{"status":"available","doknr":"OLD255417","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0418.13K165.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"13 K 165/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte reduziert den Rückforderungsbetrag auf 286,30 Euro. Dieser Betrag wird in zwei monatlichen Raten in Höhe von jeweils 143,15 Euro von den Bezügen der Klägerin einbehalten.\n\n2. Die Klägerin sieht damit ihr Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\n1\n\nDer Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung.\n\n 2\n\nDie erschienenen Beteiligten verzichten auf den Vortrag des Sachberichts.\n\n 3\n\nZum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten gemacht.\n\n 4\n\nSodann wird die Sach- und Rechtslage mit den erschienenen Beteiligten erörtert.\n\n 5\n\nDer Einzelrichter weist darauf hin, dass die Klage voraussichtlich nur im Hinblick auf das Jahr 2001 Erfolg haben dürfte. Insoweit sei Verjährung eingetreten, da nach dem maßgeblichen Übergangsrecht in Artikel 229 § 6 EGBGB der Beginn der Verjährung in dem Jahr anzusetzen sei, in dem der Anspruch entstehe. § 199 BGB neuer Fassung finde insoweit keine Anwendung. Darüber hinaus bestimme Art. 229 EGB, dass der Lauf der Verjährungsfrist bei solchen Ansprüchen, die am 31.12.2001 bestehen, mit dem 1. Januar 2002 beginnt. Dementsprechend wäre hier der Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2004 eingetreten. Der in Rede stehende Rückforderungsbescheid ist jedoch erst unter dem 16.03.2005 erlassen worden. Nach § 53 Verwaltungsverfahrensgesetz hemmt jedoch nur ein Verwaltungsakt den Ablauf der Verjährungsfrist. Dem Anhörungsschreiben vom 30.11.2004 kommt deshalb keine verjährungshemmende Wirkung zu.\n\n 6\n\nIm übrigen weist der Einzelrichter darauf hin, dass die Klage ansonsten unbegründet sein dürfte. Die Überzahlung der Wechselschichtzulage stehe außer Streit. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da die monatlichen Zahlungen Abschlagszahlungen und damit Zahlungen unter Vorbehalt im Sinne von § 820 BGB gewesen seien. Alleine hieraus ergebe sich eine verschärfte Haftung der Klägerin. Auf die Frage des Kennenmüssens bzw. der Kenntnis der Klägerin komme es deshalb hier nicht an. Ob und gegebenenfalls welche Äußerungen im Hinblick auf die Überprüfung dieser monatlichen Abschlagszahlungen im Jahre 2001 getroffen worden seien, könne hier dahinstehen, da derartige Äußerungen keinesfalls als Freibrief für die Jahre 2002 und 2003 angesehen werden könnten. Dies ergebe sich schon aus dem Charakter von Abschlagszahlungen. Für das Jahr 2001 seien die Äußerungen insoweit ohne Belang, als diesbezüglich die Rückforderungsansprüche bereits verjährt seien.\n\n 7\n\nSodann schließen die erschienenen Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden \n\n 8\n\nVergleich\n\n 9\n\nDie Beklagte reduziert den Rückforderungsbetrag auf 286,30 Euro. Dieser Betrag wird in zwei monatlichen Raten in Höhe von jeweils 143,15 Euro von den Bezügen der Klägerin einbehalten.\n\n \n\nDie Klägerin sieht damit ihr Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.\n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\n 10\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n 11\n\nSodann ergeht folgender \n\n 12\n\nBeschluss\n\n 13\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 429,45 Euro festgesetzt.\n\n 14\n\nNach Belehrung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erklären der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dieser zugleich im eigenen Namen, und die Vertreterin der Beklagten:\n\n 15\n\nWir verzichten auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss.\n\n 16\n\nVorgespielt und genehmigt.\n\n 17\n\nDer Einzelrichter schließt die mündliche Verhandlung um 10.35 Uhr.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-18/13-k-165-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-18/13-k-165-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255417","retrieved":"2026-07-09 02:19:27.573641+00:00"}}