{"status":"available","doknr":"OLD256608","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0331.21K5100.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"21 K 5100/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt E aus I wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten der bisherigen \nKlägerin ist infolge ihres Versterbens gegenstandslos geworden und entfaltet wegen \ndes höchstpersönlichen Charakters des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe keine \nRechtswirkungen mehr.\n\n3\n\nVgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 -, \nNVwZ 2002, 492. \n\n4\n\nDer vorliegende Antrag ist nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der \nbisherigen Klägerin als Antrag der noch nicht bekannten Erben der verstorbenen \nKlägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verstehen. Dieser Antrag war \nunabhängig von § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 ff. ZPO).\n\n5\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. September 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Oktober 2007 dürfte sich - im \nErgebnis - als rechtmäßig erweisen und die bisherige Klägerin daher nicht in ihren \nRechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach müssen die bisherige \nKlägerin und damit auch die Erben als Gesamtrechtsnachfolger die teilweise \nAufhebung der Blindengeldbewilligung gemäß Bescheid vom 22. Juli 1991 ab dem 1. \nJuni 2001 und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 10.903,62 \nEuro hinnehmen.\n\n6\n\nDer angefochtene Bescheid dürfte formell rechtmäßig sein, insbesondere an die \nTochter der Klägerin, Frau I1, wirksam zugestellt worden sein. Diese hat den \nBeklagten mit Schreiben vom 11. September 2007 ausdrücklich gebeten, den \nSchriftwechsel mit ihr zu führen, nachdem die Klägerin am 4. September 2007 in das \nSeniorenzentrum „N\" aufgenommen worden war.\n\n7\n\nDer Bescheid dürfte sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweisen. \nRechtsgrundlage für die Aufhebung des an die bisherige Klägerin ergangenen \nBescheides ist § 7 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) \ni.V.m. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in \nseinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (- 16 A 2919/03 -, juris und NRWE) hierzu \nausgeführt:\n\n8\n\n„Der Beklagte ist allerdings davon ausgegangen, er könne den \nBlindengeldbescheid gemäß § 45 SGB X zurücknehmen, während die \nmaßgebende Ermächtigungsgrundlage hier § 48 SGB X ist. Beide Vorschriften \nunterscheiden sich jedoch hinsichtlich der hier streiterheblichen Fragen im \nWesentlichen nur im tatsächlichen Ausgangspunkt, das heißt hinsichtlich der \nFrage, ob der leistungsbewilligende Verwaltungsakt schon im Zeitpunkt seines \nErlasses rechtswidrig gewesen ist - Fall des § 45 SGB X - oder ob wie \nvorliegend erst nach dem Erlass des Verwaltungsakts eine wesentliche \nÄnderung eingetreten ist, die zur Aufhebung des Bescheides führt. Hinsichtlich \nder sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen ergeben sich für die hier \ngegebene Fallgestaltung keine entscheidenden Unterschiede, insbesondere \nsoweit sie den Vertrauensschutz im Falle der Kenntnis bzw. der grob \nfahrlässigen Unkenntnis (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 SGB X), die Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts \nund seiner Rücknahme bzw. Aufhebung (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bzw. § 48 \nAbs. 4 SGB X), die Möglichkeit der Rücknahme bzw. Aufhebung für die \nVergangenheit (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) sowie \ndie von der zuständigen Behörde zu wahrende Frist nach deren \nKenntniserlangung (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 48 Abs. 4 SGB X) betreffen. \nDass sich die genannten Ermächtigungsnormen hinsichtlich der \nErmessenseinräumung unterscheiden - nach § 45 Abs. 3 SGB X \"kann\" unter \nden dort geregelten Voraussetzungen ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung zurückgenommen werden, während dies in \nden Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X geschehen \"soll\" - steht der \nHeranziehung des § 48 SGB X gleichfalls nicht entgegen. Nachdem der \nBeklagte schon in Ausübung des relativ weiten \"Kann\"- Ermessens keinen \nAnlass gesehen hat, von der Aufhebung des leistungsbewilligenden \nVerwaltungsakts Abstand zu nehmen, wäre dies im Rahmen des engeren, nur \nin atypischen Fällen ein Abweichen ermöglichenden \"Soll\"-Ermessens nach § \n48 SGB X erst recht nicht der Fall gewesen.\"\n\n9\n\nDas erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, denen die \nKlägerseite nicht mehr entgegen getreten ist, an. \n\n10\n\nDie Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung des \nBlindengeldbewilligungsbescheides vom 22. Juli 1991 liegen vor. Es handelt sich bei \nder Gewährung von Blindengeld um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, nicht \num eine fortlaufende Reihe von monatlichen Einzelbewilligungen. Das geht \nunabhängig von allgemeinen Erwägungen zur Rechtsnatur des Blindengeldes auch \naus dem Wortlaut des Bescheides hervor (Zahlungsbeginn - lfd. Zahlung - \nMonatsbetrag). Anhaltspunkte für eine zeitliche Begrenzung der \nBlindengeldgewährung können dem Bescheid nicht entnommen werden. Auch die \nRechtsnatur des Anspruchs auf Blindengeld spricht nicht gegen die Annahme eines \nder Bestimmung des § 48 SGB X unterfallenden Dauerverwaltungsaktes. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -; Urteil vom 8. November \n2007 - 16 292/05 -, beide in juris und NRWE.\n\n12\n\nDer Blindengeldbewilligungsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 1991 ist infolge \neiner wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse \nnachträglich rechtswidrig geworden. Die bisherige Klägerin verfügte seit der \nGewährung von Leistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege aus der \nPflegeversicherung der BEK E1 ab dem 1. Juni 2001 über eine laufende Leistung, \ndie auf das Blindengeld nach dem GHBG anzurechnen war. § 3 Abs. 1 Satz 1 GHBG \nbestimmt, dass Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit \nbedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das \nBlindengeld angerechnet werden. Dies trifft für die Leistung zur Unterstützung der \nhäuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung zu. Hierbei wird vom Beklagten ein \neinheitlicher Betrag in Höhe von 143,50 Euro angerechnet (§ 3 Abs. 2 GHBG).\n\n13\n\nBei der Gewährung zur Unterstützung der häuslichen Pflege handelte es sich \nauch im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X um eine (wesentliche) Änderung der \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, d.h. um einen Umstand, der zur \nnachträglichen Rechtswidrigkeit der Blindengeldzahlung führte. Die „Nachträglichkeit\" \nfolgt daraus, dass die bisherige Klägerin zur Zeit des Erlasses des \nBlindengeldbewilligungsbescheides, also am 22. Juli 1991, noch keine \nanzurechnenden Leistungen bezog. Sie hat auch mit Schreiben vom 25. Dezember \n1997 mitgeteilt, dass sie keine anzurechnenden Leistungen erhält. Solche \nLeistungen wurden ihr vielmehr erst nachfolgend ab dem 1. Juni 2001 durch die BEK \nE1 gewährt.\n\n14\n\nDer bisherigen Klägerin war auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie \neiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für \nsie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse jedenfalls grob fahrlässig nicht \nnachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Sie hätte dem Beklagten die \nZahlung von Unterstützung der häuslichen Pflege mitteilen müssen. Es bestehen \nkeine Bedenken, das Verhalten der bisherigen Klägerin als grob fahrlässig zu \nbewerten. Denn der Beklagte hat dargelegt, dass er nach Inkrafttreten des neuen \nGHBG die Bezieher von Blindengeld in einer „Rundbriefaktion\" angeschrieben und \nauf bestehende Meldepflichten hingewiesen hat. Ein Exemplar dieses \nRundschreibens hat der Beklagte auf Anforderung des Gerichts zur Akte gereicht. \nHieraus wird deutlich, dass Leistungen bei häuslicher Pflege zu den auf das \nBlindengeld anzurechnenden Leistungen zählen. Das Gericht geht auch davon aus, \ndass die bisherige Klägerin ein solches Merkblatt erhalten hat, da sie dem Beklagten \nmit Schreiben vom 25. Dezember 1997 mitgeteilt hat, dass sie - bezogen auf den \ndamaligen Zeitpunkt - keine anzurechnenden Leistungen erhalte. Sie wusste \ndemnach für die Folgezeit, dass sie den Bezug einer solchen Leistung dem \nBeklagten mitteilen muss. Auch von einem Blinden kann die Kenntnisnahme von \nbehördlichen Hinweisen und Belehrungen erwartet werden; er muss sich die \nBescheide und die damit verbundenen Hinweise gegebenenfalls vorlesen lassen. \nDies mag - je nach der Möglichkeit, die Hilfe nahestehender Personen in Anspruch \nzu nehmen - für Blinde in vielen Fällen mit größeren Schwierigkeiten als für Sehende \nverbunden sein. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -, juris und NRWE.\n\n16\n\nSoweit die Klägerseite vorträgt, ein Merkblatt aus dem Jahre 1997 könne nicht \nzur Annahme grober Fahrlässigkeit führen, gilt nichts anderes. Denn die bisherige \nKlägerin hätte bereits im Jahre 2001 bei erstmaligem Bezug von Leistungen zur \nUnterstützung häuslicher Pflege den Beklagten hierüber informieren müssen. \nInsbesondere ist es entgegen ihrer Ansicht nicht Aufgabe der Krankenkasse, den \nBeklagten über gewährte Leistungen zur Unterstützung häuslicher Pflege in Kenntnis \nzu setzen. Unabhängig von datenschutzrechtlichen Bestimmungen dürfte es für eine \nKrankenkasse regelmäßig nicht ersichtlich sein, ob ein Versicherter staatliche \nLeistungen erhält.\n\n17\n\nEine von der bisherigen Klägerin geltend gemachte Verfristung der \nAufhebungsentscheidung liegt nicht vor. Der insoweit zitierte § 112 SGB XII ist \nbereits sachlich nicht einschlägig. Auch § 113 SGB X gilt hier nicht, da er nur auf \nErstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander Anwendung findet. Eine \nVerfristung nach den anwendbaren Vorschriften gemäß § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. \n4 Satz 2 SGB X liegt nicht vor. Denn der Beklagte hat innerhalb eines Jahres seit \nKenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen \nbegünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, den \nBewilligungsbescheid (teilweise) aufgehoben. Er hat im September 2007 durch \nNachfrage bei der BEK E1 erfahren, dass die bisherige Klägerin Leistungen zur \nUnterstützung der häuslichen Pflege erhält und bereits mit Bescheid vom \n14. September 2007 die Blindengeldbewilligung (teilweise) aufgehoben und das \nüberzahlte Blindengeld zurückgefordert. \n\n18\n\nDie ausgesprochene Rückzahlungsaufforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. \nSoweit die Klägerseite auf bestehende finanzielle Probleme hinweist, ergibt sich \nnichts anderes. Der Beklagte hat von sich aus die Möglichkeit einer Ratenzahlung \neingeräumt. Die Erstattungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X dürfte ebenfalls beachtet \nworden sein.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-31/21-k-5100-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":13},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-31/21-k-5100-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256608","retrieved":"2026-07-09 02:20:31.981355+00:00"}}