{"status":"available","doknr":"OLD256675","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0327.18K1736.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"18 K 1736/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Schülerin der Klasse 5 des Gymnasiums J, A-str. 00, N. Ihre \nbeiden Drillingsschwestern B und N1 - die Klägerinnen in den Verfahren 18 K \n1735/08 und 18 K 1737/08 - besuchen dort jeweils verschiedene Parallelklassen. Der \nFußweg zu diesem Gymnasium beträgt unstreitig 3,8 Kilometer.\n\n3\n\nFür die Klägerin wurde unter dem 20. Februar 2007 bei dem Beklagten ein \nAntrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten gestellt. Mit Bescheid vom 2. Oktober \n2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen \nSchule der gewählten Schulform - dem Her Gymnasium, C-str. 00, N - liege \nunterhalb der maßgeblichen Entfernungsgrenze von 3,5 km.\n\n4\n\nDagegen erhoben die Erziehungsberechtigten mit Schreiben vom 28. Oktober \n2007 Widerspruch. Der kürzeste Fußweg betrage sowohl zum Her Gymnasium als \nauch zum Gymnasium J mehr als 3,5 km. Zudem verfüge das Her Gymnasium nicht \nüber die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten. So müsse die Klägerin als Drillingskind \ngetrennt von ihren Schwestern unterrichtet werden, da ansonsten eine ungestörte \nEntwicklung nicht gewährleistet sei. Dies sei am Her Gymnasium zwar grundsätzlich \nmöglich, weil dort die Klasse 5 dreizügig geführt werde. Allerdings werde in einer der \nKlassen Französisch als zweite Pflichtfremdsprache unterrichtet, so dass ein Kind \ngezwungen werde, Französisch als zweite Fremdsprache zu wählen, die anderen \nhingegen nicht. Die Kinder sollten aber eine identische Fremdsprachenausbildung \nerhalten. Schließlich sei das Ausbildungsangebot J, wo etwa Spanisch schon ab \nKlasse 5 wählbar sei und ferner Japanisch und Niederländisch nebst \nentsprechenden Austauschprogrammen angeboten würden, deutlich größer als das \ndes Her Gymnasiums.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Eine Messung mit einem geeichten Geomessrad habe ergeben, \ndass der kürzeste Fußweg von der Wohnung der Klägerin bis zum nächstgelegenen \nEingang des Her Gymnasiums 3.339 Meter betrage. Das unterschiedliche \nFächerangebot ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung, da an beiden Schulen \nidentische Abschlüsse (Abitur) erworben werden könnten. Auch die \n„Drillingsproblematik\" gebiete keine andere Bewertung, da dies kein \nschulorganisatorischer Grund sei, der dem Besuch der nächstgelegenen Schule \nentgegenstehe.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 29. Februar 2008 Klage erhoben. Ergänzend und vertiefend \nwird vorgetragen, dass ein Schulwechsel zum jetzigen Zeitpunkt die Ausbildung der \nKlägerin wesentlich beeinträchtigen würde. Zudem sei die gemeinsame Beschulung \nder Drillinge in der Grundschulzeit problematisch gewesen. Auch nach dem Attest \ndes Herrn1 X vom 28. Februar 2008 sei die Unterrichtung in Parallelklassen an der \ngleichen Schule unabdingbar. Darüber hinaus sei der im Widerspruchsbescheid \nzugrunde gelegte Fußweg besonders gefährlich, da auf der Treppe an der C1er \nStraße kein Winterdienst durchgeführt werde und der Weg in dieser Gegend an \nmehreren Garagen vorbeiführe. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n2. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n30. Januar 2008 zu verpflichten, für das Schuljahr 2007/2008 die \nSchülerfahrtkosten für die Klägerin zu übernehmen. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 6. März 2008 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen \nAnspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten für das laufende Schuljahr, § 113 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n15\n\nDie Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übernahme der Schülerfahrtkosten \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 \nSchulgesetz (Schülerfahrtkostenverordnung vom 16. April 2005 in der Fassung vom \n30. April 2007, SGV.NRW. 223 - SchfkVO -) liegen nicht vor. Der Anspruch auf \nKostenübernahme setzt gemäß §§ 1, 5 Abs. 1 SchfkVO voraus, dass die \nBeförderungskosten notwendig sind. Dies ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO nur der \nFall, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung bei Schülern der Sekundarstufe \nI mehr als 3,5 Kilometer beträgt. Schulweg in diesem Sinne ist nach § 7 Abs. 1 Satz \n1 SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen \nSchule. Nächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs. 1 SchfKVO (vormals § 9 Abs. 3 \nSatz 2 SchfkVO) die Schule der gewählten Schulform [...], die mit dem geringsten \nAufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann \nund deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegen stehen.\n\n16\n\nAusgehend hiervon ist nächstgelegene Schule nicht das unstreitig von der \nWohnung der Klägerin (Am C2 00 a, N) 3,8 km entfernte Gymnasium J, sondern das \nHer Gymnasium, C-str. 00, N. Dieses kann mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit \nerreicht werden, da der kürzeste Fußweg bis zum nächstgelegenen Eingang der \nSchule laut Vermessungsprotokoll vom 28. Januar 2008 genau 3.339 Meter beträgt \nund damit - wenn auch knapp - unterhalb der von § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfKVO \nvorgegebenen und im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandenden \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 19 A 5093/96 -, S. 8 des amtl. Umdrucks \nm.w.N.\n\n18\n\nEntfernungsgrenze von 3,5 km liegt. Der diesbezüglich in der mündlichen \nVerhandlung gestellte Beweisantrag war als unsubstantiiert abzulehnen, da \nAnhaltspunkte, die geeignet wären, die im Vermessungsprotokoll getroffenen \nFeststellungen des Beklagten in Zweifel zu ziehen, nicht ansatzweise vorgebracht \nwurden. Die von Klägerseite im Widerspruchsverfahren vorgelegten \nComputerausdrucke von Internetprogrammen (sog. Routenplaner) haben allesamt \nabweichende Streckenführungen zum Gegenstand. Eigene Nachmessungen der im \nWiderspruchsbescheid detailliert aufgeführten Fußwegstrecke wurden dagegen \nseitens der Klägerin nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund spricht alles dafür, \ndass die Behauptung, der im Vermessungsprotokoll zugrunde gelegte kürzeste \nFußweg sei weiter als 3,5 km, quasi „ins Blaue hinein\" erhoben wurde. Schließlich \nlässt sich eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs allein aus dem Hinweis auf \nden fehlenden Winterdienst der Fußgängertreppe an der C1er Straße sowie auf die \ndort in der Nähe zu passierenden Garagentore nicht ableiten. Winterliche \nVerhältnisse zählen ebenso wie das Passieren von PKW-Einfahrten und \nGaragentoren zu den üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule \nausgesetzt sind.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 19 E 458/07 -, und 8. März 2007 -\n- 19 E 206/06 -.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin stehen dem Besuch des Her Gymnasiums \nauch keine schulorganisatorischen Gründe entgegen. Hierzu zählen insbesondere \ndiejenigen Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im \nRahmen der ihnen obliegenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des \nSchulbesuchs getroffen werden (u.a. Gründe der Aufnahmekapazität).\n\n21\n\nVgl. zu § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO a.F. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E \n113/00 -, Urteile vom 5. Dezember 1997 - 19 A 4635/96 - und vom 20. Februar 1990 - 16 A \n507/89 -.\n\n22\n\nDer Wunsch der Klägerin, die Möglichkeit zum Unterricht in den Fächern \nSpanisch, Japanisch und Niederländisch sowie zur Teilnahme an der \nArbeitsgemeinschaft „Science Plus\" zu haben, ist rechtlich unerheblich. Das \nunterschiedliche Ausbildungs- bzw. Fremdsprachenangebot begründet nach dem \neindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 7 SchfKVO keinen weitergehenden Anspruch auf \nFahrtkostenerstattung. Es liegt auch keine Ausnahmesituation vor, wonach gemäß § \n9 Abs. 8 SchfKVO ein Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn \ndie Ausbildung insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher \nbesuchten Schule wesentlich beeinträchtigen würde. \n\n23\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf das Vorbringen, eine gemeinsame Beschulung \nmit einer oder beiden Drillingsschwestern in einer Klasse sei nicht zuletzt im Hinblick \nauf die schon während der Grundschulzeit aufgetretenen Probleme im Interesse \neiner möglichst ungestörten Ausbildung unzumutbar. Diese Behauptung dürfte mit \ndem Attest des Herrn X vom 28. Februar 2008 nur unzureichend belegt sein, weil \njener schon allein aus der Drillingssituation als solcher die Notwendigkeit einer \ngetrennten Beschulung an der selben Schule ableitet, obwohl hierzu - wie im Attest \nselbst eingeräumt wird - belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen. Bei dieser \nSachlage hätte es zumindest einer einzelfallbezogenen Begründung bedurft, welche \nsich mit den spezifischen Dispositionen der Klägerin und ihrer Schwestern \neinschließlich ihres bisherigen schulischen Werdeganges auseinandersetzt. Dies ist \njedoch nicht geschehen. Letztlich können die Bedenken aber auf sich beruhen. Sie \nbetreffen nämlich keine schulorganisatorischen Gründe im vorbezeichneten Sinn. \nUrsächlich für die sog. „Drillingsproblematik\" sind nämlich zuvörderst die persönliche \nDisposition der Klägerin und ihrer Geschwister, nicht aber Maßnahmen des \nSchulträgers oder der betroffenen Schule. Darüber hinaus müssen im Rahmen des § \n9 Abs. 8 SchfKVO drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen \nAusbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden. Auch \ndies ist bei Schwierigkeiten, die im persönlichen Umfeld der Schülerin oder des \nSchülers wurzeln, nicht der Fall.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2004 - 19 E 215/04 und 19 E 216/04 -. \n\n25\n\nUngeachtet vorstehender Erwägungen, ist nicht ersichtlich, dass sich die \n„Drillingsproblematik\" am Her Gymnasium überhaupt stellen würde. Die Klasse 5 ist \ndort unstreitig dreizügig ausgestaltet, so dass für die Klägerin ein von ihren \nSchwestern getrennter Unterricht (auch) an dieser Schule keineswegs \nausgeschlossen ist. \n\n26\n\nSchließlich sind schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 8 SchfKVO \nauch unabhängig von der Frage der gemeinsamen oder getrennten Beschulung der \nDrillinge nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin nach dem bisher \nerreichten Stand der Schullaufbahn durch einen Schulwechsel in ihrer Ausbildung \nwesentlich beeinträchtigt würde, zumal Fünftklässler an beiden Schulen \ngrundsätzlich nur Englisch als fremdsprachliches Pflichtfach haben. Doch selbst \nwenn die Klägerin - etwa in Ansehung der „Drillingsproblematik\" - am Her \nGymnasium derjenigen Klasse mit Französisch als zweiter Pflichtfremdsprache \nzugeteilt werden sollte, ergäbe sich nichts anderes. Denn dass dort der Stand der \ngymnasialen Schullaufbahn einschließlich des Ausbildungsniveaus in Französisch \nbereits in der fünften Klasse derart fortgeschritten wäre, dass sich die mit einem \nSchulwechsel naturgemäß verbundenen Umstellungsprobleme nicht auch durch \neinen erhöhten Lernaufwand lösen ließen, \n\n27\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1989 - 17 B 873/89 -, NWVBl 1990, 22\n\n28\n\nist weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-27/18-k-1736-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-27/18-k-1736-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256675","retrieved":"2026-07-09 02:20:38.042452+00:00"}}