{"status":"available","doknr":"OLD256425","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0407.13L302.08A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"13 L 302/08.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage - 13 K 1475/08.A - gegen den Bescheid \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2007 wird \nangeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 21. Februar 2008 bei Gericht sinngemäß gestellte, dem \nEntscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig. Das gilt insbesondere auch, soweit es um die in § 36 \nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgelegte Antragsfrist \n(eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides) geht. \n\n4\n\nZwar ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 13. November 2007 ausweislich der darüber gefertigten \nPostzustellungsurkunde am 15. November 2007 durch Niederlegung bei der näher \nbezeichneten Postfiliale zugestellt worden, und zwar unter der Adresse Lstraße 0, \n00000 N. Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG festgelegte Antragsfrist hat \njedoch nicht zu laufen begonnen. Zum einen ist die Zustellung unwirksam, weil der \nAntragssteller dort nicht (mehr) wohnte. Zum anderen muss der Antragsteller die \nZustellung auch nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG gegen sich gelten \nlassen.\n\n5\n\nFür die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten \ndie §§ 177 bis 182 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, 3 Abs. 2 Satz 1 \nVerwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Nach §§ 181 Abs. 1, 178 Abs. 1 ZPO hat die \n(Ersatz)Zustellung durch Niederlegung u.a. - soweit hier von Bedeutung - zur \nVoraussetzung, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht \nangetroffen wird. Für den Begriff der Wohnung kommt es auf das tatsächliche \nWohnen an, also darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen \nlebt. Das ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei der Zweck \nder Zustellungsvorschriften, dem Empfänger rechtliches Gehör zu gewähren, zu \nberücksichtigen ist. So führt die Abwesenheit von der (bisherigen) Wohnung wegen \neiner Strafhaft von etwa zwei Monaten in der Regel dazu, dass die Eigenschaft als \nWohnung im Sinne der §§ 177 bis 182 ZPO aufgehoben wird.\n\n6\n\nBundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 -, NJW 1978, 1858; \nHessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 - 11 Sa 429/06 -, veröffentlicht in \njuris.\n\n7\n\nEntsprechendes muss für eine Abwesenheit wegen einer Untersuchungshaft \ngelten.\n\n8\n\nVgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 Ss Owi 1090/02 -, VRS \n104, 450.\n\n9\n\nDer Antragsteller war am 00. September 2007 in Untersuchungshaft genommen \nworden, so dass im Zeitpunkt der Zustellung (15. November 2007) ungefähr zwei \nMonate verstrichen waren. Somit lebte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unter der \nAdresse Lstraße 0, 00000 N, war die (Ersatz)Zustellung also unwirksam. \n\n10\n\nNach § 10 Abs. 2 AsylVfG muss der ein Asylverfahren betreibende Ausländer \nZustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt, der zuständigen \nAusländerbehörde oder dem angerufenen Gericht aufgrund seines Asylantrages \noder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das \nVerfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten \nbenannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (Satz 1). Das gleiche gilt, \nwenn die letzte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt, durch eine öffentliche Stelle \nmitgeteilt worden ist (Satz 2). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt \nwerden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die \nSendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4). Nach § 10 Abs. 7 AsylVfG ist der \nAusländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf \ndiese Zustellvorschriften hinzuweisen.\n\n11\n\nDie letzte Mitteilung, die das Bundesamt über die Anschrift des Antragstellers \nerhalten hatte, war die telefonische Auskunft der Ausländerbehörde des Kreises N \nvon Oktober 2007, dass er in der Lstraße 0, 00000 N wohne. Dennoch muss der \nAntragsteller die unter dieser Adresse bewirkte Zustellung nicht gegen sich gelten \nlassen, weil er nicht ausreichend auf diese Zustellvorschriften hingewiesen worden \nist.\n\n12\n\nZu der Hinweispflicht des § 10 Abs. 7 AsylVfG ist folgendes zu sagen: Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes,\n\n13\n\netwa Beschluss vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, AuAS 1996, 196, und vom 10 März 1994 \n- 2 BvR 2371/93 -, InfAuslR 1994, 324, \n\n14\n\nist die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG von Verfassungs \nwegen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Nachteil, den der Asylbewerber \ninfolge der Zustellungsfiktion erleiden kann, ist allerdings nur dann \nverfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene - in Übereinstimmung mit \ndem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot eines fairen Verfahrens - auf die \ngesetzliche Regelung hingewiesen wird, was in § 10 Abs. 7 AsylVfG vorgesehen ist. \nSoll dieser Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade mit Blick auf den \nAusnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den \nBesonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, \ndaß der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf \ndes deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen \nSprache nicht mächtig ist. Es ist somit erforderlich, daß dem Asylbewerber durch \neine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, \nwelche Obliegenheiten ihn im einzelnen treffen und welche Folgen bei deren \nNichtbeachtung entstehen können. Es bedarf einer verständlichen Umschreibung \ndes Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon \ndurch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der \nVorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt, weil sich dabei aus \nGründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen \nBegrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, \ndem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in \nschriftlicher Form zugänglich zu machen. \n\n15\n\nDes weiteren darf bei der gebotenen inhaltlichen Ausgestaltung des Hinweises \nnicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, daß der Asylbewerber mit dem deutschen \nBehördenaufbau in Asylsachen vertraut ist. Die staatlichen Einrichtungen, denen er \nsich in seiner Eigenschaft als Asylbewerber gegenübersieht, stellen sich für ihn \nzunächst als eine Einheit dar. Deshalb bedarf es etwa eines ausdrücklichen \nHinweises darauf, daß die Pflicht, dem Bundesamt jede Adressenänderung \nmitzuteilen, auch dann Beachtung fordert, wenn der Asylbewerber auf behördliche \nVeranlassung von einer ersten bzw. zentralen Aufnahmeeinrichtung, die erkennbar \nnur der vorläufigen Unterbringung dient, einer anderen Unterkunft zugewiesen wird. \nGerade weil in dieser Situation die Annahme des Asylbewerbers nachvollziehbar ist, \ndass sich die verschiedenen Behörden bei einer behördlich verfügten \nAdressenänderung untereinander darüber verständigen, bedarf es eines \nausdrücklichen Hinweises, daß die Mitteilungspflicht auch in dieser speziellen \nSituation Beachtung fordert, d.h. dass in jedem Fall und unabhängig davon, ob eine \nder beteiligten Behörden schon von der Adressenänderung unterrichtet ist bzw. diese \nselbst verfügt hat, der Asylbewerber immer und unbedingt von sich aus dem \nBundesamt gegenüber Mitteilung machen muss.\n\n16\n\nWendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich \nfolgendes:\n\n17\n\nDem Antragsteller ist schriftlich und in der ihm geläufigen Sprache (Französisch) \nmitgeteilt worden, dass er jeden Wohnungswechsel mitzuteilen habe und das auch \ndann gelte, wenn von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue \nUnterkunft zugewiesen worden ist; denn die Zuweisungsbehörden seien in der Regel \nandere Behörden. Dadurch ist der Antragsteller zwar in ausreichender Weise auf den \noben erwähnten Fall der Zuweisung einer anderen Unterkunft hingewiesen worden. \nDarauf, was im einzelnen gilt, wenn er - wie hier dann tatsächlich geschehen - in \nUntersuchungshaft genommen wird, hat er jedoch keinen ausreichenden Hinweis \nbekommen. Das wäre aber bei Zugrundelegung des strengen Maßstabes des \nBundesverfassungsgerichts erforderlich gewesen. Für einen Asylbewerber, der sich \nin einer ihm fremden Umgebung befindet und mit dem Ablauf des deutschen Asyl- \nund Strafverfahrens nicht vertraut ist, wird hier nicht ausreichend deutlich, dass ihn \nauch im Falle einer Untersuchungshaft eine Mitteilungspflicht trifft.\n\n18\n\nVgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 9. August 1995 - 2 L 186/95.A -, \nveröffentlicht in \nJuris.\n\n19\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n20\n\nDie vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als eigene Ermessensentscheidung \nvorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und dem privaten Aussetzungsinteresse \ndes Antragstellers geht zu Gunsten des Antragstellers. Denn das Gericht hat nach \nder hier vorzunehmenden summarischen Prüfung „ernstliche Zweifeln an der \nRechtmäßigkeit\" des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, die es gemäß \n§ 36 Abs. 4 AsylVfG rechtfertigen, entgegen der gesetzlichen Vorbewertung des § 75 \nAsylVfG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.\n\n21\n\nHier ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes daraus, dass der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt worden ist.\n\n22\n\nGemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn \ndie Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Das ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes,\n\n23\n\nBeschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (96), und vom \n11. Dezember 1985 \n- 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, 276 (293),\n\n24\n\ndann der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der \nRichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel \nbestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein \nanerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu \naufdrängt.\n\n25\n\nSo ist es hier aber nicht. Dem Gericht drängt sich die Ablehnung des Asylantrags \nnicht geradezu auf. In dem angefochtenen Bescheid es Bundesamtes vom 13. \nNovember 2007 wird maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller - anders \nals von ihm angegeben - nicht ivorischer Staatsangehöriger sei. Das bedarf aber aus \nder Sicht des Gerichts - auch angesichts der unübersichtlichen staatsrechtlichen \nVerhältnisse in der Republik Côte d´Ivoire - einer eingehenden Untersuchung, die \ndem Hauptverfahren vorbehalten bleiben soll. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 83 b AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30 RVG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-07/13-l-302-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-07/13-l-302-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256425","retrieved":"2026-07-09 02:20:16.141650+00:00"}}