{"status":"available","doknr":"OLD256353","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0409.16K4864.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"16 K 4864/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen \nhaben. \n\nDer Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 18. \nAugust 2006 in der Fassung der Erklärung vom 28. August 2007 werden hinsichtlich der \nAbfallentsorgungsgebühren aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 6% und der Beklagte zu 94%.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks U Straße 00 in E. Das Grundstück \nist mit zwei 80-l-Restmüllbehältern an die städtische Abfallentsorgung \nangeschlossen, die einmal pro Woche geleert werden. Das Grundstück liegt in einem \nGebiet, in dem eine Biomüllabfuhr nicht angeboten wurde. \nMit Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 für das Jahr 2006 zog der Beklagte die \nKläger zu Gebühren für die Abfallbeseitigung in Höhe von 603,60 Euro und für die \nStraßenreinigung in Höhe von 65,88 Euro für dieses Grundstück heran. \n\n3\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. August 2006 zurück.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 1. September 2006 Klage erhoben.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 28. August 2007 hob der Beklagte seinen Gebührenbescheid \nfür das Jahr 2006 vom 13. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. August 2006 insoweit auf, als er für den Bereich Abfallentsorgung höhere \nGebühren als 588,50 Euro festsetzt. Nach der Abfallgebührensatzung in der Fassung \nder 15. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 betrage der Gebührensatz für \neine Leerung eines 80-l-Sammelbehälters in einem Gebiet ohne Biotonne \n294,25 Euro. \n\n6\n\nDie Kläger machen im Wesentlichen geltend: \nSie hätten einen Anspruch, nur auf Grund einer wirksamen rechtlichen Grundlage auf \nErbringung von Leistungen in Anspruch genommen zu werden. \nEs könne nicht zu Lasten der Bürger gehen, dass die Stadt sich über einen Zeitraum \nvon 20 Jahren an die AWISTA GmbH gebunden habe. Der Beklagte könne daher der \nGebührenberechnung nur die Kosten zugrunde legen, die er im Rahmen eines \nordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nunmehr für die Müllentsorgung am Markt \nhätte aufwenden müssen. In anderen Städten würden deutlich niedrigere Gebühren \nerhoben. \nBei Erlass der geänderten Gebührensatzung für das Jahr 2006 im Dezember 2006 \nwäre eine konkrete Gebührenberechnung für das Jahr 2006 möglich gewesen. \nDie Biotonne sei 2006 nicht in allen Stadtteilen von E angeboten worden. Einzig \nsachgerechter Abrechnungsmaßstab scheine daher eine vollständige Trennung \nzwischen Restmüllgebühren und Biotonnengebühren zu sein. Auch die jetzige \nAusgestaltung der Satzung führe zumindest in den Biotonnengebieten dazu, dass mit \nden Restmüllgebühren auch der Bürger, der die Biotonne nicht in Anspruch nehme, \ndie Biotonnenentsorgung subventioniere.\n\n7\n\nSoweit der Beklagte seine Gebührenforderung um 15,10 Euro reduziert hat, \nhaben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \nSoweit sich die Klage gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren \nrichtete, haben die Kläger diese zurückgenommen.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 und den \nWiderspruchsbescheid vom 18. August 2006 in der Fassung der \nErklärung vom 28. August 2007 hinsichtlich der \nAbfallentsorgungsgebühren 2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und macht geltend: \nIn Fällen, in denen für mehrere Jahre rückwirkend neue Gebührenkalkulationen \nerstellt worden seien, finde der in § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW geregelte \nDreijahreszeitraum zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen keine \nAnwendung. Die Anwendbarkeit des Dreijahreszeitraumes komme nur in Betracht, \nwenn der Ersteller der Gebührenkalkulation noch Einfluss auf Ansätze in zukünftigen \nKalkulationen habe. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. \n\n16\n\nIm Übrigen hat die Klage Erfolg, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache \nerledigt ist. \n\n17\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten betreffend die Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger \nin ihren Rechten.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das \nJahr 2006 ist die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der \nLandeshauptstadt E (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) in der Fassung der 15. \nÄnderungssatzung vom 14. Dezember 2006. \n\n19\n\nDer Beklagte war zum Erlass der rückwirkenden Änderungssatzung für das Jahr \n2006 berechtigt. Denn die Gebührensätze der ursprünglichen - vor Beginn des \nbetreffenden Gebührenjahres erlassenen - Satzung dürften nichtig gewesen sein, \nweil die Biotonnen durch alle Gebührenzahler subventioniert wurden, obwohl diese \nBiotonnen nicht flächendeckend zur Verfügung gestellt wurden sondern nur in \neinigen Teilen des Stadtgebiets. Dies dürfte mit gebührenrechtlichen Grundsätzen \nnicht zu vereinbaren sein, da hierdurch ein Teil der Gebührenpflichtigen ohne \nAnschlussmöglichkeit an die Biotonne wegen des von ihnen über die Restmülltonne \nkostenpflichtig zu entsorgenden Biomülls Mehrkosten zu tragen hatten. Derartige \nnichtige oder rechtlich zweifelhafte Satzungsregelungen können rückwirkend durch \nrechtmäßige Satzungsregelungen ersetzt werden. Damit gilt der Fehler als von \nAnfang an geheilt.\n\n20\n\nDie in der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt \nE für das Jahr 2006 festgesetzten Gebührensätze sind fehlerhaft und damit nichtig. \nSie verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 \nKAG.\n\n21\n\nDie der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde liegende Kalkulation enthält zu \nUnrecht einen Ansatz zum Ausgleich einer Unterdeckung aus Vorjahren. Der Ansatz \ndieser Unterdeckungen in Höhe von 4.861.255 Euro (rund 6% der Gesamtkosten) \nentspricht nicht den Anforderungen, die an die Erstellung einer gewissenhaften \nKalkulation zu stellen sind.\n\n22\n\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind bei Benutzungsgebühren \nKostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der \nnächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses \nZeitraumes ausgeglichen werden. In den Jahren 2003, 2004 und 2005, die insoweit \nfür den Ansatz einer Unterdeckung im Gebührenjahr 2006 maßgeblich sind, sind \nausweislich der vom Beklagten vorgelegten periodenbezogenen Ergebnisse für die \nMüllabfuhr keine Unterdeckungen entstanden. Vielmehr sind der jeweiligen \nAufstellung des Beklagten zufolge in diesen Jahren die Einnahmen höher gewesen \nals die Ausgaben, sodass Beträge für eine Zuführung zur Rücklage ausgewiesen \nwurden. Zwar reichten diese Überschüsse nicht aus, um die aus weiter \nzurückliegenden Jahren stammenden Unterdeckungen auszugleichen, dieser \nUmstand berechtigt jedoch nicht dazu, die vor mehr als drei Jahren zum Ausgleich \ndes Gebührenhaushalts erforderlich gewordenen Entnahmen aus der Rücklage auch \nnoch im Jahr 2006 in den Gebührenbedarf mit einzustellen. Die Dreijahresgrenze des \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ist, da sie eine Durchbrechung des bei \nBenutzungsgebühren grundsätzlich geltenden Grundsatzes der \nPeriodengerechtigkeit darstellt, die absolute Obergrenze für den Ausgleich von Über- \nund Unterdeckungen. Deshalb ist es nicht zulässig, ursprünglich eingeplante, aber \nnicht erwirtschaftete Ausgleichsbeträge als neue Unterdeckung zu behandeln und \nauf diese Weise frühere Unterdeckungen fortzuschreiben, da dies der Absicht des \nGesetzgebers, dass längstens innerhalb von drei Jahren ein Ausgleich erfolgen \nkann, zuwiderliefe. Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Auffassung des \nBeklagten auch in Fällen, in denen wie hier für die Jahre 2001 - 2006 rückwirkend für \njeweils einjährige Kalkulationszeiträume neue Gebührenkalkulationen erstellt wurden, \nein über den Dreijahreszeitraum hinausgehender Ausgleich von Über- und \nUnterdeckungen nicht zulässig. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass \nbei rückwirkender Gebührenkalkulation die tatsächlichen Rechnungsergebnisse \nzugrunde zu legen sind, die Gebührenkalkulation also zwangsläufig auf einer \nanderen Grundlage als die ursprüngliche Kalkulation erfolgt, gebietet keine \nAbweichung. Jeder nachträgliche Ausgleich - auch der ohne rückwirkenden \nSatzungserlass - setzt voraus, dass das (auszugleichende) Rechnungsergebnis \nnachträglich festgestellt wird. \nDer Ansatz „kalkulatorische Rückstellungen/Verlustvortrag\", obwohl ausgleichsfähige \nUnterdeckungen in den Abschlüssen der jeweils maßgeblichen Vorjahre nicht \nvorhanden sind, führt zur Nichtigkeit der Gebührensätze für 2006.\n\n23\n\nDarüber hinaus kommt in Fällen, in denen wie hier am Ende des Jahres 2006 \nrückwirkend für die Jahre 2001 bis 2006 gemeinsam mit der Kalkulation für das \nkünftige Gebührenjahr 2007 neue Gebührenkalkulationen erstellt werden, die \nEinplanung einer Betrages zum Ausgleich früherer Unterdeckungen aus Jahren, die \nvon der Neukalkulation ebenfalls betroffen sind, grundsätzlich nicht in Betracht. Denn \ndie Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW bezieht sich lediglich auf sog. \nungeplante Unter- und Überdeckungen, d.h. solche Fehler, die trotz gewissenhafter \nPrognose der Kosten und des aufgrund dieser zu ermittelnden Gebührenbedarfs am \nEnde des Kalkulationszeitraumes festgestellt werden. Wenn aber rückwirkend neue \nBerechnungen aufgestellt werden, so bedarf es anders als bei der Planung künftiger \nZeiträume hinsichtlich der Kosten keiner Prognose mehr, vielmehr kann und muss in \nderartigen Fällen auf die bereits bekannten Daten zurückgegriffen werden, mithin auf \ndie vorliegenden Rechnungsergebnisse oder vorläufig ermittelten Ergebnisse. Der \nGebührensatz ergibt sich dann - wie bei jeder Gebührenbedarfsberechnung - durch \neine Aufteilung der Kosten auf die Maßstabseinheiten. Das Entstehen einer \n(ungeplanten) Unter- oder Überdeckung lässt sich bei dieser Art der \nGebührenberechnung vermeiden,\n\n24\n\nvgl. Bay VGH, Urteil vom 2. April 2004 - 4 N 00.1645 - juris, zum KAG BY, OVG Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 111/00 -, ZKF 2003, 119, zum KAG SH und OVG \nLüneburg, Urteil vom 8. August 1990 - 9 L 182/89 - DÖV 1991, 338 zum KAG ND.\n\n25\n\nDies bedeutet, dass bei einer für die Neufestsetzung des Gebührensatzes \nerforderlichen Neuberechnung des Gebührenbedarfs die für das betreffende \nGebührenjahr durch die bereits erfolgte Gebührenfestsetzung schon erzielten \nEinnahmen nicht vorgegeben sind. Denn hierbei handelt es sich um Einnahmen, die \nohne zureichende Rechtsgrundlage erzielt wurden. Zusätzlich ist davon auszugehen, \ndass in diesen Einnahmen solche Beträge nicht enthalten sind, die tatsächlich nicht \nerzielt wurden, obwohl sie nach der Planung hätten erzielt werden müssen. Hierzu \ngehören z.B. all die Gebühren, die noch nicht bezahlt wurden und u.U. auch nicht \nbeigetrieben werden können. Bleiben derartige, ursprünglich eingeplante aber noch \nnicht realisierte Einnahmen außer Betracht, so hat dies zur Folge, dass ein solcher \nAusfall als Unterdeckung in den Gebührenhaushalt der Folgejahre eingeht und damit \ndie Gebührenpflichtigen belastet. Derartiges ist jedoch nicht zulässig, denn auch die \nStadt muss wie jeder andere Gläubiger das Risiko des Ausfalls von Zahlungen ihrer \n(Gebühren)Schuldner selbst tragen und darf dies nicht auf die übrigen \nGebührenpflichtigen abwälzen. \nEin Indiz, dass eine derartige unzulässige Abwälzung von Zahlungsausfällen auf die \nGebührenpflichtigen in der Vergangenheit tatsächlich erfolgte, findet sich in der \nBeschlussvorlage Nr. 70/87/2002 für die ursprüngliche Gebührensatzung 2003. In \nder dortigen „Übersicht über die Mehrkosten und Mindereinnahmen..., die aus der \nGebührenrücklage zu finanzieren sind\", sind uneinbringliche Forderungen in Höhe \nvon 0,68 Mio. aufgelistet.\n\n26\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, folgt die \nKostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. \nSoweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nerfolgt die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es \nbilligem Ermessen, den diesbezüglichen Kostenanteil dem Beklagten aufzuerlegen, \nda er seine Gebührenforderung reduziert und damit dem Klagebegehren teilweise \nentsprochen hat. \nIm Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-09/16-k-4864-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-09/16-k-4864-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256353","retrieved":"2026-07-09 02:20:09.747872+00:00"}}