{"status":"available","doknr":"OLD256578","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0401.16K764.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"16 K 764/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „I-Straße 000\" in E (Flurstück G1) \nund des Garagengrundstücks Flurstück G2. Das Hausgrundstück grenzt mit seiner \n6,88 m langen Schmalseite unmittelbar an den Hauptzug der I-Straße an. Das \nGaragengrundstück grenzt nicht unmittelbar an diese Straße an, es ist über eine \nStichstraße der I-Straße und von dort aus über die benachbarten Flurstücke G3 und \nG4 zu erreichen. Im Baulastenverzeichnis ist bei diesen beiden Flurstücken eine \nauch das klägerische Garagengrundstück betreffende Verpflichtung, die Zufahrt zu \nden Kfz-Stellplätzen dauerhaft zu dulden, eingetragen. Das Garagengrundstück ist \nder Stichstraße mit einer Seitenlänge von 13,72 m zugewandt.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger zu \nStraßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von \ninsgesamt 757,12 Euro herangezogen. Der Berechnung der \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von 153,72 Euro lagen ausweislich der \nErläuterungen auf der Rückseite des Bescheides 7 Anliegermeter und 14 \nHinterliegermeter für die einmal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung der I-\nStraße zugrunde.\n\n4\n\nDen gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der \nBeklagte hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren mit Widerspruchsbescheid vom \n24. Januar 2007 zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat diesbezüglich am 26. Februar 2007 Klage erhoben. \nEr macht im Wesentlichen geltend: Die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren \nsei erstmals im Jahr 2006 erfolgt. Weder sein Garagengrundstück noch sein \nHausgrundstück würden unmittelbar durch die I-Straße erschlossen. Ein Zugang \noder gar eine Zufahrt zu dem Garagengrundstück über die I-Straße sei gerade nicht \nmöglich sondern nur nach Überfahrt über andere private Garagengrundstücke. Der \nHauseingang des Wohnhauses sei nur über einen Zugangsweg, der über andere \nGrundstücke verlaufe, erreichbar. Die Gemeinde könne die Erreichbarkeit des \nGrundstücks über die I-Straße nicht rechtlich garantieren. Das Garagengrundstück \nsei auch nicht mit der gesamten Grundstückstiefe von 14 m zugewandt, die \nmaximale Breite der zu reinigenden Straße betrage lediglich 8,50 m. Die \nNutzungsmöglichkeit des Grundstücks zum Aufstellen von Fahrzeugen betrage \nebenfalls keine 14 m sondern lediglich 2,50 m, was der Breite des \nGaragengrundstücks entspräche. \nBis zum Jahr 2006 habe die Stadt für die Reinigung des Straßenabschnitts von \nkeinem der Eigentümer der benachbarten Grundstücke Gebühren erhoben. Dies \nbedeute eine verfestigte Verwaltungspraxis, von der die Behörde ohne Grund nicht \nabweichen dürfe. Ein Verzicht auf die Erhebung von Gebühren über einen Zeitraum \nvon rund 25 Jahren könne nicht als bloßes Versehen gewertet werden. \nDer Bescheid verstoße zudem gegen § 6 KAG, wonach das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder der Anlage \nnicht übersteigen soll. Bei der hier erfolgten Heranziehung der Hinterlieger würde \nz.B. die Gebühr für die Garagen 12 mal erhoben, obwohl der Aufwand nur einmal \nentstehe. Akzeptabel wäre es, wenn die Kosten für den Straßenabschnitt unter den \nEigentümern der Garagengrundstücke und der Hausgrundstücke geteilt würden. \nDie derzeitige Kalkulation enthalte methodische Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der \nKostenerhebung und somit des Bescheides führten. \nDer Beklagte behandele die Grundstücke im Bereich des Baugebiets I-Straße \nunterschiedlich, nach wie vor würden viele Eigentümer, insbesondere die der \nGrundstücke I-Straße 00 - 00 sowie Grundstücke, die an den Mweg angrenzten, \nferner die Grundstücke I-Straße 000 - 000 und 000 - 000 und die Häuser am Tweg \nnicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. \nDer Beklagte habe seiner Verpflichtung, die Gebühren sorgfältig und sparsam zu \nkalkulieren, nicht genügt. Er habe durch den Verkauf von zur Straßenreinigung \nangeschafften Gerätschaften an die Firma B1 Einnahmen erzielt, diese aber nicht \ndem Gebührenhaushalt gutgeschrieben. Auf der anderen Seite habe die B1 dies \ndurch Kreditaufnahme finanziert. Die Kosten hierfür flössen genauso wie die \nentsprechenden Abschreibungen in die Kostenkalkulation der B1 und damit auch in \ndie Gebühren des Beklagten ein. Die Vergütungen der B1-Geschäftsführer lägen \nzweifelsfrei über denen des bisherigen Amtsleiters. Mit Gründung der B1 sei ein \nzweites, ebenfalls Kosten verursachendes Buchhaltungssystem entstanden ohne \nbesondere Notwendigkeit und ohne Nutzen für den Gebührenschuldner. Das mit \nmindestens 5% kalkulierte Unternehmerrisiko der B1 sei unverhältnismäßig hoch. Zu \nLasten der Gebührenschuldner falle zusätzlich auch noch die Mehrwertsteuer an. All \ndies wäre nicht der Fall, hätte der Beklagte die Stadtreinigung als städtischen Betrieb \nweiter geführt. \nDie B1 reinige wöchentlich 5.500.000 Straßenmeter. Nach Abzug der der Stadt E \ngehörenden Flächen, die der Beklagte ihm gegenüber mit rund 20% beziffert habe, \nerrechneten sich rund 4.400.000 Reinigungsmeter, auf die der verbleibende Teil der \nKosten der Straßenreinigung zu verteilen sei. Tatsächlich sei der Beklagte aber nur \nvon 3.200.000 Veranlagungsmetern ausgegangen. Der Beklagte lege seiner \nGebührenermittlung folglich rund 40% weniger Veranlagungsmeter als \nReinigungsmeter zugrunde. Eine solche Differenz sei nicht plausibel, da \ninsbesondere durch die Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke die Summe der \nVeranlagungsmeter die Summe der Reinigungsmeter übersteigen müsse.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 \nhinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr weist u.a. darauf hin, dass die Reinigungslänge von ca 5,5 Mio Meter für das \nJahr 2007 nach dem geografischen Informationssystem des Amtes für \nVerkehrsmanagement ermittelt worden sei. Hierbei seien die echten Streckenlängen \nder Straßen mit Hin- und Rückfahrspur, bei Straßen mit Mittelstreifen auch die innen \nliegenden Reinigungsspuren berücksichtigt worden, ferner die Reinigungshäufigkeit. \nHiervon seien rund 4,4 Mio Meter gebührenrelevant. Für das hier maßgebliche Jahr \n2006 seien die Reinigungsmeter noch nicht nach dieser Methode ermittelt worden. \nBis dahin hätten die Daten auf einem Messverfahren basiert, dem die veranlagten \nFrontmeterstrecken plus Kreuzungsstrecken bei den Reinigungsklassen B, C, D und \nE und die von den Kilometerzählern der Reinigungsfahrzeuge abgelesenen \nStreckenlängen von nicht veranlagten Streckenabschnitten der Reinigungsklasse D \nzugrunde gelegen hätten. Sie hätten nach diesem Messverfahren 2006 3.281.236 \nMeter betragen, gebührenrelevant seien hiervon 2.917.289 Meter gewesen. Diese \nZahlen dienten jeweils der Ermittlung des prozentualen Anteils der \nReinigungskosten, der von der Stadt zu tragen sei. An den in diesem \nZusammenhang allein maßgeblichen Proportionen habe sich nichts grundlegend \ngeändert. \nDie Ämter der Stadtverwaltung würden für städtische Grundstücke, z.B. Grundstücke \nder Schulverwaltung oder des Gartenamtes, ebenso zu Straßenreinigungsgebühren \nveranlagt wie private Grundstückseigentümer, die Ämter zahlten also ebenfalls \nGebühren, die in der Gebührenbedarfsberechnung auch als Gebühren(einnahme) \ndargestellt seien. \nAuf dem Mweg und dem Tweg finde eine gebührenfreie Anliegerreinigung statt, \nsodass eine Heranziehung der Grundstückseigentümer der über diese Straßen \nerschlossenen Grundstücke ausscheide; hinsichtlich der über die I-Straße \nerschlossenen Grundstücke nehme er den Hinweis des Klägers zum Anlass, erneut \ndie Heranziehung der Grundstückseigentümer zu prüfen. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2008 hat er hierzu weiter ausgeführt: Die \nHäuser I Straße 000 - 000 grenzten ebenso wie die Häuser 000 - 000 an einen von \nden Eigentümern zu reinigenden Stichweg der I-Straße; daher komme nach den \nBestimmungen der Straßenreinigungssatzung eine Heranziehung zu \nReinigungsgebühren für dieselbe Straße nicht in Betracht.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO).\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2006 ist die Satzung über die Reinigung der \nöffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E vom 13. Dezember 1991 (Eer \nAmtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom \n15. Dezember 2005 (Eer Amtsblatt Nr. 50/51) - SRS -.\n\n16\n\nNach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung \nder öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 \nKommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 \nStraßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG). \n\n17\n\nMaßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die \nGrundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück \nerschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück \nnicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) \ndie der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrunde gelegt. \nDieser in § 6 SRS enthaltene modifizierte Frontmetermaßstab stellt nach der \nRechtsprechung einen zulässigen grundstücksbezogenen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG dar,\n\n18\n\nständige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 \n- 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - KStZ 1982, 169; \nUrteile vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, \nBeschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314, 110; BVerfG, Beschluss vom \n17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213,\n\n19\n\nder geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § \n3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG auf \ndie Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu \nverteilen,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 - und 28. Juli 1987 \n- 22 A 2153/85 -.\n\n21\n\nDie Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger und \nTeilhinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer \nGebührenüberhebung. Die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die \nReinigung des vor dem Grundstück liegenden Straßenabschnitts erhoben, wie es die \nHeranziehung nach Frontmetern nahe legen könnte, vielmehr bilden die Frontmeter \nlediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die \nEigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt \nwerden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei \nder Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden \nVeranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der \nStraßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der \nGebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer \nMehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung,\n\n22\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, OVGE 41, 224, und \nUrteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -.\n\n23\n\nSowohl das Haus- als auch das Garagengrundstücks des Klägers werden durch \ndie I-Straße erschlossen. Erschlossen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit \nauch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, \nwenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und \ndadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle \nGrundstücksnutzung ermöglicht wird,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163.\n\n25\n\nDas Hausgrundstück grenzt unmittelbar an die I-Straße an. Ob von dort \ntatsächlich ein Zugang zum Grundstück vorhanden ist und von dort der eigentliche \nHauseingang erreichbar ist, ist unerheblich, da es für eine Erschließung im \nstraßenreinigungsrechtlichen Sinne bereits ausreicht, dass eine Zugangsmöglichkeit \nbesteht, d.h. dass ein Zugang, und sei es nur ein rückwärtiger Grundstückszugang, \ngeschaffen werden könnte. \nDas Garagengrundstück wird durch die I-Straße mittels einer privaten Zuwegung \nüber die Flurstücke G3 und G4 erschlossen. Diese Zufahrtsmöglichkeit ist durch eine \nim Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast rechtlich gesichert. \n\n26\n\nLaut Straßenreinigungsverzeichnis, in dem gemäß § 1 Abs. 3 SRS Reinigungsart \nund Reinigungshäufigkeit festgelegt sind, ist die I-Straße mit ihrem Hauptzug \ngenauso wie die zur Garage des Klägers führende Stichstraße der Reinigungsklasse \nC 1 zugeordnet, d.h. dass eine einmal wöchentlich durch die Stadt zu erbringende \nReinigungspflicht für Fahrbahn und Gehweg festgelegt wurde. Gemäß § 6 Abs. 7 Nr. \n4 SRS beträgt die Benutzungsgebühr bei einer einmal wöchentlichen Reinigung der \nFahrbahn und des Gehweges 7,32 Euro je Meter Grundstücksseite; daraus ergibt \nsich bei rund 7 Anlieger- und 14 Hinterliegermetern die in dem angefochtenen \nBescheid festgesetzte Gebühr von 603,40 Euro.\n\n27\n\nFehler bei der Ermittlung der Länge der maßgeblichen Grundstücksseiten sind \nebenfalls nicht ersichtlich. Maßgeblich sind nach der Satzung die der Straße \nzugewandten Anlieger- und/oder Hinterliegermeter, ohne dass es auf den Umfang \nder konkreten Grundstücksnutzung ankommt. \nDas Hausgrundstück grenzt mit 6,88 m unmittelbar an die I-Straße an und ist daher \ngemäß § 6 Abs. 1 SRS mit 7 m Frontlänge, das ist die nach oben hin auf volle Meter \ngerundete (vgl. § 6 Abs. 6 SRS) Länge der Grundstücksseite entlang dieser Straße, \nzu berücksichtigen. \nAuch das Garagengrundstück ist zu Recht mit gerundet 14 m berücksichtigt worden. \nDer nächstliegende Straßenteil, dem dieses Flurstück zugewandt ist, ist als \nWendeplatz zu qualifizieren. Insoweit kommt die Wendeplatzregelung des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 SRS zum Zuge, wonach Wendeplätze für die Ermittlung der Frontlänge außer \nBetracht bleiben. Mit dieser Regelung wird gleichsam fingiert, dass die Straße vor \ndem Wendeplatz endet. Das Garagengrundstück ist nach der Satzung daher so zu \nbehandeln, als wenn es der Straße nicht zugewandt wäre. Das hat zur Folge, dass \n§ 6 Abs. 3 SRS anzuwenden ist. Danach ist bei Grundstücken bzw. Teilen von \nGrundstücken, die weder an eine Erschließungsstraße angrenzen noch ihr \nzugewandt sind, die Grundstücksseite zugrunde zu legen, die einer in gerader Linie \ngedachten Verlängerung der Erschließungsstraße nächstliegend zugewandt wäre. \nDiese die Wendeplätze betreffende Sonderregelung begegnet keinen rechtlichen \nBedenken; sie verstößt weder gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit noch \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -.\n\n29\n\nDas bedeutet, dass gemäß § 6 Abs. 3 SRS hier die gesamte nördliche Seite der \nGaragenparzelle bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zu \nberücksichtigen ist. \n\n30\n\nDer Umstand, dass der Beklagte bis zum Jahr 2006 keine \nStraßenreinigungsgebühren erhoben hat, steht der Rechtmäßigkeit der \nGebührenerhebung für die nachfolgende Zeit ebenfalls nicht entgegen. Er beruht den \nAngaben des Beklagten zufolge auf einem Versehen, ist also nicht etwa bewusst \nunterlassen worden und daher nicht geeignet, als Indiz für einen dauerhaften \nVerzicht gesehen zu werden. \n\n31\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist gleichfalls nicht \nersichtlich. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, andere Grundstückseigentümer, \nderen Grundstücke ebenfalls an der I-Straße gelegen seien, würden hierfür nicht zu \nStraßenreinigungsgebühren herangezogen. Zunächst einmal spricht vieles dafür, \ndass die Nichtberücksichtigung der vom Kläger genannten Grundstücke zu Recht \nerfolgt ist, da diese Grundstücke an Straßenteile angrenzen, hinsichtlich derer laut \nStraßenverzeichnis die Reinigungspflicht den Anliegern übertragen worden ist. \nSoweit diese Grundstücke außerdem noch an von der Stadt zu reinigende Teile der \nI-Straße grenzen, dürfte wegen § 6 Abs. 5 SRS eine Gebührenerhebung nicht \nzusätzlich in Betracht kommen. \nSelbst wenn der Beklagte in einigen Fällen zu Unrecht keine bzw. zu geringe \nStraßenreinigungsgebühren erhoben haben sollte, folgt daraus nicht, dass der Kläger \ndeshalb ebenfalls keine Gebühren zahlen müsste, denn einen Anspruch auf \nGleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Außerdem hat der Beklagte deutlich \ngemacht, dass er, sobald ihm derartige Fälle bekannt werden, die Veranlagung der \njeweiligen Gründstücke überprüft und ggfs. korrigiert, was auch sein dem Gericht aus \neiner Vielzahl früherer Verfahren bekanntes Vorgehen belegt.\n\n32\n\nDer vom Kläger in Frage gestellte Gebührensatz für das Veranlagungsjahr 2006 \nist gleichfalls nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt nicht vor.\n\n33\n\nDas Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der \nGebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die \nGebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht \nüberschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der \nGebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und \ndie voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, \nin der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte \nKostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. \nUnerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3%, wenn die \nÜberschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften \nKostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) davon \nauszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des \nKostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom \nRat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, \ndass fehlerhafte Kostensätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des \nGebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen \neiner umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften \nAnsätze ausgleichen.\n\n34\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen \ndas Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen, \n\n35\n\nvgl. hierzu Urteile vom 29. August 2007 - 16 K 950/06 - und 7. November 2007 - 16 K \n5285/06 -.\n\n36\n\nInsbesondere war der Beklagte auch berechtigt, die Straßenreinigung durch \neinen Dritten, hier die B1, durchführen zu lassen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG \ngehören zu den erstattungsfähigen Kosten auch Entgelte für in Anspruch \ngenommene Fremdleistungen, sodass - selbst wenn die Stadt diese Leistung \nkostengünstiger erbringen könnte - die hierfür abrechenbaren Kosten einschließlich \nMehrwertsteuer grundsätzlich ansatzfähig sind. \nDer in diesen B1-Leistungen Straßenreinigung 2006 enthaltene Gewinnanteil der B1 \nübersteigt das zulässige Maß nicht. Zwar ist zwischen der Stadt und der B1 \nursprünglich ein Gewinnzuschlag von 5% vereinbart worden, der nach der \nRechtsprechung des OVG NRW bei Selbstkostenerstattungspreisen in dieser Höhe \nnicht zulässig ist,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -.\n\n38\n\nAllerdings hat die Stadt mit der B1 für das Jahr 2006 eine Festpreisvereinbarung \nmit einer Rabattgewährung getroffen, die eine Gewinnbegrenzung auf 0,92% der \nNettokosten zur Folge hat. Diese Festpreisvereinbarung ist zwar erst nach \nInkrafttreten der Straßenreinigungssatzung 2006 abgeschlossen worden, lag also bei \nErstellung der Gebührenbedarfsberechnung noch nicht vor. Der Beklagte hat in \neinem Parallelverfahren (16 K 950/06) jedoch dargelegt, dass die Rabattregelung \nbereits vor Abschluss der Vereinbarung Verhandlungsgegenstand gewesen und in \nder Kalkulation berücksichtigt worden sei. Zudem bezieht sich die Rechtsprechung \ndes OVG NRW, nach der nur ein Wagniszuschlag von maximal 1% zulässig ist, auf \nvereinbarte Selbstkostenerstattungspreise, ist daher auf vereinbarte Festpreise nicht \nohne weiteres übertragbar. \nFür die Verbrennung des Straßenkehrichts besteht eine entsprechende \nRabattregelung nicht. Dies beruht jedoch darauf, dass die B1 diese Leistungen nicht \nselbst erbringt, sondern die Stadtwerke damit beauftragt und die ihr von den \nStadtwerken hierfür in Rechnung gestellten Beträge an den Beklagten „durchreicht\". \nIrgendwelche Gewinnzuschläge erhebt die B1 hierauf folglich nicht. \nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass für die Kalkulation der \nVerbrennungsentgelte der Stadtwerke M1 angewendet werden müssten und \ndiesbezüglich kein bzw. nur ein auf 1% begrenzter Gewinnaufschlag erhoben werden \ndürfe. Denn die Stadtwerke sind nur mittelbar in die Vertragsbeziehungen zwischen \nder Stadt und der B1 eingebunden. Im Übrigen kann die Frage, ob in den der Stadt in \nRechnung gestellten Entgelten der Stadtwerke für die Verbrennung des \nStraßenkehrichts unzulässige Gewinnanteile der Stadtwerke enthalten sind, offen \nbleiben. Denn dies führte ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Die \nvom Beklagten genannten 12.088 Tonnen Straßenkehricht, die in die Prognose \neingegangen sind, verursachen nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten der \nStraßenreinigung (bei dem in der Festpreisliste Ziffer 2.2 genannten Betrag von \n134,14 Euro/t netto ergibt sich ein Betrag von 1.621.484,30 Euro netto). Selbst wenn \nman unterstellt, dass darin ein das zulässige Maß überschreitender Gewinnanteil für \ndie Stadtwerke enthalten wäre (bei einer Überschreitung um 4% wären das \n64.859,37 Euro), würde dieser nur einen ganz geringen Anteil an den Gesamtkosten \nder Straßenreinigung ausmachen (rund 0,27%). Ein derartiger Fehler in der \nGebührenkalkulation kann vernachlässigt werden, da die mit der \nGebührenkalkulation getroffene Prognoseentscheidung im Hinblick auf den \nGebührensatz erst dann als fehlerhaft anzusehen ist, wenn eine Abweichung um \nmehr als 3% vorliegt. \nOb der Beklagte es anlässlich des Verkaufs der Stadtwerke oder der B1 unterlassen \nhat, Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von bereits abgeschriebenen \nGegenständen erzielt werden, den Gebührenzahlern zugute kommen zu lassen, \nbedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung. Da es sich bei dem \nAnlagevermögen nicht um Kapital des Gebührenzahlers handelt, das diesem \nzusteht, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob solche Veräußerungsgewinne \ngebührenmindernd berücksichtigt werden müssen, \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - zu Einnahmen aus einem \nCross-Border-Leasing-Geschäft, die nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen sind. \n\n40\n\nJedenfalls aber müssten solche Gewinne im Jahr des Entstehens dem \nGebührenhaushalt gutgebracht werden, d.h. bei Übertragung der Güter auf die \nGesellschaft,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1239. \n\n42\n\nDie Übertragung der zuvor der Stadt gehörenden und über den \nStraßenreinigungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die B1 bzw. über den \nAbfallentsorgungshaushalt finanzierten Gegenstände auf die Stadtwerke ist jedoch \nlängst abgeschlossen. Ein erst im Jahr 2006 erfolgter Verkauf von \nGesellschaftsanteilen hat diesbezüglich keine Auswirkungen mehr.\n\n43\n\nBedenken gegen die vom Beklagten seiner Kalkulation zugrunde gelegten \nReinigungsmeter und Veranlagungsmeter ergeben sich ebenfalls nicht. \nDer Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Streckenlänge der von der B1 in \nAnsatz gebrachten Kehrmeter ab 2007 nach dem geografischen Informationssystem \nder Stadt ermittelt worden sei und deshalb gegenüber 2006 so stark erhöht sei, weil \nhierbei die Straßen, bei denen die Fahrbahnen durch Mittelstreifen getrennt seien, in \njeder Fahrtrichtung doppelt gezählt worden seien, da jeweils auch am Mittelstreifen \ngereinigt werden müsse. Auf eine fehlerhafte Gebührenermittlung bzw. \nGebührenverteilung lässt sich daraus für die Vergangenheit nicht schließen. Für das \nhier maßgebliche Jahr 2006 lagen diese Daten noch nicht vor, die Reinigungsmeter \nwurden noch nach einer anderen Methode ermittelt und der Kalkulation \nzulässigerweise zugrunde gelegt. Die Zahl der „Reinigungsmeter\" dient dem \nBeklagten in seiner Kalkulation lediglich als Grundlage für die Berechnung des von \nder Stadt zu tragenden öffentlichen Anteils an den Gesamtkosten der \nStraßenreinigung, bei der die Gesamtreinigungsmeter ins Verhältnis zu den \nReinigungsmetern, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse gereinigt \nwerden, ins Verhältnis gesetzt werden. Hiervon zu unterscheiden ist die aus der \nStraßenreinigungsdatei ermittelte Zahl der Veranlagungsmeter, die sich aus den \nFront- und Hinterliegermetern der bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigenden \nGrundstücke ergibt. Reinigungsmeter und Frontmeter sind zweierlei und können \nnicht unmittelbar in Beziehung zueinander gesetzt werden. Keinesfalls muss die Zahl \nder Veranlagungsmeter wegen der zu den Frontmetern hinzukommenden \nHinterliegermetern zwingend größer sein als die Zahl der Reinigungsmeter, denn \nletztere Zahl umfasst auch die nicht unerhebliche Zahl der Straßenlängen, über die \nkeine Grundstücke erschlossen werden (Durchgangsstraßen, Brücken, Kreuzungen \netc.).\n\n44\n\nBedenken gegen die vom Beklagten seinen Berechnungen zugrunde gelegten \nVeranlagungsmeter ergeben sich auch nicht aus anderen Gründen. \nDie vor Beginn der Kalkulationsperiode zur Ermittlung des Gebührensatzes zu \nerstellende Gebührenkalkulation muss sich an den zu diesem Zeitpunkt bekannten \nParametern orientieren. Es ist dabei ausreichend, wenn hierbei die bis zu diesem \nZeitpunkt ermittelten Veranlagungsmeter vollständig berücksichtigt werden. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in dem hier streitigen Veranlagungsjahr 2006 \nseine Prognose der Gesamtfrontlängen nicht gewissenhaft erstellt haben könnte, \nliegen nicht vor. Dem Gericht ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass \nder Beklagte in den Vorjahren seine Veranlagungsmeter einer gründlichen \nÜberprüfung unterzogen hat, was auch ein Vergleich der Ansätze in den \nBedarfsberechnungen der zurückliegenden Jahre zeigt. Auch der Umstand, dass der \nKläger nunmehr erstmalig zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wurde, \nzeigt, dass der Beklagte weiterhin derartige Überprüfungen vornimmt. Der Hinweis \ndes Klägers auf andere nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogene \nGrundstücke lässt den Schluss auf eine nicht gewissenhafte Prognose ebenfalls \nnicht zu. Denn irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese \nHeranziehung trotz Bestehens einer Gebührenpflicht gezielt unterlassen haben \nkönnte, mithin bewusst falsche Zahlen zu Grunde gelegt hätte, ergeben sich nicht. \nWeitere Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes sind nicht ersichtlich. \n\n45\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-01/16-k-764-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-04-01/16-k-764-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256578","retrieved":"2026-07-09 02:20:29.655535+00:00"}}