{"status":"available","doknr":"OLD256634","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0328.21K2301.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-28","aktenzeichen":"21 K 2301/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1920 geborene Klägerin schloss am 14. April 1993 mit ihren sechs \nSöhnen einen notariellen Vertrag. Darin übertrug sie ihren Grundbesitz (Grundbuch \ndes Amtsgerichts O, Bl. 000, G1, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße 00, 888 qm mit \naufstehenden Gebäulichkeiten) an ihren Sohn N1. Die Übertragung des \nGrundbesitzes erfolgte schenkweise mit folgenden Gegenleistungen (Nr. II des \nVertrages): \n\n3\n\na) Altenteilsrecht\n\n4\n\n(1) Herr N1 räumt seiner dies annehmenden Mutter, Frau N, an dem \nerworbenen Grundbesitz I-Straße 00 ein lebenslanges dingliches \nWohnungsrecht ein.\n\n5\n\nDieses erstreckt sich unter Ausschluss des Eigentümers auf alle Räume \ndes Erdgeschosses, bestehend aus Diele, Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, \nBad und Toilette unter Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Einrichtungen \nund Anlagen, insbesondere des Kellers, Speichers und Gartens.\n\n6\n\nDie Ausübung des Rechts durch Dritte ist nicht gestattet.\n\n7\n\nEs wurde schuldrechtlich vereinbart, dass die Ausübung des Wohnungsrechts \nunentgeltlich sei. \n\n8\n\nDes Weiteren wurde Folgendes vereinbart:\n\n9\n\n(2) Pflegeverpflichtung\n\n10\n\nHerr N1 verpflichtet sich weiterhin für sich und seine Rechtsnachfolger, \nseine Mutter N lebenslang in gesunden und kranken Tagen liebevoll im Hause \nI-Straße 00 zu pflegen, und zwar so, wie es den Bedürfnissen von Frau N \nentspricht.\n\n11\n\nDarüber hinaus wurden schuldrechtliche Verpflichtungen der Brüder des Herrn \nN1 getroffen. In dem notariellen Vertrag heißt es: \n\n12\n\n(6) Schuldrechtliche Verpflichtungen der Geschwister des Erwerbers\n\n13\n\nDie Geschwister des Erwerbers, nämlich Herr N2, Herr N3, Herr N4, Herr \nN5 und Herr N6 verpflichten sich Herrn N1 und Frau N gegenüber, sich an den \nMehraufwendungen der Pflege zu je einem sechstel Anteil zu beteiligen, wenn \nder erforderliche Pflegeaufwand für Frau N eine Zeitdauer von mehr als acht \nStunden täglich übersteigt.\n\n14\n\nAuf die Unbestimmtheit der vorstehenden Regelung hat der Notar \nhingewiesen. Die Beteiligten wünschen trotzdem eine entsprechende \nVereinbarung in dieser Urkunde.\n\n15\n\nSchließlich verpflichtete sich Herr N1 nach Nr. II c (1) des notariellen Vertrages, \nan seine fünf Brüder jeweils einen Herauszahlungsbetrag in Höhe von 25.000,- DM \nzu entrichten. Die Beträge sollten ihnen unmittelbar von der Klägerin zugewandt \nwerden ohne Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteilsrecht an ihrem Nachlass als \nechter Vertrag zu Gunsten Dritter. \n\n16\n\nDer Eigentumsübergang und das dingliche Wohnrecht wurden am 30. Juli 1993 \nins Grundbuch eingetragen.\n\n17\n\nDie Klägerin befindet sich seit dem 1. Dezember 2005 im Seniorenhaus L und \nerhält Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe III).\n\n18\n\nDas Seniorenhaus L stellte am 9. Januar 2006 für die Klägerin einen Antrag auf \nBewilligung von Pflegewohngeld. \n\n19\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2006 ab und \nführte aus, ein Anspruch auf Pflegewohngeld bestehe wegen vorrangiger \nvertraglicher Ansprüche der Klägerin gegenüber Dritten nicht.\n\n20\n\nHiergegen legte die Klägerin am 18. September 2006 Widerspruch ein und führte \naus, eine schuldrechtliche Verpflichtung seien die Geschwister für eine stationäre \nPflege nicht eingegangen. Insbesondere bestehe keine Bereitschaft zur Zahlung der \nHeimkosten.\n\n21\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n24. April 2007, zugestellt am 30. April 2007, zurück und führte aus: Da die Klägerin \nüber ihr Wohnrecht infolge der Heimaufnahme nicht mehr verfügen könne, ergebe \nsich für sie daraus ein Anspruch auf Wertersatz nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches. Ein Wohnrecht bleibe bestehen, selbst wenn der \nBerechtigte dies nicht mehr in Anspruch nehme. Der Verpflichtete dürfe die \nRäumlichkeiten nicht anderweitig nutzen, ansonsten sei er zum Wertersatz \nverpflichtet. Die Wohnfläche betrage ausweislich einer Wohnflächenberechnung aus \ndem Jahre 1957 69,85 qm. Unter Anwendung des Mietpreisspiegels für die Stadt O, \nder ebenso für die Stadt L1 Anwendung finde, ergebe sich ein Mietwert von 380,68 \nEuro (69,85 qm x 5,45 Euro/qm). Für die Mitbenutzung der gemeinschaftlichen \nEinrichtungen und Anlagen des Hauses werde pauschal ein Wert von \n25,- Euro angesetzt. Aufgrund der Nutzung der dem Wohnungsrecht der Klägerin \nunterliegenden Räumlichkeiten durch den Eigentümer belaufe sich der gesamte Wert \ndes Wohnrechts auf monatlich 405,68 Euro. Für die Bewilligung von Pflegewohngeld \nsei eine zeitabschnittsweise Betrachtung erforderlich. Es komme demnach nur auf \ndiejenigen Vermögenswerte an, die dem Pflegebedürftigen während dieser Zeit \ntatsächlich zur Verfügung stünden, um davon den Investitionskostenanteil an den \nHeimkosten zu zahlen. Habe der Pflegebedürftige Anspruch auf Zahlung einer \nlaufenden Geldrente, so stellten die monatlichen Zahlungen Einkommen dar. Werde \nder bestehende und realisierbare Anspruch nicht erfüllt, stelle die Geldrente einen \nVermögenswert dar, der auf den Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten \nhochzurechnen sei. \n\n22\n\nDarüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch gegen ihre Söhne aus dem \nnotariellen Vertrag hinsichtlich der Pflegeverpflichtung. Ein Vertrag, in dem eine \nMutter ihrem Sohn ihren Grundbesitz gegen die Übernahme von Altenleistungen \n(Wohnung, Beköstigung, häusliche Dienste, Pflege und Taschengeld) überschreibe, \nsei im Falle der Notwendigkeit einer Unterbringung im Pflegeheim dahingehend \nauszulegen, dass an die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen \nnunmehr Zahlungsverpflichtungen träten. Der Umfang der hier ersparten \nAufwendungen richte sich nach dem Inhalt der vertraglich übernommenen Pflicht. \nVorliegend sei die vertraglich vereinbarte Pflegeverpflichtung dahingehend \nauszulegen, dass sich Herr N1 ohne Beschränkungen verpflichtet habe, seine Mutter \nzu pflegen. Dies ergebe sich aus der schuldrechtlichen Vereinbarung der Brüder des \nHerrn N1, wonach diese sich an den Mehraufwendungen der Pflege beteiligten, \nsofern der erforderliche Pflegeaufwand mehr als acht Stunden täglich übersteige. Der \nvertraglichen Regelung sei darüber hinaus zu entnehmen, dass bereits zum \nZeitpunkt des Vertragsschlusses Regelungen getroffen wurden für den Fall einer \nPflegebedürftigkeit der Klägerin. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine \nvertragliche Verpflichtung übernommen worden sei, für die Kosten einer \nSchwerstpflegebedürftigkeit aufzukommen. Aufgrund der vertraglichen Ansprüche \nder Klägerin gegenüber ihren Söhnen komme eine Leistungsgewährung durch den \nBeklagten nicht in Betracht.\n\n23\n\nDie Klägerin hat am 30. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Sie beziehe eine \nWitwenrente der LVA Rheinprovinz in Höhe von 860,92 Euro. Die BKK Essanelle \nerbringe Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 1.432,- Euro. \nDen ungedeckten Betrag zwischen den monatlichen Unterbringungskosten im \nPflegeheim und den genannten Leistungen mache der Beklagte gegenüber ihren \nKindern geltend. Sie habe aber kein vorrangig einsetzbares Vermögen. \n\n24\n\nEine Forderung in Höhe des nicht genutzten Wohnrechtes in Höhe von 405,68 \nEuro monatlich bestehe nicht. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 8.Mai 2007 (5 K 2284/05) verwiesen. Danach könne dahinstehen, ob \neine Zahlungspflicht bestehe, da ein möglicher Geldersatzanspruch kein \nverwertbares Vermögen darstelle, weil es sich nicht um „bereite Mittel\" handele. Es \nsei ihr nicht zumutbar, einen langwierigen Rechtsstreit gegen ihre Söhne zu führen. \nDarüber hinaus berücksichtige der Beklagte nicht, dass das ihr eingeräumte \nWohnrecht für einen anderen nicht nutzbar sei. Sie habe in dem ursprünglich von ihr \nund ihrem Ehemann sowie den Kindern genutzten Haus das Untergeschoss \nbewohnt. Ihr Sohn N1 sei mit seiner Frau in das Obergeschoss eingezogen und habe \ndieses entsprechend umgebaut. Eine bauliche Unterteilung in abgetrennte \nWohnungen sei aber nicht erfolgt. Eine Nutzung des Erdgeschosses durch einen \nfremden Mieter wäre demnach nicht möglich. Deshalb seien die Wertvorstellungen \ndes in Rede stehenden Wohnrechtes überzogen.\n\n25\n\nEine geldwerte Forderung liege auch nicht in der eingegangenen \nPflegeverpflichtung. Diese sei darauf gerichtet gewesen, dass ihr Sohn N1 sie \nbetreuen und pflegen sollte. Bei Übersteigen eines Aufwands von acht Stunden \ntäglich sollten die übrigen Kinder anteilig mit in die Pflicht genommen werden. Von \nGeldleistungen statt der Erbringung persönlicher Leistungen sei in dem Vertrag nicht \ndie Rede. Der Anspruch auf unentgeltliche Pflege habe sich mit der Heimaufnahme \nnicht in einen Geldersatzanspruch umgewandelt. Im übrigen handelte es sich auch \ninsoweit nicht um „bereite Mittel\".\n\n26\n\nErgänzend sei darauf hinzuweisen, dass der notarielle Vertrag insoweit unrichtig \nsei, als der Wohnraum im Erdgeschoss gemeinsam genutzt worden sei. Im \nObergeschloss gebe es keine Küche und kein Wohnzimmer, wie auch die \nWohnflächenberechnung zeige. Es sei heute nicht mehr nachvollziehbar, warum \ndiese Vereinbarung getroffen worden sei. Dies gelte auch für die schuldrechtliche \nVerpflichtung der Brüder unter Nr. II (6) des Vertrages. Man sei damals nicht davon \nausgegangen, dass die Klägerin so umfänglich pflegebedürftig werden könnte. \n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 24. April 2007 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2007 \nPflegewohngeld zu bewilligen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr führt ergänzend wie folgt aus: Das der Klägerin lebenslang eingeräumte \nWohnrecht gemäß § 1093 BGB erlösche nach §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB erst mit \ndem Tode des Wohnungsberechtigten. Ein bloß subjektives, in der Person des \nBerechtigten liegendes Ausübungshindernis führe nicht zum Erlöschen des \nWohnrechts. Die dem Wohnrecht unterliegenden Wohnflächen würden nach dem \nAuszug der Klägerin in das Pflegeheim von dem Eigentümer, Herrn N1, selbst \ngenutzt. Durch diesen Eingriff in das Wohnrecht habe sich der Eigentümer mit der \nFolge bereichert, dass er seiner wohnberechtigten Betreuten einen \nZahlungsausgleich nach § 812 BGB zu leisten habe. Die Höhe des \nEntschädigungsanspruches bemesse sich nach dem Mietwert der in Besitz \ngenommenen Wohnflächen und sei vorliegend mit einem Betrag von 405,68 \nEuro angemessen bewertet worden. Der Klägerin stehe dieser Betrag zusätzlich zur \nDeckung der Heimkosten zur Verfügung. Sie müsse sich auf dessen Durchsetzung \nverweisen lassen.\n\n32\n\nDarüber hinaus habe sich der Sohn der Klägerin, Herr N1, zur lebenslangen \nPflege verpflichtet. Zudem sei vereinbart worden, dass sich die fünf Brüder an den \nMehraufwendungen der Pflege beteiligten. Es sei nach der vertraglichen \nVerpflichtung erkennbar, dass die Klägerin auch im Falle schwerer \nPflegebedürftigkeit zu Hause leben wollte. Es könne dahinstehen, ob bereits aus \ndieser Sichtweise die zu umfänglichen Pflegeleistungen verpflichteten Kinder für den \ndurch ihr Unterlassen eingetretenen Schaden in Form der Tragung der Heimkosten \naufzukommen haben. Jedenfalls obliege ihnen, anstelle der vereinbarten Pflegehilfe \nnach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Umfang der \nersparten Aufwendungen Zahlungen zu leisten. Der Umfang der ersparten \nAufwendungen richte sich nach dem Inhalt der ursprünglich bestehenden Pflicht zur \nPflege. Hierbei sei ein Stundensatz von 5,- Euro angemessen. Bei einer in \nPflegestufe III pflegebedürftigen Person sei ein Betreuungs- und Pflegeaufwand von \nmehr als acht Stunden unzweifelhaft, sodass der von dem Erwerber aufzubringende \nAbgeltungsbetrag von monatlich 1.215,- Euro (8 Stunden x 30,4 Tage x 5,- Euro) \nzuzüglich des Ausgleichsbetrags für das in Anspruch genommene Wohnrecht bereits \ndeutlich die nicht anderweitig gedeckten Heimkosten von durchschnittlich \n1.199,54 Euro im Jahr 2007 überschreite. Hinzu kämen noch die \nZahlungsverpflichtungen der Brüder des Erwerbers aus den Vorteilen der nicht \nerbrachten Pflegeleistung.\n\n33\n\nEr weise ergänzend darauf hin, dass die Heimkosten des Jahres 2006 \nvollständig bezahlt seien.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2007 zur Entscheidung \nübertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).\n\n37\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n38\n\nDer Bescheid vom 15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 24. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren \nRechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab dem 1. \nJanuar 2007 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).\n\n39\n\nGemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes \n(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) erhalten vollstationäre \nDauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren \nEinkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für \nInvestitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die \nGewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz \noder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis \nzu 10.000,- Euro.\n\n40\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Es kann \nnicht festgestellt werden, dass sie gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen \naußer Stande ist, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu \nzahlen.\n\n41\n\nZwar reicht hierfür das Einkommen der Klägerin nicht aus. Sie erhält eine \nWitwenrente von 860,92 Euro und Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von \n1.432,- Euro monatlich. Dies ergibt in der Summe einen monatlichen Betrag von \n2.292,92 Euro. Hieraus ergibt sich bei Heimkosten von 3.492,46 Euro ein monatlicher \nFehlbetrag von 1.199,54 Euro. Der Investitionskostenanteil an den Pflegekosten \nbeträgt im Jahr 2007 täglich 11,63 Euro, so dass sich ein monatliches \nPflegewohngeld in Höhe von 353,55 Euro ergäbe (30,4 Tage x 11,63 Euro). \n\n42\n\nDie Klägerin hat aber Einkommen im Sinne eines vertraglichen Anspruchs gegen \nihre Söhne aus der vertraglich eingegangenen Pflegeverpflichtung.\n\n43\n\nI) Sie hatte zunächst nach Nr. II (2) des notariellen Vertrages vom 14. April 1993 \ngegen ihren Sohn N1 einen Anspruch auf lebenslange häusliche Pflege. Die \nVertragsparteien sind, wie sich aus dem Text des Vertrags ergibt, davon \nausgegangen, dass die Klägerin zu Hause würde gepflegt werden können. Diese \nErwartung hat sich nicht erfüllt. Dies macht eine Anpassung des Vertrags unter dem \nGesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung erforderlich. Bei einem \nÜbergabevertrag stellt die Einräumung des Anspruchs auf Wart und Pflege \n(zusammen mit dem Wohnrecht) die Gegenleistung für die Übertragung des \nEigentums an dem Hausgrundstück dar. Dem Absicherungsinteresse des \nÜbergebenden entspricht es, dass ihm im Umfang der ersparten Aufwendungen ein \nAnspruch auf Beteiligung an den Pflegekosten zusteht, wenn der Pflegeverpflichtete \nseine Pflegeverpflichtung nicht mehr selbst erfüllen kann, weil der Übergebende in \neinem Maße pflegebedürftig wird, dass er professionelle Pflege braucht.\n\n44\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 -, NJW \n2003, 1126.\n\n45\n\nDer Vertrag ist deshalb mangels anderweitiger Regelungen dahingehend \nauszulegen, dass sich Herr N1 hinsichtlich der Leistungen, die infolge der \nHeimunterbringung der Klägerin nicht mehr in Natur erbracht werden können, in \nHöhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten zu beteiligen hat. An die \nStelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen treten \nZahlungsverpflichtungen, die den Wert der Sachleistungen nicht nur nicht \nüberschreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich \ngeschuldeten Sachleistungen abschöpfen. \n\n46\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 -, NJW-RR 2003, 577; Urteil vom \n22. März 2002 - V ZR 41/01 -, NJW-RR 2002, 1081; Urteil vom 21. September 2001 - V ZR \n14/01 -, NJW 2002, 440. \n\n47\n\nDer Umfang der ersparten Aufwendung richtet sich nach dem Inhalt der \nursprünglich bestehenden Pflicht zu Wart und Pflege.\n\n48\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 -, NJW 2003, 1126; Urteil vom \n21. September 2001 - V ZR 14/01 -, NJW 2002, 440.\n\n49\n\nDiese Verpflichtung ist in dem vorliegenden Vertrag unter Nr. II (2) nur in \nallgemeiner Form bestimmt. Sie ist deshalb im Zusammenhang mit der Verpflichtung \nder fünf Brüder des Herrn N1 unter Nr. II (6) des Vertrages auszulegen. Darin \nverpflichten sich diese, sich an den Mehraufwendungen der Pflege zu je einem \nsechstel Anteil zu beteiligen, wenn der erforderliche Pflegeaufwand für die Klägerin \neine Zeitdauer von mehr als acht Stunden täglich übersteigt. Diese zeitliche \nVerpflichtung ist nicht im Sinne der (heutigen) Vorgaben nach Maßstäben des \nPflegeversicherungsrechts zu verstehen. Nach den glaubhaften Angaben des Herrn \nN1 in der mündlichen Verhandlung haben sich die Söhne der Klägerin zum \ndamaligen Zeitpunkt keine (weitergehenden) Gedanken hinsichtlich des genauen \nUmfangs der vereinbarten Pflegeverpflichtung gemacht. Es war vielmehr daran \ngedacht, dass Herr N1 (und dessen Ehefrau) die Klägerin würden zu Hause betreuen \nkönnen, soweit dies im herkömmlichen Umfang möglich ist. Hierfür wurden pro Tag \nacht Stunden als ausreichend angesehen. Eine über eine solche Betreuung \ninsbesondere in zeitlicher Hinsicht hinausgehende Pflegeverpflichtung der Klägerin \nwie etwa zur Nachtzeit war nach dem Willen der Vertragsparteien nicht gewollt. In \ndiesem Fall sollte die schuldrechtliche Verpflichtung der fünf Brüder zur Beteiligung \nan den Mehraufwendungen der Pflege eingreifen. \n\n50\n\nSoweit der Beklagte den Wert die Betreuung der Klägerin mit einem zeitlichen \nAufwand von 8 Stunden täglich ansetzt und dies auf durchschnittlich 30,4 Tage \nhochrechnet, ist dem allerdings nicht zu folgen. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung \nlegt in vergleichbaren Fällen eine Pflegeverpflichtung in einem Umfang zu Grunde, \nwie sie jemand unter Berücksichtigung seiner Pflichten gegenüber der eigenen \nFamilie und seiner berechtigten eigenen Lebensführungsinteressen zumutbar ist. \n\n51\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 -, NJW 2003, 1126; OLG \nDüsseldorf, Ur-teil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris.\n\n52\n\nDas OLG Düsseldorf geht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass sich der \nÜbernehmer regelmäßig nur zur Erbringung von Leistungen verpflichten werde, die \nunterhalb der Schwelle zur Pflegestufe I liegen. Leistungen der Pflegeversicherung \nentsprechend der Pflegestufe I werden gewährt, wenn bei der Körperpflege, der \nErnährung und Mobilität mindestens 1 x täglich für 1,5 Stunden Hilfe benötigt wird \nund zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung \nUnterstützung erforderlich ist. Es liege daher nahe, im Wege der Auslegung der \nvertraglichen Vereinbarung den geschuldeten Leistungsumfang auf 90 Minuten \ntäglich festzulegen und zu begrenzen.\n\n53\n\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris unter Bezugnahme auf \nKrauß, DNotZ 2002, 705.\n\n54\n\nDas erkennende Gericht schließt sich diesen Erwägungen an. Hieraus ergibt sich \nvorliegend ein Betreuungsaufwand von 90 Minuten täglich an durchschnittlich 30,4 \nTagen. Hiernach errechnet sich ein Zeitaufwand von 45,6 Stunden. \n\n55\n\nHingegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in Anlehnung \nan die Vorgaben der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Betreuung einen \nStundensatz von 5,- Euro zu Grunde legt. \n\n56\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris.\n\n57\n\nDies ergibt vorliegend einen monatlichen Betrag ersparter Aufwendungen in \nHöhe von 228,- Euro (45,6 Stunden x 5,- Euro/Stunde).\n\n58\n\nII) Darüber hinaus hat die Klägerin - als Gegenleistung für den \nvorweggenommenen Erbausgleich durch Zahlung von 25.000 DM - gegenüber ihren \nanderen fünf Söhnen einen vertraglichen Anspruch auf Begleichung der ungedeckten \nHeimkosten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die vertragliche Regelung \nunter Nr. II (6), wonach sich die Geschwister des Herrn N1 der Klägerin und ihm \ngegenüber verpflichten, sich an den Mehraufwendungen der Pflege zu je einem \nsechstel Anteil zu beteiligen, wenn der erforderliche Pflegeaufwand für Frau N eine \nZeitdauer von mehr als acht Stunden täglich übersteigt, ist in ihrem Wortlaut wegen \nUnbestimmtheit unwirksam. Es fehlt an der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit. \nHierauf hat bereits der beurkundende Notar in der Urkunde hingewiesen. \n\n59\n\nMangels anderweitiger Anhaltspunkte führt eine gebotene vertragserhaltende \nAuslegung nach dem Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) dazu, dass die \nfünf Brüder sich an den Mehraufwendungen der Pflege beteiligen. Da diese bereits \nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an verschiedenen Orten gewohnt haben und \ndie Pflege vor Ort Herrn N1 übertragen wurde, führt eine solche vertragserhaltende \nAuslegung dazu, dass die fünf Brüder sich gegenüber der Klägerin und Herrn N1 zur \nfinanziellen Beteiligung an der Mehraufwendungen der Pflege verpflichtet haben. \nDiese (gesamtschuldnerische) Verpflichtung greift nach den obigen Ausführungen \ndann ein, wenn der erforderliche Pflegeaufwand die Pflegestufe I überschreitet, was \nbereits seit Jahren der Fall ist und insbesondere im hier streitigen Zeitraum des \nJahres 2007 der Fall war. \n\n60\n\nDementsprechend sind die fünf Brüder verpflichtet, die über den oben genannten \nBetrag ersparter Aufwendungen des Herrn N1 in Höhe von 228,- Euro die Kosten für \nden Mehraufwand der Pflege bis zur Höhe der ungedeckten Heimkosten zu zahlen. \nDies ist auch zumutbar, da die ungedeckten Heimkosten sich auf etwa 1.200,- Euro \nmonatlich belaufen, die sich dann - wie dargelegt - auf die sechs Brüder verteilen. \nWie diese die Kosten untereinander aufteilen, ist im Vertrag nicht geregelt und \ndeshalb von diesen selbst festzulegen. \n\n61\n\nHiernach hat die Klägerin gegen ihre sechs Söhne vertragliche Ansprüche auf \nBegleichung der ungedeckten Heimkosten. Dementsprechend hat sie aufgrund \ndieser monatlichen Forderungen und des damit verbundenen Einkommens im Sinne \ndes Pflegewohngeldgesetzes keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld. \n\n62\n\nIII) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin - wie vom Beklagten \nangenommen - auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz des \nvon Herrn N1 genutzten Wohnrechts hat (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 \nBGB). Insoweit dürfte zwar grundsätzlich zu berücksichtigen sein, dass trotz der \nUnterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim - mag sie auch dauernd gewesen \nsein - das Wohnungsrecht weiter bestand. Das Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB \nerlischt gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB erst mit dem Tode des \nWohnungsberechtigten bzw. bei Aufhebung. Zieht der Berechtigte in ein Altenheim, \nwird ihm die Ausübung des Wohnungsrechtes subjektiv unmöglich, ohne dass \nallerdings deswegen das Wohnungsrecht erlischt.\n\n63\n\nOLG Düsseldorf, Urteile vom 28. Mai 2001 - 9 U 242/00 -, MDR 2001, 1287 m.w.N., und \nvom 8. Dezember 2003 - I-9 U 91/03 -.\n\n64\n\nVorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der \nKlägerseite in der mündlichen Verhandlung, der sich mit der bei den Akten \nbefindlichen Wohnflächenberechnung deckt, die Klägerin alle Räume im \nErdgeschoss mit ihrem Sohn N1 und dessen Ehefrau gemeinsam genutzt hat, wie \ndies nach den räumlichen Gegebenheiten auch nicht anders möglich war. \nInsbesondere konnte Herr N1 und dessen Ehefrau sowie etwaige Gäste ohne \nBenutzung der gemeinsamen Diele überhaupt nicht in ihre Räume im Obergeschoss \ngelangen. Im übrigen gab es im Obergeschoss weder Küche noch Wohnzimmer. Die \nKlägerin sollte im Erdgeschoss lediglich ihr Zimmer sowie Bad und WC zur \nausschließlichen Verfügung haben. \n\n65\n\nVor diesem Hintergrund bleibt offen, ob die vertragliche Regelung nach Nr. II (1) \ndes Vertrages über die Einräumung eines Wohnungsrechts unter Ausschluss des \nEigentümers auf alle Räume des Erdgeschosses Gültigkeit hat und ob vorliegend ein \nWohnungsrecht wirksam vereinbart worden ist. Zweifel könnten sich daraus ergeben, \ndass jedenfalls hinsichtlich der Diele, wohl aber auch in Bezug auf Küche und \nWohnzimmer, ein Ausschluss des Mitbenutzungsrechts des Herrn N1 und dessen \nEhefrau nie gewollt war. Ein ohne Ausschluss des Mitbenutzungsrechts des \nEigentümers im Grundbuch für einen anderen eingetragenes Wohnungsrecht dürfte \naber lediglich als eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 1090 \nBGB aufzufassen sein.\n\n66\n\nVgl. OLG Koblenz, Urteil vom 8. März 2000 - 3 U 1295/99 -, NJW 2000, 3791.\n\n67\n\nIV) Soweit Herr N1 in der mündlichen Verhandlung für sich und seine \nBrüder erklärt hat, sie seien weder willens noch in der Lage, die sich aus dem \nVertrag ergebenden Zahlungen zu leisten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. \n\n68\n\nZwar mag es zutreffen, dass der eine oder andere Bruder Probleme hat, seinen \nAnteil an den Zahlungen zu leisten. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass es im \nErmessen der Geschwister liegt, wie sie die Zahlungen unter sich aufteilen. Darüber \nhinaus ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um den \nInvestitionskostenanteil an den Pflegekosten und daher - wie dargelegt - nur um \neinen Betrag in Höhe von 353,55 Euro monatlich geht. Dies entspräche einem \n(gleichen) Anteil für jeden Sohn von knapp 60 Euro. Es ist nicht dargetan, dass \ndieser Betrag - finanziert aus der vorweggenommenen Vermögensübertragung in \nHöhe von 25.000 DM - nicht zu leisten wäre. \n\n69\n\nNicht zuletzt verfängt auch der Hinweis der Klägerseite auf fehlende „bereite \nMittel\" nicht. Die Klägerin dringt mit ihrem Vortrag, es sei ihr nicht möglich gewesen, \ndie erforderlichen Mittel rechtzeitig zu beschaffen, nicht durch. Sie kann nicht auf die \npauschale Behauptung ihrer Söhne verweisen, wonach diese ihren vertraglichen \nVerpflichtungen nicht nachgekommen wären und sich lieber zivilgerichtlich hätten \nverklagen lassen. Selbst wenn die Söhne der Klägerin die Zahlung verweigerten, \nwäre die Klägerin gehalten gewesen, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Die \nNotwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, schließt die \nAnnahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vornherein aus, sofern die \ngerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE, unter \nHinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. \n20; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 -, juris und NRWE.\n\n71\n\nDie Klägerin hätte ihre vertraglichen Ansprüche notfalls bedarfsdeckend im \nZivilrechtsweg durchsetzen können. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass dies \nnicht zeitnah möglich gewesen wäre. \n\n72\n\nDer Klägerin wäre es auch zumutbar gewesen, die Ansprüche im Zivilrechtsweg \ndurchzusetzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 16 SGB XII. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO nach der jüngsten Rechtsprechung des für Pflegewohngeld \nzuständigen Senates des OVG NRW, der sich die Kammer aus Gründen der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, gerichtskostenfrei.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom \n25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 -, jeweils juris und NRWE.\n\n75\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-28/21-k-2301-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-28/21-k-2301-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256634","retrieved":"2026-07-09 02:20:34.042366+00:00"}}