{"status":"available","doknr":"OLD255562","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0415.3K4887.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"3 K 4887/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe \nvon 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erbringt Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen \nPersonennahverkehr. Die Mitarbeiter der Klägerin sind im Schichtbetrieb beschäftigt. \nDie vom Beigeladenen einberufenen Betriebsversammlungen werden aus diesem \nGrund als Teilversammlungen durchgeführt. In der Regel werden im Jahr zwei \nBetriebsversammlungen einberufen, welche sich jeweils in sechs oder sieben \nTeilversammlungen gliedern.\n\n3\n\nZur Vermeidung von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) \nberücksichtigt die Klägerin die Zeiten der Teilnahme der Mitarbeiter an den \nBetriebsversammlungen im Rahmen der Dienst- und Schichtplangestaltung als \nArbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG. Sie ist jedoch der Auffassung, dass diese \nZeiten keine Berücksichtigung als Arbeitszeit finden müssen. Zur Klärung erbat die \nKlägerin vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz X mit Schreiben vom 14. November \n2006 eine Bewertung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 erklärte dieses, die \nZeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen seien als Arbeitszeit im Sinne des \nArbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen.\n\n4\n\nIm Nachgang zu der Bewertung durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz X \nsowie eines in der Sache mit diesem geführten Gesprächs begehrte die Klägerin mit \nSchreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2007 von der Beklagten, \ndurch Verwaltungsakt festzustellen, dass sie im Rahmen ihrer zukünftigen \nSchichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen nicht als \nArbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen habe. Hilfsweise bat \ndie Klägerin um Feststellung, dass sie im Rahmen ihrer zukünftigen Schichtplanung \ndie Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsversammlungen zwingend als Arbeitszeit \nim Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen habe. Zur Begründung des \nBegehrens verwies die Klägerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichtes. Aus dieser ergebe sich, dass die Teilnahme an \nBetriebsversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, \narbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit zu werten sei. Die Rechtsprechung werde \ndurch die betriebsverfassungsrechtliche und arbeitszeitrechtliche Literatur bestätigt. \nGegen eine Berücksichtigung der Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung \nals Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes spreche, dass die Teilnehmer an der \nBetriebsversammlung dem Arbeitgeber nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung \nstünden und diesem während der Dauer der Betriebsversammlung kein \nWeisungsrecht zukomme. Betriebsversammlungen seien für die Beschäftigten auch \nmit keinem Belastungsmoment verbunden. Die Beschäftigten treffe zudem keine \nPflicht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen. Ergänzend machte sie geltend, \neine Berücksichtigung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen im \nRahmen der Schichtplanungen sei in der Praxis kaum umsetzbar. Der \nBeförderungspflicht könne nur mit größter Mühe nachgekommen werden. Eine Pflicht \nzur Berücksichtigung von Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen stehe im \nErgebnis auch im Widerspruch zu den Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts, \nda sie gezwungen sei, die Teilnahme an den Betriebsversammlungen und die \nTeilnahmedauer zu erfassen. Sie müsse insoweit zwangsläufig gegen das Gebot der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. September 2007 stellte die Beklagte auf den Hilfsantrag \nder Klägerin fest, dass die Teilnahme der Mitarbeiter der Klägerin an \nBetriebsversammlungen nach § 43 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als \nArbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten sei. Diese Zeiten seien \ndaher in der Schichtplanung nach den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes und \ndes Fahrpersonalrechts zu berücksichtigen. Zur Begründung des Bescheides führte \nsie im Wesentlichen aus: Aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung \nder Arbeitsgerichte ergebe sich keine Aussage zur Bewertung der Zeit der Teilnahme \nan Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. \nAussagen seien von der Rechtsprechung nur mit Blick auf die Vergütung der Zeit der \nTeilnahme an Betriebsversammlungen gemacht worden. Die Teilnahme an einer \nBetriebsversammlung sei abweichend von der Auffassung der Klägerin mit \nBelastungsmomenten verbunden. Die Durchführung von Betriebsversammlungen \nliege zudem im Interesse des Arbeitgebers und könne nicht der Privatsphäre der \nBeschäftigten zugerechnet werden. Die Beschäftigten könnten auch nicht frei \ndarüber verfügen, wie sie die Zeit der Betriebsversammlung nutzten. Die von der \nKlägerin eingewandte mangelnde Praktikabilität der Berücksichtigung der Zeit der \nTeilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit im Rahmen der \nSchichtplanung sei mit Blick auf die Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis nicht \nnachvollziehbar. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 2. November 2007 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem \nvorgenannten Schreiben vom 21. März 2007. In der mündlichen Verhandlung hat sie \nauf Erkundung des Gerichts ergänzend ausgeführt, eine Berücksichtigung der Zeiten \nder Teilnahme an Betriebsversammlungen im Rahmen der Schichtplanungen sei in \nder Praxis kaum umsetzbar, da die Mitarbeiter keine Pflicht träfe, dem Arbeitgeber \neine Teilnahme an einer Betriebsversammlung zuvor anzuzeigen und sie aus diesem \nGrund im Rahmen der Schichtplanung kaum auf eine solche reagieren könne, wenn \nsich etwa ein Mitarbeiter nach einer die zulässige Arbeitszeit ausschöpfenden \nSchicht zu der Teilnahme an einer Betriebsversammlung entschließe. Auf weitere \nFrage des Gerichts hat sie erklärt, sie habe keine Erkenntnisse, dass sich die \ndargelegten Schwierigkeiten in gleicher Weise im Rahmen der Schichtplanung \nvergleichbarer Verkehrbetriebe ergäben.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 26. September 2007 \naufzuheben und festzustellen, dass sie im Rahmen zukünftiger \nSchichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern an \nBetriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des \nArbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen hat.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der \nBegründung des Bescheides vom 26. September 2007 entgegen.\n\n13\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nSie ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig.\n\n18\n\nDie begehrte Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26. September \n2007 kann im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) verfolgt \nwerden. Mit der Aufhebung des Bescheides ist dem Rechtsschutzbedürfnis der \nKlägerin jedoch nur unzureichend Genüge getan. Das Klagebegehren ist \nweitergehend auf die Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und \nder Beklagten gerichtet. Dieses Klagebegehren kann im Wege der \nFeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) verfolgt werden. Dies gilt unabhängig von \ndem Erlass des Feststellungsbescheides durch die Beklagte. Soweit gesetzlich kein \nRechtsanspruch auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes gegeben ist, \nkann ein auf die Klärung eines Rechtsverhältnisses gerichtetes Klagebegehren \nungeachtet des feststellenden Verwaltungsaktes im Wege der Feststellungsklage \nverfolgt werden, da diese rechtsschutzintensiver als die auf den Erlass eines \nFeststellungsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage ist.\n\n19\n\nVgl. Sodan, in: ders. / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 43 Rdnr. \n128.\n\n20\n\nDer Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO) kann nur greifen, wenn ein Rechtsanspruch auf den Erlass eines \nfeststellenden Verwaltungsaktes besteht.\n\n21\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 12 UE 2818/98 - \nESVGH 49, 303 (306).\n\n22\n\nEs sind abweichend von Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum,\n\n23\n\nvgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 -, NRWE; \nKopp / \nSchenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 43 Rdnr. 2,\n\n24\n\nkeine greifbaren Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit der \nFeststellungsklage sprechen, wenn die Behörde ohne Pflicht einen \nFeststellungsbescheid erlassen hat. Zwar mag einer Behörde im Rahmen ihrer \nZuständigkeit auch ohne ausdrückliche Ermächtigung die Befugnis zuzusprechen \nsein, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, die sie zur Konkretisierung oder \nFeststellung der Rechte und Pflichten des Bürgers als erforderlich erachtet.\n\n25\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. August 1980 - 22 B 1410/79 -, NJW \n1981, 2076 (2077).\n\n26\n\nMit der Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes geht jedoch \nkein entsprechender Rechtsanspruch des Bürgers einher. Soweit eine Behörde \neinen Feststellungsbescheid erlässt und dieser den Bürger in seinen Rechten \nbeeinträchtigt, kann der Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage aufgehoben \nwerden. Ohne einen Rechtsanspruch auf Erlass eines (abweichenden) feststellenden \nVerwaltungsaktes sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die Behörde nach Aufhebung \ndes den Bürger belastenden Feststellungsbescheides zum Erlass eines den Bürger \nbegünstigenden Feststellungsbescheides zu verpflichten und die Feststellungsklage \naus Gründen der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auszuschließen. Die \nbegehrte Feststellung kann vielmehr unmittelbar durch das Gericht ausgesprochen \nwerden, zumal dieser in Rechtskraft erwachsenden Feststellung durch das Gericht \neine höhere Bindungswirkung als einer Feststellung durch die Behörde im Wege \neines Verwaltungsaktes zukommt. \n\n27\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n28\n\nDie Klägerin hat im Rahmen der Schichtplanung die Teilnahme von Mitarbeitern \nan Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu \nberücksichtigen.\n\n29\n\nDie Zeit der Teilnahme an während der Arbeitszeit stattfindenden \nBetriebsversammlungen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) ist Arbeitszeit im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 ArbZG. Dies ergibt sich sowohl aus dem Schutzzweck des \nArbeitszeitgesetzes als auch aus Gründen der Einheit des Arbeitszeit- und des \nBetriebsverfassungsrechts.\n\n30\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes \ndie Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Definition \ndes Gesetzes setzt den Begriff der Arbeit voraus und erhebt diesen zum zentralen \nMerkmal der Abgrenzung zur Ruhezeit. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs der \nArbeitszeit sind die Regelungszusammenhänge und der Zweck der Richtlinie \n2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \nüber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) zu \nberücksichtigen, da dieser gemeinschaftsrechtlich geprägt ist.\n\n31\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger], \nNZA 2003, 1019 (1022).\n\n32\n\nIn Art. 2 Nr.1 Richtlinie 2003/88/EG findet sich jedoch keine von § 2 Abs. 1 Satz 1 \nArbZG abweichende oder diese erweiternde Begriffsbestimmung.\n\n33\n\nVgl. Baeck / Deutsch, Arbeitszeitgesetz, 2. Auflage 2004, § 2 Rdnr. 6.\n\n34\n\nDas Verständnis des in verschiedenen Regelungszusammenhängen verwandten \nBegriffs der Arbeit und von diesem ausgehend der Arbeitszeit ist vielschichtig. Es \nkann nur ausgehend von dem jeweiligen Gesetzeszusammenhang und Gegenstand \neingegrenzt werden. In der Rechtsprechung hat sich insoweit ein differenzierte \nKasuistik herausgebildet. Soweit auf diese zurückgegriffen wird, muss auf Grund der \ngerade mit Blick auf die abweichenden Belange im Zusammenhang mit der \nVergütung und des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit jeweils geprüft werden, \nwas Gegenstand des Verfahrens war.\n\n35\n\nVgl. Baeck / Deutsch, a. a. O., § 2 Rdnr. 29.\n\n36\n\nWelche Zeiten und Tätigkeiten in die Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 \nArbZG einzubeziehen sind, muss ausgehend von Sinn und Zweck des \nArbeitszeitgesetzes - wie dieser in den Schutzzielbestimmungen des § 1 ArbZG zum \nAusdruck kommen - bestimmt werden. Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt \nder zulässigen Arbeitszeit Grenzen im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers \nund der Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Es geht darum, die \nBeschäftigten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Das Arbeitszeitgesetz \nbeschränkt aus diesem Grund die höchstzulässige Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und regelt \nzugleich die erforderlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) sowie die Mindestruhezeiten \nzwischen zwei Arbeitseinsätzen (§ 5 ArbZG). Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis \nzwischen den Zeiten der Arbeit und des Ruhens,\n\n37\n\nvgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, AP Nr. 10 zu § \n611 BGB Dienstreise = NZA 2007, 155 (158),\n\n38\n\num die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu erhalten,\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 -, \nBuchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5 = NZA 1988, 881 (882),\n\n40\n\nund Gefährdungen der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Sicherheit am \nArbeitsplatz vorzubeugen. Ausgehend von diesem Schutzzweck bildet das \nmaßgebliche Kriterium zur Abgrenzung von Arbeitszeit zur Ruhezeit der Grad der \nBeanspruchung und Bindung des Arbeitnehmers durch eine vom Arbeitgeber \nveranlasste Tätigkeit oder Verrichtung.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1988 - 1 C 11/85 -, a. a. O.; BAG, Urteil vom 11. Juli \n2006 - 9 AZR 519/05 -, a. a. O.\n\n42\n\nIn die Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG sind solche \nVerrichtungen einzubeziehen, von welchen mit Blick auf die Ausschöpfung der \nHöchstarbeitszeitgrenzen oder Verringerung der Ruhezeiten eine Gefährdung der \nSchutzgüter des Arbeitszeitgesetzes ausgehen kann.\n\n43\n\nVgl. BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -, a. a. O.; Urteil vom 11. Oktober 2000 - \n5 AZR 122/99 -, AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2001, 458 (459).\n\n44\n\nIm Rahmen der insoweit erforderlichen Würdigung der Gegebenheiten ist im \nLichte der Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG in der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs maßgebend auf die Möglichkeit der Arbeitnehmer \nabzustellen, frei über ihre Zeit verfügen und ihren Aufenthaltsort bestimmen sowie \neigenen Interessen nachgehen zu können.\n\n45\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger], a. a. O.; Urteil vom \n3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap], NZA 2000, 1227 (1230).\n\n46\n\nDer Teilnehmer einer Betriebsversammlung kann sich weder an einem Ort seiner \nWahl aufhalten noch kann er selbst bestimmen, wie er sich in dieser Zeit beschäftigt. \nDie Teilnahme erfordert die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer und schließt ein \nAusruhen oder eine Zerstreuung aus. Der Arbeitnehmer kann nach Überzeugung der \nKammer durch die Teilnahme an einer Betriebsversammlung in gleichem Maße \nphysisch und psychisch beansprucht werden wie durch die dem Arbeitgeber \nvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Die Sicherheit oder Gesundheit des \nArbeitnehmers wird aus diesen Gründen durch die Teilnahme an einer \nBetriebsversammlung in gleicher Weise wie durch die Arbeitsleistung gefährdet, \nwenn durch diese die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten oder gegenläufig die \nMindestruhezeit unterschritten wird.\n\n47\n\nDie Teilnahme an einer Betriebsversammlung wird - obgleich die Beschäftigten \nkeine Pflicht zur Teilnahme trifft - durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst und \nbildet insoweit eine Nebenpflicht zu den Leistungspflichten der Beschäftigten.\n\n48\n\nVgl. Denecke / Neumann, Arbeitszeitordnung, 11. Auflage 1991, § 4 Rdnr. 12.\n\n49\n\nDie Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dienen gerade dazu, den \nvorgegebenen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer \nangemessen zum Ausgleich zu bringen. Sie berücksichtigen, dass der Arbeitgeber \nzur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes der Mitwirkung \nder Arbeitnehmer bedarf.\n\n50\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 -, \nNJW 1986, 1923 (1924); Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290 (349).\n\n51\n\nDieses Verständnis findet Niederschlag in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. \nGrundsätzlich haben nach dieser Regelung Betriebsversammlungen während der \nArbeitszeit stattzufinden. Zwar bezieht sich der Begriff der Arbeitszeit in diesem \nZusammenhang - abweichend von § 2 Abs. 1 ArbZG - auf die Arbeitszeit des \nBetriebes.\n\n52\n\nVgl. BAG, Urteil vom 27. November 1987 - 7 AZR 29/87 -, NZA 1988, 661 (662); Fitting / \nEngels / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Auflage 2006, § 44 \nRdnr. 8.\n\n53\n\nDie Regelung bringt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass \nBetriebsversammlungen keine der Privatsphäre der Beschäftigten zugeordneten \nVeranstaltungen sind. Offenkundig wird dieses Verständnis mit Blick auf die \nParallelregelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und des \nLandespersonalvertretungsgesetzes NRW (LPVG NRW).\n\n54\n\nVgl. Denecke / Neumann, a. a. O., § 4 Rdnr. 12.\n\n55\n\nNach § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG und § 47 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ist, soweit \nPersonalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit \nstattfinden müssen, den Teilnehmern Dienstbefreiung in Umfang der Zeiten der \nPersonalversammlungen zu gewähren. Die Teilnahme an der Personalversammlung \nwird fiktiv als zusätzliche Arbeitszeit behandelt, die durch einen Freizeitausgleich \nabgegolten werden soll.\n\n56\n\nVgl. Cecior / Vallendar / Lechtermann / Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, Loseblattwerk, Stand: Oktober 2007, § 47 Rdnr. 22.\n\n57\n\nZwar lässt diese Regelung abweichend von der in dem von der Beklagten in \nBezug genommenen Schrifttum,\n\n58\n\nvgl. Denecke / Neumann, a. a. O.\n\n59\n\nvertretenen Auffassung keinen zwingenden Schluss auf die Zuordnung von \nBetriebsversammlungen zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG zu, da \nder Freizeitausgleich die Vergütung der Zeit der Teilnahme an einer \nPersonalversammlung während der Arbeitszeit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) \nersetzt. Es wird durch die Regelung jedoch der Wille des Gesetzgebers zum \nAusdruck gebracht, die Teilnahme an Personalversammlungen der dem Dienstherrn \nvom Beschäftigten geschuldeten Dienstleistung gleichzusetzen.\n\n60\n\nGleiches ergibt sich aus den Regelungen des § 44 Abs. 1 BetrVG. Nach § 44 \nAbs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Zeit der Teilnahme an während der Arbeitszeit \nstattfindenden Betriebsversammlungen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) wie Arbeitszeit \nzu vergüten. Dies gilt nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch dann, wenn die \nBetriebsversammlungen wegen der Eigenart des Betriebes außerhalb der Arbeitszeit \nstattfinden. Durch den Vergütungsanspruch werden Anreize zur Teilnahme an \nBetriebsversammlungen geschaffen. Zugleich wird sichergestellt, dass die \nArbeitnehmer durch die Teilnahme an Betriebsversammlungen keine finanziellen \nEinbußen erleiden.\n\n61\n\nVgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 292/85 -, NZA 1987, 853 (854); Fitting / Engels / \nSchmidt / Trebinger / Linsenmaier, a. a. O., § 44 Rdnr. 24.\n\n62\n\nMit Blick auf diese Zielsetzung ist die Einbeziehung der Zeiten der Teilnahme an \nBetriebsversammlungen in die Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG \ngleichsam aus Gründen der Einheit des Arbeitszeit- und des \nBetriebsverfassungsrechts geboten. Ein Verzicht auf die Einbeziehung der Zeiten der \nTeilnahme an Betriebsversammlungen in die Arbeitszeit liefe der Zielsetzung des \nBetriebsverfassungsgesetzes zuwider. Es muss davon ausgegangen werden, dass \neine Vielzahl von Beschäftigten von einer Teilnahme an den Betriebsversammlungen \nabsieht, wenn diese keine Berücksichtigung als Arbeitszeit finden, da mit der \nTeilnahme an der Betriebsversammlung eine Einschränkung der Freizeit \neinherginge. \n\n63\n\nDie Einbeziehung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen in die \nArbeitszeit steht in keinem Widerspruch zu der von der Klägerin in Bezug \ngenommenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des \nLandesarbeitsgerichts Hamm.\n\n64\n\nVgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 665/85 -, NZA 1987, 712; Urteil vom 5. Mai 1987 - \n1 AZR 292/85 -, NZA 1987, 853; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2000 \n- 13 TaBV 94/99 -, NZA-RR 2000, 424.\n\n65\n\nDiese ist an der Vergütung der Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen \nausgerichtet. Soweit in diesem Zusammenhang - ohne weitere Eingrenzung - \nFeststellungen zu Arbeitszeitvorschriften getroffen werden,\n\n66\n\nVgl. BAG, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 AZR 665/85 -, NZA 1987, 712 (713); Urteil vom 5. Mai \n1987 - 1 AZR 292/85 -, NZA 1987, 853 (854); Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 11. \nJanuar 2000 - 13 TaBV 94/99 -, NZA-RR 2000, 424 (425),\n\n67\n\nwird erkennbar kein Bezug zu den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes \nhergestellt. Wegen des Bezuges zur Vergütung von Mehrarbeit kann vielmehr davon \nausgegangen werden, dass vom Bundesarbeitsgericht ausschließlich auf diesen \nRegelungsbereich erfassende Arbeitszeitvorschriften des Tarifrechts verwiesen wird. \nArbeitszeitrecht und Vergütungsrecht müssen nicht zu gleichen Ergebnissen \nkommen. Das Arbeitszeitgesetz dient weder der Sicherung der Vergütung noch sind \nim Rahmen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die \nVergütungspflichten des Arbeitgebers von Relevanz.\n\n68\n\nVgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 -, a. a. O.; Baeck / Deutsch, a. a. O., \n§ 2 Rdnr. 29.\n\n69\n\nEs kann auf sich beruhen, inwieweit die Berücksichtigung der Teilnahme von \nMitarbeitern an Betriebsversammlungen als Arbeitszeit im Sinne des \nArbeitszeitgesetzes in der Praxis der Klägerin zu (unzumutbaren) Schwierigkeiten \nführt, da solche keinen Einfluss auf die (abstrakte) Auslegung einer Norm haben \nkönnen.\n\n70\n\nEine Erfassung der Teilnahme an den Betriebsversammlungen durch die \nKlägerin steht in keinem Widerspruch zu den Grundsätzen des \nBetriebsverfassungsgesetzes, da diese mit Blick auf die Vergütungspflicht des § 44 \nAbs. 1 Sätze 2 und 3 BetrVG dort unausweichlich angelegt ist.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach billigem Ermessen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem \neigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. \n\n72\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-15/3-k-4887-07","cited_norms":[{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-15/3-k-4887-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255562","retrieved":"2026-07-09 02:19:39.648501+00:00"}}