{"status":"available","doknr":"OLD256633","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0328.1L520.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-28","aktenzeichen":"1 L 520/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe \n\n2\n\nDer Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, \n\n3\n\n„in das Informationsblatt zum Bürgerentscheid am \n13.04.2008 auch die Stellungnahme des Antragstellers \naufzunehmen und dieses an die Abstimmungsberechtigten zu \nübersenden\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, weil weder ein Anordnungsanspruch (a) noch ein \nAnordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht ist.\n\n5\n\na) Ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung tragender Anspruch ergibt sich \nnicht aus ausdrücklichen Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW), namentlich nicht aus den in der Antragsschrift zitierten \nVorschriften der §§ 55 Abs. 1 und 3 und 56 Abs. 3 GO NRW. Zwar hat die \nAntragsgegnerin, wenn sie politischen Gruppierungen Gelegenheit zur Äußerung \ngibt, das unter anderem in § 5 Abs. 1 PartG zum Ausdruck gebrachte Strukturprinzip \nder Gleichbehandlung zu beachten, das letztlich Ausfluss der u. a. in Art. 21 GG \ngarantierten Chancengleichheit der Parteien ist. Es steht allerdings unter dem \nVorbehalt einer Abstufung nach der Bedeutung der politischen Gruppierungen bis zu \ndem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß (vgl. § 5 Abs. 1 \nS. 2 PartG). Damit darf eine einzelne politische Gruppierung nicht von \nTeilhabeleistungen ausgeschlossen werden; sie kann aber hinsichtlich des \nUmfanges der Gewährung hinter anderen Gruppierungen zurückbleiben. \n\n6\n\nNach dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner nur \nRatsfraktionen und Ratsgruppen, nicht aber einzelnen Ratsmitgliedern ein Recht zur \nStellungnahme auf dem Flyer eingeräumt. Daneben kommen der Oberbürgermeister \nund die Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Worte. Das entspricht § 18 der Satzung \nder Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und \nBürgerentscheiden vom 28. Juni 2005; über den Wortlaut der Vorschrift ist die \nAntragsgegnerin durch die Einbeziehung von Gruppen ohne Fraktionsstatus \nhinausgegangen. Angesichts der begrenzten Aufnahmekapazität des Flyers und im \nInteresse einer sachgerechten Information der Abstimmungsberechtigten war es \nwillkürfrei, die Wiedergabe der im Rat vertretenen Meinungen auf die relevanten, d. \nh. mindestens in Gruppenstärke vertretenen Kräfte zu beschränken, das heißt \neinzelnen Ratsmitgliedern dort keine Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein \nGebot, Fraktionen und Gruppen einerseits und einzelne Ratsmitglieder andererseits \nin jeder Hinsicht gleich zu behandeln enthält die GO NRW auch in ihrer jetzt \ngeltenden Fassung nicht. Es folgt insbesondere nicht aus der vom Antragsteller \nherangezogenen Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW, die ausdrücklich nur \ndie Gewährung von Sach- und Kommunikationsmitteln zum Zweck der Vorbereitung \nauf Ratsitzungen und damit nicht für die Förderung der sonstigen politischen \nTätigkeit des Ratsmitglieds betrifft. Im Übrigen wäre ein solcher Anspruch nach der \ngenannten Regelung nur im angemessenen Umfang gegeben und damit gleichzeitig \ndurch die Anforderungen einer sachgerechten und damit überschaubaren \nInformation der Abstimmungsberechtigten begrenzt, die wie ausgeführt eine \nBeschränkung auf Stimmempfehlungen relevanter politischer Kräfte erfordert.\n\n7\n\nDie Artikulierung seines Standpunktes wird dem Antragsteller schon deshalb \nnicht unmöglich, weil die Behörde ihm gleichzeitig die Aufstellung von Plakaten in \nnicht unbeträchtlicher Zahl gestattet hat und er im Übrigen nach den Angaben in \nseiner als Anlage zur Antragsschrift überreichten „Medienerklärung zum \nBürgerentscheid\" auch mit 150.000 Flyern auf die Situation am K-Platz eingehen \nwird.\n\n8\n\nb) Im übrigen fehlt es für den anwaltlich formulierten Antrag am \nAnordnungsgrund. Wie sich aus der Anlage 3 vom 17. März 2008 zur Antragsschrift \nergibt, ist der entsprechende Flyer bereits vor einiger Zeit mit den \nAbstimmungsbenachrichtigungen versandt worden. So wie mit der einstweiligen \nAnordnung beantragt, kann daher nicht mehr verfahren werden. Alternativen benennt \nder Antragsteller selbst nicht; sie sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Zu \nalledem kommt, dass der Antragsteller aus dem vorangegangen, gerichtsbekannten \nBürgerentscheid zum H Friedhof die Praxis des Antragsgegners kannte, mit \nVersendung der Abstimmungsunterlagen zugleich über das Meinungsbild der \nRatsfraktionen und Gruppen (und nicht über die Meinungsbildung einzelner \nRatsmitglieder) zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund war es ihm möglich und \nzumutbar, seine Rechte bereits im Vorfeld, d. h. vor Erstellung des Flyers \nanzumelden und ggfs. gerichtlich zu sichern (vgl. in diesem Zusammenhang § 18 \nAbs. 1 der genannten Satzung). Nachdem er dies unterlassen hat, ist eine \neinstweilige Anordnung aus keinem der in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten \nGründe mehr nötig.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 22 Punkt 6 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von einer Halbierung des \nStreitwertes wegen der Situation des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die \nKammer im Hinblick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-28/1-l-520-08","cited_norms":[{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-28/1-l-520-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256633","retrieved":"2026-07-09 02:20:33.962851+00:00"}}