{"status":"available","doknr":"OLD255271","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0424.12K818.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"12 K 818/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 9. November 2006 und der \nWiderspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 werden aufgehoben, soweit ein 8.431,18 Euro \nübersteigender Betrag gefordert wird.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 in U mit der postalischen \nBezeichnung Qallee 00. In etwa parallel zur südlichen, hinteren Grundstücksgrenze \nder Grundstücke an der Qallee verläuft im Abstand zwischen 60 m im Osten und 120 \nm im Westen der sogenannte Tring (L 1 und L 2). Für die dazwischen liegende \nFläche weist der seit Juli 1997 rechtsverbindliche Bebauungsplan Tö-50 ein - neues - \nWohngebiet aus, das in den Jahren 2000 bis 2002 bis auf wenige Baulücken - eine \ndavon schräg vor dem klägerischen Grundstück - auch errichtet wurde.\n\n3\n\nMit Gutachten vom 21. Oktober 1996 wurde für dieses - neue - Wohngebiet \naufgrund seiner Nähe zum Tring ein Beurteilungslärmpegel bis zu 68 dB(A) am Tag \nund 59 dB(A) in der Nacht prognostiziert. Weiter wurde festgestellt, dass hierdurch \ndie schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung von 55 \ndB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht erheblich überschritten würden, so dass \nabschirmende Minderungsmaßnahmen erforderlich seien.\n\n4\n\nIn der Zeit zwischen 1998 und 2000 wurde dementsprechend längs der L 2 eine \nca. 3 m hohe Lärmschutzwand errichtet.\n\n5\n\nNach Bekanntmachung der „Satzung über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage „„Lärmschutzwand Tö-50\"„ \nentlang der L 1 (Tring) vom 26. September 2002\" im Uer Amtsblatt vom 30. \nSeptember 2002 zog der Beklagte die Kläger durch Bescheid vom 9. November \n2006 zu den anteiligen Kosten der Herstellung dieser Anlage in Höhe von 8.510,71 \nEuro heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er durch \nWiderspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nMit der am 1. März 2007 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der \nSiedlungsbereich Qallee/L3allee sei bereits in den 60er Jahren entstanden. Den \nTring gebe es erst seit dem Jahre 1978. Bei dieser zeitlichen Reihenfolge schieden \nfür sie Erschließungsvorteile durch die im Jahre 2000 errichtete Lärmschutzwand \naus. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB erfasse nur solche Lärmschutzanlagen, die von \nGemeinden in Erfüllung einer ihnen nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden \nErschließungslast hergestellt worden seien. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei bei einem Lärmkonflikt im Verhältnis zwischen einer \nStraße und der Wohnbebauung der Straßenbaulastträger lärmschutzpflichtig und \nfolglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB nicht anwendbar, wenn die Straße nachträglich an \nein vorhandenes Wohngebiet herangeführt werde. In diesem Fall könne eine \nBeitragspflicht zu Lasten der Altanlieger auch nicht dadurch begründet werden, dass \ndie Stadt U ihre Lärmschutzpflicht wegen des durch den Bebauungsplan Tö-50 neu \nausgewiesenen Wohngebietes erfüllt und im Jahre 2000 einen Lärmschutzwall \nerrichtet habe. Insoweit bestehe eine Erschließungslast der Gemeinde nur zugunsten \nder Wohnanlieger im Bebauungsplangebiet, nicht auch zugunsten der Altanlieger im \nBereich Qallee und L3allee.\n\n7\n\nSollte es sich tatsächlich um eine beitragspflichtige Erschließungsanlage \nhandeln, sei der Beitragsbescheid dennoch rechtswidrig, da ihr Grundstück nicht zu \nden erschlossenen Grundstücken zähle. Bei dem für die Ermittlung der \nerschlossenen Grundstücke maßgeblichen Schallgutachten hätte nämlich nicht auf \ndie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Einzelsatzung tatsächlich \nvorhandene Bebauung, sondern auf die nach dem Bebauungsplan zulässige \nabgestellt werden müssen. Bei - demnächst - geschlossener Baulücke vor ihrem \nGrundstück werde möglicherweise die Schallpegelminderung - wie bei den \nNachbargrundstücken - unter 3 dB(A) liegen.\n\n8\n\nHilfsweise werde geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts für die Frage, welche Grundstücke von der \nLärmschutzwand erschlossen würden, auf den Zeitpunkt der Herstellung der Anlage \nabzustellen sei. In diesem Fall würde sich der Aufwand auf erheblich mehr \nGrundstücke verteilen.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 9. November 2006 \nund den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr macht geltend, werde wie hier ein Baugebiet im Einwirkungsbereich von \nbereits vorhandenen emittierenden Anlagen neu erschlossen, fielen erforderlich \nwerdende Immissionsschutzanlagen unter § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Sie dienten \ndem Schutz von Grundstücken dieses Baugebietes und vermittelten ihnen eine \nNutzbarkeit, die heutigen Anforderungen entspreche. Die erstmalige Herstellung \nderartiger Anlagen sei deshalb von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst \nund die entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen seien deshalb auf die von \nihnen erschlossenen Grundstücke zu verteilen.\n\n14\n\nBei der L 1 (Tring) handele es sich nicht um eine Ortsdurchfahrt. Ein \nKostenerstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Straßenbaulast sei deshalb \nnicht gegeben.\n\n15\n\nDas klägerische Grundstück zähle auch zu den von der abgerechneten Anlage \nerschlossenen Grundstücken. Als erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 S.1 BauGB \nseien alle die Grundstücke anzusehen, die durch die Anlage eine \nSchallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erführen. Hierbei sei es unerheblich, \nob die Grundstücke zu dem Baugebiet gehörten, für das die Immissionsschutzanlage \neigentlich errichtet worden sei, so dass auch sog. \"Altgrundstücke\" der Beitragspflicht \nunterliegen könnten. Das schallschutztechnische Gutachten weise für das \nklägerische Grundstück eine Schallpegelminderung von 3 bis 6 dB(A) aus.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist zu einem geringen Teil begründet.\n\n19\n\nEine Erschließungsbeitragspflicht der Kläger für die Herstellung der \nLärmschutzwand Tö-50 ist dem Grunde nach entstanden, hinsichtlich der Höhe \njedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Im übrigen \nsind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid sind §§ 127 ff. BauGB \ni.V.m. § 10 der Satzung der Stadt U über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen \nvom 16. Dezember 1999 - EBS - und den Vorschriften der Einzelsatzung vom \n26. Februar 2002.\n\n21\n\nBei der abgerechneten Anlage handelt es sich um eine beitragsfähige \nErschließungsanlage zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 \nNr. 5 BauGB). Sie dient dem mit Bebauungsplan Tö-50 ausgewiesenen und \ninzwischen weitgehend errichteten Wohngebiet entlang der L 2 als Schutz vor dem \nvon der Landstraße ausgehenden Verkehrslärm. Da es sich bei der L 2 unstreitig \nnicht um eine Ortsdurchfahrt handelt, erfolgte die Errichtung der Schallschutzwand in \nErfüllung einer der Stadt U nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden \nErschließungslast.\n\n22\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich insoweit nicht auf Grund des Umstandes, \ndass das Grundstück der Kläger nicht im Bereich des Bebauungsplans Tö-50 liegt, \nsondern in einem Gebiet, dass bereits existierte, bevor der Tring überhaupt angelegt \nwurde. Zwar ist § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB in der Regel nicht anwendbar, wenn eine \nLandstraße nachträglich an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt wird.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 36/91 -, NVwZ 1994, 905.\n\n24\n\nHier lagen der Errichtung der abgerechneten Lärmschutzanlage aber nicht etwa \ndie Auswirkungen des nach Angaben der Kläger vor etwa 30 Jahren angelegten \nTrings auf das Wohngebiet, in dem das klägerische Grundstück gelegen ist, \nzugrunde, sondern die Ausweisung des neuen Wohngebiets im Bebauungsplan Tö-\n50 aus dem Jahre 1997 entlang der L 2, für dessen Schutz die Stadt U im Rahmen \nder ihr obliegenden Erschließungslast zu sorgen hatte, mit der Folge, dass es sich \num eine nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB beitragspflichtige Anlage handelt.\n\n25\n\nDie errichtete Lärmschutzwand ist auch erforderlich im beitragsrechtlichen Sinne \n(§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB).\n\n26\n\nBei Anlagen zum Schutz gegen Verkehrslärm hat sich die Beurteilung der \nErforderlichkeit an den für das betreffende Gebiet maßgebenden \nZumutbarkeitsgrenzwerten zu orientieren. Dabei kann für die Ermittlung des für ein \nWohngebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerts als \"Orientierungsmarke\" \nherangezogen werden zum einen § 2 Abs. 1 Nr. 2 der \nVerkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl 1 S. 1036), der zum Schutz \nder Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche \nbeim Bau oder bei wesentlicher Änderung namentlich von öffentlichen Straßen einen \nGrenzwert von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht vorsieht, und zum \nanderen die vor dem Inkrafttreten dieser Verkehrslärmschutzverordnung ergangene \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für ein von anderen \nStörfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet die Grenze des noch zumutbaren \nStraßenverkehrslärms bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 55 dB(A) \nam Tag und 45 dB(A) bei Nacht erreicht wird. Nähern sich Lärmimmissionen diesen \nWerten (oder übersteigen sie sie sogar), ist eine von der Gemeinde errichtete \nSchutzanlage als erforderlich zu qualifizieren.\n\n27\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, NJW-Schriften 42, 8. Auflage, § 15, \nRdnr. 15 mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nNach dem schalltechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. E vom 21. Oktober 1996 \nwurden diese Grenzwerte mit prognostizierten 68 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der \nNacht nicht unerheblich überschritten, mit der Folge, dass die abgerechnete Anlage \nals erforderlich anzusehen ist.\n\n29\n\nHieran würde sich im Grundsatz auch dann nichts ändern, wenn einzelne \nGrundstücke - eventuell auch das der Kläger - soweit von der Emissionsquelle L 2 \nentfernt gelegen wären, dass die für sie ermittelten Lärmpegel - die \nImmissionsschutzanlage weggedacht - unterhalb der genannten Grenzwerte lägen, \nmithin für diese Grundstücke die Immissionsschutzanlage nicht erforderlich im \nerschließungsbeitragsrechtlichen Sinne wäre. Gleichwohl könnten diese Grundstücke \nnach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zu \nErschließungsbeiträgen herangezogen werden, wenn sie infolge der \nImmissionsschutzanlage eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) \nerfahren. Denn angesichts des mit Lärmschutzanlagen verfolgten Zwecks, eine \ngrößere Anzahl von Grundstücken eines Baugebietes vor (in erster Linie) \nStraßenlärm zu schützen oder genauer den deren Ausnutzbarkeit negativ \nbeeinflussenden Lärm zu mindern, ist aus dem Vorteilsgedanken des \nErschließungsbeitragsrechts heraus die Annahme gerechtfertigt, mit den Kosten für \ndie erstmalige Herstellung einer derartigen Anlage alle die Grundstücke zu belasten, \nfür die sich der durch die Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt, d.h. für die die \nHerstellung einer solchen Anlage zu einer merkbaren Schallpegelminderung führt. \nAls in diesem Sinne merkbar ist eine Schallpegelminderung anzusehen, die \nmindestens 3 dB(A)ausmacht.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -,DVBl 1988, 1162 und vom 23. Juni \n1995 \n- 8 C 20.93 -, DVBl 1995, 1136.\n\n31\n\nInsofern kann die Situation eines Grundstücks, für das eine Erschließungsanlage \nnicht erforderlich ist, eine Beitragspflicht gleichwohl wegen des durch die Anlage \nausgelösten messbaren Vorteils gegeben ist, mit der Situation eines Grundstücks \nverglichen werden, dass an mehr als eine Straße angrenzt. Wenn ein erschlossenes \nGrundstück durch eine weitere Anbaustraße eine Mehrfacherschließung erfährt, \ndann ist diese weitere Anbaustraße in aller Regel für die bauliche Nutzbarkeit des \nbereits anderweitig erschlossenen Grundstücks nicht erforderlich. Die \nbeitragsrechtliche Erforderlichkeit dieser weiteren Anbaustraße ergibt sich vielmehr \ndaraus, dass durch sie erstmals weitere Grundstücke erschlossen werden.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 - IV C 93.67 -,VwRspr. Bd. 20, 951.\n\n33\n\nIst dies der Fall, dann wird durch die Mehrfacherschließung ein objektiv \nzusätzlicher Vorteil geboten, der auch dann eine Heranziehung zu einem \nErschließungsbeitrag rechtfertigt, wenn das Grundstück für seine Nutzung nicht auf \ndiese weitere Straße angewiesen ist und der Grundstückseigentümer einen \nzusätzlichen Vorteil als aufgedrängt verneint.\n\n34\n\nDas Grundstück der Kläger zählt auch zu den von der abgerechneten \nImmissionsschutzanlage im Sinne von § 131 Abs 1 BauGB erschlossenen und \ngemäß § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücken.\n\n35\n\nWie bereits ausgeführt, ist für die Abgrenzung der Grundstücke, denen die \nerstmalige Herstellung einer der in § 127 Abs. 2 BauGB genannten \nErschließungsanlagen einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil vermittelt, von \nden Grundstücken, für die dies nicht zutrifft, grundsätzlich darauf abzustellen, für \nwelche Grundstücke sich der durch diese Anlage vermittelte Schutz merkbar \nauswirkt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für \nsolche Grundstücke der Fall, für die die Herstellung der Anlage zu einer \nSchallpegelminderung führt, die mindestens 3 dB(A) ausmacht. Diese Grundstücke \nzählen zum Kreis der durch einen Lärmschutzwall im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB \nerschlossen Grundstücke.\n\n36\n\nGegenstand des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind dabei \nausschließlich Grundstücke. Das schließt die Annahme aus, im Zusammenhang mit \nder Frage nach dem Erschlossensein durch Lärmschutzanlagen könnte als (Bezugs-\n)Gegenstand ein Baugebiet oder gar ein (für unbeplante Bereiche ohnehin \nunergiebiges) Bebauungsplangebiet in Betracht kommen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 20.93 -, a.a.O..\n\n38\n\nAus diesem Grunde finden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch \nÜberlegungen keine Stütze, die für die Aufwandsverteilung namentlich von Anlagen \nzum Schutz vor Straßenlärm abstellen auf ein von demjenigen, der die jeweilige \n\"Schutzanlage verantwortlich plant\", zu umgrenzendes Schutzgebiet.\n\n39\n\nVgl. insoweit Kuschnerus, Die „verwaltungspraktikable\" Abrechnung von \nLärmschutzanlagen, NVwZ 1989 S. 528.\n\n40\n\nZwar treffe es zu, dass es bei beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne \ndes § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB um \"Anlagen zum Schutz von Baugebieten\" gehe, \ndoch werde mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung lediglich deutlich gemacht, \ndass etwa eine Lärmschutzanlage - soll sie beitragsfähig sein - sich für eine \nMehrzahl von Grundstücken innerhalb eines Baugebiets lärmmindernd auswirken \nmüsse. Keineswegs rechtfertige diese Zweckbestimmung die Ansicht, entgegen dem \neindeutigen Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und anders als bei allen \nanderen beitragsfähigen Erschließungsanlagen sei (Bezugs-)Gegenstand des \nErschlossenseins nicht jeweils ein einzelnes Grundstück, sondern ein (von wem und \nwie auch immer gebildetes) Baugebiet.\n\n41\n\nZwar könnte der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität für die Annahme \nsprechen, alle Grundstücke als erschlossen anzusehen, die von einem \nBebauungsplan erfasst würden, der die Lärmschutzanlage ausweise. Abgesehen \ndavon, dass diese Betrachtungsweise indes ausschließlich für den beplanten Bereich \nvon Belang sein könne und schon deshalb für das Erschließungsbeitragsrecht eher \nungeeignet sei, streite durchgreifend das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gegen sie. \nDenn bei einer solchen Verfahrensweise blieben nicht nur Grundstücke außerhalb \ndes Plangebiets bei der Verteilung des für eine Lärmschutzanlage entstandenen \numlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt, denen diese Anlage ggf. \nerhebliche Schallpegelminderungen vermittele, sondern es würden zu Beiträgen \nauch Grundstücke im Bebauungsplangebiet herangezogen, die durch die \nLärmschutzanlage keine Schallpegelminderung erführen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 20.93 -, a.a.O..\n\n43\n\nDanach sind auch alle außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplanes Tö-50 \ngelegenen Grundstücke, d.h. auch die der „Altanlieger\" an der Qallee, in die \nVerteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, soweit sie nur im \nmaßgeblichen Zeitpunkt von der abgerechneten Lärmschutzanlage eine \nSchallpegelminderung von mehr als 3 dB(A) erfahren haben.\n\n44\n\nFür die Beantwortung der Frage, welchen Grundstücken im einzelnen dieser zum \nErschlossensein führende Sondervorteil vermittelt wird, kommt es auf die Situation im \nZeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an.\n\n45\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 20.93 -, a.a.O..\n\n46\n\nAus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1988 -\n 8 C 51/87 - und vom 13. August 1993 - C 36/91 -, jeweils a.a.O., ergibt sich nichts \nanderes, obwohl hierin vom Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung\" die Rede ist. \nGemäß § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die - sachliche - Beitragspflicht nämlich mit der \nendgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. In der Diktion des \nBundesverwaltungsgerichts werden deshalb beide Formulierungen zur Bezeichnung \ndesselben rechtlichen Zeitpunkts verwendet. Auch endgültig hergestellt ist eine \nErschließungsanlage nicht bereits dann, wenn sie in technischer Hinsicht den in der \nSatzung festgelegten Herstellungsmerkmalen entspricht, sondern erst in dem \nZeitpunkt, in dem alle weiteren unmittelbar vom Gesetz aufgestellten \nVoraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1977 - IV C 82.74 -, ZMR 1978, 346, Driehaus, a.a.O., § 19 \nRdnr. 2 und 4.\n\n48\n\nDabei kann die zeitliche Festlegung auf den Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht dazu führen, dass sich der Kreis der letztlich erschlossenen \nGrundstücke nicht mit dem Bereich deckt, für den diese Auswirkung aufgrund von \nMessungen angenommen wurde und angenommen werden durfte. So ist z. B. \ndenkbar, dass sich für von der Lärmquelle weiter entfernt gelegene Grundstücke \nmittlerweile der Schallpegel deshalb gemindert hat, weil zwischenzeitlich ein \nGebäude errichtet wurde und daher der Lärmschutzwall insoweit eine merkbare \nAuswirkung nicht mehr hat. Ebenso kann - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt die \nplanungsrechtlich vorgesehene Bebauung noch nicht vollständig verwirklicht sein, \nwas ebenfalls Auswirkungen auf die Ausdehnung des Schalls und damit auf die \nGrenzen des Abrechnungsgebiets haben kann. Soweit das zutrifft, ist dies die Folge \nder auf den Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 BBauG ausgerichteten und in diesem Sinne \npunktuellen Betrachtungsweise, auf die das Abgabenrecht ganz allgemein und \ninsbesondere das Erschließungsbeitragsrecht angewiesen ist und deren Folgen \ndaher hingenommen werden müssen.\n\n49\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C \n23.78 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 sowie vom 19.08.1988 - 8 C 51/87 -, \na.a.O..\n\n50\n\nDanach ist für die Ermittlung der erschlossenen Grundstücke weder auf die \ntatsächlichen Verhältnisse bei technischer Fertigstellung der Lärmschutzwand im \nJahre 2000 abzustellen noch auf die nach dem Bebauungsplan zulässige, aber \nteilweise noch nicht verwirklichte Bebauung. Maßgeblich ist vielmehr allein die \nSachlage, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bei \nBekanntmachung der gemäß § 10 EBS erforderlichen Einzelsatzung am 30. \nSeptember 2002 bestanden hat,\n\n51\n\nzur Zulässigkeit einer solchen Einzelsatzung vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr. 35 und § 18 \nRdnr. 83 mit weiteren Nachweisen,\n\n52\n\nund bei der Erstellung der Differenz-Rasterlärmkarte von Seiten des genannten \nIngenieurbüros deshalb zu Recht zugrundegelegt wurde.\n\n53\n\nZu diesem Zeitpunkt erfuhr das Grundstück der Kläger ausweislich der insoweit \nnicht angegriffenen Berechnungen des Gutachters eine Schallpegelminderung von \nmehr als 3 dB(A) und ist deshalb mit dem entsprechenden Faktor der Einzelsatzung \n(§§ 2 und 4) an den Kosten zu beteiligen.\n\n54\n\nDie somit dem Grunde nach berechtigte Beitragsforderung war in der Höhe \ngeringfügig zu korrigieren. Der vom Beklagten ermittelte beitragsfähige Aufwand ist \num den Betrag in Höhe von 3.596,-- Euro für die Erstellung der Differenz-\nRasterlärmkarte und den zugehörigen Erläuterungsbericht zu reduzieren, da es sich \ninsoweit nicht um Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne von § 128 Abs. 1 \nBauGB handelt. Der Erschließungsaufwand umfasst ausschließlich solche Kosten, \ndie der Gemeinde nachweisbar für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen an der Erschließungsanlage entstanden \nsind. Hierzu zählen neben den eigentlichen Herstellungs- und Grunderwerbskosten \nauch Nebenkosten, wenn sie sich als notwendige „Begleitmaßnahme\" der \nerstmaligen Herstellung der jeweiligen Anlage erweisen. Hierzu können auch \nPlanungs-, Vermessungs- und Gutachterkosten zählen. Kosten, die erst im \nZusammenhang mit der Beitragserhebung anfallen, sind dagegen nur eine Folge der \nHerstellung und deshalb nicht mehr den beitragsfähigen Kosten zuzurechnen.\n\n55\n\nVgl. Driehaus, a.a.O. § 13, Rdnr. 4.\n\n56\n\nDie Kosten für den Erläuterungsbericht und die Differenz-Rasterlärmkarte des \nIngenieurbüros E gehören demnach nicht zum beitragsfähigen Aufwand, da die \nkostenverursachenden Arbeiten nicht der eigentlichen Errichtung der abgerechneten \nLärmschutzwand dienten, sondern allein dazu, im Rahmen des sich anschließenden \nBeitragsverfahrens die erschlossenen und damit beitragspflichtigen Grundstücke zu \nermitteln.\n\n57\n\nDer nach Abzug dieser Kosten und des Gemeindeanteils verbleibende \numlegungsfähige Aufwand von 343.102,40 Euro war auf 62.466 \nBeitragsquadratmeter zu verteilen, was einem Betrag von 5,4926264 Euro/qm \nentspricht. Auf das klägerische Grundstück entfallen demnach 8.431,18 Euro.\n\n58\n\nIn dieser Höhe sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, während sie im \nübrigen aufzuheben waren.\n\n59\n\nDa der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, erscheint es \ngerechtfertigt, die Kosten den Klägern in vollem Umfang aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO).\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-24/12-k-818-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-24/12-k-818-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255271","retrieved":"2026-07-09 02:19:15.571921+00:00"}}