{"status":"available","doknr":"OLD256609","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0331.25K6085.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"25 K 6085/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage teilweise \nzurückgenommen hat und soweit die Parteien es übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin und stellt im Satzungsgebiet \nder Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf.\n\n3\n\nDurch Vergnügungssteuerbescheide 2007 vom 21. November 2007 betreffend \ndie Monate April bis September 2007 und durch Vergnügungssteuerbescheid 2007 \nvom 4. Dezember 2007 betreffend den Monat Oktober 2007 zog die Beklagte die \nKlägerin zu Vergnügungssteuer betreffend den jeweiligen Monat für Geldspielgeräte \nmit Gewinnmöglichkeit heran. Der Steuerbetrag errechnet sich aus einem Steuersatz \nvon 11 % auf das Einspielergebnis. Zugleich ist in jedem \nVergnügungssteuerbescheid ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt. \nBei der Ermittlung des Einspielergebnisses legte die Beklagte die von der Klägerin \njeweils für die Monate April bis Oktober 2007 abgegebenen \nVergnügungssteueranmeldungen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nzugrunde; Zählwerkausdrucke wurden von Seiten der Klägerin diesen \nVergnügungssteueranmeldungen nicht beigefügt.\n\n4\n\nMit ihrer am 20. Dezember 2007 erhobenen Klage wendete sich die Klägerin \ndagegen, dass die Beklagte manuelle Röhrenauffüllungen nicht anerkenne und in \ndem Vergnügungssteuerbescheid betreffend den Monat Juni 2007 bei dem Gerät O \nein nicht nachvollziehbares Einspielergebnis zugrunde gelegt worden sei. Ferner \nseien die in sämtlichen Festsetzungsbescheiden enthaltenen Verspätungszuschläge \nrechtswidrig.\n\n5\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2008 haben die Vertreter der \nBeklagten den Vergnügungssteuerbescheid 2007 vom 21. November 2007 \nbetreffend den Monat Juni 2007 um 163,35 Euro ermäßigt; die Beteiligten haben \ninsoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die \nKlägerin den Einwand der Nichtanerkennung der manuellen Röhrenauffüllungen \nnicht aufrecht erhalten und insoweit die Klage zurückgenommen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie in den Vergnügungssteuerbescheiden der Beklagten \nvom 21. November 2007 und 4. Dezember 2007 festgesetzten \nVerspätungszuschläge für die Monate April bis Oktober 2007 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n10\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nstützt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist und die Parteien das Verfahren in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es einzustellen (§ 92 Abs. 3 \nVwGO).\n\n14\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide 2007 der Beklagten vom \n21. November 2007 und 4. Dezember 2007 betreffend die Monate April bis \nOktober 2007 sind in dem allein noch angefochtenen Umfang nämlich hinsichtlich \nder Festsetzung jeweils eines Verspätungszuschlages rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie vorbezeichneten Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten finden die \nRechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der \nStadt S vom 29. November 2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom \n15. Dezember 2006. Wie mit den Beteiligten in vorangegangenen Verfahren erörtert \nworden ist, stellt diese Satzung in jedem Fall für die Vergnügungssteuererhebung ab \nJanuar 2007 eine wirksame Rechtsgrundlage dar; Einwendungen sind vorliegend \ninsoweit auch nicht erhoben worden.\n\n17\n\nFerner ist der von der Beklagten festgesetzte Verspätungszuschlag rechtlich \nnicht zu beanstanden. Gemäß § 152 AO kann ein Verspätungszuschlag bis zu \n10 v.H. der festgesetzten Steuer gegen denjenigen festgesetzt werden, der seiner \nVerpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht \nnachkommt. Dementsprechend heißt es in § 13 der Vergnügungssteuersatzung, die \nFestsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter \nAbgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des \n§ 152 AO. Die Festsetzung des jeweiligen Verspätungszuschlages ist erfolgt, weil die \nKlägerin zwar für die jeweiligen Monate Vergnügungssteueranmeldungen mit \nAuflistung der Einspielergebnisse eingereicht hat, Zählwerkausdrucke dem aber nicht \nbeigefügt waren. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung \nvom 31. März 2008 erklärt, die Festsetzung der Verspätungszuschläge diene dazu, \ndie Klägerin zur Abgabe der Satzung entsprechender \nVergnügungssteuererklärungen anzuhalten, nämlich Erklärungen nebst \nZählwerkausdrucken einzureichen.\n\n18\n\nGemäß § 7 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung ist das Einspielergebnis durch \nSteueranmeldung auf amtlichem Vordruck der Stadt S je Kalendermonat zu erklären \nund durch Zählwerkausdrucke nachzuweisen; gemäß § 7 Abs. 7 sind bei der \nBesteuerung nach dem Einspielergebnis den Steueranmeldungen \nZählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die die \naufgezählten Angaben enthalten müssen.\n\n19\n\nHat ein Steuerpflichtiger die Erklärung nicht auf dem amtlich vorgeschriebenen \nVordruck abgegeben, so liegt keine gültige Steuererklärung vor und es kann \ngrundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Inwieweit eine \nunvollständige Erklärung der Nichtabgabe der Erklärung gleichzustellen ist, muss \nunter Berücksichtigung des Zwecks des Verspätungszuschlags im Einzelfall \nentschieden werden. Gemäß § 150 Abs. 4 AO müssen den Steuererklärungen die \nUnterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. \n\n20\n\nMit der „Nichtabgabe\" nach § 152 AO ist primär an den Fall gedacht, dass der \nErklärungspflichtige die ihm im Vordruck gestellten Fragen überhaupt nicht \nbeantwortet. Aus der Gleichstellung der verspäteten Abgabe und der Nichtabgabe in \n§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO ist indes zu entnehmen, dass die Erschwerung der \nBearbeitungsmöglichkeit sanktioniert werden soll. Deshalb erfüllt nicht jede Antwort \ndes Erklärungspflichtigen unabhängig von ihrer Form und ihrem Inhalt die \nAnforderungen an eine Steuererklärung. Nach dem Gesetzeszweck ist entscheidend, \nob die Erklärung in der eingereichten Form eine taugliche Arbeitsgrundlage für das \nVeranlagungsgeschäft darstellt. \n\n21\n\nDie unter § 150 Abs. 4 AO fallenden Unterlagen sind Teil der Steuererklärung, ihr \nFehlen ist deshalb im Rahmen der Bewertung der Vollständigkeit bzw. \nLückenhaftigkeit der Erklärung zu berücksichtigen. Ein Verspätungszuschlag kommt \nauch in Betracht, wenn diese Unterlagen nicht eingereicht werden,\n\n22\n\nvgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und \nFinanzgerichtsordnung, § 152 Tz. 11.\n\n23\n\nDiese Sichtweise ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch daraus, dass es \nsich um wesentliche Unterlagen handelt, die die Höhe des Einspielergebnisses erst \naufzeigen sollen; zuvor hat der Vergnügungssteuerpflichtige eine den \nsatzungsgemäßen Bestimmungen nicht genügende Erklärung abgegeben, die der \nNichtabgabe nach dem Zweck der Norm gleichzustellen ist.\n\n24\n\nBedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass es sich um eine \nErmessensentscheidung der Beklagten handelt; dies folgt aus entsprechender \nAnwendung des § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO. Der Kammer ist aus einer Vielzahl \nvorhergehender Verfahren bekannt, dass die Beklagte ihr Ermessen dahingehend \nausübt, einen Zuschlag in Höhe von 10 % festzusetzen. Dies soll dazu dienen, die \nVergnügungssteuerpflichtigen, die die Vorlage von Zählwerkausdrucken generell \nverweigern, zur Abgabe satzungsmäßiger Erklärungen anzuhalten und Schätzungen \nzu vermeiden. Die Klägerin hat für keinen der Monate April bis Oktober 2007 und für \nkein Gerät Zählwerkausdrucke beigefügt. Es handelte sich damit um einen \nwiederholten und hartnäckigen Verstoß gegen satzungsrechtliche Vorgaben, der klar \nzutage trat und eine Begründung im Einzelfall entbehrlich machte, zumal es sich um \nBeträge überschaubarer Größenordnung handelt. Gerade mit Blick auf die Häufigkeit \nund Vielzahl sind die Erwägungen der Beklagten ermessensgerecht.\n\n25\n\nDie Regelungen in § 7 Abs. 6 und 7 der Vergnügungssteuersatzung, die den \nNachweis durch Zählwerkausdrucke fordern, stellen gültiges Satzungsrecht dar. \nGemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben die Beteiligten der Finanzbehörde die zur \nFeststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen \nAuskünfte zu erteilen; davon werden auch die fraglichen Satzungsbestimmungen \numfasst. Die durch die Vergnügungssteuerpflichtigen abgegebenen \nSteueranmeldungen sind insbesondere auch auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren, weil \nan die Kontrolle von Steuererklärungen durch das Bundesverfassungsgericht strenge \nAnforderungen gestellt werden. Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im \nHinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor, wenn Steuererklärungen nicht \nin geeigneter Weise überprüft werden und ein Fehlverhalten der Steuererklärenden \npraktisch ohne bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich ist. In einem solchen Fall \nführt eine faktisch nicht durchgeführte Überprüfung zu einer strukturell angelegten \nUngleichmäßigkeit der Besteuerung mit der Folge der Verfassungswidrigkeit. Hängt \nalso die Steuerfestsetzung von Erklärungen der Steuerpflichtigen ab, muss durch \nhinreichende Kontrollmöglichkeiten deren Wahrheitsgehalt gesichert sein \n(Verifikationsprinzip),\n\n26\n\nvgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -; BVerfGE 110, \n94 folgende.\n\n27\n\nDeshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte durch die \nVergnügungssteuersatzung zwecks Kontrollmöglichkeit bei der Besteuerung nach \ndem Einspielergebnis fordert, dass den Steueranmeldungen Zählwerkausdrucke \nbeizufügen sind; dies gilt umso mehr, als Zählwerkausdrucke in Fotokopie akzeptiert \nwerden und desgleichen bei elektronischer Auslesung die elektronische Übermittlung \nauf einem Datenträger oder ein Protokollausdruck genügt.\n\n28\n\nDie Klage war deshalb abzuweisen, soweit sie nicht zurückgenommen und in der \nHauptsache erledigt ist.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 \nVwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-31/25-k-6085-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-31/25-k-6085-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256609","retrieved":"2026-07-09 02:20:32.057912+00:00"}}