{"status":"available","doknr":"OLD255513","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0416.20K1323.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"20 K 1323/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem Sommersemester 1997 an der I-Universität E (IUE) im \nStudiengang Pharmazie immatrikuliert. \n\n3\n\nNoch unter Geltung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur \nErhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - \nStKFG) waren dem Kläger auf dessen Antrag hin wegen seiner Tätigkeit als AStA-\nSportreferent in der Zeit vom Wintersemester 2002 bis zum Wintersemester 2003 - \ndas 13. bis 15. Fachsemester - vom Beklagten durch Bescheid vom 12.02.2004 \ninsgesamt drei Bonussemester gewährt worden.\n\n4\n\nFür das Sommersemester 2007 erhob der Beklagte von dem Kläger gestützt auf \ndas Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG - vom 01.04.2006 i.V.m. \n§ 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der IUE vom 29.05.2006 (geändert durch die \nSatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007) neben \ndem Sozialbeitrag einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro.\n\n5\n\nUnter dem 22.02.2007 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine \nEigenschaft als Vertreter der Studierendenschaft in der Funktion eines AStA-\nSportreferenten die Befreiung von der Beitragspflicht für das Sommersemester \n2007.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 01.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit \nder Begründung ab, da der Kläger in der Vergangenheit bereits drei Bonussemester \nfür die Gremientätigkeit geltend gemacht habe, sei die Höchstzahl der nach der \nBeitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG NRW bereits \nausgeschöpft.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2007 Widerspruch ein und \nmachte geltend, laut Satzung sei die Befreiung nicht abhängig von den in der \nVergangenheit gewährten Bonussemestern. Es handele sich um eine neue Satzung \nund das Bonussystem sei abgeschafft. \n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 20.03.2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid als \nunbegründet zurück. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 03.04.2007 Klage erhoben.\n\n10\n\nEr trägt zu deren Begründung vor: Eine Befreiung sei nach dem Wortlaut der \nBeitragssatzung verbindlich zu gewähren. Anrechnungsregelungen, wonach \nBonussemester, die auf der Grundlage des StKFG gewährt worden seien, auf \nBefreiungen nach dem StBAG angerechnet würden, enthalte die Satzung nicht. Eine \nsolche Anrechnungsregelung entspreche auch nicht der gesetzgeberischen \nKonzeption. Die Gewährung von Bonussemestern nach dem StKFG folge nämlich \netwas anderen Regeln als die Befreiung von Studienbeiträgen nach dem StBAG. \nDer Kreis der zu begünstigenden Studierenden sei deutlich weiter als der Kreis nach \ndem StKFG, er umfasse beispielweise auch die Mitglieder von Organen der \nFachschaften. Es gehe auch nach der Gesetzesbegründung nicht allein darum, \nStudienzeitverzögerungen, die durch entsprechende Gremientätigkeit entstünden, \nRechnung zu tragen, sondern ausdrückliche Anreize zu schaffen, damit sich die \nStudierenden in den Fachschaften engagieren. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n01.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n20.03.2007 zu verpflich-ten, ihn für das Sommersemester 2007 \nvon Studienbeiträgen zu befreien.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Ansicht, eine erneute Befreiung stehe dem Kläger nicht zu, weil er \nbereits nach dem StKFG drei Bonussemester erhalten habe. Nach der \ngesetzgeberischen Intention müssten beantragte und gewährte Bonussemester \nangerechnet werden, wenn diese bereits eine Gebührenbefreiung zur Folge gehabt \nhätten.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 \nVwGO und § 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter ohne mündliche \nVerhandlung.\n\n20\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage auf Erteilung einer Befreiung von der \nStudienbeitragspflicht ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Befreiung.\n\n21\n\nDass der Kläger im Grundsatz beitragspflichtig ist, folgt aus dem Bescheid über \ndie Erhebung eines Studienbeitrags, der vom Kläger mit Rechtsmitteln nicht \nangegriffen worden und deshalb bestandskräftig geworden ist. \n\n22\n\nIn der Sache ergibt sich die Beitragspflicht aus § 1 Abs. 1 der Beitrags- und \nGebührensatzung der I-Universität E vom 29.05.2006 (Amtliche Bekanntmachungen \nder I-Universität E Nr. 12/2006 vom 9. uni 2006), geändert durch die Satzung zur \nÄnderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007 - im Folgenden: \nSatzung IUE - , wonach die IUE gemäß § 2 Abs. 1 StBAG für alle Studiengänge \neinen Studienbeitrag in Höhe von 500,00 Euro erhebt, der von dem oder der \nStudierenden semesterlich im voraus zu zahlen ist. Absatz 2 zufolge fällt der Beitrag \nnur einmal pro Semester an und das erste Hochschulsemester ist gebührenfrei. \n\n23\n\nDass die dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung formell und materiell \nrechtmäßig ist hat die Kammer bereits in mehreren, in diesem Jahr ergangenen \nEntscheidungen festgestellt,\n\n24\n\nvgl. bereits Urteile der Kammer vom 20.02.2008 - 20 K 1803 u.a./07 - JURIS. \n\n25\n\nHiernach ist die Beitragssatzung ist vom Senat der IUE als zuständigem Organ \ngemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes vom 4. März 2000 (GV. \nNRW. S. 190), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung der \nFinanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. \n119) - HG NRW 2006 -, und § 6 Abs. 2 Satz 4 der Grundordnung der IUE vom 22. \nJanuar 2002 - Grundordnung - in der Sitzung vom 2. Mai 2006 als Satzung \nbeschlossen und nach Ausfertigung am 29. Mai 2006 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 HG \nNRW 2006 i.V.m. § 22 Abs. 1 Grundordnung in den Amtlichen Bekanntmachungen \nder IUE Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006 bekannt gemacht worden. \n\n26\n\nDie Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht ihrerseits auf einer \nwirksamen Rechtsgrundlage, dem StBAG. Wie das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl \n2007, 1442 ausgeführt hat, ist das Gesetz finanzverfassungsrechtlich \nkompetenzgerecht vom Land erlassen worden. Die Vereinbarung zur \nUnentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts im Internationalen Pakt über \nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht dem StBAG nicht entgegen. Er ist \nweder als innerstaatliches Recht unmittelbar anwendbar, noch ist das Land \nNordrhein-Westfalen unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue verpflichtet, die \nEinführung von Studienbeiträgen zu unterlassen. Die Erhebung von Studienbeiträgen \nnach dem StBAG verstößt auch nicht gegen das Recht der freien Auswahl der \nAusbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Studienbeitragsregelung ist als eine \ndie Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß. Sie ist durch \nvernünftige Gründe des Gemeinwohls - bessere Lehrausstattung der Hochschulen - \ngerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die gesetzlichen Ziele zu \nerreichen und im Hinblick auf die Darlehensregelung stellt sich die Beitragbelastung \nauch als zumutbar dar. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht \ndadurch verletzt, dass das StBAG es den Hochschulen überlässt, jeweils für sich zu \nentscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. Der \nStudienbeitrag nach dem StBAG ist keine Sonderabgabe und das StBAG daher nicht \nan den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe \nzu messen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das \ndurch Studienbeiträge aufgebrachte Mittelaufkommen nicht nur zweckgebunden für \ndie Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen ist, sondern \nauch für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds.\n\n27\n\nDie Kammer ist nach eigener Überprüfung dieser in der vorgenannten \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts eingehend und überzeugend \nbegründeten Wertung in ihren Urteilen vom 20.02.2008 ausdrücklich gefolgt und hat \nergänzend ausgeführt, dass weder die Finanzierung des Ausfallfonds aus dem \nBeitragsaufkommen zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung führt, noch \nVertrauensschutzgründe der Beitragserhebung entgegenstehen und insbesondere \nmit der Beitragsregelung keine unzulässige Rückwirkung verbunden ist,\n\n28\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 20.02.2008 - 20 K 1803 u.a./07 - JURIS und vom 10.04.2008 \n- 20 K 1849/07 -.\n\n29\n\nDer Berichterstatter hält an dieser Beurteilung der Rechtslage fest.\n\n30\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht \ngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satzung IUE i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBAG besteht \nnicht.\n\n31\n\nNach § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBAG wird von der Beitragspflicht auf der Grundlage \nder Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung \ngewährt für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in \nOrganen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der \nStudierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch für zwei Semester \nder Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag. Nach § 8 Abs. 3 S. 4 \nStBAG kann die Beitragssatzung für die Fallgestaltungen im Sinne des Satzes 1 Nr. \n1 bis 3 über das dort genannte Maß hinaus für weitere Semester Befreiungen oder \nErmäßigungen von der Beitragspflicht vorsehen. § 3 Abs. 2 der Studienbeitrags- und \nHochschulabgabenverordnung (StBAG-VO) regelt hierzu, dass der Antrag auf \nGewährung einer Befreiung oder Ermäßigung im Sinne des § 8 Abs. 3 StBAG \nspätestens zu Beginn des Semesters zu stellen ist, für das eine Befreiung oder \nErmäßigung begehrt wird; in sachlich begründeten Fällen ist eine Antragsstellung bis \nzum Ende des Semesters zulässig. Die Hochschule regelt in ihrer Beitragssatzung \ndie Anzahl der Semester, für die pro Antragstellung eine Befreiung oder Ermäßigung \ngewährt werden kann. Das Nähere zur Gewährung der Befreiungen oder \nErmäßigungen nach § 8 Abs. 3 StBAG kann die Hochschule in ihrer Beitragssatzung \nregeln.\n\n32\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satzung IUE wird auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt \nfür (u.a.) die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen \nder Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft \noder der Studentenwerke, höchstens jedoch für die Dauer von drei Semestern.\n\n33\n\nDer Kläger ist im hier streitbefangenen Sommersemester 2007 als AStA-\nSportreferent gewählter Vertreter der Studierendenschaft gewesen und hätte somit \nnach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satzung IUE und § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 \nStBAG einen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht. Allerdings ist ihm \nwegen des gleichen Tatbestandes - gewählter Vertreter in einem Organ der \nStudierendenschaft - bereits nach § 5 Nr. 2 StKFG vom 28.01.2003 ein \nBonusguthaben von drei Semestern gewährt worden. Aufgrund dieses gewährten \nBonusguthabens ist eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht \nausgeschlossen.\n\n34\n\nNach dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBAG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 \nSatzung IUE besteht zwar der Anspruch auf Befreiung ohne Rücksicht auf bereits \nfrüher - also unter Geltung des StKFG - gewährte Bonusguthaben. Aber die \ngebotene systematische Auslegung und eine am Sinn und Zweck orientierte \nAuslegung der Satzung und des Gesetzes gebieten ein anderes, einschränkendes \nVerständnis dieser Regelung.\n\n35\n\nZutreffend ist allerdings, dass weder das StBAG noch die Satzung IUE für den \nFall der Beantragung einer Befreiung von der Beitragspflicht eine ausdrückliche \nRegelung über die Anrechnung bereits unter Geltung des StKFG gewährter \nBonussemester enthalten. Indessen wird aus Art. 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur \nSicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) deutlich, \ndass eine solche Anrechnung vom Gesetzgeber gewünscht und von der gesetzlichen \nRegelung in § 8 Abs. 3 StBAG vorausgesetzt wird.\n\n36\n\nArt. 1 § 3 Abs. 1 HFGG trifft nämlich folgende Regelung: Hat ein gewährtes \nBonusguthaben im Sinne des § 5 StKFG noch nicht dazu geführt, dass aufgrund der \nGewährung dieses Bonussemesters die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 StKFG zu \neinem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, als sie ohne Gewährung des \nBonussemesters eingetreten wäre, soll dieses gewährte Bonussemester seinem \nUmfang nach in eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 StBAG umgewandelt werden. Nach \nSatz 1umgewandelte Bonussemester werden auf die Höchstzahl der nach der \nBeitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG angerechnet. Unter \nZugrundelegung dieser gesetzlichen Regelung bestimmt § 10 Abs. 1 Satzung IUE, \ndass Bonusguthaben im Sinne des § 5 StKFG gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 HFGG unter \nden dort genannten Voraussetzungen in eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satzung IUE \numgewandelt werden.\n\n37\n\nMit anderen Worten: Die Gutschrift von Bonusguthaben auf dem Studienkonto \nnach dem StKFG führte zur Erhöhung des zur Verfügung stehenden Guthabens und \nfolglich dazu, dass die Gebührenpflicht zeitlich nach hinten geschoben wurde. Da \nnach § 9 StKFG-RVO Voraussetzung für die Gewährung von Bonusguthaben war, \ndass der oder die Studierende das Studienguthaben vor der Gewährung noch nicht \naufgebraucht hatte und der Antrag auf Gewährung des Bonusguthabens spätestens \nbis zum Ende des Semesters zu stellen war, für das ein Bonusguthaben begehrt \nwurde, konnten infolge der Aufhebung des StKFG durch Art. 1 § 1 HFGG und durch \ndas ersatzlose Entfallen von Studienguthaben (Art. 1 § 2 Abs. 1 HFGG) \nFallgestaltungen eintreten, in denen gewährte Bonusguthaben sich \ngebührenrechtlich noch nicht begünstigend im Sinne eines Aufschubs der \nGebührenpflicht auswirken konnten. Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass \ndas gewährte Bonusguthaben noch nicht zum Zuge gekommen war, weil der oder \ndie Studierende das Guthaben auch ohne Berücksichtigung des Bonusguthabens \nnoch nicht aufgebraucht hatte und deshalb nicht der Gebührenpflicht unterfiel. Aus \nGründen der Gleichbehandlung hat sich der Gesetzgeber deshalb entschlossen, \ngewährte, gleichwohl noch nicht „verbrauchte\" Bonusguthaben in Befreiungen \numzuwandeln bzw. zu überführen,\n\n38\n\nvgl. auch LT-Drucks. 14/275 S. 32 f.\n\n39\n\nGleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch angeordnet, dass umgewandelte \nBonussemester auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen \nBefreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG angerechnet werden. Das Ziel einer \nGleichbehandlung würde aber verfehlt, wenn bereits „verbrauchte\" Bonusguthaben \nnicht anzurechnen wären, d.h. die Befreiung nach § 8 Abs. 3 StBAG nicht sperren \nwürden. Könnte nämlich der oder die Studierende aus den gleichen Gründen, aus \ndenen er bereits unter Geltung des StKFG in den Genuss eines Gebührenaufschubs \ngekommen ist, nach dem Inkrafttreten des StBAG nochmals die Befreiung von der \nGebührenpflicht erlangen, so würde er/sie besser gestellt, als die Studierende, deren \numzuwandelndes Bonusguthaben auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung \nzulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG anzurechnen wäre.\n\n40\n\nIm Übrigen kann, gerade auch unter Berücksichtigung, dass die Satzung, wie \ndies gesetzlich vorgesehen ist, Höchstgrenzen für die Dauer der Befreiung festsetzt, \nnicht angenommen werden, der Gesetzgeber - und ihm nachfolgend der \nSatzungsgeber - habe Tatbestände, die sich schon einmal gebührenrechtlich \nbegünstigend ausgewirkt haben, mit Inkrafttreten des StBAG zum zweiten mal \ngebührenrechtlich berücksichtigt wissen wollen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43\n\nDas Gericht hat die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 \nVwGO zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die \nFrage, ob Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG ohne Anrechnung bereits gewährter \nBonusguthaben nach § 5 StKFG zu gewähren sind, auch wenn sich die \nBonusguthaben gebührenrechtlich bereits begünstigend ausgewirkt haben, ist \nobergerichtlich noch nicht geklärt und hat Auswirkungen über den Einzelfall \nhinaus.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-16/20-k-1323-07","cited_norms":[{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-16/20-k-1323-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255513","retrieved":"2026-07-09 02:19:35.424618+00:00"}}