen monatlich einen Fehlbetrag von 260,- Euro zu verzeichnen \nhabe. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 26. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 zu verpflichten, \nihn - den Kläger - in das Beamtenverhältnis auf Probe zu \nübernehmen,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nüber seinen Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr trägt ergänzend vor: Der Kläger werde von dem Mangelfach-Erlass nicht \nerfasst. Zwar habe er bereits erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen. \nAus einer Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006 ergebe sich aber, dass die vor \nca. zwei Jahren als Angestellte eingestellten Seiteneinsteiger im Sinne des \nMangelfach-Erlasses nicht bereits auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages \n„eingestellt\" worden seien; dies habe erst nach erfolgreichem Abschluss des \nVorbereitungsdienstes erfolgen sollen, soweit die beamten- und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen vorlägen. Der Hinweis des Klägers auf die Lehrkräfte, die im \nRahmen der „1000-Stellen-Aktion\" eingestellt worden seien, sei unerheblich, weil in \ndiesem Rahmen keine Seiteneinsteiger an Berufskollegs eingestellt worden seien. \nAuch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Regelung im Einstellungserlass \nvom 22. August 2005 berufen, wonach bei Vorliegen der beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel Einstellungen in \nProbebeamtenverhältnisse vorgesehen seien. Da der Ausnahmeerlass aufgehoben \nworden sei, lägen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung \ndes Klägers nicht mehr vor. \n\n25\n\nIn einem den Beteiligten bekannten Schreiben vom 28. Februar 2007 im \nVerfahren - 2 K 6407/06 - hat das MSW auf Nachfrage des Gerichts unter anderem \nmitgeteilt: Ausschlaggebend für den Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 seien \nversorgungsrechtliche Aspekte gewesen. Da die Versorgungslasten einen \ngewichtigen Teil des Gesamthaushalts ausmachten und sich diese Lage verschärfen \nwerde, sei zur Vermeidung einer weiteren, zusätzlichen Verschärfung die Aufhebung \ndes Mangelfach-Erlasses notwendig gewesen. Zudem habe die seit 2000 \nfortgeschriebene Mangelfachdefinition in fast der Hälfte aller „Mangelfächer\" nicht \nmehr der aktuellen Bedarfslage entsprochen. In den sich rasch ändernden \nBedarfssituationen führten solche Ausnahmeregelungen zwangsläufig zu nicht \nbegründbaren Ungerechtigkeiten. Durch die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-\nErlasses ergebe sich im Einzelfall durch Anwendung der Barwertmethode pro \nverbeamteter Lehrkraft im Vergleich zu einer angestellten Lehrkraft eine Ersparnis \nvon ca. 165.000 Euro. Insgesamt seien 89 berufsbegleitende Referendare mit \nMangelfächern in einer vergleichbaren Situation - Einstellung in den \nVorbereitungsdienst zum 1. Februar 2005 oder zum 22. August 2005 und \nÜberschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren zum 1. Januar 2006 - betroffen. \nWegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. \nWie den Beteiligten aus Parallelverfahren bekannt ist, hat das MSW ergänzend unter \ndem 14. November 2007 erklärt, von Nr. II des Aufhebungserlasses vom \n23. Juni 2006, die eine Ausnahmeregelung für die Verbeamtung überalterter \nLehrkräfte aus dem Tausenderkontingent enthalte, seien landesweit 108 Lehrkräfte \nbetroffen gewesen.\n\n26\n\nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. März 2008 ihr Einverständnis mit \neiner Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie ohne \nmündliche Verhandlung erklärt. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakte - 2 K 6407/06 - und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berichterstatterin kann auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten \nanstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 87a \nAbs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n30\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) \nzulässig und begründet, weil der Bescheid der Bezirksregierung E vom 26. Januar \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007, mit dem die \nÜbernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt worden ist, \nrechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Dieser hat einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe.\n\n31\n\nSein Begehren scheitert nicht etwa daran, dass er zu dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen \nEntscheidung bereits ein Alter - nämlich 38 Jahre - erreicht hat, das über dem durch \ndie Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter liegt. War das der \nKlage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten \nberechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem \nHöchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n32\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, \nNVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n33\n\nDem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \nseinerzeit stattzugeben. \n\n34\n\nAllerdings kann er sich dabei nicht mit Erfolg auf eine von der Bezirksregierung \nerteilte Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW berufen, also auf eine Zusage, \neinen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zwar ist \ngrundsätzlich im Beamtenrecht die Zusicherung einer Einstellung zulässig.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n14. August 1995 - 1 A 3558/92 -, NWVBl 1996, 108, 110.\n\n36\n\nJedoch hat die Bezirksregierung eine derartige schriftliche Erklärung, welche die \nverbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive \nErklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. \nDafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver \nWürdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige \nbehördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne \nBindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. \nAuch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der \nBehörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen \ngeschaffen wird.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; ferner BVerwG, \nUrteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n8. Auflage, § 38 Rn. 11. \n\n38\n\nHiernach liegt eine Zusicherung nicht vor.\n\n39\n\nWeder das Einstellungsschreiben noch der Arbeitsvertrag enthalten \nFormulierungen, aus denen sich die verbindliche Absicht der Bezirksregierung \nentnehmen ließe, den Kläger trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze zu \nverbeamten. \n\n40\n\nAuch der Bescheid vom 21. Januar 2005 enthält keine Einstellungszusicherung. \nDurch diesen Bescheid wurde der Kläger zwar im Hinblick darauf von der \nRentenversicherungspflicht befreit, dass nach erfolgreicher Weiterqualifizierung und \nbei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt sei. Diesem Bescheid fehlt es \naber an einem gerade hierauf gerichteten Rechtsbindungswillen der \nBezirksregierung. Das deutet bereits die einen unverbindlichen Hinweis nahe \nlegende Formulierung „beabsichtigt\" an. Vor allem zeigt die Einschränkung „Sollten in \nIhrem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der \nbeabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so endet die \nVersicherungsfreiheit ...\", dass die Bezirksregierung auch das Unterbleiben einer \nVerbeamtung nicht ausschloss. Keinesfalls kann der Erklärungsinhalt dahin \nverstanden werden, dass eine verbindliche Einstellungszusage auch für den Fall \ngetroffen werden sollte, dass wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze die \nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es ist keine Formulierung \nerkennbar, wonach bei der Entscheidung über die Verbeamtung die \nAltersproblematik ausdrücklich ausgeklammert werden sollte. Zu einer solchen \nErklärung, die dazu rechtsverbindlich hätte sein müssen, hatte die Bezirksregierung \nauch gar keinen Anlass, weil seinerzeit die Mangelfachregelung noch galt. Zudem \nwäre sie für die Erteilung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gar nicht \nzuständig gewesen, da dies auf Antrag der obersten Dienstbehörde - also des \nMSW - vom Innen- und Finanzministerium (vgl. § 84 Abs. 3 Nr. 1 LVO) hätte \nentschieden werden müssen. Dem Bescheid vom 21. Januar 2005 lag hiernach \nlediglich eine gemeinsame Erwartung der Verbeamtung des Klägers zu Grunde, nicht \nhingegen eine verbindliche Zusage.\n\n41\n\nDer Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 GG und den zur \nKonkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, \n7 LBG NRW), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.\n\n42\n\nDiese Bestimmungen gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf \nEinstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber \nliegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den \nGrundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist \nzudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen \ninsbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.\n\n43\n\nDer Kläger hat gleichwohl einen Anspruch auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis, weil er die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nhierfür erfüllt und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sich im Sinne einer \ndem Einstellungsantrag stattgebenden Entscheidung reduziert hat. Das ergibt sich \naus folgenden Erwägungen:\n\n44\n\nDer Beklagte hat den Kläger eingestellt mit dem Ziel, dass sich dieser für das \nangestrebte Lehramt qualifiziert. Er hat dadurch bereits deutlich gemacht, dass er \nsich entschieden hat, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, \nfalls dieser die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft und die \nerforderlichen beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nvorliegen. Der Kläger hat seine Qualifizierung mittlerweile durch Ablegen der Zweiten \nStaatsprüfung belegt. Er erfüllt auch sämtliche beamtenrechtlichen \nEinstellungsvoraussetzungen. Insbesondere ist er nach den amtsärztlichen \nFeststellungen für das Beamtenverhältnis gesundheitlich geeignet.\n\n45\n\nAuch sind im Fall des Klägers die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \ngegeben.\n\n46\n\nAllerdings hat er die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis \nauf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW \nfestgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger ist Laufbahnbewerber \nnach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW, da er vom 1. Februar 2005 bis zum 31. \nJanuar 2007 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst geleistet hat. Während \ndieser Zeit befand er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im \nSinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 \nLBG und § 5 Abs. 1 Satz 2 OVP-B). Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als \nLaufbahnbewerber in die in Abschnitt V der Laufbahnverordnung genannten \nLaufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift befindet \nsich im Abschnitt V der Laufbahnverordnung „Besondere Vorschriften für Lehrer an \nSchulen ...\" und bezieht sich auf die in § 50 LVO NRW genannten Lehrerlaufbahnen. \nDanach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen nur eingestellt \nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n47\n\nDer am 00.0.1970 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits mit Ablauf des \n11. Januar 2005 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung in \nden Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. Februar 2007 um rund zwei \nJahre überaltert war. \n\n48\n\nDiese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 LVO NRW \nunschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder \nÜbernahme wegen der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder wegen der \nPflege naher Angehöriger verzögert hat, um bis zu sechs Jahre überschritten \nwerden. Derartige Umstände hat der Kläger aber nicht geltend gemacht. \n\n49\n\nDer Kläger hat aber nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO NRW einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von \ndem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat \ndie Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen \ngebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und \nin welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang auf eine \nÜberprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche \nKontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend zu einer Aufhebung der \nangegriffenen Verwaltungsentscheidung, da diese unter Ermessensfehlern leidet. \nDer Beklagte hat die Verbeamtung des Klägers nämlich abgelehnt, obwohl dieser \nunter eine allgemeine, durch Erlass festgelegte Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze fällt. Hieraus ergibt sich zugleich eine Ermessensreduktion im \nSinne der Gewährung einer Ausnahme.\n\n50\n\nSeit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter \nPraxis\n\n51\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -\n\n52\n\neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, \nwelche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser \nPraxis hat das MSWF durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit \n„Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu \n10 Jahren zugelassen (Az. 000-00/03 Nr. 0000/00, „Mangelfach-Erlass\"). Dessen \nGeltungsdauer wurde durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 000-00/03 \nNr. 000/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 und durch Erlass des MSJK vom 16. November 2004 (Az. 000-\n0.00.03.03-000) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Noch mit Erlass vom \n15. Juni 2005 (Az. 000-0.002.03.03-000) hat das MSJK klargestellt, dass die \nVerlängerung des Mangelfach-Erlasses mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum \n15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens \nzu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte.\n\n53\n\nDer Kläger wird von diesen Regelungen erfasst. \n\n54\n\nDer Mangelfacherlass lässt unter Nr. I. 2 eine allgemeine Ausnahme von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern \nzu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für \ndie Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen \nMaschinentechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, \nChemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und \nHauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften. Dass der \nKläger über das „Lehramt an Berufskollegs\" und nicht über das „Lehramt für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schulen\" verfügt, ist dabei ohne Belang. Diese \nÄnderung in der Bezeichnung des Lehramtes beruht auf einer Neufassung des \nLehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325; in Kraft getreten \nzum 1. Januar 2003), nach dessen § 5 Abs. 1 Nr. 3 LABG für den Bereich der \nberufsbildenden Schulen an die Stelle des früheren Lehramtes für die \nSekundarstufe II nunmehr das Lehramt an Berufskollegs getreten ist. Dass dieser \nWechsel in der Bezeichnung des Lehramtes für die Mangelfachregelungen ohne \nAuswirkungen geblieben ist, ergibt sich aus dem Erlass des MSJK vom \n16. November 2004. Dort wird unter Nr. 3 ausdrücklich klargestellt, die zum \n31. Juli 2007 verlängerte Ausnahmeregelung gelte auch für das Lehramt an \nBerufskollegs. \n\n55\n\nIm übrigen handelt es sich bei der vom Kläger unterrichteten beruflichen \nFachrichtung Maschinenbautechnik um ein Mangelfach im vorgenannten Sinne. Zwar \nwird im Mangelfach-Erlass Maschinentechnik und nicht Maschinenbautechnik als \neine der benötigten beruflichen Fachrichtungen bezeichnet, doch ist dies \nunschädlich. Bei Abfassung des Erlasses vom 22. Dezember 2000 gab es noch die \nberufliche Fachrichtung „Maschinentechnik\" (vgl. § 43 Abs. 3 der Ordnung der Ersten \nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - LPO - in der Fassung vom \n19. November 1996, SGV. NRW. S. 223 = BASS 1999/2000 20 - 02 Nr. 11). \nAusweislich der für die Ausbildung des Klägers geltenden LPO vom 27. März 2003 \n(GV. NRW. S. 182 = BASS 2003/2004 20 - 02 Nr. 11) wurde diese berufliche \nFachrichtung nicht mehr als Maschinentechnik, sondern als Maschinenbautechnik \nbezeichnet (§ 37). Dabei handelte es sich lediglich um einen Begriffswechsel, ohne \ndass sich die Ausbildungsinhalte geändert hätten. In der Verwaltungspraxis unterfällt \ndaher auch die berufliche Fachrichtung „Maschinenbautechnik\" dem Mangelfach-\nErlass. \n\n56\n\nDer Anwendbarkeit des Mangelfach-Erlasses steht auch nicht entgegen, dass es \nsich beim Kläger um einen sogenannten Seiteneinsteiger handelt, der bereits vor \nseiner unbefristeten Einstellung als angestellter Lehrer im Schuldienst des beklagten \nLandes tätig war. Zwar heißt es in Nr. I. 2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses, \ndie Ausnahmegenehmigung gelte „nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; \nlaufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden.\" In \ndiesem Zusammenhang kann letztlich offen bleiben, ob der Ausschluss von bereits in \neinem Angestelltenverhältnis stehenden Bewerbern lediglich für den Personenkreis \ngilt, der schon im Zeitpunkt des Ergehens des Mangelfach-Erlasses im Dezember \n2000 im Schuldienst stand. \n\n57\n\nIn diesem Sinne nunmehr wohl OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -\n.\n\n58\n\nNach der ständigen Verwaltungspraxis waren von dieser Einschränkung \njedenfalls die - seinerzeit nur befristet angestellten - Seiteneinsteiger nicht erfasst. \nDenn lediglich unbefristet im Angestelltenverhältnis eingestellte Lehrer konnten sich \nauf die allgemeine Ausnahmeregelung nicht stützen. Bestätigt wird diese \nHandhabung durch den Verlängerungserlass des MSJK vom 15. Juni 2005, der die \nAusnahmeregelung ausdrücklich auch auf die Seiteneinsteiger bezieht \n(„Insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum \n15. August 2005 eingestellt werden, ist die Fristenregelung für den in den o.g. \nErlassen benannten Personenkreis wie folgt auszulegen: Die Ausnahmeregelung gilt \nbis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2007/2008.\"). Auch in einer Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006 \nwird darauf hingewiesen, dass bei Seiteneinsteigern der Mangelfach-Erlass zur \nAnwendung kommen kann. Im übrigen ist der Kammer aus einer Reihe von \nKlageverfahren betreffend die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht \nbekannt, dass den Seiteneinsteigern die Ausnahmeregelung des Mangelfach-\nErlasses nicht deshalb versagt wurde, weil sie zum Zweck der Qualifizierung bereits \nals befristet Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes standen.\n\n59\n\nDer nach allem für den Kläger einschlägigen allgemeinen Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze steht der Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 (Az. 000-\n00.00.00.03-000, nachfolgend: Aufhebungserlass) nicht entgegen. Dort war \nallerdings „im Zuge der Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren \nHaushaltskonsolidierung\" ... „im Hinblick auf die stetig ansteigenden \nVersorgungslasten\" die noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte \nMangelfachregelung aufgehoben worden. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung \ngelte „nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn \ndes Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und \nListenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte.\"\n\n60\n\nDiese vorzeitige Aufhebung der allgemeinen Ausnahmeregelung erfasst zwar \nden Kläger (vgl. unter I.), verstößt aber im vorliegenden Fall gegen höherrangiges \nRecht und kann dem Einstellungsbegehren des Klägers nicht entgegengehalten \nwerden (vgl. unten II.). \n\n61\n\nI.\n\n62\n\nDer Kläger wird allerdings von Nr. I des Aufhebungserlasses erfasst. Dem steht \nnicht entgegen, dass er bereits 2005 in einem förmlichen Auswahlverfahren \n(Ausschreibungsverfahren) ausgewählt und befristet eingestellt worden ist. Aus dem \nWortlaut des Aufhebungserlasses \n\n63\n\n... gilt nunmehr letztmalig für den Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die \nin den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte.\n\n64\n\nfolgt nicht, dass der Kläger als Seiteneinsteiger von der Verkürzung der \nMangelfachregelung ausgenommen sein sollte. Mit dem Hinweis auf die zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte wird lediglich in zeitlicher \nHinsicht der Personenkreis näher gekennzeichnet, für den der Mangelfach-Erlass \nletztmalig gelten soll. Er besagt entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht, dass \nder Mangelfach-Erlass für alle bereits in einem Auswahlverfahren erfolgreich \ngewesenen Bewerber - wie die Seiteneinsteiger - weiter gelten soll. Eine derartige \nAuslegung des Aufhebungserlasses wird weder dessen Wortlaut noch dessen \ntatsächlicher Handhabung gerecht. Dies wird auch bestätigt durch den \nvorangegangenen Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005, mit dem die \nMangelfachregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2007/2008 verlängert worden war. Einer derartigen Verlängerung hätte es \nnicht bedurft, wenn die Seiteneinsteiger bereits im Zeitpunkt ihrer befristeten \nEinstellung vom Mangelfach-Erlass erfasst worden wären.\n\n65\n\nMithin kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Aufhebungserlass \ngelte für ihn nicht, weil er - der Kläger - schon vor 2006 „ausgewählt\" worden sei. \n\n66\n\nEtwas anderes folgt auch weder aus dem Grundlagenerlass zur \nLehrereinstellung noch aus den Vorschriften der Ordnung des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \n(OVP-B vom 24. Juli 2003, GV. NRW. S. 438). Zwar enthalten beide Regelwerke \nAnhaltspunkte dafür, was im allgemeinen unter „Einstellung\" zu verstehen ist. Jedoch \ntreten hieraus abgeleitete Deutungen hinter das \noben dargestellte Verständnis des Erlassgebers zurück, weil letzteres ausdrücklich \nauf die besondere Situation der Seiteneinsteiger bezogen ist.\n\n67\n\nIm übrigen gibt es keine Verwaltungspraxis, wonach überalterte Seiteneinsteiger, \ndie - wie der Kläger - erst 2007 unbefristet eingestellt worden sind, in Anwendung der \nMangelfachregelungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden \nwären. Insoweit gilt Folgendes: \n\n68\n\nBei den Ausnahmeerlassen handelt es sich um verwaltungsinterne Weisungen, \naus denen der Kläger über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit gleichgelagerten \nanderen Einzelfällen Rechte herleiten kann. Maßgeblich ist insoweit die in ständiger \nPraxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche \nHandhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet \nwird.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38 = RiA 2000, 283, sowie \nBeschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, \nIÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n70\n\nDer Beklagte hat dargelegt, dass die Handhabung des Aufhebungserlasses in \nder Verwaltungspraxis dahingehend erfolgt, dass der Mangelfach-Erlass und damit \ndie Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf Seiteneinsteiger \nwie den Kläger nicht angewendet wird, weil es nicht auf ihre befristete Einstellung im \nJahre 2005, sondern auf die unbefristete Einstellung im Jahre 2007 ankommt und in \ndiesem Zeitpunkt die Mangelfachregelungen nicht mehr galten. Das ergibt sich aus \nder den Beteiligten bekannten Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006. Dort wird \nu.a. die Frage an das Ministerium gerichtet, ob der Mangelfach-Erlass bei \nSeiteneinsteigern dann gelte, wenn sie Mitte 2004 im Angestelltenverhältnis für die \nDauer von zwei Jahren eingestellt worden seien und der berufsbegleitende \nVorbereitungsdienst Mitte 2006 ende. Das MSW bejaht das Votum, dass der \nMangelfach-Erlass hier noch anzuwenden sei, mit folgender Begründung:\n\n71\n\nAbzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des \nAusnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum \nSchuljahresbeginn 2006/07 neu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt \nwerden. Bei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des \nVorbereitungsdienstes das befristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung \nunterfallen sie somit dem Ausnahmeerlass (auch wenn die konkrete \nPersonenauswahl in der Tat bereits im Listen-/Auswahlverfahren zu \nBeginn des Seiteneinsteiger-Vorbereitungsdienstes erfolgt ist.).\n\n72\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon abweichend in 2007 \nunbefristet und damit „neu\" eingestellte Seiteneinsteiger trotz Überalterung noch \nverbeamtet worden wären.\n\n73\n\nBei Wirksamkeit des Aufhebungserlasses hätte daher der Kläger als \nSeiteneinsteiger nicht (mehr) in den Genuss der Mangelfachregelungen kommen und \nsomit nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können.\n\n74\n\nII.\n\n75\n\nDie Verkürzung der Geltungsdauer des Mangelfach-Erlasses verstößt im Fall des \nKlägers aber gegen höherrangiges Recht und kann daher seinem \nEinstellungsbegehren nicht entgegengehalten werden.\n\n76\n\nDiese Verkürzung ist mit dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. \nDurch die zuvor im Erlasswege getroffene Ausnahmeregelung von der \nHöchstaltersgrenze („Mangelfach-Erlass\" und mehrfache Verlängerungen dieser \nRegelung) wurde im Verhältnis der Verwaltung zum Kläger eine \nanspruchsbegründende Außenwirkung geschaffen. \n\n77\n\nEs ist anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst \nnur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes \n(Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot \ndes Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine \nanspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu \nbegründen vermögen.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss \nvom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21.\n\n79\n\nDer Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die \nÜberschreitung der Altersgrenze auf Grund des Mangelfach-Erlasses nicht \nentgegenstand, konnte durch den Aufhebungserlass nicht wirksam beseitigt werden, \nweil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach \nden Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen als unzulässiger Eingriff in die \nRechtsstellung des Klägers erweist.\n\n80\n\nEine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits \nabgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu \ngeregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in \nder Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung \nbereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige \nunechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht \nabgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und \ndamit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -, DVBl 2006, 648 ff.\n\n82\n\nVorliegend handelt es sich um den Fall einer unechten Rückwirkung oder \ntatbestandlichen Rückanknüpfung, da der Kläger sich zum Zeitpunkt der vorzeitigen \nAufhebung des Mangelfach-Erlasses am 23. Juni 2006 noch im berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst befand und erst nach erfolgreichem Abschluss in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen werden konnte, wozu er wegen seines \nAlters einer allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \nvon 35 Jahren bedurfte. Diese Ausnahme war durch die Mangelfachregelung \ngegeben. Indem der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 die zeitliche Geltung des \nMangelfach-Erlasses um ein Jahr verkürzte, entwertete er im Nachhinein die \nRechtsposition des Klägers.\n\n83\n\nRegelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus \neiner Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung \ndes gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. \nSchutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer \nRechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig \nsein.\n\n84\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, \nBVerfGE 75, 246; Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, \nwww.bverfg.de/entscheidungen.\n\n85\n\nDie Grenzen der Zulässigkeit sind überschritten, wenn die unechte Rückwirkung \nzur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn \ndie Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers \nüberwiegen.\n\n86\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999, - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; BVerfG, \nBeschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64 - ständige \nRechtsprechung.\n\n87\n\nDiese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, \nsondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur \nHöchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um \nVerwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt.\n\n88\n\nVgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, \nBVerwGE 126, 33 - 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.,\n\n89\n\nDie Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall noch strengere Maßstäbe \nanzulegen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist eine Verschärfung der Maßstäbe dann geboten, wenn \nes um die vorzeitige Aufhebung einer befristeten Übergangsregelung geht. Der \nBürger hat in diesen Fällen auf die Kontinuität einer Regelung vertraut, auf Grund \nderen altes Recht noch für eine bestimmte Zeit in Bezug auf einen eingegrenzten \nPersonenkreis nach Prüfung der Vereinbarkeit der Fortgeltung mit dem öffentlichen \nInteresse aufrechterhalten wird. Bei einer solchen Regelung sieht das \nBundesverfassungsgericht einen „besonderen Vertrauenstatbestand\", der nur \ndadurch überwunden werden kann, dass „schwere Nachteile für wichtige \nGemeinschaftsgüter\" zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung \nbestehen bleibt.\n\n90\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68.\n\n91\n\nEine vergleichbare Ausgangslage dürfte hier gegeben sein. Der \nAufhebungserlass hat in eine mehrfach verlängerte und bis zu einem bestimmten \nZeitpunkt befristete begünstigende Regelung eingegriffen. Zuletzt war der \nMangelfach-Erlass durch den Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005 im Hinblick auf \nden Personenkreis der Seiteneinsteiger verlängert worden, wobei der Erlassgeber \ndie Möglichkeit hatte, die Notwendigkeit der Mangelfachregelung - insbesondere den \nweiteren Bedarf an Lehrkräften in Mangelfächern - zu überprüfen und dabei die \nfinanziellen Folgen abzuschätzen.\n\n92\n\nAuf die Frage, ob ein verschärfter Prüfungsmaßstab anzulegen ist, kommt es \naber nicht an, weil der Aufhebungserlass bereits dem einfachen Maßstab nicht \ngenügt. Die Bestandsinteressen des Klägers sind gewichtiger als die \nVeränderungsgründe des Erlassgebers.\n\n93\n\nDas Vertrauen des Klägers ist schutzwürdig. Er durfte sich auf die Fortgeltung \nder Mangelfachregelung verlassen. Das hat er getan und sein Vertrauen aktiv \nbetätigt. Dadurch ist eine Rechtsposition zu seinen Gunsten entstanden. Durch den \nvorzeitigen Wegfall der Mangelfachregelung hat er einen hinreichend gewichtigen \nVertrauensschaden erlitten.\n\n94\n\nIm Einzelnen: Der Kläger ist nach seinen insoweit schlüssigen und glaubhaften \nAngaben in dem Verfahren betreffend die Aufhebung der Befreiung von der \nRentenversicherungspflicht sowie im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen, \ndass er trotz seiner Überalterung auf Grund der Mangelfachregelung nach Bestehen \nder Zweiten Staatsprüfung verbeamtet werden würde. Das legten bereits die \ndamaligen Veröffentlichungen des Schulministeriums und der weiteren \nSchulaufsichtsbehörden nahe. So war zu der Zeit, als der Kläger sich auf die Stelle \nam Berufskolleg West in F bewarb, dem entsprechenden Internetportal („LEO\") \nbeispielsweise der Hinweis auf den Mangelfach-Erlass als Rechtsgrundlage für die \nEinstellung überalterter Lehrer zu entnehmen. Ähnliches fand sich in einer Broschüre \ndes MSJK. Dies entsprach der seinerzeit geltenden Erlasslage. Das MSJK hatte mit \nErlass vom 16. November 2004 die Geltung des Mangelfach-Erlasses bis zum \n31. Juli 2007 verlängert. Aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2005 sowie dem \nBescheid vom 21. Januar 2005, mit dem der Kläger in Erwartung der Verbeamtung \nvon der Rentenversicherungspflicht befreit wurde, ergab sich gleichfalls, dass er bei \nVorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe übernommen würde. Vor allem durfte der Kläger deshalb auf die Anwendung \nder Mangelfachregelung vertrauen, weil noch vor Ablauf seiner sechsmonatigen \nProbezeit das MSJK mit Erlass vom 15. Juni 2005 die zeitliche Geltungsdauer der \nMangelfachregelung gerade „mit Blick auf die Seiteneinsteiger\" konkretisiert hatte \n„bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2007/2008\". \n\n95\n\nDas hiernach schutzwürdige Vertrauen des Klägers wurde von ihm auch nach \naußen erkennbar betätigt und ist hinreichend gewichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass der Kläger nach langjähriger Tätigkeit an der Universität E1-F seine \nLebensplanung geändert und seine bisherige berufliche Orientierung aufgegeben \nhat. Er hat den Wechsel in den öffentlichen Schuldienst betrieben und dabei die \nUnannehmlichkeiten einer weiteren Berufsausbildung in Kauf genommen, die nicht \nnur in der Weiterbildung bestand, sondern auch in der vorübergehenden \nBescheidung mit niedrigeren Bezügen. Hinzu kam das Risiko, bei Nichtbestehen der \nZweiten Staatsprüfung beruflich „mit leeren Händen\" dazustehen. All dies hat der \nKläger auf sich genommen, weil es ihm darauf ankam, als verbeamteter Lehrer eine \nsichere berufliche Perspektive zu entwickeln. Diese Sicherheit war ihm so viel wert, \ndass er hierfür die mit dem Berufswechsel verbundenen Unwägbarkeiten in Kauf \ngenommen hat. Der Kläger hat außerdem glaubhaft dargelegt, dass er sich nach \ndem erfolgreichen Abschluss der sechsmonatigen Probezeit im Sommer 2005 und \ndamit zu einem Zeitpunkt, als die Geltung des Mangelfacherlasses bis zum \nSchuljahresbeginn 2007/2008 durch den Erlass vom 15. Juni 2005 noch einmal \nbestätigt worden war, im Vertrauen auf die künftige Verbeamtung entschieden hat, \nein Haus zu erwerben. Zur Finanzierung der Immobilie hat er durch Kreditaufnahme \neine Vermögensdisposition getroffen, welche ihn mit monatlich rund 1.000,- Euro \nbelastet. Der Kläger hat schriftsätzlich plausibel gemacht, dass er dies in Erwartung \nder Verbeamtung getan hat. Ohne das ihm als Beamten zur Verfügung stehende \nNetto-Einkommen, das über dem eines angestellten Lehrers liegt, hätte er bereits \nden Berufswechsel nicht betreiben und sich auch nicht Mitte 2005 zum Erwerb eines \nEigenheims entschieden. Dadurch, dass die Bezirksregierung ihm statt des \nBeamtenstatus nur eine unbefristete Angestelltenstelle angeboten hat, ist ihm ein \nSchaden in Höhe der Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen eines \nangestellten und dem eines verbeamteten Lehrers entstanden.\n\n96\n\nDiesem betätigten Vertrauen des Klägers, das schutzwürdig und gewichtig ist, \nsteht kein gleichwertiges Interesse des Erlassgebers gegenüber. \n\n97\n\nHauptgrund für die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses sind nach \ndem Inhalt des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 „Überlegungen zu einer \ndauerhaften und zukunftssicheren Haushaltskonsolidierung\". „Im Hinblick auf die \nstetig ansteigenden Versorgungslasten\" bestehe „für die Ausweitung der \nbestehenden Höchstaltersgrenze kein Raum mehr.\" Das MSW hat dies in seiner \nStellungnahme vom 28. Februar 2007 bestätigt und ausgeführt, der Anstieg der \nVersorgungslasten habe nicht weiter verschärft werden sollen. \n\n98\n\nZwar ist anerkannt, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der \nsparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel besteht.\n\n99\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, DVBl. 1982, 797; BVerwG, \nBeschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n8. Auflage, § 49, Rdnr. 48. \n\n100\n\nAuch ist die Haushaltslage des beklagten Landes unstreitig (immer noch) \nangespannt. \n\n101\n\nEs bestehen aber bereits durchgreifende Zweifel daran, dass mit dem Erlass vom \n23. Juni 2006 gerade durch den Ausschluss der im Jahr 2007 zur Verbeamtung \nanstehenden Seiteneinsteiger ein wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung \nerbracht werden sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass das beklagte Land dem \nAspekt der Haushaltskonsolidierung durch Unterlassen der Verbeamtung überalterter \nLehrer keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, denn es hat diesen von \nihm im Aufhebungserlass unter Nummer I. genannten Gesichtspunkt durch die unter \nNummer II. getroffene Regelung gleichzeitig (uno actu) wieder entwertet. Dort hat es \neine Ausnahmeregelung für die überalterten Lehrer aus dem sog. \nTausenderkontingent getroffen, die im Sommer 2005 in den öffentlichen Schuldienst \neingestellt worden waren und sich seitdem in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis befanden. Deren - späteren - Verbeamtung unter Anwendung \ndes Mangelfach-Erlasses stand ursprünglich entgegen, dass sie bereits unbefristet \neingestellt waren und daher dem Land zur Deckung des Bedarfs schon zur \nVerfügung standen (vgl. Nr. I. 2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses). Mit der \nRegelung unter Nr. II des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 ermöglichte der \nErlassgeber erstmals die Übernahme dieser Personengruppe in das \nBeamtenverhältnis aus Probe, weil eine Verbeamtung dieser Lehrkräfte schon im \nJahre 2005 aus haushaltsrechtlichen Gründen - es standen kurzfristig keine \nPlanstellen für Beamte zur Verfügung - nicht möglich war. Ein zwingender Grund für \ndiese Ausnahmeregelung, von der landesweit nach Auskunft des MSW vom \n14. November 2007 108 Lehrkräfte betroffen waren, ist nicht erkennbar. Der Bedarf \nwar durch ihre zuvor erfolgte unbefristete Einstellung bereits gedeckt. Zudem hatte \nman den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nach den eigenen \nAngaben des Beklagen eine Verbeamtung unter Anwendung des Mangelfach-\nErlasses bei ihrer Einstellung im Jahr 2005 gerade nicht in Aussicht gestellt und \nhiermit auch im Vorfeld nicht geworben. Einen Vertrauenstatbestand, wie er etwa \nbeim Kläger und den übrigen Seiteneinsteigern in vergleichbarer Situation bestand, \ngab es also bei den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nicht. \nHat somit der Erlassgeber „ohne Not\" die Verbeamtung von 108 überalterten \nLehrkräften aus dem Tausenderkontingent ermöglicht und somit zusätzliche \nVersorgungskosten begründet, kann er dem Gesichtspunkt der \nHaushaltskonsolidierung durch Vermeidung der Verbeamtung einer vergleichbaren \nAnzahl überalterter Lehrer keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Es \nwäre deshalb aus seiner eigenen Sicht dem Ziel einer Haushaltskonsolidierung nicht \nin besonderem Maße abträglich gewesen, die mit 89 betroffenen Personen \nvergleichbar große Gruppe der sich seit dem Jahr 2005 im berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst befindlichen überalterten Seiteneinsteiger von der Verkürzung \nder Mangelfachregelung auszunehmen und ihnen die Verbeamtung nicht \nabzuschneiden.\n\n102\n\nMaß nach alledem selbst der Beklagte der Verbeamtung von etwa 100 \nüberalterten Lehrern keine entscheidende Bedeutung für die \nHaushaltskonsolidierung zu, ist dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in den \nFortbestand der Mangelfachregelung das höhere Gewicht beizumessen. \n\n103\n\nHinzu kommt, dass es zweifelhaft ist, ob die um ein Jahr vorgezogene Aufhebung \ndes Mangelfach-Erlasses für die Gruppe der 89 überalterten Seiteneinsteiger \nüberhaupt als wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung angesehen werden \nkann. Die Angaben des MSW zur Größenordnung des Einsparpotenzials erweisen \nsich im Einzelfall nämlich als nicht belastbar. Das Ministerium hatte darauf \nhingewiesen, dass bei einem Vergleich der Kosten einer angestellten mit den Kosten \neiner beamteten Lehrkraft die beamtete Lehrkraft um ca. 165.000 Euro teurer sei. \nDiese Berechnung basiert nach Auskunft des Finanzministeriums des beklagten \nLandes (vgl. Gesprächsvermerk vom 18. Oktober 2007) auf der Barwert- oder \nKapitalwertmethode und berücksichtigt, dass die für Versorgungszwecke \naufgewandten Mittel bei Beamten im wesentlichen erst nach deren Eintritt in den \nRuhestand anfallen, während sie bei Angestellten in Form von \nRentenversicherungsbeiträgen schon während ihrer aktiven Zeit zu entrichten sind, \nnach Eintritt in den Ruhestand aber nicht mehr. Vereinfacht ausgedrückt ist dabei zu \nfragen, wie viel Geld man zum Zeitpunkt des Eintritts in den Landesdienst \nbereithalten muss, um die vom Dienstherrn/Arbeitgeber im Verlauf des Arbeits- und -\n bei Beamten - Versorgungszeitraumes geschuldeten Beträge finanzieren zu können. \nDabei geht man davon aus, dass ein bei Dienstantritt zurückgelegter Betrag zu \neinem bestimmten Zinssatz angelegt wird und solange Gewinn erwirtschaftet, bis der \ngeschuldete Betrag ausgezahlt werden muss. \n\n104\n\nDas beklagte Land selbst geht an anderer Stelle davon aus, dass es einen \nallgemein gültigen, unangreifbaren Kostenvergleich nicht gibt. In einer Vorlage des \nFinanzministeriums NRW an den Unterausschuss „Personal\" des Haushalts- und \nFinanzausschusses des Landtages vom 30. Januar 1998 (IV B 3 - 3.000-1/1, \nVorlage 12/1908) heißt es:\n\n105\n\nDie überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten kommt zu dem \nSchluss, dass Beamte kostengünstiger seien als Angestellte. Eine \nallgemein gültige, unangreifbare Antwort auf die Kostenfrage ist jedoch \nbisher nicht gefunden worden. Die eng beieinander liegenden Ergebnisse \nin den verschiedenen Gutachten verdeutlichen vielmehr, dass eine solche \nAntwort angesichts der Prognoseunsicherheiten nicht möglich ist. \n\n106\n\nAus dem Hinweis auf die überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten ergibt \nsich zwar nicht zwingend, dass eine Verbeamtung des Klägers kostengünstiger ist \nals seine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, weil er im Einstellungszeitpunkt \ndeutlich älter als 35 Jahre war und bei lebensälteren Bewerbern tendenziell das \nAngestelltenverhältnis günstiger wird. Dennoch zeigt das Zitat die Bedenken des \nLandes gegenüber der Belastbarkeit derartiger Kostenvergleiche angesichts der \nPrognoseunsicherheiten. Diese Unsicherheiten beruhen darauf, dass es eine Reihe \nergebnisbeeinflussender Parameter gibt, die über einen längeren Zeitraum nicht \nhinreichend verlässlich vorausgesagt werden können. Dazu gehören nach dem Inhalt \nder zitierten Vorlage unter anderem das Zurruhesetzungsalter, die Lebenserwartung, \nder Umlagesatz für die Zusatzversorgungseinrichtungen der Angestellten und der \nKrankenversicherungsschutz. Vor allem gehört der Abzinsungssatz zu diesen den \nKostenvergleich stark beeinflussenden Größen. \n\n107\n\nDer Beklagte hat bei der Berechnung, bei der er zu einem Kostenvorteil bei \nangestellten Lehrern in Höhe von 165.000 Euro gekommen ist, einen Effektivzinssatz \nvon 2,5 % (Diskontierungssatz von 3,5 % abzüglich einer Inflationsrate von 1 %) zu \nGrunde gelegt. Dieser Zinssatz ist ein wichtiger Faktor bei den auf der \nKapitalwertmethode beruhenden Kostenvergleichen. Je höher man ihn ansetzt, um \nso günstiger wird das Beamten- gegenüber dem Angestelltenverhältnis, denn die \nVersorgungslasten bei Beamten werden - wie bereits ausgeführt - überwiegend erst \nspäter fällig. Deshalb wird der auf die Versorgungslasten entfallende Anteil des \nBarwertes bei Beamten im Einstellungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum \nverzinst als bei Angestellten. \n\n108\n\nEs erscheint zweifelhaft, ob der vom Beklagten zu Grunde gelegte Zinssatz unter \nAusschöpfung der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides verfügbaren \nErkenntnismittel und unter Beachtung aller für ihn erheblichen Umstände \nsachgerecht ermittelt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Erstellung eines \nsolchen Kostenvergleiches um eine Planungsentscheidung der Exekutive, die nur \neingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dennoch kann sie darauf überprüft \nwerden, ob die ihr zugrunde liegende Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren \nErkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht \nerstellt worden ist.\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33. \n\n110\n\nGegen eine sachgerechte Ermittlung des Diskontierungssatzes von 2,5 % \nsprechen die Ergebnisse anderer Vergleichsuntersuchungen. So geht das \nBayerische Staatsministerium der Finanzen \n\n111\n\n- \"Vergleich der Personalausgaben bei der Beschäftigung von Beamten und Angestellten\", \nInformationen zum Öffentlichen Dienst, Juli 2004, S. 25 f. -\n\n112\n\nvon einem deutlich höheren Zinssatz aus, dem es im übrigen für die Berechnung \nentscheidende Bedeutung beimisst. Es hat einen Nominalzinssatz von 6 % zu \nGrunde gelegt und hierfür auf den langfristigen Kapitalmarktzins abgestellt. Dabei \nwurde der durchschnittlichen Zinssatz der Jahre 1991 bis 2003 berücksichtigt. In \ndiesem Zeitraum lag der Kapitalmarktzins bei 5,73 %. In Anbetracht des niedrigen \nZinsniveaus in den vergangenen sechs Jahren und des sehr langen \nUntersuchungszeitraumes von bis zu 75 Jahren hielt man eine Anhebung des \nverwendeten Nominalzinssatzes auf 6 % für gerechtfertigt. Diesen Überlegungen hat \nsich das schleswig-holsteinische Finanzministerium\n\n113\n\n- vgl. „Untersuchung des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums zu der Fragestellung, \nob in nichthoheitlichen Bereichen die Einstellung von Beschäftigten grundsätzlich im \nBeamtenverhältnis erfolgen soll und in der Vergangenheit als Angestellte übernommene \nMitarbeiter/innen auf Antrag verbeamtet werden können\", Referat VI/40, März 2006, Schleswig-\nHolsteinischer Landtag, Umdruck 16/1299, S. 13 -\n\n114\n\nangeschlossen und diese Ausgangsgröße als realitätsnah bezeichnet. Ältere \nUntersuchungen gehen sogar von noch höheren Zinssätzen aus.\n\n115\n\n7 %: Finanzministerium Baden-Württemberg, „Vergleichende Untersuchung der \nPersonalkosten eines Beamten (einschl. Beamtenversorgung) mit denen eines Angestellten - in \nausgewählten repräsentativen Laufbahnen-\", November 1994, Landtagsdrucksache 11/5092, \nS. 6;\n\n116\n\n7,5 %: Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, „Beamte oder \nArbeitnehmer, Vergleichende Untersuchung über Auswirkungen der alternativen Verwendung \nvon Beamten oder von Arbeitnehmern im Bundesdienst\", Band 6 der Schriftenreihe der \nBundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 1996, S. 57.\n\n117\n\nSelbst nach eigener Einschätzung des Finanzministeriums des beklagten Landes \naus dem Jahr 1998, \n\n118\n\nvgl. Vorlage des Finanzministeriums NRW vom 30. Januar 1998, a.a.O., \n\n119\n\nwird als realistische Bandbreite für den Realzins, dort definiert als Differenz \nzwischen Nominalzinssatz und Preissteigerungsrate, ein Rahmen von 3 bis 4 % \nangesehen, also deutlich mehr als die 2,5 %, die der Beklagte hier seiner \nEntscheidung zu Grunde gelegt hat.\n\n120\n\nOb daher tatsächlich im Einzelfall Einsparungen in einer Größenordnung von \netwa 165.000 Euro durch Versagung der Verbeamtung erzielt werden können, ist \nfraglich. Es erscheint angesichts der Bedeutung des Diskontierungssatzes für die \nVergleichsberechnung und der insoweit aufgezeigten Schwankungen nicht einmal \nsicher, ob ein Verbleib des Klägers im Angestelltenverhältnis überhaupt zu \nSpareffekten führt. \n\n121\n\nIm übrigen machen die betroffenen Seiteneinsteiger ohnehin nur einen geringen \nAnteil in der Gruppe der verbeamteten Lehrer aus. Den 89 überalterten \nSeiteneinsteigern stehen nach dem Haushaltsplan des beklagten Landes landesweit \ninsgesamt 7.482 Planstellen für Lehrer (A12 + A13) im Jahr 2006 und 8.086 \nentsprechende Planstellen für 2007 gegenüber, also ca. die 84-fache bzw. die 90-\nfache Anzahl. \n\n122\n\nInsgesamt muss deshalb die Bedeutung der Versagung der Verbeamtung für die \nHaushaltskonsolidierung als geringer eingestuft werden als das schutzwürdige \nInteresse des Klägers an einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n123\n\nSoweit der Beklagte in der Stellungnahme des MSW vom 28. Februar 2007 die \nvorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses neben der Haushaltskonsolidierung \nauch damit begründet, es hätten Ungerechtigkeiten vermieden werden sollen, die \ndadurch bedingt seien, dass die seit dem Jahr 2000 fortgeschriebene \nMangelfachdefinition nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entspreche, dringt er nicht \ndurch. Zur Erreichung dieses Zwecks wäre die vorzeitige vollständige Abschaffung \ndes Mangelfach-Erlasses nicht erforderlich gewesen. Die Erforderlichkeit ist zu \nverneinen, wenn der Gesetz- bzw. Erlassgeber ein anderes, gleich wirksames, aber \ndie Rechtsposition des Klägers weniger einschränkendes Mittel hätte wählen \nkönnen,\n\n124\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246.\n\n125\n\nHier hätte der Beklagte als milderes Mittel den aktuellen Bedarf der Mangelfächer \npräzise ermitteln und die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses auf \ndiejenigen Fächer beschränken können, in denen es keinen Bedarf mehr gibt. Für \ndie echten Mangelfächer hätte die Ausnahmeregelung bis Mitte 2007 weitergelten \nkönnen. Auf diese Weise hätten „nicht begründbare Ungleichbehandlungen\" \nvermieden werden können. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass für die vom Kläger \nunterrichteten Fächer ein Bedarf nicht mehr besteht.\n\n126\n\nDie allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \n(Mangelfach-Erlass) ist deshalb bereits aus den vorstehenden Gründen auf den \nKläger als Seiteneinsteiger nach wie vor anzuwenden. \n\n127\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n128\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 709 Satz 1 ZPO.\n\n129\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet. Es handelt sich vorliegend insbesondere nicht um eine Rechtssache von \ngrundsätzlicher Bedeutung. Der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 hat die \nohnehin befristete Mangelfachregelung lediglich um ein Jahr verkürzt und stellt sich \ndaher als auslaufendes Recht dar, das nur einen begrenzten Kreis von allenfalls \n89 Personen erfasst. Hiervon betroffen sind lediglich die überalterten \nSeiteneinsteiger, die auf eine Verbeamtung nach Maßgabe des Mangelfach-Erlasses \nvertrauen durften und ihr Vertrauen betätigt hatten. \n\n130","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-25/2-k-1100-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-25/2-k-1100-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255228","retrieved":"2026-07-09 02:19:11.680002+00:00"}}