{"status":"available","doknr":"OLD256352","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0409.16K3644.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"16 K 3644/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 in der Fassung, die er durch die \nErklärung vom 9. April 2008 erhalten hat, und der Gebührenbescheid vom 9. Februar 2007 \nwerden insoweit aufgehoben, als mit ihnen Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden \nsind; ferner wird der Gebührenbescheid vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich der darin für das \nJahr 2004 festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen zu 44% der Kläger und zu 56% der Beklagte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P Straße 000 in E. Das Grundstück \nist an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen mit drei 240-l-\nRestmüllbehältern; einer wird einmal pro Woche geleert und zwei werden zweimal \nwöchentlich geleert. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, in dem eine Biomüllabfuhr \nbis 2006 nicht angeboten wurde.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 erhob der Beklagte für das Jahr \n2005 u.a. Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 2.153,88 Euro, und zwar für die \neinmal wöchentliche Leerung eines 240-l Restmüllbehälters und die zweimal \nwöchentliche Leerung eines weiteren 240-l Restmüllbehälters. Mit \nÄnderungsbescheid vom 3. Juni 2005 erhöhte der Beklagte die \nAbfallentsorgungsgebühren 2005 um 837,62 Euro auf 2.991,50 Euro; ausweislich der \nErläuterungen auf der Rückseite des Bescheides ab Juni 2005 für einen \nzusätzlichen, zweimal wöchentlich geleerten 240-l Restmüllbehälter. \nDer geänderten Behälterzahl entsprechend setzte der Beklagte die Gebühren für die \nAbfallbeseitigung für das Jahr 2006 mit Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 auf \n3.924,-- Euro fest.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte seine ursprünglichen Gebührenbescheide für 2002 - 2004 \naufgehoben und der Rat der Stadt mit Änderungssatzungen vom 14. Dezember 2006 \nrückwirkend für die Jahre 2002 - 2006 neue Gebührensatzungen beschlossen hatte, \nsetzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 22. Dezember 2006 die \nAbfallentsorgungsgebühren 2002 bis 2004 für insgesamt fünf wöchentliche \nLeerungen der für das klägerische Objekt zur Verfügung stehenden 240-l \nSammelbehälter für Restabfälle auf 9.514,10 Euro fest. \nDarüber hinaus setzte er mit Gebührenbescheid vom 9. Februar 2007 die \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2007 auf 4.248,-- Euro fest.\n\n5\n\nGegen sämtliche o.g. Bescheide legte der Kläger jeweils fristgerecht \nWiderspruch ein, diese wurden bislang nicht beschieden.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 15. August 2007 Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger macht im Wesentlichen geltend: \nDie Gebühren seien zu Unrecht als Vollservice-Gebühren abgerechnet worden, \nobwohl die Behälter seit 2003 nicht im Vollservice geleert würden. \nDie der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Abfallgebührensatzungen seien \nfehlerhaft. Das darin vorgesehene Mindestbehältervolumen pro Person und Woche \nsei nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Die Satzung enthalte keine Anreize nach § \n9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz (LAbfG). \nDie Aufteilung der Gebühren in einen Sockelbetrag, eine Teilgebühr für das \nEinsammeln und eine Gebühr für Transport und Beseitigung bedürfe einer \nentsprechenden Satzungsregelung, die aber nicht existiere. Die nachträgliche \nGebührenkalkulation sei wegen der höheren Belastung des Klägers mit dem \nRückwirkungsverbot nicht vereinbar. Eine Kostenschätzung sei bei einer \nnachträglichen Kalkulation unzulässig, diese sei anhand der tatsächlichen Ausgaben \nund Einnahmen durchzuführen. Die in der Kalkulation zugrunde gelegten \nEinsammelwertzahlen seien weder satzungsmäßig bestimmt noch nachvollziehbar. \nDie Kostenzuordnung der (mit der AWISTA vereinbarten) Festpreiskosten werde \nnicht entsprechend auf die einzelnen Tonnengruppen im Vollservice und Teilservice \nverteilt. Die für die Leerung aufgewendete Tätigkeit werde nicht ins Verhältnis zum \nVolumen der Behälter gesetzt. Dass sich die Kosten der Biomüllentsorgung, wie in \nder Kalkulation angenommen, im gleichen Verhältnis wie beim Restmüll auf den \nSockelbetrag, das Einsammeln und die Beseitigungskosten verteilten, sei nicht \nnachgewiesen. Die Zentraldeponie I sei für einen Euro an die AWISTA übertragen \nworden, daher müsste die AWISTA die Kosten für die Sanierung der Deponie \nübernehmen. Dennoch würden in die Kalkulation des Beklagten immer erhebliche \nRückstellungen für Sanierung der Deponie und Entsorgung von Sickerwasser \nübernommen. Gewinne, die durch den Verkauf von Anteilen an den Stadtwerken \nerzielt worden seien, seien im Gebührenhaushalt nicht berücksichtigt worden. Die \nursprüngliche Kalkulation für 2002 sei willkürlich erfolgt, dies habe zu erheblichen \nAWISTA-Nachforderungen geführt. Der Versuch des Beklagten, die Unterdeckung in \nden Jahren 2006 und 2007 auszugleichen, sei unzulässig. Nicht sämtliche in die \nKalkulation eingestellten AWISTA-Ersatzleistungen entsprächen den Leitsätzen für \ndie Ermittlung von Selbstkostenpreisen. Der mit der AWISTA vereinbarte 5%ige \nWagniszuschlag sei unzulässig, da kein Wagnis bestehe; er sei zumindest überhöht, \nmehr als 1% Zuschlag sei unzulässig. Die Stundenverrechnungssätze seien \nüberhöht, sie lägen erheblich über üblichen Handwerkerlöhnen. Die \nVerbrennungsentgelte seien nicht nach preisrechtlichen Vorschriften kalkuliert \nworden und überhöht. Der Ser Hausmüll werde ebenfalls in E verbrannt, dennoch \nseien die Abfallgebühren dort erheblich niedriger als in E. Der Verbrennungspreis in \nF sei deutlich niedriger, obwohl die Anlage mit der Eer vergleichbar sei. Die \nÜblichkeit bzw. ein NRW-Durchschnittswert sei kein Kriterium für die rechtlich \nzulässige Ansetzbarkeit der Verbrennungsentgelte. Erzielte Vergütungen aus Strom- \nund Fernwärmegewinnung seien nicht enthalten, obwohl sie zu Gunsten der \nGebührenzahler hätten berücksichtigt werden müssen. Den Verbrennungsentgelten \nlägen Müllmengen zugrunde, die nie verbrannt worden seien. Die für einen solchen \nFall vereinbarten Rückvergütungen seien nie an die Gebührenzahler zurückerstattet \nworden. Der Ist-Kosten-Nachweis 2003 und der AWISTA-Geschäftsbericht ließen \ndarauf schließen, dass der Gebührenanteil an den Kosten der MVA 51,54% betrage, \nder Anteil des Mülls auf Eer Stadtgebiet lediglich 37,8%. Es sei nicht erklärlich, wieso \n37,8% Müll 51,24% der Kosten der gesamten Müllverbrennung verursachten. Dass \nAußenstände, die nicht realisiert würden, als gezahlt angesetzt würden und sich \ndamit nicht gebührenerhöhend auswirkten, werde bestritten. Die Neukalkulation der \nGebühren 2002 - 2004 habe die Kosten der Biotonnensubventionierung nicht \nberücksichtigt. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2008 hat der Beklagte den Bescheid \nvom 10. Januar 2005 in Gestalt des Bescheides vom 3. Juni 2005 dahingehend \nabgeändert, dass statt eines Gebührenbetrages von 2.991,50 Euro für das Jahr 2005 \nein Betrag von 2.929,74 Euro festgesetzt wurde. Ferner hat er den Bescheid vom 13. \nJanuar 2006 dahingehend abgeändert, dass statt eines Betrages von 3.924,00 Euro \nein Betrag von 3.831,85 Euro für das Jahr 2006 festgesetzt wurde.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid vom 10. Januar 2005 in Gestalt des \nBescheides vom 3. Juni 2005 und den Bescheid vom 13. Januar \n2006, beide in der Fassung, die sie durch die Erklärung vom 9. \nApril 2008 erhalten haben, ferner den Bescheid vom 9. Februar \n2007 und den Bescheid vom 22. Dezember 2006 insoweit \naufzuheben, als mit ihnen Abfallgebühren festgesetzt worden \nsind.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend: \nIn Fällen, in denen für mehrere Jahre rückwirkend neue Gebührenkalkulationen \nerstellt worden seien, finde der in § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW geregelte \nDreijahreszeitraum zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen keine \nAnwendung. Die Anwendbarkeit des Dreijahreszeitraumes komme nur in Betracht, \nwenn der Ersteller der Gebührenkalkulation noch Einfluss auf Ansätze in zukünftigen \nKalkulationen habe. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, hat die Klage teilweise \nErfolg.\n\n17\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten betreffend die Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren für die Jahre 2004, 2006 und 2007 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten. \nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das \nJahr 2007 ist die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der \nLandeshauptstadt E (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) in der Fassung der 16. \nÄnderungssatzung vom 14. Dezember 2006. Die darin festgesetzten Gebührensätze \nsind fehlerhaft und damit nichtig. Sie verstoßen gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.\n\n19\n\nDie Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze für dieses Jahr folgt daraus, dass die der \nErmittlung der Gebührensätze zugrunde liegende Kalkulation zu Unrecht einen \nAnsatz zum Ausgleich einer Unterdeckung aus Vorjahren enthält. Der Ansatz dieser \nUnterdeckung in Höhe von 3.121.269 Euro (rund 3,93% der Gesamtkosten) \nentspricht nicht den Anforderungen, die an die Erstellung einer gewissenhaften \nKalkulation zu stellen sind. \nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind bei Benutzungsgebühren \nKostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der \nnächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses \nZeitraumes ausgeglichen werden. In den Jahren 2004, 2005 und 2006, die insoweit \nfür den Ansatz einer Unterdeckung im Gebührenjahr 2007 maßgeblich sind, sind \nausweislich der vom Beklagten vorgelegten periodenbezogenen Ergebnisse für die \nMüllabfuhr keine Unterdeckungen entstanden. Vielmehr sind der jeweiligen \nAufstellung des Beklagten zufolge in diesen Jahren die Einnahmen höher gewesen \nals die Ausgaben, sodass Beträge für eine Zuführung zur Rücklage ausgewiesen \nwurden. Zwar reichten diese Überschüsse nicht aus, um die aus weiter \nzurückliegenden Jahren stammenden Unterdeckungen auszugleichen, dieser \nUmstand berechtigt jedoch nicht dazu, die vor mehr als drei Jahren zum Ausgleich \ndes Gebührenhaushalts erforderlich gewordenen Entnahmen aus der Rücklage auch \nnoch im Jahr 2007 in den Gebührenbedarf mit einzustellen. Die Dreijahresgrenze des \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ist, da sie eine Durchbrechung des bei \nBenutzungsgebühren grundsätzlich geltenden Grundsatzes der \nPeriodengerechtigkeit darstellt, die absolute Obergrenze für den Ausgleich von Über- \nund Unterdeckungen. Deshalb ist es nicht zulässig, ursprünglich eingeplante, aber \nnicht erwirtschaftete Ausgleichsbeträge als neue Unterdeckung zu behandeln und \nauf diese Weise frühere Unterdeckungen fortzuschreiben, da dies der Absicht des \nGesetzgebers, dass längstens innerhalb von drei Jahren ein Ausgleich erfolgen \nkann, zuwiderliefe. Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Auffassung des \nBeklagten auch in Fällen, in denen wie hier für die Jahre 2001 - 2006 rückwirkend für \njeweils einjährige Kalkulationszeiträume neue Gebührenkalkulationen erstellt wurden, \nein über den Dreijahreszeitraum hinausgehender Ausgleich von Über- und \nUnterdeckungen nicht zulässig. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass \nbei rückwirkender Gebührenkalkulation die tatsächlichen Rechnungsergebnisse \nzugrunde zu legen sind, die Gebührenkalkulation also zwangsläufig auf einer \nanderen Grundlage als die ursprüngliche Kalkulation erfolgt, gebietet keine \nAbweichung. Jeder nachträgliche Ausgleich - auch der ohne rückwirkenden \nSatzungserlass - setzt voraus, dass das (auszugleichende) Rechnungsergebnis \nnachträglich festgestellt wird. \nDer Ansatz „kalkulatorische Rückstellungen/Verlustvortrag\", obwohl ausgleichsfähige \nUnterdeckungen in den Abschlüssen der jeweils maßgeblichen Vorjahre nicht \nvorhanden sind, führt zur Nichtigkeit der Gebührensätze für 2007.\n\n20\n\nDie in der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt \nE in der Fassung der 13. bzw. 15. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 für \ndie Jahre 2004 und 2006 rückwirkend neu festgesetzten Gebührensätze sind \nebenfalls fehlerhaft und damit nichtig.\n\n21\n\nDer Beklagte war zum Erlass rückwirkender Änderungssatzungen für die Jahre \n2001 bis 2006 (10. - 15. Änderungssatzung) berechtigt. Denn die Gebührensätze der \nursprünglichen - jeweils vor Beginn der betreffenden Gebührenjahre erlassenen - \nSatzungen dürften nichtig gewesen sein, weil die Biotonnen durch alle \nGebührenzahler subventioniert wurden, obwohl diese Biotonnen nicht \nflächendeckend zur Verfügung gestellt wurden sondern nur in einigen Teilen des \nStadtgebiets. Dies dürfte mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren \nsein, da hierdurch ein Teil der Gebührenpflichtigen ohne Anschlussmöglichkeit an die \nBiotonne wegen des von ihnen über die Restmülltonne kostenpflichtig zu \nentsorgenden Biomülls Mehrkosten zu tragen hatten. Derartige nichtige oder \nrechtlich zweifelhafte Satzungsregelungen können rückwirkend durch rechtmäßige \nSatzungsregelungen ersetzt und so geheilt werden.\n\n22\n\nAllerdings verstoßen jauch die in der Gebührensatzung für die Jahre 2004 und \n2006 neu festgesetzten Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. \nDie der Ermittlung der jeweiligen Gebührensätze zugrunde liegenden Kalkulationen \nenthalten ebenfalls zu Unrecht einen Ansatz zum Ausgleich einer Unterdeckung aus \nVorjahren. Der Ansatz dieser Unterdeckungen, 2004 in Höhe von 3.724.045 Euro \n(rund 4,9% der Gesamtkosten) und 2006 in Höhe von 4.861.255 Euro (rund 6% der \nGesamtkosten) entspricht nicht den Anforderungen, die an die Erstellung einer \ngewissenhaften Kalkulation zu stellen sind.\n\n23\n\nIn den Jahren 2003, 2004 und 2005, die insoweit für den Ansatz einer \nUnterdeckung im Gebührenjahr 2006 maßgeblich sind, sind ausweislich der vom \nBeklagten vorgelegten periodenbezogenen Ergebnisse für die Müllabfuhr in diesen \ndrei Jahren jeweils Beträge für eine Zuführung zur Rücklage ausgewiesen, sodass \neine gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ausgleichsfähige Unterdeckung nicht \nbesteht und ein entsprechender Ausgleichsbetrag nicht angesetzt werden durfte. \n\n24\n\nDer Ansatz eines Betrages zum „Ausgleich Unterdeckung Vorjahre\", obwohl \nausgleichsfähige Unterdeckungen in den Abschlüssen der jeweils maßgeblichen \nVorjahre nicht vorhanden sind, betrifft somit auch die Gebührensätze für das Jahr \n2006 und führt zur deren Nichtigkeit.\n\n25\n\nDarüber hinaus kommt in Fällen, in denen wie hier am Ende des Jahres 2006 \nrückwirkend für die Jahre 2001 bis 2006 gemeinsam mit der Kalkulation für das \nkünftige Gebührenjahr 2007 neue Gebührenkalkulationen erstellt werden, die \nEinplanung einer Betrages zum Ausgleich früherer Unterdeckungen aus Jahren, die \nvon der Neukalkulation ebenfalls betroffen sind, grundsätzlich nicht in Betracht. Denn \ndie Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW bezieht sich lediglich auf sog. \nungeplante Unter- und Überdeckungen, d.h. solche Fehler, die trotz gewissenhafter \nPrognose der Kosten und des aufgrund dieser zu ermittelnden Gebührenbedarfs am \nEnde des Kalkulationszeitraumes festgestellt werden. Wenn aber rückwirkend neue \nBerechnungen aufgestellt werden, so bedarf es anders als bei der Planung künftiger \nZeiträume hinsichtlich der Kosten keiner Prognose mehr, vielmehr kann und muss in \nderartigen Fällen auf die bereits bekannten Daten zurückgegriffen werden, mithin auf \ndie vorliegenden Rechnungsergebnisse oder vorläufig ermittelten Ergebnisse. Der \nGebührensatz ergibt sich dann - wie bei jeder Gebührenbedarfsberechnung - durch \neine Aufteilung der Kosten auf die Maßstabseinheiten. Das Entstehen einer \n(ungeplanten) Unter- oder Überdeckung lässt sich bei dieser Art der \nGebührenberechnung vermeiden,\n\n26\n\nvgl. Bay VGH, Urteil vom 2. April 2004 - 4 N 00.1645 - juris, zum KAG BY, OVG Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 111/00 -, ZKF 2003, 119, zum KAG SH und OVG \nLüneburg, Urteil vom 8. August 1990 - 9 L 182/89 - DÖV 1991, 338 zum KAG ND.\n\n27\n\nDies bedeutet, dass bei einer für die Neufestsetzung des Gebührensatzes \nerforderlichen Neuberechnung des Gebührenbedarfs die für das betreffende \nGebührenjahr durch die bereits erfolgte Gebührenfestsetzung schon erzielten \nEinnahmen nicht vorgegeben sind. Denn hierbei handelt es sich um Einnahmen, die \nohne zureichende Rechtsgrundlage erzielt wurden. Zusätzlich ist davon auszugehen, \ndass in diesen Einnahmen solche Beträge nicht enthalten sind, die tatsächlich nicht \nerzielt wurden, obwohl sie nach der Planung hätten erzielt werden müssen. Hierzu \ngehören z.B. all die Gebühren, die noch nicht bezahlt wurden und u.U. auch nicht \nbeigetrieben werden können. Bleiben derartige, ursprünglich eingeplante aber noch \nnicht realisierte Einnahmen außer Betracht, so hat dies zur Folge, dass ein solcher \nAusfall als Unterdeckung in den Gebührenhaushalt der Folgejahre eingeht und damit \ndie Gebührenpflichtigen belastet. Derartiges ist jedoch nicht zulässig, denn auch die \nStadt muss wie jeder andere Gläubiger das Risiko des Ausfalls von Zahlungen ihrer \n(Gebühren)Schuldner selbst tragen und darf dies nicht auf die übrigen \nGebührenpflichtigen abwälzen. \nEin Indiz, dass eine derartige unzulässige Abwälzung von Zahlungsausfällen auf die \nGebührenpflichtigen in der Vergangenheit tatsächlich erfolgte, findet sich in der \nBeschlussvorlage Nr. 70/87/2002 für die ursprüngliche Gebührensatzung 2003. In \nder dortigen „Übersicht über die Mehrkosten und Mindereinnahmen..., die aus der \nGebührenrücklage zu finanzieren sind\", sind uneinbringliche Forderungen in Höhe \nvon 0,68 Mio. aufgelistet. \n\n28\n\nDer Umstand, dass hiernach auch bei rückwirkend veränderten Gebührensätzen \nein Ansatz eines Ausgleichsbetrages für Vorjahre, die ebenfalls von den Änderungen \nbetroffen sind, unzulässig ist, hat sich neben dem Gebührenjahr 2006 auch auf das \nGebührenjahr 2004 maßgeblich ausgewirkt. Denn der für dieses Jahr eingestellte \nBetrag für die Zuführung zur Rücklage beträgt 3.724.045 Euro, mithin rund 4,9% der \nGesamtausgaben, und überschreitet damit die Geringfügigkeitsgrenze deutlich. \nDaher sind die Gebührensätze für 2004 ebenfalls fehlerhaft und die entsprechenden \nSatzungsbestimmungen nichtig.\n\n29\n\nHingegen sind die für die Gebührenjahre 2002, 2003 und 2005 festgelegten \nGebührensätze für die Restabfallentsorgung in Nicht-Biotonnengebieten im Ergebnis \nnicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 \nAbs. 1 Satz 3 KAG NRW liegt nicht vor.\n\n30\n\nDie rückwirkenden Änderungssatzungen vom 14. Dezember 2006 setzen \nnunmehr unterschiedliche Gebührensätze fest, je nach dem, ob das an die \nAbfallentsorgung angeschlossene Grundstück im Biotonnengebiet liegt oder nicht. \nDer Beklagte hat insoweit (bezogen auf diese eine Teilleistung) zwei \nAbrechnungsgebiete gebildet. Diese Differenzierung begegnet angesichts des \nUmstandes, dass diese Teilleistung auch nur in bestimmten Gebieten in Anspruch \ngenommen werden konnte, grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Die \nZuordnung der Biotonnenkosten ausschließlich auf das Biotonnengebiet ist auch \nsystemgerecht. Zwar hat diese Zuordnung zur Folge, dass den gebührenpflichtigen \nEigenkompostierern im Biotonnengebiet ein höherer Eigenkompostiererabschlag \ngewährt wird als denjenigen im Nicht-Biotonnengebiet. Für diese unterschiedliche \nBehandlung gibt es jedoch einen sachlichen Grund. Denn wegen der Bildung der \ngetrennten Abrechnungsgebiete erfolgt eine Subventionierung der Biotonne nur noch \ndurch diejenigen, die überhaupt eine Biotonne beanspruchen konnten, weshalb die \nRestmüllgebühren im Biotonnengebiet höher sind als im übrigen Stadtgebiet; aus \ndiesem Grund sind die Eigenkompostierer im Biotonnengebiet letztlich nicht \nbegünstigt und nicht besser gestellt als die Eigenkompostierer in den übrigen \nStadtgebieten. \nAndere wesentliche Auswirkungen dieser Differenzierung zu Lasten der \nGebührenpflichtigen sind in den Gebieten ohne Biotonne gleichfalls nicht ersichtlich. \nSelbst wenn der Einwand des Klägers, dass der Restmüll im Biotonnengebiet anders \nzusammengesetzt sei als im übrigen Stadtgebiet, zutreffen sollte, muss der \nSatzungsgeber daraus keine Konsequenzen ziehen. Denn angesichts des im \nGebührenrecht geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes und der daher zulässigen \nPauschalierungen bedarf die genaue Zusammensetzung des Restmülls auch sonst \nkeiner Differenzierung hinsichtlich der Zuordnung der Kosten für dessen Beseitigung. \nAnhaltspunkte dafür, dass die dieser Differenzierung zugrunde liegenden Kosten für \ndie Biomüllsammlung nicht korrekt ermittelt und bewusst zu niedrig angesetzt worden \nsein könnten, liegen ebenfalls nicht vor. \nMit den Gebührensätzen der Änderungssatzungen sind die Nicht-Biotonnengebiete \nvon der Subventionierung der Biotonne ausgenommen. Wegen dieser Trennung \nkönnen sich eventuelle Systemfehler bei der Ermittlung des Gebührensatzes \ninnerhalb der Biotonnengebiete nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen des übrigen \nStadtgebiets auswirken. Daher kann diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht \nentscheidungserheblich sein, denn das klägerische Grundstück liegt nicht im \nBiotonnengebiet.\n\n31\n\nSoweit der Kläger für die verbleibenden Jahre die in der jeweiligen \nGebührenbedarfsberechnung enthaltene Kostenaufteilung in einen Sockelbetrag, \neinen Teilbetrag für das Einsammeln und einen Betrag für Transport und Beseitigung \nbemängelt, da eine entsprechende Satzungsregelung fehle, kann dies der Klage \nnicht zum Erfolg verhelfen. Denn bei der Aufteilung der entsprechenden Kosten \nhandelt es sich nicht um die Festsetzung von unterschiedlichen Teilgebühren, \nsondern lediglich um eine Kostenzuordnung, die dem Satzungsgeber eine \nPlausibilitätskontrolle ermöglicht. \nAuch die der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde gelegten \nEinsammelwertzahlen erfordern keine entsprechende Satzungsregelung. Nach der \nBegründung in der Satzungsvorlage handelt es sich bei den Einsammelwertzahlen \num einen Wert für Zeitanteil und Wirtschaftlichkeit der Entleerung. Bei den \nEinsammelwertzahlen handelt es sich demnach um eine Rechenmethode, mit der \ndas Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung auch hinsichtlich des Einsatzes beim \nEinsammeln des Mülls differenziert werden soll. Dabei ist es ausreichend, dass die \ndiese Werte enthaltende Kalkulation dem Satzungsgeber vorliegt und zur Grundlage \nder Beschlussfassung gemacht wird. \nDie durch die Einsammelwertzahlen erfolgte pauschalierte Zuordnung für Zeitanteil \nund Wirtschaftlichkeit der Entleerung ist auch nicht sachwidrig. Entgegen der \nDarstellung des Klägers wurde hierbei durchaus eine Unterscheidung zwischen Voll- \nund Teilservice getroffen. Dass keine Differenzierung zwischen Kellerservice und \nsonstigem Vollservice erfolgt ist, ist ebenfalls nicht als willkürlich zu bewerten, auch \nwenn der Aufwand insoweit tatsächlich unterschiedlich ist. Denn bei der Bemessung \nder Benutzungsgebühren kommt es nicht auf den mit der erbrachten Leistung \nverbundenen konkreten Arbeitsaufwand an, entscheidend ist vielmehr das Maß der \nInanspruchnahme der Einrichtung; Letzteres unterscheidet sich bei diesen beiden \nGruppen jedoch nicht wesentlich. Daher ist es vom satzungsgeberischen Ermessen \ngedeckt, wenn für Grundstücke mit Kellerstandorten kein gesonderter Gebührensatz \nfestgelegt wird, selbst wenn diese Gruppe der Anschlusspflichtigen mehr als 10% \numfasst. \nTatsächlich wird aber auch dem Unterschied zwischen Kellerservice und sonstigem \nVollservice durchaus Rechnung getragen. Bei den Behältern, die von den \nKellerstandorten zur Leerung zu holen sind, handelt es sich regelmäßig um 110-l \nBehälter, diese haben im Vergleich zu den sonst üblichen, mit Rollen ausgestatteten \nBehältern ein um 10 Liter geringeres Volumen; der Gebührensatz ist bei beiden \nBehältertypen jedoch gleich. \n\n32\n\nAuch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist nicht ersichtlich. \nDa die Gebührensätze in den Gebieten, in denen keine Biomüllabfuhr angeboten \nwurde, niedriger sind als nach den durch die Änderungssatzungen ersetzten \nursprünglichen Satzungen für die Gebührenjahre 2001 - 2006, kann schon von einer \nhöheren Belastung des Klägers nicht die Rede sein.\n\n33\n\nDie vom Kläger gegen die Satzung geäußerten Bedenken hinsichtlich des darin \nvorgesehenen Mindestbehältervolumens und des Fehlens wirksamer Anreize zur \nVermeidung, Getrennthaltung und Verwertung betreffen Fragen des zuzuteilenden \nBehältervolumens und u.U. der Gewährung eines Eigenkompostiererabschlages. \nDiese Einwände sind jedoch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze \nund der Gebührenerhebung für die auf dem klägerischen Grundstück tatsächlich \nvorhandenen und geleerten Abfallbehälter in Frage zu stellen. \n\n34\n\nDie für das Jahr 2002 dem Gebührensatz zugrunde gelegten periodenbezogenen \nErgebnisse beinhalten - anders als die späteren Jahre - keinen Ansatz eines \nBetrages für die Zuführung zur Rücklage. Vielmehr ist in der das Jahr 2002 \nbetreffenden Aufstellung eine Position „Entnahme aus der Rücklage\" in Höhe von \n6.277.566 Euro enthalten. Da in den Vorjahren jedoch keine Überdeckungen \nentstanden sind sondern die Gebührenausgleichsrücklage bereits im Minus war, \nkann diese Position nur als gezielt zur Verringerung des durch Gebühren zu \ndeckenden Kostenanteils dienender Betrag eingestuft werden. Insoweit handelt es \nsich um eine bewusst eingeplante Unterdeckung, die nicht zu den nach § 6 Abs. 2 \nSatz 3 KAG NRW ausgleichfähigen Beträgen gehört und daher nur mit allgemeinen \nHaushaltsmitteln finanziert werden kann. \nDie Einplanung eines derartigen Zuschusses aus allgemeinen Haushaltsmitteln \nerfolgt zu Gunsten der Gebührenpflichtigen, stellt also keinen Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot dar. \nDa keine Verpflichtung bestand, den Zuschussbetrag, immerhin 8,87% der \nGesamtkosten, in die Kalkulation aufzunehmen, ist dieser Betrag geeignet, in der \nAufstellung der Ausgaben möglicherweise enthaltene fehlerhafte Ansätze \nauszugleichen. \n\n35\n\nDies gilt insbesondere für den mit der AWISTA vereinbarten Gewinnzuschlag für \nderen Leistungen. Nach § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages zur Entsorgung von \nAbfällen erstattet die Stadt der Gesellschaft die für deren Leistungen nach diesem \nVertrag angefallenen Selbstkosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung \naufgrund von Selbstkosten - LSP - (Selbstkostenerstattungspreise); nach Abs. 2 \nwird der Zuschlag auf das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5% auf die \nNettoselbstkosten bemessen. Eine derartiger Gewinnzuschlag soll angesichts des \nbei Selbstkostenerstattungspreisen praktisch nicht bzw. kaum vorhandenen Risikos \nnicht zulässig sein, wenn das beauftragte Unternehmen mehrheitlich im Besitz der \nauftraggebenden öffentlichen Körperschaft steht,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -. \n\n37\n\nZwar hat die AWISTA ausweislich der Angaben des Beklagten im Verfahren 16 K \n4295/04 für das Jahr 2002 auf bereits geltend gemachte Forderungen in Höhe von \n418.897,43 Euro verzichtet und erklärt, dass keine weiteren Forderungen erfolgen \nwerden. Ob dieser Forderungsverzicht ausreicht, den vereinbarten Gewinnzuschlag \nauf ein zulässiges Maß zu reduzieren, kann letztlich offen bleiben. Denn selbst die \nBerechnung eines unzulässigen Wagniszuschlags kann aus den o.g. Gründen \nwegen der Veranschlagung eines Zuschusses im Gebührenjahr 2002 vernachlässigt \nwerden.\n\n38\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid für dieses Gebührenjahr dem Kläger in \nRechnung gestellten Abfallentsorgungsgebühren sind auch unter sonstigen \nGesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n39\n\nSoweit in den AWISTA-Leistungen Entgelte für die Restmüllverbrennung \nenthalten sind, hat die AWISTA den Angaben des Beklagten zufolge hierauf keinen \nGewinnzuschlag erhoben sondern die Kosten nur „durchgereicht\". Dies entspricht \nauch den vertraglichen Vereinbarungen, wonach die Verbrennungskosten als \nEntsorgungsleistungen städtischer Beteiligungsgesellschaften (Stadtwerke) nicht in \ndie Bemessungsgrundlage für das allgemeine Unternehmerwagnis einzubeziehen \nsind. \n\n40\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die in den AWISTA-Ersatzleistungen \nenthaltenen Verbrennungskosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe in die Kalkulation \nhätten übernommen werden dürfen. Bei den Verbrennungskosten handelt es sich um \nmittelbare Leistungen, nämlich solche, die der unmittelbare Vertragspartner der Stadt \n(die AWISTA) von einem Dritten (den Stadtwerken) bezieht. Für mittelbare \nLeistungen gelten die Beschränkungen der LSP gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der \nVerordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) \nnur, wenn der öffentliche Auftraggeber dies verlangt, was hier - entgegen der \nAnnahme des Klägers - nicht erfolgt ist. Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob \nder öffentliche Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, Derartiges zu verlangen, \nnämlich dann, wenn die mittelbaren Leistungen durch eine Gesellschaft erbracht \nwerden, deren Gesellschaftsanteile - wie hier bei den Stadtwerken bis Anfang 2006 - \nüberwiegend von der Stadt gehalten werden; andernfalls könnten durch derartige \nKonstruktionen in den vertraglichen Beziehungen preisprüfungsrechtliche \nVorschriften unterlaufen werden. \nEine solche Verpflichtung folgt nach der Rechtsprechung des OVG NRW weder aus \nkommunal- noch aus gebührenrechtlichen Prinzipien,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NVwBl 2005, 219,\n\n42\n\nsie könnte sich daher allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur \nVerhinderung eines Rechtsmissbrauchs ergeben. Für die Annahme einer \nrechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Preisrechts durch die \ngewählte Privatisierungskonstruktion bestehen im vorliegenden Fall keine \nAnhaltspunkte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zwischen der AWISTA und den \nStadtwerken vereinbarten Verbrennungsentgelte überhöht sind und einen sachlich \nnicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vielmehr \nbewegen sich die Verbrennungsentgelte - nach der vom Beklagten vorgelegten \nÜbersicht - im Mittelfeld der Entgelte, die von den anderen Müllverbrennungsanlagen \nin Nordrhein Westfalen für die Hausmüllverbrennung verlangt werden, stellen sich \nhiernach also keineswegs als überzogen dar. Auch die vom Kläger vorgebrachten \nArgumente und Berechnungen sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der \nZulässigkeit der Verbrennungsentgelte zu wecken. Insbesondere lässt ein Vergleich \nder (niedrigen) Ser Abfallentsorgungsgebühren mit den Eer Gebühren keinen \nRückschluss auf eine Unangemessenheit der mit der Stadt E abgerechneten \nVerbrennungsentgelte zu. Denn in die Gebührensätze fließen neben den \nVerbrennungskosten andere Kosten, vor allem auch Personalkosten, in erheblichem \nUmfang ein. Zudem ist der Kreis N für die Entsorgung Ser Hausmülls zuständig und \nlässt diesen hauptsächlich in der Müllverbrennungsanlage in X verbrennen, sodass \nein Vergleich der Abfallentsorgungsgebühren unzulässig ist. \nDer Umstand, dass die zwischen AWISTA und den Stadtwerken vereinbarten und an \nden Beklagten weiter gegebenen Verbrennungskosten für Hausmüll z.T. höher sind \nals die sonstigen Abfallbesitzern für die Müllverbrennung in Rechnung gestellten, \nrechtfertigt gleichfalls nicht den Schluss, dass die den Eer Gebührenzahlern \nberechneten Verbrennungskosten überhöht seien. Zum einen handelt es sich bei den \nHausmüllverbrennungskosten um für ein ganzes Jahr im Voraus fest vereinbarte \nSätze für Müll, zu dessen Verbrennung die Stadtwerke verpflichtet sind, während die \nsonst angenommenen Müllmengen der Auslastung der restlichen Kapazität der \nMüllverbrennungsanlage dienen. Zum anderen ergeben sich Preisunterschiede auch \naus der Zusammensetzung des Mülls und der damit in Zusammenhang stehenden \nEignung zur Verbrennung.\n\n43\n\nAus den vom Kläger angesprochenen Differenzen zwischen den im Vertrag \ngenannten Tonnenpreisen und den tatsächlich abgerechneten Tonnenpreisen lässt \nsich ebenfalls nicht auf eine unzulässige Kostenposition schließen. Denn die \nAbrechnung entsprechender Mehrkosten beruht auf einer Vereinbarung im \nVerbrennungsvertrag, wonach dem Verbrennungspreis bestimmte Heizwerte \nzugrunde gelegt werden und bei Abweichungen eine Anpassung der \nTonnagevergütung vorgesehen ist.\n\n44\n\nOb der Beklagte es anlässlich des Verkaufs der Stadtwerke oder der AWISTA \nunterlassen hat, Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von bereits \nabgeschriebenen Gegenständen erzielt wurden, den Gebührenzahlern zugute \nkommen zu lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung. Da es sich \nbei dem Anlagevermögen nicht um Kapital der Gebührenzahler handelt, das diesen \nzusteht, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob solche Veräußerungsgewinne \ngebührenmindernd berücksichtigt werden müssen, \n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - zu Einnahmen aus einem \nCross-Border-Leasing-Geschäft, die nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. \n\n46\n\nJedenfalls aber müssten solche Gewinne im Jahr des Entstehens dem \nGebührenhaushalt gutgebracht werden, d.h. bei Übertragung der Güter auf die \nGesellschaft,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1239. \n\n48\n\nDie Übertragung der früher der Stadt gehörenden und über den \nAbfallentsorgungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die Stadtwerke oder die \nAWISTA war im Jahr 2002 jedoch längst abgeschlossen. Später erfolgende Verkäufe \nvon Gesellschaftsanteilen haben diesbezüglich keine Auswirkungen mehr.\n\n49\n\nSoweit der Kläger die zwischen der Stadt und der AWISTA vereinbarten \nStundensätze rügt, ist das für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Diese \nStundensätze ergeben sich aus den für die Jahre 2006 und 2007 jeweils getroffenen \nFestpreisvereinbarungen, beziehen sich also nur auf solche Jahre, hinsichtlich derer \nes wegen der oben bereits festgestellten Fehlerhaftigkeit der entsprechenden \nGebührensätze keiner weiteren Prüfung einzelner Kostenpositionen mehr bedarf. \n\n50\n\nGegen den Ansatz der Deponiekosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. \nDiese Kosten beziehen sich ausschließlich auf den sog. Alt-Teil der Zentraldeponie I, \nder bis 1993 von der Stadt als Inhaberin der Plangenehmigung für die Deponie \nbetrieben und verfüllt wurde. Daher ist die Stadt für diesen Deponieteil \nnachsorgepflichtig. Der Alt-Teil enthält den Angaben des Beklagten zufolge Restmüll, \nder zu Belastungen des Sickerwassers führt. Die Verpflichtung, die hierauf \nentfallenden Kosten für die Reinigung des Sickerwassers zu tragen, trifft die Stadt als \nVerursacherin. Vertragliche Verpflichtungen, nach denen die AWISTA diese Kosten \nzu tragen hätte, bestehen nicht. Daher gehören diese Aufwendungen zu den gemäß \n§ 9 Abs. 2 Satz 2 vierter Spiegelstrich LAbfG ansatzfähigen Kosten für stillgelegte \nAbfallentsorgungsanlagen.\n\n51\n\nAuch die der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2003 zugrunde liegenden \nBerechnungen lassen keine durchgreifenden Fehler erkennen. \nZwar ist für das Gebührenjahr 2003 eine Zuführung zur Rücklage in Höhe von \n4.734.757 Euro enthalten. Hierbei handelt es sich aber um einen Betrag, der zum \nAusgleich früherer Unterdeckungen ansatzfähig war. Im Jahr 2000 war eine \nDeckungslücke von 11.006.577 Euro entstanden. Da diese Unterdeckung in einen \nZeitraum fällt, auf den sich die nachträglichen Kalkulationen nicht erstreckten, konnte \ndieser Fehlbetrag bis spätestens 2003 berücksichtigt werden. \nAngesichts des Umstandes, dass der Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 weder 2001 \nnoch 2002 einem Ausgleich zugeführt wurde und den zum Ausgleich im Jahr 2003 \nangesetzten Betrag um 6.271.800 Euro übersteigt, ist ein Ansatz unterblieben, der \nzulässigerweise als Betrag für die Zuführung zur Rücklage in die Berechnungen des \nJahres 2003 hätte eingestellt werden dürfen. Da nicht ersichtlich ist, dass \nirgendwelche fehlerhaften Ansätze in der Kostenaufstellung diesen doch ganz \nerheblichen Betrag übersteigen könnten und die Berechnung deshalb im Ergebnis \nden Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes widersprechen könnte, \nbedarf es keiner weiteren Überprüfung der sonstigen Kostenpositionen des Jahres \n2003.\n\n52\n\nDas für das Gebührenjahr 2005 mit der Neukalkulation zugrundegelegte \nperiodenbezogene Ergebnis beinhaltet ebenfalls einen Ansatz für den Ausgleich von \nUnterdeckungen aus Vorjahren, der nicht ausgleichsfähig ist und daher nicht in die \nBerechnung eingestellt werden durfte. Andererseits beläuft sich dieser Betrag \nlediglich auf 202.159 Euro und beträgt damit nur 0,27% der Gesamtausgaben. Aus \ndiesem Grund kann dieser Fehler, anders als die entsprechenden Beträge in den \nJahren 2004 und 2006 vernachlässigt werden, da auch in Addition mit anderen \nFehlern bei der Kostenermittlung die Geringfügigkeitsgrenze von 3% nicht \nüberschritten wird. \nDie mit 1.858.845 Euro berücksichtigte Umsatzsteuernachzahlung betrifft \nUmsatzsteuernachforderungen aus den Jahren 1994 bis 1998, die das Finanzamt \nallerdings erst im Jahr 2005 festgesetzt hat. Da im Gebührenrecht das im \nHaushaltsrecht anzuwendende Kassenwirksamkeitsprinzip nicht gilt, ist für die \nAnsatzfähigkeit dieses Postens nicht der Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid \nergeht, maßgeblich, sondern dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit \nentsprechend der Zeitraum, in dem die Steuerpflicht besteht bzw. bestand. \nSteuernachforderungen, die zurückliegende Zeiträume betreffen, können daher \nebenfalls nur im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ausgeglichen und die die \nJahre 1994 bis 1998 betreffenden Umsatzsteuerverpflichtungen im Jahr 2005 nicht \nmehr zu Lasten der Gebührenpflichtigen berücksichtigt werden. Die folglich zu \nUnrecht eingestellte Umsatzsteuernachzahlung beläuft sich auf 2,46% der \nGesamtkosten des Jahres 2005. \nDemgegenüber begegnen die AWISTA-Ersatzleistungen im Gebührenjahr 2005 \nhinsichtlich des vereinbarten Wagniszuschlages in Höhe von 5% keinen Bedenken. \nDenn die Stadt hatte mit der AWISTA im Mai/Juni 2003 für die Jahre 2003 bis 2005 \nHöchstbeträge für die von der AWISTA maximal in Rechnung zu stellenden \nLeistungen der Müllabfuhr vereinbart. Durch diese im Voraus für mehrere Jahre \ngetroffene Preisvereinbarung (sog. Deckelvereinbarung) hat die AWISTA ein deutlich \ngrößeres Risiko übernommen als dies bei reinen Selbstkostenerstattungspreisen der \nFall ist, sodass auch ein höherer Gewinnzuschlag gerechtfertigt ist als der bei \nSelbstkostenerstattungspreisen vom für das Gebührenrecht zuständigen Senat des \nOVG NRW für zulässig erachtete 1%ige Zuschlag.\n\n53\n\nEbenso ist der Ansatz der Ersatzleistungen für Sickerwasser nicht zu \nbeanstanden. Hierin ist zwar ein Anteil von 600.000 Euro für die bereits im Zeitraum \n1999 bis 2002 erfolgte Entsorgung von Sickerwasser und Deponiegas enthalten. Bei \ndiesen Kosten handelt es sich jedoch um Nachsorgekosten für Deponien, für die - \nabweichend vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit - in § 9 Abs. 2 Satz 2 vierter \nSpiegelstrich LAbfG Sonderregelungen enthalten sind. Hiernach ist es ins Ermessen \ndes kommunalen Entsorgungsträgers gestellt, wie er die Nachsorgekosten verteilt. \nHierbei hat er die Möglichkeit, die Nachsorgekosten über eingesammelte Rücklagen \nzu finanzieren oder aber die Kosten auf Zeiträume nach deren Anfall zu \nverteilen,\n\n54\n\nvgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 323.\n\n55\n\nEine zeitliche Begrenzung für die Ansetzbarkeit derartiger Kosten sieht das \nLandesabfallgesetz nicht vor, was im Hinblick auf die schwer kalkulierbare \nKostenhöhe, die die Nachsorge, mit sich bringen kann, zu erklären ist, und so die \nBelastung der Gebührenschuldner gerechter verteilt werden kann. Die nach der \nBeschlussvorlage 70/87/2002 Ziff. 2.2.1 getroffene Entscheidung, ab 2003 einen \nBetrag von je 0,6 Mio. Euro für die nächsten 10 Jahre als Rückzahlung von \ninsgesamt 5,97 Mio. Euro für die bereits im Zeitraum 1999 bis 2002 erfolgte \nEntsorgung von Sickerwasser und Deponiegas in die Gebührenkalkulationen \neinzustellen, erscheint daher ermessensgerecht.\n\n56\n\nDass Kosten für Vorhaltekapazitäten von der Stadt übernommen und \nabgerechnet worden sein könnten, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht \nersichtlich und wird vom Beklagten auch ausdrücklich in Abrede gestellt.\n\n57\n\nSonstige Bedenken gegen die der Berechnung der Gebührensätze 2005 \nmaßgeblich zugrunde zu legenden Ausgaben ergeben sich nicht. \n\n58\n\nDie fehlerhaften Ansätze in Höhe von 0,27% und 2,48%, zusammen also 2,75% \nliegen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3% und können daher im Ergebnis \nvernachlässigt werden, zumal es sich weder bei dem Betrag für die \nUmsatzsteuernachzahlung noch bei dem Betrag für die Zuführung zur Rücklage um \nbewusste Verstöße gegen das Kostenüberschreitungsverbot handelt und der \nVorwurf, die Kalkulation sei nicht gewissenhaft erfolgt, nicht berechtigt ist.\n\n59\n\nSchließlich greift auch der Einwand des Klägers, seine Behälter seien zu Unrecht \nals Vollservice-Gebühren abgerechnet worden, nicht durch. Die P Straße liegt wie \nder größte Teil des Eer Stadtgebietes in dem Bereich der Stadt, für den \nMannschaftstransport vorgesehen ist, Teilservice wird nur in B, I, L1, V und X1 \ndurchgeführt. Selbst wenn die Abfallbehälter an den Leerungstagen immer durch den \nHausmeister herausgestellt worden sind, ändert dies nichts am Umfang der \nGebührenpflicht des Klägers. Sie besteht in voller Höhe auch dann, in wenn dem \nBeklagten eine Transportleistung aufgrund eigener Tätigkeit des Klägers nicht \nmöglich war. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2008 seine Gebührenforderung \nfür die Jahre 2005 und 2006 reduziert hat, haben die Parteien sinngemäß den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da der Beklagte damit dem \nKlagebegehren teilweise entsprochen hat, entspricht es billigem Ermessen, ihm den \ndiesbezüglichen Kostenanteil aufzuerlegen.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n62\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-09/16-k-3644-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-09/16-k-3644-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256352","retrieved":"2026-07-09 02:20:09.621727+00:00"}}