{"status":"available","doknr":"OLD256461","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0404.13K3075.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-04","aktenzeichen":"13 K 3075/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1955 geborene Kläger wird durch seinen Betreuer, dessen Aufgabenkreis \nu.a. die Vermögensangelegenheiten umfasst, vertreten.\n\n3\n\nDer Vater des Klägers war Versorgungsempfänger des Beklagten und ist im \nJuli 1999 verstorben. Der Kläger erhält seit August 1999 Hinterbliebenenversorgung \n(Waisengeld). Damit gehört er zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach den \nRichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder \nPflegebedürftigkeit des Beklagten (Richtlinien „Dauernde Pflegebedürftigkeit\", RL). \nDie Zuschüsse werden im Auftrag des Beklagten von den Bezirksleitungen der \nKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) geleistet, Nr. 8.1 RL.\n\n4\n\nDer Kläger ist seit einigen Jahren in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für \nbehinderte Menschen untergebracht. Kostenträger war bzw. ist der \nLandschaftsverband S im Rahmen der Eingliederungshilfe, und zwar bis Mai 2001 \nund sodann wieder ab dem 12. Juli 2004. In der Zwischenzeit war der Kläger \nSelbstzahler. Die Pflegekasse der AOK Rheinland übernimmt seit Jahren \nununterbrochen die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen (Pflegestufe I) nach \n§ 43a Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI), allerdings mit Blick auf die \nAnsprüche des Klägers nach den Richtlinien „Dauernde Pflegebedürftigkeit\" nur in \nHöhe von 128,00 Euro im Monat, der Hälfte des Höchstbetrages (vgl. § 28 Abs. 2 \nSGB XI).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. März 2004, eingegangen am 5. März 2004, beantragte der \nBetreuer des Klägers bei der KVB-Bezirksleitung X sinngemäß einen Zuschuss nach \nNr. 6.11 RL, der dem § 43a SGB XI nachgebildet ist. Unter dem 15. Juni 2004 führte \ner u.a. aus, dass ein Betrag in Höhe von 128,00 Euro im Monat ab dem 1. Juli 2001 \nverlangt werde.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 17. Juni 2004 gab die KVB-Bezirksleitung X dem Antrag für die \nZeit ab dem 1. März 2003 statt, lehnte ihn aber für die Zeit davor ab. Nach Nr. 8.4.1 \nRL könne ein Zuschuss nur gewährt werden, wenn dieser innerhalb eines Jahres \nnach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten \nAusstellung der Rechnung beantragt werde.\n\n7\n\nDer Betreuer des Klägers legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: \nAus der Bezeichnung der KVB als Körperschaft des öffentlichen Rechtes leite sich \ndie gesetzliche Verpflichtung ab, die von ihr Betreuten in allen Belangen zu fördern \nund zu unterstützen. Das bedeute auch, sie auf ihre Rechte und die Wahrung ihrer \nInteressen hinzuweisen. Dieses sei jedoch im Falle des Klägers versäumt worden. \nDer KVB seien alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Er führte aus: Eine Pflicht, über die Ausschlussfrist zu \ninformieren, habe für ihn schon deshalb nicht bestanden, weil er weder über das \nEntstehen der Pflegebedürftigkeit noch über die Abrechnung von Leistungen \nzwischen dem Landschaftsverband S und der Pflegekasse der AOK Rheinland \nKenntnis gehabt habe. Aufgrund des Bezuges von Hinterbliebenenversorgung hätte \ngrundsätzlich das Bestehen eines gegen ihn gerichteten Fürsorgeanspruches \nbekannt gewesen sein müssen. Daher habe es dem Betreuer des Klägers oblegen, \nsich im Benehmen mit anderen Leistungsträgern über bestehende Antrags- und \nAusschlussfristen bei der Beantragung von Fürsorgeleistungen zu erkundigen.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 6. März 2006 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage \nerhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 27. April 2006 für örtlich unzuständig \nerklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.\n\n10\n\nZur Begründung macht der Kläger geltend:\n\n11\n\nEs treffe nicht zu, dass der Beklagte weder über das Entstehen der \nPflegebedürftigkeit noch über die Abrechnung von Leistungen zwischen dem \nLandschaftsverband S und der Pflegekasse der AOK Rheinland Kenntnis gehabt \nhabe. Der Beklagte sei vom Vater des Klägers im Juli 1990 schriftlich darüber \ninformiert worden, dass er, der Kläger, sich ständig in der Heimstätte der Lebenshilfe \ne.V. für geistig Behinderte in E aufhalte und der Landschaftsverband S die \nUnterbringungskosten trage. Der Beklagte habe von der Zahlungsverpflichtung im \nRahmen der Pflegeversicherung auch durch einen Nachtrag zum \nVersicherungsschein vom 3. September 1999 Kenntnis gehabt, der von der KVB-\nBezirksleitung X ausgestellt worden sei. Auch durch ein Schreiben seines Betreuers \nvom 10. September 1999 habe der Beklagte davon Kenntnis erhalten, dass er - der \nKläger - in der Wohnstätte in E untergebracht sei. Entsprechendes gelte für eine \nLohnbescheinigung der X1 GmbH vom 28. Juni 2001. Es sei anzunehmen, dass \nnach der Neuordnung der damaligen Krankenversorgung der Deutschen \nBundesbahn bei der Übernahme von Daten und Informationen nicht mit der \nerforderlichen Sorgfalt vorgegangen worden sei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides vom 17. Juni 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Februar 2006 zu verpflichten, \nihm Zuschüsse zu den Pflegeaufwendungen in Höhe von \n128,00 Euro im Monat für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n28. Februar 2003 zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n16\n\nund führt noch aus, aus der Angabe der Wohnadresse des Klägers könne nicht \nohne weiteres geschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 43a SGB XI \nvorgelegen hätten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nLandschaftsverbands S sowie der Betreuungsakte des Amtsgerichts E Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid vom 17. Juni 2004, soweit er angefochten ist, und der \nWiderspruchsbescheid vom 8. Februar 2006 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zuschüsse zu \nden Pflegeaufwendungen in Höhe von 128,00 Euro im Monat für die Zeit vom \n1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003.\n\n21\n\nAls Anspruchsgrundlage kommen die Richtlinien „dauernde Pflegebedürftigkeit\" \nin Betracht. Diese Richtlinien weisen nicht den besonderen Rechtscharakter der als \nallgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 200 Bundesbeamtengesetz (BBG) \nerlassenen Beihilfevorschriften (BhV) auf. Anders als die Beihilfevorschriften sind sie \nnicht als Rechtsvorschriften, sondern unter Heranziehung der vom Richtliniengeber \ngebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 11/96 -, DÖD 1997, 253; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2002 - 10 K 3271/02 -, \nveröffentlicht in juris.\n\n23\n\nGemäß den Richtlinien „Dauernde Pflegebedürftigkeit\" leistet der Beklagte in \nErfüllung der ihm als Dienstherrn nach § 79 BBG obliegenden Fürsorgepflicht \nZuschüsse zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Um eine \neinheitliche Handhabung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens in einer Vielzahl \nvon Fällen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes zu gewährleisten, hat er \nsich in der Ermessensausübung selbst gebunden mit der Folge, dass nur bei \nVorliegen der in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen in Verbindung mit \nArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechtsansprüche auf Gewährung von Zuschüssen \nbegründet werden. Der Kläger kann daher auch in aller Regel nur beanspruchen, \ndass ihm die Zuschüsse nach Maßgabe der Richtlinien des Beklagten gewährt \nwerden.\n\n24\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2002 - 10 K 3271/02 -\n, veröffentlicht in juris.\n\n25\n\nBeim Kläger liegen - worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht - die in \nNr. 3.1, 3.2 und 6.11 RL festgelegten Voraussetzungen für einen der Leistung nach \n§ 43a SGB XI nachgebildeten Zuschuss in Höhe von 128,00 Euro im Monat vor. \nAllerdings wird nach Nr. 8.4 Satz 1 RL ein Zuschuss nur gewährt, wenn er innerhalb \neines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder der Ausstellung der \nRechnung beantragt wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, \nsoweit es um die Zeit vor März 2003 geht. Das wird auch von dem Kläger nicht in \nFrage gestellt. Der Antrag auf Zuschussgewährung ging erst am 5. März 2004 ein. \nZu diesem Zeitpunkt waren die Aufwendungen für die Zeit vor dem 1. März 2003 \nbereits vor mehr als einem Jahr entstanden. Auch war die Rechnung etwa für \nFebruar 2003 bereits am 4. März 2003 ausgestellt worden.\n\n26\n\nDie Antragsfrist nach Nr. 8.4 RL ist eine Ausschlussfrist, die aus \nhaushaltstechnischen Gründen dazu dient, eine baldige Klärung etwa noch \nbestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen. Sie ist § 17 Abs. 9 BhV nachgebildet. \nDie Antragsfrist ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und unter dem \nGesichtspunkt der Fürsorgepflicht jedenfalls dann unbedenklich, wenn - wie hier - die \nMöglichkeit besteht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen.\n\n27\n\nVerwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 17. Oktober 2007 - AN 15 K 07.01968 -, \nveröffentlicht in juris; vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom \n3. Juli 2007 - 14 ZB 07.1157 -, veröffentlicht in juris.\n\n28\n\nNach der Praxis des Beklagten ist bei Versäumnis der Antragsfrist eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen \ndes § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Das ergibt sich aus einem \nentsprechenden Hinweis des Beklagten zu Nr. 8.4 RL. Im Falle des Klägers liegen \ndie Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht \nvor.\n\n29\n\nNach § 32 Abs. 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten, Satz 1. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen \nzuzurechnen, Satz 2. Da der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten \ngerichtlich und außergerichtlich vertritt, § 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist \nhier insoweit auf den Betreuer des Klägers abzustellen.\n\n30\n\nVerschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegt vor, wenn der \nBetroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt \nnicht eingehalten hat, anders gesagt, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, \ndie für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht \nwahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des \nkonkreten Falles zumutbar war. Für einen über wenig Wissen und Erfahrung \nverfügenden Bevollmächtigten ist es geboten, dass er bei der zuständigen Stelle \nAuskünfte einholt.\n\n31\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 2004 \n- 6 A 2992/01 - und Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 1 A 80/03 -, \nbeide veröffentlicht in juris.\n\n32\n\nDas trifft auch für den Bereich des Beamtenrechts zu. Nach § 79 Satz 1 BBG hat \nder Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des \nBeamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des \nBeamtenverhältnisses, zu sorgen (Fürsorgepflicht des Dienstherrn). Daraus ist \njedoch keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Beamten über \nalle für sie einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Dies gilt vor allem dann, wenn es \nsich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt \nwerden können und die er sich unschwer verschaffen kann. Mangelnde \nRechtskenntnis geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil \ndas geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Lediglich in besonderen \nAusnahmefällen, etwa bei Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis, kann \neine Hinweispflicht des Dienstherrn zu bejahen sein.\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10/96 -, BVerwGE 104, 55; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2006 -\n 1 A 3606/04 -, IÖD 207, 94, und vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 -, veröffentlicht in \njuris.\n\n34\n\nEntsprechendes gilt für Ruhestandsbeamten und Empfänger von \nHinterbliebenenversorgung, auf die sich nach § 79 Abs. 1 BBG die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn gleichfalls bezieht.\n\n35\n\nIm Falle des Klägers konnte dessen Betreuer sich somit nicht darauf verlassen, \ndass er von dem Dienstherrn über etwaige Ansprüche nach den Richtlinien \n„Dauernde Pflegebedürftigkeit\" und die bei deren Geltendmachung einzuhaltende \nAntragsfrist informiert würde. Eine gegenteilige allgemeine Verwaltungspraxis gab es \nnämlich, soweit bekannt, nicht.\n\n36\n\nOb etwas anderes gelten würde, wenn dem Beklagten oder der im Auftrag des \nBeklagten tätig werdenden KVB-Bezirksleitung X bekannt gewesen wäre, dass der \nKläger pflegebedürftig war und daher u.U. Anspruch auf einen Zuschuss nach \nNr. 6.11 RL hatte, kann dahinstehen. Denn dafür gibt es keine ausreichenden \nAnhaltspunkte. \n\n37\n\nAus den Schriftstücken, die dem Beklagten bzw. der KVB-Bezirksleitung X \nvorgelegen haben und auf die der Kläger in seiner Klagebegründung verweist, ergibt \nsich zwar, dass der Kläger in einem Wohnheim für Behinderte untergebracht war und \nKostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe der Landschaftsverband S war. Das \ngeht auch aus dem Schriftwechsel des Beklagten mit dem Lebenshilfe für Menschen \nmit geistiger Behinderung E e.V. und dem Landschaftsverband S hervor, der sich in \nden dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Landschaftsverbandes X \nbefindet. Damit war aber nicht zugleich die Aussage verbunden, dass der Kläger \naufgrund seiner Behinderung pflegebedürftig war. Denn bei der erwähnten \nstationären Einrichtung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. \nhandelt es sich nach § 71 Abs. 4 SGB XI gerade nicht um eine Pflegeeinrichtung im \nSinne von Abs. 2 dieser Vorschrift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem \nUmstand, dass der Beklagte dem Kläger fortlaufend Waisengeld zahlte. \nVoraussetzung für diese Leistung war u.a., dass der Kläger wegen körperlicher, \ngeistiger oder seelischer Behinderung außer Stande war, sich selbst zu unterhalten, \n§ 61 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 \nEinkommensteuergesetz (EStG). Nicht erforderlich war hingegen das Vorliegen einer \nPflegebedürftigkeit.\n\n38\n\nNach alledem hätte der Betreuer des Klägers im Rahmen der ihm zumutbaren \nSorgfalt und angesichts des Umstandes, dass er, soweit bekannt ist, über wenig \nWissen und Erfahrung in diesem Bereich verfügte, bei dem Beklagten und/oder der \nKVB-Bezirksleitung X gezielt nachfragen müssen, ob und welche Ansprüche dem \nKläger im Zusammenhang mit seiner vollstationären Unterbringung und \ninsbesondere seiner Pflegebedürftigkeit zustehen. Dass er tatsächlich so verfahren \nist und ihm daraufhin unzutreffende Auskünfte erteilt worden seien, ist nicht \nerkennbar und wird auch von ihm selbst nicht dargetan. \n\n39\n\nDemnach kann das Gericht nicht feststellen, dass der Betreuer des Klägers ohne \nVerschulden gehindert war, die Frist nach Nr. 8.4 RL einzuhalten. Damit werden die \nAnforderungen, die an Empfänger von Hinterbliebenenversorgung bzw. an ihre \nBetreuer gestellt werden, nicht überspannt, zumal das in § 79 Abs. 1 BBG \nangesprochene Dienst- und Treueverhältnis auch beinhaltet, dass an das Verhalten \ndes Beamten bzw. des Hinterbliebenen besondere Anforderungen zu stellen \nsind.\n\n40\n\nDa nach alledem bereits die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand nach § 32 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob die in \n§ 32 Abs. 2 VwVfG festgelegten formellen Voraussetzungen gegeben sind.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-04/13-k-3075-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-04/13-k-3075-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256461","retrieved":"2026-07-09 02:20:19.236585+00:00"}}