{"status":"available","doknr":"OLD256351","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0409.5K3125.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"5 K 3125/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2007 verpflichtet festzustellen, \ndass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien \nvorliegt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stammt aus Armenien; er leidet an einer dialysepflichtigen\nNiereninsuffizienz. Seinen ersten Asylantrag, den er mit der fehlenden\nBehandlungsmöglichkeit dieser Erkrankung in Armenien begründete, lehnte das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 10. Juni\n2005 ab. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des VG Düsseldorf vom\n29. Mai 2006 - 5 K 2882/05.A -).\n\n3\n\nAm 6. Juni 2007 stellte der Kläger einen Folgeantrag, den er wiederum mit seiner\nErkrankung begründete. Mit Bescheid vom 2. Juli 2007, am 3. Juli 2007 als\nEinschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines\nweiteren Asylverfahrens und die Änderung der in dem Bescheid vom 10. Juni 2005\ngetroffenen, für den Kläger negativen Feststellungen zu § 53 Abs. 1 - 6\nAusländergesetz ab.\n\n4\n\nAm 17. Juli 2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des\nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge\n(Bundesamt) vom 2. Juli 2007 zu verpflichten festzustellen, dass\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzgl.\nArmeniens vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden\nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, und die im\nVerfahren eingeholten Auskünfte der Deutschen Botschaft in Eriwan, der Amtsärztin\nbei dem Gesundheitsamt der Stadt S und der Fa. G Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n12\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den\nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, denn im Hinblick auf seine\ndialysepflichtigen Niereninsuffizienz liegt ein zielstaatsbezogenes\nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf\nArmenien vor.\n\n13\n\nNach der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung\neines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen\nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\nEine solche Gefahr kann sich auch aus dem Gesundheitszustand eines Betroffenen\nergeben. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der\ngleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr\neiner politischen Verfolgung aufgestellt hat, \n\n14\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1 B\n71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N. \n\n15\n\nErforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für\ndas Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht\naus. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein\ngrößeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der\nSchadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich\nist,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; BVerwG, Urt. v.\n05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f.\n\n17\n\nDie Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss dabei \"erheblich\" sein,\nd.h. es muss eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist\ninsbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen\nAusländers bei einer Abschiebung in den Zielstaat wesentlich oder sogar\nlebensbedrohlich verschlechtern würde. \"Konkret\" ist die Gefahr, wenn diese\nVerschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland / den Zielstaat\neinträte, da dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung des Leidens\nbestünden und der Betroffene anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen\nkönnte,\n\n18\n\nvgl. BVerwG Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383; BVerwG Urt. v. 27.\nApril 1998 - 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. \n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n20\n\nDer Kläger ist aufgrund seiner terminalen Niereninsuffizienz auf die\nlebenserhaltende Dialysebehandlung einschließlich der erforderlichen begleitenden\nMedikamentierung sofort nach Rückkehr nach Armenien angewiesen. Ohne eine\nBehandlungsmöglichkeit dort würde sich sein Gesundheitszustand alsbald erheblich\nund konkret verschlechtern. In Armenien kann er die erforderliche medikamentöse\nBehandlung nicht erlangen.\n\n21\n\nZwar sind die gerätetechnischen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend\ngewährleistet. Nach der im Verfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft\nin Eriwan vom 14. Dezember 2007 werden in Armenien alle armenischen\nStaatsangehörigen, die an dialysepflichtiger, chronischer Niereninsuffizienz im\nterminalen Stadium leiden, im Rahmen des staatlichen Gesundheitsauftrages\nunentgeltlich behandelt; sofern der Botschaft die Rückkehr des Betroffenen ca. zwei\nWochen im Voraus angezeigt wird, kann auch ein Behandlungsplatz ab Einreise\nsichergestellt werden. Hat der Patient in Armenien ein Anrecht auf unentgeltliche\nBehandlung, dann wird er sie - entgegen den Behauptungen des Klägers - auch\nerhalten; sollte sie ihm verweigert werden, kann er sich entweder an das\nGesundheitsministerium wenden oder den Rechtsweg wählen, auf dem mit einer\nEntscheidung innerhalb von zwei Monaten gerechnet werden kann. \n\n22\n\nVgl. Auskünfte des Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan an das VG\nSchleswig vom 16. August 2007 (RK-10-516.80/1788) und an das VG Düsseldorf vom 14.\nDezember 2007 (RK-10-516.80/1943) .\n\n23\n\nDer Behandelbarkeit steht nicht entgegen, dass nach der Auskunft der\nDeutschen Botschaft in Eriwan vom 14. Dezember 2007 die in Armenien bei der\nDialyse eingesetzten Filter nach Sterilisation 4 - 5 Mal benutzt werden, obwohl\ngesetzlich vorgeschrieben ist, dass Patienten mit Infektionserkrankungen wie HIV\noder Hepatitis B und C an separaten Geräten dialysiert werden. Es stehen nicht in\nausreichendem Umfang Dialysegeräte zur Verfügung, so dass die gesetzliche\nVorgabe nicht immer eingehalten werden kann. Jedoch werden nach der auf\nvertrauensärztlicher Information beruhenden Auskunft die Hygienevorschriften in\nBezug auf die Sterilisierung der Geräte etc. ausnahmslos eingehalten.\n\n24\n\nTrotz dieser Praxis des Mehrfacheinsatzes von Filtern ist es dem Kläger\nzuzumuten, die Dialysemöglichkeiten in Armenien zu nutzen. Denn ausweislich der\nvom Gericht bei dem führenden - auch Dialysekliniken in Armenien ausstattenden -\nHersteller von Dialysegeräten eingeholten Auskunft vom 11. Februar 2008 reicht eine\nfachgerechte Sterilisierung der Geräte und Filter aus, um nicht infizierte Patienten vor\nInfektionen mit HIV- oder Hepatitiserregern zu schützen. \n\n25\n\nFür den Kläger sind aber die für eine ausreichende Behandlung seiner\ndialysepflichtigen Niereninsuffizienz erforderlichen Medikamente nicht zu erlangen,\nweil er deren Beschaffung nicht finanzieren kann. Ein zielstaatsbezogenes\nerkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann\nsich trotz an sich verfügbarer medikamentöser Behandlungsmöglichkeiten auch\ndeswegen ergeben, weil dem betroffenen Ausländer die medizinische Versorgung\naus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 - (veröffentlicht in juris, dort Rdnr.\n9).\n\n27\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n28\n\nAusweislich der vom Gericht in vorliegendem Verfahren eingeholten Auskunft der\nAmtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt S vom 5. Oktober 2007 sind die dort\nunter Ziffer 1. genannten Medikamente zur Behandlung des Klägers zwingend\nerforderlich. Es handelt sich dabei um \n\n29\n\n- blutdrucksenkende Mittel, die der durch die Niereninsuffizienz\neingeschränkten Blutdruckregulationsfähigkeit entgegenwirken\n(Wirkstoff/Handelsnamen: Minoxidil, Bisoprolol, Amlodipin und Verapamil),\n\n30\n\n- ein Erythropoetin-Präparat [Wirkstoff: Epoetin beta (Handelsname: Neorecormon)],\n\n31\n\n- Vitaminpräparate [Wirkstoff: Vitamin B-Komplex plus Vitamin C (Handelsname: Dreisavit)] ,\n\n32\n\n- ein Eisenpräparat [Wirkstoff: Eisen III (Handelsname: Ferrlecit)],\n\n33\n\n- ein Calciumpräparat [Wirkstoff: Alfakalicidol (Handelsname Bondiol),\n\n34\n\n- einen Phosphatbinder [Algedrat (Handelsname: Antiphosphat)],\n\n35\n\n- einen Kalium-Natrium-Austauscher (Handelsname: Resonium A)\n\n36\n\n- ein Harnsäurespiegel senkendes Medikament (Handelsname Allo oder Allopurinol).\n\n37\n\nNach Angaben der Amtsärztin muss ohne Gabe dieser Medikamente mit einer\nbis hin zur Lebensbedrohung gehenden, d.h. erheblichen Verschlechterung des\nGesundheitszustandes in höchstens einem Jahr, d.h. konkret bevorstehend\ngerechnet werden. Wie die Amtsärztin auf telefonische Nachfrage durch das Gericht\nergänzend mitgeteilt hat, führt die nach ihren Beobachtungen bei Patienten aus dem\nHerkunftsbereich des Klägers öfter festzustellende unzureichende\nBegleitmedikamentierung der Dialyse dazu, dass die Patienten einen siechen\nEindruck machen. Die erforderliche Medikamentierung schützt den Patienten also vor\ndialysefolgenbedingtem Siechtum.\n\n38\n\nNach der im Verfahren eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Eriwan an das VG Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 sind die in\nRede stehenden Medikamente oder Alternativmedikamente in Armenien i.W.\nerhältlich. Allerdings werden nach dieser Auskunft in der Praxis in Armenien nur die\nBlutdruckmedikamente unentgeltlich ausgegeben; die übrigen Medikamente muss\nsich der Patient auf eigene Kosten in der Apotheke beschaffen. \n\n39\n\nUnter Zugrundelegen der Angaben über die Kosten der erforderlichen\nMedikamente in der Auskunft der Botschaft vom 14. Dezember 2007 und der\nMengenangaben in der ergänzenden Auskunft der Amtsärztin des\nGesundheitsamtes der Stadt S vom 22. Januar 2008 ergeben sich für den Kläger für\ndie zur Vermeidung konkreter und erheblicher Gesundheitsgefahren notwendige,\nselbst zu finanzierende Medikamentenkosten (ohne die kostenlosen Blutdruckmittel)\nim Umfang von 68.000,- AMD/monatlich, d.h. bei einem Kurs von 1,- Euro : 454 AMD\nvon 150,- Euro/ monatlich oder von 1.800,- Euro/jährlich.\n\n40\n\nDieses erforderliche Medikamentenbudget übersteigt die finanziellen\nMöglichkeiten des Klägers bei weitem. \n\n41\n\nNach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n17. September 2007 konnte er vor seiner Ausreise, die im Jahre 2004 stattfand, für\nseine Medikamentierung nur rund 40,- bis 50,- Euro/mtl. aufbringen, zumal seine\neigenen finanziellen Möglichkeiten nach der Veräußerung seines Eigentumes\nerschöpft waren. Diese Aussage entspricht im Kern seinen Angaben in der Anhörung\ndurch das Bundesamt im Erstverfahren vom 17. Juni 2004, als er bekundete, wegen\nseiner Erkrankung für den Transport zum Krankenhaus, den Arzt und die\nMedikamente mit Unterstützung seiner Familie monatlich insgesamt ca. 100,- Dollar\nausgegeben zu haben. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte\ndafür, dass der Kläger selbst mit Unterstützung seiner Familie die erforderlichen\nMedikamentierungskosten aufbringen könnte. \n\n42\n\nDie Angaben zu den Finanzierungsschwierigkeiten sind auch vor dem\nHintergrund glaubhaft, dass Armenien nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-\nKopf-Einkommen von etwa 1430 US-Dollar nach Weltbank-Definition nur wenig über\nder Schwelle der ärmsten Länder liegt. Der Transformationsprozess der\nVolkswirtschaft nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ist noch nicht\nabgeschlossen, erst jüngst wurde das Bruttosozialprodukt aus sowjetischen Zeiten\nerstmals leicht überschritten. Trotz Wirtschaftswachstums leben in Armenien nach\nwie vor jedoch erhebliche Anteile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze.\n1998/99 waren 56 Prozent, 2001/02 49 Prozent und 2004 immer noch gut 42 Prozent\nunterhalb dieser Grenze,\n\n43\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 12. Juni 2006 - 5 K 2991/05.A - S. 17 des Urteilsabdruckes\nm.w.N..\n\n44\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist vorliegend auch nicht durch\n§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG \"gesperrt\". Zwar droht die Gefahr einer aus finanziellen\nGründen nicht ausreichenden medizinischen Versorgung grundsätzlich der gesamten\nBevölkerungsgruppe der mittellosen Kranken in Armenien allgemein, d.h. der Gruppe\nderjenigen, die dort die erforderlichen Behandlungskosten für ihre Krankheit nicht\naufbringen können. Die derart verstandene (nach sozialen Merkmalen bestimmten)\nGruppe bildet -ungeachtet der Frage, wie umfangreich die Gruppe der Kranken in\nArmenien ist- eine eigene Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG,\n\n45\n\nvgl. -zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer\nHeilbehandlung hat- BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v.\n08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077;\nOVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n46\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden Gefahren in dem Abschiebestaat,\ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört,\nallgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG\nberücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 AufenthG aus\nvölkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen\nder Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern\naus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in\neinzelne Zielländer für längstens 6 Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere\nAussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern\n(Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht\nwerden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer\nim Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über\nderen Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und\neine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe\nder potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des\nInnenministeriums befunden wird, \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C\n9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt.\nv. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n48\n\nAllgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher\nauch dann keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG\nbegründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise\nbetreffen. Denn solche individuellen Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen\nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergeben, können auch dann nicht\nals Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG\nberücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den\nLebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber\ngleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage\nsind. Der Normzweck des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs 1. AufenthG\nlässt es mit anderen Worten nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten\nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe aufgrund zusätzlicher individueller\n\"Besonderheiten\" oder Umstände auszugliedern, die bei wertender Betrachtung eine\nsolche Differenzierung nicht rechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der\nallgemeinen Gefahr für den einzelnen führen und die eine politische\nLeitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen. In Anknüpfung hieran darf der\nEinzelne mithin nicht aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs.\n7 Satz 3 AufenthG und damit aus dem Ermessens- und Entscheidungsvorbehalt der\nobersten Ausländerbehörden herausgenommen werden, \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C\n9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95.\n\n50\n\nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit\ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers\n\"gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im\nAbschiebezielstaat droht, \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April 1998,\n- 9 C 13.97. \n\n52\n\nDiese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu\nrespektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten\nGruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht\nbesteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in\nverfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn\nkeine anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind,\neine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde. Das ist dann der Fall,\nwenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt\nausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden\nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur\ndann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem\neinzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs.\n7 Satz 3 AufenthG, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG zu gewähren, \n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C\n9.95, jew. m.w.N.\n\n54\n\nVorliegend würde der Kläger aber bei einer Abschiebung nach Armenien\nderartigen schwersten Verletzungen ausgeliefert. Denn ohne die erforderliche\nMedikamentierung, die der Kläger mangels finanzieller Möglichkeiten in Armenien\nnicht erlangen kann, wäre er der Gefahr dialysefolgenbedingten Siechtums und\ndamit einer nicht mehr hinnehmbaren Gefahr ausgesetzt.\n\n55\n\nDer Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG\nzugunsten des Klägers steht hier auch nicht entgegen, dass es sich um ein\nAsylfolgeverfahren im Sinne des § 71 AsylVfG handelt. Es kann offen bleiben, ob\nhier die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen, die einen strikten\nAnspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Erstverfahrens gewähren.\nJedenfalls hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48,\n49 VwVfG nach pflichtgemäß auszuübendem Ermessen zu entscheiden, ob die\nbestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG (= Vorgängervorschrift\nzu § 60 Abs. 7 AufenthG) zurückgenommen oder widerrufen wird. Dieses Ermessen\nist hier \"auf Null\", d.h. auf eine positive Wiederaufgreifensentscheidung reduziert, weil\nein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu\neinem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Denn dem Kläger ist in\nArmenien die für ein siechtumfreies Leben notwendige Medikamentierung nicht\nzugänglich.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der\nGegenstandswert folgt aus § 30 RVG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-09/5-k-3125-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":21},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-09/5-k-3125-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256351","retrieved":"2026-07-09 02:20:09.530991+00:00"}}